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1 Versicherungsbedingungen HUK24 Inhalt Allgemeine Bedingungen für die Rürup Rente mit Hinterbliebenenleistung Allgemeine Bedingungen für die Rürup Rente Besondere Bedingungen für die Dynamik HUK-COBURG-Lebensversicherung AG Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Heinrich R. Schradin. Vorstand: Dr. Wolfgang Weiler, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Herøy, Sarah Rössler, Jörn Sandig. Sitz der Aktiengesellschaft: Bahnhofsplatz, Coburg; eingetragen beim Amtsgericht Coburg unter HRB 30; St.-Nr. 9212/101/00021;

2 Allgemeine Bedingungen für die Rürup Rente mit einem in der Zukunft liegenden Rentenbeginn und Hinterbliebenenleistung HUK24 im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) BRAGT Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Gleichzeitig sind Sie versicherte Person und Beitragszahler. Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um eine Rentenversicherung als kapitalgedeckte Altersversorgung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchtstabe aa des Einkommensteuergesetzes (EStG). Versicherungsmathematischer Hinweis: Bei der Tarifkalkulation haben wir eine unternehmensindividuelle, geschlechtsunabhängige Sterbetafel auf Basis der Tafel»DAV 2004 R Selekt«verwendet und als Rechnungszins 1,25 % angesetzt. Inhaltsverzeichnis 1 Was ist versichert? 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 4 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 5 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 6 Wie und unter welchen Voraussetzungen können Sie den Rentenbeginn fl exibel gestalten? (Abrufkorridor) 7 Wann und mit welchen Folgen können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 8 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepfl icht? 9 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? 10 Wo sind die vertraglichen Verpfl ichtungen zu erfüllen? 11 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 12 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? 13 Wer erhält die Versicherungsleistung? 14 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet? 15 Welche Kosten und Gebühren dürfen Ihnen in Rechnung gestellt werden? 16 Welches Recht und welche Sprache fi nden auf Ihren Vertrag Anwendung? 17 Wo ist der Gerichtsstand? 18 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen? AL7184 HUK Was ist versichert? Ihr Versicherungsschutz gilt weltweit. Gegenstand und Inhalt Ihrer Versicherung bestimmen sich nach dem von Ihnen abgeschlossenen Tarif. Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung ( 2). In Abhängigkeit von dem vereinbarten und im Versicherungsschein dokumentierten Tarif erbringen wir folgende Leistungen: Rürup Rente mit einem in der Zukunft liegenden Rentenbeginn und Hinterbliebenenleistung (Tarif BRAGT24) (1) Rente Erleben Sie den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn (Ende der Aufschubdauer), zahlen wir die vereinbarte monatliche Rente lebenslang vorschüssig an den vereinbarten Fälligkeitstagen in gleich bleibender oder steigender Höhe. Die Rentenzahlung erhalten Sie frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres. Den genauen Rentenbeginn entnehmen Sie dem Versicherungsschein. Ein Kapitalwahlrecht besteht nicht. (2) Leistung bei Tod a) vor dem Rentenbeginn Versterben Sie vor dem vereinbarten Rentenbeginn stellen wir ein Versorgungskapital in Höhe der Risiko-, Spar- und Kostenbeitragsteile der gezahlten Beiträge ohne Stückkosten, ohne Berücksichtigung von Rabatten und Zuschlägen und ohne die Beiträge für etwa eingeschlossene Zusatzversicherungen zur Verfügung. Dieses wird in eine Rente umgewandelt und gemäß (c) an Ihre einkommensteuerrechtlich versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (vgl. 13 Abs. 1) ausgezahlt. Den Betrag des Versorgungskapitals können Sie dem Ihrem Versicherungsschein beigefügten Verlauf der künftigen Entwicklung Ihres Vertrags entnehmen. b) nach dem Rentenbeginn Versterben Sie in der vereinbarten Rentengarantiezeit wird der mit dem Rechnungszins abgezinste Wert der noch ausstehenden garantierten Renten der Rentengarantiezeit in eine Rente umgewandelt und gemäß (c) an Ihre einkommensteuerrechtlich versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (vgl. 13 Abs. 1) ausgezahlt. HUK-COBURG-Lebensversicherung AG Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Heinrich R. Schradin. Vorstand: Dr. Wolfgang Weiler, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Herøy, Sarah Rössler, Jörn Sandig. Sitz der Aktiengesellschaft: Bahnhofsplatz, Coburg; eingetragen beim Amtsgericht Coburg unter HRB 30; St.-Nr. 9212/101/00021; Info@HUK-COBURG.de 1

3 c) Art der Leistung Wir zahlen eine sofort beginnende, lebenslange Rente an Ihren zum Zeitpunkt des Todes in gültiger Ehe lebenden Ehegatten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Lebenspartner. Ist zum Zeitpunkt des Todes kein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner vorhanden, zahlen wir eine sofort beginnende, abgekürzte Leibrente für jedes Kind gemäß 13 Abs. 1, solange es mindestens eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, da erstmalig keine dieser Voraussetzungen mehr erfüllt wird. Für die Bestimmungen der lebenslangen bzw. abgekürzten Leibrente legen wir die bei Rentenbeginn (für das Neugeschäft) gültigen Rechnungsgrundlagen insbesondere Sterbetafeln und Rechnungszins zu Grunde. Sind zum Zeitpunkt des Todes keine einkommensteuerrechtlich versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gemäß 13 Abs. 1 vorhanden, endet die Versicherung, ohne dass eine Leistung fällig wird. (3) Kleinbetragsrenten Wir sind berechtigt, eine Kleinbetragsrente in Anlehnung an 93 Abs. 3 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) abzufi nden. (4) Eine über die in Abs. 1 bis 3 beschriebenen Leistungen hinausgehende Auszahlung einer Versicherungsleistung ist nicht möglich. 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Wir beteiligen Sie gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Überschüsse und die Bewertungsreserven ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und veröffentlichen sie jährlich im Geschäftsbericht. Wir erläutern Ihnen, wie wir die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit ermitteln (Abs. 2), wie die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrags erfolgt (Abs. 5) und warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können und diese auch Null sein kann (Abs. 10). Wie erfolgt die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer insgesamt? (2) Aus welchen Quellen stammen die Überschüsse? Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: Den Kapitalerträgen, dem Risikoergebnis und dem übrigen Ergebnis. Wir beteiligen die Versicherungsnehmer an diesen Überschüssen; dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung. 1. Kapitalerträge Von den Nettoerträgen der nach dieser Verordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Beträge fi nanziert, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. 2. Risikoergebnis Weitere Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn die Lebenserwartung niedriger ist, als bei der Tarifkalkulation angenommen. In diesem Fall müssen wir weniger Renten als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Versicherungsnehmer an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt. 3. Übriges Ergebnis Am übrigen Ergebnis werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung mindestens 50 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn die Kosten niedriger sind als bei Tarifkalkulation angenommen. (3) Wie verfahren wir mit diesen Überschüssen? Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu oder schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 56 b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 56 b VAG können wir im Interesse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um einen drohenden Notstand abzuwenden, unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustusgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. (4) Was hat es mit den Bewertungsreserven auf sich? Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu. Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir jährlich neu, zusätzlich auch für den Zeitpunkt der Beendigung der Aufschubdauer, während der Rentenzahlung, erstmals ein Jahr nach Rentenbeginn, jeweils für das Ende eines Versicherungsjahres. Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags? (5) Ihr Versicherungsvertrag umfasst eine Haupt- und ggf. mehrere Zusatzversicherungen. Jede dieser Versicherungen erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen Gewinngruppe, zu der sie gehört. Ihre Hauptversicherung gehört zur Gewinngruppe Rentenversicherungen. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre Hauptversicherung eine Überschussbeteiligung (siehe Abs. 1). Die Gewinngruppe, zu der Ihre ggf. eingeschlossene Zusatzversicherung gehört, entnehmen Sie bitte den Besonderen Bedingungen für die entsprechende Zusatzversicherung. Die Höhe der Überschuss- bzw. Schlussüberschuss-Anteilsätze legen wir jedes Jahr fest und veröffentlichen sie in unserem Geschäftsbericht. Diesen können Sie bei uns anfordern. (6) Überschüsse in der Aufschubdauer 1. Laufende Überschussanteile Alle Hauptversicherungen erhalten vor dem vereinbarten Rentenbeginn zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres, erstmals zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres sowie am Ende der Aufschubdauer, einen Zins-Überschussanteil in Prozent des um ein Jahr mit dem Rechnungszins abgezinsten Deckungskapitals, einschließlich des Deckungskapitals der Bonusrente nach Abs. 7, des abgelaufenen Versicherungsjahres. Zuzahlungen erhöhen ab Zahlungseingang das Deckungskapital und werden dadurch am Zinsüberschuss beteiligt. Hauptversicherungen mit laufender Beitragszahlung erhalten außerdem während der Beitragszahlung zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres, erstmals bei Beginn der Versicherung, einen Kosten- Überschussanteil in Prozent des Kostenbeitragsteils der in einem Versicherungsjahr zu entrichtenden Beiträge. Zuzahlungen sind nicht am Kostenüberschuss beteiligt. 2. Schlussüberschuss Zusätzlich zu den Überschussanteilen nach Nr. 1 kann bei Ihrer Hauptversicherung bei Einmalbeitragsversicherungen nur bei einer 2

4 BRAGT vereinbarten Aufschubdauer von mindestens 15 Jahren zum vereinbarten Rentenbeginn ein Schluss-Überschussanteil in Prozent der Bemessungsgrundlage hinzukommen. Bemessungsgrundlage ist die Summe aus dem Deckungskapital einschließlich des Deckungskapitals der Bonusrente nach Abs. 7 abzüglich der Summe der bis dahin gezahlten laufenden Beiträge (ohne Stückkosten und ohne Rabatte) bzw. bei Einmalbeitragsversicherungen abzüglich des Einmalbeitrags. Übersteigt die Summe der bis dahin gezahlten laufenden Beiträge (ohne Stückkosten und ohne Rabatte) bzw. bei Einmalbeitragsversicherungen der Einmalbeitrag das Deckungskapital (ohne Deckungskapital der Bonusrente nach Abs. 7), so besteht die Bemessungs grundlage aus dem Deckungskapitals der Bonusrente nach Abs. 7. Haben Sie Zuzahlungen geleistet, wird die Bemessungsgrundlage außerdem um das Deckungskapital, das aus den Zuzahlungen resultiert, gekürzt. Die Beteiligung am Schlussüberschuss ist vom Kapitalmarkt abhängig und kann Null sein. 3. Beteiligung an Bewertungsreserven Zusätzlich teilen wir Ihrem Vertrag bei Beendigung der Aufschubdauer (durch Tod oder Erleben des vereinbarten Rentenbeginns) den für diesen Zeitpunkt aktuell zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu. Derzeit sieht 153 Abs. 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. (7) Verwendung der Überschüsse in der Aufschubdauer Vor dem vereinbarten Rentenbeginn werden die zugeteilten laufenden Überschussanteile jeweils bei Zuteilung in eine zusätzliche Rente (Bonusrente) umgewandelt. Dafür werden die zum Zeitpunkt der Umwandlung (für das Neugeschäft) gültigen Rechnungsgrundlagen insbesondere Sterbetafeln und Rechnungszins zu Grunde gelegt. Versterben Sie vor dem vereinbarten Rentenbeginn werden keine Leistungen aus der Bonusrente fällig. Die Bonusrente wird nach dem Rentenbeginn zusätzlich zur garantierten Rente ausgezahlt. Versterben Sie vor dem vereinbarten Rentenbeginn wird Ihre Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß Abs. 6 Nr. 3 in eine sofort beginnende Rente gemäß 1 Abs. 2 c) umgewandelt. Zum vereinbarten Rentenbeginn werden ein möglicher Schlussüberschuss gemäß Abs. 6 Nr. 2 und Ihre Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß Abs. 6 Nr. 3 als Einmalbeitrag für eine sofort beginnende Zusatzrente (Bonusrente) mit gleicher Garantiezeit verwendet. Dafür werden die bei Rentenbeginn (für das Neugeschäft) gültigen Rechnungsgrundlagen insbesondere Sterbetafeln und Rechnungszins zu Grunde gelegt. (8) Überschüsse im Rentenbezug 1. Laufende Überschussanteile Nach Rentenbeginn wird jedes Jahr am Versicherungsjahrestag, erstmals ein Jahr nach Rentenbeginn, ein Zins-Überschussanteil zugeteilt in Prozent des um ein Jahr mit dem Rechnungszins abgezinsten Deckungskapitals des abgelaufenen Versicherungsjahres. 2. Beteiligung an Bewertungsreserven Auch während des Rentenbezugs, erstmals ein Jahr nach Rentenbeginn, teilen wir Ihrem Vertrag jedes Jahr am Versicherungsjahrestag Ihre Beteiligung an den Bewertungsreserven entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. (9) Verwendung der Überschüsse im Rentenbezug Die laufenden Überschussanteile werden je nach vereinbarter Gewinnverwendung zur Erhöhung der versicherten Rente verwendet. Wurde die Gewinnverwendung»Flexible Rente«gewählt, werden die ab Rentenbeginn fälligen Überschussanteile so aufgeteilt, dass sich zusätzlich zur garantierten Rente unter der Voraussetzung einer über die gesamte Rentenbezugszeit unveränderten Überschussbeteiligung eine gleichbleibende Überschussrente ergibt. Ändert sich jedoch die der Berechnung zu Grunde gelegte Überschussbeteiligung, so ändert sich demgemäß auch die Höhe dieser Überschussrente. Wurde die Gewinnverwendung»Plus Rente«gewählt, werden die ab Rentenbeginn fälligen Überschussanteile jeweils bei Zuteilung in eine zusätzliche Rente umgewandelt, die zusätzlich zur garantierten Rente ausgezahlt wird. Bei der Verwendung der laufenden Überschussanteile zur Erhöhung der versicherten Rente werden die bei Rentenbeginn (für das Neugeschäft) gültigen Rechnungsgrundlagen insbesondere Sterbetafeln und Rechnungszins zu Grunde gelegt. Die Vereinbarung der Gewinnverwendung erfolgt bei Vertragsabschluss. Bis zum Ende der Aufschubdauer haben Sie jederzeit das Recht, zwischen den genannten Verwendungsformen zu wechseln. Rechtzeitig vor dem Ende der Aufschubdauer werden wir Sie nochmals auf diese Möglichkeit hinweisen. Warum können wir die Höhe der Überschüsse nicht garantieren? (10) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einfl üssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinfl ussbar sind. Wichtigster Einfl ussfaktor ist die Entwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten ist von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlossen haben. Jedoch besteht vor dem, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz. Unsere Leistungspfl icht kann entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (vgl. 4 Abs. 2 und 3 und 5). Ihre Versicherung beginnt und endet jeweils um Uhr des ersten bzw. des letzten Tages der vereinbarten Vertragsdauer. 4 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres, Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichten. (2) Den ersten Beitrag oder Einmalbeitrag (Einlösungsbeitrag) müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst bei Einmalbeitrags- und Jahreszahlung ein Jahr, ansonsten entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. (3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (Abs. 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag am Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (4) Bei Einschluss von Zusatzversicherungen zu einer Rürup Rente muss der für die eigene Altersvorsorge aufgewendete Beitrag (Einmalbeitrag oder laufender Beitrag, jeweils ausschließlich des Risikobeitrags für die Hinterbliebenenleistung) mehr als 50 % des aufgewendeten Gesamtbeitrags (Beitrag für die Rürup Rente unter Berücksichtigung aller eingeschlossenen Zusatzversicherungen) betragen. (5) Besteht der Vertrag bereits 3 Jahre und werden Sie als Arbeitnehmer arbeitslos, können Sie, solange Sie arbeitslos sind, für die Dauer von bis zu einem Jahr seit Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit eine zinslose Stundung der Folgebeiträge verlangen. Der Versicherungsschutz bleibt während der Stundung in vollem Umfang bestehen. Bei mehrmaligem Eintritt von Arbeitslosigkeit können Sie die Stundung der Folgebeiträge jeweils erneut verlangen. Insgesamt haben Sie das Recht auf Beitragsstundung während der gesamten Vertragsdauer für höchstens 24 Monate. Den Eintritt und die Dauer der Arbeitslosigkeit müssen Sie uns durch eine schriftliche Bestätigung (z.b. Bescheid über den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II) der zuständigen Stelle nachweisen. Den Wegfall der Arbeitslosigkeit müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. 3

5 Nach Ablauf des Stundungszeitraums müssen Sie die gestundeten Beiträge unverzüglich in einem Betrag nachzahlen. (6) Für eine Stundung der Beiträge ist eine Vereinbarung durch ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück (nachfolgend: in Schriftform ) mit uns erforderlich. (7) Die Beitragszahlung endet mit Ihrem Tod, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Beitragszahlungsdauer. Zuzahlungen (8) Sie haben das Recht, in der Aufschubdauer jeweils zur Beitragsfälligkeit eine Zuzahlung zu leisten. Damit können Sie beispielsweise die für die steuerliche Förderung geltenden Beitragsgrenzen voll ausschöpfen. Die einzelne Zuzahlung muss mindestens 500 betragen. Die Summe der Zuzahlungen und der zu entrichtenden Beiträge eines Versicherungsjahres darf die für die steuerliche Förderung geltenden Beitragsgrenzen gemäß 10 Abs. 3 EStG ( bzw ) nicht übersteigen. Bei der Einhaltung der für die steuerliche Förderung geltenden Beitragsgrenzen sind die Beiträge ggf. eingeschlossener Zusatzversicherungen mit zu berücksichtigen. Das vereinbarte Versorgungskapital bei Tod vor Rentenbeginn erhöht sich um den Zuzahlungsbetrag. Auch bei und nach einer Zuzahlung gelten die Regelungen des Abs. 5. Durch die Zuzahlung erhöht sich die Rente für die Altersvorsorge. Für die Erhöhung der Versicherungsleistung werden die bei Vertragsabschluss vereinbarten Rechnungsgrundlagen insbesondere Sterbetafel und Rechnungszins und die zum Erhöhungstermin erreichten Vertragsdaten, wie Ihr rechnungsmäßiges Alter und die restliche Aufschubdauer, zu Grunde gelegt. Erhöhungstermin ist der Termin der Zuzahlung gemäß Satz 1. Zuzahlungen zu beitragsfreien Versicherungen oder zu Versicherungen, aus denen Leistungen erbracht werden bzw. aus deren Zusatz versicherungen Leistungen erbracht werden, sind nicht möglich. 5 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Einlösungsbeitrag (1) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange die Zahlung nicht bewirkt ist vom Vertrag zurücktreten. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (2) Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpfl ichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspfl icht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. Folgebeitrag (3) Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen. (4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befi nden. (5) Mit der Mahnung werden wir vorsorglich unsere Kündigung zum Ablauf der Zahlungsfrist erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Zahlen Sie innerhalb eines Monats nach Fristablauf den angeforderten Betrag nach, so wird die Kündigung wieder unwirksam. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Nachzahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz. (6) Auf die in Abs. 4 und 5 genannten Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. 6 Wie und unter welchen Voraussetzungen können Sie den Rentenbeginn flexibel gestalten? (Abrufkorridor) Vorziehen der Leistung (1) Ist ein Rentenbeginn nach Vollendung des 62. Lebensjahres vereinbart, können Sie den Rentenbeginn unter Beachtung von 4 Abs. 5 vorziehen, frühestens jedoch auf den ersten Versicherungsjahrestag, der auf die Vollendung Ihres 62. Lebensjahres folgt. Der Antrag auf Vorziehen der Leistung muss spätestens 2 Wochen vor dem gewünschten Rentenbeginn in Schriftform gestellt werden. Durch das Vorziehen des Rentenbeginns verringert sich die Garantierente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Die vereinbarte Dauer der Garantiezeit gilt auch für die vorgezogene Rente. Aufschieben der Leistung (2) Sie können den vereinbarten Rentenbeginn hinausschieben, höchstens jedoch bis zu dem ersten Versicherungsjahrestag, der auf die Vollendung Ihres 75. Lebensjahres folgt. Der Antrag auf Aufschieben der Leistung muss spätestens 2 Wochen vor dem vereinbarten Rentenbeginn in Schriftform gestellt werden. Die Versicherung kann während der zusätzlichen Aufschubdauer beitragsfrei oder, sofern für den Vertrag keine abgekürzte Beitrags zahlungs dauer vereinbart wurde, beitragspfl ichtig weitergeführt werden. Durch das Aufschieben des Rentenbeginns erhöht sich die Garantierente für die Altersvorsorge. Für die Erhöhung der Versicherungsleistung werden die bei Vertragsabschluss vereinbarten Rechnungsgrundlagen insbesondere Sterbetafel und Rechnungszins zu Grunde gelegt. Eine vereinbarte Rentengarantiezeit kann sich durch das Aufschieben verkürzen. 7 Wann und mit welchen Folgen können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung (1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode ganz oder teilweise in Schriftform kündigen. Nach dem Rentenzahlungsbeginn können Sie nicht mehr kündigen. Keine Auszahlung eines Rückkaufswertes bei Kündigung. a) Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung bei Kündigung Mit der Kündigung wandelt sich Ihr Vertrag in einen beitragsfreien Vertrag gemäß Abs. 2 bis 6 um. Einmalbeitragsversicherungen und Verträge, die bereits beitragsfrei gestellt wurden, bestehen unverändert fort. Ein Anspruch auf die Auszahlung eines Rückkaufswerts besteht nicht. b) Kündigung zur Übertragung auf einen anderen Vertrag Auf Antrag können Sie den Übertragungswert Ihrer Versicherung auf einen anderen Vertrag übertragen lassen, der den Anforderungen des 2 Abs. 1 AltZertG i. V. m. 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG entspricht und zertifi ziert ist. Die Todesfallleistung dieses Vertrags darf sich dabei maximal um die Todesfallleistung Ihrer bisher bei uns bestehenden Versicherung zum Zeitpunkt der Übertragung erhöhen. Dieser Vertrag kann bei uns oder einem anderen Anbieter bestehen und muss auf Ihren Namen lauten. Nach Beginn der Auszahlungsphase ist eine Kündigung zur Übertragung nicht mehr möglich. Der Übertragungswert entspricht dem zum Übertragungszeitpunkt vorhandenen Deckungskapital zuzüglich der vorhandenen Überschussbeteiligung nach 2 und abzüglich etwaiger Beitragsrückstände sowie einer Kostenpauschale von 150. Das Kapital kann nicht an Sie ausgezahlt, sondern nur direkt auf den neuen Vertrag übertragen werden. Hierzu müssen Sie uns mit Ihrem Antrag auf Übertragung mitteilen, auf welchen Vertrag das Kapital übertragen werden soll. Handelt es sich dabei um einen Vertrag bei einem anderen Anbieter, müssen Sie uns nachweisen, dass dieser Vertrag den Anforderungen des 2 Abs. 1 AltZertG i. V. m. 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG entspricht, zertifi ziert ist und dass sich die Todesfallleistung dieses Vertrags maximal um die Todesfallleistung Ihrer bisher bei uns bestehenden Versicherung zum Zeitpunkt der Übertragung erhöht. Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (2) An Stelle einer Kündigung nach Abs. 1 können Sie zu dem dort genannten Termin in Schriftform verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspfl icht befreit zu werden. Sie können Ihre Versicherung auch befristet beitragsfrei stellen, wenn der Vertrag bis dahin mindestens 3 Jahre beitragspfl ichtig geführt wurde. Die in Abs. 6 genannten Fristen und Zeitspannen gelten entsprechend. Nach Ablauf der Frist führen wir eine Wiederaufnahme der Beitragszahlung gemäß Abs. 6 durch. Bei der Beitragsfreistellung setzen wir die versicherte Rente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach aner- 4

6 BRAGT kannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation für den Zeitpunkt der Kündigung bzw. Beitragsfreistellung unter Zugrundelegung des nach Abs. 3 und 4 ermittelten Wertes berechnet wird. (3) Mindestens legen wir der Berechnung der beitragsfreien Rente den Betrag des Deckungskapitals zu Grunde, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (vgl. 14 Abs. 2 Satz 3) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Vertragsjahre ergibt. (4) Beitragsrückstände werden von dem nach Abs. 3 ermittelten Betrag abgezogen. Nachteile und Vorteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung (5) Wenn Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen, kann das für Sie mit Nachteilen verbunden sein. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. 14) nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Rente zur Verfügung. Der Übertragungswert erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der eingezahlten Beiträge, da aus diesen auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie Kosten für die Verwaltung fi nanziert werden und der gemäß Abs. 1 vereinbarte Abzug erfolgt. Eine Kündigung oder Beitragsfreistellung kann für Sie auch von Vorteil sein. Sie sollten daher in jedem Falle die Vor- und Nachteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung gegenüber einer regulären Fortsetzung Ihres Vertrages abwägen. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und Ihrer Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewert-Tabelle entnehmen. Wiederaufnahme der Beitragszahlung nach einer Beitragspause (6) Sie können eine beitragsfrei gestellte Versicherung innerhalb von 3 Jahren fortführen, indem Sie zum nächsten Termin der Beitragsfälligkeit bei ursprünglicher Beitragszahlweise die Beitragszahlung wieder aufnehmen. Voraussetzung ist, dass der Vertrag bis zum Zeitpunkt der Fortführung mindestens 3 Jahre beitragspfl ichtig geführt wurde. Sie haben das Recht, während der gesamten Vertragsdauer die Beitragszahlung wiederholt wiederaufzunehmen, bis zu einer Gesamtdauer der beitragsfreien Zeitspannen von höchstens 6 Jahren. Da sich Ihre garantierte Versicherungsleistung infolge der Beitragsfreistellung vermindert hat, haben Sie die Möglichkeit, den ursprünglichen Versicherungsschutz wiederherzustellen. Dazu können Sie entweder ab der Wiederaufnahme der Beitragszahlung höhere Beiträge entrichten, oder ab der Wiederaufnahme der Beitragszahlung den gleichen Beitrag zahlen wie zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung und zusätzlich einen einmaligen Beitrag entrichten. Haben Sie eine Zusatzversicherung zu Ihrem Vertrag abgeschlossen, ist es von einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig, ob und in welcher Höhe die Wiederaufnahme der Beitragszahlung möglich ist. Bei Wiederaufnahme der Beitragszahlung garantieren wir Ihnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Rechnungsgrundlagen insbesondere Sterbetafeln und Rechnungszins. Keine Beitragsrückzahlung (7) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. 8 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Vorvertragliche Anzeigepflicht (1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpfl ichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, von Bedeutung sind. (2) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt. Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung (3) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen wir bei einer Verletzung der Anzeigepfl icht vom Vertrag zurücktreten, den Vertrag kündigen, den Vertrag ändern oder den Vertrag anfechten können. Rücktritt (4) Wenn die vorvertragliche Anzeigepfl icht verletzt wird, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass die vorvertragliche Anzeigepfl icht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepfl icht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. (5) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurücktreten, bleibt unsere Leistungspfl icht unter folgender Voraussetzung trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeigepfl icht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspfl icht ursächlich war. Unsere Leistungspfl icht entfällt jedoch auch im vorstehend genannten Fall, wenn die Anzeigepfl icht arglistig verletzt worden ist. (6) Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, können Sie die Rückzahlung der Beiträge nicht verlangen. Kündigung (7) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepfl icht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Haben Sie die Anzeigepfl ichtverletzung nicht zu vertreten, verzichten wir auf unser Kündigungsrecht. (8) Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie uns nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. (9) Kündigen wir die Versicherung, wandelt sie sich mit der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um. Vertragsänderung (10) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepfl ichtverletzung nicht zu vertreten, verzichten wir auf unser Recht, den Vertrag zu anderen Bedingungen fortzuführen. (11) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % erhöht wird oder der Versicherungsschutz für einen nicht angezeigten Umstand ausgeschlossen wird. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen. Voraussetzung für die Ausübung unserer Rechte (12) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepfl ichtverletzung hingewiesen haben. (13) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. (14) Wir müssen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepfl icht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. 5

7 (15) Nach Ablauf von 5 Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepfl icht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist 10 Jahre. Anfechtung (16) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt worden ist. Abs. 6 gilt entsprechend. Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung (17) Die Abs. 1 bis 16 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird. Die Fristen nach Abs. 15 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertrags bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu. Erklärungsempfänger (18) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsänderung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Nach Ihrem Tod ist ein Bevollmächtigter berechtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bevollmächtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen. 9 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? (1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag Ihrer Geburt vorgelegt werden. Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins und eines amtlichen Zeugnisses über den Tag Ihrer Geburt. (2) Vor jeder Rentenzahlung können wir auf unsere Kosten eine amtliche Bescheinigung darüber verlangen, dass Sie noch leben. (3) Ihr Tod muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Außer den in Abs. 1 genannten Unterlagen ist uns eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen. (4) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspfl icht notwendig sind und die unsere Leistungspfl icht begründen. Wenn eine der in den Abs. 1 bis 3 genannten Pfl ichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspfl ichtig sind. Eine solche Pfl ichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. (5) Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. 10 Wo sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen? (1) Die Renten überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes tragen Sie auch die damit verbundene Gefahr. (2) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht (vgl. 4 Abs. 3 und 4 und 5) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. 11 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist. 12 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? (1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen, da Sie gegebenenfalls von wichtigen Mitteilungen nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten. Gemäß 13 VVG gilt eine an Sie zu richtende Willenserklärung, die wir mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift gesendet haben, 3 Tage nach Absendung als Ihnen zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. (2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Abs. 1 entsprechend. (3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter). 13 Wer erhält die Versicherungsleistung? (1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder Ihre Hinterbliebenen gemäß 10 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe. b Doppelbuchstabe aa EStG. Hinterbliebene gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG sind: der zum Zeitpunkt Ihres Todes in gültiger Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft mit Ihnen lebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, zum Zeitpunkt Ihres Todes Kinder, für die Sie Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG hatten. (2) Die Ansprüche aus diesem Vertrag sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar. Sie können sie daher nicht abtreten oder verpfänden und auch keinen Bezugsberechtigten benennen. Auch die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft ist ausgeschlossen. Eine nachträgliche Änderung dieser Verfügungsbeschränkungen ist ebenfalls ausgeschlossen. 14 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet? (1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören z.b. Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins. (2) Wir wenden auf Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und auf Grund von 25 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt. (3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden über die gesamte Beitragszahlungsdauer verteilt, die Verwaltungskosten über die gesamte Vertragslaufzeit. Kosten für Beitragserhöhungen, Zuzahlungen und Dynamisierung (4) Zur Finanzierung des bei uns entstehenden Aufwands bei Beitragserhöhungen und Dynamisierungen fallen erneut Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten gemäß Abs. 1 an, die gemäß Abs. 2 und 3 verteilt werden. Bei Zuzahlungen werden erneut Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten fällig, die unmittelbar bei der Einrechnung in Ihren Vertrag entnommen werden. Ein weiterer Teil der Verwaltungskosten auf Zuzahlungen wird gemäß Abs. 3 verteilt. (5) Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge zur Bildung der beitragsfreien Rente vorhanden sind. Nähere Informationen zu den beitragsfreien Renten sowie Ihren Höhen können Sie der Garantiewert- Tabelle entnehmen, die Ihrem Versicherungsschein beigefügt ist. 15 Welche Kosten und Gebühren dürfen Ihnen in Rechnung gestellt werden? Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Diese Kosten werden spätestens mit einer Leistung aus dem Versicherungsvertrag verrechnet. Sie sind berechtigt nachzuweisen, dass uns ein Schaden bzw. Aufwendungen nicht oder nur in einem wesentlich geringeren Umfang entstanden sind, als dieser pauschale Abgeltungsbetrag. 6

8 16 Welches Recht und welche Sprache finden auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag fi ndet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch. 17 Wo ist der Gerichtsstand? (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Versicherungsvertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. (2) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 18 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen? (1) Die Vertragsbedingungen gelten nur dann, soweit sie den Regelungen des zertifi zierten Rürup Rentenvertrages und den Vorschriften des AltZertG nicht widersprechen bzw. diesen nicht entgegenstehen. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies im Übrigen nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags, dem diese zu Grunde liegen. Wir können die unwirksamen Bestimmungen auch mit Wirkung für die bestehenden Verträge ersetzen, wenn die neue Bestimmung zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten am Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Unwirksamkeit der Klausel muss jedoch zuvor durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellt worden sein. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt (vgl. 164 VVG). Die neue Regelung wird, 2 Wochen nachdem Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. Aufsichtsbehörden, Fragen und Beschwerden: Bitte wenden Sie sich bei Fragen und Beschwerden an uns. Wir werden uns bemühen, Klärung bzw. Abhilfe zu schaffen. Sie erreichen uns mit Ihren Kundenanliegen unter der Telefonnummer Unsere Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Postfach 12 53, Bonn. Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann. Sie können deshalb, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten, das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme des Rechtsweges bleibt davon unberührt. Anschrift: Versicherungsombudsmann e.v., Postfach , Berlin Telefon: *), Fax: *) beschwerde@versicherungsombudsmann.de *) kostenlos aus deutschen Telefonnetzen Weitere Informationen hierzu fi nden Sie unter BRAGT

9 Allgemeine Bedingungen für die Rürup Rente mit einem in der Zukunft liegenden Rentenbeginn HUK24 im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) BRA Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Gleichzeitig sind Sie versicherte Person und Beitragszahler. Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um eine Rentenversicherung als kapitalgedeckte Altersversorgung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchtstabe aa des Einkommensteuergesetzes (EStG). Versicherungsmathematischer Hinweis: Bei der Tarifkalkulation haben wir eine unternehmensindividuelle, geschlechtsunabhängige Sterbetafel auf Basis der Tafel»DAV 2004 R Selekt«verwendet und als Rechnungszins 1,25 % angesetzt. Inhaltsverzeichnis 1 Was ist versichert? 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 4 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 5 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 6 Wie und unter welchen Voraussetzungen können Sie den Rentenbeginn fl exibel gestalten? (Abrufkorridor) 7 Wann und mit welchen Folgen können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 8 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepfl icht? 9 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? 10 Wo sind die vertraglichen Verpfl ichtungen zu erfüllen? 11 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 12 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? 13 Wer erhält die Versicherungsleistung? 14 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet? 15 Welche Kosten und Gebühren dürfen Ihnen in Rechnung gestellt werden? 16 Welches Recht und welche Sprache fi nden auf Ihren Vertrag Anwendung? 17 Wo ist der Gerichtsstand? 18 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen? AL7185 HUK Was ist versichert? Ihr Versicherungsschutz gilt weltweit. Gegenstand und Inhalt Ihrer Versicherung bestimmen sich nach dem von Ihnen abgeschlossenen Tarif. Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung ( 2). In Abhängigkeit von dem vereinbarten und im Versicherungsschein dokumentierten Tarif erbringen wir folgende Leistungen: Rürup Rente mit einem in der Zukunft liegenden Rentenbeginn (Tarif BRA24) (1) Erleben Sie den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn (Ende der Aufschubdauer), zahlen wir die vereinbarte monatliche Rente lebenslang vorschüssig an den vereinbarten Fälligkeitstagen in gleich bleibender oder steigender Höhe. Die Rentenzahlung erhalten Sie frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres. Den genauen Rentenbeginn entnehmen Sie dem Versicherungsschein. (2) Darüber hinaus erfolgen keine Auszahlungen. Ein Kapitalwahlrecht besteht nicht. (3) Bei Tod vor oder nach dem vereinbarten Rentenbeginn werden keine Leistungen der Altersrente fällig. (4) Wir sind berechtigt, eine Kleinbetragsrente in Anlehnung an 93 Abs. 3 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) abzufi nden. 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Wir beteiligen Sie gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Überschüsse und die Bewertungsreserven ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und veröffentlichen sie jährlich im Geschäftsbericht. Wir erläutern Ihnen, wie wir die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit ermitteln (Abs. 2), wie die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrags erfolgt (Abs. 5) und warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können und diese auch Null sein kann (Abs. 10). HUK-COBURG-Lebensversicherung AG Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Heinrich R. Schradin. Vorstand: Dr. Wolfgang Weiler, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Herøy, Sarah Rössler, Jörn Sandig. Sitz der Aktiengesellschaft: Bahnhofsplatz, Coburg; eingetragen beim Amtsgericht Coburg unter HRB 30; St.-Nr. 9212/101/00021; Info@HUK-COBURG.de 1

10 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer insgesamt? (2) Aus welchen Quellen stammen die Überschüsse? Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: Den Kapitalerträgen, dem Risikoergebnis und dem übrigen Ergebnis. Wir beteiligen die Versicherungsnehmer an diesen Überschüssen; dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung. 1. Kapitalerträge Von den Nettoerträgen der nach dieser Verordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Beträge fi nanziert, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. 2. Risikoergebnis Weitere Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn die Lebenserwartung niedriger ist, als bei der Tarifkalkulation angenommen. In diesem Fall müssen wir weniger Renten als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Versicherungsnehmer an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt. 3. Übriges Ergebnis Am übrigen Ergebnis werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung mindestens 50 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn die Kosten niedriger sind als bei Tarifkalkulation angenommen. (3) Wie verfahren wir mit diesen Überschüssen? Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu oder schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 56 b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 56 b VAG können wir im Interesse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um einen drohenden Notstand abzuwenden, unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. (4) Was hat es mit den Bewertungsreserven auf sich? Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu. Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir jährlich neu, zusätzlich auch für den Beginn der Rentenzahlung, während der Rentenzahlung, erstmals ein Jahr nach Rentenbeginn, jeweils für das Ende eines Versicherungsjahres. Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags? (5) Ihr Versicherungsvertrag umfasst eine Hauptversicherung. Jede dieser Versicherungen erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen Gewinngruppe, zu der sie gehört. Ihre Hauptversicherung gehört zur Gewinngruppe Rentenversicherungen. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre Hauptversicherung eine Überschussbeteiligung (siehe Abs. 1). Die Höhe der Überschuss- bzw. Schlussüberschuss-Anteilsätze legen wir jedes Jahr fest und veröffentlichen sie in unserem Geschäftsbericht. Diesen können Sie bei uns anfordern. (6) Überschüsse in der Aufschubdauer 1. Laufende Überschussanteile Alle Hauptversicherungen erhalten vor dem vereinbarten Rentenbeginn zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres, erstmals zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres sowie am Ende der Aufschubdauer einen Zins-Überschussanteil in Prozent des um ein Jahr mit dem Rechnungszins abgezinsten Deckungskapitals, einschließlich des Deckungskapitals der Bonusrente nach Abs. 7, des abgelaufenen Versicherungsjahres. Zuzahlungen erhöhen ab Zahlungseingang das Deckungskapital und werden dadurch am Zinsüberschuss beteiligt. Hauptversicherungen mit laufender Beitragszahlung erhalten außerdem während der Beitragszahlung zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres, erstmals bei Beginn der Versicherung, einen Kosten- Überschussanteil in Prozent des Kostenbeitragsteils der in einem Versicherungsjahr zu entrichtenden Beiträge. Zuzahlungen sind nicht am Kostenüberschuss beteiligt. 2. Schlussüberschuss Zusätzlich zu den Überschussanteilen nach Nr. 1 kann bei Ihrer Hauptversicherung bei Einmalbeitragsversicherungen nur bei einer vereinbarten Aufschubdauer von mindestens 15 Jahren zum vereinbarten Rentenbeginn ein Schluss-Überschussanteil in Prozent der Bemessungsgrundlage hinzukommen. Bemessungsgrundlage ist die Summe aus dem Deckungskapital einschließlich des Deckungskapitals der Bonusrente nach Abs. 7 abzüglich der Summe der bis dahin gezahlten laufenden Beiträge (ohne Stückkosten und ohne Rabatte) bzw. bei Einmalbeitragsversicherungen abzüglich des Einmalbeitrags. Übersteigt die Summe der bis dahin gezahlten laufenden Beiträge (ohne Stückkosten und ohne Rabatte) bzw. bei Einmalbeitrags versiche rungen der Einmalbeitrag das Deckungskapital (ohne Deckungskapital der Bonusrente nach Abs. 7), so besteht die Bemessungsgrundlage aus dem Deckungskapitals der Bonusrente nach Abs. 7. Haben Sie Zuzahlungen geleistet, wird die Bemessungsgrundlage außerdem um das Deckungskapital, das aus den Zuzahlungen resultiert, gekürzt. Die Beteiligung am Schlussüberschuss ist vom Kapitalmarkt abhängig und kann Null sein. 3. Beteiligung an Bewertungsreserven Zusätzlich teilen wir Ihrem Vertrag zum vereinbarten Rentenbeginn den für diesen Zeitpunkt aktuell zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu. Derzeit sieht 153 Abs. 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. (7) Verwendung der Überschüsse in der Aufschubdauer Vor dem vereinbarten Rentenbeginn werden die zugeteilten laufenden Überschussanteile jeweils bei Zuteilung in eine zusätzliche Rente (Bonusrente) umgewandelt. Dafür werden die zum Zeitpunkt der Umwandlung (für das Neugeschäft) gültigen Rechnungsgrundlagen insbesondere Sterbetafeln und Rechnungszins zu Grunde gelegt. Die Bonusrente wird nach dem Rentenbeginn zusätzlich zur garantierten Rente ausgezahlt. Zum vereinbarten Rentenbeginn werden ein möglicher Schlussüberschuss gemäß Abs. 6 Nr. 2 und Ihre Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß Abs. 6 Nr. 3 als Einmalbeitrag für eine sofort beginnende Zusatzrente (Bonusrente) verwendet. Dafür werden die bei Rentenbeginn (für das Neugeschäft) gültigen Rechnungsgrundlagen insbesondere Sterbetafeln und Rechnungszins zu Grunde gelegt. 2

11 BRA (8) Überschüsse im Rentenbezug 1. Laufende Überschussanteile Nach Rentenbeginn wird jedes Jahr am Versicherungsjahrestag, erstmals ein Jahr nach Rentenbeginn, ein Zins-Überschussanteil zugeteilt in Prozent des um ein Jahr mit dem Rechnungszins abgezinsten Deckungskapitals des abgelaufenen Versicherungsjahres. 2. Beteiligung an Bewertungsreserven Auch während des Rentenbezugs, erstmals ein Jahr nach Rentenbeginn, teilen wir Ihrem Vertrag jedes Jahr am Versicherungsjahrestag Ihre Beteiligung an den Bewertungsreserven entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. Die Ermittlung Ihrer Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt gemäß Abs. 4. (9) Verwendung der Überschüsse im Rentenbezug Die laufenden Überschussanteile werden je nach vereinbarter Gewinnverwendung zur Erhöhung der versicherten Rente verwendet. Wurde die Gewinnverwendung Flexible Rente gewählt, werden die ab Rentenbeginn fälligen Überschussanteile so aufgeteilt, dass sich zusätzlich zur garantierten Rente unter der Voraussetzung einer über die gesamte Rentenbezugszeit unveränderten Überschussbeteiligung eine gleichbleibende Überschussrente ergibt. Ändert sich jedoch die der Berechnung zu Grunde gelegte Überschussbeteiligung, so ändert sich demgemäß auch die Höhe dieser Überschussrente. Wurde die Gewinnverwendung Plus Rente gewählt, werden die ab Rentenbeginn fälligen Überschussanteile jeweils bei Zuteilung in eine zusätzliche Rente umgewandelt, die zusätzlich zur garantierten Rente ausgezahlt wird. Bei der Verwendung der laufenden Überschussanteile zur Erhöhung der versicherten Rente werden die bei Rentenbeginn (für das Neugeschäft) gültigen Rechnungsgrundlagen insbesondere Sterbetafeln und Rechnungszins zu Grunde gelegt. Die Gewinnverwendung vereinbaren Sie mit uns bei Vertragsabschluss. Bis zum Ende der Aufschubdauer haben Sie jederzeit das Recht, zwischen den genannten Verwendungsformen zu wechseln. Rechtzeitig vor dem Ende der Aufschubdauer werden wir Sie nochmals auf Ihre Wechselmöglichkeit hinweisen. Warum können wir die Höhe der Überschüsse nicht garantieren? (10) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einfl üssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinfl ussbar sind. Wichtigster Einfl ussfaktor ist die Entwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten ist von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Über die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung werden wir Sie jährlich unterrichten. 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlossen haben. Jedoch besteht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz. Unsere Leistungspfl icht kann entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (vgl. 4 Abs. 2 und 3 und 5). Ihre Versicherung beginnt und endet jeweils um Uhr des ersten bzw. des letzten Tages der vereinbarten Vertragsdauer. 4 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres, Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichten. (2) Den ersten Beitrag oder Einmalbeitrag (Einlösungsbeitrag) müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst bei Einmalbeitrags- und Jahreszahlung ein Jahr, ansonsten entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. (3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (Abs. 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag am Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (4) Bei Einschluss von Zusatzversicherungen zu einer Rürup Rente muss der für die eigene Altersvorsorge aufgewendete Beitrag (Einmalbeitrag, laufender Beitrag) mehr als 50 % des aufgewendeten Gesamtbeitrags (Beitrag für die Rürup Rente unter Berücksichtigung aller eingeschlossenen Zusatzversicherungen) betragen. (5) Besteht der Vertrag bereits 3 Jahre und werden Sie als Arbeitnehmer arbeitslos, können Sie, solange Sie arbeitslos sind, für die Dauer von bis zu einem Jahr seit Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit eine zinslose Stundung der Folgebeiträge verlangen. Der Versicherungsschutz bleibt während der Stundung in vollem Umfang bestehen. Bei mehrmaligem Eintritt von Arbeitslosigkeit können Sie die Stundung der Folgebeiträge jeweils erneut verlangen. Insgesamt haben Sie das Recht auf Beitragsstundung während der gesamten Vertragsdauer für höchstens 24 Monate. Den Eintritt und die Dauer der Arbeitslosigkeit müssen Sie uns durch eine schriftliche Bestätigung (z.b. Bescheid über den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II) der zuständigen Stelle nachweisen. Den Wegfall der Arbeitslosigkeit müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. Nach Ablauf des Stundungszeitraums müssen Sie die gestundeten Beiträge unverzüglich in einem Betrag nachzahlen. (6) Für eine Stundung der Beiträge ist eine Vereinbarung durch ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück (nachfolgend:»in Schriftform«) mit uns erforderlich. (7) Die Beitragszahlung endet mit Ihrem Tod, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Beitragszahlungsdauer. Zuzahlungen (8) Sie haben das Recht, in der Aufschubdauer jeweils zur Beitragsfälligkeit eine Zuzahlung zu leisten. Damit können Sie beispielsweise die für die steuerliche Förderung geltenden Beitragsgrenzen voll ausschöpfen. Die einzelne Zuzahlung muss mindestens 500 betragen. Die Summe der Zuzahlungen und der zu entrichtenden Beiträge eines Versicherungsjahres darf die für die steuerliche Förderung geltenden Beitragsgrenzen gemäß 10 Abs. 3 EStG ( bzw ) nicht übersteigen. Bei der Einhaltung der für die steuerliche Förderung geltenden Beitragsgrenzen sind die Beiträge ggf. eingeschlossener Zusatzversicherungen mit zu berücksichtigen. Durch die Zuzahlung erhöht sich die Rente für die Altersvorsorge. Für die Erhöhung der Versicherungsleistung werden die bei Vertragsabschluss vereinbarten Rechnungsgrundlagen insbesondere Sterbetafel und Rechnungszins und die zum Erhöhungstermin erreichten Vertragsdaten, wie Ihr rechnungsmäßiges Alter und die restliche Aufschubdauer, zu Grunde gelegt. Erhöhungstermin ist der Termin der Zuzahlung gemäß Satz 1. Zuzahlungen zu beitragsfreien Versicherungen oder zu Versicherungen, aus denen Leistungen erbracht werden bzw. aus deren Zusatzversicherungen Leistungen erbracht werden, sind nicht möglich. 5 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Einlösungsbeitrag (1) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange die Zahlung nicht bewirkt ist vom Vertrag zurücktreten. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (2) Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpfl ichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspfl icht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbelieben der Zahlung nicht zu vertreten haben. 3

12 Folgebeitrag (3) Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen. (4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befi nden. (5) Mit der Mahnung werden wir vorsorglich unsere Kündigung zum Ablauf der Zahlungsfrist erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Zahlen Sie innerhalb eines Monats nach Fristablauf den angeforderten Betrag nach, so wird die Kündigung wieder unwirksam. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Nachzahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz. (6) Auf die in Abs. 4 und 5 genannten Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. 6 Wie und unter welchen Voraussetzungen können Sie den Rentenbeginn flexibel gestalten? (Abrufkorridor) Vorziehen der Leistung (1) Ist ein Rentenbeginn nach Vollendung des 62. Lebensjahres vereinbart, können Sie den Rentenbeginn unter Beachtung von 4 Abs. 5 vorziehen, frühestens jedoch auf den ersten Versicherungsjahrestag, der auf die Vollendung Ihres 62. Lebensjahres folgt. Der Antrag auf Vorziehen der Leistung muss spätestens 2 Wochen vor dem gewünschten Rentenbeginn in Schriftform gestellt werden. Durch das Vorziehen des Rentenbeginns verringert sich die Garantierente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Aufschieben der Leistung (2) Sie können den vereinbarten Rentenbeginn hinausschieben, höchstens jedoch bis zu dem ersten Versicherungsjahrestag, der auf die Vollendung Ihres 75. Lebensjahres folgt. Der Antrag auf Aufschieben der Leistung muss spätestens 2 Wochen vor dem vereinbarten Rentenbeginn in Schriftform gestellt werden. Die Versicherung kann während der zusätzlichen Aufschubdauer beitragsfrei oder, sofern für den Vertrag keine abgekürzte Beitragszahlungsdauer vereinbart wurde, beitragspfl ichtig weitergeführt werden. Durch das Aufschieben des Rentenbeginns erhöht sich die Garantierente für die Altersvorsorge. Für die Erhöhung der Versicherungsleistung legen wir die bei Vertragsabschluss vereinbarten Rechnungsgrundlagen zu Grunde insbesondere Sterbetafel und Rechnungszins. 7 Wann und mit welchen Folgen können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung (1) Sie können Ihre Versicherung ganz oder teilweise jederzeit von einem Monat zum Schluss der Versicherungsperiode in Schriftform kündigen. Nach dem Rentenzahlungsbeginn können Sie nicht mehr kündigen. Ein Anspruch auf einen Rückkaufswert besteht nicht. a) Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung bei Kündigung Mit der Kündigung wandelt sich Ihre Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung gemäß Abs. 2 bis 6 um. Einmalbeitragsversicherungen und Verträge, die bereits beitragsfrei gestellt wurden, bestehen unverändert fort. b) Kündigung zur Übertragung auf einen anderen Vertrag Auf Antrag können Sie den Übertragungswert Ihrer Versicherung auf einen anderen Vertrag übertragen lassen, der den Anforderungen des 2 Abs. 1 AltZertG i. V. m. 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG entspricht, zertifi ziert ist und keine Todesfallleistung vorsieht. Dieser Vertrag kann bei uns oder einem anderen Anbieter bestehen und muss auf Ihren Namen lauten. Nach Beginn der Auszahlungsphase ist eine Kündigung zur Übertragung nicht mehr möglich. Der Übertragungswert entspricht dem zum Übertragungszeitpunkt vorhandenen Deckungskapital zuzüglich der vorhandenen Über- schussbeteiligung nach 2 und abzüglich etwaiger Beitragsrückstände sowie einer Kostenpauschale von 150. Das Kapital kann nicht an Sie ausgezahlt, sondern nur direkt auf den neuen Vertrag übertragen werden. Hierzu müssen Sie uns mit Ihrem Antrag auf Übertragung mitteilen, auf welchen Vertrag das Kapital übertragen werden soll. Handelt es sich dabei um einen Vertrag bei einem anderen Anbieter, müssen Sie uns nachweisen, dass dieser Vertrag den Anforderungen des 2 Abs. 1 AltZertG i. V.m. 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG entspricht, zertifi ziert ist und keine Todesfallleistung vorsieht. Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (2) An Stelle einer Kündigung nach Abs. 1 können Sie zu dem dort genannten Termin in Schriftform verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspfl icht befreit zu werden. Sie können Ihre Versicherung auch befristet beitragsfrei stellen, wenn der Vertrag bis dahin mindestens 3 Jahre beitragspfl ichtig geführt wurde. Die in Abs. 6 genannten Fristen und Zeitspannen gelten entsprechend. Nach Ablauf der Frist führen wir eine Wiederaufnahme der Beitragszahlung gemäß Abs. 6 durch. Bei der Beitragsfreistellung setzen wir die versicherte Rente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation für den Zeitpunkt der Kündigung bzw. Beitragsfreistellung unter Zugrundelegung des nach Abs. 3 und 4 ermittelten Wertes berechnet wird. (3) Mindestens legen wir der Berechnung der beitragsfreien Rente den Betrag des Deckungskapitals zu Grunde, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (vgl. 14 Abs. 2 Satz 3) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Vertragsjahre ergibt. (4) Beitragsrückstände werden von dem nach Abs. 3 ermittelten Betrag abgezogen. Nachteile und Vorteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung (5) Wenn Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen, kann das für Sie mit Nachteilen verbunden sein. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. 14) nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Rente zur Verfügung. Der Übertragungswert erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der eingezahlten Beiträge, da aus diesen auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie Kosten für die Verwaltung fi nanziert werden und der gemäß Abs. 1 vereinbarte Abzug erfolgt. Eine Kündigung oder Beitragsfreistellung kann für Sie auch von Vorteil sein. Sie sollten daher in jedem Falle die Vor- und Nachteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung gegenüber einer regulären Fortsetzung Ihres Vertrages abwägen. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und Ihrer Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewert-Tabelle entnehmen. Wiederaufnahme der Beitragszahlung nach einer Beitragspause (6) Sie können eine beitragsfrei gestellte Versicherung innerhalb von 3 Jahren fortführen, indem Sie zum nächsten Termin der Beitragsfälligkeit bei ursprünglicher Beitragszahlweise die Beitragszahlung wieder aufnehmen. Voraussetzung ist, dass der Vertrag bis zum Zeitpunkt der Fortführung mindestens 3 Jahre beitragspfl ichtig geführt wurde. Sie haben das Recht, während der gesamten Vertragsdauer die Beitragszahlung wiederholt wiederaufzunehmen, bis zu einer Gesamtdauer der beitragsfreien Zeitspannen von höchstens 6 Jahren. Da sich Ihre garantierte Versicherungsleistung infolge der Beitragsfreistellung vermindert hat, haben Sie die Möglichkeit, den ursprünglichen Versicherungsschutz wiederherzustellen. Dazu können Sie entweder ab der Wiederaufnahme der Beitragszahlung höhere Beiträge entrichten, oder ab der Wiederaufnahme der Beitragszahlung den gleichen Beitrag zahlen wie zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung und zusätzlich einen einmaligen Beitrag entrichten. Haben Sie eine Zusatzversicherung zu Ihrem Vertrag abgeschlossen, ist es von einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig, ob und in welcher Höhe die Wiederaufnahme der Beitragszahlung möglich ist. Bei Wiederaufnahme der Beitragszahlung garantieren wir Ihnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Rechnungsgrundlagen insbesondere Sterbetafeln und Rechnungszins. 4

13 BRA Keine Beitragsrückzahlung (7) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. 8 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Vorvertragliche Anzeigepflicht (1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpfl ichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, von Bedeutung sind. (2) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt. Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung (3) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen wir bei einer Verletzung der Anzeigepfl icht vom Vertrag zurücktreten, den Vertrag kündigen, den Vertrag ändern oder den Vertrag anfechten können. Rücktritt (4) Wenn die vorvertragliche Anzeigepfl icht verletzt wird, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass die vorvertragliche Anzeigepfl icht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepfl icht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. (5) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurücktreten, bleibt unsere Leistungspfl icht unter folgender Voraussetzung trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeigepfl icht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspfl icht ursächlich war. Unsere Leistungspfl icht entfällt jedoch auch im vorstehend genannten Fall, wenn die Anzeigepfl icht arglistig verletzt worden ist. (6) Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, können Sie die Rückzahlung der Beiträge nicht verlangen. Kündigung (7) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepfl icht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Haben Sie die Anzeigepfl ichtverletzung nicht zu vertreten, verzichten wir auf unser Kündigungsrecht. (8) Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie uns nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. (9) Kündigen wir die Versicherung, wandelt sie sich mit der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um. Vertragsänderung (10) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepfl ichtverletzung nicht zu vertreten, verzichten wir auf unser Recht, den Vertrag zu anderen Bedingungen fortzuführen. (11) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % erhöht wird oder der Versicherungsschutz für einen nicht angezeigten Umstand ausgeschlossen wird. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen. Voraussetzung für die Ausübung unserer Rechte (12) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepfl ichtverletzung hingewiesen haben. (13) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. (14) Wir müssen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepfl icht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. (15) Nach Ablauf von 5 Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepfl icht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist 10 Jahre. Anfechtung (16) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt worden ist. Abs. 6 gilt entsprechend. Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung (17) Die Abs. 1 bis 16 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird. Die Fristen nach Abs. 15 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertragsbezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu. Erklärungsempfänger (18) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsänderung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Nach Ihrem Tod gilt ein Bevollmächtigter als berechtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bevollmächtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen. 9 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? (1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person vorgelegt werden. (2) Vor jeder Rentenzahlung können wir auf unsere Kosten eine amtliche Bescheinigung darüber verlangen, dass Sie noch leben. (3) Ihr Tod muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Außer den in Abs. 1 genannten Unterlagen ist uns eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen. (4) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspfl icht notwendig sind und die unsere Leistungspfl icht begründen. Wenn eine der in den Abs. 1 bis 3 genannten Pfl ichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspfl ichtig sind. Eine solche Pfl ichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. (5) Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. 10 Wo sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen? (1) Die Renten überweisen wir Ihnen auf Ihre Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes tragen Sie auch die damit verbundene Gefahr. 5

14 (2) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht (vgl. 4 Abs. 3 und 4 und 5) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. 11 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist. 12 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? (1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen, da Sie gegebenenfalls von wichtigen Mitteilungen nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten. Gemäß 13 VVG gilt eine an Sie zu richtende Willenserklärung, die wir mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift gesendet haben, 3 Tage nach Absendung als Ihnen zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. (2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Abs. 1 entsprechend. (3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter). 13 Wer erhält die Versicherungsleistung? (1) Die Altersrentenleistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer. Die Leistungen aus einer ggf. vereinbarten Hinterbliebenenabsicherung erhalten die von Ihnen benannten steuerlich zulässigen Hinterbliebenen. (2) Die Ansprüche aus diesem Vertrag sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar. Sie können sie daher nicht abtreten oder verpfänden und auch keinen Bezugsberechtigten benennen. Auch die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft ist ausgeschlossen. Eine nachträgliche Änderung dieser Verfügungsbeschränkungen ist ebenfalls ausgeschlossen. 14 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet? (1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören z.b. Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins. (2) Wir wenden auf Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und auf Grund von 25 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt. (3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden über die gesamte Beitragszahlungsdauer verteilt, die Verwaltungskosten über die gesamte Vertragslaufzeit. Kosten für Beitragserhöhungen, Zuzahlungen und Dynamisierung (4) Zur Finanzierung des bei uns entstehenden Aufwands bei Beitragserhöhungen und Dynamisierungen fallen erneut Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten gemäß Abs. 1 an, die gemäß Abs. 2 und 3 verteilt werden. Bei Zuzahlungen werden erneut Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten fällig, die unmittelbar bei der Einrechnung in Ihren Vertrag entnommen werden. Ein weiterer Teil der Verwaltungskosten auf Zuzahlungen wird gemäß Abs. 3 verteilt. (5) Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge zur Bildung der beitragsfreien Rente vorhanden sind. Nähere Informationen zu den beitragsfreien Renten sowie Ihren Höhen können Sie der Garantiewert- Tabelle entnehmen, die Ihrem Versicherungsschein beigefügt ist. 15 Welche Kosten und Gebühren dürfen Ihnen in Rechnung gestellt werden? Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Diese Kosten werden spätestens mit einer Leistung aus dem Versicherungsvertrag verrechnet. Sie sind berechtigt nachzuweisen, dass uns ein Schaden bzw. Aufwendungen nicht oder nur in einem wesentlich geringeren Umfang entstanden sind, als dieser pauschale Abgeltungsbetrag. 16 Welches Recht und welche Sprache finden auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag fi ndet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch. 17 Wo ist der Gerichtsstand? (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Versicherungsvertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. (2) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 18 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen? (1) Die Vertragsbedingungen gelten nur dann, soweit sie den Regelungen des zertifi zierten Rürup Rentenvertrages und den Vorschriften des AltZertG nicht widersprechen bzw. diesen nicht entgegenstehen. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies im Übrigen nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags, dem diese zu Grunde liegen. Wir können die unwirksamen Bestimmungen auch mit Wirkung für die bestehenden Verträge ersetzen, wenn die neue Bestimmung zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten am Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Unwirksamkeit der Klausel muss jedoch zuvor durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellt worden sein. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt (vgl. 164 VVG). Die neue Regelung wird, 2 Wochen nachdem Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. 6

15 Aufsichtsbehörden, Fragen und Beschwerden: Bitte wenden Sie sich bei Fragen und Beschwerden an uns. Wir werden uns bemühen, Klärung bzw. Abhilfe zu schaffen. Sie erreichen uns mit Ihren Kundenanliegen unter der Telefonnummer Unsere Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Postfach 12 53, Bonn. Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann. Sie können deshalb, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten, das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme des Rechtsweges bleibt davon unberührt. Anschrift: Versicherungsombudsmann e.v., Postfach , Berlin Telefon: *), Fax: *) *) kostenlos aus deutschen Telefonnetzen Weitere Informationen hierzu fi nden Sie unter BRA

16 Besondere Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung HUK24 DYN AL7116 HUK Inhaltsverzeichnis 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige Erhöhung der Beiträge? 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Beiträge und Versicherungsleistungen? 3 Wonach errechnen sich die erhöhten Versicherungsleistungen? 4 Wie werden die Kosten der Beitragserhöhung verrechnet? 5 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung der Versicherungsleistungen? 6 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt? 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige Erhöhung der Beiträge? (1) Der Beitrag für diese Versicherung einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen erhöht sich gemäß dem jeweils beantragten Erhöhungsmaßstab, d. h. a) um den vereinbarten festen Prozentsatz. Der vereinbarte feste Erhöhungssatz muss mindestens 5 % betragen, er darf 10 % nicht überschreiten. Bei Risikolebensversicherungen muss der Erhöhungssatz mindestens 2 % betragen und darf 3 % nicht übersteigen. oder b) 1. bei kapitalbildenden Versicherungen (ohne Direktversicherung nach 3 Nr. 63 EStG) im Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten, mindestens jedoch um 5 %. 2. bei Direktversicherungen nach 3 Nr. 63 EStG im Verhältnis wie der nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG anerkannte steuerfreie Höchstbetrag, mindestens jedoch um 5 %. Würde bei Direktversicherungen nach 3 Nr. 63 EStG ein steuerfreier Höchstbetrag nach 3 Nr. 63 EStG i.v.m. 52 Abs. 6 EStG überschritten, so kann die Erhöhung von Ihnen auf den jeweiligen Höchstbetrag begrenzt werden. (2) Ist zu der Hauptversicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen, darf der Erhöhungssatz, zusätzlich zu den Forderungen aus Abs. 1, höchstens 5 % des Beitrages für diese Versicherung einschließlich aller Zusatzversicherungen betragen. (3) Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung. (4) Die Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen erfolgen a) bei Lebensversicherungen bis 3 Jahre vor Ablauf der Beitragszahlungsdauer, jedoch nicht länger, als bis die versicherte Person bei Versicherungen mehrerer Personen die älteste versicherte Person das rechnungsmäßige Alter von 65 Jahren erreicht hat. b) bei Rentenversicherungen bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer. Ist zu der Hauptversicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen, gilt darüber hinaus, dass die Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen nicht länger als bis zum ersten Versicherungsjahrestag nach Ablauf der Hälfte der Beitragszahlungsdauer der Zusatzversicherung erfolgen. Wird zu einem bestehenden Vertrag nachträglich eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen, so dürfen für die Haupt- und die Zusatzversicherung die Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen nicht länger als bis zum ersten Versicherungsjahrestag nach Ablauf der Hälfte der Beitragszahlungsdauer der Zusatzversicherung erfolgen. 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Beiträge und Versicherungsleistungen? (1) Die Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen erfolgen bei einer Erhöhung a) gemäß 1 (1) a) und b) Nr. 2 jeweils zu dem Jahrestag des Versicherungsbeginns b) gemäß 1 (1) b) Nr. 1 jeweils zu dem Jahrestag des Versicherungsbeginns, der auf eine Erhöhung des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten folgt oder mit ihr zusammenfällt. (2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin. 3 Wonach errechnen sich die erhöhten Versicherungsleistungen? (1) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach dem am Erhöhungstermin maßgeblichen Alter der versicherten Person(en), der restlichen Beitragszahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag. (2) Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, so werden sie so erhöht, dass das Verhältnis zwischen Hauptversicherungsleistung und Zusatzversicherungsleistung jeweils unverändert bleibt. 4 Wie werden die Kosten der Beitragserhöhung verrechnet? Zur Finanzierung des bei uns entstehenden Aufwands auf Grund der Beitragserhöhung fallen erneut Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten an. Für die Verrechnung dieser Kosten fi ndet der Paragraph mit der Überschrift»Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet?«in den Bedingungen der jeweiligen Hauptversicherung Anwendung. 5 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung der Versicherungsleistungen? (1) Alle im Rahmen des Versicherungsvertrags getroffenen Vereinbarungen, auch die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen. (2) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag setzt die Fristen aus den Bestimmungen über die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepfl icht sowie über Selbsttötung der jeweils maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen nicht erneut in Lauf. 6 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt? (1) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen. HUK-COBURG-Lebensversicherung AG Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Heinrich R. Schradin. Vorstand: Dr. Wolfgang Weiler, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Herøy, Sarah Rössler, Jörn Sandig. Sitz der Aktiengesellschaft: Bahnhofsplatz, Coburg; eingetragen beim Amtsgericht Coburg unter HRB 30; St.-Nr. 9212/101/00021; Info@HUK-COBURG.de 1

17 (2) Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, so erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen; es kann jedoch mit unserer Zustimmung neu begründet werden. (3) Ist in Ihre Versicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit eingeschlossen, erfolgen keine Erhöhungen, solange wegen Berufsunfähigkeit Ihre Beitragspfl icht ganz oder teilweise entfällt. Bitte beachten bei Dynamik-Einschluss und Einzugsverfahren der Beiträge: Sie erhalten ca. einen Monat vor dem Versicherungsjahrestag einen Nachtrag zur dynamischen Erhöhung Ihrer Versicherung. Wollen Sie an der»dynamik«nicht teilnehmen, so teilen Sie uns dies dann bitte umgehend mit. Wir buchen sonst automatisch den erhöhten Beitrag ab. Aufsichtsbehörden, Fragen und Beschwerden: Bitte wenden Sie sich bei Fragen und Beschwerden an uns. Wir werden uns bemühen, Klärung bzw. Abhilfe zu schaffen. Sie erreichen uns mit Ihren Kundenanliegen unter der Telefonnummer Unsere Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Postfach 12 53, Bonn. Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann. Sie können deshalb, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten, das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme des Rechtsweges bleibt davon unberührt. Anschrift: Versicherungsombudsmann e.v., Postfach , Berlin Telefon: *), Fax: *) *) kostenlos aus deutschen Telefonnetzen Weitere Informationen hierzu fi nden Sie unter 2

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