Vorblatt. Inhalt: Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort Österreich: Keine. Finanzielle Auswirkungen: Keine.



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Transkript:

Inhalt: Vorblatt In 124b Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ist vorgesehen, dass die Rektorate den Zugang zu Studien, die von insgesamt acht deutschen Numerus-clausus-Studien betroffen sind, beschränken können. Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Sie soll um weitere zwei Jahre, mit Ausnahme der Fächer Biologie und Pharmazie, verlängert werden. Weiters soll die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ermächtigt werden, weitere Fächer festlegen zu können, wenn sich in diesen Fächer durch die erhöhte Nachfrage ausländischer Staatsangehöriger unvertretbare Studienbedingungen ergeben. Alternativen: Verlängerung der Möglichkeit für Zugangsbeschränkungen für alle bisherigen Studien, Einschränkung auf weitere Studien oder Auslaufen der Regelung. Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort Österreich: Finanzielle Auswirkungen: Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Der Entwurf sieht notwendige innerstaatliche Regelungen zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union vor. Die vorgesehenen Zugangsbeschränkungen für Studien widersprechen nicht diesen Rechtsvorschriften. Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens: 1

Erläuterungen 2 Allgemeiner Teil Mit Urteil vom 7. Juli 2005 (Rs C-147/03, Kommission/Österreich) stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass Österreich gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht (resultierend aus den Artikeln 12, 149 und 150 EGV) verstoßen hat, da nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Inhaberinnen und Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaberinnen und Inhaber von in Österreich erworbenen Sekundarschulabschlüssen Zugang zum Hochschul- und Universitätsstudium in Österreich haben. Betroffen war die in 36 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) vorgesehene und nunmehr in 65 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 enthaltene besondere Universitätsreife. Diese Bestimmung, so der EuGH, ist zwar unterschiedslos auf alle Studierenden anwendbar, ist aber geeignet, sich stärker auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten auszuwirken als auf österreichische Staatsangehörige, sodass die damit verbundene unterschiedliche Behandlung zu einer mittelbaren Diskriminierung führt (EuGH, Rs C- 147/03, Kommission/Österreich, Urteil vom 7. Juli 2005, Rdnr 47). Eine solche ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt wird (EuGH, Rs C-147/03, Kommission/Österreich, Urteil vom 7. Juli 2005, Rdnr 48). Als objektive Erwägung akzeptierte der EuGH die von Österreich vorgebrachte Wahrung der Einheitlichkeit des österreichischen Systems der Hochschul- und Universitätsausbildung, stellte allerdings fest, dass Österreich auf Grund fehlender empirischer Daten nicht dargetan hat, dass ohne 36 UniStG der Bestand des österreichischen Bildungssystems im Allgemeinen und die Wahrung der Einheitlichkeit der Hochschulbildung im Besonderen gefährdet wären (EuGH, Rs C-147/03, Kommission/Österreich, Urteil vom 7. Juli 2005, Rdnr 66). Dem folgend erklärte er die fraglichen Rechtsvorschriften als mit den Zielen des EG-Vertrags nicht vereinbar. Da aufgrund dieses Urteils des EuGH eine erhöhte Nachfrage deutscher Staatsangehöriger nach den in Deutschland vom Numerus clausus betroffenen Studien erwartet wurde, hat der Nationalrat in Durchführung dieses Urteils am 8. Juli 2005 eine Novelle zum Universitätsgesetz 2002 beschlossen. Diese Änderung des Universitätsgesetzes 2002 (BGBl. I Nr. 77/2005) ist am 29. Juli 2005 in Kraft getreten und gilt für alle Studierenden die ab dem 7. Juli 2005 zum Studium zugelassen werden. In 124b Universitätsgesetz 2002 wurden die Universitäten ermächtigt, für einen Übergangszeitraum von drei Jahren, nämlich in den Studienjahren 2005/06, 2006/07 und 2007/08, den Zugang zu den acht vom deutschen Numerus clausus betroffenen Studien zu beschränken. Dabei handelt es sich um die Studien Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin, Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und Publizistik. Der Zugang kann entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränkt werden. Begründet wurde dies mit dem erwartbaren starken Anstieg der Studierendenzahlen in diesen Studien. Die durch die Novelle des Universitätsgesetzes 2002 BGBl. I Nr. 74/2006 eingeführte Safeguardklausel beinhaltet überdies eine Verordnungsermächtigung für die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zur Festlegung jener Studien (innerhalb der Gruppe der von Zugangsbeschränkungen in Deutschland betroffenen Studien), bei denen ein erhöhter Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zu einer schwerwiegenden Störung der Homogenität des Bildungssystems führt. In diesen Studien sind 95% der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern sowie diesen gleichgestellten Personen vorbehalten. 75% der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung. 5% der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger können von Bürgerinnen und Bürgern aus anderen Staaten belegt werden. Mit Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28. Juni 2006, BGBl. II Nr. 238 wurde festgelegt, dass im Diplomstudium Humanmedizin und im Diplomstudium Zahnmedizin an den drei Medizinischen Universitäten eine schwerwiegende Störung der Homogenität des Bildungssystems vorliegt.

Alle diese Bestimmungen sind befristet und laufen mit Ende des Jahres 2007 aus. Gemäß 124b Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 waren die Auswirkungen dieser Bestimmungen zu evaluieren und der Bericht dem Nationalrat vorzulegen. Diese Evaluierung der Auswirkungen des 124b des Universitätsgesetzes 2002 erfolgte in Form einer Studie der Autoren Franz Kolland und Wolfgang Morgeditsch, beide vom Institut für Soziologie der Universität Wien. Die Studie Evaluierung der Auswirkungen des 124b des Universitätsgesetzes 2002 wurde zu Beginn des Jahres 2007 vorgelegt und dem Nationalrat übermittelt. Die Universitäten Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Wien sowie die Wirtschaftsuniversität Wien, die Veterinärmedizinische Universität Wien und die Medizinischen Universitäten Wien, Innsbruck und Graz boten Studien an, die gemäß 124b des Universitätsgesetzes 2002 von den deutschen Numerusclausus-Studien betroffen waren. Nicht sämtliche von diesen Universitäten haben von ihrem Recht Gebrauch gemacht, in den betroffenen Studienrichtungen ein Zulassungsverfahren gemäß 124b des Universitätsgesetzes 2002 festzulegen. Manche jener Universitäten, die Zulassungsverfahren vorgesehen bzw. durchgeführt haben, haben dieses ausgesetzt, da die vorgesehenen Kapazitätszahlen nicht ausgeschöpft bzw. nur gering überschritten worden sind. Die Universitäten sind daher mit der vom Gesetz geschaffenen Möglichkeit, in bestimmten Fächern Zugangsbeschränkungen vorzusehen, verantwortungsbewusst und durchaus restriktiv umgegangen. Es hat sich auch gezeigt, dass allein die Ventilierung eines Zulassungsverfahrens dazu geführt hat, dass Studienwerberinnen und Studienwerber von der Aufnahme eines zugangsbeschränkbaren Studiums Abstand genommen haben und auf andere Studien ausgewichen sind. Ein besonders starker Zuwachs deutscher Studierender an den Medizinischen Universitäten, der Veterinärmedizinischen Universität Wien und in der Studienrichtung Psychologie ist sichtbar geworden. Nähere Details können der genannten Studie unter http://www.parlament.gv.at/portal/page?_pageid=908,3776808&_dad=portal&_schema=portal entnommen werden. Die Evaluierung des 124b Universitätsgesetz 2002 hat gezeigt, dass die Universitäten mit dieser Bestimmung sehr verantwortungsvoll umgegangen sind. Eine Verlängerung der Bestimmung ist jedoch aufgrund der Nachfrage ausländischer Staatsangehöriger für die Studien Biologie und Pharmazie nicht erforderlich. Allerdings soll eine Ermächtigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers geschaffen werden, im Einzelfall flexibel auf eine erhöhte Nachfrage ausländischer Staatsangehöriger reagieren zu können und durch Verordnung Studien festzulegen, in denen die Studienbedingungen aufgrund dieser Nachfrage unvertretbar würden. Auch die im Folgenden beschriebenen Umstände sprechen für eine Verlängerung der Bestimmung des 124b des Universitätsgesetzes 2002, mit Ausnahme der Fächer Biologie und Pharmazie, und für eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung weiterer Fächer. Ein doppelter Abiturientenjahrgang wird in den Jahren 2007 bis 2015 in den deutschen Bundesländern Bayern, Niedersachsen, Baden Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Schleswig- Holstein sowie in Bremen, Hamburg und Berlin erwartet. Auf Grund der damit verbundenen hohen Anzahl von Abiturientinnen und Abiturienten, die in Österreich um Zulassung zu den in Deutschland beschränkten Numerus-clausus-Studien ansuchen werden, ist die Beibehaltung der bestehenden flexiblen Regelung erforderlich, um die Zahl der Zulassungen an österreichischen Universitäten steuern zu können. Ein weiterer Grund für die Beibehaltung der derzeitigen Regelung, mit Ausnahme der Studien Biologie und Pharmazie, ist die Tatsache, dass die Mitnahme von Stipendien aus Deutschland ins Ausland somit auch nach Österreich zunehmend erleichtert wurde und auf Grund der generellen Ausweitung des (deutschen) Stipendienwesens ein vorübergehender Ortswechsel somit noch attraktiver gemacht wird. Von amtlicher deutscher Seite (Deutsches Statistisches Bundesamt in Wiesbaden) wird bestätigt, dass deutsche Studierende zunehmend von ausländischen Hochschulen und Universitäten angezogen werden. So waren 2005 rund 75.800 deutsche Studierende an ausländischen Universitäten eingeschrieben. Im Vergleich zu 2004 bedeutet dies einen Anstieg um 14%. Weitere Steigerungen sind zu erwarten. Da in den vergangenen Jahren die Bereitschaft zu Studienaufenthalten im Ausland seitens 3

der Studierenden aus Deutschland kontinuierlich gestiegen ist, ist auch unter diesem Aspekt die Beibehaltung der derzeitigen Regelung erforderlich. Insgesamt haben die Universitäten die Möglichkeit, den Zugang zu beschränken, nicht voll ausgeschöpft, und so vielen Studienwerberinnen und Studienwerbern wie möglich einen Studienplatz zur Verfügung gestellt. Der bisherige Umgang seitens der österreichischen Universitäten mit dieser Regelung kann daher als verantwortungsvoll bezeichnet werden. Die Regelung soll daher auf weitere zwei Jahre befristet werden, um in dieser Zeit die Entwicklung weiter zu beobachten. zu Z 1. ( 124b Abs. 1 erster Satz): Besonderer Teil Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass das Rektorat weiterhin in den von den deutschen Numerusclausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin, Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und Publizistik betroffenen Studien Aufnahmeverfahren oder Auswahlverfahren durchführen darf. Zu Z 2. ( 124b Abs. 7): Durch die Ermächtigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers weitere Studien festzulegen, in denen der Zugang beschränkt werden kann, wenn durch die erhöhte Nachfrage ausländischer Staatsangehöriger die Studienbedingungen in diesen Studien unvertretbar sind, kann im Einzelfall flexibel reagiert werden. zu Z 3. ( 143 Abs. 11): Vorgeschlagen wird, dass diese Regelung bis zum 31. Dezember 2009 befristet ist. 4

Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) Textgegenüberstellung Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung 124b. (1) Im Zeitraum Wintersemester 2005/2006 bis einschließlich Wintersemester 2007/2008 kann das Rektorat in den Bachelor-, Master-, Diplomund Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus- Studien Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin und dem bisherigen deutschen NC-Studium Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und Publizistik betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt. (2) bis (6) 143. (1) (10) (11) 124b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. 124b. (1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin und dem bisherigen deutschen NC-Studium Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und Publizistik betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt. (2) bis (6) (7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann durch Verordnung weitere Studien im Sinne des Abs. 1 festlegen, wenn durch die erhöhte Nachfrage ausländischer Staatsangehöriger die Studienbedingungen in diesen Studien unvertretbar sind. 143. (1) (10) (11) 124b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. 5