Antrag auf Erteilung bzw. Erweiterung einer Erlaubnis nach 34a GewO -Bewachungsgewerbe-



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LANDRATSAMT WÜRZBURG ZEPPELINSTR. 15 97074 WÜRZBURG Antrag auf Erteilung bzw. Erweiterung einer Erlaubnis nach 34a GewO -Bewachungsgewerbe- Neu-Erteilung der Erlaubnis Erweiterung der Erlaubnis Der Antrag wird gestellt für eine natürliche Person eine juristische Person Anmerkung: Eine gewerbsmäßige Bewachung übt aus, wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewacht. Bewachung i. S.d. 34a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtete Tätigkeit sowohl des Bewachungsunternehmens als auch seiner Beschäftigten. Bewachung setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Überwachung im Vordergrund stehen muss. Sie erfordert ein zielgerichtetes, den Schutz des fremden Lebens oder Eigentums bezweckendes Handeln. Die Abgrenzung zwischen Bewachung und der erlaubnisfreien Überwachungstätigkeit eines Detektivs besteht in dem Merkmal des Gefahrenschutzes. Reine Detektivarbeit beschränkt sich auf die Beobachtung, die Ermittlung und die Materialbeschaffung und ist dann erlaubnisfrei zulässig. Selbständige Kauf- bzw. Warenhausdetektive, die durch ihre aktive Beobachtung dem Diebstahl von Waren vorbeugen sollen, üben aber ein erlaubnispflichtiges Bewachungsgewerbe aus. Antragsteller (natürliche Person):...... Name Vorname Geburtsname... Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit... Anschrift... Telefon Telefax E-Mail Antragsteller (juristische Person): Bezeichnung und Gesellschaftsform des Betriebes (GmbH, AG, KG, GmbH & Co. KG, OHG, GbR, KGaA, e.v., Ltd., INC, etc.) Eintrag Handelsregister (Amtsgericht) HRA-/HRB-Nr. seit Anschrift... Zweigniederlassung. Vertretungsberechtigte Person (z.b. Geschäftsführer, Vorstand) bzw. Betriebsleiter Telefon Telefax E-Mail Gibt es einen/mehrere Betriebsleiter? ja, wie viele?... nein Bei ja: Bitte für jeden Betriebsleiter persönliche Angaben auf dem Blatt Meldung von Bewachungspersonal gemäß 9 Abs. 3 BewachV i. V. m. 34a GewO beifügen Werden Mitarbeiter als Bewachungspersonal beschäftigt? ja, wie viele?... nein Bei ja: Bitte für jeden Wachperson persönliche Angaben auf dem Blatt Meldung von Bewachungspersonal gemäß 9 Abs. 3 BewachV i. V. m. 34a GewO beifügen Fortsetzung Blatt 2

Blatt 2 zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34a GewO Personenbezogene Angaben: Aufenthalt in den letzten 5 Jahren:......... Ausübung einer selbständigen beruflichen Tätigkeit in den letzten 5 Jahren: als Geschäftsführer einer GmbH, als persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder KG oder als Inhaber eines Einzelunternehmens... Firmenbezeichnung...... Firmenbezeichnung... Strafverfahren: Sind Strafverfahren anhängig? Bußgeldverfahren: Sind Bußgeldverfahren (Verstöße bei einer gewerblichen Tätigkeit) anhängig? Eidesstattliche Versicherung: Abgabe innerhalb der letzten 5 Jahre bzw. Anordnung einer Erzwingungshaft? Konkurs-, Vergleichs-, Insolvenzverfahren: Eröffnung eines solchen innerhalb der letzten 5 Jahre bzw. der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen? Gewerbeuntersagungsverfahren: Ist ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach 35 der GewO anhängig? Fortsetzung Blatt 3

Blatt 3 zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34a GewO Art und Umfang der Tätigkeiten, für die die Erlaubnis nach 34a GewO beantragt wird: Umfassende Bewachungstätigkeit i. S. d. 34a Abs. 1 Satz 5 GewO, d.h. einschließlich Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum (z.b. Straßen, Bahnhöfe, Wege, Parkanlagen, Vorplätze von öffentlich zugänglichen Gebäuden wie Rathäuser, Kirchen o. ä.) oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (z.b. Bewachung auf Bahnhöfen, Citystreifen, das in öffentlichen Verkehrsmitteln mitfahrende Bewachungspersonal). Bei einem Kontrollgang muss die Wachperson einen größeren Raum durch Umhergehen oder Umherfahren bewachen. Die Bewachung besteht gerade im Kontrollgehen. Ein Kontrollgang liegt dagegen nicht vor, wenn verschiedene Gebäude an verschiedenen Orten bewacht werden ( stationäre Tätigkeit ) und die Wege dazwischen zu Fuß oder mittels Auto zurückgelegt werden. Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr sind private Räumlichkeiten oder privates Gelände, die oder das der Eigentümer der Allgemeinheit, also keinem speziell vorab festgelegten Personenkreis, allgemein frei und ohne Zugangs-/Eintrittskontrolle zugänglich macht (z. B. Einkaufszentren, Kaufhäuser, Ladenpassagen, Empfangshallen, allgemein und ohne Ticket zugängliche Bereiche von Flughäfen). Nicht hierunter fallen dagegen eingefriedete Bereiche (z. B. die Bewachung von umzäunten oder sonst nicht frei zugänglichen Werksgeländen, die Wegflächen in Flughäfen nach der Ticketkontrolle bis zum Flugzeug oder Zubringerbus) Ausübung der genannten Bewachungstätigkeiten durch den/die Gewerbetreibenden Ausübung der genannten Bewachungstätigkeiten durch beschäftigtes Wachpersonal Beschränkte Bewachungstätigkeit i. S. d. 34a Abs. 1 Satz 1 GewO für folgende Bereiche:... und insbesondere ohne die folgenden Bereiche ( 34a Abs. 1 Satz 5 GewO): NICHT Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (Bewach-ung auf Bahnhöfen, Citystreifen, das in öffentlichen Verkehrsmitteln mitfahrende Bewachungspersonal); NICHT Schutz vor Ladendieben als Kaufhausdetektiv, NICHT Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken ( 3 Abs. 1 GastG) Erforderliche Unterlagen: Amtliches Führungszeugnis für Behörden gemäß 30 Abs. 5 BZRG (zu beantragen bei der Wohnortgemeinde) Gewerbe-Zentralregisterauszug gemäß 150 Abs. 5 GewO (zu beantragen bei der Wohnortgemeinde) Bescheinigung in Steuersachen (ehemals Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) (zu beantragen beim für den Wohnsitz zuständigen Finanzamt) Sachkundenachweis für umfassende Bewachungstätigkeit (Infos IHK Nürnberg für Mittelfranken, Hauptmarkt 25/27, 90403 Nürnberg, Tel. 0911/1335-335, www.ihk-nuernberg.de) Unterrichtungsnachweis Bewachungstätigkeit (IHK 80 Stunden) (Infos IHK Nürnberg für Mittelfranken, Hauptmarkt 25/27, 90403 Nürnberg, Tel. 0911/1335-335, www.ihk-nuernberg.de) Unterrichtungsnachweis Bewachungspersonal (IHK 40 Stunden) (Infos über IHK Nürnberg für Mittelfranken, Hauptmarkt 25/27, 90403 Nürnberg, Tel. 0911/1335-335, www.ihk-nuernberg.de) ( Vergleichbare Qualifikationsnachweise ( 5 Abs. 1 Nr. 1-3 i. V. m. 5d BewachV) (z.b. Prüfungszeugnis als geprüfte Werkschutzfachkraft oder geprüfter Werkschutzmeister, Fachkraft für Schutz und Sicherheit, Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz, mindestens für den mittleren Justizvollzugsdienst, Feldjäger in der Bundeswehr oder Bescheinigung Übergangsregelung nach 17 Abs. 1 oder 2 BewachV) Selbstauskunft Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) (Eigenauskunft über Schufa Holding AG, Geschäftsstelle München, Elsenheimerstr. 61, 80687 München, Tel. 089/57006-0)

Blatt 4 zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34a GewO Versicherungsnachweis Haftpflichtversicherung ( 6 BewachV) mit folgenden Mindestversicherungssummen je Schadenereignis: für Personenschäden: 1.000.000 Euro, für Sachschäden: 250.000 Euro für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000, für reine Vermögensschäden 12.500 Bonitätsnachweis ( 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewO) es ist zu belegen, dass mindestens für die ersten sechs Monate nach Gewerbebeginn die nach Lage des Einzelfalles notwendigen Mittel zur Bestreitung der Geschäftskosten und des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, z.b. durch Eigenkapital, regelmäßiges Einkommen, Überbrückungsgeld des Arbeitsamtes, Finanzierungszusage einer Bank, Darlehen oder Bürgschaften bei natürlichen Personen immer erforderlich (Finanzmittel oder Sicherheiten, z. B. Bankbürgschaft, Finanzierungszusage einer Bank)) bei inländischen juristischen Personen (z.b. GmbH, AG) wegen Stammeinlage grundsätzlich kein weiterer Nachweis erforderlich bei ausländischen juristischen Personen (z.b. Limited, INC etc.) wegen fehlender Stammeinlage grundsätzlich immer erforderlich Auszug aus dem Handelsregister beim Amtsgericht (HRA(HRB) (bei juristischen Personen) Im Falle einer GmbH & Co. KG als Antragsteller bzw. Erlaubnisinhaber sind Registerauszüge für die GmbH und die KG erforderlich Notarieller Gesellschaftsvertrag/Gesellschaftssatzung (bei juristischen Personen) der als Gegenstand des Unternehmens die erlaubnispflichtige Tätigkeit nach 34a GewO ausweist (evtl. auch Änderungsverträge an das Handelsregister beim Amtsgericht) Auszug aus dem Genossenschaftsregister beim Amtsgericht (GenR) (bei juristischen Personen) Hinweise: Juristische Personen in diesem Sinne sind ausschließlich Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft). Nur sie können die Erlaubnis als Rechtsperson beantragen und erhalten. Alle übrigen Gewerbetreibende (selbständige Kaufleute, Personengesellschaften wie OHG, KG, GmbH & Co. KG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) stellen den Antrag als Einzelperson. Sie erhalten auch die Erlaubnis, nicht die jeweilige Gesellschaft. Der Eintrag ist notwendig bei Personen- und Kapitalgesellschaften die im Handelsregister eingetragen sind oder sich noch in Gründung befinden; ein Einzelunternehmen nur bei eingetragenen Kaufleuten (e. K.). Ein Auszug aus dem Handelsregister ist vorzulegen, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das bereits im Handelsregister eingetragen ist (e. K., Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft). Eine Kopie des Gesellschaftsvertrages bzw. der -satzung ist vorzulegen, falls ein derartiges Unternehmen erst in Gründung und demzufolge auch noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Bei einer GmbH & Co. KG bitten wir, den Auszug aus dem Handelsregister bzw. die Kopie des Gesellschaftsvertrages sowohl für die Komplementär-GmbH als auch für die KG vorzulegen. Übt der Antragsteller bzw. Geschäftsführer in eigener Person eine in 34 a Abs. 1 Satz 5 GewO aufgeführte Tätigkeit aus, hat er einen Nachweis über das Bestehen einer Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer nach 5 c Abs. 6 BewachV bzw. einen diesen ersetzenden Nachweis vorzulegen. Üben sie Bewachungstätigkeiten in eigener Person aus, die nicht in 34 a Abs. 1 Satz 5 GewO genannt sind, haben sie einen Unterrichtungsnachweis nach 3 Abs. 2 BewachV bzw. einen diesen ersetzenden Nachweis zu erbringen. Antragsteller, die selbst nicht direkt mit Bewachungsaufgaben betraut sind, haben für sich selbst keinen Sachkundenachweis vorzulegen. Ich versichere die Richtigkeit der vorstehenden Angaben und die Kenntnisnahme der Hinweise und Erläuterungen zum Antrag. Mir ist bekannt, dass im Falle unrichtiger Angaben/Unterlagen die beantragte Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden kann, mit der Ausübung des Gewerbebetriebes erst begonnen werden darf, wenn eine Erlaubnis dafür erteilt wurde, und die Ausübung des Bewachungsgewerbes ohne Erlaubnis ordnungswidrig und bußgeldbewehrt ist und. ggf. die Fortsetzung des Betriebes ohne Erlaubnis mit Mitteln des Verwaltungszwanges verhindert werden kann Ich stimme einer steuerlichen Auskunft durch das Finanzamt zu ( 30 Abs. 4 Nr. 3 AO)....... Ort, Datum Unterschrift Antragsteller (LRA Würzburg Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis 34a GewO Bewachungsgewerbe) (Stand: 01.01.2016)

Blatt 5 zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34a GewO Stellungnahme der für den Wohnsitz des Gewerbetreibenden zuständigen Gemeindeverwaltung: Eingang Gemeindeverwaltung 1. Die Angaben des Antragstellers sind richtig unrichtig, weil.... 2. Tatsachen die eine Versagung der beantragten Erlaubnis begründen ( 34a Abs. 2 GewO) sind nicht bekannt folgende bekannt:... 3. Die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0) gemäß 30 Abs. 5 BZRG wurde beantragt am... Zusendung erfolgt an LRA Würzburg 4. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) gemäß 150 Abs. 5 GewO wurde beantragt am... Zusendung erfolgt an LRA Würzburg...... Ort/Datum Stempel/Unterschrift der Gemeinde Landratsamt Würzburg FB 13 Gewerberecht Zeppelinstr. 15 97070 Würzburg Eingang Landratsamt Würzburg

Blatt 6 zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34a GewO Begriffsbestimmung und Abgrenzung einer Bewachungstätigkeit i. S. d. 34a GewO: Eine gewerbsmäßige Bewachung übt aus, wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewacht. Bewachung setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Überwachung im Vordergrund stehen muss. Sie erfordert ein zielgerichtetes, den Schutz des fremden Lebens oder Eigentums bezweckendes Handeln, also ein Aufpassen darauf, dass nichts geschieht, was nicht geschehen soll oder nicht erlaubt ist. Der Angriff muss rechtswidrig sein oder zumindest von außen kommen. Keine Bewachung ist daher, die Bewahrung vor Gefahren, die in der Person oder Sache selbst liegen oder die durch Naturereignisse drohen. Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf, es reicht von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken. Der Begriff der Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (z.b. Beaufsichtigung von gewisser Dauer oder wiederkehrende Kontrolle). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen. Dagegen wird nicht ausgeschlossen, dass die Wachpersonen sich technischer Hilfseinrichtungen bedienen. Ist z. B. die Obhut mit Raumgewährung verbunden, so genügt es, wenn die Beaufsichtigung der bewachten Sachen mittels Fernsehgerät zentral erfolgt. Durch die Erfüllung von Nebenpflichten aus anderen Gewerbezweigen wird kein Bewachungsgewerbe ausgeübt. Die Bewachung muss zu den dem Auftraggeber zu erbringenden Hauptleistungen gehören. Die Tätigkeit von angestellten Kaufhausdetektiven ist keine Bewachungstätigkeit i. S.d. 34a GewO. Derartiges Personal wird in erster Linie tätig, um das Eigentum des Kaufhauses vor Ladendieben zu schützen. Sofern eine gleichartige Verpflichtung gegenüber dem Eigentum der Kunden unterstellt wird, handelt es sich hierbei lediglich um eine Nebenverpflichtung des Kaufhauses. Sofern ein Kaufhaus nicht von Angestellten, sondern einem gewerblichen Bewachungsunternehmen bewacht wird, übt ein solches Bewachungsunternehmen eine erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit i.s. d. 34a GewO aus. Der Einsatz von neuem Wachpersonal sowie das Ausscheiden von im Einsatz befindlichem Wachpersonal des Bewachungsunternehmens ist durch dieses gemäß 9 Abs. 3 BewachV der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig zu melden. Homesitting-Agenturen bieten Dienste an, die im Bewohnen von Gebäuden bei Abwesenheit des Eigentümers, verbunden mit der Erbringung gewisser Nebenleistungen wie z.b. Blumengießen, Nachsenden der Post, Rasenmähen bzw. Schneeschippen, bestehen. Auch hierdurch wird eine auf den Schutz des Eigentums des Auftraggebers gegen Abhandenkommen, Zerstören oder Beschädigung gerichtete Obhutstätigkeit ausgeübt. Haushüte-Agenturen bieten Dienste an, das betreffende Grundstück des Eigentümers täglich 1-2x für Zeit zu betreuen (nicht bewohnen!) (z.b. Rolläden bewegen, Lampen ein- und ausschalten, Briefkästen leeren etc.). Hier liegt zwar eine gewerbliche Tätigkeit vor, aber es mangelt i.d.r. an einer Obhutstätigkeit. Die Abgrenzung zwischen Bewachung und der erlaubnisfreien Überwachungstätigkeit eines Detektivs besteht in dem Merkmal des Gefahrenschutzes. Reine Detektivarbeit beschränkt sich auf die Beobachtung, die Ermittlung und die Materialbeschaffung und ist dann erlaubnisfrei zulässig. Selbständige Kauf- bzw. Warenhausdetektive, die durch ihre aktive Beobachtung dem Diebstahl von Waren vorbeugen sollen, üben ein erlaubnispflichtiges Bewachungsgewerbe aus. Neuregelungen im Bewachungsgewerbe seit 01.01.2003: Wer gewerbsmäßig das Leben oder das Eigentum fremder Personen bewachen will, übt ein Bewachungsgewerbe aus und benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis nach 34a GewO. Seit 01.04.1996 wird diese Erlaubnis nur demjenigen erteilt, der u. a. zuvor an einer IHK-Unterrichtung über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Vorschriften und Pflichten teilgenommen hat. Auch dürfen Bewachungsunternehmer Wachpersonen grundsätzlich nur dann beschäftigen, wenn diese ebenfalls vor Beginn der Tätigkeit an einer Arbeitnehmerunterrichtung bei der IHK teilgenommen haben. Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht ( 1 Abs. 1 BewachV). Eine Unterrichtung reicht seit dem 01.01.2003 für bestimmte Bewachungstätigkeiten (die sich vorwiegend im öffentlichen Verkehrsraum oder in vergleichbaren Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr abspielen) nicht mehr aus. Bewachungstätigkeiten in diesen konkret abgegrenzten Bereichen (z. B. sog. City-Streife, Kaufhaus-Detektiv, Diskotheken-Türsteher) sind nur noch mit bestandener Sachkundeprüfung zulässig. Zusätzlich wurde für alle anderen Bewachungstätigkeiten die Dauer der bisherigen 40stündigen Unterrichtung (für Inhaber, Geschäftsführer und Betriebsleiter von Bewachungsunternehmen) auf 80 Unterrichtsstunden ausgedehnt und die 24stündige Unterrichtung für alle anderen Mitarbeiter auf 40 Unterrichtsstunden. Unterrichtungsverfahren für Bewachungsgewerbetreibende und Bewachungspersonal ( 4 BewachV, Anlage 2 und 3): Die nach 34a Abs. 1 GewO i. V. m. 4 BewachV erforderliche Unterrichtung für Bewachungsgewerbetreibende umfasst insgesamt 80 Unterrichtsstunden, für Bewachungspersonal insgesamt 40 Unterrichtsstunden. Die jeweilige Unterrichtung vermittelt insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete: > Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht > Bürgerliches Gesetzbuch > Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Verteidigungswaffen > Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste (BVG C 7) > Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, und > Grundzüge der Sicherheitstechnik Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe für Tätigkeit im öffentlichen Verkehrsraum und/oder Hausrechtsbereichen: Eine Unterrichtung reicht für bestimmte Bewachungstätigkeiten i. S. d. 34a GewO (die sich vorwiegend im öffentlichen Verkehrsraum oder in vergleichbaren Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr abspielen) seit 01.01.2003 nicht mehr aus. Bewachungs-tätigkeiten in diesen konkret abgegrenzten Bereichen (z. B. sog. City-Streife, Kaufhaus-Detektiv, Diskotheken-Türsteher) sind nur noch mit bestandener Sachkundeprüfung zulässig. Für alle sonstigen Bewachungstätigkeiten gilt für Inhaber, Geschäftsführer und Betriebsleiter das Unterrichtungsverfahren von insgesamt 80 Unterrichtsstunden, für alle anderen Mitarbeiter (Wachpersonal) das Unterrichtungsverfahren von insgesamt 40 Unterrichtsstunden. Nähere Einzelheiten über die Inhalte können den bundeseinheitlichen Rahmenstoffplänen entnommen werden. Nähere Informationen zu Inhalten und Ablauf von Unterrichtungsverfahren und Sachkundeprüfungen erteilt die auch für Unterfranken zuständige IHK Nürnberg für Mittelfranken, Hauptmarkt 25/27, 90403 Nürnberg, Tel. 0911/1335-335, www.ihk-nuernberg.de