Garantie-Pass. Für Ihre Sicherheit und Mobilität. AM-Garantie



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Garantie-Pass Für Ihre Sicherheit und Mobilität AM-Garantie

AM-Garantie AM-Garantie 1 Vorwort Serviceleistungen Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit dem Kauf eines Gebrauchtwagen von Auto Metzen haben Sie eine sehr gute Wahl getroffen und sich für höchste Qualität und Sicherheit entschieden. Sollten unerwartete Schäden an Ihrem Fahrzeug auftreten, sind Sie durch diese Garantie umfassend geschützt. Dieser Garantie-Pass besteht aus dem Garantieheft und der eingelegten Garantievereinbarung. Bitte lesen Sie alle wichtigen Informationen über die Garantie nach und beachten Sie die Service-Schecks am Ende dieses Heftes. Zur einfachen Handhabung im Garantiefall halten Sie ihren Garantie-Pass sowie Ihre Kundenkarte bereit. Wir wünschen Ihnen allzeit gute Fahrt. Ihr Autohaus Metzen Ihre Schadenhotline für schnelle Hilfe: Hauptbetrieb Monzelfeld 0 65 31 / 96 34-0 Filiale Wittlich 0 65 71 / 95 62 4-0

2 AM-Garantie AM-Garantie 3 Inhaltsverzeichnis Wichtiger Hinweis für Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie den Garantiefall Vowort Inhaltsverzeichnis Wichtige Hinweise für Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie den Garantiefall Garantiebedingungen Garantieverlängerung Übergabedurchsicht Wartungsnachweise Schadenanzeige Wertschecks 1 2 3 4 6 7 8 9 11 Für das angemeldete Fahrzeug leistet der Verkäufer eine Garantie (siehe beigefügte Garantievereinbarung) gemäß den auf den Seiten 4 und 5 aufgeführten Garantiebedingungen für die darin genannten Teile. Ein grundsätzlicher Anspruch aus der AM-Garantie setzt zunächst voraus, dass a) ab Verkauf die vom Verkäufer vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sowie die vom Hersteller empfohlenen Inspektionsarbeiten fristgemäß beim Verkäufer oder mit dessen Einverständnis bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt worden sind; b) vor Reparaturbeginn von Ihnen (als Käufer) beim Verkäufer die Freigabe zur Reparatur eingeholt worden ist. Ist eine dieser beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Anspruch aus der AM-Garantie ausgeschlossen. Bitte melden Sie einen Schaden unter Vorlage dieses Garantieheftes unverzüglich bei Ihrem Verkäufer. Dieser wird alles Weitere veranlassen (z.b. einsenden der Schadensanzeige und des Kostenvoranschlages sowie falls erforderlich Kopie der Inspektionsrechnungen seit Garantieabschluss beifügen) und die sofortige Reparatur in die Wege leiten. In der Regel erfolgt die Abwicklung der garantiepflichtigen Reparaturen über den Verkäufer. Nur die nicht erstattungspflichtigen Reparaturen werden Ihnen gesondert in Rechnung gestellt. Sofern eine Fremdwerkstatt beauftragt werden muss, erteilt der Verkäufer dort den Reparaturauftrag. Sofern Sie in einer fremden Werkstatt die Reparaturrechnung verauslagen müssen, ist diese Abstimmung Voraussetzung für die im Rahmen der Garantiebedingungen mögliche Erstattung. In diesem Fall haben Sie lediglich die nicht erstattungspflichtigen Reparaturkosten zu tragen. Bitte beachten Sie, dass Garantiereparaturen nur von einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden können.

4 AM-Garantie AM-Garantie 5 Garantiebedingungen Garantiebedingungen 1 Inhalt der Garantie 1. Der Verkäufer/Garantiegeber gibt dem Käufer/Garantienehmer eine Garantie, welche die Funktionsfähigkeit der in 2 Ziffer 1 genannten Bauteile des in der Garantievereinbarung dokumentierten Fahrzeuges für die dort vereinbarte Garantielaufzeit umfasst. Eine Garantieleistung wird erbracht, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der vereinbarten Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird. Sie gilt im Inland, bei vorübergehenden Fahrten, etwa Urlaubs- und Geschäftsfahrten, auch im europäischen Ausland. Eine vorübergehende Fahrt liegt dann nicht vor, wenn sich das Fahrzeug für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen vorwiegend im Ausland befindet. 2 Umfang der Garantie 1. Die Garantie umfasst (nachfolgende Aufzählung ist abschließend): a) Motor: Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren, alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile, Zahnriemen mit Spannrolle, Ölkühler, Ölwanne, Öldruckschalter, Ölfiltergehäuse und Schwung-/Antriebsscheibe mit Zahnkranz; b) Schalt-/Automatikgetriebe: Getriebegehäuse, alle Innenteile einschließlich Drehmomentwandler und Steuergerät des Automatikgetriebes; c) Achs-/Verteilergetriebe: Getriebegehäuse (Front- und Heckantrieb) einschließlich aller Innenteile; d) Kraftübertragungswellen: Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke und von der Antriebsschlupfregelung (ASR, ASC, EDS, 4Matic) Drehzahlsensoren, elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit, Druckspeicher und Ladepumpe; e) Lenkung: Das mechanische oder hydraulische Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen, elektrischer Lenkhilfemotor und elektronische Bauteile; f) Bremsen: Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Hydropneumatik, Vakuumpumpe, Radbremszylinder, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer und vom ABS elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit und Drehzahlfühler; g) Kraftstoffanlage: Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, elektronische Einspritzanlage, Vergaser und Turbolader; h) Elektrische Anlage: Lichtmaschine mit Regler, elektronische Bauteile der Zündanlage mit Vorwiderständen und Zündkabeln, Anlasser, elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzanlage, Bordcomputer, Scheibenwischermotor vorne und hinten, Scheinwerferwischermotor, Hupe; i) Komfort-Elektrik: Heizungsmotor, Zusatzlüftermotor, Steuercomputer, Relais, Schalter (ausgenommen Bruchschäden), Motoren der elektrischen Fensterheber und Schiebedächer, Heckscheibenheizung (ausgenommen Bruchschäden) und von der Zentralverriegelung Schalter, Magnetspulen, Verriegelungsmotoren, Türschlösser, Steuergeräte (ausgenommen Bruchschäden, Kabelbaum und Leitungen); j) Kühlsystem: Kühler, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe, Kühler für Automatikgetriebe, Visco-/ Thermolüfter, Lüfterkupplung und Thermoschalter; k) Abgasanlage: Lambda-Sonde, Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung mit dem Ersatz der Lambda- Sonde; l) Sicherheitssysteme: Kontrollsystem für Airbag und Gurtstraffer; m) Klimaanlage: Kompressor, Kondensator, Lüfter und Verdampfer. 2. Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen nur dann, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden an einem der in Ziffer 1. genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren. 3. Die Garantie umfasst nicht: a) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind; b) Tests, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen; c) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette, sonstige Schmiermittel, Kleinteile und mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (z.b. Abschleppkosten, Abstellgebühren, Frachtkosten, Mietwagenkosten, Entsorgungskosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschäden an nicht garantierten Bauteilen). 6 bleibt unberührt. 3 Garantieausschlüsse Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden: a) durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; b) durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Tierschäden, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Verschmorung, Brand oder Explosion; c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie; d) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazu gehörigen Übungsfahrten entstehen; e) die durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Kraftfahrzeugs (z.b. Tuning, insbesondere auch Chip-Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind; f) durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teiles, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht im Zusammenhang steht, oder dass das Teil zur Zeit des Schadens von einem hierfür ausgebildeten Fachmann wenigstens behelfsmäßig repariert war; g) wenn der Käufer/Garantienehmer das Kraftfahrzeug mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet hat oder das Kraftfahrzeug gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden ist; h) die durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch einen Mangel an Betriebsstoffen (Schmiermittel, Öle, Kühlwasser etc.) entstehen; i) für die ein Dritter (z.b. als Hersteller, Lieferant, aus Reparaturauftrag oder anderweitiger Garantiezusage) eintritt oder einzutreten hat bzw. deren Behebung im Rahmen der Herstellerkulanz erfolgt oder die auf einen Herstellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind, der beim jeweiligen Fahrzeugtyp in größerer Zahl auftritt (Serienfehler) und für den nach Art und Häufigkeit grundsätzlich Herstellerkulanz in Betracht kommt; j) die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als die vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängerlasten ausgesetzt wurde; k) an Kraftfahrzeugen, die als Flotten-, Rettungs- oder Polizeifahrzeuge eingesetzt werden, sowie an Kraftfahrzeugen, die auf einen Betrieb des Kraftfahrzeuggewerbes zugelassen sind; l) die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind oder bei denen versucht wurde, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind oder die als Folge nicht garantierter Schäden eintreten oder Folgeschäden garantiebedingter Schäden sind; m) wenn am Kfz nicht die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Verkäufer / Garantiegeber oder in einer von der gefahrenen Marke anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt worden sind, es sei denn, der Käufer / Garantienehmer weist nach, dass der Schaden nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Überschreitung des Wartungsintervalls steht. 4 Pflichten des Käufers/Garantienehmers 1. Pflichten vor dem Garantiefall: Der Käufer/Garantienehmer hat a) die an seinem Fahrzeug vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer von der gefahrenen Marke anerkannten Vertragswerkstatt durchführen und sich darüber eine Bestätigung ausstellen zu lassen. Diese Bestätigung kann erforderlichenfalls auch auf separat dem Käufer/Garantienehmer vom Verkäufer/Garantiegeber ausgehändigten Wartungs-/Pflegenachweisen erfolgen; b) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen zu unterlassen und einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes dem Verkäufer /Garantiegeber anzuzeigen; c) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs zu beachten. 2. Pflichten nach Eintritt des Garantiefalls: Der Käufer/Garantienehmer hat a) dem Verkäufer/Garantiegeber an dessen Gesellschaftssitz einen garantiepflichtigen Schaden unverzüglich nach Schadenseintritt, jedoch vor der Reparatur, telefonisch, schriftlich oder per Telefax anzuzeigen; b) die Reparatur beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen zu lassen, soweit der Schaden im Umkreis von 100 km von diesem entfernt eingetreten ist. Nach Absprache mit dem Verkäufer/ Garantiegeber kann die Reparatur auch bei einer anderen, vom Hersteller der gefahrenen Marke anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden. Tritt der Schaden außerhalb eines Umkreises von 100 km auf, ist der Käufer/Garantienehmer verpflichtet, vom Verkäufer/Garantiegeber eine Zustimmung für die Durchführung der Reparatur bei einer anderen, vom Hersteller der gefahrenen Marke anerkannten Vertragswerkstatt einzuholen und die Reparatur sodann namens und im Auftrag des Verkäufers/ Garantiegebers zu erteilen. Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern der Verkäufer/Garantiegeber die Reparatur nicht selbst durchführen will. Will der Verkäufer/Garantiegeber die Reparatur selbst durchführen, übernimmt er die Kosten der Überführung des Fahrzeuges in seine Werkstatt; c) dem Verkäufer/Garantiegeber etwaige seit Garantiebeginn erfolgte Wartungs- oder Pflegearbeiten mit Rechnungsbelegen der ausführenden Werkstatt durch Vorlage oder Einsendung der Bestätigungen ( 4 Nr. 1) nachzuweisen; d) einem Beauftragten des Verkäufers/Garantiegebers jederzeit die Untersuchung der beschädigten Teile zu gestatten und auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen; e) den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers/Garantiegebers zu befolgen; wenn es die Umstände gestatten, muss er solche Weisungen vor Reparaturbeginn einholen. 3. Folgen der Pflichtverletzung: Wird eine der vorstehenden Pflichten verletzt, ist der Verkäufer/ Garantiegeber von der Erbringung der Garantieleistungen befreit. 8 Ziff. 3 bleibt unberührt. 5 Erbringung der Garantieleistungen, Eigenbeteiligung 1. Die für die Durchführung der Reparatur anfallenden Lohnkosten für die Beseitigung garantiepflichtiger Schäden sind bei einer Reparatur in der Werkstatt des Verkäufers/Garantiegebers im Garantieumfang enthalten. 2. Bei einer Reparatur in einer anderen vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt werden die Lohnkosten bis zur Höhe der Arbeitszeitrichtwerte des Herstellers, garantiebedingte Materialkosten im Höchstfall auf der Grundlage der unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers übernommen. 3. Der Käufer hat sich an den der Garantie unterliegenden Materialkosten je nach Betriebsleistung der beschä-

6 AM-Garantie AM-Garantie 7 digten Baugruppe bei Schadenseintritt, wie folgt zu beteiligen: bis 50.000 0% bis 60.000 km 10% bis 70.000 km 20% bis 80.000 km 30% bis 90.000 km 40% bis 100.000 km 50% über 100.000 km 60% In der Garantievereinbarung kann ein laufzeitunabhängiger Mindest-Selbstbehalt des Käufers an den Lohnund Materialkosten je Garantiefall gesondert vereinbart werden. 4. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Garantieleistung einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung der Ziffern 1 und 2 auf die Kosten dieser Austauscheinheit. 5. Der Höchstbetrag der garantiepflichtigen Leistungen ist pro Garantiefall auf den Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles und für die gesamte Garantielaufzeit auf den Zeitwert des Fahrzeuges bei Erwerb begrenzt. In der Garantievereinbarung kann ein abweichender Höchstbetrag der garantiepflichtigen Leistungen pro Garantiefall vereinbart werden. 6 Aufwendungen zur Erreichung der Mobilität Soweit in der Garantievereinbarung gesondert vereinbart, erbringt der Verkäufer/Garantiegeber Leistungen zur Erreichung der Mobilität (z.b. Abschlepp-, Bahnfahrt-, Mietwagen-, Übernachtungs- und Telefonkosten). 7 Garantieabwicklung bei Kostenverauslagung durch den Käufer/Garantienehmer Hat der Käufer/Garantienehmer eine mit dem Verkäufer/Garantiegeber abgestimmte garantiepflichtige Reparatur in einer anderen vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt namens und im Auftrag des Verkäufers/Garantiegebers durchführen lassen und die Kosten verauslagt, hat der Käufer/Garantienehmer die auf den Verkäufer/Garantiegeber als Auftraggeber der garantiepflichtigen Reparatur lautende Originalrechnung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungs-Ausstellungs- Datum zwecks Erstattung etwa verauslagter Kosten vorzulegen. Der Verkäufer/Garantiegeber verpflichtet sich dem Käufer/Garantienehmer den nach Maßgabe dieser Garantiebedingungen geschuldeten Betrag innerhalb von 4 Wochen zu erstatten. Erfolgte die Auftragserteilung durch den Käufer/Garantienehmer im eigenen Namen, trägt dieser die anfallende Umsatzsteuer. 8 Anspruchsübergang, Verjährung, Verbraucherrechte 1. Bei einer Veräußerung des mit der Garantie ausgestatteten Fahrzeugs an einen privaten Erwerber gehen die Garantieansprüche mit dem Eigentum am Fahrzeug auf den Erwerber über, wenn der Übergang des Eigentums durch den Veräußerer oder Erwerber des Fahrzeugs dem Verkäufer/Garantiegeber binnen Monatsfrist nach Eigentumsübergang angezeigt wird. Der Erwerber tritt in diesem Fall in die Rechtsstellung des Veräußerers ein. Andernfalls erlischt die Garantie. Bei einer Veräußerung des mit der Garantie ausgestatteten Fahrzeugs an einen gewerblichen Abnehmer erlischt die Garantie. 2. Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren 6 Monate nach Schadenseintritt, spätestens 6 Monate nach Ablauf der Garantiezeit, frühestens jedoch 12 Monate nach Garantiebeginn. 3. Die vorstehende Garantie gilt unbeschadet der gesetzlichen Verbraucherrechte, die durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Übergabedurchsicht Fahrzeug-Check vor Übergabe (nur beim Gebrauchtwagenkauf) Jeder Gebrauchte hat bei uns eine intensive Qualitätskontrolle durchlaufen, die weit über die Grenzen einer üblichen Hauptuntersuchung hinausgeht und Ihrem Fahrzeug einen Top-Zustand attestiert. Um Ihrem Fahrzeug auch auf lange Sicht einen guten Zustand zu sichern, muss zusätzlich zu der in Ihrer Bedienungsanleitung erläuterten Routinepflege, die Sie selbst durchführen, z.b. Prüfung des Öl- und Kühlflüssigkeitsstands und des Reifendrucks, regelmäßig entsprechend der Herstellervorgaben 1 gewartet werden. Garantieverlängerung Auch nach Ablauf der AM-Garantie können natürlich Schäden auftreten. Eine Anschlussgarantie schützt Sie weiterhin umfassend vor unerwarteten Reparaturkosten. Daher empfehlen wir eine Garantie-Verlängerung über unseren Partner Real-Garant um weitere 12 oder 24 Monate. (< 200.000 km Gesamtlaufleistung) Die Garantie-Verlängerung können Sie vor Ablauf Ihrer jetzigen Garantie bei uns abschliessen. Voraussetzung hierfür ist lediglich eine aktuell, vor Abschluss der Garantie, bei uns durchgeführte Inspektion. Hierzu können Sie gerne einen der Wertschecks am Ende des Heftes in Anspruch nehmen. Wir schreiben Sie zu diesem Thema einen Monat vor Ablauf ihrer AM-Garantie an. In diesem Schreiben finden Sie dann auch die genauen Beträge für die Garantieverlängerung. Diese werden von der Real Garant Versicherung AG festgesetzt, da diese Garantiegeber ist und können daher variieren. Die genauen Garantiebedingungen und die Kosten für die durchzuführende Inspektion können Sie dann gerne unter 06531/9634-0 in unserem Hauptbetrieb in Monzelfeld oder unter 06571/95624-0 in unserer Filiale in Wittlich erfragen. Nur mit regelmäßigem Service (spätestens alle 12 Monate) ist eine Verlängerung der Garantie möglich. Sprechen Sie rechtzeitig Ihren Gebrauchtwagen-Verkaufsberater an. Fahrzeug-Check vor Übergabe km-stand Stempel und Unterschrift 1 Auszug aus den Garantiebedingungen Abschnitte II., Ziffern 2. und 3. / V.Ziffer 1. Absatz a) Keine Garantie besteht für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Herstellerhinweise in der Betriebsanweisung des Fahrzeuges entstanden sind und/oder in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass ab Auslieferungsdatum an dem Fahrzeug nicht die vom Verkäufer vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sowie die vom Hersteller empfohlenen Inspektionsarbeiten fristgemäß beim Verkäufer oder mit dessen Einverständnis bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt worden sind. Datum

8 AM-Garantie AM-Garantie 9 Wartungsnachweise Erste Wartung im Monat Rechnungs-Nr. Stempel und Unterschrift Sicherheits-Kontrolle Inspektion Zündkerzen Reinluftfilter/Aktivkohlefilter SCHADENANZEIGE Bitte beachten! Im Garantiefall ist eine Schadenanzeige an Autohaus Metzen GmbH & Co. KG zu senden. Autohaus Metzen GmbH & Co. KG Sauergarten 4 54472 Monzelfeld Bei Schäden ist generell vor Reparaturbeginn eine Freigabe durch Autohaus Metzen GmbH & Co. KG erforderlich. Telefon: 0 65 31 / 96 34-0 Telefax: 0 65 31 / 96 34-17 E-Mail: info@auto-metzen.de Garantie-Nr.: Fahrgestell-Nr.: Hersteller Schlüssel-Nr.: 2 Typ Schlüssel-Nr.: 3 Kennzeichen Erstzulassung Garantiebeginn Heutiger KM-Stand km-stand Nächste Wartung im Monat Datum Rechnungs-Nr. Tuningmaßnahme oder techn. Veränderung (z.b. Gasumbau) an folgender Baugruppe Motor Fahrwerk Gasumbau Keine Angaben zum Schaden Schadentag KM am Schadentag Defekte Baugruppe Sicherheits-Kontrolle Inspektion Schadenverursachendes Teil Detaillierter Schadenbefund Zündkerzen Stempel und Unterschrift Reinluftfilter/Aktivkohlefilter km-stand Datum Wurden die Teile bereits einmal ersetzt? Nein Ja Wenn ja, bitte entsprechende Belege beifügen Nächste Wartung Reparaturwerkstatt Name Fahrzeughalter Name im Monat Rechnungs-Nr. Sicherheits-Kontrolle Inspektion Zündkerzen Reinluftfilter/Aktivkohlefilter Adresse Adresse PLZ / Ort PLZ / Ort Ansprechpartner Telefon Telefon Telefax Telefax Vorsteuerabzugsberechtigt Nein Ja Datum / Unterschrift Datum / Unterschrift Wir weisen darauf hin. dass unwahre Angaben zum Verlust des Garantieanspruches führen können. km-stand Datum Bitte einen Kostenvoranschlag, aus dem Lohn- und Materialkosten getrennt hervorgehen, sowie die Inspektionsrechnungen seit Garantieabschluss beifügen

10 AM-Garantie WERTSCHECK AUF DIE ERSTE INSPEKTIONSRECHNUNG 10% auf Material 10% auf Arbeitszeit inklusive Fahrzeugwäsche WERTSCHECK AUF DIE ZWEITE INSPEKTIONSRECHNUNG 20% auf Material 20% auf Arbeitszeit inklusive Fahrzeugwäsche 1x Fahrzeugaufbereitung für WERTSCHECK Innenreinigung Aussenreinigung Polieren Motorwäsche statt 209

Wartungsmonat Max. Wartungsintervall Zwischen den Wartungen sollten Sie in regelmäßigen Abständen Folgendes prüfen: Motor-Ölstand, Reifendruck (am kalten Reifen), Waschwasservorrat, Kühlmittelstand, Bremsflüssigkeit, Funktion aller Lampen