Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung Grundsatz - Besitzstandswahrung Im Falle der Reduzierung betrieblicher Versorgungsversprechen sind die von den Arbeitnehmern bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften als Besitz geschützt. Inwieweit überhaupt in ein gegebenes Versorgungsversprechen eingegriffen werden darf, beurteilt sich anhand der vom BAG entwickelten so genannten 3-Stufen-Theorie. Dabei ist der Besitzstand der 1. Stufe nahezu unantastbar. Der Besitzstand der 1. Stufe wird analog dem ratierlichen Berechnungsverfahren des 2 BetrAVG ermittelt. Er entspricht damit der unverfallbaren Anwartschaft, auf die der Mitarbeiter Anspruch gehabt hätte, wenn er im Zeitpunkt der Veränderung der Zusage aus dem Unternehmen ausgeschieden wäre. Der starke Schutz der 1. Besitzstandsstufe begründet sich darauf, dass der Arbeitnehmer für diesen Teil der Anwartschaft die Vorleistung in Form seiner Betriebstreue bereits erbracht hat. Unter diesem Aspekt ist die ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des BAG vom 22.09.1987-3 AZR 662/85, wonach ein einmal garantierter Besitzstand nicht mehr unterschritten werden darf, nicht zu beanstanden. Berechnung unverfallbarer Anwartschaften In der Praxis treten aber dennoch Zweifelsfragen auf, wie Besitzstände zu behandeln sind, und zwar regelmäßig dann, wenn die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft zu berechnen ist und Teil dieser Anwartschaft ein unantastbarer Besitzstand ist. Dazu sind in 2003 zwei Urteile des BAG ergangen: Mit dem Urteil vom 16.12.2003-3 AZR 39/03 hat das BAG den Berechnungsmodus für eine unverfallbare Anwartschaft festgelegt, wenn die betriebliche Altersversorgung während des Beschäftigungsverhältnisses neu geordnet wurde, und zwar dergestalt, dass auch für die Jahre nach der Neuordnung noch Zuwächse, wenn auch in geringerem Umfang, erdient werden können. Die unverfallbare Anwartschaft ermittelt sich in diesem Fall, indem die erreichbare Altersrente mit dem Unverfallbarkeitsfaktor multipliziert wird. Die erreichbare Altersrente setzt sich aus dem Besitzstand und den nach dem Stichtag bis zum 65. Lebensjahr erreichbaren Zuwächsen zusammen. Der Unverfallbarkeitsfaktor entspricht dem Verhältnis der tatsächlichen zur insgesamt möglichen Dienstzeit. Ergänzend zur allgemeinen Berechnung von unverfallbaren Ansprüchen muss nun aber noch geprüft werden, ob der Anspruch, der sich nach Multiplikation der Summe aus Besitzstand und
Zuwachs mit dem Unverfallbarkeitsfaktor ergibt, den garantierten Besitzstand nicht unterschreitet. Der Besitzstand umfasst im vorliegenden Fall auch die zugesagte Dynamisierung. Vereinfachtes Beispiel: < Besitzstand bei Neuordnung 450,00 < Zuwachsrente ab Neuordnung 65. Lebensjahr 200,00 < Erreichbare Altersrente 650,00 < Kürzung mit Unverfallbarkeitsfaktor: 0,75 x 650 487,50 Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft im vorstehenden Beispiel beträgt 487,50. Nach der Auffassung des BAG besteht kein Anspruch darauf, dass der Besitzstand als Basisbetrag aufrechterhalten wird und lediglich die Zuwachsrente ratierlich gekürzt wird. Der Besitzstandsgarantie ist Genüge getan, wenn die unverfallbare Anwartschaft jedenfalls höher ist als der Betrag, der dem Arbeitnehmer am Neuordnungsstichtag garantiert wurde. Die Rechtsprechung des BAG akzeptiert damit, dass Arbeitnehmer für künftige Dienstjahre keine Zuwächse mehr erdienen, selbst wenn im Unternehmen grundsätzlich noch weitere Steigerungen vorgesehen sind. Beispiel: < Beträgt die erreichbare Zuwachsrente im vorgenannten Beispiel lediglich 150,00, so erreicht der Arbeitnehmer mit dem Besitzstand von 450,00, insgesamt als erreichbare Rente 600,00. Multipliziert mit dem Unverfallbarkeitsfaktor von 0,75 beträgt die unverfallbare Anwartschaft 450,00. Dem Mitarbeiter gehen somit alle Zuwächse für künftige Dienstjahre verloren. Dennoch ist diese Rechtsprechung richtig. Sie berechnet die unverfallbare Anwartschaft entsprechend dem Gesetzeswortlaut des 2 Abs. 1 BetrAVG, wonach die erreichbare Altersleistung mit dem Verhältnis von tatsächlicher zu insgesamt möglicher Dienstzeit gekürzt wird. Im Falle der Veränderung des betrieblichen Versorgungswerkes setzt sich die erreichbare Altersrente aus den Elementen Besitzstand und Zuwachs zusammen, sodass auch die Summe der Kürzung zu unterwerfen ist. Die Besonderheit der Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft, die einen Besitzstand umfasst, ist lediglich, dass durch eine Proberechnung sicherzustellen ist, dass der Besitzstand nicht unterschritten wird.
Nicht nachvollziehbar und akzeptabel ist dagegen das Ergebnis der bereits im März 2003 zur gleichen Problematik ergangenen Entscheidung (BAG-Urteil vom 18.03.2003-3 AZR 221/02). Auch diese Entscheidung befasst sich mit der Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft, bei der Teile der Anwartschaft als Besitzstand festgeschrieben wurden. Im Unterschied zur Dezember-Entscheidung ist jedoch die nach der 1. Neuordnung fortgeführte reduzierte betriebliche Altersversorgung nach einigen Jahren eingestellt worden. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hat das Unternehmen die unverfallbare Anwartschaft wie folgt berechnet: Zu dem bei der 1. Neuordnung ratierlich berechneten Besitzstand wurden die erdienten Steigerungsbeträge bis zur 2. Neuordnung dazu addiert und dieser Gesamtanspruch wurde ratierlich gekürzt. Der Unverfallbarkeitsfaktor entsprach dem Verhältnis der tatsächlichen zur insgesamt möglichen Dienstzeit. Diese Berechnungsweise hat das BAG verworfen. Nach der Auffassung des BAG hätte auch im Zeitpunkt der 2. Neuordnung der Besitzstand ratierlich berechnet werden müssen. Davon ausgehend, dass ein einmal festgestellter Besitzstand nicht mehr unterschritten werden darf, ist die unverfallbare Anwartschaft dann die Summe der beiden Besitzstände. Grundsätzlich ist gegen diese Aussage nichts einzuwenden. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass das BAG bei der Berechnung des Besitzstandes zum Stichtag der 2. Neuordnung in den Unverfallbarkeitsfaktor auch die bereits vor der 1. Neuordnung liegenden Dienstzeiten mit einbezieht. Vereinfachtes Beispiel der BAG-Rechtsprechung: Annahmen: < Dienstzeit bis Alter 65 30 Jahre < 1. Neuordnung nach 20 Jahren < 2. Neuordnung nach weiteren 5 Jahren < Ausscheiden nach 27 Jahren < 1. Besitzstand Erreichbare Altersrente im 65. Lebensjahr, z. B. 20 pro Dienstjahr 600,00 Ratierlicher Besitzstand (600 x 20/30) 400,00
< 2. Besitzstand Erreichbare Altersrente im 65. Lebensjahr, z. B. 10 pro Dienstjahr 100,00 Ratierlicher Besitzstand (100 x 25/30) 83,33 Die unverfallbare Anwartschaft entspricht: < Besitzstand 1 + Besitzstand 2 483,33, da eine erneute ratierliche Kürzung nach Auffassung des BAG nicht mehr zulässig ist. Wäre das reduzierte System dagegen fortgeführt worden, ergäbe sich für den Mitarbeiter folgender Anspruch, wenn er nach 25 Jahren ausscheidet: < 1. Besitzstand 400,00 < Zuwachsrente 100,00 < Erreichbare Altersrente 500,00 < Multipliziert mit 25/30 beträgt die unverfallbare Anwartschaft 416,66 Selbst wenn der Mitarbeiter nach 27 Jahren ausscheidet, ist sein Anspruch mit < [(400,00 + 100,00 ) * 27/30] = 450,00 noch geringer als der Anspruch, den das BAG ihm zugesteht, falls in Zukunft keine Steigerungen mehr gewährt werden. Damit muss das Unternehmen, welches seine betriebliche Altersversorgung einfriert, an Mitarbeiter, die mit unverfallbaren Ansprüchen ausscheiden, höhere Renten zahlen, als wenn es das System fortgeführt hätte. Ausgelöst wird dies dadurch, dass das BAG zu Unrecht die Dienstzeiten vor der 1. Neuordnung sowohl bei der Feststellung des 1. als auch des 2. Besitzstandes berücksichtigt. Alternativvorschlag Da für den 2. Besitzstand die Steigerungen erst ab der 1. Neuordnung zählen, ist es systemgerecht, auch in den Unverfallbarkeitsfaktor nur die Dienstzeiten nach der 1. Neuordnung einzubeziehen. In diesem Fall würde der 2. Besitzstand lediglich 16,66 (100,00 x 5/30) betragen; die unverfallbare Anwartschaft also insgesamt 416,66 und läge damit nicht höher, als wenn der Arbeitnehmer bei fortbestehendem System nach 25 Jahren ausgeschieden wäre.
Fazit Da nach den Wertungen des BetrAVG der betriebstreue Mitarbeiter grundsätzlich nicht weniger erhalten soll als der vorzeitig Ausscheidende, ist das Ergebnis der Entscheidung vom 18.03.2003 überprüfungsbedürftig. Der Anwendungsbereich dieser Rechtsprechung erstreckt sich jedoch nur auf die Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften, wenn nach dem Neuordnungsstichtag keine Zuwächse mehr erdient werden können. In allen anderen Fällen hat das BAG mit seiner Rechtsprechung vom 16.12.2003 Klarheit im Hinblick auf die Berücksichtigung von Besitzständen bei der Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften gebracht. Herausgeber: PBG Pensions-Beratungs-Gesellschaft mbh, Black & Decker-Straße 17 b, 65510 Idstein Tel.: 06126-589-0, Fax: 06126-589-589, E-Mail: PresseInfoPBG@AOL.com, Internet: www.pbg.de