STATUTEN. Gewerbe Walchwil



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Transkript:

STATUTEN Gewerbe Walchwil 1. Name, Dauer und Sitz 2. Zweck 3. Mitgliedschaft 3.1. Arten der Mitgliedschaft 3.2. Aufnahme und Ernennung 3.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder 3.4. Erlöschen der Mitglieder 4. Organisation 4.1. Organe des Vereins 4.2. Generalversammlung 4.3. Vorstand 4.4. Spezialkommissionen 4.5. Rechnungsrevisoren 5. Finanzen 5.1. Einnahmen 5.2. Ausgaben 5.3. Haftung 6. Schlussbestimmungen 6.1. Beschlussfassung und Wahlen 6.2. Revision der Statuten 6.3. Auflösung des Vereins 6.4. Liquidation 6.5. Inkraftsetzung der Statuten

1. Name, Dauer und Sitz 1.1 Unter dem Namen Gewerbe Walchwil besteht ein Verein mit Sitz in Walchwil, für den die Bestimmungen von Artikel 60 ff ZGB gelten, soweit nachstehend nicht eine andere Regelung getroffen wird. Das Gewerbe Walchwil ist gleichzeitig Mitglied des kantonalen Gewerbeverbandes. 1.2 Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. 2. Zweck Das GW bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Handwerker-, Gewerbe- und Dienstleistungsstandes zu gemeinsamer Wahrung und Förderung Ihrer Interessen in wirtschaftlicher, unternehmerischer und gewerbepolitischer Hinsicht. Er unterstützt das kulturelle Geschehen in der Gemeinde und pflegt die Geselligkeit innerhalb des Vereins. 3. Mitgliedschaft 3.1 Arten der Mitgliedschaft 3.1.1 Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern. 3.1.2 Aktivmitglieder sind: - jede natürliche und jede juristische Person, die in Walchwil selbstständig in Handel, Gewerbe oder Dienstleistung tätig ist. - jede natürliche und jede juristische Person, die in Walchwil wohnt, selbstständig in Handel, Gewerbe oder Dienstleistung tätig ist und den Geschäftssitz im Kanton Zug hat. 3.1.3 Als Freimitglieder können natürliche Personen ernannt werden, die dem Verein als Aktivmitglied angehörten und/ oder von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind. 3.1.4 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein, Gemeinde oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben. 3.2 Aufnahme und Ernennungen 3.2.1 Die Aufnahme von Aktivmitgliedern erfolgt durch den Vorstand und wird an der nächsten GV bestätigt. 3.2.2 Die Ernennung zu Frei- und Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. 3.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder 3.3.1 Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt. 3.3.2 Jedes Aktivmitglied verpflichtet sich, den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.

3.4 Erlöschen der Mitgliedschaft 3.4.1 Die Mitgliedschaft erlischt: - durch schriftliche Austrittserklärung auf die nächste GV - durch Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit, durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma. - durch Ausschluss 3.4.2 Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwieder handeln. 3.4.3 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. 4. Organisation 4.1 Organe des Vereins sind: - die Generalversammlung - der Vorstand - Spezialkommissionen - Rechnungsrevisoren 4.2 Die Generalversammlung 4.2.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie tritt auf Einladung des Vorstandes alljährlich ordentlicherweise im 1.Semester zusammen. 4.2.2 Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder beantragen. 4.2.3 Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu: - Appell - Protokoll der letzten GV und dessen Genehmigung - Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes - Festsetzung der Mitgliederbeiträge - Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder - Wahl der Mitglieder von Spezialkommissionen - Wahl der Rechnungsrevisoren - Aufnahme von Aktivmitgliedern - Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern - Ausschluss von Mitgliedern - Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Spezialkommissionen oder durch die Mitglieder an die Generalversammlung geleitet werden. - Revision der Statuten - Auflösung des Vereins - Verschiedenes 4.2.4 Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 20 Tage zum voraus durch Zirkular und unter Aufzählung der Traktanden an die Mitglieder zu erfolgen. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Präsidenten einzureichen.

4.3 Vorstand 4.3.5 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 bis maximal 11 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus: - dem Präsidenten - dem Vizepräsidenten - dem Sekretär - dem Kassier - Vorsitzende von Kommissionen - weitere Mitglieder Statutenänderung 4.3.5 anlässlich der GV am 18.04.2007; vormals einem Vertreter des Gemeinderates ersatzlos gelöscht. 4.3.6 Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Statutenänderung 4.3.6 anlässlich GV 18.04.2007; vormals der Vertreter des Gemeinderates darf nicht gleichzeitig Präsident sein wurde gelöscht. 4.3.7 Der Verein wird durch den Präsidenten durch aussen vertreten. Der Präsident führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Verkehr mit Bank und Post zeichnet der Kassier zusammen mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten kollektiv, oder einzeln mit der Vollmacht des Vorstandes. 4.3.8 Dem Vorstand liegen insbesondere ob: - Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen - Vorbereitung der Generalversammlung - Verwaltung des Vereins - Beschlussfassung über wichtige ausserordentliche Ausgaben des Vereins bis zum Betrag von Fr. - Vollzug der Vereinsbeschlüsse 4.4 Spezialkommissionen Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie aufgelöst. Der Vorsitzende jeweiliger Spezialkommissionen ist bis zur Beendigung seiner Aufgabe automatisch Mitglied des Vorstandes. 4.5 Rechnungsrevisoren Die ordentliche Generalversammlung wählt einen 1. und einen 2. Rechnungsrevisor auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Nach Ablauf dieser Amtsdauer wird der 2. erster Revisor und ein neuer 2. Revisor muss von der GV neu gewählt werden. Der ausscheidende 1.Revisor kann nach einer Periode von 2 Jahren wieder als 2.Revisor gewählt werden. Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber z. Hd. der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten. Mindestens einer der Revisoren muss zudem an der ordentlichen Generalversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein.

5. Finanzen 5.1 Einnahmen Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus: - den Mitgliederbeiträgen von Gewerbetreibenden - den Zinsen aus Vereinsvermögen - den allfälligen Zuwendungen und Spenden 5.2 Ausgaben Als Vereinsausgaben gelten: - die Kosten für die Vereinsverwaltung, Drucksachen, Porti, Vervielfältigungen, Inserate - Jahresbeiträge an Organisationen, denen der Verein angehört - Besondere Ausgaben gemäss Vorstands- oder GV-Beschluss Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab. 5.3 Haftung Für die Verbindlichkeiten de Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 6. Schlussbestimmungen 6.1 Beschlussfassung und Wahlen 6.1.1 Die Beschlüsse der Generalversammlung, der Interessengruppen sowie des Vorstandes werden durch das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Ausnahme bilden die Ziffern 6.2 und 6.3. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 6.1.2 Die Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, und mit einfacher Simmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird ein geheimes Wahlverfahren durchgeführt. 6.2 Revision der Statuten Für die Abänderung der Statuten ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung erforderlich. Anträge auf Statutenrevisionen müssen mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden. 6.3 Auflösung des Vereins Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der gesamten Mitglieder des Vereins. Ein Antrag zur Auflösung des Vereins muss mindestens 8 Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.

6.4 Liquidation Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Vorhandene Aktiven dürfen aber nicht verteilt oder veräussert sonder müssen der Einwohnergemeinde Walchwil zur Verfügung gestellt werden, bis sich wieder ein Verein mit gleichen Bestrebungen gegründet hat. 6.5 Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 18.02.1991 genehmigt. GEWERBE WALCHWIL Präsident Sekretär