APK-INFO JANUAR 2010. Festlegung der Zinssätze für 2010. Auswirkungen für die Rentenbezüger



Ähnliche Dokumente
Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen

Kurzbericht Geschäftsbericht 2014

Sozialversicherungen 2009

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Entwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009

PFS Pensionskassen Monitor Resultate und Entwicklungen 2014

Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben

Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz

ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE

Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven

Vorsteuerrückerstattung in der EU bis 30. Juni 2007

Anlagereglement. SECUNDA Sammelstiftung. der. Gültig ab 1. Januar 2011

ASIP Informationsveranstaltung BVG-Revision / BVV 2

Internetnutzung (Teil 1)

Vermögensberatung. Inhalt

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Kontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung

RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)

Barauszahlung von Guthaben aus der beruflichen Vorsorge bei definitivem Verlassen der Schweiz ab 1. Juni 2007

PKS CPS. Teilliquidationsreglement. 1. Juni der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse.

Der PFS Pensionskassen Index: Starke Performance im 1. Halbjahr

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

Dr. sc. math. Ernst Welti

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation

- Ort / Datum - - Unterschrift des Antragstellers -

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway

Information zum deutschen Rentensystems ganz kurz

Anhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab

Die 1. BVG Revision im Überblick

s Sparkasse SEPA Lastschrift: Euro paweit und zu Hause bequem per Lastschrift bezahlen

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Sozialversicherungen 2013

Welche Zukunft. für die 2. Säule? PVB Informationsanlass Fred Scholl, Vizepräsident Kassenkommission Publica

ANTRAG AUF ALTERSRENTE. Bitte reichen Sie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde mit dem Rentenantrag ein. Privat - Anschrift

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts

Brutto-Jahreslohn CHF 78' Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00

Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009

Das III-Säulen System. Herzlich willkommen

Info BonAssistus Januar 1/2015

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben

Bildung von Rückstellungen. Verabschiedet am In Kraft ab dem EGLEMENT

invor Vorsorgeeinrichtung Industrie Reglement zur Festlegung des Zinssatzes und der Rückstellungen ("Rückstellungsreglement")

Zweites Halbjahr 2013 verglichen mit zweitem Halbjahr 2012 Strompreise für Haushalte in der EU28 stiegen um 2,8% und Gaspreise um 1,0%

Wichtige Unterlagen und Informationen zum Jahresanfang 2015

Rückstellungsreglement der Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab

-BVG - aktuelle Entwicklungen

Teilliquidationsreglement

Serenity Plan Finanzierung Ihres Ruhestands. Die Lösung zur Sicherung Ihres Einkommens im Alter

Nachtrag 2 / Korrigenda zum Reglement, gültig ab 1. Januar 2009

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge

Anhang zum Altersübergangs-Report

Staatskanzlei des Kantons Nidwalden Regierungsgebäude 6371 Stans

Finanzielle Lage und Anlagestrategie der PKZH. Dr. Vera Kupper Staub Leiterin Geschäftsbereich Anlagen und Stv. Vorsitzende der Geschäftsleitung

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen

Mehr Geld mit der Zürcher-Geldschule

Überprüfung der Zielgrösse der Wertschwankungsreserve

Unternehmensbesteuerung

Teilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

Sparkasse. Der Standard in Europa: IBAN und BIC.

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel ,

7 M. ärz März 2010 NEIN zum Rentenklau!

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)

TomTom WEBFLEET neue Abonnements und Preise

Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

Zulässige Geschwindigkeiten in europäischen Ländern

Reformbedarf des liechtensteinischen BPVG

Daher hat der Stiftungsrat beschlossen, ein Massnahmenpaket in Kraft zu setzen, mit welchem dieses Ungleichgewicht stark reduziert wird.

Checkliste für die Praxis: So funktioniert die Abrechnung bei Patienten, die im Ausland krankenversichert sind

ILNAS-EN ISO 15841:2014

Zahlen und Fakten der Betrieblichen Personalvorsorge in Liechtenstein

Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar

Berufliche Vorsorge kein Buch mit sieben Siegeln. Präsentation von Walter Kohler, Geschäftsführer PAT-BVG Zürich, 4. März 2010

TeilunterfreiemHimmellebenmüssen.SiegehöreneinemgrößerenKreis vonafrikanischenmigrantenan,die2011vordembürgerkriegunddemkrieg

ERASMUS+ ist mein Plus! Elfriede Thron 1

für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4)

Berufliche Vorsorge (BVG) Anpassung Umwandlungssatz an die erhöhte Lebenserwartung

Praktische Lösungsansätze Vor- und Nachteile der beiden Lösungen. Othmar Simeon Aktuar SAV, Leiter Swisscanto Vorsorge AG

Tempolimits in Europa

Merkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

Bankgeschäfte. Online-Banking

Swiss Life 3a Start. 3a-Banksparen mit flexibler Sparzielabsicherung

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Berufliche Vorsorge (BV)

EN ISO ÖNORM. Zahnheilkunde Drähte für die Kieferorthopädie. Ausgabe: (ISO 15841:2014)

Vertrauen Sie einer Pensionskasse, die so zuverlässig und effizient arbeitet wie Ihr Unternehmen.

Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements.

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

PRIVOR Plus optimiert vorsorgen. Hohe Sicherheit und attraktive Renditechancen

Teilliquidationsreglement

REGLEMENT ÜBER DIE BILDUNG VON TECHNISCHEN RÜCKSTELLUNGEN

Anbei senden wir Ihnen Ihren Vorsorgeplan. Wir bitten Sie uns dieses unterschrieben zu retournieren. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rätsel und Quizze rund um die Schweiz und Europa

Transkript:

APK-INFO JANUAR 2010 Es ist uns ein Anliegen, Sie periodisch über wichtige Themen der beruflichen Vorsorge zu informieren. Nachfolgend finden Sie Erläuterungen zu folgenden Themen: Festlegung der Zinssätze für 2010 Der Bundesrat hat beschlossen, den BVG-Mindestzinssatz auch für 2010 auf 2% zu belassen. Dieser Satz ist für die Verzinsung des obligatorischen Teils massgebend. Im überobligatorischen Bereich ist der Stiftungsrat für die Festlegung des Satzes für die Verzinsung der Sparkapitalien zuständig. Dabei werden einerseits die Rendite-Erwartungen und andererseits die finanzielle Situation der Stiftung mitberücksichtigt. Obwohl sich die Situation an den Finanzmärkten leicht beruhigt hat, sind die notwendigen Wertschwankungsreserven Ende Jahr noch nicht aufgebaut. Der Stiftungsrat hat deshalb beschlossen, den Zinssatz für die Verzinsung der reglementarischen Altersguthaben sowie für die übrigen Sparkapitalien auch für 2010 analog dem BVG-Zinssatz mit 2% zu verzinsen. Für die Berechnung der Rentenverpflichtungen ist der technische Zinssatz massgebend. Dieser hat langfristigen Charakter und ist eine Rechnungsannahme; er sagt aus, mit welcher Verzinsung das Kapital für die Ausrichtung der lebenslänglichen Renten über die gesamte Bezugsdauer im Durchschnitt angelegt werden kann. Auswirkungen für die Rentenbezüger Von Gesetzes wegen hat der Stiftungsrat jährlich über die Ausrichtung von Teuerungszulagen zu befinden. Rentenanpassungen sind freiwillige Leistungen und dürfen erst ausgerichtet werden, wenn die Stiftung über freie Mittel verfügt. Solche entstehen, wenn die notwendigen Schwankungsreserven voll aufgebaut sind. Obwohl APK per Ende Jahr mit einer Performance von ca. 8% rechnen kann und der Deckungsgrad bei ca. 104% liegt, sind die Auswirkungen der Finanzkrise noch nicht überwunden, fehlen doch noch beachtliche Mittel zum Aufbau der notwendigen Wertschwankungsreserven. Zudem ist die Lage an den Börsen nach wie vor extrem volatil. Unter diesen Umständen sieht sich der Stiftungsrat ausserstande, den Rentenbezügern im 2010 eine Teuerungszulage ausrichten zu können. 1

Anlagerichtlinien / Anlagestrategie Aufgrund der veränderten Risikofähigkeit hat der Stiftungsrat eine Asset-Liability- Studie (Beurteilung der Anlagestrategie / Zusammensetzung der Anlagekategorien) in Auftrag gegeben und darauf basierend die Anlagerichtlinien überarbeitet und die nachfolgend aufgeführte Anlagestrategie festgelegt. Diese ist rückwirkend auf den 1.7.2009 in Kraft getreten. Anlagekategorie Strategie der APK Bandbreiten 1. Liquidität 3% (3) 2. Obligationen CHF 5% (4) 4 8% 3. Obligationen FW 9% (6) 7 12% 4. Aktien Schweiz 11% (14) 8 14% 5. Aktien Ausland 15% (17) 11 19% 6. Hedge Funds 6% (9) 3 7% 7. Private Equity 1% (1) 0 2% 8. Commodities 5% (5) 4 6% 9. Immobilien 40% (32) 35 42% 10. Hypotheken 5% (9) 4 8% () = bisherige Strategie Gleichzeitig hat der Stiftungsrat ein neues Risikomanagement-Konzept in Kraft gesetzt. Dank diesem soll der Deckungsgrad der APK durch rechtzeitige Interventionen im Falle sinkender Finanzmärkte teilweise geschützt werden. Im Übrigen regelt das Konzept auch das Verhalten bei einem Aufschwung der Aktienmärkte. 2

Unveränderte Grenzbeträge im BVG auf den 1.1.2010 Seit der Umstellung zum Beitragsprimat im 2008 hat APK die Grenzwerte des BVGs, im besonderen den Koordinationsbetrag sowie das Maximum des massgebenden Salärs übernommen. Via Anschlussvereinbarung haben die Unternehmungen die Möglichkeit, eigene Koordinationsregeln festzulegen und das massgebende Salär zu limitieren, was von einzelnen Unternehmungen auch eingeführt wurde. Die AHV-Renten werden auf den 1.1.2010 nicht erhöht (max. AHV-Altersrente = 27 360 / Jahr). Deshalb bleiben auch die Grenzbeträge im BVG und dementsprechend auch diejenigen bei APK gleich wie im Vorjahr. Nachfolgend seien die verschiedenen Grenzwerte erläutert: Grenzbeträge (CHF) im BVG bei APK Maximal massgebendes Salär (obere Limite des Jahreslohnes im BVG) 82 080 820 800 Dieses ist von Gesetzes wegen auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8, Abs. 1 BVG beschränkt Koordinationsbetrag 23 940 23 940 30% des massgebenden Salärs, im Maximum 23 940 Maximal versicherbares Salär (maximaler koordinierter Lohn) 58 140 796 860 Maximal massgebendes Salär abzüglich Koordinationsbetrag Mindestjahressalär (für die Aufnahme in die 2. Säule) 20 520 20 520 Minimaler koordinierter Lohn 3 420 Bei APK ist dieser Betrag nicht relevant, da der Koordinationsbetrag bis zu einem Jahressalär von CHF 79 800. 30% des massgebenden Salärs beträgt 3

Beispiele für die Bestimmung des versicherten Salärs (in CHF): A B C Massgebendes Jahressalär (in der Regel 13-faches Monatssalär, unabhängig vom Beschäftigungsgrad)* 21 000 70 000 90 000 Koordinationsbetrag (30% oder max. 23 940) 6 300 21 000 23 940 Versichertes Jahressalär 14 700 49 000 66 060 * Das für die einzelne Unternehmung individuell vereinbarte massgebende Salär kann bei der entsprechenden Unternehmung direkt nachgefragt werden. 4

Gesetzesänderungen, die für die 2. Säule relevant sind: Wertschwankungsreserven bei Teilliquidationen müssen immer mitgegeben werden Treten Versicherte im Falle einer Teilliquidation gemeinsam in eine neue Vorsorgeeinrichtung über, ist die abgebende Pensionskasse verpflichtet, den entsprechenden Anteil an den vorhandenen Wertschwankungsreserven immer mitzugeben. Dies war bisher nur im Falle der Übertragung von Aktiven wie Wertschriften, Immobilien usw. vorgesehen. Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU wurde auf Bulgarien und Rumänien ausgeweitet Seit 1. Juni 2009 ist das Freizügigkeitsabkommen auch für Bulgarien und Rumänien anwendbar. Damit unterstehen bis jetzt folgende Länder dem Freizügigkeitsabkommen: EU Länder alt EU Länder neu Belgien, Dänemark, Deutschland, England, Finnland, Frankreich, Griechenland, Holland, Irland. Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Bulgarien, Rumänien EFTA Länder Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen, Schweiz Personen, welche die Schweiz definitiv verlassen, um sich in einem dieser Staaten niederzulassen, können die Barauszahlung des Guthabens aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht verlangen, wenn sie am neuen Niederlassungs- bzw. am neuen Arbeitsort der obligatorischen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen unterstehen. Nur der überobligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung darf in diesen Fällen auf Wunsch bar ausbezahlt werden. 5

Die grösste Anlagekategorie: Immobilien Strategie Die ab 1.7.2009 in Kraft getretene Anlagestrategie sieht einen Immobilienanteil von 40% vor. Der Stiftungsrat hat diese, auch im Quervergleich mit anderen Vorsorgeeinrichtungen, hohe Quote bewusst gewählt. Die direkten Immobilienanlagen stellen gerade in schwierigen Zeiten mit volatilen Finanzmärkten einen regelmässigen Ertrag sicher. Bewirtschaftung Der Bereich Immobilien der APK ist verantwortlich für die aktive Bewirtschaftung des Portefeuilles. Angestrebt wird eine Verjüngung des Bestandes, sei es durch Verkauf von älteren Objekten oder durch Realisierung von Neubauprojekten. Auch wird der Renovation und dem Unterhalt der bestehenden Objekte grösste Beachtung geschenkt. Die Bewirtschaftung des Portefeuilles erfolgt im Raume Bern durch die Mitarbeitenden der APK. Die Liegenschaften in der übrigen Schweiz werden durch ortsansässige ausgewählte Partner bewirtschaftet. Kennzahlen 2009 Anz. Liegenschaften Anz. Wohnungen Wohnobjekte Eigenverwaltung 43 830 Wohnobjekte Drittverwaltung 33 930 Gewerbefläche ca. 38 000 m 2 Sanierungen Basierend auf einer Mehrjahresplanung werden Objekte bestimmt, die einer umfassenden Sanierung unterzogen werden. Die Ziele einer umfassenden Sanierung sind: Erhaltung und Erneuerung der Bausubstanz Verminderung des künftigen Unterhaltsaufwandes Verlängerung der Nutzungsdauer Anpassung an die heutigen Energiestandards / Komfortansprüche Wertsteigerung des Objektes Erreichen einer nachhaltigen Vollvermietung Sichere Rendite 6

Beispiel einer Sanierung: Kistlerstrasse 23-25a, 3065 Bolligen Ausblick Dank der Erholung an den Finanzmärkten liegt der Deckungsgrad der APK per Ende 2009 wieder klar über 100%. Trotzdem gilt das Hauptaugenmerk nach wie vor der Bildung von Wertschwankungsreserven, um auch in Zukunft für allfällige Verwerfungen an den Finanzmärkte gewappnet zu sein. Der Stiftungsrat wird sich auch im neuen Jahr intensiv mit der Situation der beruflichen Vorsorge auseinandersetzen. Mit Interesse verfolgt er die Diskussion um die Senkung des Umwandlungssatzes. Zum kürzlich begonnenen neuen Jahr wünschen wir Ihnen und Ihren Angehörigen alles Gute und viel Glück. Ascom Pensionskasse H. Zimmermann A. Bertschy Präsident des Stiftungsrates Vorsitzende der Geschäftsleitung 7

Ascom Pensionskasse Belpstrasse 37 CH-3000 Bern 14 T + 41 31 999 17 72 F + 41 31 999 20 77 apk@ascom.ch www.ascom.ch/apk