Produktinformation zur Kfz-Versicherung: Begleitetes Fahren ab 17 Übersicht: 1. Begleitetes Fahren ab 17 2. Beantragung in EASY Stand: 26.8.2010 Seite 1 von 3
1. Begleitetes Fahren ab 17 Ab 1. September 2010 erhalten alle Neuverträge einen Nachlass in Höhe von 25% auf den Tarifbeitrag, wenn am Programm Begleitetes Fahren teilgenommen wurde. Der Beitragsvorteil gilt für nachfolgende Fahrer, sofern Sie als jüngste Fahrer zum Versicherungsvertrag vereinbart sind: Fahrer, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und über eine gültige Prüfungsbescheinigung zum begleiteten Fahren ab 17 Jahren gemäß 48a Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung verfügen und eine Fahrpraxis von mindestens 6 Monaten im begleiteten Fahren erlangt haben oder insgesamt erlangen können. o Beispiel ok : Familie Mayer kauft einen Corsa. Der jüngste Sohn ist 17 und nimmt seit seinem Geburtstag vor 3 Monaten am Programm Begleitetes Fahren teil. Der Nachlass kann vergeben werden. o Beispiel nicht ok : Familie Schmidt kauft einen Corsa. Der jüngste Sohn ist 17, aber wird in einem Monat 18. Er nimmt erst seit 1 Monat am Programm teil. Der Nachlass kann nicht vergeben werden, da ihm die 6 Monate begleitende Fahrpraxis fehlen. Fahrer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über eine reguläre Fahrerlaubnis verfügen, wenn sie vorher eine Prüfungsbescheinigung zum begleiteten Fahren ab 17 Jahren gemäß 48a Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung besessen haben und eine Fahrpraxis von mindestens 6 Monaten im begleiteten Fahren erlangt haben (s.o.) o Beispiel ok : Familie Müller kauft einen Corsa. Der jüngste Sohn ist 18 und ist mit 17 Jahren 6 Monate begleitend bei seinen Eltern mit gefahren. o Beispiel nicht ok : Familie Müller kauft einen Corsa. Der jüngste Sohn ist 24 und ist mit 17 Jahren 6 Monate begleitend bei seinen Eltern mit gefahren. Der Nachlass gilt bis zum nächsten Fahrzeugwechsel bzw. bis zur nächsten Tarifumstellung. Sollte zwischenzeitlich kein Fahrzeugwechsel oder eine Tarifumstellung stattfinden, gilt der Beitragsvorteil bis die oben genannten Fahrer das 23. Lebensjahr vollendet haben. Danach ist der Versicherer berechtigt und verpflichtet, den Beitrag so anzupassen, wie dies seinem regulären Tarif entspricht. Das Recht zur Beitragsanpassung besteht ab Beginn der auf die Vollendung des 23. Lebensjahres folgenden Versicherungsjahres. Die Regelung gilt für alle GMACVS Produkte, bei denen unter 23-Jährige mitfahren dürfen (Optimal, Komfort, KomfortFlat sowie SmartCover). Stand: 26.8.2010 Seite 2 von 3
2. Beantragung in EASY Die Beantragung in EASY erfolgt über Besondere Vereinbarungen (siehe Screenshot): Die Anträge auf Begleitetes Fahren ab 17 werden ausgesteuert und der Innendienst in Frankfurt vergibt manuell den 25%igen Nachlass auf den Tarifbeitrag. Wichtig: Eine Darstellung des Nachlasses über das Portal ist technisch nicht möglich. Bitte ziehen Sie auf dem Antragsandruck den Nachlass manuell ab. Eine Kopie der Prüfbescheinigung bzw. des Führerscheins des begleitet fahrenden Kindes wird über den Innendienst bei Ihren Kunden angefordert und dann die Police mit dem Endbetrag erstellt. Stand: 26.8.2010 Seite 3 von 3
Zusatzvereinbarung für die Kfz-Versicherung über Begleitetes Fahren ab 17 Fahrer unter 23 Jahren haben statistisch ein erhöhtes Unfallrisiko. Im Rahmen der Zusatzvereinbarung Begleitetes Fahren ab 17 erhalten Sie unter nachfolgenden Voraussetzungen einen Beitragsvorteil. 1 Persönlicher Geltungsbereich (1) Der Beitragsvorteil gilt für nachfolgende Fahrer, sofern Sie als jüngste Fahrer zum Versicherungsvertrag vereinbart sind: a) Fahrer, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und über eine gültige Prüfungsbescheinigung zum begleiteten Fahren ab 17 Jahren gemäß 48a Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung verfügen und eine Fahrpraxis von mindestens 6 Monaten im begleiteten Fahren erlangt haben oder insgesamt erlangen können. b) Fahrer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über eine reguläre Fahrerlaubnis verfügen, wenn sie vorher eine Prüfungsbescheinigung zum begleiteten Fahren ab 17 Jahren gemäß 48a Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung besessen haben und eine Fahrpraxis von mindestens 6 Monaten im begleiteten Fahren erlangt haben.. 2 Geltungsdauer (1) Der Beitragsvorteil gilt bis die in 1 Abs. 2 genannten Fahrer das 23. Lebensjahr vollendet haben. (2) Danach ist der Versicherer berechtigt und verpflichtet, den Beitrag so anzupassen, wie dies seinem regulären Tarif entspricht. (3) Das Recht zur Beitragsanpassung besteht ab Beginn der auf die Vollendung des 23. Lebensjahres folgenden Versicherungsjahres. 3 Voraussetzungen des Begleiteten Fahrens (1) Der Beitragsvorteil gilt nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen: a) Der minderjährige Fahrer hat eine gültige Prüfungsbescheinigung zum begleiteten Fahren ab 17 Jahren gemäß 48a Abs. 3 der Fahrerlaubnis- Verordnung. b) Mit der Prüfbescheinigung darf ein PKW nur gefahren werden, wenn eine bestimmte in der Bescheinigung genannte Person mitfährt. c) Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein. Sie muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B (bzw. Klasse 3) sein. In der Verkehrszentralkartei dürfen für diese Person höchstens drei Punkte eingetragen sein. d) Die Begleitperson darf nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Alkoholkonzentration von 0,5 Promille im Blut haben oder auch nur eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Alkoholmenge in der Atemluft oder im Blut führen kann. Für den Fahrer gelten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres 0,0 Promille. Fahrer und Beifahrer haben darüber hinaus die einschlägigen Bestimmungen über Drogen und sonstige berauschenden Mittel einzuhalten. (2) Die Auflagen gemäß Absatz 1 entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 18. Lebensjahr vollendet und eine gültige reguläre Fahrerlaubnis erworben hat. 4 Beitragsanpassung bei Verstößen gegen die Voraussetzungen des Begleiteten Fahrens (1) Bei Verstößen gegen die Voraussetzungen gemäß 3 hat der Versicherer ein Recht zur Beitragsanpassung. (2) Der Versicherer ist dabei berechtigt, den Beitrag so anzupassen, wie dies seinem regulären Tarif bei Mitversicherung von Fahrern unter 23 Jahren entspricht. (3) Das Recht zur Beitragsanpassung besteht rückwirkend ab Beginn der laufenden Versicherungsjahres. 5 Beitragsanpassung nach dem ersten Schadenfall (1) Verursacht der unter 23-jährige, aber sich bereits in Besitz einer regulären Fahrerlaubnis befindende Fahrer (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) einen Krafthaftpflicht- oder Kraftfahrzeugschaden, hat der Versicherer ein Recht zur Beitragsanpassung. (2) Der Versicherer ist dabei berechtigt, den Beitrag so anzupassen, wie dies seinem regulären Tarif bei
Mitversicherung von Fahrern unter 23 Jahren entspricht. (3) Das Recht zur Beitragsanpassung besteht ab dem Tag des Schadenfalles.