Einwohnergemeinde Wimmis Verordnung über die Arbeitszeit des Gemeindepersonals 1. April 1 Verordnung Arbeitszeit (Mai 1) 1
Die Verordnung beinhaltet in der Regel die männliche Schreibform. Sie gilt sinngemäss auch für das weibliche Geschlecht. Inhaltsverzeichnis A Grundsatz...4 Zweck...4 Zielsetzung...4 B Schalteröffnungszeit...4 Öffnungszeiten...4 Abweichungen...4 C Arbeitszeit Verwaltungspersonal...6 SollArbeitszeit...6 Arbeitsleistung...6 Block und Gleitzeiten...6 Blockzeit...7 Bedingte Gleitzeit...7 Freie Gleitzeit...7 Mittagspause...7 ArbeitszeitErfassung...7 Korrekturen / manuelle Buchungen...7 D Arbeitszeit übriges Gemeindepersonal...8 SollArbeitszeit...8 Arbeitsleistung...8 Blockzeiten...8 Arbeitszeit Hausdienst...8 Arbeitszeit Werkhof...8 ArbeitszeitErfassung...8 E Gemeinsame Bestimmungen...9 Sonntagsarbeit...9 Abwesenheiten...9 Lehrlinge...1 Kontrolle...1 Missbrauch...1 F Überzeitguthaben...11 Grundsatz...11 Bezug Überzeitguthaben...11 Verfall Überzeitguthaben...11 Auszahlung von Überzeitguthaben...11 Austritt...11 G Ferienguthaben...11 Grundsatz...11 Ferienplanung...1 Auszahlung...1 H Schlussbestimmungen...1 Inkrafttreten...1 Verordnung Arbeitszeit (Mai 1)
Aufhebung...1 Verordnung Arbeitszeit (Mai 1)
Verordnung über die Arbeitszeit des Gemeindepersonals der Einwohnergemeinde Wimmis Der Gemeinderat erlässt gestützt auf das Organisationsreglement vom 1. Dezember 11 folgende Bestimmungen: A Grundsatz Zweck Art. 1 Diese Verordnung regelt a) die Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung b) die Arbeitszeiten des Verwaltungspersonals c) die Arbeitszeiten des übrigen Gemeindepersonals d) die Überzeit und Ferienguthaben Zielsetzung Art. 1 Für Bürger, Behörden und Amtsstellen sollen optimale Bedingungen für die Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung geschaffen werden. Die Regelung der Arbeitszeiten soll der Verwaltung eine flexible und effiziente ArbeitszeitGestaltung ermöglichen. B Schalteröffnungszeit Öffnungszeiten Art. 1 Die Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung werden per 1. Januar 8 wie folgt festgesetzt: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Vormittag 8. 1. Uhr 8. 1. Uhr 8. 1. Uhr 8. 1. Uhr 8. 1. Uhr Nachmittag 14. 16. Uhr 14. 16. Uhr 14. 16. Uhr 14. 18. Uhr 14. 16. Uhr Vor staatlich anerkannten Feiertagen ist die Gemeindeverwaltung bis 1. Uhr geöffnet. Abweichungen Art. 4 1 Abweichungen zu den Öffnungszeiten gemäss Art. können in begründeten Ausnahmefällen durch den Gemeinderatspräsidenten bewilligt werden. Bewilligte Abweichungen sind im Amtsanzeiger öffentlich be Verordnung Arbeitszeit (Mai 1) 4
kannt zu machen. Verordnung Arbeitszeit (Mai 1) 5
C Arbeitszeit Verwaltungspersonal SollArbeitszeit Art. 5 1 Die SollArbeitszeit ist die vorgegebene Stundenzahl pro Jahr, die es mit zu erreichen gilt. Die jährliche SollArbeitszeit richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. Die wöchentliche SollArbeitszeit beträgt 4 Stunden bei einem Anstellungsgrad von 1 Prozent. Die tägliche SollArbeitszeit beträgt 8.4 Stunden bei einem Anstellungsgrad von 1 Prozent. 4 An den Tagen vor Feiertagen reduziert sich die tägliche Soll Arbeitszeit um eine Stunde am Nachmittag. Arbeitsleistung Art. 6 1 Die SollArbeitszeit kann von Montag bis Freitag von 7. bis 19. Uhr geleistet werden. Arbeitszeiten ausserhalb Absatz 1 sind mit dem Gemeindeverwalter abzusprechen. Ausgenommen davon sind: a Sitzungen von Gemeindebehörden b Delegationen c Personalanlässe d Wahl und Abstimmungsausschuss Block und Gleitzeiten Art. 7 Die Arbeitszeit wird wie folgt unterschieden a) Blockzeit b) Bedingte Gleitzeit c) Freie Gleitzeit 7: 7: 8: 8: 9: 9: 1: 1: 11: 11: 1: 1: 1: 1: 14: 14: 15: 15: 16: 16: 17: 17: 18: 18: 7: 8: 8: 9: 9: 1: 1: 11: 11: 1: 1: 1: 1: 14: 14: 15: 15: 16: 16: 17: 17: 18: 18: 19: Mo Di Mi Do Fr Verordnung Arbeitszeit (Mai 1) 6
Blockzeit Art. 8 1 Während der Blockzeit besteht Anwesenheitspflicht. In begründeten Fällen kann in Absprache mit dem Gemeindeverwalter von den Blockzeiten abgewichen werden. Bedingte Gleitzeit Art. 9 1 Während der bedingten Gleitzeit muss der Schalter und Telefondienst der Gemeindeverwaltung gewährleistet sein. Es besteht daher nur bedingte Anwesenheitspflicht. Die Koordination erfogt durch den Gemeindeverwalter oder eine vom ihm ermächtige Person. Freie Gleitzeit Art. 1 Während der freien Gleitzeit besteht keine Anwesenheitspflicht. Mittagspause Art. 11 1 In der Zeit zwischen 11. und 14. Uhr muss die Arbeit durch eine Mittagspause von mindestens Minuten unterbrochen werden. ArbeitszeitErfassung Art. 1 1 Die Zeiterfassung des gesamten Verwaltungspersonals erfolgt mit dem persönlichen Mitarbeiterausweis. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Präsenzzeit persönlich zu erfassen. Zeiterfassung für andere ist untersagt. Die Arbeitszeit wird wie folgt erfasst: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit Beginn und Ende der Mittagszeit Beginn und Ende von Arbeitsunterbrüchen Korrekturen / manuelle Buchungen Art. 1 1 Nur die vom Gemeindeverwalter autorisierte Person darf Korrekturen und manuelle Buchungen vornehmen. Wird die Zeiterfassung vergessen oder ist sie aus anderen Gründen nicht möglich, so ist das Formular Absenzenmeldung auszufüllen und vom Gemeindeverwalter visieren zu lassen. Verordnung Arbeitszeit (Mai 1) 7
D Arbeitszeit übriges Gemeindepersonal SollArbeitszeit Art. 14 1 Die SollArbeitszeit ist die vorgegebene Stundenzahl pro Jahr, die es zu erreichen gilt. Die jährliche SollArbeitszeit richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. Die wöchentliche SollArbeitszeit beträgt 4 Stunden bei einem Anstellungsgrad von 1 Prozent. Die tägliche SollArbeitszeit beträgt 8.4 Stunden bei einem Anstellungsgrad von 1 Prozent. 4 An den Tagen vor Feiertagen reduziert sich die tägliche Soll Arbeitszeit um eine Stunde am Nachmittag. Arbeitsleistung Art. 15 1 Die SollArbeitszeit wird in der Regel von Montag bis Freitag von 6. bis 18. Uhr geleistet werden. Arbeitszeiten ausserhalb Absatz 1 sind mit dem Leiter Werkhof bzw. Leiter Hausdienst abzusprechen. Ausgenommen davon sind: a Schneeräumung b PiketEinsätze Blockzeiten Art. 16 Für den Werkhof und den Hausdienst werden keine Blockzeiten festgelegt. Der Leiter Werkhof und der Leiter Hausdienst können diese bei Bedarf selber festlegen. Arbeitszeit Hausdienst Art. 17 Der Hausdienst muss Erreichbarkeit und Dienstleistungserbringung während folgenden Zeiten sicherstellen: a Schulanlagen b Allgemein Minuten vor 1. Lektion bis Ende letzter Lektion sowie während Gebrauch durch Gemeinde oder Mieter Während Gebrauch Gemeindeliegenschaften durch Gemeinde oder Mieter Arbeitszeit Werkhof Art. 18 Der Werkhof muss Erreichbarkeit und Dienstleistungserbringung während folgenden Zeiten sicherstellen: a Winterdienst b Allgemein Situationsbedingt 4.. Uhr Montag bis Freitag, 8. 1. Uhr 1. 16. Uhr ArbeitszeitErfassung Art. 19 1 Die Zeiterfassung des übrigen Gemeindepersonals erfolgt mit einer monatlichen Erfassungstabelle gemäss Vorgabe des Gemeindeverwalters. Verordnung Arbeitszeit (Mai 1) 8
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Präsenzzeit täglich persönlich und korrekt zu erfassen. Zeiterfassung für andere ist untersagt. Die Arbeitszeit wird pro Tag und Einsatzgebiet in Stunden und Zehntelsstunden erfasst. Addiert ergibt sich die geleistete Tagesarbeitszeit. 4 Die monatliche Erfassungstabelle ist vom Arbeitnehmer und vom Vorgesetzten zu unterzeichnen und bis jeweils 7 Tage nach Monatsende dem Gemeindeverwalter abzugeben. E Gemeinsame Bestimmungen Sonntagsarbeit Art. 1 Arbeiten an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen werden mit dem Faktor 1.5 angerechnet. Arbeiten an allen übrigen Tagen werden mit dem Faktor 1. angerechnet. Abwesenheiten Art. 1 1 Folgende Abwesenheiten gelten als Arbeitszeit: Dienstliche Abwesenheit Krankheit Arzt und Zahnarztbesuch (wenn möglich an Randzeiten) Betriebsunfall Nichtbetriebsunfall Militärdienst Zivilschutzdienst Zivildienst J+S (unter Vorbehalt Bewilligung Gemeindeverwalter) Nichtbetriebsunfall Heirat oder Umzug (max. 1 Arbeitstag) Geburt eigener Kinder, falls kein Mutterschaftsurlaub erfolgt (max. Arbeitstage) Todesfall nahe Familienangehörige (Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Geschwister, Lebenspartner / max. Arbeitstage Todesfall übrige Familienangehörige (max. 1 Arbeitstag) Die Zeit muss tatsächlich und im direkten Zusammenhang mit dem Ereignis bezogen werden sowie auf dem Arbeitsrapport ausgewiesen werden. Bei krankheits oder unfallbedingter Abwesenheit über drei Arbeitstage ist unaufgefordert ein Arztzeugnis vorzuweisen. 4 Bei Militär, Zivilschutz oder Zivildienst ist unaufgefordert das Aufgebot vorzuweisen. Verordnung Arbeitszeit (Mai 1) 9
5 Für ganze Abwesenheitstage wird die tägliche, für halbe Abwesenheitstage die Hälfte der täglichen SollArbeitszeit verrechnet. 6 Bei Erkrankung oder Unfall während des Arbeitstages wird die geleistete Arbeitszeit auf die tägliche SollArbeitszeit ergänzt. 7 Abwesenheiten von weniger als einem halben Tag zwischen 7. und 1. Uhr oder 1. und 18. Uhr wegen Arzt oder Zahnarztbesuchs oder Urlaubs werden zur effektiv geleisteten Arbeitszeit hinzugerechnet, soweit sie zusammen die Hälfte der täglichen SollArbeitszeit nicht übersteigen. Lehrlinge Art. 1 Für die Zeitverrechnung ist der Stundenplan massgebend. Ein Schultag wird mit der täglichen SollArbeitszeit verrechnet, ein halber Schultag mit der halbtäglichen SollArbeitszeit. Obligatorische oder fakultative Lektionen, welche nach dem Gleitzeitende am Abend stattfinden, werden nicht als Arbeitszeit angerechnet. Kontrolle Art. 1 Die vom Gemeindeverwalter autorisierte Person überprüft und visiert die monatliche Auswertung. Unstimmigkeiten werden in Absprache mit dem betroffenen Mitarbeiter korrigiert. Bei Unklarheiten entscheidet der Gemeindeverwalter über das weitere Vorgehen. Alle Arbeitnehmer erhalten monatlich ihre persönliche Auswertung des Vormonats, welche folgende Angaben enthält: Saldo Ferien Monatsbeginn (Tage) Saldo Ferien Monatsende (Tage) Saldo Überzeit Monatsbeginn (Stunden) Monatliche SollArbeitszeit (Stunden) Monatliche IstArbeitszeit (Stunden) Saldo Überzeit Monatsende (Stunden) Missbrauch Art. 4 1 Der Gemeinderat kann für Arbeitnehmer, welche die Arbeitszeiterfassung missbrauchen, Einschränkungen bei deren Anwendung verfügen. Disziplinarische Massnahmen bleiben vorbehalten. Verordnung Arbeitszeit (Mai 1) 1
F Überzeitguthaben Grundsatz Art. 5 1 Die Überzeitguthaben sind nach Möglichkeit gering zu halten und laufend zu kompensieren. Am Monatsende dürfen maximal 6 Stunden Überzeitguthaben auf den Folgemonat übertragen werden. Bezug Überzeitguthaben Am Jahresende dürfen maximal Stunden Überzeitguthaben auf das Folgejahr übertragen werden. Art. 6 1 Überzeitguthaben können in Absprache mit dem Vorgesetzten laufend bezogen werden. Für den fristgerechten Bezug von Überzeitguthaben ist der Mitarbeiter verantwortlich. Verfall Überzeitguthaben Art. 7 Nicht bezogene Überzeitguthaben von über 6 Stunden per Monatsende bzw. über Stunden per Jahresende müssen vom Gemeindeverwalter ausdrücklich genehmigt werden. Auszahlung von Überzeitguthaben Art. 8 1 Überzeitguthaben können nur in begründeten Ausnahmefällen ausbezahlt werden. Der Gemeinderat entscheidet im Einzelfall. Austritt Art. 9 1 Wird das Dienstverhältnis aufgelöst, so muss der Arbeitnehmer seine Überzeitguthaben bis zum Austrittstag ausgleichen. Andernfalls verfallen Guthaben. Ausgenommen von Absatz 1 sind Überzeitguthaben, deren fristgerechter Bezug vom Vorgesetzten aus betrieblichen Gründen nicht bewilligt werden konnte. Fehlzeiten werden als unbezahlter Urlaub behandelt. G Ferienguthaben Grundsatz Art. 1 Ferienguthaben sind in der Regel in dem Jahr zu beziehen, in dem sie anfallen. Dabei sind die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitsgebers nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Am Jahresende dürfen höchstens 5 Ferientage auf das Folgejahr übertragen werden. Verordnung Arbeitszeit (Mai 1) 11
Ferienplanung Art. 1 1 Die Vorgesetzten (Leiter Werkhof, Leiter Hausdienst, Bauverwalter oder GemeindeverwalterStv.) haben die geplanten Ferienbezüge des laufenden Jahres mit den Arbeitnehmern abzusprechen und zu koordinieren (Ferienplanung). Die Ferienplanung hat so zu erfolgen, dass a die Erbringung der Dienstleistungen jederzeit gewährleistet ist b die Arbeitnehmer möglichst alle Ferientage im laufenden Jahr beziehen c die Interessen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit berücksichtigt werden Die Vorgesetzten reichen die Ferienplanung für das laufende Jahr dem Gemeindeverwalter bis am 1. Januar ein. 4 Nach Genehmigung durch den Gemeindeverwalter ist die Ferienplanung verbindlich. Änderungen können nur in Absprache mit dem Vorgesetzten und dem Gemeindeverwalter erfolgen. Auszahlung Art. 1 Ferienguthaben können nicht ausbezahlt werden. H Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. Diese Verordnung tritt per 1. Mai 1 in Kraft. Aufhebung Art. 4 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die Arbeitszeit des Verwaltungspersonals vom 9. August 11. Wimmis, 1. April 1 Namens des Gemeinderates Der Präsident: Der Sekretär: Peter Schmid Beat Schneider Verordnung Arbeitszeit (Mai 1) 1