Studierendenparlament, Heikendorfer Weg 93c, Sehr geehrte Damen und Herren, mit Interesse begegnen wir den Planungen, die Prüfungsverfahrensordnung der Fachhochschule Kiel zu novellieren. Gerne möchten wir uns zum Entwurf äußern und den Prozess inhaltlich voranbringen. Folgendermaßen möchten wir inhaltlich Stellung beziehen: Freiversuche, Prüfungswiederholung, endgültig nicht bestandene Prüfungen: Aus der aktuell gültigen PVO: 13 Freiversuch Die studiengangspezifischen Prüfungsordnungen können den Freiversuch regeln. 15 Endgültig nicht bestandene Prüfung (1) Die Wiederholungsmöglichkeiten regeln die studiengangspezifischen Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge. Der vorliegende PVO-Entwurf sieht folgende Regelung vor: 11 Wiederholung von Prüfungen (1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen von Modulen können einmal, schriftliche Prüfungsleistungen zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholung ist eine neue Anmeldung erforderlich. Ist keine Wiederholung mehr möglich, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. (2) Wiederholungsprüfungen sind in dem nächsten Prüfungszeitraum abzulegen, in dem die Prüfung erneut angeboten wird. Die Studierendenschaft spricht sich dafür aus, den unterschiedlichen Anforderungen bezüglich Leistungs- und Persönlichkeitskompetenzen der unterschiedlichen Studiengänge Rechnung zu tragen und den Fachbereichskonventen weiterhin die Entscheidungshoheit über Wiederholungsmöglichkeiten und Freiversuchen zu überlassen. Sofern an der Kompetenzzentralisierung festgehalten wird, fordern wir, auch nicht-schriftliche Prüfungen zweimal wiederholen zu können. Ausdrücklich lehnen wir die Regelung in 11(2) ab. Eine Wiederholungspflicht im unmittelbar nächsten möglichen Prüfungszeitraum nimmt den Studierenden dringend nötige Flexibilität in der Organisation des Studiums. Sicherlich mag es sinnvoll sein, die Prüfung zeitnah zum ersten Versuch zu wiederholen. Die Entscheidung darüber wollen wir allerdings selbst treffen. Regelungen bzgl. BAföG-Bezugsdauer und andere strukturelle Bedingungen halten Studierende bereits zur Einhaltung der Regelstudienzeit an. Weitere Druck ausübende Zwänge
Studierendenparlament, Heikendorfer Weg 93c, halten wir für nicht nur für unnötig, sondern auch kontraproduktiv. Ein Wiederholungszwang im unmittelbar folgenden Prüfungszeitraum beeinflusst ggf. die Planung und Gestaltung desselben negativ und wird dadurch den weiteren Studienverlauf stärker beeinträchtigen als den Studierenden die nötige Planungsfreiheit zu überlassen. Wir verweisen auf die Prüfungsordnung des B.A. Soziale Arbeit: 8 Freiversuch (1) Erstmals nicht bestandene Prüfungen gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in 1 Abs. 4 vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt wurden (Freiversuch). (2) Im Rahmen des ersten Freiversuches bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung zum nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden; dabei zählt jeweils das bessere Ergebnis. (3) Eine Überschreitung der Regelstudienzeit aus den im jeweils geltenden Hochschulgesetz genannten Gründen ist unschädlich, wenn die Prüfungsleistung in angemessener Zeit nach Wegfall des Grundes nachgeholt wird. Im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuss. 9 Wiederholung / Endgültig nicht bestandene Prüfung (1) Jede Prüfungsleistung, die mit "nicht ausreichend" bewertet wurde, kann einmal, frühestens zum nächsten Prüfungstermin, wiederholt werden. Innerhalb der Regelstudienzeit ist ein Freiversuch nach 8 Abs. 2 möglich. (2) Ist auch die Wiederholung einer Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet worden, ist die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden. Wir wünschen uns insbesondere, dass die Fachbereichskonvente mehr Studiengängen die Möglichkeit der Freiversuche analog zu 8 Absatz 1 und der Notenverbesserung analog zu Absatz 8 Absatz 2 der zitierten Prüfungsordnung eröffnen. Versäumnis/Rücktritt von Prüfungen: Aus der aktuell gültigen PVO: 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Störung, Ordnungsverstöße (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftigen Grund 1. zum Erbringen mündlicher Prüfungsleistungen nicht erscheint, ( ) PVO-Entwurf: 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftigen Grund 1. zum Erbringen mündlicher oder schriftlicher Prüfungsleistungen nicht erscheint, ( )
Studierendenparlament, Heikendorfer Weg 93c, Auch diese Einschränkung unserer Gestaltungsmöglichkeiten lehnen wir ausdrücklich ab. Während wir mit Blick auf Zeitmanagement und aufwand der Prüfenden die Abmeldungspflicht bei mündlichen Prüfungen durchaus nachvollziehen können, halten wir dies bei schriftlichen Prüfungen für nicht zu rechtfertigen. Wir gehen nicht davon aus, dass den Studierenden unterstellt werden soll, ohne einen dem Erreichen des Studienziels zuträglichen Grund einer Prüfung fernzubleiben. Da wir also gemeinsam davon ausgehen, dass die meisten Versäumnisse von Prüfungen Krankheit oder der Studienplanung und Selbsteinteilung des zu bewältigenden Prüfungsaufkommens geschuldet sind, sich also zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht vollständig vorhersagen lassen, ziehen wir als andere Begründung des Senats folgendes in Betracht: Sicherlich stellt die Raumplanung zu Zeiten der Prüfungen eine große Herausforderung dar. Jedoch kann es nicht die Lösung des Problems sein, Regelungen zu schaffen, die zu Lasten der Studierenden gehen, in dem durch Androhung von Sanktionen im Falle des Prüfungsrücktritts Studierende dazu gezwungen werden, weniger oder defensiver Prüfungen anzumelden. Stattdessen regen wir an, Neubauten anzustreben, alternative Prüfungsformen weiterhin einzuführen und Prüfungszeiträume zeitlich zu entzerren. Solange unter einem triftigen Grund nicht auch verstanden wird, dass bei den Wochen vor den Prüfungen stattfindenden Anmeldungen noch nicht absehbar war, welche Lern- und Prüfungslast tatsächlich zu bewältigen ist, halten wir diese Ergänzung also für untragbar. Durch eine Umsetzung werden die Studienbedingungen dramatisch verschlechtert und die Studierbarkeit an der FH Kiel eingeschränkt. Außerdem im PVO-Entwurf im gleichen Paragraphen: (2) Wer einen triftigen Grund geltend machen will, muss ihn der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen. Im Falle einer Erkrankung muss die Kandidatin oder der Kandidat eine ärztliche Bescheinigung nach einem von der Hochschule festgelegten Formblatt gemäß Anlage 1 zur Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit vorlegen. Das in Satz 2 geforderte Formblatt liegt uns zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Wir fordern jedoch, dass die aus ihm ablesbaren Informationen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht über die aus dem ärztlichen Attest hervorgehenden hinausgehen. Außerdem im PVO-Entwurf im gleichen Paragraphen: (5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Prüferin oder dem Prüfer oder den Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
Studierendenparlament, Heikendorfer Weg 93c, Die Studierendenschaft ist der Auffassung, dass durchaus auch Störungen des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs vorstellbar sind, welche keinen Ausschluss von der Prüfung und insbesondere eine Bewertung der Prüfungsleistung als nicht ausreichend rechtfertigt, sondern eher z.b. eine medizinische Notfallversorgung erfordert. In diesem Sinne fordern wir, eine Mutwilligkeit der Störung als Kriterium mit aufzunehmen. Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen Aus dem PVO-Entwurf: 15 Einsicht in Prüfungsunterlagen (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gewährt der Kandidatin oder dem Kandidaten zeitnah nach der erbrachten Prüfungsleistung auf Antrag Einsicht in die Prüfungsleistungen und die dazugehörigen Bewertungen sowie in die Protokolle mündlich erbrachter Prüfungsleistungen. Die Einsicht erfolgt im Beisein der Prüferin oder des Prüfers oder einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers und beschränkt sich auf die Durchsicht ohne weitere inhaltliche Aussprache der in Satz 1 aufgezählten Unterlagen. Im Falle von Teilprüfungen erfolgt die Einsicht bei einer beteiligten Prüferin oder einem beteiligten Prüfer für alle Teile der Klausur. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. Der oder die Vorsitzende kann diese Aufgabe der Prüferin oder dem Prüfer übertragen. Die Studierendenschaft ist der Meinung, dass bei Nicht-Bestehen der Prüfung eine inhaltliche Aussprache der in Satz 1 aufgezählten Unterlagen durchaus notwendig ist. Das Nicht- Bestehen von Prüfungen stellt eine große Hürde im weiteren Verlauf des Studiums dar, sodass eine größere Transparenz der diese bedingenden Faktoren entscheidende Abhilfe schaffen kann und muss. Wir regen an, den Prüferinnen und Prüfern eine größere Flexibilität zuzugestehen. Wünschenswert wäre außerdem an allen Fachbereichen ein fester und öffentlich kommunizierter Termin für Klausureinsicht. Dies käme den Informationsbedürfnissen der Studierenden entscheidend entgegen und würde außerdem einige bürokratische Prozesse unnötig machen. Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses Aus dem PVO-Entwurf: 7 Prüfungsausschuss ( ) (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied aus der Mitgliedergruppe der
Studierendenparlament, Heikendorfer Weg 93c, Professorinnen und Professoren ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppe der Studierenden sind bei der Behandlung zukünftiger Prüfungsaufgaben auszuschließen. Die Studierendenschaft fordert, dass neben den in 7(3) genannten Personen auch ein Mitglied der Wahlgruppe der Studierenden zur Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses notwendig ist. Besonders in Prüfungsangelegenheiten ist eine studentische Stimme wichtig, da die Bedürfnisse der Studierenden einfacher und mit niedrigerer Hemmschwelle von Studierenden zu Studierenden kommunizierbar sind. Die Studierendenschaft regt im Zuge dessen an, dass entsprechende Rechtsmittel zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Prüfungsausschusses implementiert werden. Eine Möglichkeit könnte beispielsweise sein, dass bei erneuter Abwesenheit eines Mitglieds, welches zur Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses notwendig ist, in folgenden Sitzungen die Notwendigkeit der Anwesenheit bis zum erneuten Erscheinen des Mitglieds entfällt. Vereinheitlichung von Prüfungsformen Weiterhin findet es die Studierendenschaft fragwürdig, ob eine zentrale Regelung der Form der Prüfungsleistungen (vgl. 22-32) und das Entfernen eines Passus, der es ermöglicht in den studiengangspezifischen Prüfungsordnungen weitere Prüfungsformen zu regeln, im Sinne der Hochschule und der Studierenden ist. In der vorgeschlagenen Version der Prüfungsverfahrensordnung werden für alle Studiengänge Prüfungsformen festgelegt, die in vielen Fällen nicht benötigt werden. Dadurch nimmt man sich die Möglichkeit flexibel in den einzelnen Studiengängen alternative Prüfungsformen anzubieten, wie sie auch von der Akkreditierungs-Agentur AQ Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) vorgeschlagen werden. Durch eine zentrale Regelung der Prüfungsformen kann nur der kleinste gemeinsame Nenner für alle Fachbereiche sinnvoll festgelegt werden. Auch wenn dies möglicherweise nur dafür sorgt, dass in einigen Fällen eine Prüfungsleistung anders genannt werden muss, scheint die Aufnahme der Definition eher impraktikabel, da die neue Regelung nicht einfach zu handhaben ist.
Studierendenparlament, Heikendorfer Weg 93c, Der Übersicht wegen fassen wir für Sie unsere zentralen inhaltlichen Änderungsanliegen abschließend zusammen: - Belassen der Kompetenzen über Freiversuchsregelungen und Wiederholungsregelungen bei Prüfungen in den Fachbereichen/Studiengängen - Keine Wiederholungspflicht im unmittelbar zeitlich folgenden Prüfungszeitraum ( 11 (2)) - Keine Ausweitung der Begründungs- bzw. Attestpflicht bei Nichtantritt von Prüfungen auf schriftliche Prüfungen. ( 12 (1) 1) - Wahrung des Persönlichkeitsschutzes im in 12 (2) erwähnten Formblatt und im gesamten Verfahren - Ergänzung des Kriteriums der Mutwilligkeit als Voraussetzung für Bewertung als nicht ausreichend in ( 12 (5)) - Anspruch auf inhaltliche Aussprache bei Einsichtnahme in Unterlagen von nicht bestandenen Prüfungen ( 15 (1)) - Anwesenheit der studentischen Vertretung als Voraussetzung zur Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses ( 7 (3)) - Keine Vereinheitlichung der Prüfungsformen ( 22-32) Wir begrüßen ausdrücklich die unter 18 stehenden ausführlichen Regelungen zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung und/oder chronischer Krankheit. Ebenfalls die in 13 (3) ausformulierte Gewährleistung der Inanspruchnahme von Fristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie nach den gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit freut die Studierendenschaft, außerdem sehen wir positiv, dass unter 36 die Aufnahme einer Wertschätzung geschlechtergerechte Sprache in Betracht gezogen wird. Wir freuen uns, Ihnen unsere Positionen dargelegt zu haben und stehen selbstverständlich für Rückfragen und den weiteren Diskussionsprozess im Zuge der Novellierung der Prüfungsverfahrensordnung zur Verfügung. Das Studierendenparlament Kiel, 04.06.2015