-> Baustellen so einrichten, dass errichtet, geändert oder abgebrochen werden kann, ohne, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen entstehen.



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Transkript:

14: Baustellen

(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. -> Baustellen so einrichten, dass errichtet, geändert oder abgebrochen werden kann, ohne, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen entstehen.

(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warn zeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten. -> Gefahrenzonen abgrenzen und durch Warnzeichen kennzeichnen. Soweit erforderlich, Baustellen mit einem Bauzaun abgrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände versehen und beleuchten.

(3) Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben nach 63 Abs. 1 und solchen nach 67 hat die Bauherrin oder der Bau herr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Unternehmerin oder des Unternehmers für den Rohbau und der Bauleiterin oder des Bauleiters enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen. -> Baustellenschild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des Entwurfsverfassers, des Unternehmers für den Rohbau und des Bauleiters enthalten muss. Es muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein.

(4) Zu erhaltende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen müssen während der Bauarbeiten durch geeignete Vorkehrungen ge schützt und ausreichend bewässert werden. ->Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen, die erhalten werden, müssen während der Bauarbeiten geschützt und bewässert werden.

15: Standsicherheit

(1) Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden. -> Standsicher im Ganzen, in Teilen und für sich alleine. Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbarn nicht gefährden.

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der Anlagen bestehen bleiben. -> Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere Anlagen ist zulässig, wenn gesichert ist, dass diese bei Abbruch einer Anlage bestehen bleiben.

17: Brandschutz

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 müssen unter Berücksichtig insbesondere - der Brennbarkeit der Baustoffe, - der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, ausgedrückt in Feuerwiderstandsklassen, - der Dichtheit der Verschlüsse von Öffnungen, - der Anordnung von Rettungswegen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. -> Bauteile und Anlagen sollten so gewählt werden, dass bei Brand die Löscharbeiten uns Rettungen effektiv sind.

(2) Baustoffe, die nach Verarbeitung oder dem Einbau leichtentflammbar sind, dürfen bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 nicht verwendet werden. -> leicht entflammbare Materialien verboten

(3) Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen not wendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden. -> Pro Geschoss und pro Einheit müssen zwei Rettungswege vorhanden sein -> dürfen über einen Flur führen -> der 1. Rettungsweg muss über mind. 1 Treppe führen, der 2. Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeäten erreichbare Stelle sein -> 2. Rettungsweg nicht erfoderlich wenn Treppenraum sicher ist -> Bei Gebäuden bei denen für den 2 Rettungsweg das Rettungsgerät erforderlich wird und die über 8m über dem Gelände liegen, muss abgesichert werden, dass die Feuerwehr für solche Einsätze ausgestattet ist

(4) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten und zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen. -> Bei blitzgefährdeten Gebäuden sollte man Blitzschutzanlagen etc vorsehen

18: Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden sowie den Energieverbrauch senkenden Wärmeschutz haben. -> Angemessener Wärmeschutz

(2) Gebäude müssen einen ihrer Lage und Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. -> Ausreichender Schallschutz

(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. -> Verhinndern von untragbare Schwingungen