Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbarekrankheiten (Impfvereinbarung)

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1 Verei nbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbarekrankheiten (Impfvereinbarung) zwischen der AOK-DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN, BAD HOMBURG dem VERBAND DER ANGESTELLTENKRANKENKASSEN E.V., FRANKFURT dem AEV - ARBEITER-ERSATZKASSEN-VERBAND E.V., FRANKFURT dem BKK LANDESVERBANDHESSEN; FRANKFURT der IKK BADEN-WÜRTTEMBERGUND HESSEN; WIESBADEN der LANDWIRTSCHAFTLICHENKRANKENKASSE HESSEN, RHEINLAND-PFALZUND SAARLAND- HANDELNDALS LANDESVERBANDZUGLEICH FÜR die KRANKENKASSE FÜR DEN GARTENBAU; KASSEL sowie der KNAPPSCHAFT, FRANKFURT und der KASSENÄRZTLICHENVEREINIGUNGHESSEN

2 Präambel Diese Vereinbarung hat zum Ziel, den Schutz gegen Infektionskrankheiten in Hessen weiter zu verbessern und die Durchimpfungsrate weiter zu erhöhen sowie das Impfangebot der Kassen umzusetzen. Die nach Maßgabe dieses Vertrages durchführbaren vorbeugenden Schutzimpfungen werden als Maßnahme zur Verhütung von Erkrankungen gemäß 20d SGB V gewährt. Nicht erfasst sind solche Impfungen, die zur vertragsärztlichen, kurativen Versorgung gehören (z.b. Schutzimpfungen gegen Tetanus und Tollwut im Verletzungsfall, soweit die Applikation im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verletzung bzw. Exposition erfolgen). Soweit Schutzimpfungen vom öffentlichen Gesundheitsdienst durchgeführt werden, haben diese Vorrang vor den Schutzimpfungen nach diesem Vertrag. Die Leistungspflicht anderer Kostenträger (z.b. der gesetzlichen Unfallversicherung oder von Arbeitgebern) hat Vorrang vor den Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung. 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Zu Lasten der beteiligten Krankenkassen können Schutzimpfungen gegen folgende Infektionskrankheitendurchgeführtwerden: a) dem Impfkalender entsprechend (als Standardimpfung) Diphtherie Pertussis Tetanus (Wundstarrkrampf) Hepatitis B Haemophilus-Influenza-Typ b Poliomyelitis (IPV / Kinderlähmung) Pneumokokken Masern Mumps Meningokokken Röteln Influenza (Virusgrippe / ab 60 Jahre) Varizellen (Windpocken) b) als Indikationsimpfung bei erhöhter Gefährdung Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME) Hepatitis A Hepatitis B (bei Personen, die durch (1)a) nicht erfasst werden) Haemophilus-Influenza-Typ b (bei Personen, die durch (1)a) nicht erfasst werden) Influenza (Virusgrippe) (bei Personen, die durch (1)a) nicht erfasst werden) Pneumokokken (bei Personen, die durch (1)a) nicht erfasst werden) Meningokokken (bei Personen, die durch (1)a) nicht erfasst werden) Pertussis (Keuchhusten) (bei Personen, die durch (1)a) nicht erfasst werden) Varizellen (Windpocken) (bei Personen, die durch (1)a) nicht erfasst werden) Röteln (bei Personen, die durch (1)a) nicht erfasst werden) - 2 -

3 (2) Von der Möglichkeit der Impfungen mit Mehrfachimpfstoffensoll - soweit indiziert - Gebrauch gemacht werden (z.b. Masern/Mumps/Röteln oder DiphtheriefTetanus/- Pertussis/IPV/HIB/HepatitisB). Grundsätzlich ist "Impfsplitting" d.h., die Verwendung monovalenter Impfstoffe alternativ zum Einsatz von Mehrfachimpfstoffenzu vermeiden. Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bereits begonnene Grundimmunisierung mit Impfstoffkombinationenist aus immunologischen Gründen fortzusetzen. (3) Die Durchführungbzw. empfehlende Beratung zu den o.g. Schutzimpfungensoll nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der aktuellen Fassung erfolgen. Dies bezieht sich auch auf die Impfzeitpunkte,Intervalleund Indikationen.Die KV Hessen informiert die Ärzte über Änderungen dieser Vereinbarung in geeigneter Weise. 2 Inanspruchnahme (1) Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung können die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen ihrer berufsrechtlichen Zuständigkeit durchführen. (2) Die Anspruchsberechtigung ist vom Versicherten durch die Vorlage der Krankenversichertenkarteoder eines anderengültigen Behandlungsausweisesnachzuweisen. (3) U.a. fallen folgende Impfungen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung und sind demzufolge nicht Bestandteil dieser Vereinbarung: Schutzimpfungen, die von anderen Stellen (z.b. Arbeitgeber) aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchzuführen sind. Schutzimpfungen aus Anlass von Auslandsreisen (beruflicher oder privater Natur), 3 Umfang der Impfleistung (1) Die Impfleistung des Arztes nach 1 umfasst neben der Verabreichung (bzw. Verordnung) des Impfstoffes: Information des Versicherten über den Nutzen der Impfung und über die zu verhütende Krankheit Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung Aufklärung über Eintritt und Dauer der Schutzimpfung sowie über das Erfordernis von Wiederholungs- bzw. Auffrischimpfungen Erhebung der Anamnese und der Impfanamnese, einschließlich Befragung über das Vorliegen von Allergien Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen Dokumentation der erfolgten Impfung im Impfpass bzw. Ausstellen einer Impfbescheinigung (2) Die Applikation eines Mehrfachimpfstoffes gilt als eine Leistung

4 4 Abrechnung (1) Für die Abrechnung der nach 3 durchgeführten Impfleistungen gelten folgende Abrechnungsnummern (bis zum In-Kraft-Treten des Dokumentationsschlüssels für Impfungen gemäß der Anlage 2 der 8chutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschussesnach 20 d Abs. 18GB V zum )und Punktzahlen: 1-fach Impfung GO Punktzahlimpfleistung Honorarbei einem Punktwertvon 5 Ct. Diptherie E 130 6,50 A 130 6,50 B 130 6,50 Hepatitis B C 130 6,50 D 130 6,50 E 130 6,50 Influenza A 170 8,50 Poliomyelitis(IPV) E 130 6,50 Masern A 130 6,50 Röteln A 130 6,50 Meningokokken A 130 6,50 Tetanus E 130 6,50 A 170 8,50 Frühsommermeningo-Enzephalitis B ,50 (FSME) C 170 8,50 E 170 8,50 A 130 6,50 HepatitisA B 130 6,50 E 130 6,50 A 170 8,50 B 170 Pneumokokken ,50 C 170 8,50 E 170 8,50 Varizellen(Windpocken) A 130 6,50 B 130 6,50 2-fach Impfung GO Punktzahlimpfleistung Honorar A 130 6,50 B 130 Tetanus, Diphtherie ,50 C 130 6,50 E 130 6,50 A 130 6,50 HepatitisA und B B C 130 6,

5 3-fach Impfung GO Punktzahlimpfleistung Honorar Masern, Mumps, Röteln A ,30 B ,30 Diphtherie,Pertussis,Tetanus E 180 9,00 Tetanus, Diphtherie,Pertussis E 180 9,00 Tetanus, Diphtherie,Polio E 180 9,00 4-fach Impfung GO Punktzahlimpfleistung Honorar Diphtherie, Pertussis, Tetanus, E 180 9,00 Polio Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Polio E 180 9,00 Mumps, Masern, Röteln, Varizellen (Windpocken) A ,30 B ,30 5-fach Impfung GO Punktzahlimpfleistung Honorar A 180 9,00 Diphtherie,Pertussis,Tetanus, B 180 9,00 Polio, HaemophilusinfluenzaeTyp b (Hib) C 180 9,00 D 180 9,00 6-fach Impfung GO Punktzahlimpfleistung Honorar A ,50 Diphtherie,Pertussis,Tetanus, B ,50 Polio, HaemophilusinfluenzaeTyp b (Hib), HepatitisB C ,50 D ,50-5 -

6 (2) In Abhängigkeit davon, ob es sich um eine Erstimpfung oder eine Folgeimpfung handelt, ist jeweils ein zusätzlicher Kennbuchstabe anzugeben:. Erstimpfung A. Erste Folgeimpfung B. Zweite Folgeimpfung C. Dritte Folgeimpfung 0. Auffrischimpfung E Die Verwendung mehrerer "kleiner" Mehrfachimpfstoffe oder Einzelimpfstoffe alternativ zum Einsatz eines "großen" Mehrfachimpfstoffes ist unter Berücksichtigung der Bestimmung des 1 Abs. 2 zu vermeiden. Ausnahmen hiervon sind im Hinblick auf 12 SGB V nur in medizinisch notwendigen Fällen zulässig; nur dann darf das Honorar das bei Abgabe eines Mehrfachimpfstoffes mit der höchstmöglichen Anzahl von EinzeIimpfstoffen anfallende Honorar übersteigen. (3) Im EBM 2000plus vorgesehene Abrechnungsausschlüsse gelten für Leistungen nach dieser Vereinbarung nicht. Eine gesonderte Abrechnung der Konsultations- und Ordinationsgebühr im Rahmen der alleinigen Durchführung einer Schutzimpfung ist nicht möglich. (4) Die Vertragsärzte rechnen kalendervierteljährlich mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ab. (5) Die Krankenkassenvergüten die Leistungen nach dieser Vereinbarung außerhalb der Gesamtvergütung. Für die Abrechnungsmodalitäten sind die einschlägigen gesamtvertraglichen Regelungen entsprechend anwendbar, soweit in dieser VereinbarungnichtsAbweichendesvereinbartist. (6) Die Vertragspartner stellen die jeweils vorhandenen Abrechnungs- bzw. Verordnungsdaten zusammen mit dem Ziel, im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, der jeweils drei Vertreter der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen angehören, auf Dauer einen Abgleich der Zahl der abgerechneten Impfungen und der Zahl der verordneten Impfstoffe sowohl fachgruppen- als auch arztbezogen zu ermöglichen. Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen stellt zu diesem Zweck für die Leistungen nach diesem Vertrag quartalsweise eine fachgruppenbezogene Frequenzstatistik differenziert nach Abrechnungsnummern und Kennbuchstaben und stellt die Entwicklung zum Vorjahr dar. Die Krankenkassen steuern die Statistiken bei, aus denen sich der entsprechende zahlenmäßige Umfang und die Struktur der über den Sprechstundenbedarf verordneten Impfstoffe ergeben. Im Rahmen der vorgenannten Arbeitsgruppe werden die Daten analysiert. Hierbei kann auch die Notwendigkeit entstehen, arztbezogene Auswertungen vorzunehmen. Bei festgestellten Fehlentwicklungen werden sich die Vertragspartner über geeignete Maßnahmen verständigen. Werden im Einzelfall Auffälligkeiten festgestellt, können die erforderlichen Daten arztbzw. versicherten bezogen zusammengeführt werden, ggf. erfolgt die Abgabe an die zuständigen Gremien. Die Bestimmungen der Prüfvereinbarung bleiben hiervon unberührt (s. 6). (7) Die Vertragspartner vereinbaren, die weitere Kostenentwicklung im Impfbereich aufmerksam zu beobachten. Sobald Fehlentwicklungen erkennbar werden, soll erneut über die Vereinbarung verhandelt werden

7 4a Rechnungslegung und Zahlung der Krankenkassen Das Honorarvolumen für die Vergütung der Leistungen gemäß dieses Vertrages wird im Formblatt 3 in der Kontenart 518 aufgezeigt. Dabei wird die Summe der Leistungen dieses Vertrages in Kapitel 90, Abschnitt 1 ausgewiesen. Die Anteile der einzelnen Gebührennummern werden als "davon-ausweis" dargestellt. Im Formblatt wird die Leistungshäufigkeit ausgewiesen. Die Zahlungen der Krankenkassen erfolgen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung. 5 Verordnung von Impfstoffen, Wirtschaftlichkeitsgebot (1) Die Impfstoffe entsprechend 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung sind mit einem Arzneiverordnungsblatt (Vordruck Muster 16) über den Sprechstundenbedarf zu beziehen. Die Markierungsfelder 8 und 9 dieses Vordruckmusters sind anzukreuzen. Mischverordnungen (z.b. ein Arzneimittel neben einem Impfstoff) sind nicht zulässig. (2) Bei der Auswahl der Impfstoffe sind grundsätzlich die preisgünstigsten Impfstoffe zu beziehen. Wirtschaftliche Bezugsmöglichkeitensind zu nutzen und zu erschließen. Weiteres regelt die Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarfin der jeweils gültigen Fassung. (3) Sowohl bei der Leistungserbringung, als auch bei der Verordnung von Impfstoffen ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit ( 12 SGB V) zu beachten. 6 Qualitätssicherung (1) Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen informiert die hessischen Vertrags ärzte fortlaufend u.a. über die Inhalte der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der aktuellen Fassung sowie über entsprechende Fort- und Weiterbildungsangebote der Landesärztekammer Hessen. In geeigneten Fällen können einzelne Ärzte/Fachgruppen durch die Kassenärztliche Vereinigung Hessen auch gezielt informiert werden. (2) Die Arbeitsgruppe nach 4 Abs. 6 fasst die Ergebnisse ihrer Analyse in einem Bericht für die Vertragspartner zusammen. Unter Berücksichtigung des Berichts entscheiden die Vertragspartner über geeignete Maßnahmen zur Information der Vertragsärzte und/oder der Versicherten im Hinblick auf die Umsetzung der Ziele dieser Vereinbarung sowie über das Erfordernis, die Vereinbarung zu überarbeiten. 7 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit im Ganzen dadurch nicht berührt

8 8 Inkrafttreten, Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung ab 01. April 2007 in Kraft und ersetzt im Einvernehmen der Vertragspartner die am 11. August 2006 geschlossene und seit 01. Juli 2006 in Kraft getretene hessische Impfvereinbarung. (2) Die Aktualisierung des in 1 Abs. 1 aufgeführten Impfkataloges erfolgt im Einvernehmen der Vertragspartner zeitnah, ohne dass es hierfür einer Kündigung der Vereinbarung bedarf. Die Aktualisierung erfolgt auf der Grundlage der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der aktuellen Fassung zu den Empfehlungen der STIKO. (3) Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008 gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Bad Homburg, Frankfurt, Wiesbaden, Kassel November 2007 AOK - DIE GESUNDIjI;ITSKASSE HESSEN IN VERBAND DER ANGESTELL TEN- KRANKENKASSEN E.V. vertreten durch DIE LANDESVERTRETUNG HESSEN AEV - ARBijfTER-ERSATZKASSEN- VERBAND E.V. vertreten durch DIE LANDESVERTRETUNG HESSEN LANDWIRTSCHAFTLICHE KRANKENKASSE HESSEN, RHEINLAND-PFALZ UND SAARLAND IKK BADEN-WÜRTTEMBERG UND HESSEN BKK LANDESVERBAND HESSEN KNAPPSCHAFT

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