Richtlinie zur Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit im Landkreis Ostprignitz-Ruppin



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Transkript:

Seite 1 von 15 Richtlinie zur Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit im Landkreis Ostprignitz-Ruppin A. Jugendförderung Aufgabe und Ziel des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist es, jeden jungen Menschen in seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern ( 1 Abs. 1 SGB VIII). Der Landkreis unterstützt zu diesem Zweck Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit ( 11, 13 SGB VIII) und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ( 14 SGB VIII) die unter Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe realisiert werden ( 75 SGB VIII). Voraussetzung ist, dass sie sich an alle Kinder, Jugendliche und junge Volljährige wenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Ostprignitz-Ruppin haben. Zielgruppe der Angebote und Maßnahmen sind primär Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 24 Jahren. Die durch den Landkreis geförderten Maßnahmen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sowie des Jugendschutzes - müssen sich am Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland orientieren, - sollen zur Verwirklichung des Rechts junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung beitragen, - sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen, - sollen junge Menschen zur Selbstbestimmung, gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement befähigen, - sollen die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen fördern, - sollen soziale Benachteiligungen abbauen, - sollen Kinder und Jugendliche mit Behinderung integrieren, - sollen in Hinblick auf ein vereintes Europa Toleranz und das gegenseitige Verständnis junger Menschen aus verschiedenen Ländern und Kulturkreisen fördern. Folgende Maßnahmen und Projekte sind von der Jugendförderung ausgeschlossen: - Maßnahmen von Sportvereinen und anderen Trägern des Sportes, die überwiegend Übungs-, Trainings- und Wettkampfzwecken dienen und deren Förderung über die Sportförderrichtlinie des Landkreises Ostprignitz-Ruppin möglich wäre, - Vorbereitung und Durchführung der Jugendweihe und Konfirmation, - Klassenfahrten, Sprachreisen und Projektwochen (im Klassenverband),

Seite 2 von 15 - Dorf- und Stadtfeste, - Veranstaltungen, die kommerziellen Zwecken dienen, - Veranstaltungen von extremistischen Gruppierungen. B. Sozialraumorientierung und Sozialraumbudget I. Grundlagen Die Jugendförderung erfolgt sozialraumortientiert, also unter Berücksichtigung der besonderen Bedarfe in den jeweiligen Sozialräumen. Ziel ist eine Steigerung der Wirksamkeit der geförderten Maßnahmen durch eine Veränderung der Zusammenarbeit zwischen Landkreis, Kommunen und freien Trägern. Zu diesem Zweck werden die Kommunalverwaltungen über die Bereitstellung und Verwaltung des Sozialraumbudgets stärker in die Initiierung, Gestaltung, Durchführung und Evaluierung von Maßnahmen der Jugendförderung eingebunden, mit denen der vom Kreistag beschlossene Jugendförderplan umgesetzt werden soll. Darüber hinaus werden so die von den Kommunen und vom Landkreis bereitgestellten Mittel für die offene Kinder- und Jugend(sozial)arbeit ( 11 bis 14) im Interesse eines ressourcenorientierten und flexiblen Handelns gebündelt. Der Landkreis schließt mit den Städten, Gemeinden und Ämtern eine Vereinbarung zur Umsetzung des Sozialraumbudgets in der offenen Kinder- und Jugend(sozial)arbeit und beteiligt sich an den Kosten für die Verteilung und Verwaltung des Sozialraumbudgets. Die Höhe der Kostenbeteiligung wird in der Vereinbarung bestimmt. Die Kommune beteiligt sich am Sozialraumbudget in Höhe von 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Näheres regelt die Vereinbarung zur Umsetzung des Sozialraumbudgets. II. Verwaltung des Sozialraumbudgets Das Sozialraumbudget wird den Kommunen für die Förderbereiche I bis V dieser Richtlinie zur eigenverantwortlichen Verwaltung und Verteilung zur Verfügung gestellt. 1. Zuwendungsempfänger Die Kommune als direkter Zuwendungsempfänger des Sozialraumbudgets ist berechtigt, mit Mitteln des Sozialraumbudgets Maßnahmen von Akteuren der offenen Kinder- und Jugend(sozial)arbeit im Sozialraum zu fördern oder mit diesen Mitteln eigene Maßnahmen zu realisieren. Gefördert werden können - nach 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, - Jugendverbände, -vereine und -initiativen sowie sonstige Vereine und im Ehrenamt tätige Gruppen, wenn ihre Zielstellung und Arbeitsweise den im 74 SGB VIII beschriebenen Grundsätzen entsprechen, - regionale Jugendringe im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Ostprignitz-Ruppin. Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt und ausgezahlt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

Seite 3 von 15 Die Kommune hat im Rahmen der Jugendförderung die Trägervielfalt ( 3 SGB VIII) zu beachten und zu unterstützen. 2. Antragsverfahren Die Anträge sind bei der Kommune zu stellen, in deren Sozialraum das Projekt durchgeführt werden soll. Die Kommune orientiert sich bei der Prüfung und Beratung an - den Grundsätzen der Jugendförderung, - der Art und Weise der Einbeziehung / Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, - der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens und - der Jugendhilfeplanung, insbesondere den für den Sozialraum ausgewiesenen Bedarfen. Für alle Anträge und Verwendungsnachweise mit den dazugehörigen Anlagen sind die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Diese Formulare sind direkt bei der Kommune erhältlich oder www.ostprignitz-ruppin.de / Landkreis & Verwaltung / Jugend- und Betreuungsamt / Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit verfügbar. Es liegt im Ermessen der Kommune, ob nur die Beantragung von Einzelmaßnahmen oder auch die Sammelbeantragung mehrerer Maßnahmen zugelassen wird. Anträge auf Zuwendungen müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen der Kommune sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. Aus dem Kosten- und Finanzierungsplan muss ersichtlich sein, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Soweit der Zuwendungsempfänger hierfür nicht nur Eigenmittel, sondern auch Drittmittel einsetzt, sind mit dem Antrag z. B. die Zusagen über eine Spende, der Antrag und/oder Zuwendungsbescheid eines anderen Fördermittelgebers nachzuweisen. Der Antrag ist rechtsverbindlich zu unterschreiben. Anträge können zurückgewiesen werden, wenn a) sie unvollständig ausgefüllt sind, b) notwendige Unterlagen nicht beigefügt sind und trotz Aufforderung nicht termingerecht nachgereicht werden, c) die Antragsfristen nicht eingehalten wurden, d) ein dringender Anfangsverdacht für Straftaten gemäß 264 StGB (Subventionsbetrug), 263 StGB (Betrug) und 266 StGB (Untreue) gegen Personen besteht, die beim Antragsteller ehrenamtlich, haupt- oder nebenberuflich bzw. auf Honorarbasis beschäftigt sind. Ein dringender Anfangsverdacht ist insbesondere dann gegeben, wenn Anzeige erstattet wurde bzw. die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufgenommen hat.

Seite 4 von 15 3. Bewilligung von Mitteln des Sozialraumbudgets Die Mittel werden durch die Kommune auf der Grundlage der 11, 12, 13, 14 des Sozialgesetzbuches VIII, der Vereinbarung zur Umsetzung des Sozialraumbudgets für die offene Kinder- und Jugend(sozial)arbeit im Landkreis Ostprignitz-Ruppin, des geltenden Jugendförderplanes sowie der im Sozialraum ermittelten Bedarfe zur Förderung der offenen Kinderund Jugend(sozial)arbeit gewährt. Die Bewilligung einer Zuwendung kann nur erfolgen, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Die Bewilligung erfolgt in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Bescheid. Dieser regelt insbesondere: - den Bewilligungszeitraum, - die Höhe der Förderung, - ggf. erforderliche Auflagen (z.b. Inventarliste), - die Verwendung der Mittel (Zuwendungszweck), - den Abrechnungszeitraum. Der Zuwendungsempfänger kann durch Bescheid verpflichtet werden, Bewertungsbögen von den Teilnehmern einer Veranstaltung vorzulegen. Der Inhalt dieser Bewertungen wird zwischen der Kommune und dem Zuwendungsempfänger zuvor abgestimmt. Die Kommune ist verpflichtet, zumindest die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P,- zu finden www.ostprignitz-ruppin.de / Landkreis & Verwaltung / Jugend- und Betreuungsamt / Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit ) als verbindlichen Bestandteil in die Zuwendungsbescheide aufzunehmen. Bei der Bewilligung hat die Kommune folgende Maßgaben zu beachten: a. Honorare werden nur nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Vergütungen für Honorarkräfte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 1. Dez. 2006 (VV Honorare MBJS) als zuwendungsfähig anerkannt. b. Ausgaben für Fahrtkosten sind nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in der jeweils geltenden Fassung zuwendungsfähig. Die Wegstreckenentschädigung gem. BRKG beträgt 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. c. Aufwendungen für Grundnahrungsmittel sind nur zuwendungsfähig, wenn diese Inhalt des Projekts bzw. der Veranstaltung sind. d. Bei Einzelansätzen ab einem Betrag von 250,00 sind diese mit den einzelnen Ausgabearten zu untersetzen. e. Für Anschaffungen im Einzelwert ab 250,00 müssen jeweils zwei Angebote vorgelegt werden, wobei alle Beschaffungswege möglich sind (Geschäft, Bestellung Versand- oder Onlinehandel) f. Bei Veranstaltungen mit einem zahlenmäßig begrenzten Teilnehmerkreis sind Teilnehmerlisten zu fordern. Die Anschaffung von Gegenständen, die ausschließlich oder überwiegend beruflichen, parteipolitischen, gewerkschaftlichen oder religiösen Zwecken dienen, ist ausgeschlossen.

Seite 5 von 15 Aus dem Sozialraumbudget finanzierte Materialien und technische Geräte dürfen weder in Privatbesitz noch in überwiegend private Nutzung übergehen und sind ggf. an den Landkreis Ostprignitz-Ruppin nach Abschluss der Maßnahme zu übergeben. 4. Art und Höhe der Förderung Die Zuwendungen an Dritte sollen durch die Kommune vorrangig als anteilige Projektförderung gewährt werden. Die Anteilsfinanzierung erfolgt auf der Grundlage der nach der Richtlinie, insbesondere den einzelnen Förderbereichen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Anteilsfinanzierung durch Mittel aus dem Sozialraumbudget soll grundsätzlich 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen. Ausnahmsweise kann nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Jugend- und Betreuungsamt ein höherer Anteil bewilligt werden, wenn die Durchführung der Maßnahme eine besondere Bedeutung für die Jugend- und Jugendsozialarbeit hat. Eigenmittel des Zuwendungsempfängers sind Geldmittel. Alternativ können auch Sachmittel mit angemessenem Geldwert als Eigenmittel anerkannt werden. Eigenleistungen des Trägers werden nur dann als Eigenmittel anerkannt, wenn dies durch die Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid ausdrücklich zugelassen wird. Arbeitsleistungen von Stelleninhabern, deren Personalkosten im Rahmen des 610er-Stellenprogramms gefördert werden, sind nicht als Eigenleistungen des Trägers anerkennungsfähig. 5. Mittelabruf Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Der Mittelabruf von Teilsummen ist zulässig. Zuwendungen sollen in geeigneten Fällen erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt werden. 6. Verwendungsnachweis Die Zuwendungsempfänger erbringen gegenüber der Kommune einen Verwendungsnachweis. Die Prüfung der Verwendung der Mittel erfolgt durch die Kommune. Mit dem Verwendungsnachweis ist zu belegen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden. Zulässig sind Einzel- und Sammelverwendungsnachweise analog zur Antragsstellung. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Im Sachbericht sind die Verwendung der Mittel und das erzielte Ergebnis konkret darzustellen. Insbesondere ist auszuführen, wo, mit wem, wann und was bzw. wie getan wurde. Ob ein vereinfachter Verwendungsnachweis zugelassen wird, regelt die Kommune nach pflichtgemäßem Ermessen. Es wird empfohlen einen vereinfachten Verwendungsnachweis nicht mehr zuzulassen, wenn die bewilligte Zuwendungssumme einen Betrag von 2.500,00 überschreitet. Teilnehmerlisten sind bei Projekten zu führen und dem Verwendungsnachweis beizufügen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist für jeden Veranstaltungstag eine Teilnehmerliste vorzulegen. Soweit die Veranstaltungen unter Beteiligung von Lehrern oder Horterziehern durchgeführt werden, ist von diesen eine Bestätigung der Teilnehmerzahl, des Veranstaltungsortes und der Veranstaltungszeit einzuholen.

Seite 6 von 15 Erworbene Spiele, Spiel- und- Sportgeräte sind ab einem Anschaffungswert von 100,00 netto zu inventarisieren. Die Übersicht ist dem Verwendungsnachweis beizufügen. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (kreisliche Zuwendungen, Eigen- /Drittmittel) und Ausgaben enthalten. Alle Einnahmen und Ausgaben sind einzeln und chronologisch in den dafür vorgesehenen Beleglisten aufzuführen. Für die Abrechnung der Fahrtkosten ist das Formular zu nutzen und die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes sind einzuhalten. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird im Rahmen der vereinfachten Verwendungsnachweisführung verzichtet. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. Die Originalbelege verbleiben beim Zuwendungsempfänger und müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege, insbesondere - ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem geförderten Projekt (z.b. Projektnummer), - den Zahlungsempfänger, - Grund und Tag der Zahlung, - den Zahlungsbeweis, - bei Gegenständen den Verwendungszweck und einen Inventarisierungsvermerk. Der Zuwendungsempfänger hat die Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen für die Dauer von fünf Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bildoder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen. Der Landkreis behält sich eine Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel des Sozialraumbudgets vor. Die Belege sind nach Aufforderung jederzeit einem mit der Prüfung des Verwendungsnachweises beauftragten Mitarbeiter des Landkreises Ostprignitz- Ruppin vorzulegen. Die Sicherung und Bereithaltung der notwendigen Unterlagen obliegt der Kommune. 7. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung Der Zuwendungsbescheid kann durch die Kommune ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn a) bei der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben, die für die Bewilligung von Bedeutung sind, gemacht wurden, b) die Maßnahme nicht im Bewilligungszeitraum durchgeführt wurde, c) der ordnungsgemäße Verwendungsnachweis nicht innerhalb der nach diesen Richtlinien im Bescheid festgesetzten Frist vorgelegt wurde, d) die im Bewilligungsbescheid gemachten Auflagen nicht erfüllt wurden oder

Seite 7 von 15 e) die Zuschüsse nicht zweckentsprechend verwandt wurden, f) Subventionserhebliche Gründe im Sinne des 264 StGB (vgl. 1 des Brandenburgischen Subventionsgesetzes vom 11.November 1996 GVBl. I S.306 in Verbindung mit 2 Abs. I Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 BGBl. I S. 2034), die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung erheblich sind, vorliegen. Soweit der Zuwendungsbescheid widerrufen wurde, ist die Zuwendung zu erstatten. Der zu erstattende Betrag wird vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, aufgrund dessen Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst. Von der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruches geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Erstattung innerhalb der von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so sollen für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt werden. 8. Verwendung des Sozialraumbudgets für Projekte der Kommune Ziel der Kommune bei der Verwaltung des Sozialraumbudgets ist es, soweit möglich die Träger der freien Jugendhilfe, Jugendverbände, -vereine und -initiativen sowie sonstige Vereine und im Ehrenamt tätige Gruppen, regionale Jugendringe bei der Durchführung von Projekten/Maßnahmen der offenen Kinder- und Jugend(sozial)arbeit zu unterstützen. Die Kommune ist berechtigt, das Sozialraumbudget auch für ausschließlich von ihr initiierte, organisierte und finanzierte Projekte/Maßnahmen und für Bewirtschaftungskosten des Förderbereichs V zu verwenden. Es dürfen jedoch nicht mehr als insgesamt 40 % der für ein Kalenderjahr insgesamt von Landkreis und Kommune für das Sozialraumbudget bereitgestellten Mittel für Bewirtschaftungskosten verwandt werden. Ein höherer Anteil an kommunal finanzierten Projekten/Maßnahmen/Bewirtschaftungskosten ist ausnahmsweise zulässig, wenn bis zum 30.09. des jeweiligen Kalenderjahres keine oder nicht ausreichende Anträge für Projekte von förderungsfähigen Dritten vorlagen. Die Kommune hat bei der Vorbereitung, Durchführung und Verwendungsnachweisführung dieselben Maßgaben wie die Zuwendungsempfänger zu beachten. Insbesondere hat sie das Projekt/die Maßnahme zu beschreiben, einen Kosten- und Finanzierungsplan zu erstellen, die Durchführung zu dokumentieren und den zweckentsprechenden Einsatz der Mittel des Sozialraumbudgets durch Belege nachzuweisen. Eine Verwendung der Mittel des Sozialraumbudgets für kommunale Liegenschaften ist unzulässig. Die Kommune ist jedoch berechtigt, ihre Kofinanzierung des Sozialraumbudgets über die kostenfreie Bereitstellung von Liegenschaften darzustellen. Näheres regelt hierzu die Vereinbarung über die Umsetzung des Sozialraumbudgets. 9. Abrechnung Sozialraumbudget Die Kommune rechnet das Sozialraumbudget jährlich gegenüber dem Landkreis durch vereinfachten Verwendungsnachweis (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis) spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres ab. Die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben hat chronologisch zu erfolgen.

Seite 8 von 15 Die Einzelheiten des Abrechnungsverfahrens sowie zur Aufbewahrung der Belege werden in der Vereinbarung zur Umsetzung des Sozialraumbudgets in der offenen Kinder- und Jugend(sozial)arbeit zwischen Landkreis und Kommunen geregelt. C. Personalkostenförderung Das Jugend- und Betreuungsamt des Landkreises Ostprignitz-Ruppin fördert den Einsatz von sozialpädagogischen Fachkräften in der Jugend(sozial)arbeit durch einen Personalkostenzuschuss an die Träger der freien Jugendhilfe. Die Unterstützung des Personaleinsatzes erfolgt sozialraum- und arbeitsfeldbezogen. Neben der Beteiligung an den Kosten des Personals unterstützt der Landkreis die Tätigkeit der sozialpädagogischen Fachkräfte durch Zuschüsse für die sonstigen Aufwendungen, die für die Sicherung ihrer Tätigkeit erforderlich sind (Telefon- und Fahrtkosten u. a.). Dieser Förderbereich VI wird durch das Jugend- und Betreuungsamt des Landkreises Ostprignitz-Ruppin verwaltet. Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Damit tritt die Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Landkreis Ostprignitz-Ruppin vom 01.01.2007, zuletzt geändert mit SV 2011-0276 außer Kraft.

Seite 9 von 15 Förderbereich I Außerschulische Jugendbildung Der Förderbereich kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Landesförderung trotz Beantragung abgelehnt wurde. 1. Gegenstand der Förderung a) Durchführung von Bildungs-/ Projektfreizeiten, denen ein weiter Begriff von politischem und sozialem Lernen zugrunde liegt, so dass Maßnahmen mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung sowie Trainingsmaßnahmen zur Gewaltprävention auch in Schulen (nicht im Klassenverband) gefördert werden können; b) Teilnahme von in der Jugendarbeit haupt- und ehrenamtlich Tätigen an Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung. 2. Förderungsvoraussetzungen - Voraussetzung ist, dass die Bildungs-/Projektfreizeiten als Angebote der außerschulischen Jugendbildung den Charakter von Einzelveranstaltungen, Workshops oder kurzzeitigen Bildungsprojekten tragen. Im Rahmen dessen setzen sich die Teilnehmer/Teilnehmerinnen thematisch mit den Fragen zu den unter Punkt 1.a) genannten Inhalten auseinander. - Bei der Durchführung von Bildungs-/Projektfreizeiten muss die TeilnehmerInnenzahl mindestens 8 betragen. - Gefördert werden Teilnehmer und Teilnehmerinnen im Alter von 6 bis 24 Jahren. Diese Altersbegrenzung gilt nicht für die Leiterin/den Leiter der Maßnahmen und ehrenamtlich Tätige. - Bildungs-/ Projektfreizeiten von Verbänden, die überwiegend dem Verbandszweck dienen, sind nicht förderungswürdig. - Ablehnung der Förderung durch das Land Brandenburg. Für die Durchführung der Maßnahmen sind vorrangig kommunale/ kreiseigene Liegenschaften zu nutzen. 3. Zuwendungsfähige Ausgaben Für Maßnahmen nach Ziff. 1 a) - Fahrtkosten - Honorare - Material und Hilfsmittel - Übernachtung und Verpflegung - Mietkosten (sofern andere als kommunale/kreiseigene Räumlichkeiten genutzt werden; Nachweis, dass eine Nutzung kommunaler/kreiseigener Liegenschaften nicht möglich war) gefördert. Für den Punkt 1 b) werden nur die Lehrgangsgebühren gefördert.

Seite 10 von 15 4. Bemessungsgrundlage Bildungs-/ Projektfreizeit von mind. 3 h Dauer bis zu 5,00 Eintägige Bildungs-/ Projektfreizeit von mind. 6 h Dauer bis zu 8,00 Mehrtägige Bildungs-/ Projektfreizeitveranstaltungen mit weniger als 6 h, mindestens jedoch 3 h Bildungsprogramm bis zu 11,00 Bildungs-/ Projektfreizeitveranstaltungen mit mindestens einer - jedoch höchstens 7 Übernachtungen bis zu 23,00 Gefördert werden Bildungsveranstaltungen mit bis zu 7 Übernachtungen. je Tag und Teilnehmer Bei mehrtägigen Veranstaltungen zählen der An- und Abreisetag als ein Tag, wenn für beide Tage zusammen mindestens 6 Programmstunden durchgeführt werden. Für 8 TeilnehmerInnen kann je ein Betreuer und für jede angefangene 8 TeilnehmerInnen ein weiterer anerkannt werden. In einer gemischtgeschlechtlichen Gruppe bis zu 8 Teilnehmern kann ein zweiter Betreuer anerkannt werden, so dass die geschlechts-spezifische Betreuung gewährleistet ist. 5. Mit dem Antrag einzureichende Unterlagen - Antrag auf Förderung durch Landesmittel, zugehöriger Ablehnungsbescheid - Für alle Ausgabearten sind mindestens zwei Angebote einzureichen (Geschäft, Online- oder Versandhandel). - Bei Einzelansätzen ab einem Betrag in Höhe von 150,00 sind diese mit den einzelnen Ausgabearten zu untersetzen. - Darstellung / Begründung der Honorare

Seite 11 von 15 Förderbereich II Geringfügige Werterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen für Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen / Kinder- und Jugendräume sowie Einrichtungen der Jugendsozialarbeit 1. Gegenstand der Förderung Die Durchführung geringfügiger Werterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, d. h. von Reparaturen und Verschönerungsarbeiten - keine investiven Bauvorhaben - in den Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, Kinder- und Jugendräumen, sowie den Einrichtungen der Jugendsozialarbeit der freien und kommunalen Träger wird unterstützt. Die Förderung nach diesem Förderbereich soll dazu dienen Aktivität, Engagement und Mitverantwortung der Kinder und Jugendlichen für ihre Einrichtung und damit für die Gesellschaft zu entwickeln und zu fördern. 2. Förderungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Förderung ist die Eigeninitiative der Jugendlichen und der jungen Erwachsenen. Das heißt, dass die Maßnahmen durch Eigenleistungen zu realisieren sind. Die Erforderlichkeit der Renovierungsarbeiten ist vom Träger zu bestätigen und kann von der Kommune vor Ort geprüft werden. 3. Zuwendungsfähige Ausgaben Es wird - Malerzubehör (Farben, Tapeten, u.ä.), - kleinere Ersatzbeschaffungen, das heißt, nur solche, deren einzelner Anschaffungswert 150,00 netto nicht überschreitet, - Bauschuttentsorgung (Container) gefördert. 4. Höhe der Zuwendung Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. 5. Mit dem Antrag einzureichende Unterlagen - Pro Einzelansatz, der einen Betrag in Höhe von 250,00 übersteigt, sind zwei vergleichbare Kostenvoranschläge beizufügen. - Bei Einzelansätzen ab einem Betrag in Höhe von 150,00 netto sind diese mit den einzelnen Ausgabearten zu untersetzen.

Seite 12 von 15 Förderbereich III Projektförderung 1. Gegenstand der Förderung - offene Kinder- und Jugendangebote, die zur Bereicherung des bestehenden Kinderund Jugendfreizeitangebotes nach 11 SGB VIII beitragen - Angebotsformen wie Spiel, Theater, Musik, etc. durch die Fähigkeiten zu Aktivität und Kreativität der Kinder und Jugendlichen gefördert werden - Einzelveranstaltungen entsprechend den 13 und 14 SGB VIII - Großprojekte deren Durchführung mehr als 3 Tage in Anspruch nehmen, die aus mehreren Einzelveranstaltungen mit inhaltlichem Zusammenhang bestehen oder serienmäßig (Wiederholung/Mehrmaligkeit) durchgeführt werden. - Großprojekte... der Jugendarbeit der Jugendsozialarbeit des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes der außerschulischen Jugendbildung der Präventionsmaßnahmen aller Art (keine Trainingsmaßnahmen) der Ausländerintegration des Umweltschutzes des ehrenamtlichen Engagements in der Jugendarbeit sowie weitere Maßnahmen und Projekte nach 11 SGB VIII 2. Förderungsvoraussetzungen Die grundsätzliche Offenheit der Teilnahmemöglichkeit (nicht auf eine bestimmte Gruppe, Klasse, Verein beschränkt) ist nachzuweisen (z.b. Aushang, Veröffentlichung). Nicht gefördert wird die Teilnahme an Angeboten kommerzieller Anbieter sowie Tanz- und Discoveranstaltungen, Dorf- und Stadtfeste. Die Förderung muss den Vorgaben des jeweils geltenden Jugendförderplans entsprechen. 3. Zuwendungsfähige Ausgaben - Mietkosten (wenn keine kommunalen/kreiseigenen Räumlichkeiten genutzt werden können) sowie Leihgebühren - Programmkosten/ notwendige Arbeitsmaterialien und Hilfsmittel - Fahrt-/Transportkosten - Honorarkosten - Werbungskosten 4. Höhe der Zuwendung Die Höhe der Zuwendung kann bis zu 90 % der Gesamtkosten betragen. 5. Mit dem Antrag einzureichende Unterlagen - Bei Einzelansätzen ab einem Betrag in Höhe von 150,00 netto sind diese mit den einzelnen Ausgabearten zu untersetzen. - Darstellung / Begründung der Honorare

Seite 13 von 15 Förderbereich IV Anschaffung von Jugendpflegematerialien 1. Gegenstand der Förderung Anschaffung von: 1.1. Spielen (keine Videospiele) 1.2. Kreativ- und Beschäftigungsmaterialien, 1.3. mobil einsetzbare Sportgeräte (z.b. TT-Platte) 1.4. Audio-, Video-, Fotogeräten und Zubehör für die offene Kinder- und Jugendarbeit. Das geförderte Material soll insbesondere zur Förderung der Kreativität und des gemeinsamen Spiels eingesetzt werden. 2. Förderungsvoraussetzungen Die Zweckbindung der bezuschussten Materialien beträgt in der Regel 5 Jahre. Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass das bezuschusste Material sachgerecht genutzt und gelagert wird und nicht in Privatbesitz übergeht. Bei geeigneten Materialien hat der Zuwendungsempfänger nach Möglichkeit eine kostenfreie Ausleihe an andere Träger der Jugendarbeit zu gewährleisten. Nicht gefördert wird die Anschaffung von Materialien und Geräten, deren Nutzung nur Einzelpersonen oder besonders qualifizierten oder spezialisierten Nutzern zugute kommt oder wenn eine beabsichtigte Anschaffung keinen begründeten, sinnvollen Einsatz in der Jugend(sozial)arbeit erkennen lässt. 3. Zuwendungsfähige Ausgaben Es werden die unter Punkt 1.1 bis 1.4 dieses Förderbereiches benannten Jugendpflegematerialien gefördert sowie die Reparatur der Materialien unter Punkt 1.3 und 1.4. Darüber hinaus ist auf der Grundlage des zu prüfenden jugendhilfeplanerischen Bedarfs die Förderung von notwendigen Arbeits- und Hilfsmaterialien möglich. Ebenso ist die Förderung von notwendigen Ausstattungs- und Einrichtungsgegenständen für die in Förderbereich V dieser Richtlinie genannten Einrichtungen der Jugend(sozial)arbeit möglich. Die Förderung ist an den Einsatz einer sozialpädagogischen Fachkraft aus dem Personalstellenprogramm des Landes Brandenburg oder anderer sozialpädagogischer Fachkräfte gebunden. 4. Höhe der Zuwendung Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 90 % der Gesamtkosten. 5. Mit dem Antrag einzureichende Unterlagen - Für Anschaffungen im Einzelwert ab 100,00 sind jeweils zwei Angebote (Geschäfte, Online- oder Versandhandel) beizufügen. - Bei Einzelansätzen ab einem Betrag in Höhe von 150,00 netto sind diese mit den einzelnen Ausgabearten zu untersetzen.

Seite 14 von 15 Förderbereich V Bewirtschaftungskosten für Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen/Kinder- und Jugendräume sowie Einrichtungen der Jugendsozialarbeit 1. Gegenstand der Förderung Der laufende Betrieb (Bewirtschaftungskosten) der Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, Kinder- und Jugendräume, sowie der Einrichtungen der Jugendsozialarbeit der freien und kommunalen Träger wird gefördert. Das sind Einrichtungen, in denen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 6 bis 24 Jahre ihre Freizeit verbringen können und Möglichkeiten der Unterhaltung, Entspannung und Begegnung finden. Sie sollen soziales Lernen fördern, Fähigkeiten und Begabungen wecken und Hilfen durch Beratung, Information, Schulung und Begleitung vermitteln. 2. Förderungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Förderung ist die Vorlage einer aktuellen Konzeption für die Einrichtungen, in denen über das Personalstellenprogramm des Landes Brandenburg Personal und/oder Festpersonal beschäftigt sind. Die Festanstellung kann befristet sein, muss aber mindestens ein Jahr andauern. Die Anstellung dieser Personen ist durch die Vorlage des Arbeitsvertrages nachzuweisen. Weiterhin sind durch diese und alle anderen Antragsteller eine Auflistung der geplanten Angebote und die geplante Nutzung der Räume mit vorzulegen. Mehrzweckeinrichtungen können nur gefördert werden, wenn für die Jugend(sozial)arbeit ein eigenständiges Raumprogramm vorhanden ist. Die Übereinstimmung mit den Erfordernissen des geltenden Jugendförderplanes muss gegeben sein. 3. Zuwendungsfähige Ausgaben Es wird - Energie - Heizung - Müllentsorgung - Wasser / Abwasser - Reinigungsmaterialien - Einrichtungsbezogene Versicherungen (z.b. Gebäude-, Feuer-, Inventarversicherung) - GEMA - Wachschutz - GEZ - Gebühren gefördert. 4. Höhe der Zuwendung Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich bis zu 90 % der Gesamtkosten. 5. Mit dem Antrag einzureichende Unterlagen - Aktuelle Konzeption für die Einrichtung - Anstellungsnachweis - Auflistung der geplanten Angebote u. die geplante Nutzung der Räume - Raumnutzungskonzept mit Größenangabe und Anzahl der Räume - eigenständiges Raumprogramm bei Nutzung einer Mehrzweckeinrichtung

Seite 15 von 15 Förderbereich VI Sicherung und Angebotserweiterung der Jugend(sozial)arbeit 1. Gegenstand der Förderung Dieser Förderbereich wird durch den Landkreis bearbeitet. Die Träger sozialpädagogischer Fachkräfte stellen einen Antrag beim Jugend- und Betreuungsamt des Landkreises. Mit diesem Förderbereich werden die Sicherung und Erweiterung einer bedarfsorientierten offenen Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit sowie die Umsetzung der sozialpädagogischen Konzeptionen in diesen Bereichen im Rahmen der Jugendförderplanung gefördert. 2. Förderungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Förderung ist das Vorhandensein von Personal, das heißt, 2.1. sozialpädagogische Fachkräfte über das Personalstellenprogramm des Landes Brandenburg 2.2. unbefristet beschäftigte Fachkräfte oder mindestens ein Jahr befristet beschäftigte Fachkräfte Die Übereinstimmung mit den Erfordernissen des aktuellen Jugendförderplanes und des Konzeptionellen Rahmens für die Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit im Landkreis Ostprignitz-Ruppin muss gegeben sein. 3. Zuwendungsfähige Ausgaben Es werden 3.1 - Kosten der Telekommunikation - Büromaterial - Kosten für Fortbildungsmaßnahmen (Weiterbildungen, Supervision incl. Fahrtkosten) sowie 3.2 - Fahrtkosten gefördert. Diese Förderung ist ausschließlich für die Fachkraft zu verwenden. 4. Höhe der Zuwendung Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich bei Personen gemäß: Punkt 3.1 bis zu 1.000,00 pro Stelle sowie Punkt 3.2 bis zu 600,00 pro Stelle in Abhängigkeit des umzusetzenden Arbeitsfeldes 5. Mit dem Antrag einzureichende Unterlagen - Arbeitsvertrag, wenn dieser dem Jugend- und Betreuungsamt noch nicht vorliegt