Reisekostenrechtliche Behandlung von unentgeltlichen Mahlzeiten der Dienstreisenden oder Trennungsgeldberechtigten ab dem Kalenderjahr 2014



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Transkript:

9400029841218 00029841218 029841218 9841218 41218 218 8 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - 19048 Schwerin Referatsleiter Personal der obersten Landesbehörden Bearbeiter: Jana Seraphin Telefon: 0385 / 588-4183 AZ: IV-P 1700-0EStG-2012/002-001 (Bitte bei Antwort angeben) E-Mail: jana.seraphin@fm.mv-regierung.de Schwerin, 21.11.2013 nur per E-Mail Reisekostenrechtliche Behandlung von unentgeltlichen Mahlzeiten der Dienstreisenden oder Trennungsgeldberechtigten ab dem Kalenderjahr 2014 Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) wird zum 01.01.2014 die Besteuerung von Mahlzeiten, die durch den Dienstherrn abgegeben werden, grundsätzlich vereinfacht. A Sachbezugsversteuerung Übliche Mahlzeiten (Mahlzeiten, deren Preis 60 nicht übersteigen) sind ab 2014 gem. 8 Abs. 2 Satz 8 EStG n. F. mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV) zu bewerten. Die sich durch Artikel 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3871) für das Kalenderjahr 2014 ergebenden neuen Sachbezugswerte lauten für das Frühstück 1,63, das Mittagessen 3,00 und das 3,00. Künftig kann dieser Sachbezugswert gem. 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG n. F. auch pauschal mit 25 % versteuert werden. Die steuerliche Erfassung einer üblichen Mahlzeit mit dem Sachbezugswert unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale nach 8 Abs. 2 Satz 9 EStG n. F. beanspruchen kann. Hausanschrift: Finanzministerium Telefon: 0385 588-0 Mecklenburg-Vorpommern Telefax: 0385 588-4585 Schloßstraße 9-11 E-Mail: poststelle@fm.mv-regierung.de 19053 Schwerin Internet: www.fm.mv-regierung.de

Seite 2 von 6 Damit ist ab 01.01.2014 nur noch in zwei Fällen eine Sachbezugsversteuerung vorzunehmen. Erstens der Dienstreisende ist nicht mehr als acht Stunden außerhalb seiner Wohnung und seiner Dienststätte dienstlich tätig und zweitens die Dreimonatsfrist nach 9 Abs. 4a Satz 6 EStG ist überschritten. Beispiel 1 Eintägige Auswärtstätigkeit unter 8 h, Mittagessen auf Arbeitgeberveranlassung, Preis je Mahlzeit unter 60 Tagegeld 7 Abs. 1 und 2 LRKG 0,00 Frühstück Mittag 6,70 Reisekostenerstattung nach dem LRKG 0,00 Verpflegungspauschale, die steuerfrei vom Dienstherrn erstattet werden kann 0,00 Reisekostenerstattung nach dem LRKG 0,00 zu versteuernder Sachbezugswert (Wert 2014) für Mittagsversorgung 3,00 Reisekostenerstattung nach dem LRKG 0,00 Werbungskostenabzug 0,00 Da das Steuerrecht keine Unterscheidung zwischen einer Dienstreise und einem Dienstgang vornimmt, sind auch in den Fällen des Dienstganges über 8 Stunden keine Sachbezugsversteuerungen notwendig. B Versteuerung des Tagegeldes Ab 01.01.2014 kann der Arbeitnehmer für die ihm tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen für Verpflegung auf Grund einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit nach der Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte gestaffelte Verpflegungspauschalen als Werbungskosten ansetzen oder in entsprechender Höhe einen steuerfreien Arbeitgeberersatz erhalten. Bei eintägiger auswärtiger Tätigkeit ohne Übernachtung kann der Arbeitgeber bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Verpflegungspauschale von 12 steuerfrei ersetzen ( 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG n. F.). Für die Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird und mindestens 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, kann der Arbeitgeber eine Verpflegungspauschale von 24 täglich

Seite 3 von 6 gewähren ( 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG n. F.). Bei einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung wird für den An- und Abreisetag eine Verpflegungspauschale von jeweils 12 berücksichtigt ( 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG n.f.). Eine Mindestabwesenheitszeit ist nicht mehr erforderlich. Die Berücksichtigung der Verpflegungspauschalen, auf deren Ansatz weiterhin ein Rechtsanspruch besteht, ist unverändert auf die ersten drei Monate einer beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt ( 9 Abs. 4a Satz 6 EStG n. F.). Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit, wird der Werbungskostenabzug oder der steuerfreie Arbeitgeberersatz tageweise um 20 % für ein Frühstück und um jeweils 40 % für ein Mittag- oder der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden höchsten Verpflegungspauschale ( 9 Abs. 4a Satz 8 EStG n. F.) gekürzt. Für im Inland erhaltene Mahlzeiten ergeben sich folgende Kürzungsbeträge: 4,80 für ein Frühstück und jeweils 9,60 für ein Mittag- oder. Aufgrund der Verlagerung der steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten ab 2014 in den Bereich der Werbungskosten ist nunmehr eine pauschale oder individuelle Versteuerung vorzunehmen, wenn das ausgezahlte Tagegeld nach dem LRKG bzw. der TGVO höher ist als die um unentgeltliche Mahlzeiten gekürzte Verpflegungspauschale. Beispielhaft sind folgende Fallkonstellationen denkbar: Beispiel 2 A befindet sich auf Veranlassung seines Dienstherrn auf einer zweitägigen Dienstreise mit Übernachtung und Frühstück. Die Hotelrechnung ist auf den Dienstherrn ausgestellt. Der Dienstherr erstattet die vom Arbeitnehmer verauslagten Übernachtungskosten von 70 Euro incl. 10 Euro für ein Frühstück im Rahmen der Reisekostenabrechnung des Arbeitnehmers. A erhält das Frühstück auf Veranlassung seines Dienstherrn. Für den An- und den Abreisetag steht ihm grundsätzlich steuerrechtlich jeweils eine Verpflegungspauschale i. H. v. 12 Euro zu. Die Verpflegungspauschale des A ist im Hinblick auf das Frühstück nach 9 Abs. 4a Satz 8 EStG n. F. zu kürzen. zweitägige DR Tagegeld 7 Abs. 1 und 2 LRKG 20,00 Frühstück 4,60 Mittag Reisekostenerstattung nach dem LRKG 15,40 An-/Abreisetag Verpflegungspauschale ( 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG n. F.) 24,00 Kürzung der Verpflegungspauschale ( 9 Abs. 4a Satz 8 EStG n. F.) 4,80 Verpflegungspauschale, die steuerfrei vom Dienstherrn erstattet werden kann 19,20 Reisekostenerstattung nach dem LRKG 15,40 Versteuerung ( 3 Nr. 13 EStG n. F.) 0,00

Seite 4 von 6 zweitägige DR Verpflegungspauschale ( 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG n. F.) 24,00 Kürzung der Verpflegungspauschale ( 9 Abs. 4a Satz 8 EStG n. F.) 4,80 Reisekostenerstattung nach dem LRKG 15,40 Werbungskostenabzug 3,80 In folgenden Fällen ist eine Versteuerung des Tagegeldes vorzunehmen: Beispiel 3 Eintägige Auswärtstätigkeit über 14 h, Mittagessen auf Arbeitgeberveranlassung, Preis je Mahlzeit unter 60 Tagegeld 7 Abs. 1 und 2 LRKG 10,00 Frühstück Mittag 6,70 Reisekostenerstattung nach dem LRKG 3,30 Verpflegungspauschale ( 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG n. F.) 12,00 Kürzung der Verpflegungspauschale ( 9 Abs. 4a Satz 8 EStG n. F.) 9,60 Verpflegungspauschale, die steuerfrei vom Dienstherrn erstattet werden kann 2,40 Reisekostenerstattung nach dem LRKG 3,30 Versteuerung ( 3 Nr. 13 EStG n. F.) 0,90 Von dem ausgezahlten Tagegeld in Höhe von 3,30 Euro werden 0,90 Euro an das Landesbesoldungsamt zur Mitversteuerung als Arbeitslohn gemeldet. Verpflegungspauschale ( 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG n. F.) 12,00 Kürzung der Verpflegungspauschale ( 9 Abs. 4a Satz 8 EStG n. F.) 9,60 Reisekostenerstattung nach dem LRKG 3,30 Werbungskostenabzug 0,00 Beispiel 4 Fortbildungslehrgang außerhalb des Dienstortes über den Dreimonatszeitraum hinaus, Frühstücksgestellung durch den Arbeitgeber, Preis je Mahlzeit unter 60 Trennungsgeldanspruch nach dem LRKG MV Abwesenheitstag Trennungsgeld 3 Abs. 2 TGVO 9,20 Einbehalt 3 Abs. 2 TGVO Frühstück 1,84 Mittag 0,00 Reisekostenerstattung nach der TGVO 7,36

Seite 5 von 6 Abwesenheitstag Verpflegungspauschale, die steuerfrei vom Dienstherrn erstattet werden kann 0,00 Reisekostenerstattung nach der TGVO 7,36 zu versteuernder Sachbezugswert (Wert 2014) für Frühstücksversorgung Versteuerung der Reisekostenerstattung ( 3 Nr. 13 EStG n. F.) 1,63 7,36 Das ausgezahlte Trennungsgeld in Höhe von 7,36 Euro wird in voller Höhe sowie der Sachbezugswert in Höhe von 1,63 Euro an das Landesbesoldungsamt zur Mitversteuerung als Arbeitslohn gemeldet. Abwesenheitstag Reisekostenerstattung nach dem LRKG 7,36 Werbungskostenabzug 0,00 Beispiel 5 Fünftägige Fortbildungsreise nach Güstrow, Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber, Preis je Mahlzeit unter 60 übrige Tage je Anreisetatag Abreise- übrige Tage je Tagegeld 7 Abs. 1 und 2 LRKG 10,00 20,00 20,00 20,00 10,00 Frühstück 4,60 4,60 4,60 4,60 Mittag 6,70 6,70 6,70 6,70 6,70 6,70 6,70 6,70 6,70 Reisekostenerstattung nach der LRKG 0,00 2,00 2,00 2,00 0,00 Anreisetag Abreisetag Verpflegungspauschale ( 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG n. F.) 12,00 24,00 24,00 24,00 12,00 Kürzung der Verpflegungspauschale ( 9 Abs. 4a Satz 8 EStG n. F.) 19,20 24,00 24,00 24,00 14,40 Verpflegungspauschale, die steuerfrei vom Dienstherrn erstattet werden kann ( 9 Abs. 4a Satz 8 letzter Halbsatz EStG n. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 F.) Reisekostenerstattung nach LRKG 0,00 2,00 2,00 2,00 0,00 Versteuerung der Reisekostenerstattung ( 3 Nr. 13 EStG n. F.) 0,00 2,00 2,00 2,00 0,00 Das ausgezahlte Tagegeld in Höhe von 6,00 Euro wird in voller Höhe an das Landesbesoldungsamt zur Mitversteuerung als Arbeitslohn gemeldet.

Seite 6 von 6 Anreisetatag Abreise- übrige Tage je Verpflegungspauschale ( 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG n. F.) 12,00 24,00 24,00 24,00 12,00 Kürzung der Verpflegungspauschale ( 9 Abs. 4a Satz 8 EStG n. F.) 19,20 24,00 24,00 24,00 14,40 Reisekostenerstattung nach dem LRKG 0,00 2,00 2,00 2,00 0,00 Werbungskostenabzug 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 C Bescheinigungspflicht Ab 2014 ist der Arbeitgeber verpflichtet, in den Fällen des 8 Abs. 2 Satz 8 EStG d.h. bei der Gewährung einer üblichen Mahlzeit anlässlich von Auswärtstätigkeiten auf der Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben M anzugeben ( 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 EStG n. F.). Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Im Auftrag gez. Jana Seraphin