Vereinbarung gemäß 132e SGB V. Durchführung der Impfung gegen humane Papillomviren (HPV)
|
|
- Rüdiger Arnold
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vereinbarung gemäß 132e SGB V über die Durchführung der Impfung gegen humane Papillomviren (HPV) zwischen der AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN, BAD HOMBURG dem BKK LANDESVERBAND HESSEN, FRANKFURT für die Betriebskrankenkassen den ERSATZKASSEN - BARMER GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) - KKH-Allianz (Ersatzkasse) - HEK- Hanseatische Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch die Leiterin der vdek-landesvertretung Hessen der IKK classic, DRESDEN der LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSE HESSEN, RHEINLAND-PFALZ UND SAAR- LAND HANDELND ALS LANDESVERBAND ZUGLEICH FÜR die KRANKENKASSE FÜR DEN GARTENBAU, KASSEL sowie der KNAPPSCHAFT, REGIONALDIREKTION FRANKFURT AM MAIN und dem BERUFSVERBAND DER KINDER- UND JUGENDÄRZTE e.v., KÖLN, dem BERUFSVERBAND DER KINDER- UND JUGENDÄRZTE e. V. (BVKJ) HESSEN, WETZLAR - 1 -
2 Präambel Ziel dieser Vereinbarung nach 132e SGB V ist die Sicherstellung des sich aus der Schutzimpfungs- Richtlinie ergebenden Leistungsanspruchs für Schutzimpfungen gegen humane Papillomviren (HPV). Nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) vom 11.Februar 2009 wird die Impfung gegen HPV für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren empfohlen. Die nach Maßgabe dieses Vertrages durchgeführte vorbeugende Schutzimpfung wird als Maßnahme zur Verhütung von Erkrankungen gemäß 20d SGB V gewährt. Soweit die Schutzimpfung vom öffentlichen Gesundheitsdienst durchgeführt werden sollte, hat diese Vorrang vor der Schutzimpfung nach diesem Vertrag. Die Leistungspflicht anderer Kostenträger (z.b. der gesetzlichen Unfallversicherung oder von Arbeitgebern) hat Vorrang vor der Schutzimpfung nach dieser Vereinbarung. 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Zu Lasten der beteiligten Krankenkassen kann gemäß der Schutzimpfungs-Richtlinie die Impfung gegen HPV für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren durchgeführt werden. (2) Es gilt die Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils aktuellen Fassung. Dies bezieht sich auch auf die Impfzeitpunkte, Intervalle und Indikationen. Der Landesverband Hessen des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e. V. (BVKJ) informiert die Impfärzte umgehend über Änderungen in geeigneter Weise. 2 Anspruchsberechtigung Anspruchsberechtigt nach dieser Vereinbarung sind alle weiblichen Versicherten im Alter von 12 bis 17 Jahren der im Rubrum genannten Krankenkassen. Die Anspruchsberechtigung ist vom Versicherten durch die Vorlage der Krankenversichertenkarte oder eines anderen gültigen Behandlungsausweises in der Arztpraxis nachzuweisen. 3 Teilnahme der Ärzte (1) Die Schutzimpfung dieser Vereinbarung kann von den folgenden Ärzten erbracht und abgerechnet werden: Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen ihrer berufsrechtlichen Zuständigkeit im Bundesland Hessen teilnehmen (Zulassung KV Hessen) und die Inhalte dieser Vereinbarung durch Beitrittserklärung (Anlage 1) gegen sich gelten lassen
3 Es wird eine aktuelle Liste der beigetretenen Ärzte geführt und den beteiligten Vertragspartnern zur Verfügung gestellt. (2) Wird die HPV-Impfung bereits über andere Verträge, durch die in Abs. 1 genannten Ärzte, abgerechnet, ist eine erneute Abrechnung über diese Vereinbarung nicht möglich. Ist nachweisbar, dass ein Arzt dieselbe HPV-Impfung mehrfach abgerechnet hat, erstattet dieser die zu Unrecht abgerechnete Leistung sowie eine Gebühr von 500,- Euro zur Deckung des Verwaltungsaufwands an die betroffene Krankenkasse. 4 Umfang der Impfleistung (1) Die Impfleistung des Arztes nach 1 umfasst neben der Verabreichung (bzw. Verordnung) des Impfstoffes: - Information der Versicherten über den Nutzen der Impfung und über die zu verhütende Krankheit - Hinweise auf mögliche Risiken, Nebenwirkungen und Komplikationen - Erhebung der Anamnese und der Impfanamnese einschließlich Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen - Feststellen der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen - Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung - Aufklärung über Eintritt und Dauer des Impfschutzes sowie über das Erfordernis von Wiederholungs- bzw. Auffrischimpfungen - Dokumentation der durchgeführten Impfung im Impfausweis bzw. Ausstellen einer Impfbescheinigung - Abschluss der von der Schutzimpfungsrichtlinie empfohlenen Impfserie (3 Dosen) wird angestrebt 5 Abrechnung (1) Für die Abrechnung der nach 4 durchgeführten Impfleistung gelten die nachfolgenden Honorare und Dokumentationsschlüssel : Impfungen GNR-Nummer Impfzyklus-Dosen Honorar Humane Papillomviren (HPV) 1-fach Impfung Humane Papillomviren (HPV) 1-fach Impfung (hessenspez.) Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren (hessenspez.) Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren Erstimpfung Folgeimpfung 12,- Euro 8,50 Euro (2) In Abhängigkeit davon, ob es sich um die Erstimpfung oder eine der zwei Folgeimpfungen handelt, ist jeweils ein zusätzlicher Kennbuchstabe anzugeben, damit eine eindeutige Honorarzuweisung möglich ist: A = erste Dosis eines Impfzyklus B = zweite und ggf. dritte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation - 3 -
4 (3) Eine gesonderte Abrechnung der im EBM definierten Versicherten- und Grundpauschale im Rahmen der alleinigen Durchführung einer Schutzimpfung ist nicht möglich. (4) Die Modalitäten der Abrechnung und der Abrechnungsweg (Rechnungslegung) werden in dem gesonderten Vertrag über die Durchführung von Abrechnungsarbeiten durch die Vertragspartner festgelegt. Dieser Vertrag regelt ebenfalls die Zahlungsmodalitäten der Krankenkassen und die Regelung zur Führung der Liste der teilnehmenden Ärzte nach 3 Abs.1. (5) Grundsätzlich gelten die Regelungen des Bundesmantelvertrags Ärzte (BMV-Ä) bzw. Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV) analog für diesen Vertrag. (6) Die Krankenkassen sind im Rahmen des 106a SGB V verpflichtet, die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die Plausibilität der Abrechnung der Vertragsärzte zu prüfen. Gegenstand der Prüfung ist die formal richtige Abrechnung der erbrachten Leistung und der damit im Zusammenhang stehenden Impfstoffkosten. Bei Abrechnungsauffälligkeiten kann unabhängig von zivilrechtlichen Straf- und Erstattungsverfahren der einzelne Vertragsarzt vom Vertrag ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt im Einvernehmen der im Rubrum genannten Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei, über den die im Rubrum genannten Vertragsparteien binnen acht Wochen abschließend beraten. Dem Vertragsarzt ist vor dem Ausschluss rechtliches Gehör zu gewähren. 6 Verordnung von Impfstoffen, Wirtschaftlichkeitsgebot (1) Der HPV-Impfstoff ist patientenbezogen auf einem Arzneiverordnungsblatt (Vordruck Muster 16) zu verordnen und darf nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. (2) Bei der Auswahl der Impfstoffe sind grundsätzlich die preisgünstigsten Impfstoffe zu beziehen. Wirtschaftliche Bezugsmöglichkeiten sind zu erschließen und zu nutzen. (3) Sowohl bei der Leistungserbringung, als auch bei der Verordnung von Impfstoffen ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit ( 12 SGB V) zu beachten. 7 Qualitätssicherung (1) Der BVKJ-Landesverband Hessen informiert die Vertragsärzte unverzüglich über Änderungen der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses hinsichtlich der HPV-Impfung. (2) Die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung der vertragsärztlichen Versorgung gelten in der jeweils aktuellen Fassung für diese Vereinbarung analog. 8 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit im Ganzen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch Regelungen ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel am nächsten kommen. Erweist sich diese Vereinbarung - 4 -
5 als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, sie unter Beachtung der erkennbaren Zielsetzung zu ergänzen. 9 Inkrafttreten, Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung ab in Kraft. (2) Sollte eine Aktualisierung dieser Vereinbarung, auf der Grundlage einer aktualisierten Fassung der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission, notwendig werden, erfolgt diese im Einvernehmen der Vertragspartner zeitnah, ohne dass es hierfür einer Kündigung dieser Vereinbarung bedarf. (3) Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Solange keine neue Vereinbarung gem. 132e SGB V über die Durchführung der Impfung gegen HPV in Kraft tritt, gilt diese Vereinbarung weiter. Köln, Wetzlar, Bad Homburg, Frankfurt, Dresden, Kassel den DR. MED. W. HARTMANN PRÄSIDENT DES BERUFSVERBANDES DER KINDER- UND JUGENDÄRZTE E. V. BERUFSVERBAND DER KINDER- UND JUGENDÄRZTE E. V. (BVKJ) HESSEN AOK DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN VERBAND DER ERSATZKASSEN E.V. (VDEK) DIE LEITERIN DER VDEK- LANDESVERTRETUNG HESSEN BKK LANDESVERBAND HESSEN LANDWIRTSCHAFTLICHE KRANKENKASSE HESSEN, RHEINLAND-PFALZ UND SAARLAND IKK CLASSIC IKK CLASSIC... KNAPPSCHAFT REGIONALDIREKTION FRANKFURT
Vereinbarung. Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung)
Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) zwischen der AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN, BAD HOMBURG dem BKK LANDESVERBAND HESSEN, FRANKFURT
MehrDurchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten. (Impfvereinbarung)
Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) Anlage zum Gesamtvertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen
MehrRahmenvereinbarung. nach 132 e SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) Schwachhauser Heerstraße 26/ Bremen.
Rahmenvereinbarung nach 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) Schwachhauser Heerstraße 26/28 28209 Bremen und dem BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen (BKK LV) Siebstrasse
MehrVereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung)
Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Str. 4, 39106 dem BKK LV Mitte, Siebstraße
MehrVereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V
Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56 22083 Hamburg - im Folgenden KV Hamburg genannt - und der Deutschen BKK Willy Brandt-Platz
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Zum Hospitalgraben Weimar
Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach 20i Abs. 1 i. V. m. 132e Abs. 1 SGB V als Anlage zu den Gesamtverträgen
MehrVereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Hamburg genannt) und
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Hamburg genannt) und der pronova BKK vertreten durch den Vorstand auf der Grundlage von 132e
MehrVereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrDreiseitiger Vertrag
Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)
Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen
MehrVereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen
Mehrüber die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Impfvereinbarung)
Vereinbarung über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Impfvereinbarung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
MehrVereinbarung gem. 20i Abs. 2 SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Satzungsimpfungen
Vereinbarung gem. 20i Abs. 2 SGB V über die Durchführung und Abrechnung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (nachstehend KV Nordrhein genannt) einerseits
MehrVereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V
Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt
MehrDurchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbarekrankheiten (Impfvereinbarung)
Verei nbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbarekrankheiten (Impfvereinbarung) zwischen der AOK-DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN, BAD HOMBURG dem VERBAND DER ANGESTELLTENKRANKENKASSEN
MehrVereinbarung gem. 20i Abs. 2 SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Satzungsimpfungen
Vereinbarung gem. 20i Abs. 2 SGB V über die Durchführung und Abrechnung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (nachstehend KV Nordrhein genannt) einerseits
MehrHeilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016
VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der BKK LANDESVERBAND SÜD, Regionaldirektion Hessen die IKK CLASSIC die SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT,
MehrImpfvereinbarung (Verbände der Krankenkassen)
Information 4 Verordnung von Impfstoffen 1.17. 5/10 (1) Die Impfstoffe sind auf einem separaten Arzneiverordnungsblatt (Vordruck Muster 16) wie Sprechstundenbedarf (ohne Namensnennung des Patienten) zu
MehrInformation der KVBB Impfvereinbarung
Information 1.17. 1/12 Vereinbarung über die Durchführung und Vergütung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen vertragsärztlichen Versorgung () zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
Mehrder Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten durch den Vorstand
V e r e i n b arung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Hamburg genannt) und der Knappschaft vertreten durch die Geschäftsführung (im Folgenden
MehrVereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER
MehrAnlage 6 Impfvereinbarung in Thüringen mit Wirkung zum zwischen
Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach 20d Abs. 1 i. V. m. 132e SGB V (Impfvereinbarung) zwischen der Kassenärztlichen
Mehr6. Protokollnotiz. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.
6. Protokollnotiz zum Vertrag zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse
MehrImpfvereinbarung (Verbände der Krankenkassen)
(Verbände Krankenkassen) 1/11 Vereinbarung über die Durchführung und Vergütung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen vertragsärztlichen Versorgung () zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrHeilmittelvereinbarung nach 84 SGB V für das Jahr 2012
VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK- DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der die die handelnd als Landesverband zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau die KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion
MehrAnlage 1 Impfvereinbarung zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in Thüringen vom
Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach 20i Abs. 1 i. V. m. 132e Abs. 1 SGB V als Anlage zu den Gesamtverträgen
MehrRichtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 135a SGB V
Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 135a SGB V Umsetzungsvereinbarung auf Landesebene für das Jahr 2011
MehrGesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI
Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse
MehrVEREINBARUNG (i. d. F. vom ) auf der Grundlage. von 132e SGB V i. V. m. 20d Abs. 2 SGB V
VEREINBARUNG (i. d. F. vom 21.12.2012) auf der Grundlage von 132e SGB V i. V. m. 20d Abs. 2 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts, Dresden, vertreten
MehrVERTRAG. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche
VERTRAG zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (nachstehend KV Nordrhein genannt) -einerseits- und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse,
MehrGesamtübersicht Schutzimpfungen
K V S Gesamtübersicht Schutzimpfungen Aktualisierung der Gesamtübersicht Schutzimpfungen vom 15. Januar 2013 Stand: 26. April 2013 Aktuelle Informationen zum Impfen Änderung der Impfübersicht der KVS Mit
MehrVergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation
- gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.05.2016 stattfindet - zwischen der/dem (Firma, juristischer Träger) Name, Anschrift vertreten durch den Geschäftsführer
MehrImpfvereinbarung (Verbände der Krankenkassen)
(Verbände Krankenkassen) 1/11 Vereinbarung über die Durchführung und von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen vertragsärztlichen Versorgung () zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
Mehrdie Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen
ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband
MehrVereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V
Vereinbarung zur Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) und der AOK Sachsen-Anhalt,
MehrRegelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen
Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt dem IKK-Landesverband
MehrVereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und der Novitas BKK, Duisburg über die Durchführung und Abrechnung
MehrV E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege
V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege Zwischen als Träger - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - und der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse als
MehrVereinbarung. auf der Grundlage von 132e SGB V. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Schützenhöhe Dresden
Vereinbarung auf der Grundlage von 132e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Schützenhöhe 12 01099 Dresden - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der BIG Gesundheit Die Direktkrankenkasse
MehrVergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege
Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege zwischen der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, zugleich für die
MehrVertrag. über. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und
Vertrag über die Abrechnung und Vergütung von DMP-Leistungen für das Disease-Management-Programm über ein strukturiertes Behandlungsprogramm zur Verbesserung der Versorgungssituation von Brustkrebspatientinnen
MehrV E R S O R G U N G S V E R T R A G
V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über teilstationäre Pflege Zwischen dem/der als Träger der/des - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - und - einerseits - der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse
MehrRichtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016
Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, Mainz - nachfolgend KV RLP genannt - und der AOK Rheinland-Pfalz / Saarland
MehrVersorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI
Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI (Träger der Einrichtung) und AOK Schleswig-Holstein - Die Gesundheitskasse - BKK-Landesverband NORD IKK-Landesverband Nord Knappschaft Landwirtschaftliche Krankenkasse
MehrVereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V
Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, Humboldtstraße 56 22083 Hamburg - im Folgenden KVH genannt - und der Novitas BKK, 47050 Duisburg über die
MehrV E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen vom
V E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen
Mehrzwischen dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover der IKK classic der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz
Vereinbarung zur Mitwirkung der Kinder- und Jugendärzte an der Rahmenvereinbarung im Freistaat Sachsen zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter
MehrHeilmittelvereinbarung für das Jahr 2016
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (nachfolgend KV Nordrhein genannt) und - einerseits - die AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse der BKK-Landesverband NORDWEST die IKK classic die Knappschaft
Mehr(,Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen') zwischen
Stand: 18.05.2016 Vereinbarung gemäß 132e SGB V über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auf der Grundlage der Richtlinie
MehrVereinbarung. zur Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der unparteiischen Mitglieder
Vereinbarung zur Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der unparteiischen Mitglieder des Landesausschusses Hamburg gemäß 90 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
Mehr2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung
2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVH genannt) und der Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140, 22305
MehrErgänzungsvereinbarung
Ergänzungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und der Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140, 22305
MehrKündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST (handelnd für die Betriebskrankenkassen, die dem unten genannten
MehrZwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,
Zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST handelt für die Betriebskrankenkassen, die diesem Vertrag beigetreten sind, zugleich für die Sozialversicherung
MehrVEREINBARUNG. zwischen. der SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT, FORSTEN und GARTENBAU (SVLFG) als LANDWIRTSCHAFTLICHE KRANKENKASSE
VEREINBARUNG zwischen der KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG HESSEN und der AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN dem BKK LANDESVERBAND SÜD, Regionaldirektion Hessen der IKK CLASSIC der SOZIALVERSICHERUNG für
MehrZusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI.
Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI für die Pflegeeinrichtung: Pflegeeinrichtung Der Träger der Pflegeeinrichtung:
MehrVereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V
Vereinbarung über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß 73 c SGB V zwischen der IKK gesund plus Konrad-Adenauer-Allee 42 28239 Bremen (nachfolgend IKK genannt)
MehrH e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g
H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 8 SGB V für das Jahr 2011 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
MehrVergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege
Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege zwischen der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, zugleich für die
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI) Name des Trägers Strasse/Nr des Pflegedienstes PLZ und Ort des Pflegedienstes $ Name des Pflegedienstes Strasse/Nr des Pflegedienstes
MehrAllgemeine Grundsätze
Allgemeine Grundsätze zur medizinisch-therapeutischen Versorgung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an hessischen Sonderschulen und im gemeinsamen Unterricht vereinbart
MehrVertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen
Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen vertreten durch die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen., zugleich
MehrVersorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege
Der Träger des Pflegeheimes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK - Landesverband Hessen IKK Hessen Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz
MehrVersorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. über Leistungen der Kurzzeitpflege
Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der Kurzzeitpflege zwischen der Kurzzeitpflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) Name1 Name2 Str. Hsnr PLZ Ort in Trägerschaft von Trägername
MehrGeschäftsordnung der Landesschiedsstelle nach 111b SGB V in Sachsen
Geschäftsordnung der Landesschiedsstelle nach 111b SGB V in Sachsen zwischen den maßgeblichen Verbänden der Krankenkassen gemäß 1 Abs. 1 der SächsLSchiedRehaVO der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen
MehrVereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V
Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, Humboldtstraße 56 22083 Hamburg - im Folgenden KVH genannt - und der BKK vor Ort, Universitätsstraße 43
MehrVereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem
Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit
MehrVertrag nach 73 c SGB V
Vertrag nach 73 c SGB V über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder zwischen der Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26-28 28209 Bremen -vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden-
Mehrder Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße Kassel
Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2017 nach 106b SGB V gemäß Anlage 1, Teil A der Prüfvereinbarung (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen
MehrRahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015
(Verbände Krankenkassen) 1/5 Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015 zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (handelnd als Landesverband)
Mehrüber die Richtgrößenwerte im Jahr 2013 (Heilmittel)
VEREINBARUNG zwischen der KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG HESSEN und der AOK- DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der BKK LANDESVERBAND HESSEN der IKK CLASSIC, der SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT, FORSTEN
MehrVereinbarung. über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen auf Grund von Auslandsreisen. zwischen der
Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen auf Grund von Auslandsreisen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Recht, Dresden vertreten
MehrVEREINBARUNG ÜBER VERGÜTUNGSZUSCHLÄGE FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE MIT
VEREINBARUNG ÜBER VERGÜTUNGSZUSCHLÄGE FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE MIT ERHEBLICHEM ALLGEMEINEM BETREUUNGSBDARF nach 87b SGB XI für die vollstationäre Pflege zwischen dem LEISTUNGSERBRINGER IK- Nr.: Träger: und
Mehr- Anlage 15 - Multimorbiditätsvertrag -
- Anlage 15 - Multimorbiditätsvertrag - zur Vereinbarung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 Vertrag zur Koordination und Vergütung strukturierter
MehrVersorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI
Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI zwischen Herrn Träger-Mustermann Muster-Straße 00 00000 Musterstadt - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen AOK PLUS -
MehrH e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g
H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g 2 0 1 5 zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 8 SGB V für das Jahr 2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen
Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK
MehrVereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische Leistungen in Hessen
Anlage 2 zum Rahmenvertrag über die Versorgung Berechtigter der Versicherungsträger mit ergotherapeutischen Leistungen in Hessen vom 22.10.2002 Vereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische
MehrVertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen
Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und den nachfolgend benannten Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit
MehrVertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen
Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen
MehrErgänzungsvereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und
Ergänzungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und der Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140, 22305
Mehr- andererseits. Präambel
Rahmenvereinbarung gem. 86 Abs. 3 SGB XI zur Umsetzung der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22.11.2011 sowie zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge
MehrHautkrebsvorsorgeuntersuchung
Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
Mehr1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen
1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom 05.06.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse
MehrVereinbarung nach 84 Abs. 6 und 8 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arznei- und Heilmittel
Vereinbarung nach 84 Abs. 6 und 8 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arznei- und Heilmittel zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und der AOK Westfalen-Lippe
MehrVereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg. vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes (im Folgenden KV Hamburg genannt) und der AOK Rheinland/Hamburg
Mehrder Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten
Protokollnotiz zum Vertrag über die Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 17 f SGB V Brustkrebs auf der Grundlage des 8 SGB V vom 21.05.201 in der Fassung des 1. Änderungsvertrages
MehrArzneimittelvereinbarung
Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2017 für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin nachfolgend KV Berlin genannt und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK
MehrVertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg
Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode
MehrVereinbarung nach 92c SGB XI
Vereinbarung nach 92c SGB XI zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25. September 1997 zur Umstellung der Pflegesätze
MehrVereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung. bei stufenweiser Wiedereingliederung. nach 28 i. V. m. 51 Abs. 5 SGB IX
Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach 28 i. V. m. 51 Abs. 5 SGB IX zwischen AOK-BUNDESVERBAND, BERLIN BKK BUNDESVERBAND, ESSEN IKK E. V., BERLIN SPITZENVERBAND
Mehr4. NACHTRAG ZUM DATENSTELLENVERTRAG VOM
4. NACHTRAG ZUM DATENSTELLENVERTRAG VOM 01.07.2008 zwischen der Arbeitsgemeinschaft DMP Hamburg (ARGE), der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, der Knappschaft, dem BKK-Landesverband NORDWEST,
MehrMit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM2: - Klinikum
Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM2: - Klinikum Magdeburg ggmbh - Asklepios Kliniken Weißenfels-Hohenmölsen
MehrVersorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen
Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen Träger - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
MehrHäusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen. zwischen
Häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (für vollstationäre Pflege) für Einrichtungen zur Pflege von Menschen im Wachkoma (Phase F) zwischen
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (für vollstationäre Pflege) für Einrichtungen zur Pflege von Menschen im Wachkoma (Phase F) zwischen Herrn Träger-Mustermann Muster-Straße 00 00000 Musterstadt - einerseits
Mehr3. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG
3. Änderungsvereinbarung zur Prüfvereinbarung ab 2010... Seite 1 von 5 3. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG zur Vereinbarung zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 106 SGB V
Mehr1. Protokollnotiz zur. Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung)
1. Protokollnotiz zur Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Str. 4, 39106
MehrVersorgungsvertrag nach 72 SGB XI
Der Träger des Pflegedienstes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK-Landesverband Hessen IKK Baden-Württemberg und Hessen, Landesdirektion Hessen Landwirtschaftliche
Mehr