Reglement zu den Rückstellungen und Schwankungsreserven



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Transkript:

Reglement zu den Rückstellungen und Schwankungsreserven 1. Januar 2014

Inhalt I. Begriffe und allgemeine Grundsätze... 4 1. Grundsätze... 4 2. Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen... 4 3. Schwankungsreserven... 5 4. Freie Mittel... 5 5. Versicherungstechnische Grundlagen.... 5 6. Technischer Zinssatz... 5 II. Technische Rückstellungen... 6 A Technische Rückstellungen für die aktiven Versicherten... 6 7. Rückstellung für Pensionierungsverluste... 6 8. Rückstellung für Schwankungen im Risikoverlauf... 6 9. Rückstellung für pendente IV-Fälle... 6 10. Rückstellung für latente IV-Fälle.... 7 11. Rückstellung für Übergangsordnungen.... 7 B Technische Rückstellungen für die Rentenbezügerinnen und -bezüger... 7 12. Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung... 7 13. Rückstellung für die Senkung des technischen Zinssatzes... 8 14. Rückstellung für den Übergang zu einer Generationentafel... 8 15. Rückstellung für künftige Rentenanpassungen... 8

III. Freie Mittel... 9 16. Verwendung... 9 IV. Schlussbestimmungen...10 17. Änderung des Rückstellungsreglements....10 18. Vollzugsbeginn...10 Anhang... 11 Schwankungsreserven....11 3

I. Begriffe und allgemeine Grundsätze 1. Grundsätze 1 Der Stiftungsrat der St.Galler Pensionskasse (sgpk) regelt die Bildung der Vorsorgekapitalien, der technischen Rückstellungen und der Schwankungsreserven nach Art. 48e BVV2 1. 2 Die Höhe der Vorsorgekapitalien, der technischen Rückstellungen und der Schwankungsreserven wird durch den Experten für berufliche Vorsorge gesetzes- und reglementskonform nach anerkannten Grundsätzen, unter Berücksichtigung der Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensions kassenexperten und basierend auf allgemein zugänglichen versicherungstechnischen Grundlagen ermittelt. Der Grundsatz der Stetigkeit wird beachtet. 2. Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen 1 Das Vorsorgekapital der aktiven Versicherten entspricht der Summe der reglementarischen Freizügigkeitsleistungen, die nach Art. 15, 17 und 18 FZG 2 ermittelt wird. 2 Das Vorsorgekapital der Rentenbezügerinnen und -bezüger entspricht dem Barwert der laufenden und anwartschaftlichen Renten. Basis für die Berechnung sind die versicherungstechnischen Grundlagen nach Ziff. 5 und der technische Zinssatz nach Ziff. 6. 3 Die sgpk bildet jährlich folgende technische Rückstellungen: a) Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung; b) Rückstellung für Pensionierungsverluste; c) Rückstellung für Schwankungen im Risikoverlauf; d) Rückstellung für pendente und latente IV-Fälle. 4 Bei Bedarf bildet die sgpk weitere technische Rückstellungen. Voraussetzung ist ein Beschluss des Stiftungsrates der sgpk oder eine Übergangsbestimmung im Vorsorgereglement. Mögliche weitere technische Rückstellungen sind: 1 SR 831.441.1. 2 SR 831.42. 4

a) Rückstellung für die Senkung des technischen Zinssatzes; b) Rückstellung für den Übergang zu einer Generationentafel; c) Rückstellung für künftige Rentenanpassungen; d) Rückstellung für Übergangsordnungen. 3. Schwankungsreserven 1 Die Schwankungsreserven sichern das Anlagevermögen der sgpk gegen Kursverluste ab und erhalten das finanzielle Gleichgewicht der sgpk. 2 Zur Berechnung der Zielgrösse wird die geschätzte Volatilität der Anlagestrategie mit einem Faktor multipliziert, der dem Sicherheitsbedürfnis der sgpk entspricht. Der Faktor hängt von der Struktur der sgpk nach Ziff. 15.4 der Swiss GAAP FER 26 Fachempfehlung ab. Er ist im Anhang aufgeführt. Bei sich verändernder Struktur kann ihn der Stiftungsrat der sgpk anpassen. 4. Freie Mittel Freie Mittel entstehen, wenn die Schwankungsreserve die Sollgrösse überschritten hat. 5. Versicherungstechnische Grundlagen 1 Die sgpk verwendet die versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2010 (Periodentafel 2012). 2 Zur Bestimmung der Barwerte von anwartschaftlichen Leistungen wird die kollektive Methode benutzt. 6. Technischer Zinssatz Der Stiftungsrat der sgpk legt den technischen Zinssatz auf Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge fest. 5

II. Technische Rückstellungen A Technische Rückstellungen für die aktiven Versicherten 7. Rückstellung für Pensionierungsverluste 1 Die Rückstellung für Pensionierungsverluste gleicht künftige versicherungstechnische Verluste aus, die bei Pensionierungen entstehen, wenn der reglementarische Umwandlungssatz über dem versicherungstechnisch Umwandlungssatz liegt. 2 Für den versicherungstechnisch korrekten Umwandlungssatz wird das notwendige Vorsorgekapital nach Ziff. 2 zuzüglich der Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung nach Ziff. 12 eingerechnet. 3 Grundlage für die Rückstellung bilden die projizierten Pensionierungsverluste aller aktiven Versicherten, welche das 55. Altersjahr per Bilanzstichtag der sgpk überschritten haben. Die Rückstellung wird ab dem 50. Altersjahr über 5 Jahre linear aufgebaut. Die Projektion wird ohne Austritte, mit realistischer Lohnentwicklung und mit realistischer Kapitalbezugsquote gerechnet. 8. Rückstellung für Schwankungen im Risikoverlauf 1 Die Rückstellung für Schwankungen im Risikoverlauf fängt eine kurzfristig nicht prognostizierbare Häufung von Todes- und/oder Invaliditätsfällen auf, welche durch die jährlich eingenommenen reglementarischen, auf die im Durchschnitt zu erwartenden Schäden ausgerichteten Risikoprämien nur unvollständig aufgefangen werden. 2 Sie genügt mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 Prozent, um für die reglementarischen Leistungen künftige Schwankungen der jährlichen Schadensbelastung aufzufangen. 9. Rückstellung für pendente IV-Fälle Die Rückstellung für pendente IV-Fälle grenzt die möglichen künftigen finanziellen Folgen von bekannten Fällen von Arbeitsunfähigkeit auf den Bilanzstichtag ab. 6

10. Rückstellung für latente IV-Fälle 1 Die Rückstellung für latente IV-Fälle grenzt die finanziellen Folgen von bereits entstandenen, aber noch unbekannten Fällen von Arbeitsunfähigkeit auf den Bilanzstichtag ab. 2 Sie beträgt maximal die halbe Risikobeitragssumme. 11. Rückstellung für Übergangsordnungen Eine Rückstellung für Übergangsordnungen grenzt künftige Kosten einer Abfederung zugunsten stark betroffener Jahrgänge bei Leistungsanpassungen aufgrund von Änderungen des Vorsorgereglements auf den Bilanzstichtag ab. B Technische Rückstellungen für die Rentenbezügerinnen und -bezüger 12. Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung 1 Die Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung fängt die Anpassung der von der sgpk verwendeten versicherungstechnischen Grundlagen an die neuen statistischen Gegebenheiten und damit die steigende Lebenserwartung auf. 2 Sie beträgt 0.50 Prozent des Vorsorgekapitals der Rentenbezügerinnen und -bezüger für jedes nach der Herausgabe der versicherungstechnischen Grundlagen abgeschlossene Jahr. 7

II. Technische Rückstellungen 13. Rückstellung für die Senkung des technischen Zinssatzes 1 Eine Rückstellung für die Senkung des technischen Zinssatzes glättet die Kosten der Neubewertung der Vorsorgekapitalien der Rentenbezügerinnen und -bezüger. 2 Sie beträgt maximal die Vorsorgekapitaldifferenz, welche durch die Bewertung mit dem um maximal 1 Prozentpunkt tieferen technischen Zinssatz entsteht. Sie wird längstens während 7 Jahren angespart. 3 Sie kann wieder aufgelöst werden, wenn der aktuelle technische Zinssatz den Referenzzinssatz der FRP 4 3 um maximal 0.25 Prozent übersteigt oder das Renditepotenzial der aktuellen Anlagestrategie, deren Anlagerisiko die Risikofähigkeit der sgpk nicht verletzt, den aktuellen technischen Zinssatz um mehr als 0.25 Prozent übersteigt. 14. Rückstellung für den Übergang zu einer Generationentafel 1 Eine Rückstellung für den Übergang zu einer Generationentafel glättet die Kosten der Neubewertung der Vorsorgekapitalien der Rentenbezügerinnen und -bezüger beim Wechsel von der Periodentafel zu einer Generationentafel. 2 Sie beträgt maximal die Vorsorgekapitaldifferenz, welche durch die Bewertung mit einer Generationentafel entsteht. Sie wird längstens während 5 Jahren angespart. 15. Rückstellung für künftige Rentenanpassungen 1 Eine Rückstellung für künftige Rentenanpassungen verteilt Rentenerhöhungen über die kommenden Jahre. 2 Sie wird in Absprache mit dem Experten für berufliche Vorsorge wieder aufgelöst, wenn die finanzielle Situation der sgpk es erfordert. 3 Fachrichtlinie FRP 4 zur Festlegung des technischen Zinssatzes der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen Experten. 8

III. Freie Mittel 16. Verwendung 1 Der Stiftungsrat der sgpk beschliesst über die Verwendung von freien Mitteln. 2 Unabhängig vom Verwendungszweck wird der Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre gewährleistet. Die aktiven Versicherten und die Rentenbezügerinnen und -bezüger werden angemessen und nach objektiven Kriterien berücksichtigt. 9

IV. Schlussbestimmungen 17. Änderung des Rückstellungsreglements Das Rückstellungsreglement wird bei Veränderungen der Bestandes- oder Verpflichtungsstruktur, in jedem Fall bei der Publikation neuer versicherungstechnischer Grundlagen, durch den Experten für berufliche Vorsorge überprüft und wenn notwendig durch den Stiftungsrat der sgpk angepasst. 18. Vollzugsbeginn Das Rückstellungsreglement tritt auf 1. Januar 2014 in Vollzug. Der Stiftungsrat der sgpk hat dieses Reglement an seiner Sitzung vom 29. November 2013 erlassen. 10

Anhang Schwankungsreserven Der aktuelle Faktor für die Schwankungsreserven beträgt 2.0. Dies entspricht (unter der Annahme, dass die erwartete Rendite und die Sollrendite gleich hoch sind) einem Sicherheitsniveau von 98 Prozent bei einem Zeithorizont von 1 Jahr. 11

St.Galler Pensionskasse Davidstrasse 35 9001 St.Gallen www.sgpk.ch