Personalreglement (PR) 10. Juni 2010



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Transkript:

Personalreglement (PR) 10. Juni 010 PR 010 (Rev Anhänge Jan 015) 1

Das Reglement beinhaltet in der Regel die männliche Schreibform. Sie gilt sinngemäss auch für das weibliche Geschlecht. Inhaltsverzeichnis I. Rechtsverhältnis... 3 Geltungsbereich... 3 Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal... 3 Privatrechtlich angestelltes Personal... 3 Kündigungsfristen... 3 II. Lohnsystem... 3 Grundsatz... 3 Aufstieg... 4 Verfahren... 4 Rückstufung... 4 Berücksichtigung der finanziellen Situation der Gemeinde... 4 III. Leistungsbeurteilung... 4 Organigramm... 4 Beurteilung... 4 Eröffnung/Rechtsmittel... 5 Aussergewöhnliche Leistungen... 5 IV. Stellenetat / Stellenbesetzung... 5 Stellenetat... 5 Aufgaben und Kompetenzen... 5 Stellenausschreibung... 5 Wahl... 5 V. Anstellungsbedingungen... 6 Unfallversicherung... 6 Taggeldversicherung... 6 Pensionskasse... 6 Wohnsitznahme... 6 Arbeitszeit... 6 Aus- und Weiterbildung... 6 Nebenerwerb... 6 Sitzungsgeld, Taggeld, Behördenentschädigung... 6 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen... 7 Inkrafttreten... 7 ANHANG I GEHALTSKLASSEN... 8 ANHANG II STELLENETAT... 10 ANHANG IIIa ORGANIGRAMM GEMEINDEVERWALTUNG... 11 ANHANG IIIb ORGANIGRAMM WERKHOF / HAUSDIENST... 1 ANHANG IV SITZUNGS-/TAGGELDER, ENTSCHÄDIGUNGEN... 13 I. Grundsatz... 13 II. Sitzungsgeld... 13 III. Taggeld... 14 IV. Jahresentschädigungen /... 15 ANHANG V BESONDERE ENTSCHÄDIGUNGEN... 17 PR 010 (Rev Anhänge Jan 015)

Personalreglement Die Gemeindeversammlung erlässt gestützt auf das Organisationsreglement vom 7. Juni 007 folgendes Personalreglement: I. Rechtsverhältnis Geltungsbereich Art. 1 Die in diesem Personalreglement aufgestellten Vorschriften gelten mit Ausnahme der privatrechtlich angestellten Personen und Abs. für das gesamte Personal der Gemeinde. Vorberhalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Anstellung der Lehrkräfte. Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal Art. 1 Das Personal der Einwohnergemeinde Wimmis wird öffentlichrechtlich mit einem Vertrag angestellt. Für das in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehende Personal gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts, namentlich die Personal- und Gehaltsverordnung. Privatrechtlich angestelltes Personal Art. 3 1 Das Aushilfspersonal wird privatrechtlich angestellt. Die Entschädigung der privatrechtlich angestellten Personen wird vom Gemeinderat im Anhang V festgesetzt. 3 Massgebend sind ausschliesslich die vertraglichen Bestimmungen und ergänzend das Schweizerische Obligationenrecht. Kündigungsfristen Art. 4 1 Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, für den Gemeindeverwalter 6 Monate. Die Kündigung durch die Gemeinde erfolgt in Form einer begründeten Verfügung. Das betroffene Personal ist vorher anzuhören. II. Lohnsystem Grundsatz Art. 5 1 Der Gemeinderat ordnet im Anhang I jede Stelle einer Gehaltsklasse zu. Jede Gehaltsklasse besteht aus 80 Gehaltsstufen und zwölf Anlaufstufen. 3 Der Aufstieg erfolgt gestützt auf das Resultat der jährlichen Leistungsbeurteilung. Diese kann wie folgt lauten: a) Sehr gut b) Gut - sehr gut c) Gut d) Genügend - gut e) Genügend f) ungenügend PR 010 (Rev Anhänge Jan 015) 3

Aufstieg Art. 6 1 Der Aufstieg innerhalb einer Gehaltsklasse erfolgt jährlich durch Anrechnung von Gehaltsstufen. Dieser Aufstieg ist von der Erfahrung sowie von der individuellen Leistung und vom Verhalten abhängig. Verfahren Art. 7 1 Bis zur Gehaltsstufe 48 können jährlich folgende Gehaltsstufen gewährt werden: a) sehr gute Leistung 3 Stufen.5 % b) gute - sehr gute Leistung Stufen 1.50 % c) gute Leistung 1 Stufen 0.75 % Ab Gehaltsstufe 49 können jährlich wie folgt Gehaltsstufen gewährt werden: a) sehr gute Leistung 3 Stufen.5 % b) gute - sehr gute Leistung Stufen 1.50 % Rückstufung Art. 8 1 Bei ungenügenden Leistungen gemäss Art. 5, Abs. 3, Ziff. h wird das Gehalt reduziert Die Reduktion beträgt: a) im 1. Jahr mit ungenügender Leistung 1 Stufe b) im. Jahr mit ungenügender Leistung Stufen 3 Das Gehalt kann nicht unter das Grundgehalt (Minimum der Gehaltsklasse) reduziert werden. Berücksichtigung der finanziellen Situation der Gemeinde Art. 9 Der Gemeinderat kann bei schwieriger finanzieller Lage der Gemeinde unter Berücksichtigung der Konjunkturlage sowie der Entwicklung der Gehälter der öffentlichen Gemeinwesen und der Privatwirtschaft auf die Gewährung von Gehaltsstufen ganz oder teilweise verzichten. III. Leistungsbeurteilung Organigramm Art. 10 1 Der Gemeinderat stellt die Unterstellungsverhältnisse des Personals in einem Organigramm dar (Anhang III). Beurteilung Art. 11 1 Der Gemeindeverwalter wird vom Präsidenten und Vizepräsidenten des Gemeinderates beurteilt. Der Bauverwalter wird vom Gemeindeverwalter und vom Ressortleiter beurteilt. 3 Der Personalchef und der direkte Vorgesetzte beurteilen die übrigen Angestellten. PR 010 (Rev Anhänge Jan 015) 4

4 Sie gehen dabei wie folgt vor: a) sie lassen die Bewertung und die Gewährung von Gehaltsstufen vom Gemeinderat genehmigen; b) sie (und allenfalls weitere Personen) führen mit den Angestellten einzeln Mitarbeitergespräche durch; c) sie geben den Betroffenen die Leistungsbeurteilung und die entsprechende Veränderung des Gehalts bekannt und geben ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme; Eröffnung/Rechtsmittel Art. 1 1 Die Leistungsbeurteilung und die Gehaltseinreihung sind nach Genehmigung des Voranschlages dem Personal schriftlich zu eröffnen. Das Personal kann innert 10 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheides eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. 3 Das Personal kann die Verfügung innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter anfechten. Aussergewöhnliche Leistungen Art. 13 1 Der Gemeinderat kann aussergewöhnliche Leistungen mit einmaligen Prämien von maximal Fr. 5 000. im Einzelfall belohnen. IV. Stellenetat / Stellenbesetzung Stellenetat Art. 14 1 Die Gemeindeversammlung beschliesst den Gesamtstellenetat für die Abteilungen Verwaltung, Hausdienst und Werkhof. Der Gemeinderat legt den detaillierten Stellenetat im Rahmen des Gesamtstellenetat jährlich fest (Anhang II). Aufgaben und Kompetenzen Art. 15 Der Gemeinderat regelt die Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Stellen in einem Funktionendiagramm (Verordnung). Stellenausschreibung Art. 16 Der Gemeinderat entscheidet im Einzelfall, ob eine offene Stelle öffentlich ausgeschrieben wird. Wahl Art. 17 Der Gemeinderat ist für die Wahl des öffentlich-rechtlich angestellten Personals und der Lernenden zuständig. Der Gemeindeverwalter ist für die Wahl des privat-rechtlich angestellten Personals zuständig. PR 010 (Rev Anhänge Jan 015) 5

V. Anstellungsbedingungen Unfallversicherung Art. 18 1 Die Gemeinde versichert das Personal gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG). Der Gemeinderat legt die Aufteilung der Prämien für Nichtbefälle fest. Taggeldversicherung Art. 19 1 Die Gemeinde kann eine Taggeldversicherung abschliessen. Der Gemeinderat legt die Bedingungen und die Aufteilung der Prämien fest. Pensionskasse Art. 0 1 Die Gemeinde versichert das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Ablebens im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) und besonderer Gemeindevorschriften. Der Gemeinderat legt das Rentensystem und die Aufteilung der Beiträge fest. 3 Die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Abgangsentschädigungen und die Rentenansprüche finden in der Gemeinde keine Anwendung. Wohnsitznahme Art. 1 Der Gemeinderat legt im Rahmen des Anstellungsverfahrens fest, ob eine Pflicht zur Wohnsitznahme besteht. Arbeitszeit Art. Der Gemeinderat regelt die Arbeitszeit des Personals in einer Verordnung. Aus- und Weiterbildung Art. 3 Der Gemeinderat regelt Aus- und Weiterbildung des Personals in einer Verordnung. Nebenerwerb Art. 4 1 Der Nebenerwerb ist gestattet, sofern sich die Tätigkeit mit der An-stellung bei der Gemeinde verträgt. Ist dies unklar oder liegen besondere Umstände vor, ist eine Bewilligung durch den Gemeinderat erforderlich. Alle Arten von Nebenerwerb sind dem Gemeindeverwalter zu melden. Der Gemeindeverwalter entscheidet, ob eine Bewilligung durch den Gemeinderat erforderlich ist. Sitzungsgeld, Taggeld, Behördenentschädigung Art. 5 Die Sitzungsgelder, Taggelder und Behördenentschädigungen werden vom Gemeinderat im Anhang IV festgelegt. PR 010 (Rev Anhänge Jan 015) 6

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 6 1 Dieses Reglement tritt am 01.07.010 in Kraft. Der Gemeinderat erlässt die Anhänge I, II, III, IV und V. Er bestimmt deren Inkrafttreten. 3 Es hebt alle ihm widersprechenden Vorschriften auf, insbesondere das Personalreglement vom 8. Dezember 005. Genehmigung Dieses Reglement wurde an der Versammlung der Einwohnergemeinde Wimmis vom 10. Juni 010 mit 37 Stimmen zu 1 Stimme angenommen. Namens der Einwohnergemeinde Wimmis Der Präsident: Der Sekretär: Hans Laubscher Beat Schneider Auflagezeugnis Der unterzeichnete Gemeindeschreiber bescheinigt, dass das Personalreglement vom 10. Mai 010 bis am 10. Juni 010 zur Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung Wimmis öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde vorschriftsgemäss publiziert. Wimmis, 10. Juni 010 Der Gemeindeverwalter: Beat Schneider PR 010 (Rev Anhänge Jan 015) 7

ANHANG I GEHALTSKLASSEN Gestützt auf Artikel 5 und 4 des Personalreglements der Einwohnergemeinde Wimmis vom 10. Juni 010 erlässt der Gemeinderat folgenden Anhang Ia betreffend Einreihung der Stellen in die Gehaltsklassen: Stellenbezeichnung Gemeindeverwalter Bauverwalter 18 ohne Fachdiplom oder Fachhochschulabschluss Gemeindeverwalter-Stellvertreter Anforderungen kaufm. Ausbildung Höhere Fachausbildung (Diplomlehrgang Gemeindeschreiber und/oder Finanzverwalter) Lehrmeisterkurs Berufserfahrung in allen Verwaltungsbereichen Führungseigenschaften Grundkenntnisse im kaufm. Bereich Höhere Fachausbildung (Diplomlehrgang Bauverwalter oder Fachhochschulabschluss) Fachliche Erfahrung in zugeteilten Verantwortungsbereichen Kaufm. Ausbildung Höhere Fachausbildung (Fachdiplom, Fachausweis FAG) Lehrmeisterkurs Berufserfahrung Führungseigenschaften Gehaltsklasse Fachdiplom Gemeindeschreiber und Finanzverwalter 1 Fachdiplom Gemeindeschreiber oder Finanzverwalter * 0 ohne Fachdiplom 0 Fachdiplom Bauverwalter 19 Fachhochschulabschluss * 18 Fachdiplom Gemeindeschreiber oder Finanzverwalter 17 Fachausweis Gemeinde (FAG) * 16 ohne Fachdiplom oder Fachausweis Verwaltungsangestellter I Verwaltungsangestellter II Verwaltungsangestellter III Leiter Werkhof Kaufm. Ausbildung Höhere Fachausbildung Lehrmeisterkurs Praktische Erfahrung in Sachbereichen Kaufm. Ausbildung Praktische Erfahrung in Sachbereichen Kaufm. Ausbildung Attestausbildung Abgeschlossene Berufslehre als Strassenbauer oder gleichwertige Ausbildung Lehrmeisterkurs Wasserwartkurs Berufserfahrung im Bereich Werkhof Führungseigenschaften 14 Fachausweis Gemeinde (FAG) 1 ohne Fachausweis 1 Zusatzausbildung (HWV, Buchhalter usw.) 11 ohne Zusatzausbildung 10 kaufm. Berufsausbildung * 8 ohne kaufm. Berufsausbildung 13 Strassenbauausbildung und Wasserwartkurs * 1 ohne Strassenbauausbildung oder Wasserwartkurs PR 010 (Rev Anhänge Jan 015) 8

Stellenbezeichnung Mitarbeiter Werkhof Leiter Hausdienst Leiter Hausdienst-Stv. Hauswart Anforderungen Abgeschlossene handwerkliche Berufslehre im Baufach Wasserwartkurs Berufserfahrung im Bereich Werkhof Abgeschlossene handwerkliche Berufslehre Höherer Fachausbildung (Fachdiplom Hauswart) Lehrmeisterkurs Berufserfahrung Führungseigenschaften Abgeschlossene handwerkliche Berufslehre Höherer Fachausbildung (Fachdiplom Hauswart) Lehrmeisterkurs Berufserfahrung Abgeschlossene handwerkliche Berufslehre Berufserfahrung im Bereich Hausdienst Gehaltsklasse 11 Wasserwartkurs * und handwerkliche Berufslehre 10 handwerkliche Berufslehre 8 ohne handwerkliche Berufslehre 14 Fachdiplom Hauswart * 13 ohne Fachdiplom 1 Fachdiplom Hauswart * 11 ohne Fachdiplom 1 Fachdiplom Hauswart * 10 handwerkliche Berufslehre 8 ohne handwerkliche Berufslehre Gemeindegärtner Abgeschlossene handwerkliche Berufslehre Berufserfahrung im Bereich Gartenbau 11 Gartenbauausbildung 10 handwerkliche Berufslehre Lehrlinge Schnupperlehre Gemeinde Wimmis Schulabschluss 8 ohne handwerkliche Berufslehre Empfehlungen KV Schweiz * oder gleichwertige Ausbildung in Bezug auf Nutzen für den Arbeitgeber Vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 4. September 013 beschlossen. Inkraftsetzung: 01. Januar 014 Namens des Gemeinderates Wimmis Präsidentin: Sekretär: Barbara Josi Beat Schneider PR 010 (Rev Anhänge Jan 015) 9

ANHANG II STELLENETAT Gemäss Art. 14 Personalreglement der Einwohnergemeinde Wimmis vom 10. Juni 010 legt der Gemeinderat den detaillierten Stellenetat im Anhang II jährlich fest: Gemeindeverwaltung Anstellungsform Pensum GV Gemeindeverwalter öffentlich-rechtlich 100 % Gemeindeverwalter-Stv. öffentlich-rechtlich 90 % Bauverwalter öffentlich-rechtlich 80 % Leiter Hausdienst öffentlich-rechtlich 1) 100 % Verwaltungsangestellter I öffentlich-rechtlich 80 % Verwaltungsangestellter II öffentlich-rechtlich 110 % Lernende privat-rechtlich 0 % 1) Leiter Hausdienst bis 01 in Stellenetat Hausdienst enthalten (+ 100 %) Wegfall Vormundschaftssekretärin infolge kant. KESB ab 1.1.013 (- 60%) 560 % 1) 575 % Werkhof Anstellungsform Pensum GV Leiter Werkhof öffentlich-rechtlich 100 % Wegmeister / Betriebspersonal öffentlich-rechtlich 100 % Betriebsfachmann (Lernender) privat-rechtlich 0 % 00 % 5 % Hausdienst Anstellungsform Pensum GV ) Leiter Hausdienst-Stv. öffentlich-rechtlich 100 % Betriebsfachmann (Lernender) privat-rechtlich 0 % 3) 160 % Hilfspersonal Chrümig privat-rechtlich (1'000 h) 1) 54 % Hauswarte Oberdorf öffentlich-rechtlich 100 % Hilfspersonal Oberdorf / Amtshaus privat-rechtlich (900 h) 1) 50 % 140 % Gemeindegärtner öffentlich-rechtlich 100 % 100 % Hilfspersonal Gemeindehaus privat-rechtlich (30 h) 1) 1 % 15 % Hilfspersonal Schlossblick privat-rechtlich (450 h) 1) 4 % 5 % Hilfspersonal Mehrzweckhalle privat-rechtlich (600 h) 1) 33 % 35 % 1) Anstellung im Stundenlohn; Berechnung basiert auf 0 Arbeitstagen à 8.40 Stunden 473 % 3) 475 % ) Beschluss Gemeindeversammlung 3. Dezember 009 3) Leiter Hausdienst ab 013 in Stellenetat Verwaltung enthalten (- 100 %) Total Stellenetat 1 43 % 1 75 % Vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 13. Mai 014 beschlossen. Inkraftsetzung: 01. Oktober 014 Namens des Gemeinderates Wimmis Präsident: Sekretär: Barbara Josi Beat Schneider PR 010 (Rev Anhänge Jan 015) 10

ANHANG IIIa ORGANIGRAMM GEMEINDEVERWALTUNG Gemäss Art. 10 Personalreglement der Einwohnergemeinde Wimmis vom 10. Juni 010 stellt der Gemeinderat die Unterstellung des Personals im Anhang III dar: Genehmigt: 13. Mai 014 Namens des Gemeinderates Wimmis Präsident: Sekretär: Inkraftsetzung: 1. Oktober 014 Barbara Josi Beat Schneider PR 010 (Rev Anhänge Jan 015) 11

ANHANG IIIb ORGANIGRAMM HAUSDIENST / WERKHOF Gemäss Art. 10 Personalreglement der Einwohnergemeinde Wimmis vom 10. Juni 010 stellt der Gemeinderat die Unterstellung des Personals im Anhang III dar: Genehmigt: 4. September 013 Namens des Gemeinderates Wimmis Präsidentin: Sekretär: Inkraftsetzung: 1. Januar 014 Barbara Josi Beat Schneider PR 010 (Rev Anhänge Jan 015) 1

ANHANG IV SITZUNGS-/TAGGELDER, ENTSCHÄDIGUNGEN Gestützt auf Art. 5 Personalreglement der Einwohnergemeinde Wimmis vom 10. Juni 010 erlässt der Gemeinderat folgenden Anhang IV betreffend Sitzungsgeldern, Taggeldern und Entschädigungen: I. Grundsatz Allgemeiner Anspruch Art. 1 Auf Sitzungs- und Taggelder haben unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen alle vom Kanton, von der Gemeinde und vom Gemeinderat gewählten oder bezeichneten Gemeindebehördemitglieder und Gemeindefunktionäre Anspruch, die im Auftrag der Gemeinde abgeordnet werden oder Aufträge erfüllen. Anspruch des Gemeindepersonals Art. 1 Das Gemeindepersonal hat nur Anspruch auf Sitzungs- oder Taggelder, wenn die aufgewendete Zeit nicht als Arbeitszeit angerechnet wird. Die Bestimmungen über den Gemeinderat gelten sinngemäss für das Gemeindepersonal. Entschädigungen Dritter Art. 3 Wenn von der Gemeinde Sitzungs- oder Taggelder bezahlt und in der gleichen Sache von Dritten Entschädigungen ausgerichtet werden, so sind die Ansprüche der Gemeinde gegenüber um diese Beträge zu kürzen. II. Sitzungsgeld Definition, Geltungsbereich Art. 4 1 Sitzungsgelder werden ausgerichtet für ordentliche und ausserordentliche Sitzungen folgender Gemeindeorgane, zu welchen eine Einladung erfolgt und Protokoll geführt wird: Gemeinderat ständige Kommissionen Fachkommissionen Für andere Tätigkeiten, für welche gemäss Artikel 1 ein Anspruch besteht, sind die Bestimmungen über die Taggelder massgebend. Höhe der Sitzungsgelder Art. 5 1 Die Sitzungsgelder betragen: Gemeinderat, Gemeindepräsident Kommissionspräsident/Sekretär Kommissionsmitglieder Fr. 80.00 pro Sitzung Fr. 80.00 pro Sitzung Fr. 40.00 pro Sitzung Die Sitzungsgelder übriger teilnehmender Personen wird durch den Gemeinderat individuell geregelt Sitzungen während des Tages Art. 6 1 Für den Gemeinderat, Kommissionspräsidenten und -Sekretäre gilt über Tag folgende Regelung: bis zu 3 Stunden Dauer 1 Sitzung über 3 bis 4.5 Stunden Dauer 1.5 Sitzungen über 4.5 Stunden Dauer Sitzungen Für Kommissionsmitglieder gilt über Tag folgende Regelung: bis zu Stunden Dauer 1 Sitzung über bis 3 Stunden Dauer 1.5 Sitzungen über 3 Stunden Dauer Sitzungen PR 010 (Rev Anhänge Jan 015) 13

Abendsitzungen Art. 7 Als Abendsitzungen gelten solche mit Beginn ab 19.00 Uhr. Unabhängig von der Dauer werden keine Doppelsitzungen entschädigt. Auszahlung der Sitzungsgelder Art. 8 1 Die Gemeindeverwaltung gibt zur Erfassung der Sitzungsteilnehmer Präsenzlisten ab. Die Präsenzlisten sind vom Sekretär auszufüllen und bis zum 31. Dezember der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Die Präsenzlisten sind durch den Präsidenten und den Sekretär zu unterzeichnen. 3 Die Auszahlung der Sitzungsgelder erfolgt bis Mitte Februar des folgenden Jahres. III. Taggeld Definition, Geltungsbereich Art. 9 1 Für Verrichtungen mit Anspruch auf Entschädigung gemäss Artikel 1, welche nicht mit Sitzungsgeld gemäss Art. 4 entschädigt werden, werden Taggelder ausgerichtet. Anspruch auf Taggeld haben: Gemeindepräsident und -Vizepräsident Mitglieder des Gemeinderates Mitglieder von ständigen Kommissionen Mitglieder von Fachkommissionen 3 Ansprüche übriger Personen werden vom Gemeinderat individuell beurteilt. Höhe der Taggelder Art. 10 1 Die Taggelder betragen: Ab 8 Stunden 1/1 Taggeld Fr. 40.00 Bis 8 Stunden Dauer pro Stunde Fr. 30.00 Abendveranstaltungen pro Stunde Fr. 30.00 Massgebend ist die geleistete Arbeitszeit zwischen 07.00-19.00 Uhr inkl. Reisezeit, jedoch ohne Mittagspause. 3 Als Abendveranstaltungen gelten Veranstaltungen mit Beginn ab 19.00 Uhr. Besonders qualifizierte Arbeiten Art. 11 1 Beim Verrichten von besonders qualifizierten Arbeiten, für welche die Gemeinden ansonsten einen externen Fachspezialisten (Ingenieur, Jurist) beauftragen müsste, werden die Taggelder mit dem Faktor 1.5 ausbezahlt. Die Ressortleiter sind in Absprache mit dem Gemeindeverwalter ermächtigt, besonders qualifizierte Arbeiten anzuordnen. Auszahlung Taggelder Art. 1 1 Die Gemeindeverwaltung gibt zur Erfassung der Taggelder die Formulare Verrichtungen ohne Protokoll ab. Die Formulare sind von der Anspruch stellenden Person vollständig ausgefüllt und unterzeichnet dem Ressortvorsteher einzureichen. 3 Die Auszahlung erfolgt bei vollem Formular oder sonst Ende Jahr. Auf besonderen Wunsch kann die Auszahlung zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen. PR 010 (Rev Anhänge Jan 015) 14

IV. Jahresentschädigungen Definition, Geltungsbereich Art. 13 1 Anspruch auf Jahresentschädigung und oder Pauschalspesen haben: Gemeindepräsident und -Vizepräsident Gemeinderatspräsident und -Vizepräsident Mitglieder des Gemeinderates Mitglieder der ständigen Kommissionen Präsidenten der Fachkommissionen Kommandant- und Vizekommandant Feuerwehr Offiziere Feuerwehr Fourier Feuerwehr Materialwart Feuerwehr Mit der Jahresentschädigung werden insbesondere folgende Tätigkeiten und Auslagen abgegolten: Aktenstudium Sitzungs- und Geschäftsvorbereitung Besprechungen mit Mitarbeitern und Behördenmitgliedern Tätigkeiten von einer Dauer bis zu einer halben Stunde Telefongespräche Büroeinrichtung- und Büromaterial Fahrten innerhalb dem Gemeindegebiet Kleinere Auslagen in Zusammenhang mit der Amtsausführung Höhe der Jahresentschädigung und Pauschalspesen Art. 14 1 Die Jahresentschädigung beträgt: Entschädigung Einwohnergemeindepräsident 4'000.-- Vizegemeindepräsident 1 00.-- Gemeinderatspräsident 10'000.-- Gemeinderatsvizepräsident 6'000.-- Gemeinderat 5'000.-- Mitglied ständige Kommission 600.-- Präsident Fachkommission 600.-- Kommandant Feuerwehr '500.-- Vizekommandant Feuerwehr 1 00.-- Offiziere Feuerwehr 1 000.-- Fourier Feuerwehr 3 000.-- Materialwart Feuerwehr 700.-- Für die Entschädigung wird ein Lohnausweis ausgestellt. Bis Beträge von Fr. '000.-- besteht die Möglichkeit, auf die Abrechnung der Beiträge an die AHV/ALV zu verzichten. 3 Bei länger dauernder Abwesenheit des Amtsträgers hat der Stellvertreter anteilmässig Anspruch auf dessen Entschädigung. Besondere Anlässe Art. 15 1 Der Gemeinderat kann zur Finanzierung von besonderen Anlässen über den Gemeinderatskredit verfügen. Kommissionen und Fachkommissionen verfügen über einen jährlichen Kredit von Fr. 100. pro Mitglied inkl. Sekretariat für besondere Anlässe (Verpflegung bei Sitzungen, Kommissionsessen, Kommissionsausflug usw.). PR 010 (Rev Anhänge Jan 015) 15

Sonderfälle Art. 16 Der Gemeinderat setzt die Entschädigungen für besondere Beanspruchungen, wie z.b. für Zählbeamte, Gemeindeschätzer, Feueraufseher, Absolventen von Feuerwehrkursen etc. in Anhang V fest. Vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 30. September 014 beschlossen. Inkraftsetzung: 1. Januar 015 Namens des Gemeinderates Wimmis Präsidentin: Sekretär: Barbara Josi Beat Schneider PR 010 (Rev Anhänge Jan 015) 16

ANHANG V BESONDERE ENTSCHÄDIGUNGEN Gestützt auf Artikel 3 des Personalreglements der Einwohnergemeinde Wimmis vom 1. Juni 010 erlässt der Gemeinderat folgenden Anhang V betreffend besonderen Entschädigungen: Ackerbaustellenleiter Art. 1 Die Entschädigung des Ackerbaustellenleiters beträgt (inkl. Ferien- und Feiertagsenschädigung): a) Fr. 30.-- pro Stunde Aushilfspersonal Hausdienst Art. Die Entschädigung für das Aushilfspersonal Hausdienst beträgt (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung): a) Raumpflegerinnen Fr. 3.35 pro Stunde b) 18 bis 0 jährige Fr. 15.-- pro Stunde c) Schulentlassene bis 17 jährig Fr. 1.-- pro Stunde d) Schulkinder Fr. 6.-- bis 8.-- pro Stunde Koordination Nachhilfe- Unterricht Art. 3 Für die Koordination des Nachhilfeunterrichtes wird folgende Entschädigung ausgerichtet: a) Lohn pro Jahr Fr. 500.-- b) Spesen pro Jahr Fr. 500.-- Schnupperlehrlinge Art. 4 Die Entschädigung für Schnupperlehrlinge beträgt: a) Fr. 0.-- pro Tag Abstimmungsausschuss Art. 5 1 Präsident und Sekretär des Abstimmungsausschusses werden wiefolgt entschädigt: a) Wird das Abstimmungsbüro durch das Verwaltungspersonal besetzt, wird die 1,5fache Arbeitszeit gutgeschrieben. b) Wird das Abstimmungsbüro durch Externe besetzt, wird für den Präsidenten und den Sekretär ein halbestaggeld ausgerichtet. Bei Abstimmungen wird dem Ausschuss ein Trunk z.l. der Gemeinde offeriert. Wahlausschuss Art. 6 1 Präsident und Sekretär des Wahlausschusses bei Gesamterneuerungswahlen auf Stufe Gemeinde, Kanton und Bund werden wiefolgt entschädigt: a) Wird das Abstimmungsbüro durch das Verwaltungspersonal besetzt, wird die 1,5 fache Arbeitszeit gutgeschrieben. b) Wird das Abstimmungsbüro durch Externe besetzt, wird für den Präsidenten und den Sekretär ein ganzes Taggeld ausgerichtet. Bei Gesamterneuerungswahlen auf Stufe Gemeinde, Kanton und Bund wird dem Ausschuss ein einfaches Nachtessen z.l. der Gemeinde offeriert. Feuerwehr Kursentschädigung Art. 7 Die Entschädigung für Kursbesuche der Feuerwehrangehörigen beträgt: a) Taggeld ganzer Tag Fr. 180.-- b) Taggeld halber Tag Fr. 90.-- c) Mahlzeitenentschädigung Fr. 5.-- (sofern nicht im Kurs inbegriffen) d) Unterkunft inkl. Morgenessen Fr. 60.-- PR 010 (Rev Anhänge Jan 015) 17

(sofern nicht im Kurs inbegriffen) e) Reisespesen Fr. 0.60 pro Km Tagesschule Art. 8 Für die Mitarbeiter der Tagesschule gelten folgende Ansätze (inkl. Ferienund Feiertagsenschädigung): a) Tagesschuleitung (nur Leitungs- Fr. 60.-- pro Stunde aufgaben) b) Betreuungsperson mit pädago- Fr. 50.-- pro Stunde gischer Ausbildung c) Betreuungsperson ohne pädago- Fr. 30.-- pro Stunde gischer Ausbildung d) Ferienbetreuung Fr. 40.-- pro Stunde Entschädigt werden die effektiv geleisteten Betreuungsstunden sowie von die Tagesschulleitung angeordnete Sitzungen und Weiterbildungen. Vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 30. September 014 beschlossen. Inkraftsetzung: 1. Januar 015 Namens des Gemeinderates Wimmis Präsidentin: Sekretär: Barbara Josi Beat Schneider PR 010 (Rev Anhänge Jan 015) 18