Sozialgericht Duisburg. Jahresbericht 2013. Der Präsident des Sozialgerichts Duisburg



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Transkript:

Sozialgericht Duisburg Jahresbericht 2013 Herausgeber: Pressesprecherin: Anschrift: Telefon: Fax: Internet: E-Mail: Der Präsident des Sozialgerichts Duisburg Richterin am Sozialgericht als weitere Aufsicht führende Richterin Dina Schneider Sozialgericht Duisburg Mülheimer Straße 54 47057 Duisburg 0203/3005-301 0203/3005-302 www.sozialgerichtsbarkeit.de pressestelle@sgdu.nrw.de

Inhaltsverzeichnis Kurz-Info Teil 1: Statistische Übersicht 2013 Seite A. Geschäftsentwicklung 2 B. Ausgang der Klageverfahren (ohne ER) 4 C. Dauer der Verfahren 5 D. Prozesskostenhilfe 6 E. Ausgaben für Sachverständige 7 F. Geschäftsentwicklung in den einzelnen Fachgebieten 8 I. Grundsicherung für Arbeitsuchende 8 1. Eingangsentwicklung 8 2. Erfolgsquote 9 3. Erledigungen und Bestand 10 4. Inhaltliche Schwerpunkte 11 II. Andere Fachgebiete 13 Teil 2: Schwerpunkte der Rechtsprechung 15 A. Grundsicherung für Arbeitsuchende 15 B. Sozialhilfe/Asylbewerberleistungsgesetz 15 C. Arbeitslosenversicherung 16 D. Krankenversicherung 17 E. Pflegeversicherung 18 F. Kassenarztrecht 19 G. Rentenversicherung 19 H. Schwerbehinderten- und Versorgungsrecht 21 I. Unfallversicherung 21 J. Elterngeld, Erziehungsgeld, Kinderzuschlag 22

Kurz-Info zum Jahresbericht 2013 Sozialgericht Duisburg Hoher Arbeitseinsatz verhindert größeren Bestandsanstieg Im Jahr 2013 sind am Sozialgericht Duisburg 13.054 Verfahren eingegangen. Das ist gegenüber dem Vorjahr ein Anstieg um 1,4 %. Damit setzt sich der Trend der vergangenen Jahre, dass immer mehr Klägerinnen und Kläger das Sozialgericht anrufen, fort. Zu beobachten ist, dass die Zahl der Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz - vornehmlich in Verfahren nach dem SGB II ( Hartz IV ) - zurückgegangen sind. Demgegenüber sind die Klageeingänge insbesondere im Krankenversicherungsrecht deutlich gestiegen. Pro Richterarbeitskraft hat das Sozialgericht Duisburg die höchste Eingangsquote in NRW (pro Richter gingen 410 Verfahren ein). Die Bestände, d.h. die Zahl der zum 31.12.2013 anhängigen Verfahren, ist im Jahr 2013 um 664 Verfahren (5,5 %) gestiegen. Nur einem hohen Arbeitseinsatz aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialgerichts Duisburg ist es zu verdanken, dass der Bestandsaufbau nicht noch höher ausgefallen ist. Mit 400 erledigten Verfahren pro Richterarbeitskraft liegt das Sozialgericht Duisburg landesweit an der Spitze. Der Bestandsaufbau ist fast ausschließlich der personellen Unterbesetzung des Sozialgerichts Duisburg geschuldet. Im Jahr 2013 fehlten dem Sozialgericht Duisburg etwa 2 Richterstellen. Auch wenn die Eingänge im Bereich der Grundsicherung ( Hartz IV ) gegenüber dem Vorjahr um ca. 7 % gesunken sind, lag hier nach wie vor ein Schwerpunkt der Arbeit des Sozialgerichts. Diese machen rund 37 % der Gesamteingänge des Gerichts aus. In diesem Fachgebiet sind im Vergleich zum Vorjahr weniger Verfahren zum Abschluss gebracht worden. Dies liegt unter anderem daran, dass die Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht wesentlich komplexer geworden sind. Vor diesem Hintergrund ist es besonders erfreulich, dass die Verfahrenslaufzeiten insgesamt nochmals deutlich verkürzt werden konnten. Klageverfahren dauerten im Durchschnitt 12,1 Monate, Verfahren im Einstweiligen Rechtsschutz 1,3 Monate. Von allen erledigten Verfahren endeten ca. 42 % mit vollem bzw. teilweisem Erfolg. In etwa der Hälfte der eingegangenen Verfahren wurde Prozesskostenhilfe beantragt. In etwa 40 % dieser Verfahren wurde dem Antrag stattgegeben und Prozesskostenhilfe gewährt. Der seit dem 17.10.2013 amtierende Präsident am Sozialgericht Duisburg Scheer stellt fest: Die Belastungsgrenze des richterlichen und des nichtrichterlichen Personals ist bei weitem erreicht. Es steht zu befürchten, dass mit weiterem Anstieg der Bestände die Verfahren nicht mehr wie bisher zeitgerecht erledigt werden können..

Teil 1: Statistische Übersicht 2013 1 Das Sozialgericht Duisburg ist örtlich zuständig für das Gebiet der kreisfreien Städte Duisburg, Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen sowie für die Kreise Kleve und Wesel. In dem Gerichtsbezirk leben 2,3 Mio. Menschen. Das Sozialgericht Duisburg entscheidet in Angelegenheiten der Sozialversicherung (gesetzliche Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, Unfallversicherung, knappschaftliche Versicherung) sowie in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts. Das Sozialgericht ist außerdem zuständig für Streitigkeiten betreffend die Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV"), die Sozialhilfe, Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Eltern- und des Erziehungsgeldes, sowie des Kinderzuschlages. 1 Datenquelle: SG-Statistik (Stand: 08.01.2014) - 1 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013

A. Geschäftsentwicklung Mit 13.054 neuen Verfahren (11.825 Klagen und 1.229 Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz) sind die Eingänge insgesamt um 1,4 % gegenüber dem Vorjahr (12.862) angestiegen. Die Zahl der Klageverfahren ist gegenüber 11.492 Verfahren im Vorjahr um 2,9 % gestiegen, die Zahl der Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz ist gegenüber 2012 (1.370) in 2013 um 10,3 % zurückgegangen. Die Erledigungen sind auf insgesamt 12.375 Verfahren und damit um 7,6 % gegenüber dem Vorjahr (13.402) gesunkenen. Wie in der Vergangenheit überstiegen auch in 2013 die Eingänge wieder die Erledigungen. Am 31.12.2013 waren insgesamt 12.732 Verfahren im Bestand anhängig. Gegenüber dem Stichtag 31.12.2012 mit einem Bestand von 12.069 Verfahren wurde mithin im Jahr 2013 ein weiterer Bestand von 663 Verfahren (5,5 %) aufgebaut. Eingänge und Erledigungen bei dem Sozialgericht Duisburg 14000 13500 13000 12500 12000 11500 11000 10500 10000 9500 Eingänge 9000 8500 Erledigungen 8000 7500 7000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Eingänge 8205 7410 8258 9170 9883 9861 11098 11210 12389 13115 12798 12862 13.054 Erledigungen 7699 7917 7743 8914 9099 10050 9963 10773 11884 12390 12552 13402 12.376-2 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013

Ursache für den Bestandsaufbau ist in erster Linie die personelle Unterbesetzung des Sozialgerichts. Im Jahr 2013 fehlten im Schnitt pro Monat 1,75 Arbeitskräfteanteile (AKA). Die Arbeitskraftanteile reduzierten sich von 34,20 (Januar 2013) auf 31,95 AKA (Dezember 2013) oder um 6,5 %. Die Eingangsquote pro Richter/in in Vollzeitbeschäftigung stieg gegenüber dem Vorjahr (385 Streitsachen) um 6,4 % auf 410 Verfahren an. Damit hatte das Sozialgericht Duisburg im Vergleich mit den anderen Sozialgerichten des Landes die höchste Eingangsbelastung pro Richter/in. Die Erledigungsquote pro Richter/in mit ca. 400 Verfahren im Jahr 2013 nimmt einen Spitzenplatz ein. An keinem anderen Sozialgericht des Landes NRW erledigte der/die einzelne Richter/in mehr Verfahren. Vor diesem Hintergrund muss das Arbeitsergebnis des Jahres 2013 als überdurchschnittlich bewertet werden. Dies gilt umso mehr, als dass im nichtrichterlichen Dienst die Belastung ebenfalls unverändert hoch ist. Nur Dank des hohen Einsatzes aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und eines ausgeprägten Verantwortungsbewusstseins gegenüber den Rechtssuchenden konnten die Streitverfahren, insbesondere die Eilverfahren, gleichwohl in angemessener Zeit erledigt werden (siehe auch unten zur Verfahrensdauer). - 3 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013

B. Ausgang der Klageverfahren (ohne einstweiligen Rechtsschutz) Von allen erledigten Verfahren endeten 42,25 % mit vollem bzw. teilweisem Erfolg (19 % mit vollem Erfolg, 23,25 % mit teilweisem Erfolg), 52,33 % ohne Erfolg und 5,42 % auf sonstige Art. Der Vergleich zum Vorjahr (43,8 % mit vollem bzw. teilweisem Erfolg, 49,6 % ohne Erfolg und 6,6 % auf sonstige Art) zeigt damit nur marginale Abweichungen. Die Erfolgsquote liegt damit leicht unter dem Landesdurchschnitt. Ausgang der Klageverfahren 52,33% 50,99% 42,25% 42,62% SG Duisburg Landesdurchschnitt 5,42% 6,39% mit vollem und teilweisem Erfolg ohne Erfolg auf sonstige Art - 4 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013

C. Dauer der Verfahren Die Dauer der Klageverfahren konnte im Jahr 2013 weiter verkürzt werden. Beim Sozialgericht Duisburg dauerte es vom Eingang der Klage bis zu ihrer Erledigung im statistischen Mittel 12,1 Monate. Im Jahr 2012 waren es 12,5 Monate. Die Verfahrensdauer betrug im Einzelnen: Verfahrensdauer 2012 2013 unter 6 Monaten 31,8 % 33,8 % 6 Monate bis unter 12 Monate 26,5 % 26,1 % 12 Monate bis unter 18 Monate 18,8 % 18,9 % 18 Monate bis unter 24 Monate 11 % 9,7 % 24 Monate und mehr 11,9 % 11,5 % Im Jahr 2013 konnten daher wieder mehr als die Hälfte (59,9 %) aller Klageverfahren in weniger als 12 Monaten nach Klageerhebung erledigt werden (2012: 58,3 %). Verfahrensdauer 2013 (Hauptsachen) unter 6 Monate 24 Monate und mehr 6 Monate bis unter 12 Monate 18 Monate bis unter 24 Monate 12 Monate bis unter 18 Monate - 5 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013

Verfahrensdauer: Eilverfahren (Einstweiliger Rechtsschutz) Die Eilverfahren, vornehmlich im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende ( Hartz IV ), konnten erfreulicherweise schneller als im Vorjahr erledigt werden. Durchschnittlich dauerte es 1,3 Monate (2012: 2,1 Monate) bis zur Entscheidung. D. Prozesskostenhilfe In einer Vielzahl von Verfahren musste über Prozesskostenhilfe (PKH) entschieden werden. In 47,5 % aller eingegangenen Verfahren wurde 2013 PKH beantragt. Gegenüber dem Vorjahr ist die Zahl der Anträge auf Bewilligung von PKH um 9,7 % gesunken. 3.520 PKH-Anträge hatten Erfolg, d.h. 41,8 % aller gestellten Anträge. Damit haben die Richter/innen in 58,2 % aller PKH-Verfahren negative Entscheidung getroffen, was regelmäßig mit einem entsprechend hohen Begründungs- und damit Zeitaufwand verbunden ist. im Jahr 2012 2013 Veränderungen +/- in % eingegangene PKH-Anträge 6.571 6.200-5.6 % erledigte PKH-Anträge 6.427 6.045-5,9 % erfolgreiche PKH-Anträge 3.707 3.520-5 % Insgesamt wurden für Prozesskostenhilfe am Sozialgericht Duisburg im Jahr 2013 840.303,21 Euro aufgewandt. - 6 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013

7.000 6.500 6.000 5.500 5.000 4.500 4.000 3.500 3.000 2.500 2.000 1.500 1.000 500 0 6.571 PKH-Anträge 6.427 6200 6045 3.707 2012 2013 3520 Eingänge Erledigungen mit Erfolg E. Ausgaben für Sachverständige Im sozialrechtlichen Verfahren herrscht der Amtsermittlungsgrundsatz. D.h. der Sachverhalt wird von Amts wegen aufgeklärt, der/die Richter/in ist nicht an den Vortrag des Klägers oder des Beklagten gebunden. In zahlreichen Streitverfahren kann nur auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens entschieden werden. Im Jahr 2013 wurde insgesamt 5.115.946,90 Euro für die Vergütung von - überwiegend medizinischen - Sachverständigen ausgegeben. Nahezu 80 % dieser Ausgaben fallen in Streitigkeiten der gesetzlichen Rentenversicherung und des Schwerbehindertenrechts an. Die Kosten teilen sich im Einzelnen wie folgt auf die Rechtsgebiete auf. Rechtsgebiet Schwerbehindertenrecht Rentenversicherung Unfallversicherung Pflegeversicherung Sonstige Kosten und Fachgebiete Ausgaben für Sachverständige 2.178.827,25 Euro 1.839.054,85 Euro 460.360,68 Euro 200.186,90 Euro 437.519,92 Euro - 7 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013

F. Geschäftsentwicklung in den einzelnen Fachgebieten I. Grundsicherung für Arbeitsuchende 1. Eingangsentwicklung Die Geschäftsentwicklung beim Sozialgericht Duisburg wurde wie schon in den Vorjahren im Jahr 2013 wesentlich geprägt durch die kontinuierlich hohen Eingänge im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Fachgebietskennzeichnung: "AS"). Bei den Klageverfahren sanken die Eingangszahlen geringfügig von 4.008 im Jahr 2012 auf 3777 Verfahren in 2013 und damit um ca. 5 %. Im einstweiligen Rechtsschutz (Eilverfahren) sind die Verfahren hingegen deutlicher von 1.153 Verfahren in 2012 auf 991 in 2013 und damit um rund 14 % gesunken. Eingangsentwicklung in AS 4500 4000 3500 3000 2500 2000 Klageeingänge Eingänge ER 1500 1000 500 0 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Klagen 1040 1650 2340 2940 3469 3977 3944 4008 3777 ER 386 589 812 1017 1169 982 994 1153 991-8 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013

Insgesamt gingen im Jahr 2013 4.768 neue (2012: 5.161) und damit 7,6 % weniger Verfahren als im Vorjahr ein. Bezogen auf alle Eingänge beim Sozialgericht Duisburg im Jahr 2013 (13.054 Verfahren) entfallen auf dieses Fachgebiet rund 37 %. Richterinnen und Richter mit insgesamt 11,22 Arbeitskraftanteilen (Jahresdurchschnitt 2012: 12,83 Arbeitskraftanteile) bearbeiteten die Streitverfahren Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende 2. Erfolgsquote Von allen erledigten AS-Verfahren endeten 40,6 % mit vollem bzw. teilweisem Erfolg, 53,4 % ohne Erfolg und 6 % auf sonstige Art. Im Vergleich zum Vorjahr (44 % mit vollem bzw. teilweisem Erfolg, 47,5 % ohne Erfolg und 8,5 % auf sonstige Art) hatten also im Jahr 2013 weniger Verfahren Erfolg. Ausgang der AS-Verfahren 53,40% 45,77% 45,80% 40,60% SG DU 6,00% 8,43% mit vollem und teilweisem Erfolg ohne Erfolg auf sonstige Art Die Erfolgsquote der Klageverfahren im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Sozialgericht Duisburg liegt damit mit 5,18 % unter der Erfolgsquote des Landesdurchschnitts. Bezogen auf die durchschnittliche Erfolgsquote aller beim Sozialgericht Duisburg im Jahr 2013 abgeschlossenen Klageverfahren (42,25 %, s.o. unter B.) weicht die Erfolgsquote der Verfahren im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur um 1,65 % ab. - 9 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013

3. Verfahrensdauer, Erledigungen und Bestand Die Verfahrensdauer der Klageverfahren im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende betrug im Jahr 2013 durchschnittlich 9,7 Monate (2012: 9,4 Monate). Die Laufzeit der im Jahre 2013 abgeschlossenen Eilverfahren konnte von 1,9 Monaten im Jahr 2012 erfreulicherweise auf 1,3 Monate verkürzt werden. Erledigt wurden im Jahr 2013 insgesamt 4.756 Verfahren (3.772 Klageverfahren und 984 Eilverfahren). Gegenüber dem Vorjahr mit 6651 Erledigungen (5.483 Klageverfahren und 1.168 Eilverfahren) konnten damit ca. 28 % weniger Verfahren erledigt werden. In der personellen Unterbesetzung des Sozialgerichts (siehe Teil 1, A.) ist sicherlich ein Grund für diese Entwicklung zu sehen. Zum anderen ist die Bearbeitung der Verfahren in diesem Bereich sowohl in tatsächlich als auch in rechtlicher Hinsicht komplexer und schwieriger geworden. Denn zu zahlreichen Problemstellungen gibt es keine gefestigte Rechtsprechung, so dass es eine Reihe unterschiedlicher Lösungsansätze gibt (s. unter I. 4.). Im Übrigen unterlaufen den SGB II-Leistungsträgern weniger formelle Fehler, so dass viel häufiger in der Sache entschieden werden muss, was mit größerem gerichtlichen Ermittlungs- und Zeitaufwand verbunden ist. Da die Zahl der eingegangen Verfahren (4.768) und erledigten Verfahren (4.756) nahezu identisch war, konnte der Bestand im Wesentlichen mit 3.209 Verfahren am 31.12.2013 beibehalten werden (31.12.2012: 3.202 Verfahren). - 10 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013

AS-Verfahren 6000 5500 5000 4500 4000 3500 3000 3152 3957 3477 2873 4638 4344 3158 4959 4938 4777 4716 3618 3252 5483 5158 4768 4756 3202 3209 Eingänge Erledigungen 2500 2239 2204 2396 Bestand 2000 1500 1567 1450 1000 500 0 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 4. Inhaltliche Schwerpunkte im Bereich der SGB II-Verfahren Im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen in den Streitverfahren der Grundsicherung für Arbeitssuchende standen auch im Jahr 2013 die Kosten für Unterkunft und Heizung. Streitig ist oftmals, ob diese Kosten angemessen im Sinne des 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Eine gesetzliche oder satzungsrechtliche Definition des Begriffes der Angemessenheit (vor allem den Quadratmeterpreis betreffend) fehlt weiterhin. Von der Möglichkeit, auf Landesebene verbindliche Vorgaben zu machen, wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Des Weiteren wird in diesem Zusammengang z. B. darüber gestritten, - ob ein Umzug erforderlich ist, - ob Umzugs- und Renovierungskosten zu übernehmen sind, - in welcher Höhe laufende Neben- bzw. Heizkosten übernommen werden müssen oder - ob Heiz- oder Betriebskostennachzahlungen übernommen werden müssen. - 11 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013

Besonders im einstweiligen Rechtsschutz, aber auch im Bereich der Klagen, haben Verfahren zugenommen, in denen EU-Ausländer Leistungen nach dem SGB II geltend machen. Bei diesen Verfahren geht es insbesondere um die Frage, ob der Leistungsausschluss gem. 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II europarechtskonform ist. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch für Ausländerinnen/Ausländer und deren Familienangehörige ausgeschlossen, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Das Sozialgericht Duisburg hat in einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Antragstellern im Jahr 2013 nach einer Folgenabwägung im Einzelfall vorläufig Leistungen in Form der Regelleistung zugesprochen. Die für die endgültige Entscheidung über die Anspruchsberechtigung maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundessozialgericht (BSG) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Der Ausgang der Hauptsacheverfahren und die Frage der Erstattungspflicht der vorläufig gewährten Leistungen werden maßgeblich von der Entscheidung des EuGH abhängen. Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH noch in diesem Jahr entscheiden wird. Einige Energieversorger (z.b. die Stadtwerke Duisburg) greifen offenbar schnell und rigoros zu dem Mittel der Stromsperre. Zugenommen haben daher Eilverfahren, mit denen Antragsteller die darlehensweise Übernahme rückständiger Energiekosten wegen drohender oder bereits vollzogener Stromsperre geltend machen. An die darlehensweise Übernahme von Energiekostenrückständen werden jedoch hohe Anforderungen gestellt, weil der Leistungsträger sonst zum "Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen" würde. Darüber hinaus wurde in 2013 neben einer Vielzahl von Einzelfragen um die folgenden Problemkreise gestritten: Leistungsberechtigung Erstausstattung (Einrichtung) für Wohnungen - 12 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013

Anrechnung von Einkommen, insbesondere bei Selbstständigen Einkommensanrechnung aufgrund der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft Mehrbedarf (z.b. kostenaufwändige Ernährung) Aufhebung und Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen Sanktionen II. Andere Fachgebiete Die Eingangszahlen in den anderen Fachgebieten sind mit 8.218 gegenüber dem Vorjahr (7.701) um 517 Verfahren (6,7 %) leicht angestiegen. Dabei gab es jedoch je nach Rechtsgebiet unterschiedliche Entwicklungen. Gegenüber dem Vorjahr sind Eingangsrückgänge im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (-8,8 %), des Rentenversicherungsrechts (-7,2 %), der Arbeitslosenversicherung (-9,7 %) und der Pflegeversicherung (-9,6 %) zu verzeichnen. Geringfügige Zuwächse gab es im Schwerbehindertenrecht (+ 2,7 %), der Sozialhilfe und im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (+1,3 %). Erhebliche Eingangssteigerungen und damit Mehrbelastungen gab es im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (+ 74,4 %, s. hierzu auch unter Teil 2, D). Auch im Kassenarztrecht (14 Eingänge in 2013 gegenüber 10 Eingängen in 2012) und im Bereich Elterngeld, Erziehungsgeld und Kinderzuschlag (114 Eingänge in 2013 gegenüber 55 Eingänge in 2012) kam es zu Eingangssteigerungen. - 13 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013

Eingänge nach Fachgebieten 2011 2012 2013 AS V/SB R/LW/KN AL KR U/KN-U SO/AY P KG/EG/BK KA Die Unterschiede in den Erledigungszahlen gegenüber den Werten aus 2012 spiegeln im Wesentlichen die Veränderungen im Eingangsbereich wider. Erledigungen nach Fachgebieten 2011 2012 2013 AS V/SB R/LW/KN AL KR U/KN-U SO/AY P KG/EG/BK KA Fachgebietskennzeichnungen: AS = Grundsicherung für Arbeitsuchende V = Soziales Entschädigungsrecht SB = Angelegenheiten nach dem SGB IX R = Rentenversicherung LW = Alterssicherung für Landwirte KN 0Knappschaftliche Rentenstreitigkeiten AL KR U/KN-U SO AY P KG/EG/BK KA = Arbeitslosenversicherung = Krankenversicherung = Unfallversicherung/Knappschaftliche Unfallversicherung = Sozialhilfe = Asylbewerberleistungsgesetz = Pflegeversicherung = Kindergeld-Erziehungsgeldangelegenheiten/Kinderzuschlag = Vertragsarztangelegenheiten - 14 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013

Teil 2: Schwerpunkte der Rechtsprechung A. Grundsicherung für Arbeitsuchende S.o. Teil 1, E. I. 4. B. Sozialhilfe/Asylbewerberleistungsgesetz Die Sozialhilfe hat im System der sozialen Sicherheit die Funktion einer Mindestsicherung im Sinne eines letzten Auffangnetzes zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz. In einem Teil der Verfahren wurde über den Kostenbeitrag von Betroffenen und Angehörigen zu Leistungen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen, insbesondere die Anrechenbarkeit von Vermögen (z.b. Lebensversicherung, Hauseigentum) gestritten. Die Frage der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung war - mit identischen Problemen wie sie sich auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende stellen - Gegenstand zahlreicher weiterer Verfahren. Zugenommen haben Streitigkeiten aus dem Bereich der Eingliederungshilfe, etwa zum Vorliegen einer sog. wesentlichen Behinderung, und Verfahren, in denen um die (Weiter-)Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung für behinderte Volljährige im Eigenheim oder einer Wohnung ihrer Eltern gestritten wird. Im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetztes (AsylBLG) stritten die Beteiligten vorrangig darum, ob und in welcher Höhe die Asylbewerber Anspruch auf Leistungen nach dem AsylBLG haben. Neu im Jahr 2013 hinzugekommen sind Streitigkeiten darüber, ob bzw. inwieweit die Leistungen gekürzt werden können, - wenn die Asylbewerber nur deshalb nach Deutschland gekommen sind, um Leistungen zu erhalten oder - 15 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013

- wenn aus von Asylbewerbern selbst zu vertretenden Gründen Aufenthalt beendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Denn 1a AsylBLG sieht in diesen Fällen vor, dass Leistungen nur noch erbracht werden, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. C. Arbeitslosenversicherung Neben den üblichen Schwerpunkten von Streitigkeiten im Rahmen von Aufhebungen und Erstattungen von Arbeitslosengeld (ALG I), besonderen Förderungsleistungen sowie Sperrzeiten gab es im Bereich der Arbeitslosenversicherung (wie schon in den Vorjahren) weiterhin Streitverfahren, bei denen es um die Zahlung von Insolvenzgeld ging. Hierbei wird insbesondere darum gestritten, ob bzw. in welcher Höhe Insolvenzgeld zu zahlen ist. Oft ergeben sich in diesen Verfahren Ermittlungsschwierigkeiten, da der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären ist, aber insolvente Arbeitgeber oft weder gegenüber dem Insolvenzverwalter noch gegenüber dem Sozialgericht die erforderlichen Informationen erteilen. Darüber hinaus gab es weiterhin Verfahren, in denen die Versicherten um die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten nach 2 Abs. 3 SGB IX stritten. Hierin mag sich die gesteigerte Sorge der Beschäftigten um den Arbeitsplatz äußern, denn bei der Anerkennung als Schwerbehinderter besteht im Arbeitsrecht ein besonderer Kündigungsschutz, den auch gleichgestellte Personen mit einem GdB von 30 erhalten. Die Problematik der Gewährung eines Gründungszuschusses als Ermessensleistung für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beschäftigte das Sozialgericht auch im Jahr 2013 nachhaltig. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte in Beispielsfällen einen Zuschuss mit der Begründung ab, dass entweder ausreichende, eigene finanzielle Mittel zur Verfügung stünden oder aber grundsätzlich von einem Vermittlungsvorrang auszugehen sei. Neu hinzugekommen sind Klagen gegen - 16 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013

Mahngebühren in Vollstreckungsverfahren, die jetzt von der Bundesagentur für Arbeit selbst durchgeführt werden und früher von anderen Behörden bearbeitet wurden. D. Krankenversicherung Die Eingänge im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sind im Jahr 2013 gegenüber dem Vorjahr um 74 % angestiegen. Der Zuwachs ist wie auch in den Vorjahren - zu einem Großteil auf Abrechnungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen zurückzuführen. Die erhebliche Eingangssteigerung dürfte ihren Grund darin haben, dass im Einzugsbereich, für den das Sozialgerichts Duisburg örtlich zuständig ist, viele Krankenhäuser und Großkliniken ihren Sitz haben. Diese wie auch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherungen sind darüber hinaus einem erhöhten Kostendruck ausgesetzt. Mit Blick auf das seit dem 1.8.2013 gem. 17c des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) vorgeschriebene Schlichtungsverfahren haben zudem viele Großkliniken und Krankenhäuser noch bis zum 31.7.2013 Streitigkeiten ohne den Umweg des Schlichtungsverfahrens beim Sozialgericht anhängig gemacht. Nach der Neuregelung ist bei Klagen, mit denen eine streitig gebliebene Vergütung gefordert wird, vor der Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, wenn der Wert der Forderung 2.000 Euro nicht übersteigt. Im Übrigen ist den zuständigen Stellen die Einrichtung eines solchen funktionsfähigen Schlichtungsausschusses bislang nicht gelungen, so dass die Vergütungen nach wie vor direkt beim Sozialgericht geltend gemacht werden. Zahlreiche Vergütungsstreitigkeiten betrafen die Einzelheiten der Abrechnung nach dem Fallpauschalensystem (DRG). In anderen Fällen war zu klären, ob bestimmte stationäre Maßnahmen (insb. Darmspiegelungen, Augenoperation o.ä.) nicht auch ambulant hätten durchgeführt werden können. Ende 2013 lies sich darüber hinaus - 17 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013

ein erhöhter Klageeingang auf Grund von Vergütungsstreitigkeiten zwischen Apothekern und Krankenkassen feststellen, der auf den Wegfall bzw. die Änderungen von Rabattierungsvorschriften bei der Abgabe von Arzneimitteln zurückzuführen ist. Darüber hinaus befassten sich die vier mit den Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung betrauten Kammern mit Streitigkeiten über die Versicherungspflicht als solche, Beitragsstreitigkeiten bei freiwillig Versicherten oder Streitigkeiten zwischen den Krankenkassen über Beginn und Ende einer Mitgliedschaft. Im Übrigen wurde um eine Vielzahl von Einzelfragen zwischen Versicherten und Krankenkassen gestritten; inhaltlich ging es vor allem um folgende Fallgestaltungen: Streitigkeiten über die Notwendigkeit bestimmter, zum Teil kostenintensiver Hilfsmittel, Rehabilitationsmaßnahmen (z.b. stationäre Kuren, Mutter-Kind-Kuren), Anerkennung von alternativen und/oder "neuartigen" Medikamenten und Behandlungsmethoden und die medizinische Indikation für bestimmte Therapien. Angestiegen ist auch die Zahl der Verfahren, in denen um das Bestehen, die Dauer und den Umfang eines Anspruchs auf Krankengeld ging. Wegen der hohen Bedeutung der Leistungen für die Gesundheit nahmen die Betroffenen dabei teilweise auch Eilrechtsschutz in Anspruch. Auslöser hierfür ist wegen des bereits erwähnten Kostendrucks eine weiterhin restriktive Bewilligungspraxis der Krankenkassen. E. Pflegeversicherung Die beim Sozialgericht Duisburg für den Bereich der Pflegeversicherung zuständige Fachkammer war in 2013 im Wesentlichen mit folgenden Rechtsstreitigkeiten befasst: Im Bereich der Pflegestufen ging es häufig um Sachverhalte, in denen die Pflegestufe herabgesetzt wurde (z.b. führt die Anlage einer Magensonde trotz - 18 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013

Verschlechterung des Gesundheitszustandes häufig zu einer Verringerung des Pflegeaufwandes und damit möglicherweise auch zu einer Verringerung der Pflegestufe). Im Übrigen traten Konstellationen auf, bei denen über die Pflegestufe III hinausgehende Leistungen aufgrund eines besonderen Härtefalls begehrt wurden. In anderen Verfahren ging es um die Gewährung von Pflegehilfsmitteln oder um die Finanzierung von Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung (z.b. Treppenlift, Badewannenlifter). F. Kassenarztrecht Wie bereits in den Vorjahren betraf ein Schwerpunkt der im Jahre 2013 eingehenden Klagen sogenannte Sonderbedarfszulassungen. Gestritten wird um die Anwendung von Ausnahme-Tatbeständen, welche einem Vertragsarzt die Tätigkeit in einem Gebiet ermöglichen, welches dem Grunde nach wegen einer Überversorgung gesperrt ist. Einen weiteren Schwerpunkt bildeten Klagen von Krankenhausärzten, die die Erbringung ambulanter Leistungen begehrten. In der Hälfte der geführten Verfahren war es zudem so, dass sich mit der Klage ein konkurrierender Marktteilnehmer, also beispielsweise ein anderer niedergelassener Arzt oder ein anderes Krankenhaus, gegen die einem anderen Arzt erteilte Genehmigung zum ärztlichen Tätigwerden wehrte. G. Rentenversicherung Die Kammern, die mit Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung befasst sind, hatten im Jahr 2013 zum einen über die Zuerkennung von Renten wegen Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen zu entscheiden. Zunehmend wird die verminderte Erwerbsfähigkeit mit psychische und psychosomatische Ursachen sowie Schmerzerkrankungen begründet. Darüber hinaus entschieden die Rentenversicherungskammern über die Leistungen zur medizinischen bzw. - 19 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013

beruflichen Rehabilitation, die Feststellung der Rentenversicherungspflicht als solche (insbesondere um das spezielle Befreiungsrecht von Syndikus-Anwälten), die Aufhebung und Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen (v.a. wegen Erzielung von Einkommen) und die rückwirkende Nacherhebung von Pflichtbeiträgen. Weitere Fälle betrafen z. B. die Frage des Ausschlusses einer Witwenrente aufgrund Bestehens einer sogenannten Versorgungsehe. Rechtlicher Hintergrund dieser Fallgestaltungen ist die gesetzliche Vermutung, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck einer Heirat war, einen Anspruch auf Witwenrente zu begründen, wenn die Ehe weniger als ein Jahr vor dem Tod des Verstorbenen geschlossen wurde. Das Gericht hat in diesen Fällen meist durch ausführliche Beweisaufnahme zu überprüfen, ob diese Annahme gerechtfertigt ist. Wie auch im Vorjahr hatten die Kammern ferner über eine erhebliche Anzahl von Statusfeststellungen nach 7a SGB VI und Streitigkeiten aus Anlass von Betriebsprüfungen zu entscheiden. Beim Statusfeststellungsverfahren handelt es sich um ein gesondertes, von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführtes Verfahren, das für alle Träger der gesetzlichen Sozialversicherung verbindlich den Status von Personen als abhängig Beschäftigte oder selbständig Tätige feststellt. Schwerpunktmäßig hatte sich das Sozialgericht mit der Statusfeststellung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern zu befassen. In den Streitigkeiten aus Anlass von Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger gab es wiederholt Eilverfahren, da die Beitragsnachforderungen teilweise sehr hoch sind und die Rentenversicherungsträger die Anträge auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung zumeist ablehnen. H. Schwerbehinderten- und Versorgungsrecht Die typischen Konfliktfelder des Schwerbehinderten- und Versorgungsrechtes haben - 20 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013

sich auch im Jahr 2013 nicht wesentlich verändert. Im Streit stehen weiterhin vorwiegend die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50, sowie die Zuerkennung der Merkzeichen, z. B. G" und ag. Die Merkzeichen werden bei Gehbehinderungen unterschiedlicher Stärke erteilt. Mit dem zuletzt genannten Merkzeichen sind beispielsweise Erleichterungen in der gesetzlichen Krankenversicherung oder im öffentlichen Verkehr (Behindertenparkplatz) verbunden; diese Streitigkeiten haben vermutlich wegen des immer knapper werdenden (kostenfreien) öffentlichen Parkraumes zugenommen. Im sozialen Entschädigungsrecht bildet auch weiterhin das Opferentschädigungsrecht den Tätigkeitsschwerpunkt, in dessen Zentrum Verfahren um den Nachweis und die Folgen von Misshandlungen und sexuellem Missbrauch in der Kindheit stehen. Problematisch sind dabei oftmals der Nachweis der Tat und die Abgrenzung zwischen Misshandlung, für die eine Entschädigung gezahlt wird, und Verwahrlosung, die entschädigungslos bleibt. Daneben gab es Klagen von (ehemaligen) Soldaten der Bundeswehr wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach Auslandseinsätzen und Verfahren wegen Impfschäden. I. Unfallversicherung Die für den Bereich der Unfallversicherung zuständigen Kammern haben vorrangig über die Entschädigung von Arbeitsunfällen - dazu rechnen auch Verkehrsunfälle auf dem Weg zum Arbeitsplatz bzw. vom Arbeitsplatz nach Hause - und die Anerkennung von Berufskrankheiten zu entscheiden. In einer Vielzahl der Verfahren begehrten die Klägerinnen und Kläger 2013 die Anerkennung von Wirbelsäulen-, Kniegelenks- oder Atemwegsbeschwerden als Berufskrankheit. Dabei erweist es sich regelmäßig als problematisch, den Nachweis zu führen, dass die aufgetretenen Gesundheitsstörungen auf schädigende Einwirkungen während der beruflichen Tätigkeit zurückzuführen sind. Im Rahmen der Entschädigung von Arbeitsunfällen - 21 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013

lässt sich beobachten, dass vermehrt geltend gemacht wird, dass als Reaktion auf den Unfall eine sog. posttraumatische Belastungsstörung entstanden sei. In all diesen Fällen lässt sich erst nach umfangreicher, oftmals langwieriger medizinischer Beweiserhebung in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens eine Entscheidung treffen. Zu den Fällen, in denen über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung gestritten wird, rechnen auch jene von Spielern, die von ihrem Amateurfußballverein eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Kläger dieser Verfahren haben sich während des Spiels eine Verletzung zu gezogen und begehren nunmehr Leistungen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Streitig ist in diesen Verfahren insbesondere, wie hoch die Aufwandsentschädigung sein muss, damit - als Voraussetzung für die Zahlung von Verletztengeld oder Verletztenrente - ein versichertes Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung angenommen werden kann. Dazu gibt es noch keine einheitliche Rechtsprechung. J. Elterngeld, Erziehungsgeld und Kinderzuschlag Die Klagen auf die genannten Leistungen, die insgesamt nur einen relativ geringen Anteil an dem Gesamtklageaufkommen beim Sozialgericht Duisburg ausmachen, betreffen unterschiedliche Problemkreise. So geht es etwa um die Höhe des Elterngeldes, insbesondere darum, in welcher Höhe Einkommen, das vor der Geburt erzielt wurde, der Berechnung des Elterngeldes zugrunde zu legen ist bzw. in welcher Höhe Einkommen, das nach der Geburt erzielt wurde, das Elterngeld mindert. Auf Grund des zum 1.8.2013 eingeführten Betreuungsgeldes gingen ferner Klagen ein, die sich gegen die Stichtagsregelung des 27 Abs. 3 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) wenden, wonach Betreuungsgeld nicht für vor dem 1.8.2012 geborene Kinder gezahlt wird. Eine Entscheidung hierzu ist bisher noch nicht ergangen. - 22 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013

Schwerpunkt der Verfahren zum Kinderzuschlag, der die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermeiden soll, ist die Frage des grundsätzlichen Bestehens eines Anspruches und seine konkrete Berechnung; ferner gibt es auch in diesem Bereich Fälle der nachträglichen Aufhebung und Rückforderung des Zuschlages (z.b. wegen Erzielung von Einkommen). - 23 - SG Duisburg - Jahresbericht 2013