Richtlinien für Ausflüge und Fahrten



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Transkript:

Beschluss der Gesamtkonferenz vom 16. Juni 2013. 1. Grundsätzliches RICHTLINIEN FÜR AUSFLÜGE UND FAHRTEN Potomac, 17.06.2013 1.1. Klassenfahrten und Ausflüge sind durch pädagogische Ziele ausgewiesene Schulveranstaltungen. Sie bilden einen integralen Bestandteil der erzieherischen Arbeit und sind deshalb eng mit dem Selbstverständnis der Deutschen Schule Washington D.C. (im Folgenden: DSW genannt) verbunden. 1.2. Die Teilnahme an den Klassenfahrten und Ausflügen ist für alle Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler genannt) verbindlich. Für die Teilnahme gelten dieselben Grundsätze wie für den Schulbesuch. Können einzelne Schüler aus triftigen Gründen nicht teilnehmen, so besuchen sie in der Regel den Unterricht einer anderen Klasse. 1.3. Bei der Festlegung von Ziel und Dauer eines Ausflugs oder einer Fahrt sind das Alter und die Belastbarkeit der Schüler zu berücksichtigen. Klassenstufe Vorschläge für mögliche Ziele von mehrtägigen Fahrten 4 Camp Letts 5-6 geeignete Camps der näheren Umgebung 7-8 geeignete Camps oder ein naturnahes Ziel der näheren Umgebung 9-10 Städtereise (z.b. Philadelphia, New York, Boston, Richmond) oder ein naturnahes Ziel in der Region (z.b. Rehoboth Beach, Chincoteague) Kl. 11 Studienfahrt ins angrenzende Ausland (Mexiko/Kanada) 1.4. Zum Übernachten sollen nur solche Unterkünfte gewählt werden, in denen die Leiterin bzw. der Leiter (im Folgenden: der Leiter genannt) die Aufsicht gewährleisten kann. 1.5. An der Planung und Vorbereitung von Ausflügen und Fahrten sollen die Schüler und Eltern soweit wie möglich beteiligt werden. Die Entscheidung über das Ziel der Fahrt trifft die leitende Lehrkraft. 1.6. Planung und Kosten einer mehrtägigen Fahrt sollen rechtzeitig mit den Eltern über die Elternvertretung der Klasse besprochen werden. Dabei soll auch die Höhe des Taschengeldes der Schüler erörtert werden. 1.7. Die den Lehrkräften entstehenden Kosten für Transport und Unterbringung sowie ein Verpflegungskostenzuschuss werden aus Schulvereinsmitteln und Elternmitteln bestritten. 1.8. FaIls die Eltern eines Schülers die finanziellen Mittel für die Klassenfahrt nicht aufbringen können, so sollten auf Antrag an den Verwaltungsleiter die notwendigen Zuschüsse aus Schulvereinsmitteln gewährt werden. Der Antrag der Eltern soll durch die Verwaltungsleitung vertraulich behandelt werden. 1

1.9. Mehrtägige Klassenfahrten finden für Klasse 5-10 alle 2 Jahre statt, für Klassen 4 und 11 jedes Jahr. 1.10. Die Kosten für die Schüler/Eltern sollten angemessen und möglichst gering sein. Die Obergrenzen sollten mindestens alle zwei Jahre auf der Grundlage der jeweils aktuellen Preisentwicklungen neu geprüft werden. Beispiel: Obergrenzen 2012/13: Kl. 4 bis max. $ 150 Kl. 5-6 bis max. $ 350,- Kl. 7-8 bis max. $ 350,- Kl. 9-10 bis max. $ 400,- Kl. 11 bis max. $ 1400,- 1.11. Die entsprechende Klassenkonferenz kann aus pädagogischen Gründen die Durchführung einer mehrtägigen Klassenfahrt ablehnen. Alternativen dazu sind unterrichtsbezogene Schulprojekte oder Tagesfahrten mit allgemeinbildenden Zielen am Schulort. 1.12. In Schuljahren mit mehrtägiger Fahrt können zusätzlich maximal zwei Tagesausflüge pro Klasse durchgeführt werden. In Schuljahren ohne mehrtägige Fahrt beträgt die Anzahl der Tagesausflüge maximal fünf pro Klasse. Von dieser Regelung sind unterrichtsbezogene Exkursionen nicht betroffen. 2. Der Transport 2.1. Zur Durchführung der maximal fünf unterrichtlichen Exkursionen pro Schuljahr können die Schulbusse der DSW genutzt werden. Das Ausflugsziel soll in der Regel im Umkreis von 50 Meilen zur Schule liegen. 2.2. Für mehrtägige Klassenfahrten stehen Schulbusse in einem Radius von etwa 150 Meilen vom Schulort zur Verfügung, sodass dem Busfahrer die Rückfahrt des Schulbusses zur DSW innerhalb eines normalen Arbeitstages ermöglicht wird. Grundsätzlich sollen Schulbusse abends an ihren Standort zurückkehren. In besonderen Fällen kann der Transportausschuss der DSW Ausnahmeregelungen zulassen. Für größere Entfernungen soll grundsätzlich ein geeignetes privates Reisebusunternehmen gebucht werden. 2.3. Die Kosten für die Schulbusnutzung für Klassenfahrten regelt die Gebührenordnung der DSW. 2

3. Die Genehmigung 3.1. An Ausflügen und Fahrten darf ein Schüler nur teilnehmen, wenn die Erziehungsberechtigten vorher schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben. Auch bei volljährigen Schülern ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten notwendig. 3.2. Bei allen Ausflügen und Fahrten hat der Leiter vorher weiterhin die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten einzuholen, dass der Schüler von ihm ärztlicher Behandlung zugeführt werden darf. Diese Erlaubnis ist während der Veranstaltung vom Leiter mitzuführen. Die Erlaubnis kann sich auf aiie Veranstaltungen eines Schuljahres beziehen (Permission for emergency care / emergency slip ). 3.3. An Ausflügen und Fahrten dürfen nur Schüler teilnehmen, deren Gesundheitszustand dies gestattet. In Einzelfällen kann ein Attest des behandelnden Arztes angefordert werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme unbedenklich erscheint. 3.4. Jeder Ausflug muss in der Regel zwei Wochen vor der geplanten Durchführung durch die Schulleitung genehmigt werden. Der Leiter der Fahrt benachrichtigt die die Schüler sonst unterrichtenden Lehrer. 4. Die Anzahl der begleitenden Aufsichtspersonen 4.1. Der Schulleiter entscheidet im Benehmen mit der die Veranstaltung leitenden Lehrkraft, ob an dem Ausflug oder an der Fahrt weitere Begleiter zur Unterstützung des Leiters (insbesondere bei der Beaufsichtigung der Schüler) teilnehmen. 4.2. Als Begleitpersonen kommen Lehrkräfte der DSW und bei Bereitschaft und Notwendigkeit auch Eltern der Schüler der betroffenen Klasse infrage. Wenn Eltern als Begleitpersonen teilnehmen, dann erfolgt dies unter der Übernahme der vollständigen Rechte und Pflichten einer Aufsichtsperson. Die betroffenen Eltern werden vor Antritt des Ausfluges über diese informiert und stimmen denen schriftlich zu. Der Schulleiter beauftragt die Eltern schriftlich, und ernennt sie zu weiteren Aufsichtspersonen der beantragten Fahrt. 4.3. Die Anzahl der begleitenden Aufsichtspersonen richtet sich nach der Größe der Schülergruppe. Entsprechend den Regelungen von vielen öffentlichen Einrichtungen in der Region Washington, D.C. sind folgende Angaben sinnvoll: Anzahl der Schüler Mindestanzahl der Aufsichtspersonen generell: je 10 Schüler 1 z.b.: bis 10 1 bis 20 2 bis 30 3 4.4. Besteht die Klasse aus Jungen und Mädchen, so ist aus diesem Grunde falls möglich für je eine weibliche und männliche Aufsicht zu sorgen. 3

5. Die Aufsicht 5.1. Art und Umfang der Aufsicht sollen sich nach den jeweiligen Gegebenheiten richten, dabei sind besonders das Alter und die Einsichtsfähigkeit der Schüler zu berücksichtigen. 5.2. Durch die Teilnahme weiterer Begleiter wird der Leiter von seiner Verantwortung nur insoweit befreit, wenn er zeitweise dem hierfür qualifizierten Begleiter die Aufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen übertragen hat. 5.3. Der Leiter kann Schülern der Klassen 6 bis 12 Freizeit geben bzw. die Möglichkeit einräumen, im Rahmen der Schulveranstaltung angemessene Unternehmungen ohne Begleiter durchzuführen. Solche Freizeitunternehmungen ohne unmittelbare Aufsicht der Lehrkraft dürfen ausschließlich in Gruppen von mindestens je drei Schülern durchgeführt werden. Nach Möglichkeit soll sich mindestens ein Mobiltelefon in jeder Gruppe befinden. Handelt es sich um einen Ausflug in ein Camp, so kann der Leiter aus pädagogischen Gründen das Benutzen von Mobiltelefonen durch Schüler ablehnen. 5.3.1. Der Leiter bespricht diese Freizeitregelung zuvor mit den Schülern unter Berücksichtigung ihres Alters und der örtlichen Gegebenheiten die erforderlichen Verhaltensmaßregeln (z.b. Ab- und Zurückmelden beim Leiter, Dauer und Aufenthaltsort der Schüler, Kontaktmöglichkeiten für Notfälle). 5.3.2. Für die Klassen 5 bis 10 bedarf es dazu des vorherigen schriftlichen Einverständnisses der Erziehungsberechtigten. Für die Klassen 11/12 wird das Einverständnis mit dieser Regelung vorausgesetzt, andernfalls teilen die Erziehungsberechtigten dies dem Leiter zuvor schriftlich mit. 5.4. Die Aufsichtspflicht der beauftragten Begleitpersonen erstreckt sich auch auf die Nachtstunden, während der sie jederzeit im Quartier erreichbar sind. Der Leiter setzt die Zeit der Nachtruhe fest und hält die Schüler an, diese einzuhalten. Er beurteilt unter den jeweils gegebenen Bedingungen, wie dies am besten gewährleistet werden kann. Hierbei berücksichtigt er insbesondere das Alter der Schüler, ihr Verhalten und die Gefährdungen, die sich aus der Umgebung ergeben können. Vor Beginn der Nachtruhe überzeugt sich der Leiter, dass alle Schüler in ihren Schlafräumen anwesend sind. Die Schüler müssen sich ab dem Beginn der Nachtruhe auf ihren Zimmern befinden und dort bleiben. Bevor er sich selbst zur Nachtruhe begibt, überzeugt er sich, dass in den Schlafquartieren der Schüler Ruhe eingekehrt ist. 5.5. Auf Ausflügen und Fahrten gilt ebenfalls die Disziplinarordnung der DSW. In schwerwiegenden Disziplinarfällen (z.b. Drogenmissbrauch) kann der Leiter die Eltern auffordern, ihre/n Tochter/Sohn persönlich abzuholen und nach Hause zu fahren. Dies geschieht jeweils auf Kosten der Eltern. 5.6. Eine zeitweise Beurlaubung eines Schülers während einer Fahrt ist nicht vorgesehen. 4

6. Die Haftung 6.1. Die Haftung einer Aufsichtsperson für Schadenersatzanspruch richtet sich nach dem anstehenden Recht. Soweit es dieses Recht zulässt, kann die Aufsichtsperson für Personenschäden nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden. 6.2. Bei Personenschäden wird die Haftung der Aufsichtsperson sowie ihr Rechtsschutz durch eine angemessene Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung abgedeckt, die der Schulverein der DSW hierfür abgeschlossen hat. 6.3. Soweit das anzuwendende Recht dies zulässt, kommt ein Rückgriffsrecht des Versicherungsträgers des Vorstandes oder der Eltern gegen die Aufsichtspersonen selbst oder den / die Begleiter nur dann infrage, wenn diesen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vernachlässigung der ihm obliegenden Aufsichtspflicht zur Last gelegt werden muss. 7. Die Unfallverhütung und Erste Hilfe 7.1. Zur Verhütung von Unfällen bespricht der Leiter vor und während der Veranstaltung mit den Schülern unter Berücksichtigung ihres Alters die erforderlichen Verhaltensmaßregeln. 7.2. Die Benutzung von privaten PKW und anderen Kraftfahrzeugen durch Schüler ist während der Klassenfahrt nicht gestattet. 7.3. Das Schwimmen und Baden ist den Schülern nur unter Aufsicht eines offiziellen "lifeguards" (mit gültiger lifeguard certification) und einer beauftragte Aufsichtsperson zulässig. 7.4. Bei allen Ausflügen und Fahrten ist Sanitätsmaterial zur Ersten Hilfe mitzunehmen. 7.5. Über die oben genannten Regelungen werden die Eltern bei der Anmeldung ihrer Kinder informiert. Im Einzelfall entscheidet der Schulleiter. 5

8. Die Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten 8.1. Klassenfahrten/Mehrtagesfahrten 8.1.1. Für jede Klasse wird durch die Verwaltung der DSW ein Konto eingerichtet. 8.1.2. Die Kostenbeiträge pro Schüler werden in Zusammenarbeit mit der Verwaltung berechnet und von der Verwaltung eingezogen. 8.1.3. Alle Buchungen und Ausgaben, die mit dem Ausflug im Zusammenhang stehen, erfolgen im Namen der DSW und nicht der leitenden Lehrkraft. Die Schulverwaltung kann bei der Buchung bzw. Bezahlung von Verbindlichkeiten für die Fahrt dem Leiter behilflich sein bzw. diese selber vornehmen, wenn der Leiter hierfür die erforderlichen Angaben eindeutig und detailliert zur Verfügung stellt. 8.1.4. Vor Antritt der Fahrt erhält der Leiter der Fahrt von der Schulverwaltung den Zugriff auf das Konto (z.b. durch eine Kreditkarte), damit er die vor Ort anfallenden Kosten decken kann. Die Kreditkarte darf nicht für die Begleichung von Verpflegungskosten für die Begleitpersonen eingesetzt werden. 8.1.5. Alle Ausgaben sind durch den Leiter der Fahrt mit Originalrechnungen zu belegen. 8.1.6. Restbeträge auf dem Konto, welche nicht ausgegeben wurden, werden an die Schüler bzw. Eltern zurückgezahlt oder nach Beschluss der Elternversammlung der jeweiligen Klassenkasse zugeordnet. 8.2. Tagesausflüge/Wandertage 8.2.1. Der Ausflugsleiter entnimmt die Kostenbeiträge den Klassenkonten und begleicht damit alle vor Ort anfallenden Ausgaben. 8.2.2. Alle Ausgaben sind durch den Leiter der Fahrt mit Originalrechnungen zu belegen. 8.2.3. Restbeträge, welche nicht ausgegeben wurden, werden an die Schüler bzw. Eltern zurückgezahlt oder der jeweiligen Klassenkasse zugeordnet. Potomac, den 17. Juni 2013 6