15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben. Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden. In diesen Fällen ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. (2) Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 3 können im Haushaltsplan auch bei der Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben für Aufgabenbereiche (netto-veranschlagte Einrichtungen) zugelassen werden. Netto-veranschlagte Einrichtungen haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Stellenplan auszubringen. Andere Stellen als Planstellen sind im Stellenplan nach dem Stand zur Zeit seiner Aufstellung nachrichtlich auszuweisen. (3)... Zu 15 (2): Inhalt 1. Allgemeines 1.1 Geltungsbereich 1.2 Rechtsstellung und rechtliche Grundlagen 1.3 Ziele 1.4 Rechnungswesen 2. Organisation 2.1 Leitung der netto-veranschlagten Einrichtungen 2.2 Verwaltungsrat 2.3 Steuerung und Überwachung 2.4 Geschäftsordnung 2.5 Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt (BfH) 3. Aufstellung des Wirtschaftsplans 3.1 Allgemeines 3.2 Erfolgsplan 3.2.1 Allgemeines 3.2.2 Veranschlagung der Personalausgaben 3.2.2.1 Veranschlagung der Personalausgaben für das aktive Personal 3.2.2.2 Veranschlagung der Versorgungsleistungen 3.2.3 Umsatzsteuer 1
3.2.4 Grundsatz der Selbstdeckung 3.2.5 Erstattungen und Verwaltungskostenentschädigungen 3.3 Finanzierungsplan 3.4 Stellenplan 3.5 Produktinformationen 4. Wirtschaftsführung 4.1 Allgemeines 4.1.1 Grundsatz der generellen Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt 4.1.2 Einschränkende Regelungen 4.2 Personalwirtschaft 4.3 Geldwirtschaft 4.3.1 Geschäftskonto 4.3.2 Geldverkehr/Zahlstellen 4.3.3 Bestandsbestätigung 4.4 Fälligkeit von Zuschüssen aus dem Haushalt/Ablieferungen an den Haushalt 5. Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung und Berichtswesen 6. Jahresabschluss 6.1 Termine 6.2 Prüfung 6.3 Inhalt und Form des Jahresabschlusses 6.3.1 Aufstellung des Jahresabschlusses 6.3.2 Abrechnung des Finanzierungsplans 6.3.3 Haushaltsrechnung / Offenlegung des Jahresabschlusses Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Muster eines Erfolgs- und Finanzierungsplans für netto-veranschlagte Einrichtungen nach 15 (2) Muster für Übersichten über den Jahresabschluss für netto-veranschlagte Einrichtungen nach 15 (2) 2
1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Diese Verwaltungsvorschriften gelten für Einrichtungen, deren Einnahmen und Ausgaben gemäß 15 (2) netto im Haushaltsplan ausgewiesen werden (netto-veranschlagte Einrichtungen); sie gelten nicht für die Hochbaudienststellen, da für sie spezielle Regelungen im Bauhandbuch (VV-Bau) bestehen. Soweit in speziellen Vorschriften (z. B. im hamburgischen Hochschulgesetz) abweichende Regelungen getroffen werden, bleiben diese unberührt. Danach sind die Regelungen in Nr. 2 Organisation von den Hochschulen nicht anzuwenden. 1.2 Rechtsstellung und rechtliche Grundlagen Die Nettoveranschlagung der Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan gemäß 15 (2) verändert die Rechtsstellung der Einrichtungen nicht. 1.3 Ziele Sie unterliegen in ihren Zielen und Aufgabenstellungen unverändert dem Gestaltungswillen von Senat und Bürgerschaft sowie der Aufsicht führenden Behörde. Von den netto-veranschlagten Einrichtungen sind neben diesen Verwaltungsvorschriften insbesondere zu beachten die Landeshaushaltsordnung einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, der Beschluss über die Feststellung des Haushaltsplans, der Haushaltsrechtliche Vermerk für den Wirtschaftsplan, die von der Finanzbehörde erlassenen Vorschriften und Rundschreiben für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Dienstanweisungen der Aufsicht führenden Behörde. Die Ziele der netto-veranschlagten Einrichtungen sind im Rahmen der Produktinformationen zu beschreiben. Dies gilt sowohl für die strategischen als auch für die operativen Ziele. 3
1.4 Rechnungswesen Die netto-veranschlagten Einrichtungen buchen nach den Grundsätzen der Kameralistik. In geeigneten Fällen kann die kaufmännische Buchführung in sinngemäßer Anwendung des Handelsgesetzbuches durch die Finanzbehörde zugelassen werden. In diesen Fällen sind die Verwaltungsvorschriften zu 26 (1 + 4), 74, 85 Nr. 3 und 87 (VV- Landesbetriebe) anzuwenden, soweit nicht im Einzelfall Regelungen der VV zu 15 Abs. 2 von der Finanzbehörde für anwendbar erklärt werden. Falls die kaufmännische Buchführung durch eine spezielle Vorschrift vorgeschrieben wird, gilt Satz 3 soweit mit der speziellen Vorschrift vereinbar entsprechend. 2 Organisation 2.1 Leitung der netto-veranschlagten Einrichtungen Die Leiterin bzw. der Leiter der netto-veranschlagten Einrichtung wird von der Aufsicht führenden Behörde bestimmt. 2.2 Verwaltungsrat Bei netto-veranschlagten Einrichtungen kann in geeigneten Fällen ein Verwaltungsrat gebildet werden. Die Entscheidung über Bildung und Mitglieder eines Verwaltungsrates trifft die Aufsicht führende Behörde. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Einwilligung der Aufsicht führenden Behörde bedarf. 2.3 Steuerung und Überwachung Die Steuerung der netto-veranschlagten Einrichtungen obliegt der Aufsicht führenden Behörde. Hierbei soll sie sich auf eine Globalsteuerung, insbesondere durch Abschluss von Zielvereinbarungen auf Basis der Produktinformationen, beschränken. Ist ein Verwaltungsrat vorhanden, sollte ihm insbesondere die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung übertragen werden. Bei den netto-veranschlagten Einrichtungen, bei denen weder ein Verwaltungsrat noch aufgrund gesetzlicher Regelungen ein sonstiges Aufsichtsgremium eingerichtet wurde, hat die Aufsicht führende Behörde die Überwachung selbst vorzunehmen. 2.4 Geschäftsordnung Für die netto-veranschlagten Einrichtungen soll von der Aufsicht führenden Behörde nach Abstimmung mit den Einrichtungen eine Geschäftsordnung erlassen werden. Die Geschäftsordnung regelt die Grundsätze für die Leitung der Einrichtung, das Verhältnis zwischen 4
Einrichtung und Aufsicht führender Behörde sowie ggf. zwischen Einrichtung und Verwaltungsrat, insbesondere die Berichtspflichten diesen gegenüber. 2.5 Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt (BfH) Die Aufsicht führende Behörde kann die Leiterin bzw. den Leiter der netto-veranschlagten Einrichtung zur bzw. zum Beauftragten für den Haushalt für den Bereich der Einrichtung bestellen (vgl. Nr. 1.2 zu 9). 3 Aufstellung des Wirtschaftsplans 3.1 Allgemeines Die netto-veranschlagten Einrichtungen haben vor Beginn eines Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan-Entwurf aufzustellen. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Ausnahmen kann die Aufsicht führende Behörde im Einvernehmen mit der Finanzbehörde zulassen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan (Nr. 3.2), dem Finanzierungsplan (Nr. 3.3) und dem Stellenplan (Nr. 3.4). Erfolgs- und Finanzierungsplan sind mindestens entsprechend der Struktur des als Anlage 1 beigefügten Musters zu gliedern. Abweichungen von der verbindlichen Struktur bedürfen der Einwilligung der Finanzbehörde. Einnahmen und Ausgaben aus Drittmitteln sind separat und erfolgsneutral darzustellen. Der Wirtschaftsplan-Entwurf ist von der Aufsicht führenden Behörde zusammen mit dem Voranschlag zum Einzelplan der Aufsicht führenden Behörde bei der Finanzbehörde einzureichen. Dem Wirtschaftsplan-Entwurf sind beizufügen: Produktinformationen (vgl. Nr. 3.5), der Entwurf eines Haushaltsrechtlichen Vermerks. Der Haushaltsrechtliche Vermerk legt im Wesentlichen fest, in welchen Fällen die Bürgerschaft bei Abweichungen vom Wirtschaftsplan zu beteiligen ist. Der Wirtschaftsplan sowie der Haushaltsrechtliche Vermerk werden von der Bürgerschaft beschlossen. 5
3.2 Erfolgsplan 3.2.1 Allgemeines Im Erfolgsplan sind alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen zu veranschlagen. Für die Veranschlagung von Verpflichtungs-ermächtigungen gelten die Regelungen der 16 und 38 sowie die jeweiligen Verwaltungsvorschriften entsprechend. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vor-Vorjahres (aus dem Entwurf des Jahresabschlusses) anzuführen. Alle Beträge sind in vollen Tausend EUR anzugeben. Die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben sind jeweils zusammenfassend zu erläutern. 3.2.2 Veranschlagung der Personalausgaben 3.2.2.1 Veranschlagung der Personalausgaben für das aktive Personal Bei Veranschlagung der Personalausgaben für das aktive Personal sind die Regelungen im Aufstellungsrundschreiben der Finanzbehörde zu berücksichtigen. 3.2.2.2 Veranschlagung der Versorgungsleistungen Die Ausgaben für Versorgungsleistungen sind nach dem Zuschlagsverfahren (keine Bildung von Rückstellungen) gesondert in den Erfolgsplan einzustellen. Die Höhe der Zuschläge wird mit dem Aufstellungsrundschreiben der Finanzbehörde bekannt gegeben. Soweit für diese Ausgaben ein Zuschuss aus Haushaltsmitteln geleistet wird (z.b. bei den Hochschulen, Institut für Hygiene und Umwelt), ist dieser Zuschuss sowohl im Entwurf des Finanzierungsplans bei den Deckungsmitteln als auch im zuständigen Kapitel des Einzelplans gesondert zu veranschlagen. Im Übrigen sind die Regelungen im Aufstellungsrundschreiben der Finanzbehörde zu berücksichtigen. 3.2.3 Umsatzsteuer Netto-veranschlagte Einrichtungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, veranschlagen die Ausgaben und Einnahmen netto, d.h. ohne Umsatzsteuer. Netto-veranschlagte Einrichtungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, veranschlagen die Ausgaben und Einnahmen im Wirtschaftsplan brutto, d.h. einschließlich Umsatzsteuer. 6
3.2.4 Grundsatz der Selbstdeckung Der Grundsatz der Selbstdeckung gilt auch für netto-veranschlagte Einrichtungen, d.h. Risiken für Schäden an Personen sowie für Schäden an Sachen und Vermögen werden grundsätzlich nicht versichert (vgl. Nr. 10 zu 34). Gebäude werden gegen Feuer- und Sturmschäden versichert. Diese Versicherungen werden von der Finanzbehörde abgeschlossen. Weitere Abweichungen vom Grundsatz der Selbstdeckung bedürfen der Einwilligung der Finanzbehörde. 3.2.5 Erstattungen und Verwaltungskostenentschädigungen Für die Erstattung von Aufwendungen im Verkehr mit nettoveranschlagten Einrichtungen sowie für den Wertausgleich bei der Abgabe von Vermögensgegenständen gelten die VV zu 61. Soweit die netto-veranschlagten Einrichtungen für die Zahlung von Grundsteuern, Müllabfuhrgebühren, Feuerversicherungsbeiträgen u.ä. nicht direkt veranlagt werden, haben sie die auf sie entfallenden Anteile zu übernehmen. 3.3 Finanzierungsplan Im Finanzierungsplan sind der im Wirtschaftsjahr voraussichtlich zu deckende Finanzbedarf für Investitionen 1 und der sonstige Finanzbedarf sowie die vorgesehenen Deckungsmittel zu veranschlagen. Investitionen sind einzeln zu veranschlagen, wenn dies wegen der Bedeutung der Maßnahme oder aus anderen Gründen geboten erscheint. Als Deckungsmittel kommen insbesondere in Betracht: Jahresüberschuss, im Vorjahr nicht verbrauchte Deckungsmittel, Investitionszuschuss aus dem Haushalt, Betriebszuschuss aus dem Haushalt. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vor-Vorjahres (aus dem Entwurf des Jahresabschlusses) anzuführen. Alle Beträge sind in vollen Tausend EUR anzugeben. 1 Als Investitionen sind zu veranschlagen: Baumaßnahmen und Erwerb von beweglichen Sachen über 5.000 EUR im Einzelfall (vgl. Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten [VV-Gruppierungsplan]) sowie der Erwerb von unbeweglichen Sachen. 7
Für die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen gelten die Regelungen der 16 und 38 sowie die jeweiligen Verwaltungsvorschriften entsprechend. Die Ansätze sind zu erläutern. 3.4 Stellenplan Der Stellenbestand der netto-veranschlagten Einrichtungen ist entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu 17 Absätze 5 und 6 und 49 auszuweisen und zu erläutern (vgl. im Übrigen Nr. 4.2). 3.5 Produktinformationen Die Produktinformationen sind Basis für die Zielvereinbarungen und wesentliches Informations- und Entscheidungsinstrument für Senat und Bürgerschaft. Um die Transparenz der Unterlagen zu sichern, ist eine Konzentration auf wesentliche haushalts- und entscheidungsrelevante Kennzahlen, die die Bemessung und Entwicklung der Einnahme- und Ausgabeansätze im Wirtschaftsplan plausibel begründen, erforderlich. Die Kennzahlen sollen den Bezug zu den Zielen und Produkten verdeutlichen. Grundlage für die Gestaltung der Produktinformationen ist der von der Finanzbehörde herausgegebene Leitfaden für Produktdefinition und Produktbeschreibungen in der hamburgischen Verwaltung in der jeweils aktuellen Fassung. Ergänzende Regelungen in der VV Nr. 3.4. zu 17 Absätze 1-4 und im Aufstellungsrundschreiben der Finanzbehörde sind zu beachten. 4 Wirtschaftsführung 4.1 Allgemeines 4.1.1 Grundsatz der generellen Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt Für die Wirtschaftsführung gilt der Grundsatz der generellen Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Danach ist innerhalb des durch den Wirtschaftsplan gesetzten Ermächtigungsrahmens alles erlaubt, was nicht ausdrücklich im Haushaltsrechtlichen Vermerk, in dieser Verwaltungsvorschrift oder in anderen Vorschriften (vgl. Nr. 1.2) eingeschränkt oder für unzulässig erklärt wird. Danach bestehen, soweit keine einschränkenden Regelungen getroffen werden, folgende Möglichkeiten, den Ressourceneinsatz flexibel der betrieblichen Entwicklung und den betrieblichen Notwendigkeiten anzupassen: Mehrausgaben im Erfolgsplan (auch bei neu eingerichteten Konten) dürfen geleistet werden, wenn sie 8
durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben im Erfolgsplan gedeckt werden können, durch Minderausgaben bei Investitionen gedeckt werden können, soweit für diese Investitionen Eigenmittel zur Verfügung stehen, durch zusätzliche Deckungsmittel gedeckt werden können, Voraussetzung für die Erzielung von Einnahmen in mindestens gleicher Höhe sind. Weitere Mehrausgaben sind nur mit Einwilligung der Finanzbehörde zulässig. Mehrausgaben bei Investitionen (auch bei neu eingerichteten Konten) dürfen geleistet werden, wenn sie durch Minderausgaben bei Investitionen gedeckt werden können, durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben im Erfolgsplan gedeckt werden können, durch zusätzliche Deckungsmittel gedeckt werden können, zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen bei mehrjährigen Maßnahmen erforderlich sind. 4.1.2 Einschränkende Regelungen Ausgaben für neue nicht veranschlagte Investitionen, durch die haushaltswirksame Vorbelastungen für die Folgejahre entstehen (zusätzliche Investitionsraten, Erhöhung des Zuschussbedarfs, Verringerung der Ablieferungen an den Haushalt), sind nur mit Einwilligung der Finanzbehörde zulässig. Soweit Investitionen ganz oder teilweise durch einen Investitionszuschuss aus dem Haushalt finanziert werden, dürfen Minderausgaben bei diesen Investitionen nur mit Einwilligung der Aufsicht führenden Behörde zur Deckung von Mehrausgaben bei anderen Investitionen oder zur Deckung von Ausgaben für nicht veranschlagte Investitionen verwendet werden. Mehrausgaben bei mehrjährigen Investitionen, die zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen erforderlich sind, dürfen, wenn sie nicht durch zusätzliche Deckungsmittel gedeckt werden können, nur mit Einwilligung der Finanzbehörde geleistet werden. Sie sind auf den nächstjährigen Ansatz für den gleichen Zweck anzurechnen. Die Verwendung nicht veranschlagter Einnahmen aus dem Abgang von bebauten oder unbebauten Grundstücken bedarf der Einwilligung der Finanzbehörde. 9
Die Aufnahme von Krediten durch netto-veranschlagte Einrichtungen ist nicht zulässig. 4.2 Personalwirtschaft Die Aufstellung und Ausführung des Stellenplans richten sich nach den Verwaltungsvorschriften zu 17 Absätze 5 und 6 und 49, 21 und 47, 50, 50a und 115 sowie den ergänzenden Regelungen der Finanzbehörde, soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Im Laufe eines Wirtschaftsjahres benötigte zusätzliche Stellen (mit Ausnahme von Planstellen) können mit Einwilligung der Finanzbehörde aus Minderausgaben bzw. Mehreinnahmen finanziert werden. Die Einwilligung der Finanzbehörde ist nicht erforderlich, wenn diese Stellen aus Minderausgaben bei der Kontengruppe Personalausgaben finanziert werden. Die Einwilligung der Finanzbehörde ist ferner nicht erforderlich, soweit zusätzliche Stellen aus Minderausgaben bzw. Mehreinnahmen finanziert werden und dabei keine über den Stellenplan hinausgehenden unbefristeten Beschäftigungsverhältnisse geschaffen werden, die Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist und keine Versorgungsverpflichtung aus dem Vertragsverhältnis für den Hamburger Haushalt erwächst. 4.3 Geldwirtschaft 4.3.1 Geschäftskonto Für jede netto-veranschlagte Einrichtung ist bei der Landeshauptkasse 1 ein Geschäftskonto einzurichten. Das Geschäftskonto ist grundsätzlich unverzinslich. Die Finanzbehörde kann die Verzinsung zulassen oder vorschreiben. In diesen Fällen gelten die Regelungen in Nrn. 4.3.1, 4.3.2 und 4.4 der VV- Landesbetriebe. Die Finanzbehörde legt für das Geschäftskonto einen Überziehungsrahmen (Limit) fest. 4.3.2 Geldverkehr, Zahlstellen Der Geldverkehr ist grundsätzlich unbar abzuwickeln. Bei Bedarf können Zahlstellen eingerichtet werden. 1 Die Funktion der Landeshauptkasse nimmt in der FHH die Kasse.Hamburg wahr. 10
4.3.3 Bestandsbestätigung Die Landeshauptkasse erstellt nach Abschluss eines Haushaltsjahres für jede netto-veranschlagte Einrichtung bis Ende Februar des Folgejahres eine Bestandsübersicht über das abgeschlossene Haushaltsjahr. Die netto-veranschlagte Einrichtung prüft, ob eine Übereinstimmung mit ihren Beständen vorliegt. In diesem Fall ist eine unterzeichnete Bestandsbestätigung an die Landeshauptkasse zurückzusenden. Anderenfalls ist der Bestandsübersicht zu widersprechen. Die Rückmeldung soll innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Etwaige Abweichungen sind aufzuklären. Bestandsbestätigungen und Widersprüche zur Bestandsübersicht sind von der Landeshauptkasse zu archivieren. 4.4 Fälligkeit von Zuschüssen aus dem Haushalt, Ablieferungen an den Haushalt Betriebszuschüsse aus dem Haushalt sind bis zum 15. Dezember an die netto-veranschlagten Einrichtungen zu leisten. Investitionszuschüsse aus dem Haushalt sind von den nettoveranschlagten Einrichtungen nach Mittelbedarf abzufordern. Im Finanzierungsplan veranschlagte Eigenmittel sollen vorrangig eingesetzt werden. Ablieferungen an den Haushalt sind bis zum 15. Dezember abzuführen. 5 Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung und Berichtswesen Abgeleitet aus den Zielbeschreibungen im Rahmen der Produktinformationen ist für die netto-veranschlagten Einrichtungen ein Controlling zu installieren, das eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der Abläufe sowie Aussagen über die bisherige und künftige Entwicklung der Einrichtung ermöglicht. Dafür sowie für die Kalkulation von Gebühren und Entgelten sind Kosten- und Leistungsrechnungen entsprechend den Bedürfnissen der netto-veranschlagten Einrichtungen zu erstellen. Im Rahmen des Controlling soll auch festgestellt werden, ob die gesetzten Qualitätsziele erreicht werden (Qualitätsmanagement). Außerdem sollen die eigenen Leistungen mit vergleichbaren Leistungen Dritter verglichen werden (Benchmarking). Die Leitung der Einrichtung hat die Aufsicht führende Behörde und soweit vorhanden den Verwaltungsrat regelmäßig schriftlich über die Entwicklung der Einrichtung zu unterrichten (Berichtswesen). Näheres regelt die Aufsicht führende Behörde. 11
Auf die einschlägigen Leitfäden des ehemaligen Senatsamtes für den Verwaltungsdienst bzw. der Finanzbehörde 1 wird hingewiesen. 6 Jahresabschluss 6.1 Termine Die Leiterin bzw. der Leiter der netto-veranschlagten Einrichtung hat in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr einen Jahresabschluss aufzustellen und diesen zusammen mit den Listen der Abschlusssalden (Kontenstände) aller bebuchten Titel und Maßnahmen bzw. Konten der Finanzbehörde Vorprüfungsstelle sowie der Aufsicht führenden Behörde (ohne Anlagen) zu übersenden. Der Jahresabschluss ist spätestens bis zum Ablauf des neunten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Wirtschaftsjahres zusammen mit dem Abschlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Aufsicht führenden Behörde vorzulegen. Die Finanzbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den genannten Terminen zulassen. Inhalt und Form des Jahresabschlusses sind in Nr. 6.3 näher geregelt. 6.2 Prüfung Die Kassen- und Buchführung sowie der Jahresabschluss der nettoveranschlagten Einrichtungen werden von der Finanzbehörde geprüft. Diese Prüfung schließt die nach 78 vorgeschriebenen unvermuteten Prüfungen mit ein. 6.3 Inhalt und Form des Jahresabschlusses 6.3.1 Aufstellung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss wird entsprechend der Systematik des Wirtschaftsplanes (vgl. Anlage 1) erstellt. Es sind lediglich die Ist-Ergebnisse darzustellen. Der Jahresabschluss ist zusammenfassend zu erläutern. 6.3.2 Abrechnung des Finanzierungsplans Im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss ist auch der Finanzierungsplan abzurechnen. Die Abrechnung ist entsprechend der Systematik des Finanzierungsplans unter Übernahme der einschlägigen Daten der Erfolgsplanabrechnung vorzunehmen. 1 Vgl. Anlage 3 der VV zu 7. 12
Ergibt die Gegenüberstellung des tatsächlichen Finanzbedarfs und der tatsächlich vorhandenen Deckungsmittel einen positiven Saldo, ist dieser unter der Position noch verfügbare Deckungsmittel auszuweisen und zu erläutern. Die hier ausgewiesenen Beträge werden in den Finanzierungsplan des nächsten Wirtschaftsjahres als im Vorjahr nicht verbrauchte Deckungsmittel vorgetragen und stehen damit im nächsten Wirtschaftsjahr als zusätzliche Deckungsmittel zur Verfügung. Ergibt die Gegenüberstellung des tatsächlichen Finanzbedarfs und der tatsächlich vorhandenen Deckungsmittel einen negativen Saldo, ist dieser unter der Position Nicht gedeckter Finanzbedarf (Vortrag auf das Folgejahr) auszuweisen und zu erläutern. Die hier ausgewiesenen Beträge werden in den Finanzierungsplan des nächsten Wirtschaftsjahres beim Sonstigen Finanzbedarf unter der Position Abdeckung des im Vorjahr nicht gedeckten Finanzbedarfs vorgetragen. 6.3.3 Haushaltsrechnung, Offenlegung des Jahresabschlusses Gemäß 85 Nr. 3 sind der Haushaltsrechnung Übersichten über den Jahresabschluss der netto-veranschlagten Einrichtungen beizufügen. Hierzu ist das aggregierte Jahresergebnis des Erfolgs- und Finanzierungsplans nach dem Muster in der Anlage 2 einzureichen. Hinsichtlich der Zuordnung der Kontengruppen des Erfolgsplans zu den einzelnen Positionen des aggregierten Jahresabschlusses vgl. den Anhang zur Anlage 2. Soweit die Abschlüsse noch nicht geprüft sind, ist zu vermerken, dass es sich um ungeprüfte Abschlusszahlen handelt. Außerdem ist der nicht gedeckte Finanzbedarf darzustellen und zu erläutern. Der Termin für die Übersendung dieser Unterlagen wird von der Finanzbehörde mit gesondertem Rundschreiben bekannt gegeben. 13