der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH), Bad Segeberg

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH), Bad Segeberg"

Transkript

1 Zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH), Bad Segeberg und AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse, Dortmund dem BKK-Landesverband NORDWEST, Hamburg IKK Nord, Schwerin KNAPPSCHAFT - Regionaldirektion Nord, Hamburg Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK), Kiel und den nachfolgend benannten Ersatzkassen: Techniker Krankenkasse (TK), BARMER, DAK - Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse - KKH, Handelskrankenkasse (hkk), HEK - Hanseatische Krankenkasse, gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gem. 212 Abs. 5 Satz 6 SGB V: Verband Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter Landesvertretung Schleswig-Holstein, Wall 55, Kiel nachfolgend Krankenkassen(-verbände) genannt, soweit keine ane Bezeichnung angegeben ist, wird folgende Vereinbarung gem. 20 i Abs. 1 SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen vertragsärztlichen Versorgung geschlossen: (Impfvereinbarung)

2 Impfvereinbarung Seite 2 von 7 1 Umfang Impfmaßnahmen 1. Die von den Vertragsärzten in Schleswig-Holstein durchgeführten Schutzimpfungen haben gemäß dieser Vereinbarung zu erfolgen, sofern die jeweils gültigen Impfempfehlungen Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut die notwendige Impfung empfehlen und Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) diese in seine Richtlinie nach 92 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie) aufgenommen hat, unabhängig von aktuellen Verfügbarkeit des jeweiligen Impfstoffes. 2. Für den Fall, dass Änungen in Schutzimpfungsrichtlinie (SI-RL) vorgenommen werden und die Vertragspartner diese noch nicht in die Impfvereinbarung aufgenommen haben, gelten die Regelungen Schutzimpfungsrichtlinie ab rechtskräftigen Veröffentlichung. 3. Von Möglichkeit Impfung mit Mehrfachimpfstoffen ist Gebrauch zu machen, es sei denn, Kontraindikationen liegen vor. Impfsplitting, d.h. die Verwendung monovalenter Impfstoffe alternativ zum Einsatz von Mehrfachimpfstoffen, ist zu vermeiden. Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bereits begonnene Grundimmunisierung mit Impfstoffkombinationen ist aus immunologischen Gründen fortzuführen. 2 Inanspruchnahme 1. Die Schutzimpfungen werden auch vom öffentlichen Gesundheitsdienst durchgeführt. Soweit Schutzimpfungen vom öffentlichen Gesundheitsdienst aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchgeführt werden, haben diese Vorrang vor den Schutzimpfungen dieser Vereinbarung. 2. Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung können die an vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte durchführen, wenn diese die Qualifikationsvoraussetzungen gem. 10 Schutzimpfungs- Richtlinie erfüllen. 3. Folgende Impfungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung: Schutzimpfungen, für die Dritte aufgrund gesetzlicher Vorschriften Kostenträger sind (z.b. Arbeitgeber für Impfungen bei beruflich bedingter Gefährdung gemäß Biostoffverordnung, auch im Ehrenamt). Schutzimpfungen, die freiwillige Leistungen (Satzungsleistung) einzelner Krankenkassen sind (z. B. Schutzimpfungen ausschließlich aus Anlass von Auslandsreisen). Die in diesem Zusammenhang notwendigen Impfstoffe sind nicht mit dem Impfstoffrezept (Muster 16a) abzuforn, sonn auf Privatrezept zu verordnen o entsprechend den mit den einzelnen Krankenkassen vereinbarten Regelungen abzurechnen. Impfungen gegen Tetanus und Tollwut im Verletzungsfall, soweit es die Applikationen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit Verletzung bzw. Exposition betrifft.( Ausgenommen Impfungen gegen TdaP) Impfungen durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, die im Rahmen einer Vereinbarung gemäß 132e Abs. 1 SGB V erbracht werden, können nicht über diese Vereinbarung abgerechnet werden. 4. Die Versicherten weisen ihren Anspruch durch Vorlage Krankenversichertenkarte nach.

3 Impfvereinbarung Seite 3 von 7 3 Umfang Impfleistungen Neben Verabreichung (bzw. Verordnung) des Impfstoffes umfassen die Leistungen nach 1 Abs. 1 auch die nach den 6, 7, 8 und 9 Schutzimpfungs-Richtlinie vorgeschriebenen Untersuchungen bzw. Verrichtungen. 4 Vergütung und Abrechnung 1. Für die Abrechnung nach dieser Vereinbarung durchgeführten Leistungen gelten die in Anlage 1 aufgeführten Euro-Beträge. Die Impfvergütungen werden ab 2020 jeweils um die bundeseinheitliche Steigerungsrate des Orientierungswertes angehoben. 2. Im Behandlungsfall darf bei einer Splittung von Impfstoffen die Vergütung für diese Impfungen insgesamt nicht die Vergütung übersteigen, die für die Injektion eines Kombinationsimpfstoffes mit höchst möglichen Anzahl von Einzelantigenen erzielt wird. 3. Die Applikation eines Mehrfachimpfstoffes gilt als eine Leistung. 4. Neben Kopplung an den Orientierungswert vereinbaren die Vertragspartner, die weitere Kostenentwicklung im Impfbereich aufmerksam zu beobachten. Sobald Fehlentwicklungen erkennbar werden, soll erneut über die Impfvereinbarung verhandelt werden. 5. Für die Durchführung des kasseninternen Abrechnungsverfahrens Impfstoffkosten stellt die KVSH umlageführenden Krankenkasse quartalsweise die Fallzahlen Schleswig-Holsteiner Vertragsärzte, unabhängig vom Wohnort Versicherten, für Schutzimpfungen nach Kontenart 993 nach Formblatt 3 je Impfleistung unterteilt nach Kostenträgern zur Verfügung. 5 Verordnung und Bezug von Impfstoffen 1. Impfstoffe sind ausschließlich (auch im Einzelfall) mit einem Arzneiverordnungsblatt für Impfstoffe (Vordruck-Muster 16a) ohne Namensnennung des Versicherten zu beziehen. Auf dem Arzneiverordnungsblatt sind die BSNR und LANR anzugeben. Bei Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ ist die Angabe BSNR sowie einer LANR ausreichend. Die Prüfung Wirtschaftlichkeit erfolgt durch die Prüfinstanzen nach 106 SGB V. 2. Bei Auswahl Impfstoffe sind grundsätzlich die preisgünstigsten Impfstoffe zu verordnen, wirtschaftliche Bezugsmöglichkeiten zu nutzen, sowie möglichst Kombinationsimpfstoffe und bedarfsgerechte wirtschaftliche Großpackungen einzusetzen.

4 Impfvereinbarung Seite 4 von 7 6 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein o werden bzw. Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige unwirksame o undurchführbare Bestimmungen bzw. vorhandene Lücken zu ersetzen o zu ergänzen, die dem Zweck Vereinbarung am nächsten kommen. 7 Inkrafttreten, Kündigung 1. Die Impfvereinbarung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und ersetzt die Impfvereinbarung vom 13. Juni 2013 und en Ergänzungen. 2. Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit halbjährlicher Frist zum Ende eines Kalenhalbjahres, frühestens zum , schriftlich gekündigt werden.

5 Impfvereinbarung Seite 5 von 7 Bad Segeberg, Dortmund, Hamburg, Lübeck, Kiel, den. Juni 2018 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, Bad Segeberg AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse, Dortmund BKK-Landesverband NORDWEST, Hamburg IKK Nord, Schwerin KNAPPSCHAFT - Regionaldirektion Nord, Hamburg SVLFG als LKK, Kiel Verband Ersatzkassen (vdek) - Der Leiter Landesvertretung Schleswig-Holstein, Kiel

6 Impfvereinbarung Seite 6 von 7 Impfung Diphtherie (Standardimpfung) Säuglinge, Kin und Jugendliche bis 17 Jahre Anlage 1 Impfleistungen Erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation 89100A 89100B 89100R Diphtherie (sonstige Indikationen) 89101A 89101B 89101R Frühsommer-Meningoenzephalitis [FSME] 89102A 89102B 89102R Haemophilus influenzae Typ b (Standardimpfung) 89103A 89103B Säuglinge und Kleinkin Haemophilus influenzae Typ b (sonstige Indikationen) 89104A 89104B Hepatitis A 89105A 89105B 89105R 89106A 89106B Hepatitis B (Standardimpfung) Säuglinge, Kin u. Jugendliche bis 17 Jahre Hepatitis B (sonstige Indikationen) 89107A 89107B 7, R Hepatitis B (Dialysepatienten) 89108A 89108B 89108R 89110A 89110B Humane Papillomviren [HPV] Mädchen und weibliche Jugendliche 9-17 Jahre Influenza (Standardimpfung) Personen über 60 Jahre Influenza (sonstige Indikationen) ,70 Influenza nasal (sonstige Indikationen, außer schweres Asthma: , N Kin und Jugendliche 24. Lebensmonat bis 17 Jahre) Masern (Erwachsene) Meningokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung), Kin Meningokokken (sonstige Indikationen) 89115A 89115B 89115R Pertussis (Standardimpfung) Säuglinge, Kin u. Jugendliche bis 17 Jahre 89116A 89116B 89116R Pertussis (sonstige Indikationen) 89117A 89117B Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) Kin bis 24 Monate 89118A 89118B Pneumokokken (Standardimpfung) Personen über 60 Jahre R 2 Pneumokokken (gefährdete Personen) R Poliomyelitis (Standardimpfung) Säuglinge, Kin u. Jugendliche bis 17 Jahre 89121A 89121B 89121R Poliomyelitis (sonstige Indikationen) 89122A 89122B 89122R Auffrischimpfung

7 Impfvereinbarung Seite 7 von 7 Impfung Erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation Röteln (Erwachsene) Tetanus 89124A 89124B 89124R Varizellen (Standardimpfung) 89125A 89125B Säuglinge, Kin und Jugendliche bis 17 Jahre Varizellen (sonstige Indikationen) 89126A 89126B Rotavirus 89127A B 1 11,10 Diphtherie, Tetanus [DT] 89200A 89200B 7,60 8,80 Diphtherie, Tetanus [Td] 89201A 89201B 89201R 7,60 8,80 7,60 Hepatitis A und Hepatitis B [HA-HB] 89202A 89202B 7,60 8,80 Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B [Hib-HB] 89203A 89203B 7,60 8,80 Diphtherie, Pertussis, Tetanus [DTaP] 89300A 89300B Masern, Mumps, Röteln [MMR] 89301A 89301B Masern, Mumps, Röteln [MMR] (Erwachsene) ,30 Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis [TdIPV] R 11,40 11,40 Diphtherie, Pertussis, Tetanus [Tdap] R 11,30 11,30 Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis [Tdap-IPV] R 11,40 11,40 Masern, Mumps, Röteln, Varizellen [MMRV] 89401A 89401B Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, 89500A 89500B Haemophilus influenzae Typ b [DTaP-IPV-Hib] Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus 89600A 89600B influenzae Typ b, Hepatitis B [DTap-IPV-Hib-HB] 19,00 20,10 Auffrischimpfung 1 maximal 17,80 Euro je Impfzyklus ² keine routinemäßige Auffrischung, nur bei entsprechen Indikation

mit Wirkung zum 1. Januar 2018

mit Wirkung zum 1. Januar 2018 V E R T R A G nach 132e SGB V über die Durchführung von S c h u t z i m p f u n g e n nach 20i Abs. 1 i. V. m. 92 Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Vereinbarung) mit Wirkung zum 1. Januar 2018 2 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Impfvereinbarung (Verbände der Krankenkassen)

Impfvereinbarung (Verbände der Krankenkassen) Information 4 Verordnung von Impfstoffen 1.17. 5/10 (1) Die Impfstoffe sind auf einem separaten Arzneiverordnungsblatt (Vordruck Muster 16) wie Sprechstundenbedarf (ohne Namensnennung des Patienten) zu

Mehr

1. Protokollnotiz zur. Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung)

1. Protokollnotiz zur. Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) 1. Protokollnotiz zur Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Str. 4, 39106

Mehr

Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten. (Impfvereinbarung)

Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten. (Impfvereinbarung) Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) Anlage zum Gesamtvertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen

Mehr

Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung)

Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Str. 4, 39106 dem BKK LV Mitte, Siebstraße

Mehr

Anlage 1 (Lesetextfassung, enthält den 1., 2. und 3. Nachtrag) mit Wirkung ab dem ( Impfvereinbarung Sachsen Pflichtleistungen )

Anlage 1 (Lesetextfassung, enthält den 1., 2. und 3. Nachtrag) mit Wirkung ab dem ( Impfvereinbarung Sachsen Pflichtleistungen ) Anlage 1 (Lesetextfassung, enthält den 1., 2. und 3. Nachtrag) mit Wirkung ab dem 01.07.2014 zu der mir Wirkung ab dem 1. Januar 2013 abgeschlossenen Vereinbarung gemäß 132e SGB V über die Durchführung

Mehr

Impfvereinbarung (Verbände der Krankenkassen)

Impfvereinbarung (Verbände der Krankenkassen) Information (Verbände Krankenkassen) 1.17. 1/10 Vereinbarung über die Durchführung und Vergütung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen vertragsärztlichen Versorgung () zwischen Kassenärztlichen

Mehr

Impfvereinbarung (Verbände der Krankenkassen)

Impfvereinbarung (Verbände der Krankenkassen) (Verbände Krankenkassen) 1/11 Vereinbarung über die Durchführung und Vergütung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen vertragsärztlichen Versorgung () zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Impfvereinbarung (Verbände der Krankenkassen)

Impfvereinbarung (Verbände der Krankenkassen) (Verbände Krankenkassen) 1/11 Vereinbarung über die Durchführung und von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen vertragsärztlichen Versorgung () zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Anlage 1 Impfvereinbarung zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in Thüringen vom

Anlage 1 Impfvereinbarung zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in Thüringen vom Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach 20i Abs. 1 i. V. m. 132e Abs. 1 SGB V als Anlage zu den Gesamtverträgen

Mehr

Information der KVBB Impfvereinbarung

Information der KVBB Impfvereinbarung Information 1.17. 1/12 Vereinbarung über die Durchführung und Vergütung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen vertragsärztlichen Versorgung () zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung)

Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Str. 4, 39106 dem BKK LV Mitte, Siebstraße

Mehr

Anlage 6 Impfvereinbarung in Thüringen mit Wirkung zum zwischen

Anlage 6 Impfvereinbarung in Thüringen mit Wirkung zum zwischen Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach 20d Abs. 1 i. V. m. 132e SGB V (Impfvereinbarung) zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung)

Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) Lesefassung der Impfvereinbarung 2018 Stand: 1. Januar 2018 Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) zwischen AOK Sachsen-Anhalt

Mehr

Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung)

Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) Lesefassung der Impfvereinbarung Stand: 1. Januar 2019 Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) zwischen AOK Sachsen-Anhalt

Mehr

Letzte Dosis eines Impfzyklus. Fachinformation oder abgeschlossene Impfung A B R 7, A B R 7,18

Letzte Dosis eines Impfzyklus. Fachinformation oder abgeschlossene Impfung A B R 7, A B R 7,18 Anlage en Einfachimpfungen Diphtherie (Standard-) Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Diphtherie Frühsommer-Meningo- Enzephalitis (FSME) Haemophilus influenzae Typ b (Standard-) Säuglinge und Kleinkinder

Mehr

VERTRAG. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche

VERTRAG. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche VERTRAG zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (nachstehend KV Nordrhein genannt) -einerseits- und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse,

Mehr

Letzte Dosis eines Impfzyklus. Fachinformation oder abgeschlossene Impfung A B R 7, A B R 7,18

Letzte Dosis eines Impfzyklus. Fachinformation oder abgeschlossene Impfung A B R 7, A B R 7,18 Anlage Einfachimpfungen Diphtherie (Standard-) Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Diphtherie Frühsommer-Meningo- Enzephalitis (FSME) Haemophilus influenzae Typ b (Standard-) Säuglinge und Kleinkinder

Mehr

Abrechnungsnummern Impfen Stand: Februar 2016

Abrechnungsnummern Impfen Stand: Februar 2016 en Diphtherie - Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre* Diphtherie 89100A 89101A 89100B 89101B 89100R 89101R Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME) 89102A 89102B 89102R Haemophilus influenzae Typ b - Säuglinge

Mehr

über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Impfvereinbarung)

über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Impfvereinbarung) Vereinbarung über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Impfvereinbarung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (im Folgenden KVH genannt) und. der AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN, BAD HOMBURG

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (im Folgenden KVH genannt) und. der AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN, BAD HOMBURG Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (im Folgenden KVH genannt) und der AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN, BAD HOMBURG dem BKK LANDESVERBAND SÜD Regionaldirektion Hessen der

Mehr

Vereinbarung. Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung)

Vereinbarung. Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) zwischen der AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN, BAD HOMBURG dem BKK LANDESVERBAND HESSEN, FRANKFURT

Mehr

Vereinbarung gemäß 132e SGB V. Durchführung der Impfung gegen humane Papillomviren (HPV)

Vereinbarung gemäß 132e SGB V. Durchführung der Impfung gegen humane Papillomviren (HPV) Vereinbarung gemäß 132e SGB V über die Durchführung der Impfung gegen humane Papillomviren (HPV) zwischen der AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN, BAD HOMBURG dem BKK LANDESVERBAND HESSEN, FRANKFURT für

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (im Folgenden KVH genannt) und. der AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN, BAD HOMBURG

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (im Folgenden KVH genannt) und. der AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN, BAD HOMBURG Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (im Folgenden KVH genannt) und der AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN, BAD HOMBURG dem BKK LANDESVERBAND SÜD Regionaldirektion Hessen der

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Zum Hospitalgraben Weimar

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Zum Hospitalgraben Weimar Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach 20i Abs. 1 i. V. m. 132e Abs. 1 SGB V als Anlage zu den Gesamtverträgen

Mehr

Rheinisches Ärzteblatt. Vertrag

Rheinisches Ärzteblatt. Vertrag 2. Änderungsvereinbarung zum Strukturvertrag nach 73 a SGB V zur Versorgung von Patienten mit Dietischem Fußsyndrom im Rheinland Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. med. Peter Potthoff Vorsitzender

Mehr

VERTRAG nach 132 e SGB V

VERTRAG nach 132 e SGB V VERTRAG nach 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand und der dem der der der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, Düsseldorf BKK-Landesverband

Mehr

Gesamtübersicht Schutzimpfungen

Gesamtübersicht Schutzimpfungen K V S Gesamtübersicht Schutzimpfungen Aktualisierung der Gesamtübersicht Schutzimpfungen vom 15. Januar 2013 Stand: 26. April 2013 Aktuelle Informationen zum Impfen Änderung der Impfübersicht der KVS Mit

Mehr

Impfen ab neue Abrechnungsnummern

Impfen ab neue Abrechnungsnummern Vertragspolitik und Strategie Telefon: 01805 / 909290-10* Fax: 01805 / 909290-11* info@kvb.de vus-pessama *0,14 pro Minute für Anrufe aus dem deutschen Festnetz, abweichende Tarife aus Mobilfunknetzen

Mehr

Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbarekrankheiten (Impfvereinbarung)

Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbarekrankheiten (Impfvereinbarung) Verei nbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbarekrankheiten (Impfvereinbarung) zwischen der AOK-DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN, BAD HOMBURG dem VERBAND DER ANGESTELLTENKRANKENKASSEN

Mehr

Schutzimpfungen Stand:

Schutzimpfungen Stand: Diphtherie (Standardimpfung) Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Diphtherie (Standardimpfung) Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre (letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation) Diphtherie (Standardimpfung)

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Hamburg genannt) und

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Hamburg genannt) und Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Hamburg genannt) und der pronova BKK vertreten durch den Vorstand auf der Grundlage von 132e

Mehr

Ergänzungsvereinbarung

Ergänzungsvereinbarung Ergänzungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und der Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140, 22305

Mehr

Rahmenvereinbarung. nach 132 e SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) Schwachhauser Heerstraße 26/ Bremen.

Rahmenvereinbarung. nach 132 e SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) Schwachhauser Heerstraße 26/ Bremen. Rahmenvereinbarung nach 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) Schwachhauser Heerstraße 26/28 28209 Bremen und dem BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen (BKK LV) Siebstrasse

Mehr

im folgenden KVBW - dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart

im folgenden KVBW - dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart Vertrag über die Versorgung mit Schutzimpfungen gem. 132 e Abs.1 SGB V i.v.m. 20d Abs. 2 SGB V (Vereinbarung über Schutzimpfungen als Satzungsleistung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg

Mehr

Empfehlungsvereinbarung zur Sprechstundenbedarfspauschale im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung durch Krankenhäuser.

Empfehlungsvereinbarung zur Sprechstundenbedarfspauschale im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung durch Krankenhäuser. Empfehlungsvereinbarung zur Sprechstundenbedarfspauschale im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung durch Krankenhäuser zwischen der Kassenärztiichen Vereinigung Bayerns der Bayerischen Krankenhausgesellschaft

Mehr

V e r e i n b a r u n g

V e r e i n b a r u n g V e r e i n b a r u n g zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (im Folgenden KVWL genannt) und der AOK NORDWEST, Dortmund - handelnd als Landesverband - (Landesbereich West) dem BKK-

Mehr

Schutzimpfungen Stand:

Schutzimpfungen Stand: Diphtherie (Standardimpfung) Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Diphtherie (Standardimpfung) Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Diphtherie (Standardimpfung) Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Diphtherie

Mehr

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Vereinbarung. über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung

Vereinbarung. über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung Vereinbarung über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Impfvereinbarung Sachsen) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zwischen

Mehr

Schutzimpfungen Stand:

Schutzimpfungen Stand: Diphtherie (Standardimpfung) Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Diphtherie (Standardimpfung) Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Diphtherie (Standardimpfung) Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Diphtherie

Mehr

Anwendungsvereinbarung Onkologie (Verbände der Krankenkassen)

Anwendungsvereinbarung Onkologie (Verbände der Krankenkassen) (Verbände Krankenkassen) 1/5 Anwendungsvereinbarung zur Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten Onkologie- Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag) zwischen

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und der Novitas BKK, Duisburg über die Durchführung und Abrechnung

Mehr

2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung

2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung 2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVH genannt) und der Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140, 22305

Mehr

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56 22083 Hamburg - im Folgenden KV Hamburg genannt - und der Deutschen BKK Willy Brandt-Platz

Mehr

Vereinbarung. die ärztliche Verordnung von Impfstoffen. Kassenärztliche Vereinigung Saarland Europaallee 7-9, Saarbrücken

Vereinbarung. die ärztliche Verordnung von Impfstoffen. Kassenärztliche Vereinigung Saarland Europaallee 7-9, Saarbrücken Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Impfstoffen zwischen Kassenärztliche Vereinigung Saarland Europaallee 7-9, 66113 Saarbrücken und AOK Rheinland-Pfalz / Saarland - Die Gesundheitskasse Landesdirektion

Mehr

Tabelle 9: Empfohlene Nachholimpfungen bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit fehlender Erst- bzw. Grundimmunisierung

Tabelle 9: Empfohlene Nachholimpfungen bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit fehlender Erst- bzw. Grundimmunisierung 23. August 2018 Epidemiologisches Bulletin Nr. 34 Robert Koch-Institut 371 6.10 Altersabhängige Empfehlungen zur Durchführung von Nachholimpfungen Tabelle 9: Empfohlene Nachholimpfungen bei Kindern, Jugendlichen

Mehr

Vereinbarung auf der Grundlage von 132e SGB V

Vereinbarung auf der Grundlage von 132e SGB V Vereinbarung auf der Grundlage von 132e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56 22083 Hamburg - im Folgenden KV Hamburg genannt - und der Deutschen BKK Willy Brandt-Platz

Mehr

über die Durchführung von Schutzimpfungen

über die Durchführung von Schutzimpfungen V E R T R A G zwischen der AOK Rheinland Die Gesundheitskasse 1) - vertreten durch den Vorstand - (nachstehend AOK genannt) und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - vertreten durch

Mehr

Schutzimpfungen Stand:

Schutzimpfungen Stand: Diphtherie (Standardimpfung) Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Diphtherie (Standardimpfung) Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Diphtherie (Standardimpfung) Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Diphtherie

Mehr

Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie zur Umsetzung der Empfehlungen der STIKO vom August 2016

Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie zur Umsetzung der Empfehlungen der STIKO vom August 2016 Publikation des Verordnungsmanagements in der PRO dem offiziellen Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Ausgabe 6 des Jahres 2017 Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie zur

Mehr

der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten durch den Vorstand

der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten durch den Vorstand V e r e i n b arung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Hamburg genannt) und der Knappschaft vertreten durch die Geschäftsführung (im Folgenden

Mehr

V E R T R A G. nach 132 e SGB V

V E R T R A G. nach 132 e SGB V V E R T R A G nach 132 e SGB V über die Durchführung von S c h u t z i m p f u n g e n nach 20d Abs. 1 i.v.m. 92 Abs. 1 Nr. 15 SGB V (Schutzimpfungs-Vereinbarung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Ergänzungsvereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und

Ergänzungsvereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und Ergänzungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und der Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140, 22305

Mehr

Rheinisches Ärzteblatt. Vertrag nach 132 e SGB V

Rheinisches Ärzteblatt. Vertrag nach 132 e SGB V die Gruppe der Hausärzte bzw. 8,2 % für die Gruppe der Fachärzte und/oder sinkt die Fallzahl gruppenbezogen ab dem Quartal I/2008 im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresquartal ab, so werden die Individualbudgets

Mehr

Rheinisches Ärzteblatt

Rheinisches Ärzteblatt Kreis Düren Frauenheilkunde und Geburtshilfe hälftiger Versorgungsauftrag Chiffre: 174/2016 Rheinisch-Bergischer-Kreis Urologie hälftiger Versorgungsauftrag; überbezirkliche Berufsausübungsgemeinschaft

Mehr

Heilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016

Heilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016 VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der BKK LANDESVERBAND SÜD, Regionaldirektion Hessen die IKK CLASSIC die SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT,

Mehr

Heilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016

Heilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016 VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der BKK LANDESVERBAND SÜD, Regionaldirektion Hessen die IKK CLASSIC die SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT,

Mehr

Vereinbarung. zur Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der unparteiischen Mitglieder

Vereinbarung. zur Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der unparteiischen Mitglieder Vereinbarung zur Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der unparteiischen Mitglieder des Landesausschusses Hamburg gemäß 90 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, Humboldtstraße 56 22083 Hamburg - im Folgenden KVH genannt - und der Novitas BKK, 47050 Duisburg über die

Mehr

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, Humboldtstraße 56 22083 Hamburg - im Folgenden KVH genannt - und der BKK vor Ort, Universitätsstraße 43

Mehr

Dreiseitiger Vertrag

Dreiseitiger Vertrag Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vereinbarung. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. vertreten durch den Vorstand (nachstehend KV Nordrhein genannt) einerseits

Vereinbarung. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. vertreten durch den Vorstand (nachstehend KV Nordrhein genannt) einerseits Vereinbarung gemäß 132e SGB V in Verbindung mit 20i Abs. 2 SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Impfleistungen im Rahmen von Auslandsreisen als Satzungsleistung zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

3. Änderungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V. in Berlin.

3. Änderungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V. in Berlin. 3. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V in Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin - im Folgenden KV Berlin

Mehr

Vereinbarung nach 92c SGB XI

Vereinbarung nach 92c SGB XI Vereinbarung nach 92c SGB XI zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25. September 1997 zur Umstellung der Pflegesätze

Mehr

Vereinbarung. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche

Vereinbarung. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Vereinbarung Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, Frankfurt - nachstehend,,kv Hessen" genannt - und die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Bad Homburg der BKK Landesverband Süd, Regionaldirektion

Mehr

Honorarvereinbarung 2016

Honorarvereinbarung 2016 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - nachstehend KV Nordrhein genannt - einerseits und der DAK-Gesundheit

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - nachstehend KV Nordrhein genannt - einerseits und der DAK-Gesundheit Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Grippeschutzimpfungen gem. Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie mit einem quadrivalenten Grippeimpfstoff zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

- gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem stattfindet -

- gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem stattfindet - Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten Rehabilitation bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien),

Mehr

Vereinbarung gem. 132e i. V. m. 20i Abs. 2 SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Satzungsimpfungen

Vereinbarung gem. 132e i. V. m. 20i Abs. 2 SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Satzungsimpfungen Vereinbarung gem. 132e i. V. m. 20i Abs. 2 SGB V über die Durchführung und Abrechnung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (nachstehend KV Nordrhein

Mehr

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.05.2016 stattfindet - zwischen der/dem (Firma, juristischer Träger) Name, Anschrift vertreten durch den Geschäftsführer

Mehr

Zielvereinbarung zur Steuerung der Heilmittelversorgung 2019

Zielvereinbarung zur Steuerung der Heilmittelversorgung 2019 Zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH), Bad Segeberg und dem den AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse, Dortmund BKK-Landesverband NORDWEST, Hamburg IKK Nord, Schwerin KNAPPSCHAFT

Mehr

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur n geriatrischen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.07.2018

Mehr

V e r e i n b a r u n g

V e r e i n b a r u n g V e r e i n b a r u n g gemäß 20i Abs. 2 SGB V i. V. m. 132e SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Satzungsimpfungen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (im Folgenden KVWL

Mehr

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten muskuloskeletalen Rehabilitation

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten muskuloskeletalen Rehabilitation Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten muskuloskeletalen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung

Mehr

(,Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen') zwischen

(,Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen') zwischen Stand: 18.05.2016 Vereinbarung gemäß 132e SGB V über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auf der Grundlage der Richtlinie

Mehr

Impfquoten bei den Schuleingangsuntersuchungen ( 34, Abs. 11 IfSG) Deutschland 2014

Impfquoten bei den Schuleingangsuntersuchungen ( 34, Abs. 11 IfSG) Deutschland 2014 Impfquoten bei den Schuleingangsuntersuchungen ( 34, Abs. 11 IfSG) Deutschland 2014 in Deutschland 2004/2009/2014 100 2004 2009 2014 Impfquote in 90 80 70 60 50 40 30 20 10 0 Diphtherie Tetanus Pertussis

Mehr

Rheinisches Ärzteblatt

Rheinisches Ärzteblatt 0536000000 Sedativa und Spasmolytika zur Vorbereitung von diagnostischen Maßnahmen oder endoskopischen Leistungen in der vertragsärztlichen Praxis 0537000000 Sklerosierungsmittel (für Varizen- u. Hämorrhoidenverödung)

Mehr

Zielvereinbarung zur Steuerung der Heilmittelversorgung 2017

Zielvereinbarung zur Steuerung der Heilmittelversorgung 2017 Zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH), Bad Segeberg und dem den AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse, Dortmund BKK-Landesverband NORDWEST, Hamburg IKK Nord, Lübeck Knappschaft Regionaldirektion

Mehr

Impfquoten bei den Schuleingangsuntersuchungen ( 34, Abs. 11 IfSG) Deutschland 2015

Impfquoten bei den Schuleingangsuntersuchungen ( 34, Abs. 11 IfSG) Deutschland 2015 Impfquoten bei den Schuleingangsuntersuchungen ( 34, Abs. 11 IfSG) Deutschland 2015 Impfquote in Impfquote bei den Schuleingangsuntersuchungen in Deutschland 2005/2010/2015 100 2005 2010 2015 90 80 70

Mehr

Vereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV. zwischen

Vereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV. zwischen Vereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV zwischen der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den

Mehr

Umsetzungsvereinbarung. Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen)

Umsetzungsvereinbarung. Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) Umsetzungsvereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem

Mehr

VEREINBARUNG (i. d. F. vom ) auf der Grundlage. von 132e SGB V i. V. m. 20d Abs. 2 SGB V

VEREINBARUNG (i. d. F. vom ) auf der Grundlage. von 132e SGB V i. V. m. 20d Abs. 2 SGB V VEREINBARUNG (i. d. F. vom 21.12.2012) auf der Grundlage von 132e SGB V i. V. m. 20d Abs. 2 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts, Dresden, vertreten

Mehr

Aufnahmevertrag Hort

Aufnahmevertrag Hort Aufnahmevertrag Hort 1. Angaben zum Kind 3. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge Aufnahmedatum sowie Änderungen der Anschrift oder der Telefonnummern der Leitung

Mehr

Impfvereinbarung. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. Humboldtstr. 56, Hamburg. - nachstehend KV Hamburg genannt - und der

Impfvereinbarung. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. Humboldtstr. 56, Hamburg. - nachstehend KV Hamburg genannt - und der Impfvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56, 22083 Hamburg - nachstehend KV Hamburg genannt - und der BARMER vertreten durch den Vorstand Axel-Springer-Str. 44 10969

Mehr

Impfquoten bei den Schuleingangsuntersuchungen ( 34, Abs. 11 IfSG) Deutschland 2016

Impfquoten bei den Schuleingangsuntersuchungen ( 34, Abs. 11 IfSG) Deutschland 2016 Impfquoten bei den Schuleingangsuntersuchungen ( 34, Abs. 11 IfSG) Deutschland 2016 Impfquote in Impfquote bei den Schuleingangsuntersuchungen in Deutschland 2006/2011/2016 100 2006 2011 2016 90 80 70

Mehr

Arzneimittelvereinbarung

Arzneimittelvereinbarung Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2017 für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin nachfolgend KV Berlin genannt und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK

Mehr

Richtgrößen-Vereinbarung 2017 Heilmittel

Richtgrößen-Vereinbarung 2017 Heilmittel Richtgrößen-Vereinbarung 2017 Heilmittel zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) der AOK Bremen/Bremerhaven dem BKK Landesverband Mitte, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover zugleich für die

Mehr

Vereinbarung gem. 20i Abs. 2 SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Satzungsimpfungen

Vereinbarung gem. 20i Abs. 2 SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Satzungsimpfungen Vereinbarung gem. 20i Abs. 2 SGB V über die Durchführung und Abrechnung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (nachstehend KV Nordrhein genannt) einerseits

Mehr

Diese Impfungen bezahlt die AOK Bremen/Bremerhaven

Diese Impfungen bezahlt die AOK Bremen/Bremerhaven Die AOK übernimmt die Kosten für alle hier aufgeführten Impfungen. Diese rechnet der Arzt oder Kinderarzt direkt mit der AOK ab. Bei der Übernahme der Impfkosten richten wir uns nach der Schutzimpfungsrichtlinie

Mehr

6. Protokollnotiz. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.

6. Protokollnotiz. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und. den Landesverbänden der Krankenkassen. und. 6. Protokollnotiz zum Vertrag zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr