Unterlagen zum Workshop BAT DOKUMENTE UND IHRE ANWENDUNG IN DER PRAXIS 26. September 2002 Glas Zement Kalk
GLAS IPPC - Anlagen in Österreich Verpackungsglas Vetropack Austria GmbH Pöchlarn, Kremsmünster Verpackungs-, Wirtschaftsglas Stölzle Oberglas AG Bärnbach, Köflach Wirtschaftsglas Inn Crystal Glass Ges.m.b.H Riedel Tiroler Glashütte Ges.m.b.H Braunau Lengau Streuscherben, Beleuchtungsglas Technoglas Produktions Gesellschaft mbh Voitsberg Glaswolle Saint Gobin Isover Austria AG Stockerau Nationale Regelungen Verordnung über die Begrenzung der Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Glasherstellung (BGBl. Nr. 498/1994) Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern (BGBl. Nr. 888/1995) BAT Dokument Das Final BREF Reference Document on Best Available Techniques in the Glas Manufacturing Industrie (Dezember 2001) wurde im Jänner 2002 von der EU Kommission angenommen (Amtsblatt 2002/C 12/04). BAT nationale Regelung TA-Luft Bezug Abgas Temp Druck O 2 Bezug BAT TMW; HMW * Trocken 0 C 101,3 kpa 8% kontinuierlich arbeitende Schmelzwannen 13% diskontinuierlich arbeitende Schmelzwannen BGBl. Nr. 498/1994 TA-Luft HMW Trocken 0 C 1013 hpa 8% flammenbeheizte Glaswanne 13% Hafenöfen, Tageswannen gegebener O 2 Gehalt: geschlossene Elektrowanne 21% Sauerstofffeuerung TMW; Trocken 0 C 1013 hpa 8% flammenbeheizte Glasschmelzöfen HMW ** 13 % flammenbeheizte Hafenöfen und Tageswannen *.. HMW für Staub; ** HMW Beurteilungswerte Einhaltung der Emissionsgrenzwerte BGBl. Nr. 498/1994 (Glasanlagenverordnung) Die Emissionsgrenzwerte der Glasanlagenverordnung sind im ungestörten Dauerbetrieb während jenes Betriebszustandes, der die stärkste Emission verursacht, einzuhalten. Zur Kontrolle der Einhaltung sind mindestens 3 HMWs zu bestimmen, wobei kein Messwert den Emissionsgrenzwert überschreiten darf. Glas Workshopunterlagen 26.09.2002 1
TA Luft Werden zur Emissionsminderung nachgeschaltete Abgasreinigungseinrichtungen eingesetzt, so darf für die Stoffe, für die die Abgasreinigung betreiben wird, die Umrechnung nur für die Zeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt. Kontinuierlich: Gemessene HMW sollen gegebenenfalls auf die Bezugsgrößen umgerechnet werden. Aus diesen HMWs soll für jeden Kalendertag ein TMW, bezogen auf die tägliche Betriebszeit, gebildet. Eine Anlage entspricht den Anforderungen, wenn die gebildeten TMWs festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und sämtliche HMWs das zweifache der Konzentration nicht überschreiten. Diskontinuierlich: Im Falle von erstmaligen Messungen nach Errichtung, Messung nach einer wesentlichen Änderung oder von wiederkehrenden Messungen sind die Anforderungen jedenfalls dann eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit die Emissionsbegrenzung nicht überschreitet. Sollten durch nachträgliche Anforderungen, die auf der Ermittlung von Emissionen beruhen zusätzliche Emissionsminderungsmaßnahmen gefordert werden, ist die Messunsicherheit zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen. Glas Workshopunterlagen 26.09.2002 2
Grenzwerte und BAT-Richtwerte für Emissionen in die Atmosphäre aus dem Glasschmelzprozess, und Emissionsbereiche österreichischer Anlagen Parameter BGBl Nr. 498/1994 BAT [mg Nm -3 ] TA-Luft Österreichische Anlagen [mg Nm -3 ] [mg Nm -3 ] [mg Nm -3 ] E-Wannen r Gasbefeuert s Staub 50 5-30 (HMW; TMW) 20 (Altanlagen: bei elektrischen Abscheidern 0,5-3,1 6,8-9,6 30) NO x 500 1.500 q 500-700 (-850) d 500-800 t (1.000 p ) 18-560 1160-1190 (Altanlagen: 500-800 u (1000 bzw. 1200 p,v )) Gasbefeuert < 200 f -500 (<800 e ) Ölbefeuert 500-1.300 (< 1.500 e ) Ölbefeuert: (500 h ) 800-1500 gasbefeuert (50 g ) 200-800 SO x als SO 2 500 Glaswolle < 1 280-290 Gas od. elektrisch beheizt < 50 Ölbefeuert mit Gaswäsche 300-1.000 Cd b,c 0,1 I o Je 0,05 < 0,001 <0,009-0,002 As b,c 0,1 (0,5 a, ) < 1 l II o 0,5; <3 m ; 1,3 n (Pb: 0,8 n ) < 0,001 0,002-0,028 Co, Ni, Se b,c Je 1,0 < 1 l III o 1 < 0,003 k 0,053-0,635 k Sb, Pb, Cr, Cu, Mn c Je 5,0 < 5 l (Cr (VI) < 1 l ) I+II o 0,5 <0,001 k Pb:046 0,048-0,265 k V, Zn < 5 l I+III o 1 II+III o ; I-III o 1; <4 m ; 2,3 n a 0,5 mg Nm -3 bei der Herstellung von Bleiglas b die Summe der Massenkonzentrationen der mit b gekennzeichneten Staubinhaltsstoffe darf 1 mg Nm -3 nicht überschreiten c die Summe der Massenkonzentrationen der mit c gekennzeichneten Staubinhaltsstoffe darf 5 mg Nm -3 nicht überschreiten d bei der Herstellung von Verpackungsglas in Sauerstoff-Brennstoff befeuerten Öfen ohne Sekundärmaßnahmen e bei dem vorrangigen Ziel der Abfallminimierung f < 200 mg Nm -3 bei der Herstellung von Glasfasern und Fritten in nicht ölbfeuerten Wannen g 50 mg Nm -3 bei der Herstellung von Glaswolle; bei einem Scherbenanteil > 40 %: 100 mg Nm -3 h bei der Herstellung von Spezialglas und Haushaltswarenglas; wird der Filterstaub bei Spezialglasherstellung vollständig rückgeführt: bis 1.000 mg Nm -3 i bei der Herstellung von Mineralfasern in Kupolöfen k für die Summe der angegebenen Metalle l die angegebenen Werte beziehen sich sowohl auf Staubinhaltsstoffe, als auch gasförmige Emissionen m Bei Einsatz von Pb oder Sb n Fremdscherbeneinsatz bei Behälterproduktion o Klasse I: Hg, Tl; Klasse II: Pb, Co, Ni, Se, Te Klasse III: Sb, Cr, CN,F, Cu, Mn, V, Sn p für die Zeit der Nitratläuterung q Bei einem Massenstrom >2,5 kg h -1 : 500 mg Nm -3 ; bei Hafenöfen und Tageswannen: 800 mg Nm -3 ; bei U-Flammenglaswannen und Querbrennerglaswannen mit regenerativer oder keramischer rekuperativer Luftvorwärmung: 1500 mg Nm -3 ; Glaswannen mit sonstiger rekuperativer Luftvorwärmung: 900 mg Nm -3 r Werte von 2-3 österreichischen Anlagen s Werte von 2 österreichischen Anlagen t 500 mg Nm -3 ; Für U-Flammen und Querbrennerwannen mit einem Abgasvolumenstrom < 50.000 m³ h -1 sind 500 mg Nm -3 anzustreben und 800 mg Nm -3 dürfen nicht überschritten werden u 800 mg Nm -3 dürfen nicht überschritten werden; es ist zu prüfen inwieweit, einschließlich zusätzlicher Minderungsmaßnahmen 500 mg Nm -3 gefordert werden können. Glas Workshopunterlagen 26.09.2002 3
v 1.000 mg Nm -3 bei einem Abgasvolumenstrom > 5.000 m³ h -1 ; 1.200 mg Nm -3 bei einem Abgasvolumenstrom < 5.000 m³ h -1 Glas Workshopunterlagen 26.09.2002 4
Abwasser Glasindustrie Übersicht über Grenz- und BAT Richtwertbereiche für Emissionen in das Wasser aus Anlagen zur Glasherstellung, sowie über Emissionsbereiche österreichischer Anlagen mit Indirekteinleitung Parameter BAT-Werte [mg l -1 ] d BGBl. Nr. 888/1995 [mg l -1 ] b Österreichische Anlagen a Direkteinl. Indirekteinl. Indirekteinleitung [mg l -1 ] Schwebstoffe < 30 Abfiltrierbare Stoffe 30 150 < 0,1 1,3 4 Anlagen CSB 100-200 130 31-272 3 Anlagen AOX 0,5 0,5 0,045-0,29 4 Anlagen Ammoniak < 10 Sulfate < 1.000 3.000 < 0,1-26,5 3 Anlagen F 15-25 30 30 8,9 1 Anlage As < 0,3 0,3 0,3 0,022 2 Anlagen Sb < 0,3 0,3 0,3 < 0,01 2 Anlagen Ba < 3,0 3,0 3,0 0,16 1 Anlage Cd < 0,05 0,1 0,1 < 0,02 1 Anlage Cr gesamt < 0,5 0,5 0,5 <0,01-0,03 3 Anlagen Cu < 0,5 0,5 0,5 0,03-0,331 3 Anlagen Ni < 0,5 0,5 0,5 Zn < 0,5 2,0 2,0 0,29 1 Anlage Pb < 0,5-1,0 0,5 0,5 < 0,05-0,24 4 Anlagen Sn < 0,5-3 2,0 (AAEV) c 2,0 (AAEV) c Ag 0,5 0,5 Phenol < 1 0,1 10 P gesamt 2,0 2,0 < 0,01 1 Anlage Borsäure 2-4 ph-wert [-] 6,5-9 6,5-8,5 6,5-9,5 7,3-8,6 6 Anlagen KW < 20 10 20 < 0,1-15 6 Anlagen a Angabe der Anzahl der Glasanlagen aus deren Messwerten der angegebene Bereich gebildet wurde b In der AEV Glasindustrie sind Emissionsgrenzwerte für fünf verschiedene Tätigkeitsgruppen enthalten. In dieser Übersicht sind die Grenzwerte aller fünf Gruppen zusammengefasst. c Allgemeine Abwasser Emissionsverordnung d Die BAT Werte für Wasseremissionen sind ohne Zeitbezug angegeben, beruhen jedoch zumeist auf dem Anhang für Glasanlagen zur deutschen AbwasseremissionsVO Glas Workshopunterlagen 26.09.2002 5
ZEMENT Anlagen in Österreich Mit Ofenbetrieb Mahlwerke ohne Klinkerproduktion Zementwerk Leube Ges.m.b.H Gmundner Zement Produktions- und Handels GmbH Kirchdorfer Zementwerk Hofmann Ges.m.b.H Lafarge Perlmooser AG Schretter & Cie Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH Wopfinger Baustoffindustrie GmbH SPZ Zementwerk Eiberg GmbH & Co KG Schretter & Cie Vorarlberger Cement Lorüns GmbH Gartenau Gmunden Kirchdorf/Krems Mannersdorf, Retznei Vils Peggau, Wietersdorf Waldegg Kufstein Kirchbichl Lorüns Nationale Regelungen Verordnung über die Begrenzung der Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung (BGBl. Nr. 63/1993) Verordnung über die Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen (BGBl. Nr. II 32/1999) Verordnung über die Verbrennung von gefährlichen Abfällen (BGBl. Nr. II 22/1999) BAT Dokument Das Final BREF Reference Document on Best Available Techniques in the Lime and Cement Manufacturing Industries (Dezember 2001) wurde im Jänner 2002 von der EU Kommission angenommen (Amtsblatt 2002/C 12/04). BAT nationale Regelungen TA-Luft Bezug Abgas Temp Druck O 2 Bezug BAT TMW Trocken 0 C 101,3 kpa 10 % BGBl. Nr. 63/1993 HMW Trocken 0 C 1013 mbar 10 % BGBl. Nr. II 32/1999 HMW u. TMW Trocken 0 C 1013 mbar 10 % BGBl. Nr. II 22/1999 HMW u. TMW Trocken 0 C 1013 mbar 10 % TA-Luft TMW; HMW ** Trocken 0 C 1013 hpa 10 % ** HMW Beurteilungswerte Zement Workshopunterlagen 26.09.2002 1
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte BGBl. Nr. 63/1993 (Zementanlagenverordnug) Kontinuierlich: Die Emissionsgrenzwerte gelten als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres: Ein TMW (arithmetischer Mittelwert aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages) den Emissionsgrenzwert überschreitet. Mehr als 3% der HMWs (Beurteilungswert) überschreiten den Emissionsgrenzwert um mehr als 20% Ein HMW (Beurteilungswert) das Zweifache des Emissionsgrenzwert überschreitet. Diskontinuierlich: Der Grenzwert gilt als überschritten wenn mehr als ein Messwert (nach Möglichkeit in Form von HMW) abzüglich der oberen Fehlergrenze des Messverfahrens den Grenzwert überschreitet. BGBl. Nr. II 32/1999 (Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen) Kontinuierlich: Die Emissionsgrenzwerte gelten als überschritten, wenn abzüglich der Fehlergrenze des Messverfahrens (im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt), innerhalb eines Kalenderjahres: Ein TMW (gebildet als arithmetischer Mittelwert aus allen HMWs eines Kalendertages) den Emissionsgrenzwert überschreitet. Mehr als 3% der HMWs den Emissionsgrenzwert um mehr als 20% überschreiten Ein HMW das Zweifache des Emissionsgrenzwerts überschreitet Diskontinuierlich: Das arithmetische Mittel aus 3 HMWs (oder der vorgesehenen Beobachtungsdauer) überschreitet den Emissionsgrenzwert nicht. BGBl. Nr. II 22/1999 (Verbrennung gefährlicher Abfälle) Kontinuierlich: Das Messergebnis ist unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens (Fehlerbandbreite), die durch Kalibrierung des Messgeräts zu bestimmen ist, auf einen Beurteilungswert umzurechnen. Eine Umrechnung der Messwerte auf den Bezugssauerstoff ist nicht zulässig wenn der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoff unterschreitet. Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn: Kein TMW (Beurteilungswert) den Emissionsgrenzwert überschreitet Nicht mehr als 3% der HMWs (Beurteilungswert) überschreiten den Emissionsgrenzwert um mehr als 20% Kein HMW (Beurteilungswert) das Zweifache des Emissionsgrenzwert überschreitet Diskontinuierlich: Der Beurteilungswert wird unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens (Fehlerbandbreite, die im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt ist) aus dem arithmetischen Mittel aus mindestens drei Messungen gebildet. Der Emissionsgrenzwert ist eingehalten wenn kein Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert überschreitet. Zement Workshopunterlagen 26.09.2002 2
TA Luft Werden zur Emissionsminderung nachgeschaltete Abgasreinigungseinrichtungen eingesetzt, so darf für die Stoffe, für die die Abgasreinigung betreiben wird, die Umrechnung nur für die Zeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt. Kontinuierlich: Gemessene HMW sollen gegebenenfalls auf die Bezugsgrößen umgerechnet werden. Aus diesen HMWs soll für jeden Kalendertag ein TMW, bezogen auf die tägliche Betriebszeit, gebildet. Eine Anlage entspricht den Anforderungen, wenn die gebildeten TMWs festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und sämtliche HMWs das zweifache der Konzentration nicht überschreiten. Diskontinuierlich: Im Falle von erstmaligen Messungen nach Errichtung, Messung nach einer wesentlichen Änderung oder von wiederkehrenden Messungen sind die Anforderungen jedenfalls dann eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit die Emissionsbegrenzung nicht überschreitet. Sollten durch nachträgliche Anforderungen, die auf der Ermittlung von Emissionen beruhen zusätzliche Emissionsminderungsmaßnahmen gefordert werden, ist die Messunsicherheit zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen. Zement Workshopunterlagen 26.09.2002 3
Grenzwerte und BAT-Richtwertbereiche für Emissionen in die Atmosphäre aus Anlagen zur Zementerzeugung ZementanlagenVO Verbrennung gefährlicher Abfälle Parameter BGBl. Nr. 63/1993 BGBl. II Nr. 22/1999 [mg Nm -3 ] 4, 9 BGBl II Nr. 32/1999 [mg Nm -3 ] 4, 9 BAT Werte [mg Nm -3 ] TA Luft [mg Nm -3 ] [mg Nm -3 ] 17 Staub 50 34 34 20-30 14 20 SO 2 200;400 2 140 ; 400 2 140; 400 2 200-400 350 NO x Neuanlagen: 500 Neuanlagen: 500 Neuanlagen:500 200-500 8 500 Altanlagen: 1.000 3 Altanlagen: 800 6 (500) Altanlagen: 800 6 (500) 4 CO - 100 (HMW) 50(TMW) - - Schwermetalle Cd, Tl, Be je 0,1 Cd+Tl+Be 0,2 As+Co+Ni+Pb 1 7 Cd, Tl 0,05 7 Hg 0,05 7 7 Sb As Pb Cr Co Cu Mn Ni V Sn 0,5 7 7 Cd, Tl 0,05 7 Hg 0,05 7 Sb As Pb Cr Co Cu Mn Ni V Sn 0,5 Keine Werte 15 I: Je 0,05 II: 0,5 III: 1 I+II 0,5 I + III; II+III; I+II+III 1 2 eine Überschreitung dieses Grenzwertes bis 400 mg m -3, die nachweislich auf sulfidhältige Einschlüsse im Rohmaterial verursacht wird ist zulässig 3 gilt für Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung - 29.01.1993 bereits genehmigt waren, ab dem 31.12.1996 4 als Halbstunden und Tagesmittelwert für Staub, SO 2 und NO x 5 ab 1.1.2002; eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich nicht durch die Verbrennung gefährlicher Abfälle verursacht wird, ist zulässig, wobei 50 mg Nm -3 nicht überschritten werden dürfen 6 Anlagen in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden und die vor dem 01.02.1999 den geltenden Regeln zur Zementerzeugung unterlagen müssen den E- missionsgrenzwert von 800 mg Nm -3 ab dem 1.1. 2002 und ab dem 1.1.2007: 500 mg Nm -3 (Dieser Wert ist durch den Bundesminister unter Einbeziehung der Wirtschaftskreise nach Maßgabe der technischen Machbarkeit und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern.) einhalten 7 Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden 8 Split view: Industrie: 500-800 mg Nm -3 ; SCR: 100-200 mg Nm -3 9 der Gesamtgehalt an Cr der eingesetzten Abfälle darf im Monatsschnitt 100mg kg -1 nicht überschreiten (Hu=25MJ kg -1 ) 11 eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich auf sulfidhältige Einschlüsse im Rohmaterial verursacht wird ist zulässig, wobei ein Wert von 200 mg m -3 nicht überschritten werden darf 14 Minimierung diffuser Emissionen ist BAT; 15 Aufnahme von BAT-Werten für HCl, HF, Metalle, VOC, PCDD/Fs bei Überarbeitung empfohlen 16 Klasse I: Hg, Tl; Klasse II: Pb, Co, Se, Te; Klasse III: Sb, Cr, CN, F, Cu, Mn, C, Sn 17 die angegebenen Grenzwerte dürfen auch unter Zusatz von Altreifen und Gummischnitzel nicht überschritten werden; gilt nur für Emissionsquellen, bei denen eine gezielte Erfassung der Abluft od. des Abgas möglich ist. Für andere Quellen kann die Behörde im Einzelfall Emissionsbegrenzungsmaßnahmen vorschreiben. Zement Workshopunterlagen 26.09.2002 4
KALK IPPC - Anlagen in Österreich Kalkgewerkschaft in Ernstbrunn GesmbH Wopfinger Stein- und Kalkwerke Schmid & Co BAUMIT VOEST Alpine Stahl Linz GmbH Kalkwerk Tagger GmbH Wietersdorfer und Peggauer Zementwerke GmbH Schretter und Cie Transbeton Baustoffwerk Ludesch GmbH & Co KG Ernstbrunn Waldegg a.d. Piesting Bad Ischl Steyrling Golling a.d. Salzach Peggau Vils Ludesch Nationale Regelungen Keine emissionsbegrenzende nationale Regelung. Werden zur Herstellung von Kalk in den Öfen Abfälle eingesetzt: Verordnung über die Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen (BGBl. Nr. II 32/1999) Verordnung über die Verbrennung von gefährlichen Abfällen (BGBl. Nr. II 22/1999) Gültigkeitsbereich der nationalen Regelungen für Abfallmitverbrennung BGBl. Nr. II 32/1999 und BGBl. Nr. II 22/1999 (Verbrennung gefährlicher Abfälle) Mitverbrennungsanlagen sind Verbrennungsanlagen, in denen Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoffe bis zu 40 % der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden. Bei der Berechnung der 40 % Grenze gelten Restund Althölzer, kommunale Klärschlämme sowie Altreifen und Altreifenschnitzel nicht als Abfälle, sondern als Brennstoffe. Eine Verbrennungsanlage für die eine Positivliste erlassen wird, gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Liste als Mitverbrennungsanlage, wenn gefährliche Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoffe bis zu 40 % der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden. Mit der Umsetzung der EU Richtlinie über die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle ist eine Mitverbrennungsanlage eine Verbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle bis zu 40% der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden. BGBl. Nr. II 32/1999: Bestehen für eine Anlage in der gefährliche Abfälle mitverbrannt werden keine Regelungen, so hat die Behörde im Einzelfall für einzelne Schadstoffe, abweichend von den Grenzwerten für Verbrennungsanlagen Emissionsrichtwerte gemäß der Mischungsregel zu bestimmen. BGBl. Nr. II 22/1999: Auf Antrag des Betreibers hat die Genehmigungsbehörde für einzelne Schadstoffe abweichend zu den Emissionsgrenzwerten für Verbrennungsanlagen gemäß der Mischungsregel Grenzwerte zu bestimmen, wenn dies wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Aufwand zur Erfüllung der Grenzwerte für Verbrennungsanlagen und erreichtem Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt ist. Kalk Workshopunterlagen 26.09.2002 1
BAT Dokument Das Final BREF Reference Document on Best Available Techniques in the Lime and Cement Manufacturing Industries (Dezember 2001) wurde im Jänner 2002 von der EU Kommission angenommen (Amtsblatt 2002/C 12/04). BAT nationale Regelungen - TA-Luft Bezug Abgas Temp Druck O 2 Bezug BAT TMW Trocken 0 C 101,3 kpa 10 % BGBl. Nr. II 32/1999 HMW u. TMW 1 Trocken 0 C 1013 mbar variabel 2 BGBl. Nr. II 22/1999 HMW u. TMW 1 Trocken 0 C 1013 mbar variabel 2 TA-Luft TMW; HMW ** Feucht 0 C 1013 hpa ** HMW Beurteilungswerte 1 Emissionsgrenzwerte für die Abfallverbrennung; Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung müssen durch die Mischungsregel berechnet werden. 2 Der Bezugssauerstoff im Falle der Abfallmitverbrennung muss berechnet werden. Einhaltung der Emissionsgrenzwerte BGBl. Nr. II 32/1999 (Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen) Kontinuierlich: Die Emissionsgrenzwerte gelten als überschritten, wenn abzüglich der Fehlergrenze des Messverfahrens (im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt), innerhalb eines Kalenderjahres: Ein TMW (gebildet als arithmetischer Mittelwert aus allen HMWs eines Kalendertages) den Emissionsgrenzwert überschreitet. Mehr als 3% der HMWs den Emissionsgrenzwert um mehr als 20% überschreiten Ein HMW das Zweifache des Emissionsgrenzwerts überschreitet Diskontinuierlich: Das arithmetische Mittel aus 3 HMWs (oder der vorgesehenen Beobachtungsdauer) überschreitet den Emissionsgrenzwert nicht. BGBl. Nr. II 22/1999 (Verbrennung gefährlicher Abfälle) Kontinuierlich: Das Messergebnis ist unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens (Fehlerbandbreite), die durch Kalibrierung des Messgeräts zu bestimmen ist, auf einen Beurteilungswert umzurechnen. Bei kontinuierlichen Messungen haben die Tagesaufzeichnungen um 0:00 oder bei Inbetriebnahme zu beginnen und um 24:00 oder Außerbetriebnahme zu enden; An- und Abfahrphasen sind miteinzubeziehen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen; als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Eine Umrechnung der Messwerte auf den Bezugssauerstoff ist nicht zulässig wenn der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoff unterschreitet. Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn: Kein TMW (Beurteilungswert) den Emissionsgrenzwert überschreitet Nicht mehr als 3% der HMWs (Beurteilungswert) überschreiten den Emissionsgrenzwert um mehr als 20% Kein HMW (Beurteilungswert) das Zweifache des Emissionsgrenzwert überschreitet Diskontinuierlich: Der Beurteilungswert wird unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens (Fehlerbandbreite, die im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt ist) aus dem arithmetischen Mittel aus mindestens drei Messungen gebildet. Der Emissionsgrenzwert ist eingehalten wenn kein Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert überschreitet. Kalk Workshopunterlagen 26.09.2002 2
Grenzwerte und BAT-Richtwertbereiche für Emissionen in die Atmosphäre bei Anlagen zur Kalkherstellung. Die Werte der österreichischen Verordnungen gelten nur für den Fall der Abfallmitverbrennung Parameter Verbrennung gefährlicher Abfälle BAT Werte 2 [mg Nm -3 ] BGBl. II Nr. 22/1999 [mg Nm -3 ] 1 BGBl II Nr. 32/1999 [mg Nm -3 ] 1 Staub G Abfall 10 : 10 G Abfall 10 : 10 50 20 4 SO 2 G Abfall 10 : 50 G Abfall 10 :50 350 TA Luft 5 [mg Nm -3 ] NO x G Abfall 10 : 400/300/150/100 7 G Abfall 10 : 300(HMW) 200(TMW) 500 (1500) 3 CO G Abfall 10 : 100(HMW) 50 (TMW) 8 G Abfall 10 : 100 (HMW) 50(TMW) 9 - Schwermetalle G Abfall 10 : Cd, Tl 0,05 G Abfall 10 : Hg 0,05 G Abfall 10 : Sb As Pb Cr Co Cu Mn Ni V Sn 0,5 G Abfall 10 : Cd, Tl 0,05 G Abfall 10 : Hg 0,05 G Abfall 10 : Sb As Pb Cr Co Cu Mn Ni V Sn 0,5 I: Je 0,05 II: 0,5 III: 1 I+II 0,5 I + III; II+III; I+II+III 1 1 T=0 C; p=1.013 mbar; 10 % O 2 ; abzüglich dem betriebsbedingten Wasserdampfes und der nicht prozeßbedingten Abgasmenge 2 Für die Überarbeitung des BAT Dokuments wurde eine Behandlung der Minderungstechnologien und den damit verbunden Emissionswerten empfohlen 3 Herstellung von Hartbranntkalk und Sinterdolomit im Drehrohrofen 4 Dieser Wert gilt als eingehalten, wenn kein TMW diesen Grenzwert überschreitet und bei der Verwendung von Elektrofiltern kein HMW den Wert um das 2,5 fache überschreitet 5 Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf feuchtes Abgas 6 300 mg Nm -3 bei einer Nennkapazität bis 2 t Abfall pro Stunde; 200 mg Nm -3 bei einer Nennkapazität von 2-6 t Abfall pro Stunde; 100 mg Nm -3 bei einer Nennkapazität von mehr als 6 t Abfall pro Stunde 7 400 mg Nm -3 ; bei einem Volumenstrom > 5000 m³ h -1 : 300 mg Nm -3 ; bei einem Volumenstrom >10000 m³ h -1 :100 mg Nm -3 für Neuanlagen und 150 mg Nm -3 für Altanlagen. 8 CO das nicht unmittelbar aus der Verbrennung von Abfällen oder anderen Brennstoffen entsteht und das CO das unmittelbar bei dieser Verbrennung entsteht ist nicht zu berücksichtigen, wenn die CO Konzentration im Verbrennungsgas auf Grund des Produktionsprozesses unvermeidbar ist. 9 CO das nicht unmittelbar aus der Verbrennung entsteht (z.b.: Rohmaterialen; Produktionsprozess) ist bei der Beurteilung der Emissionen nicht zu berücksichtigen. 10 die dargestellten Emissionsgrenzwerte werden zur Berechnung des Emissionsgrenzwerts gemäß Mischungsregel für den Teil der Emissionen, die aus der Abfallverbrennung stammen herangezogen 11 hächstens 3% der TMW und kein HMW darf den CO Emissionsgrenzwert überschreiten. Kalk Workshopunterlagen 26.09.2002 3