Eine Unmöglichkeit? Dr. Walter Kicherer Urheberrechtstag LEARNTEC 2014 4. Februar 2014
Agenda. Die Dienststelle des Landesbeauftragten Personenbezogene Daten Gesetzesgrundlage (BDSG, LDSG) Zulässigkeit der Datenverarbeitung Erforderlichkeit und Einwilligung Datenweitergabe Prüfschema zum Datenschutz Beispiele aus der Praxis Folie 2, 4. Februar 2014
Aufgaben und Struktur der Dienststelle Unabhängige Behörde Landesbeauftragter gewählt vom Landtag auf 6 Jahre (früher 8 Jahre) Seit April 2011 für öffentliche Stellen in Baden- Württemberg und für nicht-öffentliche Stelle mit Sitz in Baden-Württemberg zuständig Ca. 30 Mitarbeiter Arbeitsmethoden und Arbeitsschwerpunkte Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen und Projekten Kontrollen vor Ort Tätigkeitsbericht an den Landtag Öffentlichkeitsarbeit Jörg Klingbeil Folie 3, 4. Februar 2014
IP-Adresse E-Mail-Adresse Beurteilungen Noten Augenfarbe 3 Abs. 1 LDSG: Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener) Namen KFZ-Kennzeichen Besoldungsgruppe Telefonnummer Folie 4, 4. Februar 2014
Grundlage des Datenschutzrechts. Recht auf informationelle Selbstbestimmung Abgeleitetes Grundrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG [freie Entfaltung der Persönlichkeit] und Art. 1 Abs. 1 GG [Menschenwürde] laut Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil von 1983 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 8: Schutz personenbezogener Daten (1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Nicht die Daten sondern die Persönlichkeit wird geschützt! Folie 5, 4. Februar 2014
Rechtsgrundlagen. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Öffentliche Stellen des Bundes Nicht öffentliche Stellen ( 1 Absatz 2 BDSG) Landesdatenschutzgesetz (LDSG) Öffentliche Stellen des Landes ( 2 Absatz 1 LDSG) => Vereine, Privatschulen (außer kirchliche Schulen -> Kirchenrecht) => Öffentliche Schulen, staatliche Hochschulen Folie 6, 4. Februar 2014
Zulässigkeit der Datenverarbeitung (LDSG). Erlaubnis durch Rechtsvorschrift Gesetze (z.b. 114 SchG, Schulevaluation) 13, 15, 16 LDSG Erfüllung der Aufgabe ( ) erforderlich Einwilligung des Betroffenen Formvorschriften 4 Absatz 2-4 LDSG 36 LDSG Bei Dienst und Arbeitsverhältnissen Folie 7, 4. Februar 2014
Erforderlichkeit (LDSG). 13,15,16 LDSG Erfüllung der Aufgaben ( ) erforderlich Aufgabe der Schule: Erziehungs- und Bildungsauftrag ( 1 SchG) Matthias Süßen creativecommons.org/licenses/by/3.0/ erforderlich: Ohne die Verwendung der Daten ist eine Aufgabenerfüllung nicht möglich erforderlich nützlich Folie 8, 4. Februar 2014
Einwilligung (LDSG). Rechtskonforme Einwilligung ( 4 Abs. 1 bis 3 LDSG): Schriftlich oder elektronisch Aufklärung über beabsichtigte Datenverarbeitung und deren Zweck Werden die Daten an andere Stellen übermittelt: An wen werden die Daten übermittelt. Deutlicher Hinweis, dass die Einwilligung verweigert werden kann, inkl. der daraus entstehenden Folgen. Die Einwilligung kann widerrufen werden. Veröffentlichung im Internet: Hinweis auf die Gefahren der Veröffentlichung im Internet. Einwilligungslösung (opt in), keine Widerspruchslösung (opt out) Sebastian Poster creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/ Bescheinigung der väterlichen Einwilligung zu der vorhabenden Verehelichung seiner Tochter (1799). Folie 9, 4. Februar 2014
Datensparsamkeit / Datenvermeidung. Auch wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten möglich ist, gilt die Datensparsamkeit, d.h. möglichst wenig Daten zu verwenden bzw. keine (Datenvermeidung). (=> keine Vorratsdatensammlung!) Ist die Verwendung der Daten wirklich erforderlich ( nützlich)? Die Daten dürfen nur für den Zweck in der Rechtsgrundlage bzw. der Einwilligung verwendet werden (Zweckgebundenheit). SPBer creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/ Folie 10, 4. Februar 2014
Verantwortliche Stelle. ist jede Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere im Auftrag verarbeiten lässt ( 3 Abs. 3 LDSG). => Die verantwortliche Stelle hat eine Auskunftspflicht gegenüber dem Betroffenen ( 21 LDSG) und trägt die Verantwortung zur Berichtigung/Löschung/Sperrung der Daten ( 22, 23, 24 LDSG). Sie ist schadensersatzpflichtig ( 25 LDSG). Sie muss konkrete technischorganisatorische Datenschutzmaßnahmen treffen ( 9 LDSG). Matthias Süßen creativecommons.org/licenses/by/3.0/ Folie 11, 4. Februar 2014
Datenweitergabe (LDSG). Innerhalb des öffentlichen Bereichs Zur Erfüllung der Aufgabe der übermittelnden Stelle (z.b. Schule) oder der Stelle an die übermittelt wird (z.b. Jugendamt). Verantwortung trägt der, welcher übermittelt (z.b. Schule), außer die Stelle, an die übermittelt wird (z.b. Jugendamt), ersucht um die Übermittlung. Außerhalb des öffentliche Bereichs Zur Erfüllung der Aufgabe der übermittelnden Stelle (z.b. Schule) oder der Dritte, an den übermittelt wird (z.b. Verein), ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der übermittelnden Daten hat und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Verantwortung: öffentliche Stelle (Schule) Folie 12, 4. Februar 2014 Parkis creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/
Wann ist eine Datenverarbeitung zulässig? Liegen pers.bez. Daten vor? ( 2 Abs. 1 LDSG) ja Gibt es eine Rechtsgrundlage ( 4 Abs. 1 LDSG) nein Liegt eine Einwilligung vor? ( 4 Abs. 1 LDSG) nein nein ja ja Erhebung und Verwendung der Daten illegal! Keine Beachtung des Datenschutzgesetzes nötig Verarbeitung unter Beachtung des Datenschutzgesetzes und der Rechtsgrundlage möglich Verarbeitung unter Beachtung des Datenschutzgesetzes und der Einwilligung möglich Folie 13, 4. Februar 2014
Beispiele zum Datenschutz. 1. Darf die Schule Bilder bzw. Namen von Schülern, Eltern oder Lehrer im Internet veröffentlichen? 2. Darf der Vertretungsplan der Schule im Internet veröffentlicht werden? 3. Darf die Schule die Adressen der Eltern im Schulverwaltungsprogramm speichern? 4. Darf die Schule die Adresslisten der Eltern an den Förderverein, z.b. zur Mitgliederwerbung, weitergeben? 5. Darf die Schule die Liste der Abiturienten an die Zeitung übermitteln? 6. Darf die Schule die Liste der neuen Schüler an die Bank übermitteln? Folie 14, 4. Februar 2014
Beispiele 1 zum Datenschutz. 1. Darf die Schule Bilder bzw. Namen von Schülern, Eltern oder Lehrer im Internet veröffentlichen? Grundsätzlich ist dies erlaubt, wenn eine rechtskonforme Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Nach II.2.5 der Verwaltungsvorschrift Datenschutz an öffentlichen Schulen sollte aber auf die Veröffentlichung von Namen minderjähriger Schülerinnen und Schüler in Medien verzichtet werden (Ausnahme: Schülerzeitschriften). Folie 15, 4. Februar 2014
Beispiele 2 zum Datenschutz. 2. Darf der Vertretungsplan der Schule im Internet veröffentlicht werden? Der Vertretungsplan sollte nur im Intranet der Schule verfügbar sein. Dort genügt die Angabe, welche Schulstunde betroffen ist und evtl. welches andere Fach, anstatt des im Stundenplan ausgewiesenen, stattfindet. Die Nennung des Namens oder Kürzels des Lehrers hat zu unterbleiben, da dies für die Schülerinnen und Schüler nicht erforderlich ist. Auch die Gründe für die Änderung (Krankheit, Fortbildung, ) sind nicht erforderlich. Folie 16, 4. Februar 2014
Beispiele 3 zum Datenschutz. 3. Darf die Schule die Adressen der Eltern im Schulverwaltungsprogramm speichern? Ja, dies ist ein Teil des Erziehungsauftrags der Schule, da dies in Partnerschaft mit den Eltern erfolgt. Deswegen ist ein Kontakt zu den Eltern zwingend erforderlich und die Daten dürfen an der Schule gespeichert werden. Folie 17, 4. Februar 2014
Beispiele 4 zum Datenschutz. 4. Darf die Schule die Adresslisten der Eltern an den Förderverein, z.b. zur Mitgliederwerbung, weitergeben? Nein, da diese Weitergabe für den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule nicht nötig ist. Sollte der Schule eine entsprechende Einwilligung der Eltern vorliegen, so ist die Weitergabe möglich. Alternativ kann der Förderverein das Schreiben an die Schule geben und diese leitet das Schreiben an die Eltern weiter. Dabei werden keine personenbezogenen Daten von der Schule an den Förderverein übermittelt. Folie 18, 4. Februar 2014
Beispiele 5 zum Datenschutz. 5. Darf die Schule die Liste der Abiturienten an die Zeitung übermitteln? Dies ist nur mit einer rechtskonformen Einwilligung der Abiturienten möglich. Folie 19, 4. Februar 2014
Beispiele 6 zum Datenschutz. 6. Darf die Schule die Liste der neuen Schüler an die Bank übermitteln? Nein, da dies nicht für den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule erforderlich ist. Auch eine Einwilligungs-Lösung ist hier nicht möglich, da dies nach II.4.2 der Verwaltungsvorschrift Datenschutz an öffentlichen Schulen für eine Übermittlung an Privatpersonen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zu kommerziellen Zwecken zu unterlassen ist. Folie 20, 4. Februar 2014
Fragen? Folie 21, 4. Februar 2014