Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz vom 5. April 976 über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) wird wie folgt geändert: Art. Der Kanton und die Gemeinden fördern in ihren Bereichen den Tourismus. Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen. Sie berücksichtigen dabei a) die Entwicklungsziele des Kantons und der Gemeinden sowie b) die Interessen der Gäste und der einheimischen Bevölkerung. 3 Der Kanton gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Beiträge an a) die Planung, den Bau und die Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen, soweit sie der Förderung des Tourismus dienen, b) die Planung und an die Verzinsung von Darlehen, die für den Bau oder die Erneuerung von Gastgewerbebetrieben aufgenommen werden, c) die vom Regierungsrat anerkannten Organisationen des Tourismus. 4 An Bagatellprojekte werden keine Beiträge ausgerichtet. 30
Art. Der Regierungsrat wählt eine aus 5 bis 7 Mitgliedern bestehende Kommission zur Förderung des Tourismus. Die Kommission berät die Volkswirtschaftsdirektion in Fragen des Tourismus, begutachtet die Gesuche um Ausrichtung von Kantonsbeiträgen gemäss Art. Abs. 3 und sorgt für die nötige Koordination innerhalb der am Tourismus interessierten Organisationen. Art. 3 Beiträge an die Planung, den Bau oder die Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen werden gewährt, wenn diese allen Besuchern und Gästen zugänglich sind sowie nach Grösse und Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zur touristischen Bedeutung des Ortes oder der Region stehen. Der Kanton fördert insbesondere die Planung, den Bau oder die Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen in Gemeinden, die günstige Voraussetzungen für den Tourismus besitzen. (Abs. 3 unverändert). Art. 4 Beiträge an die Planung und an die Verzinsung von Darlehen Beiträge an die Planung und an die Verzinsung von Darlehen werden nur gewährt, wenn das Bauvorhaben einem nachgewiesenen Bedürfnis entspricht und die Finanzierung gesichert ist. Art. 6 Beiträge werden nur gewährt, wenn die betreffenden Gemeinden a) an Anlagen und Einrichtungen gemäss Art. Abs. 3 lit. a einen der Bedeutung des Projektes entsprechenden Beitrag leisten; (lit. b und c unverändert). (Abs. unverändert). 3
Art. 7 Beitragsgesuche sind vor der Ausführung der Projekte schriftlich und begründet dem Regierungsrat einzureichen. Vor der Behandlung in der kantonalen Tourismuskommission sind sie, sofern sie sich auf Art. Abs. 3 lit. a und b abstützen, dem Gemeinderat der Standortgemeinde zur Stellungnahme zu unterbreiten. (Abs. und 3 unverändert). Art. 9 (Abs. 3 aufgehoben). Art. 0 (aufgehoben). Art. Mittelzufluss In die Tourismusförderung fliessen a) der Ertrag der kantonalen Beherbergungstaxe, b) der Ertrag der kantonalen Tourismusabgabe sowie c) weitere Mittel im Rahmen des Budgets. Art. 9 Die Beherbergungstaxe beträgt einen Franken je Gast und Logiernacht. Der Regierungsrat kann sie bis zum Höchstsatz von zwei Franken den veränderten Verhältnissen anpassen. 3
IVa. Tourismusabgabe Art. 0a Abgabepflicht und Abgabehöhe Jeder Gastgewerbebetrieb, welcher einer wirtschaftspolizeilichen Bewilligung gemäss Art. Abs. des Gesetzes vom 7. Februar 999 über das Gastgewerbe ) bedarf, entrichtet jährlich eine kantonale Tourismusabgabe. Vorbehalten bleibt Art. 0c. Die Tourismusabgabe basiert je Gastgewerbebetrieb auf dem massgebenden Lohn bzw. dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 5 bzw. 8 des Bundesgesetzes vom 0. Dezember 946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung ). 3 Die Höhe der Tourismusabgabe wird wie folgt berechnet: Total aus massgebendem Lohn und Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Vorjahres Tourismusabgabe gemäss Abs. : in Franken a) bis 80 000 Franken 00 b) von 80 00 bis 60'000 Franken 300 c) von 60 00 bis 30'000 Franken 500 d) von 30 00 bis 640'000 Franken 800 e) über 640 000 Franken 000 Hat ein Gastgewerbebetrieb während des Vorjahres seinen Betrieb eröffnet, wird der massgebende Lohn bzw. das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf ein Jahrestotal umgerechnet. 4 Bei neuen Betrieben basiert die Höhe der Tourismusabgabe im ersten Jahr auf einer Schätzung. 5 Besteht die Abgabepflicht nur während eines Teils eines Jahres, ist die Abgabe anteilmässig geschuldet. ) bgs 955. ) SR 83.0 33
6 Die Verwaltungspolizei liefert der Volkswirtschaftsdirektion die nötigen Daten. 7 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Art. 0b Selbstdeklaration Die Berechnung der kantonalen Tourismusabgabe basiert auf einer Selbstdeklaration durch die abgabepflichtigen Betriebe. Ihnen stellt die Volkswirtschaftsdirektion jährlich ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Wer trotz einer schriftlichen Mahnung keine Selbstdeklaration einreicht, wird von der Volkswirtschaftsdirektion nach Ermessen eingeschätzt. 3 Die Volkswirtschaftsdirektion ist befugt, die Selbstdeklaration zu überprüfen. Sie arbeitet mit anderen Amtsstellen zusammen. Art. 0c Verhältnis von Beherbergungstaxe und Tourismusabgabe Beherbergungsbetriebe, die sowohl die kantonale Beherbergungstaxe als auch die kantonale Tourismusabgabe schulden, entrichten die höhere Abgabe. Die Volkswirtschaftsdirektion koordiniert den Vollzug. Art. Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide über den Bezug der Kur- und Beherbergungstaxe sowie der Tourismusabgabe sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ) gleichgestellt. ) SR 8. 34
Art. 3 Wer in der Selbstdeklaration falsche Angaben macht oder wer die Kur- oder Beherbergungstaxe oder die Tourismusabgabe ganz oder teilweise hinterzieht, wird mit einer Busse von mindestens Fr. 500. bestraft. (Abs. unverändert). II. Diese Änderung untersteht dem fakultativen Referendum. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 35