grenzüberschreitende Personalverrechnung



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Transkript:

Verein der Kärntner Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2014 Ausgabe 6 grenzüberschreitende Personalverrechnung 20. November 2014 Mag. Monika Kunesch, LL.M. GRENZÜBERSCHREITENDE PERSONALVERRECHNUNG Seminar-Kurzbeschreibung: Arbeitsrechtliche Aspekte Sozialversicherung: VO (EG) 883/2004 idf VO (EU) 465/2012 und VO (EWG) 1408/71, Sozialversicherungsabkommen, innerstaatliche Bestimmungen Steuerrecht: Systematik der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen, Umsetzung des österreichischen Besteuerungsrechts in der Lohnverrechnung Lohnnebenkosten

Mag. Monika Kunesch LL.M. Steuerberaterin Geschäftsführerin bei LeitnerLeitner Grenzüberschreitende Personalverrechnung 20. November 2014, Klagenfurt, StBWP - Verein der Kärntner Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1 Informationsquellen Kunesch/Helnwein: Grenzüberschreitende Personalverrechnung in Fallbeispielen, Linde Verlag 2011 Shubshizky (Hrsg) Praxisleitfaden zum internationalen Personaleinsatz, Linde Verlag 2003 Endfellner/Exel/Freudhofmeier/Kopecek: Personalentsendung kompakt, Linde Verlag 2010 Bendlinger: Auslandsentsendungen in der Praxis des internationalen Steuerund Sozialversicherungsrechts, LexisNexis ARD ORAC 2011 Marhold (Hrsg) Das neue Sozialrecht der EU, Schriftenreihe der Arbeits- und Sozialrechtskartei, Linde Verlag 2005 Puchinger/Helnwein: Internationale Sozialversicherungsabkommen von A-Z, dbv-verlag 2008 Europäische Sozialversicherung Fragen-Antworten-Katalog Doralt (Hrsg) Kodex Doppelbesteuerungsabkommen, Linde Verl. 2012 www.bmf.gv.at/ Steuern/ Fachinformation/ Internationales Steuerrecht/ Die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen oder Verordnungen oder Erlässe oder Protokolle www.sozdok.at/ Übersicht/ Thematisch sortiert/ Europarecht/ Verordnungen Gegenseitiges Informationssystem zur Sozialen Sicherheit in der EU: http:/ /ec.europa.eu/employment_social/soc-prot/missoc98 www.bmf.gv.at/ Steuern/ Fachinformation/Weitere Steuern/ Kommunalsteuer 2

Inhaltsverzeichnis Teil I: Theoretische 2.1. EU-/EWR-Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA- innerstaatlichem 3 Inhaltsverzeichnis Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Art 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Anlagen 4

Am Anfang steht der Sachverhalt Warum erfolgt der Auslandseinsatz? Zur Erfüllung eines Auftrags Kostenverrechnung Arbeitgeber Personalgestellung Assistenzleistung Dienst-/Werkleistung (Keine) Betriebsstätte Kunde/ Beschäftiger Dienst -vertrag (Teil-) Entsen -dungs-/ Überlas -sungs -vertrag Am Anfang steht der Sachverhalt Warum erfolgt der Auslandseinsatz? Zu einem (zusätzlichen) anderen Arbeitgeber Arbeitgeber Keine Auftragsbeziehung zwischen den Arbeitgebern keine Kostenverrechnung Arbeitgeber Dienst -vertrag (1) (befristete) Konzernversetzung = Ruhendstellung des DV im Heimatstaat + befristetes DV im Einsatzstaat Dienst -vertrag (2) contract split = aus einem VZ- Dienstverhältnis im Heimatstaat 1 TZ-DV im Heimatstaat + 1 TZ-DV im Einsatzstaat

Teil I Theoretische 7 Teil I: Theoretische 2.1. EU-/EWR-Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Kapitel 1 Arbeitsrecht 8

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte liche Entsendungen/lokale Beschäftigung innerhalb der EU Europäisches Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) VO (EG) 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende (Rom I-VO) für Verträge, die nach dem 17. 12. 2009 geschlossen werden (ausgenommen Dänemark; im Verhältnis zu Dänemark gilt weiterhin das EVÜ!) Entsende-Richtlinie (RL 96/71/EG) Leiharbeits-Richtlinie (RL 2008/104/EG) Entsendungen/lokale Beschäftigung außerhalb der EU Internationales Privatrecht (IPRG) Innerstaatliches AVRAG (Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz) AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz) 9 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte liche Primärrecht zb EG-Vertrag Konventionen Beitrittsverträge Sekundärrecht Verordnungen, zb VO (EG) 883/2004 Richtlinien, zb Entsende-Richtlinie Völkerrechtliche Verträge zwischen den EU -Mitgliedern außerhalb der EU -Verträge - begleitendes Gemeinschaftsrecht zb EVÜ Verordnungen: unmittelbare swirkung in den Mitgliedstaaten, müssen von den Mitgliedstaaten nicht in nationales umgesetzt werden (= Durchgriffswirkung). Richtlinien: haben keine unmittelbare swirkung in den Mitgliedstaaten, müssen von den Mitgliedstaaten in innerstaatliches umgesetzt werden. 10

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte EVÜ / Rom I-VO EVÜ Ist kein Gemeinschaftsrecht, ist ein zwischenstaatlicher, allseitiger völkerrechtlicher Vertrag, ist unmittelbar anwendbar, kommt in allen Kollisionsfällen zwischen den Vertragsstaaten zur Anwendung. Rom I-VO Ist Gemeinschaftsrecht, tritt in den EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Dänemark) an die Stelle des EVÜ, ist unmittelbar anwendbar, hat in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwischen diesen geschlossenen Übereinkommen, entspricht im Bereich Arbeitsvertragsrecht im Wesentlichen dem EVÜ. 11 Teil II: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Rom I-VO (EVÜ) Art 3 Abs 1 Rom I-VO (Art 3 EVÜ): freie swahl ausdrücklich: mündlich, schriftlich, konkludent. Art 8 Abs 2-4 Rom I-VO (Art 6 Abs 2 EVÜ): Prinzip ohne swahl gewöhnlicher Arbeitsort wenn mehrere gewöhnliche Arbeitsorte Sitz des Arbeitgebers Ausnahme: der Arbeitsvertrag oder das -verhältnis weist eine engere Bindung zu einem anderen Staat auf. Art 8 Abs 1 Rom I-VO (Art 6 Abs 1 EVÜ): sofern swahl nach Art 3 Abs 1 Rom I-VO (Art 3 EVÜ) getroffen, darf Mindestschutz der anwendbaren sordnung ohne swahl nicht unterschritten werden ( Günstigkeitsvergleich ). 12

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte EVÜ / Rom I-VO Eingriffsnormen: Art 7 EVÜ / Art 9 Rom I-VO: zwingende nationale Lenkungsvorschriften des Gaststaats (des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird); ohne Rücksicht auf das grundsätzlich nach EVÜ/Rom I-VO oder swahl maßgebliche anzuwenden ( Vorrang der Eingriffsnormen ) Eingriffsnormen: schwer zuordenbar jedenfalls zugerechnet werden: allgemeine öffentlichrechtliche arbeitsrechtliche Bestimmungen, wie zb arbeitsverfassungsrechtlicher Kündigungs- und Versetzungsschutz, Entgeltfortzahlungsvorschriften, Behindertenschutz, Arbeitszeit-, Feiertagsruhe- und Urlaubsregelung, allgemeine Gefahren-, Jugendlichen-, Frauen- und Mutterschutzregelungen, Arbeitnehmer -haftungsbeschränkungen, Arbeitsverfassungsgesetz, Gleichbehandlungsgesetz. 13 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Gestaltungsmöglichkeiten - Beispiele Lokales Dienstverhältnis mit gewöhnlichem Arbeitsort im Ausland Dienstverhältnis zwischen inländischem Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Ausland mit gewöhnlichem Arbeitsort im Ausland sordnung des gewöhnlichen Arbeitsorts (zb österr. Unternehmen beschäftigt in Ungarn einen Vertriebsmitarbeiter) Dienstverhältnis zu einer ausländischen Gesellschaft mit Aufgabe / (teilweiser) Ruhendstellung des bisherigen Dienstverhältnisses Aufgabe des bisherigen Dienstverhältnisses - Achtung auf die Art und Weise der Beendigung! Zweites Dienstverhältnis ( Split Contract ) (zb Mitarbeiter eines österr. Unternehmens übernimmt zusätzlich die Betriebsleitung der tschechischen Tochtergesellschaft) Überlassung Personalgestellung (Passivleistung, Duldung) Art 7 EVÜ / Art 9 Rom I-VO Entsendung Dienstleistung (Aktivleistung) Art 7 EVÜ / Art 9 Rom I-VO 14

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Entsende-Richtlinie Gilt für Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat. Für Arbeitnehmerentsendungen in andere EU-Mitgliedstaaten. Ein entsandter Arbeitnehmer erbringt seine Dienstleistung vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als in jenem, in welchem er normalerweise arbeitet. Für Arbeitskräfteüberlassung gilt im Speziellen die Leiharbeitsrichtlinie. Für Entsendungen von Arbeitnehmern zur Erbringung von Dienstleistungen, Konzernentsendungen, Arbeitskräfteüberlassung (ausgenommen Schiffsbesatzungen von Unternehmen der Handelsmarine). Nur, wenn während der Entsendung das Dienstverhältnis mit dem entsendenden Unternehmen weiterbesteht. Zur Sicherung von Mindeststandards im Aufnahmestaat (Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten, Mindesturlaub, Mindestlohnsätze einschl. Überstunden-Zuschläge). 15 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Entsendung ins Ausland Gewöhnlicher Arbeitsort muss in Österreich liegen. Vorübergehende Erbringung einer Tätigkeit im Ausland; denkbar ist auch, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Ausland antritt und nach Ablauf der Entsendung die Fortsetzung der Tätigkeit in Österreich geplant ist. Schwerpunkt der Tätigkeit muss im Inland bleiben. Keine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer nur für die Tätigkeit im Ausland aufgenommen wurde, der Arbeitnehmer zu Einschulungszwecken in Österreich tätig ist, jedoch keine Rückkehr nach dem Auslandseinsatz geplant ist. 16

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Nationale Regelung - AVRAG Regelung zwingender Ansprüche gegen ausländische AG 7 AVRAG: ohne Sitz in Österreich bei gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich Anspruch auf kollektivvertragliches Mindestentgelt für vergleichbare Tätigkeit 7a AVRAG: aus Drittstaaten (ohne Sitz in einem EWR-Staat) bei Entsendung nach Österreich Anspruch auf kollektivvertragliches Mindestentgelt für vergleichbare Tätigkeit Ausländischer Arbeitgeber und (inländischer) Auftraggeber haften als Gesamtschuldner für das Mindestentgelt Anspruch auf Mindesturlaub nach österreichischem, wenn im Heimatland ungünstiger. 17 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Nationale Regelung - AVRAG Regelung zwingender Ansprüche gegen ausländische AG 7b AVRAG: mit Sitz in einem EWR-Staat bei Entsendung nach Österreich Umsetzung der Entsende-Richtlinie, insb. hinsichtlich kv-liches Mindestentgelt, Urlaubsanspruch, Einhaltung der Arbeitszeit. ACHTUNG! KV-Mindestentgelt muss durch Lohnunterlagen auf Deutsch am österr. Einsatzort beweisbar sein! Meldung einer EU-/EWR-Entsendung zur Dienstleistung nach Österreich durch das Entsendeunternehmen an die Zentrale Koordinationsstelle Formular ZKO3. 18

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Nationale Regelung - AVRAG 2 Abs 3 AVRAG Verpflichtende Ausstellung eines Dienstzettels für länger als einmonatige Auslandsentsendung. Entsendungsvereinbarung empfehlenswert: separate Entsendungsvereinbarung Regelung von (Zusatz-)Entgelt, Reisekosten (der Familie), Umzugskosten, Schulkosten der Kinder, Unterkunft, Konkurrenzverbot, Vorteilsannahmeverbot während Entsendung, Befristung und/oder Kündigungsmöglichkeit der Entsendung, Auswirkungen der (vorzeitigen) Beendigung der Entsendung auf den Hauptdienstvertrag, etc. 19 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Nationale Regelung - AÜG 1 Abs 3 Z 4 AÜG: Das Konzern-Privileg gilt nur, wenn beide Konzerngesellschaften ihren Sitz im Inland haben. 10a AÜG: Der KV für Arbeitskräfteüberlassung gilt zwingend für aus dem Ausland überlassene Arbeitskräfte. Unabhängig vom auf das Dienstverhältnis anzuwendende besteht bei Inbound-Überlassungen Anspruch auf Urlaub nach österr, günstigere Kündigungsfristen und termine, Kündigungs- und Entlassungsschutz, österr Feiertage, Ansprüche bei sonstigen Dienstverhinderungen. 11 AÜG: Grundsätzliche vertragliche Vereinbarung (ähnlich Dienstzettel /Dienstvertrag). Bei Outbound-Überlassung zusätzlich Ort und Dauer des Auslandseinsatzes, Währung der Bezahlung, allfällige zusätzliche Vergütung, Modus der Rückführung nach Österreich. 20

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Nationale Regelung - AÜG 12 AÜG: Mitteilung vor jeder Überlassung. 13 AÜG: Aufzeichnungen über die Überlassungstätigkeit und elektronische Meldung bis Ende Juli jeden Jahres. Im Falle von Inbound-Überlassungen hat der österr Beschäftiger diese Aufzeichnungen für den Überlasser zu führen. 14 AÜG: Bürgschaft des Beschäftigers! 16 AÜG: Bewilligungspflicht für grenzüberschreitende Outbound -Überlassungen ausgenommen in EWR-Staaten! 17 AÜG: Meldepflicht von Inbound-Überlassungen an die Zentrale Koordinationsstelle ZKO4 Meldung. Für gewerbsmäßige Überlassung ist eine Gewerbeberechtigung notwendig, ausgenommen es handelt sich um eine Konzernüberlassung, wobei das Konzernprivileg auch für grenzüberschreitende Überlassungen gilt. 21 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Kapitel 2 Sozialversicherungsrecht 22

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2. Sozialversicherung liche 2.1. EU-Raum/EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein) und Schweiz Verordnung (EWG) 1408/71 Durchführungsverordnung: VO (EWG) 574/72 Verordnung (EG) 883/2004: Nachfolgeverordnung in Kraft seit 20. 5. 2004, gilt für EU-Mitgliedstaaten ab 1. 5. 2010 (= Tag des Inkrafttretens der DFVO (EG) 987/2009) Abänderung und Festlegung des Inhalts der Anhänge durch VO (EG) 988/2009 Durchführungsverordnung: VO (EG) 987/2009 ab 1. 5. 2010 VO (EU) 465/2012: Änderung des Artikels 13 Abs 1 ab 28. 6. 2012 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 23 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2. Sozialversicherung Stufenbau der sordnung Richtlinien, Verordnungen Beschluss der Verwaltungskommission Sozialversicherungsabkommen hat als Spezialgesetz Vorrang gegenüber dem allgemeinen Gesetz Gemeinschaftsrecht ASVG 24

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Kapitel 2.1. Sozialversicherungsrecht - EU-/EWR-Staaten 25 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Persönlicher Geltungsbereich Staatsangehörige der EU- und EWR-Mitgliedstaaten (MS) und der Schweiz, die als Arbeitnehmer, Selbständige und Studierende dem Sozialsystem dieser Staaten angehören, Staatenlose oder Flüchtlinge, die im Gebiet eines MS wohnen, deren Familienangehörige und Hinterbliebene, Hinterbliebene (unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen), soweit sie EU -Staatsangehörige sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines MS wohnen. Staatsangehörige der EU -Mitgliedstaaten. Staatsangehörige der Schweiz seit 1. 4. 2012 umfasst, Staatsangehörige des EWR seit 1. 6. 2012. Versicherte der Mitgliedstaaten unverändert unverändert unverändert 26

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Persönlicher Geltungsbereich Gilt seit 06/2003 durch VO (EG) 859/2003 (Drittstaats-VO) auch für Drittstaatsangehörige, sofern ein rechtmäßiger Wohnsitz in einem EU -Mitgliedstaat und ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Achtung! Dänemark hat diese Regelung nicht umgesetzt; gilt auch nicht im Verhältnis zum EWR (somit für Norwegen, Liechtenstein und Island) und zur Schweiz. Gilt seit 01/2011 durch VO (EU) 1231/2010 auch für Drittstaatsangehörige, unverändert unverändert Ausnahmen: Es ist weiterhin die VO (EWG) 1408/71 anwendbar für Drittstaatsangehörige im Verhältnis zu Großbritannien u. Nordirland. Im Verhältnis zu EWR-Staaten, zu Dänemark und zur Schweiz gilt für Drittstaatsangehörige weder die VO (EWG) 1408/71 noch die VO (EG) 883/2004. ev. Koordinierungsvorschrift zu Drittstaatsangehörigen im bilateralen Abkommen! 27 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Grundsätze (I) Gleichbehandlungsverpflichtung: Unterschiede aufgrund der Staatsangehörigkeit sind verboten. Sachverhaltsgleichstellung: wesentliche Erweiterung durch Art 5 VO (EG) 883/2004. Leistungsexport von Geldleistungen: Geldleistungen gebühren auch bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat. Sachleistungsaushilfe im Bereich der Krankenversicherung: Krankenbehandlung auch außerhalb des zuständigen Staates. Umfasst sind auch Familienleistungen (Auswirkung auf den DB!) Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für die Erfüllung von Leistungsansprüchen zentrale Regelung durch Art 6 VO (EG) 883/2004. Festlegung der anzuwendenden svorschriften: Bestimmung, welcher Staat für die Versicherung zuständig ist. 28

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Grundsätze (II) Art 11 Abs 1 (Art 13 Abs 1): Prinzip der Einfachversicherung: Sozialversicherung nur in einem MS. Art 11 Abs 3 lit a (Art 13 Abs 2 lit a): Territorialitätsprinzip: SV-Zuständigkeit jenes MS, in welchem die abhängige Beschäftigung/selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Unbeachtlich: Wohnsitz des Arbeitnehmers (zb Tätigkeit in Ungarn, Wohnsitz in Österreich SV-Zuständigkeit in Ungarn) Unbeachtlich: Sitz des Arbeitgebers (Tätigkeit in Ungarn, Sitz des Arbeitgebers in Österreich SV-Zuständigkeit in Ungarn) oder Sitz des Selbständigen 29 Teil I: Theoretische VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Grundsätze (III) 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Art 11 Abs 3 lit b (Art 13 Abs 2 lit d): SV-Zuständigkeit eines Beamten in jenem Staat, dem die beschäftigende Verwaltungseinheit angehört. Art 11 Abs 4: Regelung für Hochseeschiffspersonal: SV -Zuständigkeit des MS, unter dessen Flagge das Schiff fährt, es sei denn, der Sitzstaat des Arbeitgebers und der Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers ist ein und derselbe andere MS. Art 11 Abs 5: Regelung für Flugpersonal: SV-Zuständigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Heimatbasis im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) 3922/91 befindet. 30

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Grundsätze (IV) Das Territorialitätsprinzip muss sich dem Prinzip der Einfachversicherung unterordnen: Ausstrahlungsprinzip bei vorübergehender Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat Kollisionsnormen bei mehreren gleichzeitigen Erwerbstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten 31 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Prinzip der Einfachversicherung - Territorialitätsprinzip Entsendungen bis zu Höchstdauer von 24 Monaten (12 mit Verlängerung auf 24) Ausnahmen Kollisionsnormen bei Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten Ausnahmegenehmigung nach Art 16 (17) 32

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Entsendebestimmung für Arbeitnehmer Artikel 12 Abs 1 (Artikel 14 Abs 1) Ausstrahlungsprinzip: sowohl bei kurzfristiger Ausübung einer abhängigen als auch einer selbständigen Tätigkeit im Ausland Entsendung von Arbeitnehmern ist eine zeitlich befristete Tätigkeit im Ausland im Auftrag des Arbeitgebers. Die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit im Ausland darf 24 Monate nicht übersteigen, keine weitere Verlängerungsmöglichkeit. (VO [EWG] 1408/71: 12 Monate; mögliche Verlängerung um weitere 12 Monate) Wesentlich ist die weiterhin bestehende Anbindung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers an den Entsendestaat, sowie das Weiterbestehen der arbeitsrechtlichen Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Klarstellung, dass der Arbeitnehmer unmittelbar vor (mind. 1 Monat) der Entsendung den svorschriften des Entsendestaates unterliegen muss, zb auch durch Wohnen, Studium, Arbeitslosengeld, Mit- oder Selbstversicherung. 33 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Entsendebestimmung für Arbeitnehmer Artikel 12 Abs 1 (Artikel 14 Abs 1) Keine Entsendung (I): wenn geplante Entsendedauer länger als 24 (VO [EG] 1408/71: 12) Monate. Bei Karenzierung eines Arbeitnehmers: zb österr. Arbeitnehmer wird vorübergehend für 11 Monate karenziert, um Dienstverhältnis zu einem slowakischen Unternehmen einzugehen. Ablöseverbot: Ersatz eines Arbeitnehmers mit gleicher Funktion, um die Entsendefrist zu umgehen, ist nicht möglich (jedoch schon die anschließende Entsendung von Arbeitnehmern unterschiedlicher Funktionen). Ortskräfte: Aufnahme eines Arbeitnehmers, der bereits im Beschäftigungsstaat wohnt. 34

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Entsendebestimmung für Arbeitnehmer Artikel 12 Abs 1 (Artikel 14 Abs 1) Keine Entsendung (II): Dreiecksentsendung: Anwerbung durch ein österreichisches Unternehmen in Ungarn für Einsatz in Deutschland (da kein Nahe -verhältnis zu Österreich SV-Pflicht in Deutschland) Arbeitskräfteüberlassung: wenn Überlasser im Entsendestaat keine nennenswerte Tätigkeit ausübt (zb nur ein Büro unterhalten wird, um Arbeit-nehmer zu entsenden). Klarstellung, dass der Arbeitskräfteüberlasser im Entsendestaat nicht nur Verwaltungstätigkeiten ausüben darf mindestens 25% operativer Umsatz im Entsendestaat notwendig. Wie kann eventuell SV-Zuständigkeit beibehalten werden, wenn keine Entsendung vorliegt? Ausnahmegenehmigung nach Art 16 VO (EG) 883/2004 bzw Art 17 VO (EWG) 1408/71 35 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Entsendebestimmung für Selbständige Artikel 12 Abs 2 (Artikel 14a Abs 1) Vor Entsendung muss im Niederlassungsstaat während mindestens 2 Monaten eine nennenswerte Tätigkeit ausgeübt worden sein. Die erforderliche unternehmerische Struktur muss für die Rückkehr aufrecht erhalten werden. Entsendung von maximal 24 (VO [EWG] 1408/71: 12) Monaten ist möglich, dabei kann der Selbständige im Tätigkeitsstaat eine selbständige oder eine abhängige (!) Beschäftigung ähnlicher Art ausüben. 36

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Entsendebestimmung - Formulare/Verfahren Für eine Entsendedauer bis zu 24 Monaten: A1 wird vom zuständigen SV-Träger (in Österreich: GKK bzw SVA) ausgestellt. (Formular E101 bis zu 12 Monaten, ausgestellt im Entsendestaat; Verlängerung für maximal weitere 12 Monate durch das Formular E102; ausgestellt durch den Tätigkeitsstaat) Antrags- und Formularwesen: EESSI (elektronisches Austauschsystem mit Server in Brüssel) SED (strukturiertes elektronisches Dokument) PD (Ausstellung von portable documents auf Antrag des Versicherten/Arbeitgebers). Arbeitgeber/Selbständiger hat den nationalen SV-Träger (GKK /SVA) über eine Entsendung so weit wie möglich im Voraus zu informieren; dieser leitet die Information an den Tätigkeitsstaat weiter (Art 15 Abs 1 DFVO (EG) 987/2009). Formlose Meldung durch Arbeitgeber bei vorzeitiger Rückkehr. 37 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Kollisionsnormen Kollisionsnormen bei gewöhnlicher oder gleichzeitiger Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten, unterscheiden zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Nach dem EuGH ist die nationale Einordnung der Erwerbstätigkeit des Tätigkeitsstaates als abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit maßgeblich. Anwendbar im Falle einer gleichzeitigen (dh dauerhaft und nicht nur vorübergehend, punktuell) abhängigen Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten; unbedeutende Tätigkeiten in einem MS (= unter 5 % der Arbeitszeit oder Gesamtvergütung) gelten nicht als Beschäftigung. Aufgrund des Prinzips der Einfachversicherung soll die Sozialversicherung in einem einzigen Staat erfolgen, obwohl es nach dem Tätigkeitsstaatsprinzip zur Versicherung in mehreren Staaten kommen würde. 38

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Kollisionsnormen - Vorgehensweise 1. Schritt: Feststellung der Erwerbskategorie nach dem Territorialitätsprinzip 2. Schritt: Umsetzung der Kollisionsnorm Bestimmung des sv-zuständigen Staates 3. Schritt: Umsetzung der Sozialversicherungspflicht entsprechend den Bestimmungen des sv-zuständigen Staates 39 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnorm für abhängige Beschäftigungen (II) Artikel 14 Abs 2 lit b Artikel 13 Abs 1 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Ein Arbeitgeber - Beschäftigung in mehreren MS (zum Teil auch im Wohnsitzstaat) : SV-Zuständigkeit im Wohnsitzstaat (auch bei nur unwesentlichem Tätigkeitsausmaß) SV-Zuständigkeit im Wohnsitzstaat, aber nur sofern ein wesentlicher Teil der Tätigkeit auch im Wohnsitzstaat ausgeübt wird. (Anteil von weniger als 25% der/des Arbeitszeit/Arbeitsentgelts gilt als nicht wesentlich; Art 14 Abs 8 DFVO) Ein oder mehrere Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat (Beschäftigung in mehreren MS): keine Beschäftigung im WS-Staat SV- Zuständigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers/der Arbeitgeber. keine bzw nicht wesentliche Beschäftigung im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers/der Arbeitgeber. 40

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 idf VO (EU) 465/2012 Kollisionsnorm für abhängige Beschäftigungen (III) Artikel 14 Abs 2 lit b Artikel 13 Abs 1 Zwei oder mehrere Arbeitgeber in zwei Mitgliedstaaten, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist SV-Zuständigkeit im Wohnsitzstaat (selbst, wenn Arbeitnehmer hier nicht/nicht wesentlich tätig ist!) das gilt auch nach der VO (EG) 883/2004 vor der Änderung durch die VO (EU) 465/2012. SV-Zuständigkeit im Wohnsitzstaat, allerdings nur, sofern ein wesentlicher Teil der Beschäftigung auch im Wohnsitzstaat ausgeübt wird sofern nicht wesentliche Beschäftigung im Wohnsitzstaat: SV-Zuständigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers/der Arbeitgeber im anderen Staat. Zwei oder mehrere Arbeitgeber in mind zwei Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnsitzstaates: SV-Zuständigkeit im Wohnsitzstaat 41 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 idf VO (EU) 465/2012 ÜBERBLICK Kollisionsnorm für abhängige Beschäftigungen (IV) Wesentlicher Teil (mindestens 25 % der Arbeitszeit bzw des Arbeitsentgelts) der Tätigkeit wird im Wohnmitgliedstaat ausgeübt JA NEIN Art 13 Abs 1 lit a: Versicherungszuständigkeit im Wohnmitgliedstaat Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat NEIN Beschäftigung bei zwei oder mehreren Arbeitgebern mit Sitz in nur einem anderen Mitgliedstaat NEIN Beschäftigung bei zwei oder mehreren Arbeitgebern mit Sitz in zwei Mitgliedstaaten, wobei einer der Wohnmitgliedstaat ist NEIN JA JA JA Art 13 Abs 1 lit b i: Versicherungszuständigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers. Art 13 Abs 1 lit b ii: Versicherungszuständigkeit im Sitzstaat dieser Arbeitgeber Art 13 Abs 1 lit b iii: Versicherungszuständigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers außerhalb des Wohnmitgliedstaates Beschäftigung bei zwei oder mehreren Arbeitgebern mit Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaates JA Art 13 Abs 1 lit b iv: Versicherungszuständigkeit im Wohnmitgliedstaat 42

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnorm für selbständige Erwerbstätigkeit Artikel 14a Abs 2 Artikel 13 Abs 2 Gewöhnliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten -Ausübung der selbständigen Tätigkeit zum Teil auch im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit des Wohnsitzstaats Gewöhnliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten - keine Ausübung der selbständigen Tätigkeit im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit jenes Tätigkeitsstaats, in dem die Haupttätigkeit ausgeübt wird.... zu einem wesentlichen Teil auch im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit des Wohnsitzstaats. Nach Art 14 Abs 8 DFVO gilt ein Anteil von weniger als 25 % des Umsatzes, der Arbeitszeit, der Anzahl der erbrachten Dienstleistungen oder des Einkommens als nicht wesentlich.... keine/nicht wesentliche Ausübung der selbständigen Tätigkeit im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit jenes Tätigkeitsstaats, in dem die Haupttätigkeit ausgeübt wird. 43 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnorm für abhängige und selbständige Erwerbstätigkeit Artikel 14c Artikel 13 Abs 3 Gleichzeitige Ausübung einer abhängigen Beschäftigung und selbständigen Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten SV-Zuständigkeit jenes Staates, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Ausnahme: Anhang VII zur VO (EWG) 1408/71 SV-Zuständigkeit bleibt bei den genannten Staaten = Ausnahme vom Prinzip der Einfachversicherung unverändert; die abhängige Tätigkeit (auch wenn nur untergeordnet) zieht immer die SV-Zuständigkeit mit sich. generell keine Ausnahme mehr, aber Ausnahmeantrag nach Art 16 VO (EG) 883/2004 möglich. 44

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnorm - Folgen, Formulare E 101: Nachweis über die Verfahren nach Art 16 DFVO anwendbaren s Person teilt dem zuständigen SV -vorschriften; -Träger des Wohnsitzstaates den Ausstellung durch den Umstand mit, dass in 2 oder mehreren zuständigen SV-Träger MS eine Tätigkeit ausgeübt wird. des Staates, welchem die Der zuständige Träger legt die SV-Kompetenz zusteht. anzuwendenden Vorschriften (vorläufig) fest (stellt Dokument A1 mit Vermerk vorläufig aus) und unterrichtet darüber die anderen MS. Vorläufige Festlegung wird nach 2 Monaten endgültig, außer ein betroffener MS hat Einwendungen oder es wurde bereits zuvor eine endgültige Festlegung getroffen. Der zuständige Träger hat die Person von der vorläufigen oder endgültigen Zuständigkeit zu informieren. Das Dokument A1 wird vom zuständigen SV-Träger ausgestellt bzw wird endgültig. 45 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Kollisionsnorm - Folgen, Formulare Zuständiger Mitgliedstaat versichert alle Erwerbstätigen, so als ob die gesamte(n) Erwerbstätigkeit(en) in diesem Mitgliedstaat ausgeübt wird (werden) (Art 13 Abs 5). Konsequenz Nationale Regelungen über Mehrfachversicherung des zuständigen Mitgliedstaates sind zu beachten. (Achtung: in Ö spezielle Beitragsgruppen für Auslandssachverhalte ) Nationale melde- und beitragsrechtliche Vorschriften des zuständigen Mitgliedstaates sind zu beachten. 46

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Ausnahmeantrag nach Artikel 16 (Artikel 17) Ausnahmeantrag nach Art 16 (Art 17) bewirkt eine Änderung des zuständigen Mitgliedstaates. Antrag ist grundsätzlich in allen Fällen möglich. Antrag vor allem bei länger als für 24 (12) Monate geplanten Entsendungen; vorübergehender Begründung eines Dienstverhältnisses im Ausland unter Karenzierung des inländischen DV (zb bei vorübergehender Konzernversetzung); sinnwidriger Zuständigkeit bei Kollision zwischen abhängiger und selbständiger Tätigkeit. Antragstellung nach Art 18 DFVO wenn möglich im Voraus in jenem Staat, dessen svorschriften weiterhin gelten sollen (in Österreich: BMASK, bis maximal 5 Jahre). Antrag ist formlos und gebührenfrei, auch rückwirkend möglich. Danach Ausstellung des A1 (in Ö: durch GKK). 47 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Wirkung der SV-Zuständigkeit Dokument E101/A1 wirkt wie ein Persilschein der Beschäftigungsstaat darf keine SV-Beiträge einheben. Ein E101/A1 entfaltet selbst dann absolute Bindungswirkung, wenn es vom zuständigen SV-Träger zu Unrecht ausgestellt wurde! Auch bei Fehlen eines ausländischen Dokuments dürfen nicht automatisch SV-Beiträge eingehoben werden Prüfung des Sachverhalts. Unter der VO (EG) 883/2004 muss (bei vollständiger Umsetzung!) Dokument nicht unbedingt mitgeführt werden elektronischer Datenaustausch! Empfehlung: E101/A1 umgehend dem SV-Träger (in Ö: der GKK) vorlegen! E101/A1 (Kopie) beim Versicherten am Einsatzort verwahren! 48

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Wirkung der SV-Zuständigkeit Wird im Nachhinein festgestellt, dass die SV-Zuständigkeit falsch beurteilt wurde und somit im unzuständigen Mitgliedstaat SV -Beiträge abgeführt wurden grundsätzlich Rückabwicklung und Aufrollen der Versicherungsverläufe. Dabei sind allerdings die jeweils nationalen Bestimmungen anzuwenden. Österreich: 69 Abs 1 ASVG: Rückforderungsmöglichkeit binnen 5 Jahren nach Zahlung. 69 Abs 2 ASVG: Rückforderung ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen, sobald eine Versicherungsleistung erbracht wurde Betrachtung je nach Versicherungssparte (betrifft somit meist die Krankenversicherung). 49 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Kapitel 2.2. Sozialversicherungsrecht - Bilaterale Abkommen 50

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem (außerhalb EWR) Abschluss eines SV-Abkommens mit folgenden Staaten: AUSTRALIEN MONTENEGRO BOSNIEN HERZEGOWINA PHILIPPINEN CHILE SERBIEN ISRAEL TUNESIEN KANADA (Quebec) TÜRKEI KOREA (REPUBLIK) USA MAZEDONIEN URUGUAY MOLDAWIEN ZYPERN (EU- gilt nur f. griech. Teil) INDIEN (unterschrieben; Inkrafttreten bleibt abzuwarten) KOSOVO (mit 29.08.2012 suspendiert; neues Abkommen in Verhandl.) Geltungsbereich Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich unterscheiden je nach Abkommen. Persönlich beziehen sich die Abkommen idr auf alle Versicherten, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Sachlich erfassen alle Abkommen den Bereich der PV; die KV, UV bzw AlV ist zum Teil nicht umfasst, zum Teil finden sich sehr unter-schiedliche Regelungen (nur Türkei und die Staaten Ex-Jugoslawiens). 51 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem (außerhalb EWR) Entsendungen: Achtung unterschiedliche Regelungen! Entsendungsdauer: allenfalls längere Fristen: meist 2 Jahre; USA, Kanada, Israel, Korea, Philippinen, Chile, Australien, (auch Indien): 5 Jahre. SV-Pflicht im Tätigkeitsstaat tritt erst bei Überschreiten dieser Frist ein. Es ist nicht schädlich, wenn die Entsendung von Beginn an für länger als 2 bzw 5 Jahre geplant ist (zb geplante Entsendung in die Türkei 4 Jahre für ersten 2 Jahre SV-Pflicht in Österreich). Sonderfall Korea: auch konzerninternes, neues Dienstverhältnis gilt als Entsendung. Ausnahmevereinbarungen (normalerweise in Art 9 des SV-Abkommens geregelt) sind möglich Zuständigkeit in Österreich: BMASK Doppelte Erwerbstätigkeit keine Kollisionsnormen - wie gemäß VO (EWG) 1408/71 bzw VO (EG) 883/2004 (ausgenommen USA, Kanada (Quebec) und Rep. Korea) daher Versicherungspflicht in jenem Staat, in welchem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird Mehrfachversicherung möglich! 52

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Kapitel 2.3. Sozialversicherungsrecht - Innerstaatliches 53 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2.3. Österreichisches - ASVG Zu beachten, wenn weder VO (EWG) 1408/71 oder VO (EG) 883/2004, noch ein bilaterales Abkommen anwendbar sind. 3 Abs 2 lit d ASVG: für 5 Jahre bleibt SV-Pflicht in Österreich aufrecht (ohne Antragstellung). Verlängerung durch Antrag beim BMASK möglich. ACHTUNG: der Beschäftigungsstaat kann ebenfalls SV-Beiträge nach nationalem einheben. Daher besteht die Gefahr der Doppelversicherung! 3 Abs 3 ASVG: keine Entsendung für Arbeitnehmer, die von einem österreichischem Arbeitgeber dauernd im Ausland beschäftigt werden SV-Zuständigkeit im Ausland. 3 Abs 3 vorletzter Satz ASVG: Im Inland beschäftigt gelten auch Personen, die gemäß 16 AÜG (= grenzüberschreitenden Überlassung) bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. 35 Abs 2 ASVG: In diesem Fall gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber isd ASVG. 54

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2.3. Österreichisches - ASVG Krankenversicherung Arbeitgeberverpflichtung nach 130 ASVG Bei dienstlichem Auslandsaufenthalt hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer und seinen ebenfalls im Ausland weilenden Angehörigen sämtliche Kosten der nach österreichischem zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Der Arbeitgeber erhält von der GKK eine teilweise (geringe) Kostenerstattung. 55 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Kapitel 3 Steuerrecht 56

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem bei Auslandstätigkeit Prüfreihenfolge 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA- 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 57 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem bei Auslandstätigkeit Prüfreihenfolge 1. Schritt: Innerstaatliches Unbeschränkte Steuerpflicht Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt Beschränkte Steuerpflicht 58

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Unbeschränkte Steuerpflicht 1 Abs 2 EStG: Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland; die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle inund ausländischen Einkünfte. 26 Abs 1 BAO: Wohnsitz liegt dort, wo jemand eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und nutzen wird. Eine Person kann mehrere Wohnsitze haben! 59 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Unbeschränkte Steuerpflicht Wohnsitz egal, ob Eigentums-, Miet- oder Untermietwohnung, Ferienhäuser, Hoteldauermieten, Urlaubswohnungen usw; wesentlich ist die jederzeitige Verfügungsberechtigung (daher: wenn Vermietung ohne Verfügungsberechtigung Aufgabe des Wohnsitzes); abgeleiteter Wohnsitz: bei Kindern ohne eigene Wohnung, bei Ehegatten (Familienwohnsitz); polizeiliche Meldung ist nicht entscheidend. 60

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Unbeschränkte Steuerpflicht 26 Abs 2 BAO: gewöhnlicher Aufenthalt liegt dort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die darauf schließen lassen, dass er sich dort nicht nur vorübergehend aufhält; stets dann, wenn der Aufenthalt im Inland länger als 6 Monate dauert eine Person kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben! Gewöhnlicher Aufenthalt sofern Dienstvertrag oder Arbeitserlaubnis für mehr als 6 Monate, bei Saisonarbeitern ab einem Aufenthalt von 6 Monaten. Kein gewöhnlicher Aufenthalt, obwohl eine Wohnung zur Verfügung steht, ist bei einem Inlandsaufenthalt von weniger als 6 Monaten anzunehmen keine unbeschränkte Steuerpflicht! 61 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem Beschränkte Steuerpflicht 1 Abs 3 EStG: Beschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die in 98 Abs 1 EStG angeführten Einkünfte. 98 Abs 1 Z 4 EStG: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( 25 EStG), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird (worden ist) Ausüben: persönliches Tätigwerden im Inland, Verwerten: kein persönliches Tätigwerden im Inland, jedoch kommt der wirtschaftliche Erfolg unmittelbar der inländischen Volkswirtschaft zugute. 62

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem bei Auslandstätigkeit Prüfreihenfolge 2. Schritt: DBA- Ansässigkeit Zuteilungsregeln für unselbständige Arbeit Bezüge von Organen von Kapitalgesellschaften Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung 63 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Vermeidung von Doppelbesteuerung Doppelbesteuerungsabkommen (Beispiel OECD-Musterabkommen*) - relevante Artikel: Artikel 4 - Ansässige Person Artikel 5 - Betriebsstätte Artikel 15 - Einkünfte aus unselbständiger Arbeit Artikel 16 - Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen (Besonderheit Deutschland: auch Vergütungen für Vorstände und Geschäftsführer) Artikel 23 - Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 48 BAO - unilaterale Steuerentlastung * Das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (Model Tax Convention on Income and on Capital) wird als Standard für die grenzüberschreitende Besteuerung weltweit als Basis für zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsabkommen verwendet und wurde wie auch der OECD-Kommentar als Auslegungshilfe - zuletzt im Juli 2010 aktualisiert. 64

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 4 OECD-MA - Ansässigkeit Abs 1: Ansässige Person: aufgrund von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt steuerpflichtig. Abs 2: Sofern in beiden Vertragsstaaten ansässig ( Doppelansässigkeit ), dann isd DBA nur in jenem Staat ansässig ( tie-breaker-rules ), in welchem ein ständiger Wohnsitz liegt, der Mittelpunkt der Lebensinteressen (MLI) liegt, sofern kein Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmbar ist, dann in jenem Staat, in welchem der gewöhnliche Aufenthalt liegt, sofern kein gewöhnlicher Aufenthalt bestimmbar, entscheidet die Staatsangehörigkeit, schlussendlich Verständigung der Behörden. 65 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 4 Abs 1 OECD-MA - Ansässigkeit Österreich unbeschränkt steuerpflichtig Österreich beschränkt steuerpflichtig Staat A unbeschränkt steuerpflichtig Doppelansässigkeit Ansässig in Staat A Staat A beschränkt steuerpflichtig Ansässig in Österreich Doppelte Nichtansässigkeit DBA - Anwendungs -fälle 66

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 4 OECD-MA - Ansässigkeit Mittelpunkt der Lebensinteressen - MLI Nach Ansicht der österr. Finanzverwaltung ist der MLI in Abhängigkeit von der Dauer des Auslandsaufenthalts zu beurteilen: bei kurzfristigen Aufenthalten (weniger als 2 Jahre) keine Verlagerung; bei langfristigen Aufenthalten (mehr als 5 Jahre) Verlagerung, insbesondere wenn auch die Familie mit übersiedelt; bei mittelfristigen Aufenthalten Beurteilung im Einzelfall; Ansässigkeitsbescheinigungen sind ein Indiz für die Anerkennung einer Verlegung des MLI. 67 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 15 - unselbständige Arbeit Art 15 Abs 1 1. Satz: Grundsatz: Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Art 15 Abs 1 2. Satz: 1. Ausnahme: Besteuerung im Tätigkeitsstaat (= Quellenstaat) Art 15 Abs 2: Ausnahme von der Ausnahme, dh vom Tätigkeitsstaatsprinzip ( Monteurklausel ): Besteuerung im Ansässigkeitsstaat wenn Aufenthalt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten im Steuerjahr, + Vergütung nicht von oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist, + Vergütung darf nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen werden. 68

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 15 Abs 2 lit a OECD-MA 183-Tage-Regel Monteurklausel maßgebend ist die physische Aufenthaltsdauer, dh es zählt jeder Tag, an welchem man sich zumindest teilweise im Einsatzstaat aufhält (bei genauer Zählung während eines Jahres, kann es daher sein, dass ein DN mehr als 365 Tage in mehreren Staaten physisch anwesend war); innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der in einem Steuerjahr beginnt und endet : in den meisten Staaten deckt sich das Steuerjahr mit dem Kalenderjahr (nicht so zb in Großbritannien), die Aufenthalte in unterschiedlichen Steuerjahren sind zusammenzurechnen, grundsätzlich in älteren Abkommen: mehr als 183 Tage im Kalender-(Steuer-)Jahr durch gutes Timing des Auslandsaufenthaltes - Ende eines Jahres und Beginn des nächsten Jahres - kann ein wesentlich längerer Auslandsaufenthalt ohne Wechsel des Besteuerungsrechts erzielt werden, zb DBA Deutschland. 69 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 15 Abs 2 lit b OECD-MA - Arbeitgeber Die Monteurklausel greift NUR, wenn der Arbeitgeber NICHT im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Weder das OECD-Musterabkommen noch dessen Kommentar sehen eine Umschreibung des Begriffs Arbeitgeber vor. unterschiedliche Interpretationen durch Staaten möglich zwei Standpunkte: rechtlicher versus wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff Qualifikationskonflikt bei kurzfristigen Personalkräfte -überlassungen unter 183 Tagen im 12-Monats-Zeitraum/ Steuerjahr/Kalenderjahr Arbeitgeber im rechtlichen Sinn = Überlasser, aus dieser Sicht bleibt das Besteuerungsrecht bei Aufenthalten unter 183 Tagen beim Ansässigkeitsstaat. Arbeitgeber im wirtschaftlichen Sinn = Beschäftiger aus dieser Sicht wechselt das Besteuerungsrecht sofort in den Tätigkeitsstaat. 70

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 15 Abs 2 lit b OECD-MA - Arbeitgeber Neuerungen durch den Kommentar 2010 zum OECD-MA Entscheidend ist die Art der erbrachten Leistung sowie, inwieweit die erbrachte Leistung einen wesentlichen Bestandteil der Unternehmenstätigkeit ( integral part of the business activities ) darstellt. Kriterienkatalog, wenn Qualifikation nach den genannten Kriterien im Widerspruch zu formalem Dienstverhältnis. Fallbeispiele zur Verdeutlichung: Bsp. Implementierung einer neuen Marketingstrategie durch Headquarters in Tochtergesellschaft Gesteller bleibt AG. Bsp. Hotelkette, Einsatz von Rezeptionisten in Schwesterngesellschaft Gestellungsnehmer wird AG. 71 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 15 Abs 2 lit b OECD-MA - Arbeitgeber Neuerungen durch den Kommentar 2010 zum OECD-MA Vorschlag zur Gestaltung von DBA im Falle von Arbeitskräfteüberlassung, wenn Staaten die 183-tägige Schonfrist nicht gegen sich gelten lassen wollen: Ergänzung des Art 15 durch eine Klausel, die überlassene Arbeitskräfte von der 183-Tage Regelung / Monteurklausel ausschließt Siehe auch DBA Deutschland (gilt allerdings nur für gewerbliche Überlassung, nicht für Überlassungen im Konzern) Sofern Art 15 Abs 2 dem OECD-MA entspricht, empfiehlt der OECD -Komm folgende Vorgehensweise: Maßgeblichkeit des s des Quellenstaates (= Tätigkeitsstaat) für die Beurteilung der Arbeitgebereigenschaft Daher muss der Ansässigkeitsstaat DBA-Entlastung isd Art 23 gewähren, selbst wenn er nach innerstaatlichem einen anderen Arbeitgeberbegriff vertritt. In strittigen Fällen (zb willkürliche Unterstellung des Arbeitgeberbegriffs) Verständigungsverfahren Bei missbräuchlichen Gestaltungen Ansässigkeitsstaat muss dies nicht gegen sich gelten lassen. 72

Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 15 Abs 2 lit b OECD-MA Arbeitgeber aus österr Sicht Aus österreichischer Sicht: rechtlicher Arbeitgeberbegriff, dh, wem obliegen die typischen Arbeitgeberfunktionen (Rz 924 LStR 2002): Wer entscheidet über die Bezugshöhe, wer schließt Gehaltsvereinbarungen ab? Wer entscheidet über die Teilnahme an einem Erfolgsbonus- oder Aktienerwerbsprogramm in einem Konzern? Wer trägt das Risiko für die Lohnzahlung im Nichtleistungsfall? Wem gegenüber erwachsen dem Arbeitnehmer Pensions- und Abfertigungsansprüche? Wer entscheidet über das Urlaubsausmaß? Wer behält den Arbeitnehmer nach Ablauf der Entsendung? Wer hat das auf Kündigung oder Entlassung? Mit wem werden Meinungsverschiedenheiten ausgetragen? Wer ist für Sozialversicherungsbelange zuständig? Da insbesondere mehrere Nachbarstaaten Österreichs dem wirtschaftlichen Arbeiterbegriff folgen Qualifikationskonflikte für grenzüberschreitende Fälle nunmehr geändert 73 Teil I: Theoretische 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 2. Schritt: DBA innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 15 Abs 2 lit b OECD-MA Arbeitgeber aus österr Sicht Erlass vom 12.6.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014 Neue Sicht der österreichischen Finanzverwaltung in Folge VwGH Erkenntnis vom 22.5.2013, 2009/13/0031 für echte Arbeitskräfteüberlassung (= reine Zurverfügungstellung von Personal): wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff, dh, wer trägt die Vergütung des Arbeitnehmers wirtschaftlich Besteuerungsrecht wechselt sofort in den Tätigkeitsstaat. Outbound-Fall: Grundsätzlich sofortiger Wechsel des Besteuerungsrechts in den Tätigkeitsstaat. Voraussetzung: Tätigkeitsstaat folgt ebenfalls dieser Sichtweise Besteuerungsnachweis! Wenn kein Besteuerungsnachweis: Vermutung, dass sich keine Steuerleistung im anderen Staat ergibt Besteuerung in Österreich. 74