Förderungsansuchen. Errichtung eines Eigenheimes. Errichtung eines Eigenheimes in der Gruppe. Errichtung einer 2. Wohneinheit

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Transkript:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung FA Energie und Wohnbau Dietrichsteinplatz 15 8011 Graz Förderungsansuchen Errichtung eines Eigenheimes Errichtung eines Eigenheimes in der Gruppe Errichtung einer 2. Wohneinheit Raum für Eingangsstempel HINWEIS! Bei Neuerrichtung eines Eigenheimes oder einer Wohnung ist das Förderungsansuchen nur unter gleichzeitiger Vorlage einer positiven Stellungnahme zur Energieberatung möglich! 1. FÖRDERUNGSWERBER: (Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter) Familienname Vorname Familienstand ledig akad. Grad geboren am derzeitige Berufstätigkeit verheiratet geschieden Familienname Ehegattein (Lebensgefährtein) Vorname Ehegattein (Lebensgefährtein) verwitwet Lebensakad. Grad geboren am derzeitige Berufstätigkeit gemeinschaft Eingetragene Partnerschaft Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort Persönliche Daten telefonisch erreichbar E-Mail 2. BAUOBJEKT: Straße, Hausnummer: Postleitzahl: Ort: Politischer Bezirk: Gemeinde: Bautenstand: Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung für das gegenständliche Bauvorhaben noch keine Benützungsbewilligung bzw. Fertigstellungsanzeige vorliegen darf! 3. GRUNDBUCHDATEN: Bezirksgericht: Einlagezahl: LIEGENSCHAFTSEIGENTÜMER: Vor- und Zuname Grundstücksnummer: Grundbuch: Geburtsdatum Grundstücksgröße m 2 Miteigentumsanteil Verwandtschaftsverhältnis zu den Liegenschaftseigentümern Seite 1 von 7 Quelle http:www.wohnbau.steiermark.at Dezember 2013

4. PERSONEN DIE IM GEMEINSAMEN HAUSHALT LEBEN WERDEN! Vor- und Zuname geboren am Förderungswerber Nahestehende Personen Verwandtschaftsverhältnis zurzum FörderungswerberIn Einkommen Ja Nein WohnungHaus im Eigentum (derzeitig)* JA *) im Eigentum stehende WohnungenHauser sind binnen 6 Monaten nach Bezug des Förderobjektes aufzugeben (veräußern)! 5. GESAMTBAUKOSTEN: Original-Stempel und Original-Unterschrift BauführerIn BAUBEGINN DATUM: Original-Stempel und Original-Unterschrift BauführerIn 6. FINANZIERUNGSPLAN: Betrag in Euro Eigenmittel Ersparnisse während der Bauzeit (max. 36 Monate ) Wert der bereits durchgeführten Bauleistungen Wert der Arbeitsleistungen der Förderungswerber (max. 30% der Gesamtbaukosten) Darlehen (Nachweis liegt bei) Darlehen (Nachweis liegt bei) beantragte Pauschalförderung des Landes Zuschlag für Holzkonstruktion Passivhaus Zuschlag für Eigenheime in Gruppen Siedlungsschwerpunkt Berggemeinde Gesamtsumme Seite 2 von 7 Quelle http:www.wohnbau.steiermark.at Dezember 2013

7. NUTZFLÄCHE DES(R) GEFÖRDERTEN EIGENHEIMES (WOHNUNG): Bei Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit ist die Lage der zu fördernden Wohnung genau zu beschreiben (z.b. Dachgeschosswohnung). GBK Nutzfläche des Neubaues m 2 Förderwerber Zahl Kinder Zahl nahestehende Personen LuftWärme Rückgewinnung Passivhaus Code 9 Siedlungsschwerpunkt Gruppe Code EDV geprüft Holzkonstruktion 3 = Errichtung einer Whg.( 10, Abs. 4 der Durchführungsverordnung) 8 = Superniedrigenergiehaus 9 = Passivhaus Förderbeitrag: Primärheizung (1-): Keine Angabe (1) Fernwärme (2) Biomasse Fernwärme (3) Erdgas od. Flüssiggas (4) Heizöl (5) BiomasseHackgut (6) BiomassePellets (7) BiomasseStückholz(8) Erdwärme, Luft, Wasser udgl. (9) Warmwasserbereitung (2-): Keine Angabe (11) Wärmepumpe (12) Solaranlage (13) Fernwärme (14) Fotovoltaik (15) Erdwärme, Luft, Wasser udgl. Sekundärheizung (3-): Keine Angabe (15) Solaranlage (17) Bivalentes Heizung(18) (16) Wohnungsabschluss: Ja Nein Jungfamilie Bei Doppel - bzw. Reihenhäusern: Gebäudetrennung entspricht Ja Nein Die Kosten der Alternativenergieanlage wurden nachgewiesen! Ja EKZ: ACHTUNG! Die schattierten Felder sind vom Förderungswerber nicht auszufüllen! 8. WEITERE FÖRDERUNGEN: Wird (Wurde) für das zu fördernde Objekt um eine weitere Förderung angesucht bzw. wird (wurde) eine Förderung gewährt (z. B. Bundesdenkmalamt, Gemeinde, Land Steiermark [Bedarfszuweisung, Wohnbauförderung, Kulturabteilung], Diözese, usw.)? nein Ja* ; Förderungsstatus beantragt bewilligt Förderungsstelle: Förderungsbetrag:. GZ: Förderungsart (Darlehen, Zuschuss): Seite 3 von 7 Quelle http:www.wohnbau.steiermark.at Dezember 2013

9.AUSZAHLUNG Bei Barauszahlung (bitte ausfüllen) Kontoinhaber (lautend auf beide Förderwerber) Geldinstitut: IBAN: Bei Ehepaaren und Lebensgemeinschaften: Falls als Kontoinhaber nur ein(e) FörderungswerberIn aufscheint, gibt dieder zweite FörderungswerberIn durch ihreseine Unterschrift die Zustimmung zur Überweisung auf oben genanntes Konto. Unterschrift zweite FörderungswerberIn Diese Beiträge können auch als Zuschuss zu einem Darlehen oder Kredit (zumindest das 5 fache des Förderbetrages) mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren ausbezahlt werden, wenn diese den Bedingungen des 6 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 entsprechen. Bei Zuschuss zu einem Darlehen oder Kredit (bitte Bankinstitut ausfüllen) Wir sind grundsätzlich bereit, Frau Herrn ein Darlehen (einen Kredit) in Höhe von zu folgenden wesentlichen Bedingungen einzuräumen: a) Laufzeit: b) derzeitige Verzinsung (gemäß 6 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993; die Zinsenberechnung hat auf der Basis Kalendertage360 [act360] zu erfolgen): p.a. dec. c) Darlehens-(Kredit-) IBAN: d) BIC: e) Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate DIESES DARLEHEN (DIESER KREDIT) ENTSPRICHT IN VOLLEM UMFANG DEN BESTIMMUNGEN DES 5 ABS. 3 DES STEIERMÄRKISCHEN WOHNBAUFÖRDERUNGSGESETZES 1993 UND DES 6 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZU DIESEM GESETZ. Stampiglie und Fertigung des Geldinstitutes: Seite 4 von 7 Quelle http:www.wohnbau.steiermark.at Dezember 2013

10. ERKLÄRUNG DER FÖRDERUNGSWERBER: Ich bestätige, dass außer dem mit Einkommensnachweisen belegten Familieneinkommen keine weiteren Einkünfte (z. B. ausländische Einkünfte) bezogen wurden. Weiters bestätige ich, dass für das gegenständliche Bauvorhaben noch keine Benützungsbewilligung erteilt wurde, oder eine Fertigstellungsanzeige vorliegt. Ich erkläre mich mit dem Betreten des geförderten Objektes durch Bedienstete des Landes Steiermark zwecks Prüfung der Einhaltung von wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen einverstanden. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich verpflichtet bin, meine Rechte an der bisher regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug des Eigenheimes aufzugeben. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, FA Energie und Wohnbau, zulässig (siehe Informationsblatt). Ich nehme zur Kenntnis, dass falsche Angaben meinerseits zum Verlust der Förderung führen können. Ich nehme zur Kenntnis, dass die FA Energie und Wohnbau keinen Einfluss auf die Bauausführung (ausgenommen wohnbauförderungsrechtliche Bestimmungen) nimmt und bei Auftreten von Baumängel auch nicht einschreiten kann! Ort,am Datum Unterschrift der Grundstückseigentümer Unterschrift der Förderungswerber 11. ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG DER FÖRDERUNGSWERBER: Ich verpflichte mich (Wir verpflichten uns): 1. die dem Förderungsgeber (Land Steiermark) vorgelegten Rechnungsnachweise für die Dauer von 7 Kalenderjahren ab dem Zeitpunkt der Durchführung der geförderten Maßnahme gesichert aufzubewahren; 2. den Organen des Förderungsgebers, des Steiermärkischen Landesrechnungshofes oder vom Land Steiermark Beauftragten oder Ermächtigten zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Vertragsbestimmungen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die erforderlichen Unterlagen (insbesondere Originalrechnungen) und Zutritt zum geförderten Objekt zu gestatten; 3. unwiderruflich das Einverständnis zur Überprüfung aller mir (uns) zuzurechnenden Baukonten des geförderten Objektes durch Organe des Landes zu geben, jedoch nur betreffend Geldbewegungen während der Dauer der Laufzeit der Förderung; 4. eventuellen Rechtsnachfolgern alle Verpflichtungen aus der Förderungszusicherung rechtswirksam zu überbinden und dem Förderungsgeber alle Änderungen anzuzeigen. Ein schriftliches Ansuchen um Förderungsübertragung ist unverzüglich dem Förderungsgeber zu übermitteln. Eine Übertragung der Förderung ist nur durch schriftliche Zustimmung des Landes möglich; Seite 5 von 7 Quelle http:www.wohnbau.steiermark.at Dezember 2013

5. alle Kosten und Auslagen zu tragen oder zu ersetzen, die aus der Sicherstellung von Ansprüchen des Landes Steiermark im Zusammenhang mit der Förderungszusicherung entstehen sowie solche Kosten und Auslagen zu tragen oder zu ersetzen, die mit der gerichtlichen Durchsetzung etwaiger Ansprüche des Landes gegen Dritte bzw. gegen das Land durch Dritte verbunden sind, die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Rechtsverhältnis stehen, sofern der diesbezügliche Rechtsstreit durch Handlungen oder Unterlassungen seitens des Förderungswerbers verursacht wurde. Dem Förderungsgeber steht auch das Recht zu, bereits ausbezahlte und dem Land Steiermark nicht rückerstattete Beträge zurückzufordern bzw. zur Auszahlung anstehende Beträge zurückzubehalten, wenn a. die Gewährung dieser Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt wurde, bzw. sonst seitens des Förderungswerbers gegenüber dem Förderungsgeber vorsätzlich oder fahrlässig unwahre Angaben gemacht wurden; b. die Bedingungen der Förderungszusicherung nicht eingehalten werden. Für den Fall, dass über das Vermögen des Förderungsnehmers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder ein Konkurs- oder Ausgleichsantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird oder die Zwangsverwaltung über das Vermögen des Förderungsnehmers angeordnet wird, wird vereinbart, dass diesfalls vor der Realisierung des Förderungsgegenstandes keine Förderungsmittel mehr ausbezahlt werden können und dass bereits ausbezahlte Förderungsmittel zur Rückzahlung fällig werden, wenn vom Förderungsnehmer nicht nachgewiesen wird, dass die Realisierung des Förderungsgegenstandes trotz der vorstehend genannten Gründe gesichert ist. Erfüllungsort ist Graz, sämtliche Vertragsparteien vereinbaren, dass auf das gegenständliche Rechtsgeschäft österreichisches Recht anzuwenden ist und bestimmen für alle aus der F ö r d e r u n g s z u s i c h e r u n g e t w a entstehenden Rechtsstreitigkeiten gemäß 104 Jurisdiktionsnorm einvernehmlich den ausschließlichen Gerichtsstand des jeweils sachlich zuständigen Gerichtes mit Sitz in Graz. Änderungen und Ergänzungen der Förderungszusicherung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit ausnahmslos der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen der Förderungszusicherung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch der übrige Inhalt nicht berührt. Datenschutzrechtliche Bestimmung Ich (wir) nehme(n) zur Kenntnis, dass: 1. der Förderungsgeber (Land Steiermark) gemäß 8 Abs. 3 Z 4 und 5 Datenschutzgesetz 2000 DSG 2000, BGBl. I Nr. 1651999, ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen sowie die bei der Abwicklung und Kontrolle der Förderung sowie bei allfälligen Rückforderungen anfallenden, die Förderungswerber und - nehmer betreffenden personenbezogenen Daten für Zwecke der Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und für allfällige Rückforderungen automationsunterstützt zu verarbeiten. 2. der Förderungsgeber bzw. die Förderungsstelle weiters gesetzlich ermächtigt ist, Daten gemäß Pkt 1. im notwendigen Ausmaß a. zur Erfüllung von Berichtspflichten, für Kontrollzwecke oder zur statistischen Auswertung - an den Steiermärkischen Landesrechnungshof und vom Land beauftragte Dritten, die zur vollen Verschwiegenheit über die Daten verpflichtet sind, - allenfalls an den Bundesrechnungshof und das zuständige Bundesministerium, - allenfalls an Organe der EU nach den EU-rechtlichen Bestimmungen, - allenfalls an andere Stellen, mit denen Kooperationen bestehen oder die gesetzlichen Anspruch auf Informationen haben bzw. b. für Rückforderungen gemäß 8 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 an das Gericht zu übermitteln. 3. der Name des Förderungsnehmers oder seine Bezeichnung unter Angabe der Rechtsform, der Förderungsgegenstand sowie die Art und die Höhe der Förderungsmittel in Berichte über die Förderungsvergabe aufgenommen und so veröffentlicht werden können. Ort Datum Unterschrift (Förderungswerber) Unterschrift (Ehegatten oder Lebensgefährten) Seite 6 von 7 Quelle http:www.wohnbau.steiermark.at Dezember 2013

DEM ANSUCHEN MÜSSEN ANGESCHLOSSEN WERDEN: Persönliche Unterlagen Staatsbürgerschaftsnachweis(e) oder Nachweis über die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern in Kopie Einkommensnachweis(e) (ausgestellt vom Dienstgeber) über das letzte Kalenderjahr für alle künftig im Haushalt lebenden Personen oder letzter Einkommensteuerbescheid Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe Eidesstaatliche Erklärung über nahestehende Personen (www.wohnbau.steiermark.at) Meldezettel als Nachweis über den Bestand einer Lebensgemeinschaft (ein gemeinsamer Hauptwohnsitz beider Lebensgefährten) Nachweis über bare Eigenmittel (Kontoauszug) Nachweis der Zusicherung der im Finanzierungsplan angegebenen Darlehen und Zuschüsse Objektunterlagen ein Grundbuchauszug neuesten Datums oder Kaufvertrag, unter gleichzeitiger Bekanntgabe eines Treuhänders (Notar oder Rechtsanwalt) ein mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehener Originalbauplan mit eingetragenen Nutzflächen aller Räume und vollständiger Darstellung eines allfälligen Altbestandes Baubewilligungsbescheid (die dort angeführte Grundstücksnummer muss mit der Grundstücknummer im Grundbuchauszug übereinstimmen) Bei einem Fernwärmeanschluss Beschreibung und Kostenvoranschlag der Beheizungs- und Solaranlage Positive Stellungnahme zur Energieberatung (im Original) Holzkonstruktion (laut beiliegender baubehördlich genehmigter Baubeschreibung) Bestätigung der Gemeinde über Bauen im Siedlungsschwerpunkt Nachweis der Anschlussmöglichkeit, z.b. Wärmelieferungsvertrag Wichtig Es wird aufmerksam gemacht, dass für vollständig eingereichte Ansuchen grundsätzlich mit einer rascheren Ausstellung der Förderungszusicherung gerechnet werden kann! Seite 7 von 7 Quelle http:www.wohnbau.steiermark.at Dezember 2013