Geschäftsverteilungsplan. ab 01. Januar 2015



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e) Kostenbeteiligung

Transkript:

Geschäftsverteilungsplan ab 01. Januar 2015 A. Verteilung der anfallenden Geschäfte auf die Kammern Die zuständige Kammer bestimmt sich, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, I. 1. nach dem Aufgabengebiet der Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder - insbesondere bei Streitigkeiten zwischen dem Bund, den Ländern, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts - nach dem Rechtsgebiet, dem der streitige Anspruch angehört, im Zweifel nach dem Aufgabengebiet des/r Beklagten, 2. nach dem ersten Buchstaben des Namens (der Bezeichnung) des Klägers/der Klägerin bzw. des Antragstellers/der Antragstellerin, in den Fällen des 57 Abs. 1 Satz 2 SGG des/r Beklagten, in den Fällen des 57 Abs. 2 SGG des die Zuständigkeit des Gerichts begründenden Hinterbliebenen, 3. dann, wenn ein Klageanspruch von mehreren Klägerinnen/Klägern oder gegen mehrere Beklagte verfolgt wird, nach dem/der an erster Stelle in der Klageschrift angeführten Kläger/in bzw. Beklagten.

2 1 Angelegenheiten, die nicht auf andere Kammern verteilt sind Entscheidungen betr. ehrenamtliche Richter nach 18 Abs. 4 und 22 Abs. 2 SGG Beschwerden nach 21 Sätze 3 und 4 SGG, ausgenommen Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorsitzenden der 1. Kammer Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland Rechtsstreitigkeiten nach 54 Abs. 3 SGG F, J B, F B, E Angelegenheiten nach dem Entwicklungshelfergesetz 2 Rentenversicherung E - soweit nicht die 14. Kammer zuständig ist - Sozialhilfe - SGB XII - Beschwerden nach 21 Sätze 3 und 4 SGG gegen Beschlüsse des Vorsitzenden der 1. Kammer Gesuche um Akteneinsicht in Akten bereits erledigter Verfahren Blindengeld/Blindenhilfe Verfahren gem. 63 SGB X und 59 Abs. 2 RVG Erinnerungsverfahren nach 197 Abs. 2 SGG und 178 SGG i. V. m. 55 RVG D E, K, R - Z M, V

3 3 - keine Neueingänge - 4 Rentenversicherung W E, R D, N, W - soweit nicht die 14. Kammer zuständig ist - F, G, L, S 5 Rentenversicherung G - soweit nicht die 14. Kammer zuständig ist - N, P, R, Sch, St, Y F, H, Angelegenheiten nach dem Bundeskindergeldgesetz N, Sch 6 Rentenversicherung A, F Elterngeldrecht/Erziehungsgeldrecht Betreuungsgeld Q, St

4 7 Rentenversicherung I, T I, S, Z - soweit nicht die 14. Kammer zuständig ist - O, Q, T, U, W, X C, Sch 8 Rentenversicherung C D, L S 9 Rentenversicherung H Sozialhilfe - SGB XII - A - D, F - J, L - Q, Altershilfe für Landwirte Asylbewerberleistungsgesetz G, P - soweit nicht die 14. Kammer zuständig ist - C, H, I, M K, T 10 Rentenversicherung M, P C, M, V

5 11 Rentenversicherung O, Q, St, V - soweit nicht die 14. Kammer zuständig ist - E, J, V, Z 12 Rentenversicherung Sch T, W J, L, St, U A, G - J, St, U 13 Rentenversicherung D, J K, U K, X C - E, M, O, V, X - Z 14 Rentenversicherung S Erstattungsstreitigkeiten mit Beteiligung eines strägers B, O, X L, P - S I, O, Q, R, T, Y

6 15 Rentenversicherung K, N - soweit nicht die 14. Kammer zuständig ist - H, P A, B, K 16 Rentenversicherung R, X W G 17 Rentenversicherung Z A, Y A, Z 18 Rentenversicherung B, L, U, Y N, Sch

7 1. Nach Abschnitt I. bestimmt sich auch die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Wahl der Selbstverwaltungsorgane und der Selbstverwaltung der Versicherungsträger sowie der staatlichen Aufsicht. 2. Den Angelegenheiten der Krankenversicherung werden zugeordnet Streitigkeiten 2.1. nach 2.1.1. 28r SGB IV II. 2.1.2. 249a, 251 SGB V 2.1.3. 106 SGB VI 2.1.4. 13 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 2 und 3 MuSchG 2.1.5. dem Künstlersozialversicherungsgesetz, wenn die Künstlersozialkasse oder deren Rechtsnachfolgerin Klägerin oder Beklagte ist 2.2. aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes ( 51 Abs. 1 Nr. 8 SGG) 2.3. zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wegen 2.3.1. Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung, Versicherungsberechtigung und Beitragspflicht in der Krankenversicherung, der Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung 2.3.2. Ansprüche auf Zuschuss zu Beiträgen oder Erstattung von Beiträgen (Beitragsanteilen) 2.3.3. unterlassener, unvollständiger oder unrichtiger Ausstellung von (Entgelt-)Bescheinigungen oder Meldungen es sei denn, dass der Streit jeweils nur die Rentenversicherung oder die Arbeitslosenversicherung und die übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit betrifft 2.4 privatrechtlicher Art in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der gesetzlichen und privaten ( 51 Abs. 2 SGG). 3. Den Angelegenheiten der Rentenversicherung werden zugeordnet Streitigkeiten wegen Beiträgen bei geringfügigen Beschäftigungen, für die die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See zuständige Stelle ist.

8 4. Den Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit werden zugeordnet Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit den im Zweiten (ungeachtet der entscheidenden Einrichtung), Dritten und Vierten Sozialgesetzbuch geregelten Aufgaben der Hauptzollämter entstehen. 5. Für Rechtshilfeersuchen - auch für richterliche Handlungen gemäß 22 und 66 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -, Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, Prozesskostenhilfe und Beweissicherung vor bzw. während der Rechtshängigkeit der Hauptsache ist die Kammer zuständig, die für die Klage in der Hauptsache zuständig wäre oder bereits ist. Eine durch einen solchen Antrag begründete Zuständigkeit erstreckt sich zeitlich unbefristet auf die nachfolgende Hauptsache sowie weitere Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die sich auf dieselbe Hauptsache beziehen. 6. Wird der gleiche Anspruch sowohl aus eigenem Recht als auch in Prozessstandschaft mit der Klage verfolgt, ist für beide Klagen die mit dem Anspruch zuerst befasste Kammer zuständig. 7. Werden aus dem selben Ereignis ein Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung und ein Erstattungs- oder Ersatzanspruch abgeleitet, ist für beide Klagen die Kammer zuständig, die nach Abschnitt I. über den Anspruch aus der Versicherung zu entscheiden hat. 8. Wird während der Rechtshängigkeit des Verfahrens eines verstorbenen Klägers/einer verstorbenen Klägerin 8.1 gegen einen Träger der oder der Rentenversicherung von Hinterbliebenen des verstorbenen Klägers/der verstorbenen Klägerin Klage auf Leistungen aus derselben Versicherung erhoben, 8.2 gegen ein Land als Versorgungsträger von Hinterbliebenen des verstorbenen Klägers/der verstorbenen Klägerin Klage auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder den weiteren von der Versorgungsverwaltung auszuführenden Gesetzen erhoben, ist für die Klage der Hinterbliebenen die mit der Klage des Rechtsnachfolgers/der Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Klägers/der verstorbenen Klägerin befasste Kammer zuständig. 9. Werden bei verschiedenen Kammern anhängige Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden ( 113 SGG), ist die Kammer zuständig, die für die als erste anhängig gewordene Klage zuständig ist. Diese Zuständigkeit bleibt auch bei einer späteren Trennung der Verfahren bestehen.

9 10. Die in Abschnitt I. und II. Nr. 1 bis 9 begründete Zuständigkeit einer Kammer wird durch spätere Änderung, (z.b. Umzug, Klageänderung oder Eintritt eines anderen Beteiligten als Beklagten in den Rechtsstreit) nicht berührt. 11. Zuständig für Streitsachen a. die zurückverwiesen wurden b. die als beendet aus der Prozessliste ausgetragen sind und danach fortgesetzt werden c. die nach rechtskräftigem Abschluss wieder aufgenommen werden d. die die Vollstreckung einer früher von der Kammer erlassenen Entscheidung betreffen e. gemäß 171 SGG sowie für Antrags- und Beschwerdeverfahren ist die Kammer unter dem Vorsitz desjenigen Richters/derjenigen Richterin, der/die der Kammer - planmäßig und nicht als Vertreter/Vertreterin - vorgesessen hat, die zuletzt mit der Streitsache befasst war; sonst bestimmt sich die zuständige Kammer nach I. 12. Wird die/der Vorsitzende in einer Sache wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, entscheidet über das Gesuch die Vertreterin/der Vertreter, beginnend mit der Drittvertretung. Richter auf Probe entscheiden nicht über Befangenheitsanträge, wenn die Befangenheit des Vorsitzenden der Kammer 1, der Kammer 2 oder der Kammer 5 im Streit steht. 13. Ist der/die Vorsitzende in einer Sache von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder an dessen Ausübung verhindert ( 60 SGG i.v.m. 45, 48 ZPO), ist für diesen Rechtsstreit die Kammer seines/ihres nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmten ersten Vertreters zuständig. Abweichend hiervon werden die Verfahren des Sachgebiets SO der 2. Kammer in diesen Fällen von der Kammer 9 übernommen. Die Verfahren der Sachgebiete SO/AY der Kammer 9 werden in diesen Fällen von der Kammer 2 übernommen. 14. Hat der/die Vorsitzende, der/die für das Rechtshilfeersuchen in einer Berufungssache zuständigen Kammer beim Erlass des mit der Berufung angefochtenen Urteils mitgewirkt, so ist das auf die Einnahme eines Augenscheins oder die Vernehmung von Zeugen (Sachverständigen) gerichtete Ersuchen von seinem/ihrem Vertreter durchzuführen. 15. Bei Zweifeln über die Zuständigkeit entscheidet das Präsidium.