Ständerat Wintersession 05 eparl 3..05 5:43 4.046 s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Beschluss des es Anträge der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom. Mai 04 vom 9. März 05 vom 6. September 05 vom 7. November 05 Zustimmung zum Beschluss des es, wo nichts vermerkt ist Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom. Mai 04, beschliesst: Das Waldgesetz vom 4. Oktober 99 wird wie folgt geändert: BBl 04 4909 SR 9.0 4.046 3
Geltendes Recht Bundesrat Ständerat eparl 3..05 5:43 Art. a Arbeitssicherheit Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit müssen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, nachweisen, dass die eingesetzten Arbeitskräfte über eine vom Bund anerkannte Ausbildung verfügen. Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an diese Ausbildung. Art. a Streichen Art. a (= gemäss Bundesrat) Gliederungstitel vor Art. 34a a. Abschnitt: Holzförderung Art. 34a Art. 34a Ausgabenbremse Art. 34a Ausgabenbremse Titel: Absatz und Verwertung von Holz Art. 34a Der Bund fördert den Absatz und die Verwertung von nachhaltig produziertem Holz, insbesondere mittels Strategien, Konzepten und der Unterstützung von innovativen Projekten., insbesondere mittels der Unterstützung von innovativen Projekten. innovativen Projekten und durch Absatzförderungsmassnahmen zugunsten von Schweizer Holz.
eparl 3..05 35:43 Geltendes Recht Bundesrat Ständerat Art. 34b Verwendung von Holz in Bauten mit öffentlicher Finanzierung Der Bund fördert bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von öffentlichen und öffentlich subventionierten Bauten und Anlagen soweit geeignet die Verwendung von Schweizer Holz. Bei der Beschaffung von Holzerzeugnissen berücksichtigt er die nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung sowie das Ziel der Reduktion von Treibhausgasemissionen. Mehrheit Art. 34b Bauten und Anlagen des Bundes Der Bund fördert bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb eigener Bauten und Anlagen soweit geeignet die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz. Minderheit (Eberle, Hösli, Schmid Martin, Theiler) Art. 34b Streichen Art. 38a Waldwirtschaft Art. 38a Sachüberschrift, Abs. Einleitungssatz und Bst. e und f sowie Abs. Bst. a Waldbewirtschaftung Art. 38a Ausgabenbremse (Abs. Bst. f) Art. 38a Ausgabenbremse (Abs. Bst. f und g) Art. 38a Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern, namentlich an: a. überbetriebliche Planungsgrundlagen; b. Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft; c. befristete gemeinsame Massnahmen der Wald und Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung verbessern, namentlich an:
eparl 3..05 45:43 Geltendes Recht Bundesrat Ständerat Holzwirtschaft für Werbung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall; d. die Lagerung von Holz bei aussergewöhnlichem Holzanfall. e. die Förderung der Ausbildung von Waldarbeitern und die praktische Ausbildung von Waldfachleuten der Hochschulstufe; f. Massnahmen, die den Wald darin unterstützen, seine Funktionen auch unter veränderten Klimabedingungen erfüllen zu können, namentlich an die Jungwaldpflege und die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut. g. die Erstellung oder Anschaffung sowie die Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, soweit sie für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind und auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nehmen. Mehrheit g. von Erschliessungsanlagen, die auf einem aktuellen regionalen Erschliessungskonzept basieren, für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind und auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nehmen, sofern Übererschliessungen gleichzeitig reduziert werden und keine Geländekammern neu erschlossen werden. Minderheit (Hösli, Eberle, Schmid Martin, Theiler) g. Streichen Er gewährt Finanzhilfen: a. an Massnahmen nach Absatz Buchstaben a, b und d: als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden; b. an Massnahmen nach Absatz Buchstabe c: mit Verfügung des Bundesamtes. Er gewährt Finanzhilfen: a. an Massnahmen nach Absatz Buchstaben a, b und d f: als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden; a. Absatz Buchstaben a, b und d g: als globale (= gemäss Bundesrat
Geltendes Recht Bundesrat Ständerat eparl 3..05 55:43 3 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen. Art. 56 Übergangsbestimmungen Für die beim nkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht. Die nach dem alten Recht zuständige Behörde erledigt die hängigen Verfahren. Unbefristete Rodungsbewilligungen fallen zwei Jahre nach nkrafttreten dieses Gesetzes dahin. Die zuständige Behörde kann auf Gesuch hin im Einzelfall eine zusätzliche Frist festlegen, sofern die Rodungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gesuch ist vor Ablauf der Verfallfrist einzureichen. Die Anpassung von Verfügungen an das neue Recht bleibt vorbehalten. Art. 56 3 Die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, sind bis 5 Jahre nach nkrafttreten dieses Gesetzes von der Pflicht gemäss Art. a Abs. befreit, wonach sie nachzuweisen haben, dass die eingesetzten Arbeitskräfte über eine vom Bund anerkannte Ausbildung verfügen.