( 2 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9.03.2001 (BGBl. I, 182))



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Transkript:

Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Sachsen als europäische/r Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ( 2 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9.03.2001 (BGBl. I, 182)) Rechtsanwaltskammer Sachsen Abt. Zulassung Glacisstraße 6 Zutreffendes bitte ankreuzen X oder ausfüllen 01099 Dresden Anlagen: (soweit die Anlagen vom Antragsteller stammen, sind sie in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind) c Lichtbild c Fragebogen c Lebenslauf c Personalbogen c 1 amtl. begl. Abschrift Promotionsurkunde oder weitere Nachweise für den Erwerb akademischer Grade c Kanzleibestätigung *) *) (Falls Kanzlei in Bürogemeinschaft mit einem zugelassenen Rechtsanwalt eingerichtet werden soll, ist eine Bestätigung dieses Rechtsanwalts darüber beizufügen, dass er mit der Einrichtung der Kanzlei in seinen Büroräumen einverstanden ist; dies gilt auch für im Angestelltenverhältnis bei einem Rechtsanwalt beschäftigte Antragsteller.) c Genehmigung des Arbeitgebers (nur bei Syndikusanwälten) vgl. anlieg. Merkblatt c Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf (nicht älter als drei Monate) c Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach 51 BRAO oder Nachweis, dass eine nach den Vorschriften des Herkunftsstaates geschlossene Versicherung oder Garantie abgeschlossen wurde, die hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfanges einer Versicherung gem. 51 BRAO gleichwertig ist Gemäß 6 Abs. 2 EURAG ist jährlich eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf vorzulegen. Antragstellerin (Name, Vorname, Geburtsname, Rufname bitte unterschreichen!) Herkunftsland Wohnung Geburtsdatum und ort, Land Tagsüber erreichbar unter: Telefon: Fax: e-mail: Staatsangehörigkeit Ich bin berechtigt, in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union unter der Berufsbezeichnung tätig zu sein und beantrage die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Sachsen als Europäische/r Rechtsanwältin/Rechtsanwalt. Zu den weiteren Zulassungsvoraussetzungen beziehe ich mich auf die Angaben in dem beigefügten Fragebogen.

zuständige Stelle im Herkunftsland: Anschrift: Land: e-mail: Mein Wohnsitz: Mein Kanzleisitz: Zustellungsanschrift für dieses Zulassungsverfahren: Ich werde eine Zweigstelle einrichten* unter folgender Adresse: Die dortigen Telekommunikationsdaten sind: Tel: Fax E-Mail: Gegebenenfalls ausfüllen, sonst bitte streichen Hinweis: Gemäß 27 Abs. 2 BRAO sind Sie verpflichtet, die Errichtung der Zweigstelle auch der für diesen Ort zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. * Für die Einrichtung einer Zweigstelle erhebt die Rechtsanwaltskammer Sachsen gem. 1 Abs. 3 Satz 1 GebO RAK Sachsennach erfolgter Zulassung eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 50,00. Die Gebühr für die Zulassung in Höhe von 225,00 ( 1 Abs. 4 GebO RAK Sachsen) c entrichte ich mit anliegendem Verrechnungsscheck. c habe ich per Überweisung (Nachweis der Einzahlung liegt bei) auf das Konto der Rechtsanwaltskammer Sachsen bei der UniCreditbank Dresden IBAN: DE41 850 200 86 000 24 25 505, SWIFT (BIG): HY VE DE MM 496 gezahlt. Hinweis: Die Gebühr wird fällig mit Antragstellung. Sollte der Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung zurückgenommen werden, werden 50% der Gebühr erstattet ( 1 Abs. 8 GebO RAK Sachsen). Ort, Datum Unterschrift Hinweis: Die erhobenen personenbezogenen Daten werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Eine Übermittlung an andere öffentliche Stellen kann erfolgen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der RAK erforderlich ist, z.b. an das Sächs. Rechtsanwaltsversorgungswerk.

Fragebogen zur Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Sachsen als europäischer Anwalt Die nachstehenden Fragen ( 4 EuRAG i.v.m. 7 BRAO) beantworte ich in Kenntnis des 36 Abs. 1 und 2 BRAO vollständig uns wahrheitsgemäß wie folgt: Die Mitwirkungspflicht ergibt sich aus 32 S. 1 BRAO i.v.m. 26 VwVfG. (Die nicht vollständige Beantwortung kann zur Zurückweisung des Antrages führen.) Fragen Erläuterungen Antworten 1 Wurde eine Strafe gegen Sie verhängt? ggf. erkennende Stelle (Gericht, 2 Sind gegen Sie beamten- oder richterrechtliche Disziplinarmaßnahmen oder ehrengerichtliche Maßnahmen verhängt worden? 3 Sind oder waren gegen Sie, auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, a) Strafverfahren b) Disziplinarverfahren c) ehrengerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren zu den o.g. Verfahrensarten anhängig, die zu einer Bestrafung oder Ahndung geführt haben? 4 Versichern Sie, dass Sie die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht in strafbarer Weise bekämpfen? 5 Leiden Sie an einer Sucht oder bestehen sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die Sei an der ordnungsgemäßen Ausübung des Anwaltsberufes hindern können? 6 a) Sind Ihre Vermögensverhältnisse geordnet? b) Sind Sie in einem vom Konkursgericht oder Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis ( 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO) eingetragen? c) Wurde in den letzten drei Jahren ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder läuft ein solches Verfahren? 7 Sind Sie durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über Ihr Vermögen beschränkt? 8 Wollen Sie nach Ihrer Zulassung neben dem Beruf des europäischen Rechtsanwaltes noch eine sonstige Tätigkeit ausüben? 9 Haben Sie seit Erlangen der Befähigung zum Ausüben des Berufes eines Rechtsanwaltes in Ihrem Herkunftsland eine solche Tätigkeit ausgeübt? Staatsanwaltschaft) und Aktenzeichen angeben. Es sind auch Verurteilungen und Maßnahmen anzugeben, die nicht in ein Führungszeugnis oder Behördenführungszeugnis aufgenommen werden, sofern diese Verurteilungen im Bundeszentralregister nicht zu tilgen sind. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Sachsen hat gemäß 36 a Abs. 1 BRAO, 41 Abs. 1 Nr. 11 BZRG ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Register, so dass ihm gegenüber keine Rechte aus 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG hergeleitet werden können ( 53 Abs. 2 BZRG). 4 I EuRAG i.v.m. 7 Nr. 6 BRAO 4 I EuRAG i.v.m. 7 Nr. 7 BRAO 4 I EuRAG i.v.m. 7 Nr. 9 BRAO ggf. nähere Angaben, insb. über gegen Sie gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, auf besonderem Blatt. 4 I EuRAG i.v.m. 7 Nr. 9 BRAO 4 I EuRAG i.v.m. 7 Nr. 8 BRAO Ggf. Art und Umfang ausführlich erläutern; eine begl. Kopie des Vertrages über das Beschäftigungsverhältnis sowie eine Zustimmung (unwiderruflich) des Arbeitgebers ist beizufügen (vgl. anl. Merkblatt). 4 I EuRAG i.v.m. 7 Nr. 5, 8 BRAO c c Ggf. nähere Angaben auf besonderem Blatt

10 Sind oder waren Sie Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit? 4 I EuRAG i.v.m. 7 Nr. 10 BRAO 11 Werden bei Behörden oder einer sonstigen Stelle des öffentlichen Dienstes Personalakten über Sie geführt? Zutreffendenfalls: Sind Sie mit der Einsichtnahme in diese Personalakten durch die zuständige Rechtsanwaltskammer einverstanden? Ggf. angeben, wo diese Personalakten angefordert werden können. c c 12 Haben Sie bereits anderweitig oder früher eine Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer in der Bundesrepublik Deutschland beantragt? 13 Ist Ihre Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer in der Bundesrepublik Deutschland oder die Zulassung bei einem Gericht bereits einmal versagt, widerrufen oder zurückgenommen worden? 14 Wurde Ihnen die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd, zeitweilig oder vorübergehend entzogen? 15 Gehören Sie im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss zur gemeinsamen Berufsausübung an? 4 I EuRAG i.v.m. 36 a BRAO 4 I EuRAG i.v.m. 7 Nr. 3, 5 BRAO wenn, geben Sie bitte die Bezeichnung und Rechtsform des Zusammenschlusses an ( 8 I EuRAG) Haben Sie Ihren Lebenslauf beigefügt? Der lückenlose Lebenslauf soll maschinenschriftlich gefertigt sein und muss insbesondere enthalten: a) Berufliche Beschäftigungen, deren Dauer und die jeweiligen Arbeitgeber. b) Angaben über besondere Fähigkeiten (z.b. Fachanwalt für Steuerrecht o.a.) oder sonstige berufsqualifizierende Abschlüsse. c) Angaben und Nachweise über akademische Grade (auch solche ausländischer Universitäten) c Soweit ich die Fragen 1 bis 3, 5, 6b,c, 7-9, 12-15 beht oder die Fragen 4und 6a vert habe, sind weitere vollständige Angaben auf einem gesonderten Blatt beigefügt. Mit der Beiziehung etwa vorhandener Personalakten bei anderen Rechtsanwaltskammern / Justizverwaltungen oder sonstigen Behörden sowie der Anfertigung von Kopien und deren Aufbewahrung erkläre ich mich einverstanden. Mir ist bekannt, dass meine Daten von der Rechtsanwaltskammer gespeichert werden und teilweise in einem Regionalverzeichnis und nach Übermittlung an die BRAK in einem bundeseinheitlichen Gesamtverzeichnis im Internet veröffentlicht werden. Eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über meine Zugehörigkeit zu dem Beruf werde ich der Rechtsanwaltskammer gem. 6 Abs. 2 EuRAG jährlich neu vorlegen. Ort, Datum Unterschrift

Personalbogen für europäische Rechtsanwälte (Bitte in Druckbuchstaben oder mit Schreibmaschine ausfüllen. Leere Spalten bitte nicht durchstreichen) 1. Name, Vornamen (Rufname unterstreichen) ggf. Geburtsname 2. Geburtstag, Geburtsort, Staat Lichtbild 3. Staatsangehörigkeit 4. Wohnung (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer) 5. Kanzlei (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer, Telefon, Fax, ggf. e-mail) 5. Zweigstelle (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer, Telefon, Fax, ggf. e-mail) 6a. Prüfungen (Tag, Ort, Ergebnisse) 6b. Berufsorganisation des Herkunftslandes a) b) 7. Vereidigung als europäischer Rechtsanwalt - Tag, Ort (nicht vom Antragsteller auszufüllen) Aufnahme in die RAK Sachsen: Vereidigung: 10. Sonstiges (nicht vom Antragsteller auszufüllen), den Unterschrift

Merkblatt für die Berufshaftpflichtversicherung Im Zulassungsverfahren darf die Aushändigung der Zulassungsurkunde erst erfolgen, wenn der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung ( 51 BRAO) durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Versicherers nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt ( 12 Abs. 2 Satz 2 BRAO). Die Vorlage des Versicherungsscheines genügt dabei nicht, da dadurch nicht nachgewiesen ist, dass der Versicherungsschein durch Zahlung der Versicherungsprämie eingelöst wurde, was Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes ist. Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist spätestens im Zeitpunkt des Fristablaufes derselben das Fortbestehen des Versicherungsschutzes durch Nachreichen einer entsprechenden Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000,00 für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungshres verursachten Schäden dürfen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Mindestversicherungssumme für einer Rechtsanwaltsgesellschaft beträgt 2,5 Mio für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungshres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungshr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversichersicherungssumme belaufen. Da jeder Rechtsanwalt seiner Berufstätigkeit zu versichern hat, muss jeder Mitarbeiter eine eigene Versicherungspolice haben. Die bis September 1994 bestehende Praxis, Mitarbeiter ausschließlich über die Versicherungspolice des anstellenden Rechtsanwaltes zu führen, ist nicht mehr zulässig. Jeder Mitarbeiter erhält eine eigene Police. Angestellte Rechtsanwälte, die über eine Sozietät versichert sind und nur über einen Versicherungsschutz für die Tätigkeit innerhalb dieser Sozietät verfügen, sind verpflichtet, eine Zusatzversicherung abzuschließen, die auch die mit einer Berufsausübung außerhalb des Anstellungsverhältnisses verbundenen Haftungsrisiken absichert. Die Versicherer bieten in aller Regel eine solche Zusatzversicherung zu einer Prämie von 20% der Grundprämie an. Insgesamt hat der Mitarbeiter einer Versicherungsprämie in Höhe von 100% zu erbringen. Der Versicherungsvertrag muss dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, der Rechtsanwaltskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, unverzüglich mitzuteilen ( 51 Abs. 6 BRAO). In dem Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Auftrages, mögen diese auf dem Verschulden des Rechtsanwaltes oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten ( 51 Abs. 2 BRAO). Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 von Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig ( 51 Abs. 5 BRAO).

Merkblatt für Rechtsanwaltsbewerber, die eine nichtanwaltliche Tätigkeit ausüben Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß 7 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Diese Bestimmungen sind mit dem Grundgesetz vereinbar, wie sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992 (NJW 93, 317) ergibt. In diesem Beschluss sind auch die entscheidenden Auslegungsmerkmale für die zitierten Vorschriften genannt: Grundsätzlich sind andere Erwerbstätigkeiten neben dem Rechtsanwaltsberuf zulässig. Unzulässig ist eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und einer Vertretung nach außen verbunden ist. Gegen eine wissenschaftliche Mitarbeit an der Universität bestehen im Allgemeinen keine Bedenken. Im Übrigen ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und dieser nicht durch Berufsausübungsregeln begegnet werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof zum Beispiel für den Versicherungsmakler angenommen (NJW 1995, 2357). In jedem Fall muss der Rechtsanwalt rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit, das heißt insbesondere genügend Zeit für eine nennenswerte und nicht nur gelegentliche Beratungs- und Vertretungstätigkeit haben. Damit die Vereinbarkeit der anderweitigen Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts geprüft werden kann, muss der Bewerber diese Tätigkeit im einzelnen beschreiben. Bewerber, die in einem ständigen Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnis stehen, müssen darüber hinaus darlegen, in welchem Umfang sie durch diese Tätigkeit zeitlich in Anspruch genommen werden. Bei einer Vollzeitbeschäftigung wird gebeten, den Anstellungsvertrag und eine ugeschränkte Freistellungserklärung des Arbeitgebers für jede anwaltliche Tätigkeit beizufügen. Hinweis: Nach 56 Abs. 2 Nr. 1 BRAO hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen, dass er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht, oder dass eine wesentliche Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnis eintritt.