Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät. Rechtsgeschichte. C. Römisches Recht. II. Institutionen Einige ausgewählte Rechtsregeln

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1 Rechtsgeschichte C. Römisches Recht II. Institutionen Einige ausgewählte Rechtsregeln 1

2 II. Institutionen Grundlagen Personenrecht Familien- und Erbrecht Besitz und Eigentum Deliktsrecht Schuldverträge Bona fides 2

3 1. Grundlagen Gesetze Aktionensystem Fallrecht ius civile (ius Quiritium) ius publicum ius honorarium ius praetorium ius gentium ius canonicum 3

4 2. Personenrecht 1 ff., 104 ff., 1626 ff. BGB Freiheit Bürgerrecht Status im Hausverband - Freigeborene Freigelassene Sklaven - cives Romani peregrini clientes Hausverband und potestas des pater familias - ius vitae necisque und mancipatio Hauskinder - infantes impuberes puberes - Freiheit und Bürgerrechte - Grds. Vermögens- und Prozeßunfähigkeit - peculium, actio de peculio, actio in rem verso - Ende der Hausgewalt insb.: Tod, emancipatio 4

5 Ehegewalt (manus) Sklaven Adjektizische Klagen (actiones adiecticiae) - actio de peculio - actio de in rem verso - actio quod iussu - actio exercitoria - actio institoria 5

6 3. Familien- und Erbrecht Stellung der Frau - Strenges Patriarchat und Monogamie - consensus facit nuptias - Scheidungsverbote Konstantins I. Ehegüterrecht - manus-ehe - Ehe unter Personen eigenen Rechts 6

7 Gesetzliche Erbfolge - sui heredes des pater familias, consortium Testament - insb. Manzipations-/Liberaltestament 7

8 Tab Wenn jemand hinsichtlich seines Geldes und der Herrschaft über sein Vermögen letztwillig verfügt, so soll das rechtens sein. 4 Wenn jemand stirbt, ohne ein Testament errichtet zu haben, dann soll, wenn er keine Hauserben hat, der nächste agnatische Verwandte das Familiengut haben. 5 Wenn kein agnatischer Verwandter vorhanden ist, sollen die Gentilen das Familiengut haben. 8

9 Inst pr. Das Testament heißt so, weil es die TESTATIO MENTIS, Bezeugung des Willens, ist. 1. Aber damit nicht alles aus alter Zeit in Vergessenheit gerät, sollte man wissen, daß früher zwei Arten von Testamenten in Gebrauch waren. Das eine wurde in der ruhigen Zeit des Friedens verwendet und vor einberufener Volksversammlung genannt; das andere wurde verwendet, unmittelbar bevor man zur Schlacht ausrückte, und hieß vor kampfbereitem Heer. Später kam eine dritte Testamentsart hinzu, welche durch Kupfer und Waage hieß, weil sie durch Mancipation zustande kam, das heißt durch einen symbolischen Kauf, bei dem fünf Zeugen und der Waagehalter, sämtlich mündige römische Bürger, anwesend waren sowie eine weitere Person, welche FAMILIAE EMPTOR, Vermögenskäufer, genannt wurde. 9

10 Inst Die eben erwähnten Testamentsarten wurden aber zum Zivilrecht gerechnet. Später wurde jedoch durch das prätorische Edikt eine andere Form der Testamentserrichtung eingeführt. Denn das Amtsrecht verlangte keine Mancipation, vielmehr genügten Siegel von sieben Zeugen, während nach Zivilrecht Siegel der Zeugen nicht erforderlich waren. 10

11 Gesetzliche Erbfolge - sui heredes des pater familias, consortium Testament - insb. Manzipations-/Liberaltestament Vermächtnis - Damnationslegat - Vindikationslegat lex Falcidia (40 v. Chr.) (quarta Falcidia) 11

12 4. Besitz und Eigentum Sachen : Res - res extra commercium - res mancipi res nec mancipi Besitz (corpus et animus) - possessio civilis - Interdiktenbesitz - detentio Eigentum Besitz beschränkte dingliche Rechte 12

13 Übereignung - mancipatio - in iure cessio - traditio Ersitzung: usus usucapio actio in rem actio in personam rei vindicatio 13

14 Titius soll Richter sein. Wenn sich erweist, dass die Sache, um die geklagt wird, nach quiritischem Recht dem Aulus Agerius gehört, und die Sache nicht nach dem Ermessen des Richters dem Aulus Agerius herausgegeben wird, dann sollst du, Richter, den Numerius Negidius zugunsten des Aulus Agerius zu soviel Geld verurteilen, wieviel die Sache wert ist; wenn sich das nicht erweist, sollst du ihn freisprechen. 14

15 Titius soll Richter sein. Wenn sich erweist, dass die Sache, um die geklagt wird, nach quiritischem Recht dem Aulus Agerius gehört, wenn nicht Aulus Agerius die Sache, um die es geht, dem Numerius Negidius verkauft und übergeben hat und die Sache nicht nach dem Ermessen des Richters dem Aulus Agerius herausgegeben wird, dann sollst du, Richter, den Numerius Negidius zugunsten des Aulus Agerius zu soviel Geld verurteilen, wieviel die Sache wert ist; wenn sich das nicht erweist, sollst du ihn freisprechen. 15

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