UNTERSTÜTZUNGSRICHTLINEN ASYLFÜRSORGE DER SOZIALEN DIENSTE

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1 UNTERSTÜTZUNGSRICHTLINEN ASYLFÜRSORGE DER SOZIALEN DIENSTE INHALTSVERZEICHNIS 1. GRUNDBEDARF FÜR DEN LEBENSUNTERHALT WOHNKOSTEN MEDIZINISCHE GRUNDVERSORGUNG SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN BESONDERE LEISTUNGEN FÜR KINDER BERUFLICHE INTEGRATION VON ERWACHSENEN SOZIALE INTEGRATION VON ERWACHSENEN UNTERSTÜTZUNG VON JUNGEN ERWACHSENEN (18 25 Jahre) EINNAHMEN VERMÖGEN SANKTIONEN RÜCKERSTATTUNG UNRECHTMÄSSIGER BEZUG VON LEISTUNGEN BEWILLIGUNGSKOMPETENZ Die Unterstützungsrichtlinien Asyl regeln die Höhe der Unterstützung der Personen, die nach Asylfürsorge- und Nothilfeverordnung unterstützt werden. Nach Asylfürsorgeverordnung (AfV) werden Personen im laufenden Asylverfahren mit Ausweis N (AS), Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer mit Ausweis F (VAA) unterstützt. Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung erhalten dieselben Leistungen wie AS. Nach Nothilfeverordnung werden Personen ohne gültigen Aufenthaltsstatus unterstützt, die der Gemeinde durch die kantonale Asylkoordination zugewiesen werden. In Bezug auf Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), Unterkunft und Krankenversicherung erhalten sie die gleichen Unterstützungsansätze wie AS. Weitere Normleistungen sind nicht vorgesehen. Unterstützungsrichtlinien Asylfürsorge Version: 31. Mai 2018 Seite 1/12

2 1. GRUNDBEDARF FÜR DEN LEBENSUNTERHALT (GBL) HÖHE DES GBL Der GBL ist 30 % tiefer als derjenige gemäss SKOS und hat folgende Ansätze in Franken: Haushaltsgrösse Pauschale pro Haushalt pro Monat Äquivalenzskala Multiplikator Pauschale pro Person pro Monat Pauschale Kollektiv Unterkunft 1 Person Personen 1' Personen 1' Personen Personen Personen Personen pro weitere Person Grundbedarf in Kollektivunterkünften In Kollektivunterkünfte werden Bad, WC und Küche gemeinschaftlich genutzt. Für die enthaltenen Energiekosten, Abfallgebühren sowie Radio- und Fernsehgebühren erfolgt beim Grundbedarf ein Abzug von insgesamt 7 %. In Kollektivunterkünften wird für Einzelpersonen der Ansatz für 1 Person in einem 2-Personen-Haushalt angewendet. Grundbedarf bei Mietvertrag Sind im Mietvertrag - Energiekosten enthalten, reduziert sich der GBL um 5 %. - Radio- und Fernsehgebühren enthalten, reduziert sich der GBL um 1 %. - Abfallgebühren enthalten, reduziert sich der GBL um 1 %. REDUKTION DES GBL BEI VERPFLEGUNG IN EINER INSTITUTION Kita und Hort bei Kindern Reduktion in Franken Pauschale Tag 4.00 Eine Mahlzeit 2.00 Unterstützungsrichtlinien Asylfürsorge Version: 31. Mai 2018 Seite 2/12

3 2. WOHNKOSTEN AS: AS sind in der Regel in kollektiven Wohnformen untergebracht. Es werden keine Mietzinsbestätigungen erstellt und keine Mietdepots geleistet. WOHNRICHTMIETZINS (INKL. VERTRAGLICHE NEBENKOSTEN) Ausserhalb von Kollektivunterkünften gelten folgende Richtmietzinse in Franken: Haushaltsgrösse Richtmietzins 1 Person 1' Personen 1' Personen 1' Personen 1' Personen 2' ab 6 Personen 2' Für Klienten mit Zuständigkeit durch andere Gemeinden gelten separate Richtmietzinse. AUSSERHALB DER RICHTMIETZINSE - Temporäre Notunterbringungen auf Empfehlung der Wohnhilfe - Bei Überbrückungen und Bevorschussungen - Bei Vorliegen eines IV-Vorbescheids: max. Richtwerte der Zusatzleistungen ANDERE WOHNKOSTEN Altbauwohnungen/Camping: separat ausgewiesene Nebenkosten Umzugskosten: gemäss Tarif des Unterhaltszentrums oder max. Fr pro Jahr Lagergebühren: max. Fr pro Monat, während max. 12 Monaten Mietzinskautionen: max. 3 Monatsmieten mit Darlehensvertrag, sofern das Mietverhältnis erhaltenswert ist. Genossenschaftsanteile: max. Fr pro Wohnung mit Darlehensvertrag Mietzinsrückstände oder Doppelzahlungen: - Mietzinsrückstand bei Unterstützungsbeginn: rückwirkend max. 3 offene Mieten, sofern das Mietverhältnis erhaltenswert ist. - Mietzinsrückstand während der Unterstützung: max. 3 Monate. Der Betrag ist rückerstattungspflichtig. - Doppelzahlung bei Wohnungswechsel: max. 1 Monatsmiete Unterstützungsrichtlinien Asylfürsorge Version: 31. Mai 2018 Seite 3/12

4 Einmalige Mobiliar- und Hausratsanschaffungen bei Einzug in nicht möblierte Individualhaushalte: Beim Umzug aus einer Kollektiv- in eine Individualunterkunft gelten die folgenden maximalen Ansätze: - 1-Personenhaushalt: Fr Personenhaushalt: Fr plus Fr für jede weitere Person Wenn der Umzug aus einer anderen als einer Kollektivunterkunft erfolgt, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Die obenstehenden Maxima dürfen nicht überschritten werden. Der Bezug erfolgt in der Regel vom Unterhaltszentrum, von der Winterhilfe, vom Brockenhaus oder von anderen günstigen Bezugsquellen. STATIONÄRE UNTERBRINGUNG - Alle behördlich verordneten Platzierungen - Kliniken und Akutspitäler, gemäss KVG - Private und öffentliche Alters- und Pflegeheime nach Rücksprache mit den Zusatzleistungen (analog zu den Leistungen der ZL) - Pflegeplätze gemäss Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich nach Indikation durch eine anerkannte Fachstelle (schriftliche Empfehlung) - Stationäre Einrichtungen gemäss kantonalem Verzeichnis der anerkannten Institutionen nach Indikation durch eine anerkannte Fachstelle (schriftliche Empfehlung) 3. MEDIZINISCHE GRUNDVERSORGUNG KOSTEN IM RAHMEN DES KVG AS: AS sind innerhalb eines Kollektivvertrages bei der Krankenkasse Helsana im Rahmen der Grundversicherung (KVG) gegen Krankheit und Unfall versichert. Eine Einzelversicherung ist nur nach Rücksprache und Einwilligung durch das Kantonale Sozialamt, Asylkoordination, möglich. Einzelversicherung nach KVG ZAHNARZTKOSTEN AS: Für die zahnmedizinische Behandlung gelten die diesbezüglichen kantonalen Vorgaben. AS müssen, ausser in Notfällen, im Voraus eine Kostengutsprache für die Zahnbehandlung bei der Sozialberatung einholen. Alle Behandlungen sind auf den Erhalt der Kaufähigkeit ausgerichtet. Pro Behandlung und Person inkl. Notfall werden Kosten bis Fr übernommen. Für weiterführende Behandlungen muss mit begründetem Kostenvoranschlag ein Antrag an das Kantonale Sozialamt, Abteilung Asylkoordination, gestellt werden. Unterstützungsrichtlinien Asylfürsorge Version: 31. Mai 2018 Seite 4/12

5 Zahnbehandlungen werden nach Zahnarzttarif UV/MV/IV bis max. Fr pro Jahr und Person übernommen, soweit sie einfach, zweckmässig und kostengünstig sind. Behandlungen über Fr sind vorgängig dem Vertrauenszahnarzt vorzulegen. Bei Beträgen über Fr ist vorgängig ein Kostenvoranschlag einzuholen. ZUSATZVERSICHERUNGEN NACH VVG ZUR OBLIGATORISCHEN VERSI- CHERUNG NACH KVG Bei Minderjährigen: Zahnzusatzversicherung 4. SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN AS und - Die effektiven Mehrkosten für den öffentlichen Verkehr inkl. Lokalzone werden bei Teilnahme an Integrationsprogrammen, Deutschkursen, Behördenterminen und Arztbesuchen übernommen. Dies gilt nur bei Reisen ausserhalb des Wohnortes. - Mehrauslagen Baby-Ausstattung: pro Kind werden Fr pauschal (inkl. Kinderwagen) ausbezahlt. Ein Babybett wird als Leihgabe gestellt. - Notwendige Kosten für die Beschaffung oder Verlängerung von Dokumenten und Ausweisen werden nach Belegvorlage übernommen. - Interkulturelle Übersetzung: Zur Verbesserung der sozialen Situation (z.b. Termine beim Arzt, Therapie, Beratungsgespräche extern) werden Übersetzungskosten bis Fr pro Fall und Jahr übernommen. Übersteigen die jährlichen Kosten diesen Betrag, ist ein Nichtnormantrag zu stellen. - Weitere situationsbedingte Leistungen für Unvorhergesehenes: pro Person und Jahr Fr Mehrkosten bei Besuch von auswärtigen Integrationsprogrammen: Fr pro auswärts eingenommene Mahlzeiten - Privathaftpflichtversicherung und Hausrat: max. Fr pro Familie und Jahr KRANKHEITS- UND BEHINDERUNGSBEDINGTE AUSLAGEN - Brillen und Kontaktlinsen: Einmalige Kosten innerhalb von 5 Jahren. Gläser mehrmals innerhalb von 5 Jahren nur, wenn die medizinische Notwendigkeit durch Zeugnis eines Optikers oder Augenarztes ausgewiesen ist. Brillenfassung in der Regel nur einmalig in 5 Jahren max. Fr Diätzuschlag: für Zöliakie bzw. Sprue (Getreideunverträglichkeit) und Niereninsuffizienz mit Dialysepflicht (analog. Ergänzungsleistungen): bei ärztlicher Verordnung Fr pro Person und Monat. Unterstützungsrichtlinien Asylfürsorge Version: 31. Mai 2018 Seite 5/12

6 5. BESONDERE LEISTUNGEN FÜR KINDER Erstausbildungen von Asylsuchenden nach der obligatorischen Volksschule muss mit einem Antrag zusätzliche Hilfe beantragt werden. TAGESANSATZ FÜR TEMPORÄREN AUFENTHALT BEI ELTERN Anzahl Kinder Temporärer Aufenthalt (WE u. Ferien) 1 Kind Kinder Kinder Der Tagesansatz wird über das Konto der Eltern finanziert. Regelmässiger Aufenthalt (geteiltes Sorgerecht) Grundbedarf nach Haushaltsgrösse (Kopfquote) NEBENKOSTEN FÜR DAUERHAFT STATIONÄR PLATZIERTE KINDER UND JUGENDLICHE Vorschulbereich und Kindergarten (0-6 Jahre) bis 3. Klasse Primarschule bis 6. Klasse Primarschule Sekundarstufe Personen im nachschulischen Bereich/Ausbildung Folgende Positionen sind damit abgedeckt: Taschengeld, Bekleidung, Gesundheits- und Körperpflege (ohne Franchise u. Selbstbehalte), Verkehrsauslagen inkl. ½-Tax, Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung, Bildung, pers. Ausstattung. INTEGRATION UND BETREUUNG VON KINDERN UND JUGENDLICHEN - Alle behördlich verordneten Massnahmen - Sozialpädagogische Familienbegleitung durch einen anerkannten Anbieter: - max. 25 direkte Beratungs- bzw. Begleitstunden pro Monat - max. Fr pro Stunde zuzüglich allfällige Mehrwertsteuern. Im Stundenansatz sind sämtliche Nebenkosten wie Vorabklärungen, Berichterstellung, Wegpauschale und Fahrtkosten enthalten. - In begründeten Fällen: Tagesbetreuungseinrichtungen (Horte, Tageseltern), die über eine Bewilligung verfügen und die städtischen Tarife oder die Tagesbetreuungsansätze nach den Richtlinien des Tagesfamilien-Vereins anwenden. - Spielgruppen und Frühförderungsmassnahmen (Krippe): zweimal pro Woche, max. Fr pro Jahr und Kind ein Jahr vor Einschulung. - Freizeitaktivitäten: max. Fr pro Jahr und Kind. - Auslagen für den Eintritt 1. Primarschule: pro Kind Fr pauschal - Schulmaterial ab der 2. Primarschule: wiederkehrende Kosten pro Kind und Jahr (z.b. Turnkleider- und -schuhe, Stifte). Fr pauschal - Elternbeiträge an obligatorische Schulreisen: effektive Kosten Unterstützungsrichtlinien Asylfürsorge Version: 31. Mai 2018 Seite 6/12

7 6. BERUFLICHE INTEGRATION VON ERWACHSENEN MASSNAHMEN ZUR BERUFLICHEN INTEGRATION Für VAA werden folgende Kosten übernommen: - Berufsdiagnostische Abklärungen - Arbeitsintegrationsprogramme der Arbeitsintegration Winterthur - Arbeitsintegrationsprogramme anderer Anbieter monatlich max. Fr. 2' Leistungen Dritter zur Förderung der beruflichen Integration oder Qualifikation einmalig max. Fr Erstausbildung - Abklärungen TEAMNETZ bei selbständig Erwerbenden bis Fr Deutschkurse gesamthaft pro Person max. Fr Wenn die Indikation einer Fachstelle im Zusammenhang mit der Integration in den Arbeitsmarkt vorliegt, können Kosten für den Erwerb des Führerscheins bei Anbietern aus der Stadt Winterthur übernommen werden. Gegen Vorlage der entsprechenden Belege übernimmt die Sozialhilfe 80 % der Kosten, jedoch höchstens Fr. 1' Ab dem 51. Altersjahr werden Massnahmen zur beruflichen Integration nur bei Vorliegen einer sozialarbeiterischen Indikation (z.b. Verhinderung von Vereinsamung, Verwahrlosung, schwierige Familiensituation, gute Erfolgsaussichten auf Integration in den 1. Arbeitsmarkt etc.) und entsprechender Eigenmotivation finanziert. Ab dem 61. Altersjahr werden keine Massnahmen zur beruflichen Integration finanziert. INTEGRATIONSZULAGE FÜR NICHT-ERWERBSTÄTIGE (IZU) AS: - Für AS wird keine pauschalisierte Entschädigung im Sinne einer IZU ausbezahlt. - Grundsätzlich wird die Erfüllung des «Ämtliplans» in einer Asylunterkunft im Sinne einer Gegenleistung erwartet und ist in der Hausordnung entsprechend vermerkt. Nichteinhalten der Hausordnung kann mit Kürzungen sanktioniert werden. - Bei Arbeitsleistungen im gemeinnützigen Bereich (Stadtgrün, usw.) kann eine Honorierung im Umfang von Fr pro Stunde gewährt werden, monatlich maximal Fr Dies gilt auch für Arbeiten in den Asylstrukturen, die über die Pflichten im Rahmen des «Ämtliplan» hinausgehen. Unterstützungsrichtlinien Asylfürsorge Version: 31. Mai 2018 Seite 7/12

8 Integrationszulage: Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsprogramm Praktikum mit Lohn Gemeinnützige Beschäftigung / Freiwilligenarbeit, dokumentiert durch eine anerkannte Institution (oder äquivalent, z.b. informelle regelmässige Nachbarschaftshilfe Pauschal: Pro Leistungserbringer/in Arbeitspensum Franken / Monat 1-14 Std./Woche 1-34 % Std./Woche % Std./Woche % Std./Woche % Std./Woche % Nachgewiesene Stellensuche (RAV, Work-In, Sozialberatung) Schulbesuch (ab 10. Schuljahr, Intensivkurs, Weiterbildung) Ausbildung und Praktikum ohne Lohn Aktivität mit externen Stellen mit Ziel der beruflichen/sozialen Integration Lehrlinge Pro Leistungserbringer/in Franken Pauschal Lehrlinge: 1 Lehrjahr Fr / 2.Lehrjahr Fr / Lehrjahr Fr Einkommensfreibetrag (EFB) Der EFB wird grundsätzlich auf jedes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gewährt. Anstellungsprozente Stunden pro Pro Person (Basis 42 Std./Wo) Woche Bei Kumulierung: EFB+IZU pro Haushalt max. Fr Austrittsschwelle Bei Erstellen des Austrittsbudgets wird der EFB miteinbezogen. Unterstützungsrichtlinien Asylfürsorge Version: 31. Mai 2018 Seite 8/12

9 7. SOZIALE INTEGRATION VON ERWACHSENEN MASSNAHMEN ZUR SOZIALEN INTEGRATION AS: Kosten für Sprachkurse bis max. Fr pro Monat bewilligen die Fallführenden in eigener Kompetenz. Dieser Betrag kann direkt an die Leistungserbringer (z. B. Solinetz), bezahlt werden. Alle weiteren Massnahmen (zertifizierte Deutschkurse, Beschäftigungsprogramme) müssen mit einem Antrag zusätzliche Hilfe beantragt werden. Kriterien für die Begründung: - Motivation und vorausgesetzte Komponenten vorhanden - Direkter Eintritt in die 2. Unterbringungsphase - Hohe Wahrscheinlichkeit eines Verbleibs in der Schweiz und / oder bereits seit zwei Jahren im offenen Asylverfahren - Ein kostengünstiger Kurs (bspw. Von Freiwilligen) ist nicht indiziert oder entspricht nicht den Anforderungen. - Ärztliche Indikation und Ziel einer psychischen Stabilisierung durch Tagesstruktur Bedingungen: - Vereinbarung vor Kursbesuch. Auflage mit Kürzungsandrohung max. 15 % GBL während 6 Monaten. - Attest am Schluss des Kurses mit Niveauangabe - Nur befristete Kostengutsprache (max. 6 Monate) Folgende Integrationsmassnahmen können finanziert werden. - Programmkosten Arbeitsintegration Winterthur, DOCK- Winterthur AG, Läbesruum und HEKS-Visite - Integrationsprojekte anderer Anbieter monatlich max. Fr Kurse und Angebote zur Förderung der sozialen Integration, einmalig max. Fr pro Person - Deutschkurse gesamthaft pro Person max. Fr Für Personen ab dem 36. Altersjahr werden Massnahmen zur sozialen Integration nur bei sozialarbeiterischer Indikation (z.b. Verhinderung von Vereinsamung, Verwahrlosung, schwierige Familiensituation etc.) und Eigenmotivation finanziert. Ausnahmen von dieser Regelung: Analog Ausnahmen berufliche Integration. 8. UNTERSTÜTZUNG VON JUNGEN ERWACHSENEN IM ALTER VON 18 BIS 25 JAHREN Verheiratete und junge Erwachsene mit eigenen Kindern im gleichen Haushalt fallen nicht unter die folgenden Bestimmungen. Unterstützungsrichtlinien Asylfürsorge Version: 31. Mai 2018 Seite 9/12

10 Von jungen Erwachsenen wird in der Regel erwartet, dass sie bei ihren Eltern wohnen. Wenn das nicht möglich ist, sollen sie in einem Mehrpersonenhaushalt mit einem Mietzinsanteil von max. Fr leben. Nur in begründeten Einzelfällen kann das Führen eines eigenen Haushaltes bewilligt werden. Grundbedarf für den Lebensunterhalt - Im Familienverband: Nach Haushaltgrösse - In Wohngemeinschaften: Ansatz 1 Person im 2-Personen-Haushalt - In bewilligtem Einzelhaushalt: Voller GBL Wohnkosten - Richtmietzins: Fr Von dieser Regelung ausgenommen: begleitetes Wohnen, Dachladen, Lehrlingsheime und stationäre Einrichtungen - Bei den Eltern wohnhaft in Erstausbildung oder wenn eine Erstausbildung geplant ist: Keinen Mietanteil ausrichten, Untermietverträge finden keine Beachtung. Ausnahme: Das Nichtberücksichtigen des Mietanteils hat zur Folge, dass die Eltern einen Sozialhilfeanspruch geltend machen können. In diesem Fall muss ein Untermietvertrag vorgelegt werden. - Bei den Eltern wohnhaft mit abgeschlossener Erstausbildung: Gemäss Mietvertrag der gesamten Wohnung. Besondere situationsbedingte Leistungen - Erstausbildung - Obligatorische Ferienlager/Exkursionen: max. Fr jährlich - Schulmaterial im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung: max. Fr jährlich - Freizeitaktivitäten: maximal Fr pro Jahr und Person mit besonderer Förderung von Vereinsmitgliedschaften 9. EINNAHMEN Angerechnet werden nebst dem Erwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn und Gratifikation, alle Arten von Einnahmen und Versicherungsleistungen sowie Vermögen, Kapital-, Pacht- und Liegenschaften-Nettoerträge. 10. VERMÖGEN Im Bereich der Asylfürsorge wird im Gegensatz zur Unterstützung nach SKOS kein Vermögensfreibetrag gewährt. Das Vermögen gehört im Bereich der Asylfürsorge zu den in die Bedarfsberechnung einzubeziehenden eigenen Mitteln. Unterstützungsrichtlinien Asylfürsorge Version: 31. Mai 2018 Seite 10/12

11 11. SANKTIONEN Verletzen AS und VAA die ihnen obliegenden Pflichten, so können gemäss 17 AfV Kürzungen der Unterstützungsleistungen verfügt werden. Kürzungsumfang Die erstmalige Kürzung erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zunächst für die Dauer von 3 6 Monaten in der Höhe von max. 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL). Kürzungen können nach erneuter Überprüfung verlängert werden. Sobald das erwartete Verhalten zu Tage gelegt wird, werden alle Kürzungen aufgehoben. Die Auswirkungen der Kürzungen auf mitbetroffene Personen einer Unterstützungseinheit insbesondere Kinder und Jugendliche sind zu berücksichtigen. Maximaler Kürzungsumfang: ohne Kinder Unterstützungseinheit bis und mit 2 Kindern Unterstützungseinheit mit mehr als 2 Kindern 15 % 10 % 5 % Kombination mit weiteren Leistungen: Situationsbedingte Leistungen werden nicht in die Kürzung einbezogen. Bei IZU und EFB wird zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterschieden. Bei Einpersonenhaushalten entfallen EFB und IZU vollständig, solange eine Kürzung in Kraft ist. Bei Mehrpersonenhaushalten sind Situation und Verhalten der einzelnen Personen angemessen zu berücksichtigen. 12. RÜCKERSTATTUNG Verrechnungen im Rahmen der Rückerstattungspflicht stellen keine Sanktion dar. Bei unrechtmässigem Bezug ( 18 Abs. 1 AfV) oder bei Verletzung der Meldepflicht (analog 18 Abs. 3 SHG) muss die Schuld oder ein Teil davon zwingend während der Unterstützung verrechnet werden. Neben 15 % des GBL (Familien mit bis 2 minderjährigen Kindern: 10 %. Bei mehr Kindern: 5 %) werden bei einer Schuld von bis zu Fr auch die Hälfte der Zulagen mit Anreizcharakter (EFB/IZU) aller Mitglieder der Unterstützungseinheit miteinbezogen. Bei einer Schuld von mehr als Fr wird der volle Betrag aller Zulagen miteinbezogen. Beträgt die Restschuld nach 12 Verrechnungsmonaten weniger als Fr , kann auf den weiteren Einbezug der Zulagen verzichtet werden, ebenso nach 24 Verrechnungsmonaten in Abhängigkeit vom Vorliegen einer aktiven Mitwirkung und der erbrachten Gegenleistungen von Seiten der unterstützten Person. Bei Verrechnungen aufgrund von Verwaltungsfehlern besteht eine Rückerstattungspflicht. Ob und in welcher Höhe eine Verrechnung mit der laufenden Unterstützung erfolgt, wird nach der konkreten Sachlage entschieden. Unterstützungsrichtlinien Asylfürsorge Version: 31. Mai 2018 Seite 11/12

12 13. UNRECHTMÄSSIGER BEZUG VON LEISTUNGEN Sämtliche unrechtmässigen Bezüge von Leistungen im Rahmen der AfV werden der vorgesetzten Stelle gemeldet und systematisch erfasst. Die Ahndung erfolgt gemäss separaten Weisungen. 14. BEWILLIGUNGSKOMPETENZ Die Ausrichtung von Normleistungen im Rahmen dieser Richtlinien liegt in der Kompetenz der fallführenden Mitarbeitenden. Für Leistungen, welche die in obigen Richtlinien festgelegten Regelansätze überschreiten, gelangt die interne Kompetenzordnung zur Durchführung der Sozialhilfe analog zur Anwendung. Diese regelt die Ausgabenkompetenz der Abteilungsleitung, Hauptabteilungsleitung und Bereichsleitung. Diese Unterstützungsrichtlinien wurden am 31. Mai 2018 durch die Bereichsleitung erlassen und von der Sozialhilfebehörde am 22. Mai 2018 zustimmend zur Kenntnis genommen. Sie treten am 1. Juli 2018 in Kraft. Soziale Dienste Dieter P. Wirth Bereichsleiter Unterstützungsrichtlinien Asylfürsorge Version: 31. Mai 2018 Seite 12/12

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