Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 41. Gefährderansprachen gegenüber Jugendlichen durch die Polizei.



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Transkript:

Stiftung SPI Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Infoblatt Nr. 41 Gefährderansprachen gegenüber Jugendlichen durch die Polizei Teil 1 Geschäftsbereich Soziale Räume und Projekte Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Kremmener Straße 9-11 10435 Berlin Telefon 030.449 01 54 Fax 030.449 01 67

Infoblatt Nr. 41 Gefährderansprachen gegenüber Jugendlichen durch die Polizei Teil I Rechtliche Einordnung und Wirkungsweise Ursprüngliche Ausgabe März 2007 Dr. Clemens Arzt, Professor an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, Fachbereich 3 Polizeivollzugsdienst Aktualisierungen 2009 Dr. Clemens Arzt, Professor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement Anwendungsbereich Abgrenzung zu StPO und JGG Die so genannte Gefährderansprache (oder Gefährderanschreiben), 1 die vor allem im Bereich der Bekämpfung der Gewalt rund um Fußballspiele eingesetzt wird, soll im Jugendbereich dazu dienen, Jugendliche, die von der Polizei als auffällig eingestuft werden, vor möglichen Konsequenzen ihres Verhaltens in der Zukunft zu warnen und auch verhaltenssteuernd auf diese einzuwirken. Insbesondere im so genannten Intensivtäter - Bereich findet diese Maßnahme Anwendung. Durch ein Gespräch soll auf eine aus Sicht der Polizei gesetzeskonforme Verhaltensweise hingewirkt werden, damit die Jugendlichen zukünftig keinen (weiteren) polizeilichen oder strafprozessualen Maßnahmen ausgesetzt sind und zugleich Straftaten verhindert werden. Häufig geschieht dies im Rahmen so genannter Intensivtäterprogramme. In der Vergangenheit bereits häufiger aus polizeilicher Sicht auffällig gewordene Jugendliche werden in der (elterlichen) Wohnung, an ihren Treffpunkten, am Arbeitsplatz oder an anderen von der Polizei für tauglich erachteten Orten aufgesucht. Es wird mit den Jugendlichen zielgerichtet ein Gespräch darüber geführt, welche Gefahren nach Ansicht der Polizei von ihnen etwa durch die Begehung von Straftaten ausgehen. Diese persönliche Ansprache kann auch durch ein Gefährderanschreiben ersetzt werden. Gefährderansprachen oder -anschreiben sind zunächst von strafprozessualen Maßnahmen nach der StPO und von Maßnahmen wie 1 Obwohl in der juristischen Literatur zum Teil zwischen beiden Maßnahmen differenziert und diesen eine teilweise unterschiedliche Intensität beigemessen wird, soll hier nur die im Jugendbereich wohl häufigere direkte Ansprache behandelt werden. Infoblatt Nr. 41 Gefährderansprachen gegenüber Jugendlichen durch die Polizei Teil I 1

etwa Weisungen nach 10 JGG oder Verwarnungen nach 14 JGG zu unterscheiden. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme, die der Verfolgung oder Ahndung von in der Vergangenheit begangenen Straftaten dient. Vielmehr soll der/die Jugendliche von der Begehung von (weiteren) Straftaten oder anderem von der Polizei als schädlich angesehenen Verhalten abgehalten werden. Da Straftaten (in der Zukunft) aus polizeirechtlicher Sicht immer auch eine Gefahr darstellen, spricht man von Gefährderansprachen. Diese sind soweit bekannt bisher in keinem Polizeigesetz der Länder oder anderweitig besonders geregelt, obgleich die Maßnahme mehr und mehr zum Standardrepertoire der Polizei gehört. Grundrechtseingriff Zunächst ist fraglich, ob es sich bei der Gefährderansprache überhaupt um einen Grundrechtseingriff handelt, ob also ein Grundrecht des/der Jugendlichen hiervon berührt ist. Nur dann bedarf es einer rechtlichen Grundlage im Polizeigesetz des betreffenden Bundeslandes. Nach einer in der juristischen Literatur verbreiteten Ansicht handelt es sich nicht um einen Eingriff, solange das Gespräch freiwillig erfolge und nicht die Form einer Befragung annehme, was indes bei einem Gespräch kaum möglich ist. Auch bloße Aufklärungsgespräche z. B. zwischen Polizei und Zuschauern im unmittelbaren Vorfeld einer Sportveranstaltung, stellten keinen Eingriff dar. Die bloße Beratung und Information stellt auch nach der Rechtsprechung keine Belastung für den/die Adressaten/- in dieses staatlichen Handelns dar. 2 Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und/oder die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I, 1 I GG) liegt aber nach moderner Auffassung dann vor, wenn eine bestimmte Schwelle überschritten wird. Es ist also auf die Intensität der Maßnahme abzustellen. Jedenfalls dann, wenn der/die Jugendliche zu Hause oder am Arbeitsplatz aufgesucht wird, ist eine Beeinträchtigung des guten Rufs oder der persönlichen Ehre durch Stigmatisierung oder Anprangerung nicht ausgeschlossen, insbesondere, wenn dort die Eigenschaft als polizeilich auffällige Person noch nicht bekannt ist oder negative Konsequenzen drohen, etwa bei einem mehrfachen Besuch am Arbeitsplatz. Ebenso liegt ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit vor, wenn ein 2 OVG Lüneburg, NJW 2006, 391/392. Infoblatt Nr. 41 Gefährderansprachen gegenüber Jugendlichen durch die Polizei Teil I 2

bestimmtes Verhalten des Jugendlichen bezweckt werden soll (und diese Maßnahme nicht anderweitig geregelt ist, wie zum Beispiel bei einem Platzverweis bei einem Alkoholgelage im öffentlichen Raum). Soll also auf die Willens- und Entschließungsfreiheit von Jugendlichen eingewirkt werden, liegt ein Grundrechtseingriff vor. Soll der/die Jugendliche von der Teilnahme an einer Demonstration abgehalten werden, liegt ein Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) vor. Werden Jugendliche zu Hause oder in der Wohnung der Eltern aufgesucht, darf die Polizei zum Zwecke einer Gefährderansprache nicht die Wohnung betreten. Lassen Jugendliche oder ihre Eltern die Polizei in die Wohnung eintreten, nachdem diese den Zweck des Besuchs dargelegt hat, um nicht im Augenmerk der Nachbarschaft zu stehen, wird man hierin regelmäßig keine freiwillige Einwilligung zum Betreten der Wohnung sehen können, insbesondere, wenn in einem Mehrfamilienhaus angedroht wird, das Gespräch sonst im Treppenhaus zu führen oder eine Vorladung zu einer Polizeidienststelle auszusprechen. Es liegt vielmehr ein Eingriff in das besonders gewichtige Grundrecht der Wohnungsfreiheit (Art. 13 GG) vor, für den eine rechtliche Befugnis nicht besteht. Vergleichbare Fälle Gerichtsentscheidungen zu Gefährderansprachen im Jugendbereich abseits des so genannten Hooliganismus oder wegen der Teilnahme an Demonstrationen sind nicht bekannt. Auch für sonstige Anwendungsbereiche findet sich bisher kaum Rechtsprechung. 3 In einem vom OVG Lüneburg am 22. September 2005 entschiedenen Fall zu einem Gefährderanschreiben im Vorfeld von Demonstrationen sollte die Teilnahme von insgesamt 13 Personen an einer solchen anlässlich des EU-Gipfels in Brüssel verhindert werden. Die Betroffenen erhielten ein Schreiben der zuständigen Polizeidienststelle, in dem es unter anderem hieß: Der Polizei G. ist bekannt, dass Sie im Zusammenhang mit versammlungsrechtlichen bzw. demonstrativen Aktionen polizeilich in Erscheinung getreten sind. ( ) Um zu vermeiden, dass Sie sich der Gefahr präventiv-polizeilicher Maßnahmen im Rahmen der Gefahren- 3 Einen guten Überblick zu Literatur und Rechtsprechung gibt: Krahm, Polizeiliche Maßnahmen zur Eindämmung von Hooligangewalt Stuttgart 2008; s. a. Rachor in: Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage, F 820 ff. Infoblatt Nr. 41 Gefährderansprachen gegenüber Jugendlichen durch die Polizei Teil I 3

abwehr ( ) oder strafprozessualen Maßnahmen aus Anlass der Begehung von Straftaten ( ) aussetzen, legen wir Ihnen hiermit nahe, sich nicht an den o. g. Aktionen zu beteiligen. 4 Das Gericht stellte fest, dass Gefährderanschreiben einen Grundrechtseingriff darstellen, wenn in die Willensentschließungs- und Verhaltensfreiheit des Betroffenen eingegriffen werde, soweit dabei nicht nur ein Hinweis auf die Rechtslage oder ein unverbindlicher Ratschlag an den Betroffenen erteilt wird. Nicht jede Einflussnahme auf die Freiheitsrechte sei als Eingriff anzusehen. Wenn aber Hinweise bestehen, dass dem/der Betroffenen in der Vergangenheit Verfehlungen zur Last gelegt worden sind, die ein vergleichbares Verhalten in der Zukunft nahe legen, und der/die Betroffene deshalb angeschrieben wird, um ein bestimmtes Verhalten zu unterbinden (im zu entscheidenden Fall die Teilnahme an einer Demonstration), dann könne der Spielraum für die Willensentschließung etwa aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen so stark beeinflusst sein, dass der/die Betroffene faktisch über keine Entschließungsfreiheit mehr verfüge. Dabei finden sich in der Entscheidung des OVG Lüneburg keine Hinweise, die eine Begrenzung dieser Rechtsprechung auf Art. 5 I oder 8 I GG (Meinungs- und Versammlungsfreiheit) nahe legten, auch wenn deren gewichtiger Rang sicherlich zu beachten ist. Wirkungsweise der Gefährderansprache Damit können die vom OVG Lüneburg entwickelten Maßstäbe im Grundsatz auch bei vergleichbar intensiven Maßnahmen gegen Jugendliche herangezogen werden, weil im Versuch der Einwirkung auf die Willensfreiheit zumindest die von Art. 2 I GG geschützte Handlungsfreiheit berührt ist, ohne dass es hierbei etwa verfassungsrechtlich auf eine Entfaltung der Persönlichkeit im engeren Sinne ankäme. Hiergegen könnte man natürlich einwenden, es werde ja nur bezweckt, zukünftig die Begehung von Straftaten zu verhindern. Wer aber in der Vergangenheit beispielsweise als (wirkliche/r oder vermeintliche/r) jugendliche/r Intensivtäter/in in das Visier der Polizei geraten ist, wird als Folge einer Gefährderansprache unter Umständen Auswirkungen auf seine/ihre Entschließungsfreiheit hinsichtlich des Umgang mit bestimmten Personen oder des Aufenthaltes an bestimmten Orten hinnehmen 4 OVG Lüneburg, NJW 2006, 391. Infoblatt Nr. 41 Gefährderansprachen gegenüber Jugendlichen durch die Polizei Teil I 4

müssen. Dies stellt unabhängig von der Sinnhaftigkeit einer solchen Beeinflussung einen Grundrechtseingriff dar. Auch wenn es natürlich kein Recht auf Begehung von Straftaten gibt, ist die Gefährderansprache ein Grundrechtseingriff, wenn hierdurch auf ein bestimmtes Verhalten aktiv hingewirkt werden soll. Dass bestimmte Maßnahmen vorab verdeutlicht werden, um die Willensfreiheit zu beeinflussen, wird auch in der polizeirechtlichen Literatur grundsätzlich als Zweck der Maßnahme angesehen. Bei der gezielten Gefährderansprache geht es genau darum, auf das Verhalten einer bestimmten Person Einfluss zu nehmen. Schon die deutliche Mitteilung, dass man z. B. unter besonderer Kontrolle oder Überwachung stehe, stellt nicht nur einen (rechtlichen oder erzieherischen) Hinweis dar, sondern soll auf das Verhalten der Jugendlichen Einfluss nehmen. Wann genau es sich bei einer polizeilichen Kontaktaufnahme oder Ansprache um einen Grundrechtseingriff handelt, kann nicht verallgemeinert werden, sondern hängt davon ab, wie der/die Jugendliche unter Berücksichtigung der äußeren Form, ggf. der schriftlichen Abfassung, Begründung und aller sonstigen ihm bekannten und erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte und musste. Maßgeblich kommt es dabei auf die realistische Wahrnehmung aus Sicht des Empfängers an. 5 Anders ist bspw. ein Vortrag eines Präventionsbeauftragten der Polizei in einer Schule oder einer Jugendfreizeiteinrichtung zu beurteilen, weil hier nur allgemein vor bestimmten Verhaltensweisen gewarnt oder dazu aufgeklärt wird. Befugnisnorm Die polizeiliche Aufgabe der Gefahrenabwehr (z. B. 1 ASOG Berlin) befugt die Polizei nicht zu polizeilichen Maßnahmen und Anordnungen, soweit diese als Grundrechtseingriff anzusehen sind. Vertreten wird in der Literatur daher zum Teil eine Zulässigkeit von Gefährderansprachen nach der so genannten polizeilichen Generalklausel (z. B. 17 Abs. 1 ASOG Berlin), die als tatbestandliche Voraussetzung jedoch eine konkrete Gefahr erfordert und grundsätzlich nur Maßnahmen unmittelbar gegen Personen erlaubt, die eine solche Gefahr verursachen (Gefahrenverursacher). 5 VG Göttingen, 27.01.2004 Az. 1 A 1014/02. Infoblatt Nr. 41 Gefährderansprachen gegenüber Jugendlichen durch die Polizei Teil I 5

Anforderungen an die Gefahrenprognose Polizeiliche Verantwortlichkeit Abgrenzung zur Vorladung Ob eine konkrete Gefahr vorliegt, wird durch die Gefahrenprognose ermittelt. Gefahr im polizeirechtlichen Sinne ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es im konkreten Einzelfall in überschaubarer Zeit zu einem Schaden an einem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit (hier insbesondere der Rechtsordnung) kommen wird. Es ist also zu fragen, ob von einem bestimmten Jugendlichen eine bestimmte Straftat oder sonstige Gefahr zu erwarten ist. Für die Bejahung einer konkreten Gefahr genügt nicht die bloße Möglichkeit einer solchen Straftat, sondern es müssen ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in nächster Zeit der Fall sein wird. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gefahrenprognose kann auch nicht mit Hinweis darauf unterbleiben, dass die Maßnahme der präventiv-polizeilichen Verhütung von Straftaten durch den/die Jugendliche/n dienen solle. Es handelt sich nämlich bei Maßnahmen auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel um klassische Maßnahmen zur Abwehr konkreter Gefahren, nicht aber um solche der Verhütung von Straftaten, weil hierfür die Generalklausel nicht zur Verfügung steht. Allgemeine Erfahrungen und Kenntnis der Polizei über jugendliche Straftäter/innen, deren gewöhnliches Verhalten oder über bestimmte Jugendszenen können die Maßnahme ebenfalls nicht begründen. Vielmehr muss in jedem Einzelfall mit hinreichender Gewissheit prognostiziert werden, dass gerade der/die von einer Gefährderansprache betroffene Jugendliche in überschaubarer Zeit eine Gefahr verursachen, also vor allem Straftaten begehen wird. Es muss die Gefahr einer Begehung von Rechtsverstößen durch gerade diese Person als Verhaltensstörer/in prognostiziert werden, was im Regelfall nicht möglich ist, wenn nicht ausnahmsweise die Gefahr der Begehung einer bestimmten Straftat in naher Zukunft gleichsam auf der Hand liegt. Unter Vorladung versteht man das an eine bestimmte Person gerichtete Gebot, zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu erscheinen und dort bis zur Erledigung der in der Vorladung bezeichneten Sache zu verweilen. Wird also ein/e Jugendliche/r zum Zwecke einer Gefährderansprache verbindlich zum Erscheinen bei einer bestimmten Polizeidienststelle aufgefordert, handelt es sich hierbei um eine polizeirechtliche Vorladung, deren rechtliche (Tatbestands-)Voraussetzungen (z. B. 20 ASOG Berlin) erfüllt sein müssen. Das aber ist bei der Vorladung zum Zwecke einer Gefährderansprache regelmäßig nicht der Fall, weil hier Infoblatt Nr. 41 Gefährderansprachen gegenüber Jugendlichen durch die Polizei Teil I 6

weder der/die Jugendliche sachdienliche Angaben machen soll, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, noch wird die Vorladung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ausgesprochen, wie dies nicht nur das Berliner Polizeirecht in 20 Abs. 1 ASOG Berlin ermöglicht. Zu anderen Zwecken, insbesondere zum Zweck der Gefährderansprache, ist eine Vorladung regelmäßig nicht zulässig. Da die (präventiv-polizeiliche) Vorladung in den Polizeigesetzen abschließend geregelt ist, kommt auch ein Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel für die Aufforderung, zum Gespräch auf einer Polizeidienststelle zu erscheinen, nicht in Betracht. Fazit Grundsätzlich sind im Polizeirecht (nur) solche Maßnahmen zulässig, die in einer so genannten Standardmaßnahme (z. B. Identitätsfeststellung, Wohnungsverweisung) rechtlich geregelt sind. Eine Standardmaßnahme Gefährderansprachen oder -anschreiben existiert nicht. Daher könnte ein Einschreiten nach der so genannten polizeilichen Generalklausel (z. B. 17 ASOG Berlin) zulässig sein, soweit es sich bei der Gefährderansprache (noch) nicht um eine typische polizeiliche Maßnahme handelt. Ein Rückgriff auf die Generalklausel ist nicht länger zulässig, wenn die Maßnahme keine atypische Maßnahme der Polizei mehr darstellt, sondern faktisch mehr und mehr in den Bereich einer Standardmaßnahme hineinwächst. Dann bedarf es hierfür einer speziellen Regelung im Polizeigesetz des jeweiligen Landes und ein Rückgriff auf die Generalklausel ist allenfalls noch für einen Übergangszeitraum zulässig, der sicherlich nach mehreren Jahren des Gebrauchs der Maßnahme in einem bestimmten Bundesland überschritten ist. Soweit (noch) auf die Generalklausel zurückgegriffen werden kann, fordert diese das Herbeiführen einer konkreten Gefahr durch die angesprochene Person; es muss also gleichsam eine Straftat um die Ecke warten und diese muss dem/der betroffenen Jugendlichen auch zurechenbar sein. Dies ist regelmäßig bei Gefährderansprachen im Jugendbereich gerade nicht der Fall. Eine Gefährderansprache mittels aktiven Einwirkens auf den Willen der Jugendlichen geschieht dann ohne Rechtsgrundlage und ist unzulässig. Geschieht dies doch, kann die Maßnahme auch im Nachhinein noch einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugeführt werden, insbesondere wenn die betroffene Person (über die Eltern) eine Rechtsschutzversicherung hat. Infoblatt Nr. 41 Gefährderansprachen gegenüber Jugendlichen durch die Polizei Teil I 7

Gefährderansprachen im Jugendbereich ein Kölner Beispiel Ursprüngliche Ausgabe März 2007 Bernhard Hatterscheid, Polizeipräsidium Köln, Kriminalitätsbekämpfung/ Direktionsbüro, Koordinator Intensivtäterkonzept Aktualisierungen 2009 Bernhard Hatterscheidt, Kriminalhauptkommissar, Polizeipräsidium Köln, Direktionsführungsstelle Kriminalität Wolfgang Wendelmann, Kriminalhauptkommissar, Polizeipräsidium Köln, Jugendbeauftragter und Koordinator Kölner Haus des Jugendrechts Einführung Seit 2005 führt die Polizei in Köln Gefährderansprachen insbesondere bei Straftätern und Straftäterinnen durch, die in das Intensivtäterkonzept der Behörde aufgenommen werden. Die kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung von Intensivtätern/-innen (TOP 100) erfolgt im Kölner Haus des Jugendrechts, in dem seit Juni 2009 die Jugendgerichtshilfe, die Staatsanwaltschaft und die Polizei unter einem Dach arbeiten, sowie in den Flächenkommissariaten (weitere ca. 150 Intensivtäter/innen). Zudem wird eine geringe Anzahl besonders delinquenter Taschen- und Trickdiebe in dem dafür zuständigen Kriminalkommissariat 83 GPT nach Intensivtäter- Standards bearbeitet. Bei den Intensivtätern/-innen handelt es sich zum überwiegenden Anteil um Jugendliche und Heranwachsende. Unter dem Begriff Intensivtäter/in versteht die Polizei Köln delinquente Personen, die eine gewohnheits- oder gewerbsmäßige (im jugendlichen Alter häufig gruppenweise) Begehung von Straftaten mit Schwerpunkt in den Bereichen Eigentums- und Gewaltkriminalität erkennen lassen und bei denen nach polizeilicher Bewertung angenommen werden kann, dass weitere Straftaten in erheblichem Ausmaß bzw. von erheblicher Bedeutung verübt werden. Beim Polizeipräsidium Köln werden überdies auch Gefährderansprachen u. a. in den Bereichen Politisch Motivierter Kriminalität, problematischer Jugendgruppen, Sexualstraftaten sowie bei Fällen von Häuslicher Gewalt durchgeführt. Ablauf Regelmäßig durchgeführte Gefährderansprachen sind zur Erhöhung des Kontrolldrucks besonders Erfolg versprechend. Diese werden in Köln immer persönlich an der Wohnanschrift, am Aufenthaltsort oder an Infoblatt Nr. 41 Gefährderansprachen gegenüber Jugendlichen durch die Polizei Teil I 8

potenziellen Tatorten durchgeführt. Bei Minderjährigen erfolgen sie grundsätzlich im Beisein der Personensorgeberechtigten/ Erziehungsbeauftragten und dementsprechend regelmäßig an der Wohnanschrift. Koordination Im Bereich der Intensivtäterbekämpfung koordinieren die kriminalpolizeilichen Sachbearbeiter/innen die Gefährderansprachen. Unmittelbar nach Übernahme des/der Intensivtäters/-in erfolgt die Kontaktaufnahme mit den beteiligten Kräften der Schutzpolizei (Bezirksbeamte/-innen der Direktion Wach- und Bezirksdienst, der sog. Schutzmann vor Ort, das Gesicht in der Fläche ). Im Bereich der TOP 100 Intensivtäter/innen führen alle beteiligten polizeilichen Kräfte vor der ersten Gefährderansprache eine Fallbesprechung durch und erarbeiten einen gemeinsamen, situationsbedingt anzupassenden Handlungsplan. In der Regel wechseln sich die kriminalpolizeilichen Sachbearbeiter/innen mit den uniformierten Kollegen/-innen der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz bei der Durchführung der Gefährderansprachen ab. Erste Gefährderansprache Im Bereich der TOP 100 Intensivtäter/innen wird der ersten Gefährderansprache sehr viel Bedeutung zugemessen. Sie wird durch den/die Sachbearbeiter/in des Fachkommissariates unmittelbar nach Übernahme der täterorientierten Sachbearbeitung mit dem/der örtlich zuständigen Bezirksbeamten/-in abgestimmt und durchgeführt. Soweit möglich, nimmt der Sonderdezernent der Staatsanwaltschaft Köln am ersten Gespräch teil. In dieser inszenierten Gesprächssituation soll die Präsenz und Entschlossenheit der Polizei deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Dem/Der Intensivtäter/in ist dabei klar vor Augen zu führen, dass er/sie in das Intensivtäterprogramm der Polizei Köln aufgenommen wurde und dass alle nun folgenden Maßnahmen in enger Abstimmung mit den externen Partnern (z. B. Staatsanwaltschaft, Jugendamt) erfolgen und konsequent umgesetzt werden. Folgeansprachen Folgeansprachen mit dem Ziel einer Verhaltensänderung des bzw. der Betroffenen werden in zweiwöchigen (TOP 100 Intensivtäter/innen) bzw. vierwöchigen (übrige Intensivtäter/innen) Intervallen in Abstimmung mit allen Beteiligten wiederholt. Zur optimalen Gesprächsführung wurde diesbezüglich eine umfangreiche Fortbildungsmaßnahme für die Bezirksbeamten/-innen im Rahmen eines Seminars durchgeführt. Infoblatt Nr. 41 Gefährderansprachen gegenüber Jugendlichen durch die Polizei Teil I 9

Auswertung Das Konzept zur Bekämpfung der Kriminalität von Intensivtätern/-innen (TOP 100 Intensivtäter/innen) wurde nach knapp einem Jahr auf ihre Wirksamkeit hin intern überprüft. Insgesamt wurden im Auswertezeitraum 108 Intensivtäter/innen einer täterorientierten Sachbearbeitung unterzogen. Bei 58 Intensivtätern/- innen wurde der Sachbearbeitungsvorbehalt in enger Abstimmung mit den Sonderdezernenten der Staatsanwaltschaft Köln zurückgenommen. Die Gründe hierfür waren jeweils individuell (z. B. die vermeintlich positive Entwicklung des Delinquenten). Wie haben sich die 58 Intensivtäter/innen nach Löschung des Sachbearbeitungsvorbehalts entwickelt? 34 Personen (59 Prozent) sind nicht mehr straffällig geworden. 14 Personen (24 Prozent) einmal in Erscheinung getreten. 10 Personen (17 Prozent) zwei- oder mehrfach in Erscheinung getreten. Diese positive Bilanz geht zweifelsohne maßgeblich auf die enge und konstruktive Zusammenarbeit aller Kooperationspartner zurück. Als Erfolg bestimmende Komponenten gelten derzeit die Fallkonferenzen und die Gefährderansprachen. In welchem Ausmaß welcher Wirkfaktor letztendlich kausal für den Erfolg war, wird durch eine anstehende wissenschaftliche Wirkungsevaluation gegebenenfalls attestiert werden. Abkürzungsverzeichnis ASOG Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin GG JGG NJW OVG StPO Grundgesetz Jugendgerichtsgesetz Neue Juristische Wochenschrift Oberverwaltungsgericht Strafprozessordnung Infoblatt Nr. 41 Gefährderansprachen gegenüber Jugendlichen durch die Polizei Teil I 10

Impressum Infoblatt Nr. 41 März 2007 aktualisiert 2009 Herausgeber Stiftung SPI Sozialpädagogisches Institut Berlin Walter May Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, Sitz Berlin. Anerkannt durch die Senatsverwaltung für Justiz. Sie unterliegt nach dem Berliner Stiftungsgesetz der Stiftungsaufsicht Berlins. Der Gerichtsstand der Stiftung ist Berlin. Verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes Hartmut Brocke, Vorstandsvorsitzender/Direktor e-mail: info@stiftung-spi.de Redaktion Stiftung SPI Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Konstanze Fritsch Rheinsberger Straße 76 10115 Berlin Fon: 030.449 01 54 Fax: 030.449 01 67 e-mail: clearingstelle@stiftung-spi.de Gefördert durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Berlin Verfasser Ursprüngliche Ausgabe: Dr. Clemens Arzt, Professor an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, Fachbereich 3 Polizeivollzugsdienst Bernhard Hatterscheid, Polizeipräsidium Köln, Kriminalitätsbekämpfung/Direktionsbüro, Koordinator Intensivtäterkonzept Aktualisierte Ausgabe: Dr. Clemens Arzt, Professor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement Bernhard Hatterscheidt, Kriminalhauptkommissar, Polizeipräsidium Köln, Direktionsführungsstelle Kriminalität Wolfgang Wendelmann, Kriminalhauptkommissar, Polizeipräsidium Köln, Jugendbeauftragter und Koordinator Kölner Haus des Jugendrechts Das Infoblatt erscheint mindestens dreimal im Jahr als Lose-Blatt-Sammlung zu Themen aus den Bereichen Recht, Pädagogik, Verwaltungsstrukturen und Polizeiaufgaben. Die Vervielfältigung unter Angabe der Quelle ist ausdrücklich erwünscht. Der in den Infoblättern abgebildete Informationsstand bezieht sich auf das Datum der Herausgabe. Nachträglich bekannt werdende Aktualisierungen können in bereits veröffentlichten Infoblatt-Ausgaben redaktionell nicht berücksichtigt werden. Infoblatt Nr. 41 Gefährderansprachen gegenüber Jugendlichen durch die Polizei Teil I 11