Alle sollen den Mindestlohn von 8,50 Euro bekommen nur die Zeitungszusteller



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Transkript:

Frank Werneke Stellv. Vorsitzender Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bundesverwaltung Alle sollen den Mindestlohn von 8,50 Euro bekommen nur die Zeitungszusteller nicht? Die Zeitungsverleger trommeln bei der Politik dafür, dass die Zeitungszusteller/innen von einem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro ausgenommen werden. Würde ihnen das gelingen, käme das einem Dammbruch gleich und andere Arbeitgeberverbände würden im Zuge einer Gleichbehandlung ebenfalls auf Ausnahmen pochen. Schon deshalb verbietet sich eine Ausnahmeregelung für Zeitungszusteller/innen. Hinzu kommt, dass die Zeitungsverleger mit wenig stichhaltigen Argumenten agieren, um Ausnahmeregelungen für die Arbeit von Zeitungszustellerinnen und Zeitungszustellern beim gesetzlichen Mindestlohn durchzusetzen. 1. Behauptung: Die Zeitungszustellung wird zu teuer - Arbeitsplätze gehen verloren Das Gegenteil ist der Fall. In einigen Regionen (z. B. in der Region Braunschweig und in Bayern) klagen Zustellfirmen über zu wenig Zusteller, da sie für den geringen Lohn keine Beschäftigten finden. Die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes von 8,50 Euro in der Stunde würde diese Situation verbessern. Richtig ist allerdings, dass Zustellfirmen, deren Geschäftsmodell auf Niedriglöhnen basiert, wirtschaftlich nicht überleben werden. Das ist auch gut so, weil ein Mindestlohn ja gerade verhindern will, dass der Wettbewerb über Dumpinglöhne ausgetragen wird. Die Monatsabopreise betrugen laut Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) 2012 im Westen 26,26 Euro und im Osten 24,32 Euro. Die durchschnittlichen Zustellerstücklöhne im Westen betragen ca. 3,00 Euro inklusive Zuschläge und Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.

Die Zustellkosten der Zeitung machen also mit 11,4 Prozent den geringsten Teil der Gesamtkosten bei der Zeitungsproduktion aus. Selbst wenn wegen der Einführung eines Stundenlohnes von 8,50 Euro die Löhne um 20 Prozent erhöht werden müssten, wäre der Anteil der Zustellkosten erst bei 13, 7 Prozent, also gerade mal um 2,3 Prozent gestiegen. Die Abopreise sind übrigens seit 2007 im Westen um 20 Prozent und im Osten um fast 30 Prozent erhöht worden. Hätte man diese Anhebung auch bei den Löhnen für die Zusteller/innen gemacht, hätten wir heute keinen Handlungsdruck für einen Mindestlohn. Die Löhne der Zusteller/innen sind aber im gleichen Zeitraum in vielen Zustellbetrieben gesenkt worden! Viele Zusteller müssen mit Hartz IV aufstocken. Die Allgemeinheit subventioniert also damit indirekt das auf Dumpinglöhnen basierende Geschäftsmodell von Zustellfirmen. Mit einem einheitlichen Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde wird Wettbewerbsgleichheit hergestellt, wie das ansonsten auch mit Tarifverträgen in anderen Branchen der Fall ist, er erhöht die Attraktivität des Berufes und verbessert somit in einigen Regionen sogar die Nachwuchsprobleme. 2. Behauptung: Das Entgelt für die Zeitungszustellung ist in aller Regel ein Zuverdienst zum Haupteinkommen. Zunächst: Auch ein Zuverdienst verdient adäquate Bezahlung. Auch Richter, die einer Einigungsstelle vorsitzen, und Ärzte, die Gutachten schreiben, halten es zu Recht für selbstverständlich, dass ihr Zuverdienst entsprechend ihrer Leistung bezahlt und nicht etwa schlecht honoriert wird, nur weil ein Haupteinkommen den Lebensstandard sichert. Das muss auch für Zeitungszusteller/innen gelten. Wer stellt Zeitungen zu? Wir können drei Prototypen von Zusteller/innen ausmachen: Die Teilzeitbeschäftigten: Vor allem in städtischen Regionen sind die Zusteller/innen Teilzeitbeschäftigte, die ihren Verdienst häufig mit einem Minijob in einer anderen Branche aufbessern müssen. Die Zustellung von Zeitungen bildet ihr hauptsächliches Einkommen. Rentner und Rentnerinnen: Tatsächlich ist es so, dass Rentnerinnen und Rentner ihre Rente mit der Zustellung von Zeitungen aufbessern. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit gab es im Jahr 2012 in ganz Deutschland mehr als 820.000 Minijobber im Alter Seite 2 von 5

von 65 Jahren und älter. Offen bleibt, aus welchen Gründen Rentner weiterhin arbeiten. Das Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen geht jedoch davon aus, dass materielle Motive dominieren. Die Einkommensverluste beim Altersübergang, die infolge der Rentenpolitik größer werden und bis hin zu Altersarmut reichen, sollen teilweise ausgeglichen werden. Kurzum: Rentner und Rentnerinnen sind auf den Zuverdienst durch Zeitungszustellung angewiesen, weil die Rente nicht zum Leben reicht. Minijobber/innen: Es ist auch so, dass Zeitungszustellung insbesondere in ländlichen Regionen - von Minijobber/innen ausgeübt wird, die noch keine Rente beziehen. Im Frühjahr 2011 war jedes fünfte Beschäftigungsverhältnis in Deutschland ein Minijob - insgesamt rund 7,3 Millionen. Für 4,8 Millionen Menschen, darunter 3,2 Millionen Frauen, stellte der Minijob die einzige Erwerbstätigkeit dar. Die Expertise zum Gleichstellungsbericht der Bundesregierung machte deutlich, dass Minijobs dazu benutzt werden, um Minijob-Beschäftigte systematisch geringer zu bezahlen als andere Beschäftigte. Den Minijobber/innen in der Zeitungszustellung nun den Mindestlohn zu verwehren, hieße, die geringfügig Beschäftigten zusätzlich in die Niedriglohnfalle zu treiben. Die wenigsten Zeitungszustellerinnen sind Schüler oder Studierende, weil sich Arbeitszeiten zwischen 2 und 6 Uhr kaum mit G8-Unterricht und einem durch den Bologna-Prozess sehr verschulten Studium vereinbaren lassen. 3. Behauptung: Die Stücklohnbezahlung verhindert eine Bezahlung nach Stundenlohn Ein vorgeschobenes Argument. Es gibt viele Branchen in Deutschland, in denen nach Menge gezahlt wird, oftmals in Verbindung mit Leistungs-, Akkordund Prämienbezahlung. Diese Entlohnung basiert auf einer sogenannten Normalleistung innerhalb einer Zeiteinheit. Auch bei der Zustellung wird es möglich sein, die jahresdurchschnittliche Stückzahl zugestellter Zeitungen umzurechnen auf eine Normalleistung pro Zeiteinheit und diese als Stundenlohn zu vergüten. Ein gesetzlicher Mindestlohn auf Basis eines Stundenlohns schafft gerade in der Zeitungszustellung mehr Gerechtigkeit, als die heutige ausschließliche Stückzahlbezahlung. Denn es ist nicht fair, wenn Zeitungszustellerinnen mit großen Bezirken und weiten Entfernungen sowie Einzelhauszustellungen weniger verdienen, weil sie in der gleichen Zeit weniger Stückzahl zustellen können, als diejenigen mit kleinen Bezirken, kurzen Entfernungen und vielen Mehrfamilienhauszustellungen. Seite 3 von 5

4. Behauptung: Ein gesetzlicher Mindestlohn ist verfassungswidrig, weil er ein Eingriff in die Pressefreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes bedeutet. Die Argumentation der Zeitungsverleger ist folgende: Der Mindestlohn für Zusteller bedroht die Pressefreiheit, weil die Zustellung vor allem in ländlichen Gebieten so teuer würde, dass sie eingestellt werden müsste. Die Folge: Die Zeitungen blieben in den Druckereien liegen und würden nicht zu den Lesern transportiert. Dieses Szenario ist abwegig, weil selbst die Anhebung der Zusteller-Löhne um 20 Prozent, den Anteil der Gesamtkosten gerade mal um 2 Prozent erhöht und das auf einem niedrigen Anteil von unter 15 Prozent der Gesamtkosten für Herstellung und Vertrieb der Zeitung. Der Vorwurf, der Mindestlohn für Zeitungszusteller/innen gefährde die Pressefreiheit, ist schwerwiegend. Allerdings auch abwegig. Folgte man dieser Argumentation, dann könnte der Stundenlohn eines Zeitungsdruckers, der Nachtarbeitszuschlag eines Helfers in der Zeitungsendverarbeitung, ja sogar die Kosten für den Bezug von Presseagenturen für die Redaktion, höhere Strompreise oder die Maut für LKW, mit denen Zeitungen transportiert werden, die Pressefreiheit gefährden. Das ist absurd! Das Gegenteil ist der Fall! Die Pressefreiheit in Deutschland ist Teil einer demokratisch verfassten Gesellschaft, die sich dazu verpflichtet hat, die Würde des Menschen zu achten. Es ist entwürdigend, vom Arbeitslohn nicht leben zu können und mit Sozialhilfe aufstocken zu müssen. Wer arbeitet, muss von seinem Lohn leben können und darf nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen sein. Das gleiche gilt für den Bezug von Rente. Dies ist ein Gebot des obersten Grundsatzes unserer Verfassung, die Unantastbarkeit der menschlichen Würde. Unternehmer, die glauben, keinen Mindestlohn zahlen zu müssen, haben in einer sozialen Marktwirtschaft nichts zu suchen. Der gesetzliche Mindestlohn ist Ausprägung der staatlichen Schutzpflicht, die sich aus der Verfassung Art. 12 Abs. 1 GG ergibt. Zu dieser Pflicht gehört auch, den Rahmen für eine angemessene Entlohnung für geleistete Arbeit zu gewährleisten. Darüber hinaus ist der auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 12 GG gestützte gesetzliche Mindestlohn Ausdruck des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG). Es enthält einen Auftrag zur Garantie des Existenzminimums, das sich zeitlich nicht nur am Erwerbsleben, sondern auch an Zeiten nach diesem orientiert. Die Gefahr von Altersarmut, mit dann zu zahlender staatlicher Unterstützung zur Erreichung eines Existenzminimums, wird durch einen Mindestlohn während der Erwerbstätigkeit vermindert. Seite 4 von 5

In der Interessenabwägung sind alle diese Punkte schwerer zu gewichten als das Interesse der Verleger an billigen Vertriebswegen. 5. Behauptung: Die Zeitungszustellung ist nicht mit normaler Erwerbsarbeit vergleichbar und deshalb vom Mindestlohn auszunehmen Keiner der über 300.000 Zeitungszustellerinnen und Zusteller übt diesen Beruf aus Zeitvertreib oder wegen der besonders üppigen Verdienste aus. Dieser Job gehört zu den härtesten Arbeiten im Dienstleistungssektor: ausschließliche Nachtarbeit, hoher körperlicher Einsatz durch den Transport schwerer Zeitungspakete, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Unfallrisiken durch Eis- und Schneeglätte im Winter, Pöbeleien und Übergriffe, etwa von Angetrunkenen gehören dazu. Diese Arbeit verdient Wertschätzung und Anerkennung und keine Ausnahme vom Mindestlohn! Berlin, 14. Januar 2013 Frank Werneke Andreas Fröhlich Tel.: 030 69 56 23 00 Tel.: 030 69 56 23 40 frank.werneke@verdi.de andreas.froehlich@verdi.de Seite 5 von 5