Vereinbarung gemäß 132e SGB V. Durchführung der Impfung gegen humane Papillomviren (HPV)

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1 Vereinbarung gemäß 132e SGB V über die Durchführung der Impfung gegen humane Papillomviren (HPV) zwischen der AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN, BAD HOMBURG dem BKK LANDESVERBAND HESSEN, FRANKFURT für die Betriebskrankenkassen den ERSATZKASSEN - BARMER GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) - KKH-Allianz (Ersatzkasse) - HEK- Hanseatische Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch die Leiterin der vdek-landesvertretung Hessen der IKK classic, DRESDEN der LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSE HESSEN, RHEINLAND-PFALZ UND SAAR- LAND HANDELND ALS LANDESVERBAND ZUGLEICH FÜR die KRANKENKASSE FÜR DEN GARTENBAU, KASSEL sowie der KNAPPSCHAFT, REGIONALDIREKTION FRANKFURT AM MAIN und dem BERUFSVERBAND DER KINDER- UND JUGENDÄRZTE e.v., KÖLN, dem BERUFSVERBAND DER KINDER- UND JUGENDÄRZTE e. V. (BVKJ) HESSEN, WETZLAR - 1 -

2 Präambel Ziel dieser Vereinbarung nach 132e SGB V ist die Sicherstellung des sich aus der Schutzimpfungs- Richtlinie ergebenden Leistungsanspruchs für Schutzimpfungen gegen humane Papillomviren (HPV). Nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) vom 11.Februar 2009 wird die Impfung gegen HPV für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren empfohlen. Die nach Maßgabe dieses Vertrages durchgeführte vorbeugende Schutzimpfung wird als Maßnahme zur Verhütung von Erkrankungen gemäß 20d SGB V gewährt. Soweit die Schutzimpfung vom öffentlichen Gesundheitsdienst durchgeführt werden sollte, hat diese Vorrang vor der Schutzimpfung nach diesem Vertrag. Die Leistungspflicht anderer Kostenträger (z.b. der gesetzlichen Unfallversicherung oder von Arbeitgebern) hat Vorrang vor der Schutzimpfung nach dieser Vereinbarung. 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Zu Lasten der beteiligten Krankenkassen kann gemäß der Schutzimpfungs-Richtlinie die Impfung gegen HPV für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren durchgeführt werden. (2) Es gilt die Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils aktuellen Fassung. Dies bezieht sich auch auf die Impfzeitpunkte, Intervalle und Indikationen. Der Landesverband Hessen des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e. V. (BVKJ) informiert die Impfärzte umgehend über Änderungen in geeigneter Weise. 2 Anspruchsberechtigung Anspruchsberechtigt nach dieser Vereinbarung sind alle weiblichen Versicherten im Alter von 12 bis 17 Jahren der im Rubrum genannten Krankenkassen. Die Anspruchsberechtigung ist vom Versicherten durch die Vorlage der Krankenversichertenkarte oder eines anderen gültigen Behandlungsausweises in der Arztpraxis nachzuweisen. 3 Teilnahme der Ärzte (1) Die Schutzimpfung dieser Vereinbarung kann von den folgenden Ärzten erbracht und abgerechnet werden: Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen ihrer berufsrechtlichen Zuständigkeit im Bundesland Hessen teilnehmen (Zulassung KV Hessen) und die Inhalte dieser Vereinbarung durch Beitrittserklärung (Anlage 1) gegen sich gelten lassen

3 Es wird eine aktuelle Liste der beigetretenen Ärzte geführt und den beteiligten Vertragspartnern zur Verfügung gestellt. (2) Wird die HPV-Impfung bereits über andere Verträge, durch die in Abs. 1 genannten Ärzte, abgerechnet, ist eine erneute Abrechnung über diese Vereinbarung nicht möglich. Ist nachweisbar, dass ein Arzt dieselbe HPV-Impfung mehrfach abgerechnet hat, erstattet dieser die zu Unrecht abgerechnete Leistung sowie eine Gebühr von 500,- Euro zur Deckung des Verwaltungsaufwands an die betroffene Krankenkasse. 4 Umfang der Impfleistung (1) Die Impfleistung des Arztes nach 1 umfasst neben der Verabreichung (bzw. Verordnung) des Impfstoffes: - Information der Versicherten über den Nutzen der Impfung und über die zu verhütende Krankheit - Hinweise auf mögliche Risiken, Nebenwirkungen und Komplikationen - Erhebung der Anamnese und der Impfanamnese einschließlich Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen - Feststellen der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen - Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung - Aufklärung über Eintritt und Dauer des Impfschutzes sowie über das Erfordernis von Wiederholungs- bzw. Auffrischimpfungen - Dokumentation der durchgeführten Impfung im Impfausweis bzw. Ausstellen einer Impfbescheinigung - Abschluss der von der Schutzimpfungsrichtlinie empfohlenen Impfserie (3 Dosen) wird angestrebt 5 Abrechnung (1) Für die Abrechnung der nach 4 durchgeführten Impfleistung gelten die nachfolgenden Honorare und Dokumentationsschlüssel : Impfungen GNR-Nummer Impfzyklus-Dosen Honorar Humane Papillomviren (HPV) 1-fach Impfung Humane Papillomviren (HPV) 1-fach Impfung (hessenspez.) Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren (hessenspez.) Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren Erstimpfung Folgeimpfung 12,- Euro 8,50 Euro (2) In Abhängigkeit davon, ob es sich um die Erstimpfung oder eine der zwei Folgeimpfungen handelt, ist jeweils ein zusätzlicher Kennbuchstabe anzugeben, damit eine eindeutige Honorarzuweisung möglich ist: A = erste Dosis eines Impfzyklus B = zweite und ggf. dritte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation - 3 -

4 (3) Eine gesonderte Abrechnung der im EBM definierten Versicherten- und Grundpauschale im Rahmen der alleinigen Durchführung einer Schutzimpfung ist nicht möglich. (4) Die Modalitäten der Abrechnung und der Abrechnungsweg (Rechnungslegung) werden in dem gesonderten Vertrag über die Durchführung von Abrechnungsarbeiten durch die Vertragspartner festgelegt. Dieser Vertrag regelt ebenfalls die Zahlungsmodalitäten der Krankenkassen und die Regelung zur Führung der Liste der teilnehmenden Ärzte nach 3 Abs.1. (5) Grundsätzlich gelten die Regelungen des Bundesmantelvertrags Ärzte (BMV-Ä) bzw. Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV) analog für diesen Vertrag. (6) Die Krankenkassen sind im Rahmen des 106a SGB V verpflichtet, die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die Plausibilität der Abrechnung der Vertragsärzte zu prüfen. Gegenstand der Prüfung ist die formal richtige Abrechnung der erbrachten Leistung und der damit im Zusammenhang stehenden Impfstoffkosten. Bei Abrechnungsauffälligkeiten kann unabhängig von zivilrechtlichen Straf- und Erstattungsverfahren der einzelne Vertragsarzt vom Vertrag ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt im Einvernehmen der im Rubrum genannten Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei, über den die im Rubrum genannten Vertragsparteien binnen acht Wochen abschließend beraten. Dem Vertragsarzt ist vor dem Ausschluss rechtliches Gehör zu gewähren. 6 Verordnung von Impfstoffen, Wirtschaftlichkeitsgebot (1) Der HPV-Impfstoff ist patientenbezogen auf einem Arzneiverordnungsblatt (Vordruck Muster 16) zu verordnen und darf nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. (2) Bei der Auswahl der Impfstoffe sind grundsätzlich die preisgünstigsten Impfstoffe zu beziehen. Wirtschaftliche Bezugsmöglichkeiten sind zu erschließen und zu nutzen. (3) Sowohl bei der Leistungserbringung, als auch bei der Verordnung von Impfstoffen ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit ( 12 SGB V) zu beachten. 7 Qualitätssicherung (1) Der BVKJ-Landesverband Hessen informiert die Vertragsärzte unverzüglich über Änderungen der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses hinsichtlich der HPV-Impfung. (2) Die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung der vertragsärztlichen Versorgung gelten in der jeweils aktuellen Fassung für diese Vereinbarung analog. 8 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit im Ganzen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch Regelungen ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel am nächsten kommen. Erweist sich diese Vereinbarung - 4 -

5 als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, sie unter Beachtung der erkennbaren Zielsetzung zu ergänzen. 9 Inkrafttreten, Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung ab in Kraft. (2) Sollte eine Aktualisierung dieser Vereinbarung, auf der Grundlage einer aktualisierten Fassung der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission, notwendig werden, erfolgt diese im Einvernehmen der Vertragspartner zeitnah, ohne dass es hierfür einer Kündigung dieser Vereinbarung bedarf. (3) Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Solange keine neue Vereinbarung gem. 132e SGB V über die Durchführung der Impfung gegen HPV in Kraft tritt, gilt diese Vereinbarung weiter. Köln, Wetzlar, Bad Homburg, Frankfurt, Dresden, Kassel den DR. MED. W. HARTMANN PRÄSIDENT DES BERUFSVERBANDES DER KINDER- UND JUGENDÄRZTE E. V. BERUFSVERBAND DER KINDER- UND JUGENDÄRZTE E. V. (BVKJ) HESSEN AOK DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN VERBAND DER ERSATZKASSEN E.V. (VDEK) DIE LEITERIN DER VDEK- LANDESVERTRETUNG HESSEN BKK LANDESVERBAND HESSEN LANDWIRTSCHAFTLICHE KRANKENKASSE HESSEN, RHEINLAND-PFALZ UND SAARLAND IKK CLASSIC IKK CLASSIC... KNAPPSCHAFT REGIONALDIREKTION FRANKFURT

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