der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH), Bad Segeberg
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1 Zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH), Bad Segeberg und AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse, Dortmund dem BKK-Landesverband NORDWEST, Hamburg IKK Nord, Schwerin KNAPPSCHAFT - Regionaldirektion Nord, Hamburg Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK), Kiel und den nachfolgend benannten Ersatzkassen: Techniker Krankenkasse (TK), BARMER, DAK - Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse - KKH, Handelskrankenkasse (hkk), HEK - Hanseatische Krankenkasse, gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gem. 212 Abs. 5 Satz 6 SGB V: Verband Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter Landesvertretung Schleswig-Holstein, Wall 55, Kiel nachfolgend Krankenkassen(-verbände) genannt, soweit keine ane Bezeichnung angegeben ist, wird folgende Vereinbarung gem. 20 i Abs. 1 SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen vertragsärztlichen Versorgung geschlossen: (Impfvereinbarung)
2 Impfvereinbarung Seite 2 von 7 1 Umfang Impfmaßnahmen 1. Die von den Vertragsärzten in Schleswig-Holstein durchgeführten Schutzimpfungen haben gemäß dieser Vereinbarung zu erfolgen, sofern die jeweils gültigen Impfempfehlungen Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut die notwendige Impfung empfehlen und Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) diese in seine Richtlinie nach 92 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie) aufgenommen hat, unabhängig von aktuellen Verfügbarkeit des jeweiligen Impfstoffes. 2. Für den Fall, dass Änungen in Schutzimpfungsrichtlinie (SI-RL) vorgenommen werden und die Vertragspartner diese noch nicht in die Impfvereinbarung aufgenommen haben, gelten die Regelungen Schutzimpfungsrichtlinie ab rechtskräftigen Veröffentlichung. 3. Von Möglichkeit Impfung mit Mehrfachimpfstoffen ist Gebrauch zu machen, es sei denn, Kontraindikationen liegen vor. Impfsplitting, d.h. die Verwendung monovalenter Impfstoffe alternativ zum Einsatz von Mehrfachimpfstoffen, ist zu vermeiden. Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bereits begonnene Grundimmunisierung mit Impfstoffkombinationen ist aus immunologischen Gründen fortzuführen. 2 Inanspruchnahme 1. Die Schutzimpfungen werden auch vom öffentlichen Gesundheitsdienst durchgeführt. Soweit Schutzimpfungen vom öffentlichen Gesundheitsdienst aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchgeführt werden, haben diese Vorrang vor den Schutzimpfungen dieser Vereinbarung. 2. Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung können die an vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte durchführen, wenn diese die Qualifikationsvoraussetzungen gem. 10 Schutzimpfungs- Richtlinie erfüllen. 3. Folgende Impfungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung: Schutzimpfungen, für die Dritte aufgrund gesetzlicher Vorschriften Kostenträger sind (z.b. Arbeitgeber für Impfungen bei beruflich bedingter Gefährdung gemäß Biostoffverordnung, auch im Ehrenamt). Schutzimpfungen, die freiwillige Leistungen (Satzungsleistung) einzelner Krankenkassen sind (z. B. Schutzimpfungen ausschließlich aus Anlass von Auslandsreisen). Die in diesem Zusammenhang notwendigen Impfstoffe sind nicht mit dem Impfstoffrezept (Muster 16a) abzuforn, sonn auf Privatrezept zu verordnen o entsprechend den mit den einzelnen Krankenkassen vereinbarten Regelungen abzurechnen. Impfungen gegen Tetanus und Tollwut im Verletzungsfall, soweit es die Applikationen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit Verletzung bzw. Exposition betrifft.( Ausgenommen Impfungen gegen TdaP) Impfungen durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, die im Rahmen einer Vereinbarung gemäß 132e Abs. 1 SGB V erbracht werden, können nicht über diese Vereinbarung abgerechnet werden. 4. Die Versicherten weisen ihren Anspruch durch Vorlage Krankenversichertenkarte nach.
3 Impfvereinbarung Seite 3 von 7 3 Umfang Impfleistungen Neben Verabreichung (bzw. Verordnung) des Impfstoffes umfassen die Leistungen nach 1 Abs. 1 auch die nach den 6, 7, 8 und 9 Schutzimpfungs-Richtlinie vorgeschriebenen Untersuchungen bzw. Verrichtungen. 4 Vergütung und Abrechnung 1. Für die Abrechnung nach dieser Vereinbarung durchgeführten Leistungen gelten die in Anlage 1 aufgeführten Euro-Beträge. Die Impfvergütungen werden ab 2020 jeweils um die bundeseinheitliche Steigerungsrate des Orientierungswertes angehoben. 2. Im Behandlungsfall darf bei einer Splittung von Impfstoffen die Vergütung für diese Impfungen insgesamt nicht die Vergütung übersteigen, die für die Injektion eines Kombinationsimpfstoffes mit höchst möglichen Anzahl von Einzelantigenen erzielt wird. 3. Die Applikation eines Mehrfachimpfstoffes gilt als eine Leistung. 4. Neben Kopplung an den Orientierungswert vereinbaren die Vertragspartner, die weitere Kostenentwicklung im Impfbereich aufmerksam zu beobachten. Sobald Fehlentwicklungen erkennbar werden, soll erneut über die Impfvereinbarung verhandelt werden. 5. Für die Durchführung des kasseninternen Abrechnungsverfahrens Impfstoffkosten stellt die KVSH umlageführenden Krankenkasse quartalsweise die Fallzahlen Schleswig-Holsteiner Vertragsärzte, unabhängig vom Wohnort Versicherten, für Schutzimpfungen nach Kontenart 993 nach Formblatt 3 je Impfleistung unterteilt nach Kostenträgern zur Verfügung. 5 Verordnung und Bezug von Impfstoffen 1. Impfstoffe sind ausschließlich (auch im Einzelfall) mit einem Arzneiverordnungsblatt für Impfstoffe (Vordruck-Muster 16a) ohne Namensnennung des Versicherten zu beziehen. Auf dem Arzneiverordnungsblatt sind die BSNR und LANR anzugeben. Bei Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ ist die Angabe BSNR sowie einer LANR ausreichend. Die Prüfung Wirtschaftlichkeit erfolgt durch die Prüfinstanzen nach 106 SGB V. 2. Bei Auswahl Impfstoffe sind grundsätzlich die preisgünstigsten Impfstoffe zu verordnen, wirtschaftliche Bezugsmöglichkeiten zu nutzen, sowie möglichst Kombinationsimpfstoffe und bedarfsgerechte wirtschaftliche Großpackungen einzusetzen.
4 Impfvereinbarung Seite 4 von 7 6 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein o werden bzw. Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige unwirksame o undurchführbare Bestimmungen bzw. vorhandene Lücken zu ersetzen o zu ergänzen, die dem Zweck Vereinbarung am nächsten kommen. 7 Inkrafttreten, Kündigung 1. Die Impfvereinbarung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und ersetzt die Impfvereinbarung vom 13. Juni 2013 und en Ergänzungen. 2. Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit halbjährlicher Frist zum Ende eines Kalenhalbjahres, frühestens zum , schriftlich gekündigt werden.
5 Impfvereinbarung Seite 5 von 7 Bad Segeberg, Dortmund, Hamburg, Lübeck, Kiel, den. Juni 2018 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, Bad Segeberg AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse, Dortmund BKK-Landesverband NORDWEST, Hamburg IKK Nord, Schwerin KNAPPSCHAFT - Regionaldirektion Nord, Hamburg SVLFG als LKK, Kiel Verband Ersatzkassen (vdek) - Der Leiter Landesvertretung Schleswig-Holstein, Kiel
6 Impfvereinbarung Seite 6 von 7 Impfung Diphtherie (Standardimpfung) Säuglinge, Kin und Jugendliche bis 17 Jahre Anlage 1 Impfleistungen Erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation 89100A 89100B 89100R Diphtherie (sonstige Indikationen) 89101A 89101B 89101R Frühsommer-Meningoenzephalitis [FSME] 89102A 89102B 89102R Haemophilus influenzae Typ b (Standardimpfung) 89103A 89103B Säuglinge und Kleinkin Haemophilus influenzae Typ b (sonstige Indikationen) 89104A 89104B Hepatitis A 89105A 89105B 89105R 89106A 89106B Hepatitis B (Standardimpfung) Säuglinge, Kin u. Jugendliche bis 17 Jahre Hepatitis B (sonstige Indikationen) 89107A 89107B 7, R Hepatitis B (Dialysepatienten) 89108A 89108B 89108R 89110A 89110B Humane Papillomviren [HPV] Mädchen und weibliche Jugendliche 9-17 Jahre Influenza (Standardimpfung) Personen über 60 Jahre Influenza (sonstige Indikationen) ,70 Influenza nasal (sonstige Indikationen, außer schweres Asthma: , N Kin und Jugendliche 24. Lebensmonat bis 17 Jahre) Masern (Erwachsene) Meningokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung), Kin Meningokokken (sonstige Indikationen) 89115A 89115B 89115R Pertussis (Standardimpfung) Säuglinge, Kin u. Jugendliche bis 17 Jahre 89116A 89116B 89116R Pertussis (sonstige Indikationen) 89117A 89117B Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) Kin bis 24 Monate 89118A 89118B Pneumokokken (Standardimpfung) Personen über 60 Jahre R 2 Pneumokokken (gefährdete Personen) R Poliomyelitis (Standardimpfung) Säuglinge, Kin u. Jugendliche bis 17 Jahre 89121A 89121B 89121R Poliomyelitis (sonstige Indikationen) 89122A 89122B 89122R Auffrischimpfung
7 Impfvereinbarung Seite 7 von 7 Impfung Erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation Röteln (Erwachsene) Tetanus 89124A 89124B 89124R Varizellen (Standardimpfung) 89125A 89125B Säuglinge, Kin und Jugendliche bis 17 Jahre Varizellen (sonstige Indikationen) 89126A 89126B Rotavirus 89127A B 1 11,10 Diphtherie, Tetanus [DT] 89200A 89200B 7,60 8,80 Diphtherie, Tetanus [Td] 89201A 89201B 89201R 7,60 8,80 7,60 Hepatitis A und Hepatitis B [HA-HB] 89202A 89202B 7,60 8,80 Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B [Hib-HB] 89203A 89203B 7,60 8,80 Diphtherie, Pertussis, Tetanus [DTaP] 89300A 89300B Masern, Mumps, Röteln [MMR] 89301A 89301B Masern, Mumps, Röteln [MMR] (Erwachsene) ,30 Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis [TdIPV] R 11,40 11,40 Diphtherie, Pertussis, Tetanus [Tdap] R 11,30 11,30 Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis [Tdap-IPV] R 11,40 11,40 Masern, Mumps, Röteln, Varizellen [MMRV] 89401A 89401B Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, 89500A 89500B Haemophilus influenzae Typ b [DTaP-IPV-Hib] Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus 89600A 89600B influenzae Typ b, Hepatitis B [DTap-IPV-Hib-HB] 19,00 20,10 Auffrischimpfung 1 maximal 17,80 Euro je Impfzyklus ² keine routinemäßige Auffrischung, nur bei entsprechen Indikation
mit Wirkung zum 1. Januar 2018
V E R T R A G nach 132e SGB V über die Durchführung von S c h u t z i m p f u n g e n nach 20i Abs. 1 i. V. m. 92 Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Vereinbarung) mit Wirkung zum 1. Januar 2018 2 Inhaltsverzeichnis
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