Beschluss Az. 7 O 19/15



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Transkript:

Beschluss Az. 7 O 19/15 LG Itzehoe 17. Juli 2015 Leitsätze Bei Klagen auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrag bestimmt sich der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an dieser Feststellung. Maÿgeblich dafür sind insbesondere ein Vorfälligkeitsentgeld, das der Verbraucher bei Unwirksamkeit des Widerrufs für die Ablösung des Darlehens zahlen müsste,sowie ein etwaiger positiver Saldo für den Verbraucher im Falles eines wirksamen Widerrufes. Ist die Höhe dieses Saldos nicht vorgetragen und lag der vereinbarte Zins auch nicht über dem bei Vertragsschluss üblichen Marktzins für vergleichbare Kredite mit vergleichbarer Zinsbindung, kann im Wege der Schätzung angenommen werden, das sich aus der Saldierung der Ansprüche bei wirksamen Widerruf kein Bertag ergibt, dervon der Restschuld wesentlich abweicht (vgl. BHG Urt. v. 12.11.2002 -XIZR 47/01 ). Keinen unmittelbaren Einuss auf den Streitwert haben die Höhen der aktuellen Darlehensvaluta bei Widerruf oder des Nominalbetrages des Darlehens. Das wäre auch mit dem Gebot des eet utile nicht vereinbar, weil dann die Durchsetzung von Verbraucherrechten aufgrund der Verbraucherkreditrichtlinien 87/102/EWG bzw. 2008/48/EG unverhältnismäÿig erschwert würde. Tenor 1 Der Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen die Festsetzung im Beschluss vom 5.5.2015 (Bl. 68 d.a.) wird nicht abgeholfen. Gründe 2 3 I. Der Beklagtenvertreter wendet sich mit seiner gemäÿ Ÿ32 Abs. 2 RVG zuläs- http://openjur.de/u/852133.html (= openjur 2015, 14490) 1

sigen Beschwerde dagegen, dass das Gericht den Streitwert für die vorliegende Feststellungsklage auf 5.151 festgesetzt hat. Er begehrt eine Heraufsetzung des Streitwertes auf 57.341,71. 4 5 6 7 8 9 10 11 Der Kläger ist Verbraucher und hatte mit der Beklagten im Jahr 2007 einen Darlehensvertrag über 80.000 abgeschlossen. Im Jahr 2014 erklärte er den Widerruf. Das Darlehen valutierte zu diesem Zeitpunkt noch mit 57.341,71. Die Parteien stritten darüber, ob der Kläger infolge von behaupteten Mängeln der damaligen Widerrufsbelehrung noch ein Widerrufsrecht hatte. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ohne Bestehen eines Widerrufsrechts hätte der Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen. Diese bezierte die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 29.8.2014 auf 5.151,85 (Bl. 23 d.a.). Sie bot vorgerichtlich vergleichsweise an, dass der Kläger das Darlehen zurückführe und von der Vorfälligkeitsentschädigung etwa die Hälfte (ca. 2.500 ) zahle. Darauf lieÿ sich der Kläger nicht ein und erhob Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs. Die Beklagte hielt daraufhin das Vergleichsangebot nicht weiter aufrecht. II. Die Festsetzung des Streitwertes auf die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung, die der Kläger bei Fehlen eines Widerrufsrechts zusätzlich zur Rückführung des Darlehens hätte zahlen müssen, ist maÿgeblich für den Streitwert. Bei Feststellungsklagen ist der Streitwert gemäÿ Ÿ3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung zu bemessen. Vorliegend konnte der Kläger das Darlehen bei Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzahlen. Dieses Recht steht ist bei Verbraucherkrediten auch, soweit sie vor 2010 geschlossen wurden, dem Darlehensnehmer bei einem berechtigten Interesse gemäÿ Ÿ490 Abs. 2 BGB ohnehin zu. Die Beklagte hat vorliegend auch nicht geltend gemacht, dass ein solches Interesse nicht bestünde, sondern war zu einer vorzeitigen Vertragsabwicklung bei Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereit. Die vom Kläger begehrte Feststellung des Widerrufs hätte in dieser Situation wirtschaftlich die Bedeutung, dass er eine vorzeitige Abwicklung des Darlehens erreichen würde, ohne die von der Beklagten dafür verlangte Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Er hat daher ein wirtschaftliches Interesse an einer Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs in Höhe der dadurch ersparten Vorfälligkeitsentschädigung. Dass ein darüber hinausgehendes Interesse des Klägers bestünde, haben die Parteien nicht vorgetragen. Ein (unterstellt) fortbestehendes Widerrufsrecht würde der Sache nach wie ein 2

auÿergewöhnliches Kündigungsrecht wirken. Finanziell stellt es den Kreditnehmer, der eine Finanzierung zu marktüblichen Konditionen aufgenommen hat, aber nicht besser, da der Kreditnehmer für die Zeit, in der ihm das Darlehen zur Verfügung stand, Nutzungsersatz in entsprechender Höhe schuldet. 12 13 14 15 16 17 Im Falle eines wirksamen Widerrufs hat der Kreditnehmer einen Anspruch auf Rückzahlung aller geleisteten Raten zuzüglich eines darauf jeweils berechneten Nutzungsersatzes, der zu schätzen ist. Das Kreditinstitut hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages zuzüglich einer marktüblichen Nutzungsentschädigung. Die gegenseitigen Ansprüche sind zu verrechnen. Insgesamt führt der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags mithin dazu, dass der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta zurückzuzahlen hat zuzüglich der vereinbarten Verzinsung, sofern diese nicht über dem marktüblichen Zins lag, ansonsten zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung. Diese gesetzliche Regelung hat zur Folge, dass aufgrund der Picht zur sofortigen Rückzahlung und marktüblichen Verzinsung der Darlehensvaluta ein Widerruf der Darlehensvertragserklärung für viele Darlehensnehmer wirtschaftlich wenig oder nicht interessant ist (ausdrücklich BGH Urt. v. 12.11.2002- XI ZR 47/01, Rn. 30 zur insoweit identisch formulierten Regelung nach Ÿ3 HWiG). Ein wirtschaftliches Interesse des Darlehensnehmers am Widerruf besteht bei dieser Rechtslage in der Regel nur insoweit, wie er den Kredit zu einem über dem marktüblichen Zins liegenden Zinssatz aufgenommen hat oder soweit es ihm darum geht, sich vor Ablauf des Zinsbindungsfrist vom Kreditvertrag zu lösen und er durch den Widerruf eine dafür anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ersparen will, sei es, weil er das nanzierte Objekt veräuÿern möchte oder weil er das gesunkene allgemeine Zinsniveau zu einer Umnanzierung nutzen will. Von daher entspricht der Rechtsprechung der Kammer (7 O 257/14), die vom Oberlandesgericht Schleswig bestätigt wurde (5 W 12/15), dass der Streitwert in Verfahren, in denen Darlehensnehmer auf Feststellung eines wirksamen Widerrufes eines Verbraucherdarlehensvertrages klagen, danach zu bestimmen ist, in welcher Höhe eine Vorfälligkeitsentschädigung erspart wird und inwieweit der vereinbarte Zins über dem Marktzins zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lag. Dass der vereinbarte Zinssatz vorliegend über dem marktüblichen Zins gelegen hätte, dass also für ein Darlehen wie das vorliegende im Juli 2007 bei 10-jähriger Zinsbindung ein Zinssatz von weniger als 5,33 % p.a. eektiv marktüblich gewesen wäre, hat der Beklagtenvertreter nicht vorgetragen. Von daher kommt es für den Streitwert nur auf die Höhe der ersparten Vorfälligkeitsentschädigung an. Streitwertrelevant ist zusätzlich zu den genannten Punkten (Vorfälligkeitsentschädigung, Dierenz des vereinbarten zum Marktzins) auch, wie hoch der Saldo aus den Rückzahlungsansprüchen, die der Darlehensnehmer einerseits und die Bank bzw. Sparkasse andererseits im Falle eines wirksamen Widerrufs hätten, ist. Vor- 3

liegend ist aber nicht vorgetragen, ob sich insoweit überhaupt ein Saldo ergibt, wie hoch dieser ist und ob dieser sich im Ergebnis zugunsten des Darlehensnehmers oder der Bank/Sparkasse ergibt. In solchen Fällen geht das Gericht in Anlehnung an die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 12.11.2002- XI ZR 47/01, Rn. 30) im Wege der Schätzung davon aus, dass sich die Ansprüche des Darlehensnehmers (auf Rückzahlung seiner Zahlungen zuzüglich einer marktüblichen Nutzungsentschädigung) und die Ansprüche der Bank/Sparkasse auf Zahlung der gesamten Kreditsumme zuzüglich einer Nutzungsvergütung, die im Zweifel den vereinbarten Kreditzinsen entspricht) in der Regel aufheben, so dass sich am Ende kein wesentlich anderer Betrag ergibt als die Darlehensvaluta, bei der die Tilgungsleistungen angerechnet werden und der vom Darlehensnehmer zu zahlende Zins immer nur auf den jeweils noch nicht getilgten Betrag berechnet wird. Das gilt jedenfalls, wenn, wie vorliegend, der vereinbarte Zins sich in der Nähe von 5 Prozentpunkten per anno bewegt und damit in der Nähe des Zinssatzes, der auch für die von der Bank bzw.sparkasse zu zahlende Nutzungentschädigung regelmäÿig anzusetzen ist. Soweit in der Literatur vereinzelt die Ansicht vertreten wird, für die Berechnung der Nutzungsentschädigung, die der Darlehensnehmer zu zahlen hat, müsse eine zeitabschnittsweise Betrachtungsweise vorgenommen werden, folgt das Gericht dem nicht. Denn eine solche Betrachtungsweise lieÿe auÿer Acht, dass der Darlehensnehmer über die Vereinbarung einer Zinsbindungsfrist eine Sicherheit vor einem steigenden Zinsniveau erhalten hat. Kredite mit Zinsbindungsfrist sind in aller Regel (wenn nicht ausnahmsweise eine inverse Zinsstruktur herrscht) höherverzinslich als solche ohne Zinsbindungsfrist. Das liegt daran, dass die Zinsbindungsfrist insbesondere als Versicherung für den Darlehensnehmer dient, der vor einem möglicherweise steigenden Zinsniveau geschützt wird. Aus diesem Grunde wird eine Zinsbindungsfrist vom Darlehensnehmer auch gewählt, obwohl der Zins dadurch höher liegt. Ein Darlehensnehmer, der einen Kredit mit Zinsbindungsfrist, d.h. mit einem einem Versicherungsschutz vergleichbaren Schutz vor einem Ansteigen des Zinsniveaus, über mehrere Jahre erhalten hat, hat nicht nur eine Darlehensvaluta, deren Zinssatz sich jederzeit hätte ändern können, erhalten. Vielmehr hat er auch einen einer Versicherungsleistung vergleichbaren Schutz erhalten, der bei einem Widerruf nach mehreren Jahren nicht deswegen auÿer Acht gelassen werden kann, weil sich das Risiko, vor dem sich der Darlehensnehmer durch die Vereinbarung einer Zinsbindungsfrist schützen wollte und über längere Zeit auch geschützt hat, tatsächlich nicht realisiert hat. Stellt man daher für den Vergleich der Ansprüche auf den vereinbarten Eektivzins bzw. das marktübliche Zinsniveau bei Vertragsschluss für Kredite mit 10-jähriger Zinsbindung ab, sind keine Gründe erkennbar, warum der vorliegende Fall nicht den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 12.11.2002- XI ZR 47/01, Rn. 30) als typisch geschilderten Fällen entsprechen sollte. 18 Im Wege der Schätzung geht das Gericht daher auch hier davon aus, dass der Saldo, der durch den Widerruf aus den daraus entstehenden Ansprüchen des Klägers und der Beklagten zu bilden ist, keine wesentlichen Unterschiede zur 4

Restvaluta aufweisen wird, den der Kläger bei Unwirksamkeit des Widerrufs zurückzahlen müsste. 19 20 21 Soweit der Beklagtenvertreter für die Festsetzung des Streitwertes auf die Höhe der Restvaluta zum Zeitpunkt des Widerrufs abstellen will, wäre eine solche Streitwertfestsetzung unter keinem Gesichtspunkt konsequent. Denn ein wirksamer Widerruf führt nicht nur dazu, dass der Kläger die Restvaluta das Darlehens nicht zurückzahlen muss. Er erhält auch alle geleisteten Raten zurück zuzüglich einer darauf berechneten Nutzungsentschädigung. Im Gegenzug erhält die Bank die gesamte Kreditsumme zuzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung. Beide werden saldiert, so dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs zu ermitteln ist aus einem Vergleich zwischen der Rechtslage bei wirksamem Widerruf dann ergäben sich die restlichen Ansprüche der Bank aus dem Saldo der eben genannten Ansprüche des Klägers und der Bank bei wirksamem Widerruf und der Rechtslage bei unwirksamem Widerruf. Auf die Restvaluta kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil zwischen den Parteien ja nicht im Streit steht, dass die Beklagte die ausgezahlte Darlehensvaluta zurückerhält. Diese Forderung ist bei wirksamem Widerruf sofort in voller Höhe, bei unwirksamem Widerruf ratenweise fällig, das Bestehen der Forderung steht aber nicht im Streit. Streiten zwei Parteien bei an sich unstreitiger Forderung nur über die Frage, wann sie fällig ist, ist der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht nach der Höhe der Forderung zu bemessen, sondern nach dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an dem vor ihr vorgetragenen Fälligkeitszeitpunkt. Das ist vorliegend genau die in Zi. 1 beschriebene die Zinsdierenz zwischen den höheren Zinsen, die der Kläger bei Wirksamkeit des Darlehens bis zum Ende des Zinsbindungszeitraumes zahlen müsste und den niedrigeren Aufwendungen, die er hätte, wenn er das Darlehen bereits jetzt zurückzahlen könnte. Soweit der Bundesgerichtshof angenommen hat, in Fällen, in denen der Darlehensnehmer auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung durch die Bank klage, sei der Streitwert die Höhe der Restvaluta, steht das der hier vertretenen Auassung nicht entgegen. Denn der Bundesgerichtshof begründet den Streitwert in jenen Fällen damit, dem Darlehensnehmer gehe es darum, die Vollstreckung des gesamten Restbetrages durch die Bank (vorerst) zu verhindern. Vorliegend geht es um das Interesse des Darlehensnehmers, ein Darlehen - ohne Vorfälligkeitsentschädigung - früher statt später zurückzuzahlen. Dann bemisst sich sein Interesse nach anderen Maÿstäben. Auch die (mögliche) Annahme, es sei isoliert auf die Rückforderungsansprüche des Klägers bei wirksamem Widerruf ohne Saldierung abzustellen, weil eine Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung den Streitwert nicht schmälere, verfängt nicht. Das mag für den Fall, dass eine Geldleistung Zug um Zug gegen eine Sachleistung zu erbringen ist, zutreen. Dann würde erforderlichenfalls auch die gesamte Geldleistung vollstreckt. Ein Anspruch des Kunden gegen die Bank, 5

beispielsweise gezahlte Raten von insgesamt vorliegend etwa 50.000 (zuzüglich Nutzungsentschädigung) zurückzuerhalten, Zug um Zug gegen Zahlung von 80.000 (zuzüglich Nutzungsentschädigung), hat für den Kläger eben keinen Wert von 50.000. Die konkrete Höhe der (isoliert betrachteten) Ansprüche des Klägers bei wirksamem Widerruf ist vorliegend auch gar nicht vorgetragen. 22 23 24 Ein Ansatz des Streitwertes nach der Restvaluta oder höher wäre auch in verbraucherschützender Hinsicht nicht vertretbar, weil der Streitwert dann ein Vielfaches des eigentlichen wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers betrüge. Das zeigt der vorliegende Fall exemplarisch. Ist der Widerruf des Klägers wirksam, so muss der Darlehensnehmer im Wesentlichen die Restvaluta erstatten. Im Übrigen ergeben sich möglicherweise geringfügige Dierenzen zwischen den Ansprüchen des Klägers auf Rückerstattung der Tilgungs- und Zinszahlungen einschlieÿlich darauf jeweils berechneter Nutzungsentschädigung und den Ansprüchen der Bank auf Rückzahlung auch der kompletten Darlehensvaluta sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Zinsen. Diese Dierenzen können vorliegend vernachlässigt werden, weil dieser Saldo jedenfalls geringfügig wäre und keine Partei vorgetragen hat, zu wessen Gunsten er sich ergäbe. Ist der Widerruf unwirksam, muss der Kläger nicht nur die Restvaluta zurückerstatten, sondern darauf auch Zinsen zahlen, die vorliegend der Vorfälligkeitsentschädigung von 5.151 entsprechen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers beträgt im Ergebnis, wie ausgeführt, 5.151. Wäre die Klage, mit der der Kläger die Unwirksamkeit des Widerrufs geltend machen wollte, trotz eines wirtschaftlichen Interesses in Höhe von gut 5.000 aber ausschlieÿlich mit einem Streitwert in Höhe der Restvaluta (vorliegend 57.341,71 ) oder gar der Nominaldarlehenssumme (80.000 ), möglich, könnte ein Verbraucher, der nicht rechtsschutzversichert ist, seine Rechte kaum effektiv gerichtlich durchsetzen. Denn für den Prozess über ein streitiges Verbraucherrecht, dessen Ausübung für den Kläger wirtschaftlich betrachtet gut 5.000 wert ist, elen zwingend Gebühren nach einem vielfach höheren Streitwert an. So hat der Kläger vorliegend bei Ansatz eines Streitwertes von 64.000 - für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Anwalts knapp 2.000 aufwenden müssen, für die Gerichtsgebühren ebenfalls, hinzu kommen auch im günstigsten Fall die Verfahrensgebühr seines Anwalts und die Terminsgebühr, als Kostenrisiko ebenso die Gebühren des gegnerischen Anwalts. Insgesamt müsste der Kläger bei Ansatz des geltend gemachten Streitwertes von 64.000 - an seinen Anwalt gut 4.700 an Gebühren zahlen, an des Gericht knapp 2.000. Er müsste allein ca. 6.700 an Gebühren vorauszahlen und ginge wirtschaftlich betrachtet ein Prozesskostenrisiko von weiteren gut 3.700 an Gebühren des gegnerischen Anwalts ein, die er bei Verlust der Klage zu tragen hätte. Insgesamt betrüge das Kostenrisiko des Klägers über 10.000. Es liegt auf der Hand, dass eine prozessuale Streitwertgestaltung, die einem Verbraucher die gerichtliche Geltendmachung eines Verbraucherrechts, die wirtschaftlich betrachtet für ihn 6

etwa 5.000 wert ist, auch im einfachsten Fall nur bei Vorauszahlungen von insgesamt 7.000 und unter Übernahme eines Prozesskostenrisikos von mindestens 10.000 erlaubte, geeignet wäre, Verbraucher, die nicht rechtsschutzversichert sind, von der Geltendmachung ihrer Verbraucherrechte abzuhalten. Es handelt sich bei den verbraucherschützenden Vorschriften aber um Umsetzungen von EU-Richtlinien, die dem Gebot der praktischen Wirksamkeit (eet utile) unterliegen. Eine solche Streitwertgestaltung liefe dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit grundlegend zuwider. 7