I. Einleitung. 1. Privatstiftung in Österreich

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "I. Einleitung. 1. Privatstiftung in Österreich"

Transkript

1 1. Privatstiftung in Österreich Bis zum Inkrafttreten des Privatstiftungsgesetzes (PSG) 1 am 1. September 1993 konnten in Österreich ausschließlich gemeinnützige Stiftungen gegründet werden. Grundlage war das bis heute geltende Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG). 2 Stiftungen nach diesem Gesetz müssen der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen. Gemeinnützige Stiftungen konnten und können weiters auf Basis von Landesgesetzen (etwa dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz) gegründet werden, sofern ihr Zweck sich auf den Bereich des jeweiligen Bundeslandes beschränkt. 3 Durch das PSG wurde erstmals in Österreich die Möglichkeit geschaffen, Privatstiftungen mit jedem beliebigen (erlaubten) Zweck zu errichten. Das gesetzgeberische Motiv lag vor allem in der Absicht, durch das steuerlich attraktive Rechtsinstitut der Privatstiftung ausländisches Kapital nach Österreich zu ziehen. Heute ist aber festzustellen, dass vornehmlich andere als steuerliche Gründe für die Errichtung einer Privatstiftung ausschlaggebend sind (siehe unten Seite 7 f). Die Privatstiftung wurde in der Praxis von Anfang an sehr gut angenommen. Die Zahl der Privatstiftungen steigt bis heute stetig an; derzeit gibt es rund Privatstiftungen in Österreich. Im Vergleich dazu beläuft sich die Anzahl von Aktiengesellschaften (AG) auf bloß ca Entwicklung der Anzahl der Privatstiftungen Quelle: Arnold, PSG-Kommentar 2 1 BGBl 694/1993 idgf, novelliert durch das 1. Euro-Umstellungsgesetz (BGBl I 98/2001), Handelsrechtsänderungsgesetz (BGBl I 120/2005) und das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 (BGBl I 75/2009), im Folgenden PSG. 2 BGBl 11/ Zu diesen Stiftungen und Fonds Stammer, Handbuch des österreichischen Stiftungs- und Fondswesen (1983). Limberg/A. Tschugguel, Die Privatstiftung Leitfaden für Stifter, Vorstand, Begünstigte & Gläubiger, LexisNexis 1

2 Auch das von den österreichischen Privatstiftungen verwaltete Vermögen hat eine beachtliche Dimension erreicht. So wird geschätzt, dass die österreichischen Privatstiftungen in Summe ein Vermögen von über 50 Mrd Euro verwalten. 4 Dies ergäbe ein durchschnittliches Stiftungsvermögen von über 15 Mio Euro. Quelle: Aufsichtsrat aktuell 2007 H6, 7. Grundsätzlich gibt es nur eine einheitliche Form der Privatstiftung. Da die Privatstiftung jedoch zahlreiche Gestaltungsvarianten bietet, haben sich in der Praxis je nach Ausrichtung und Stiftungszweck unterschiedliche Einteilungen bzw Bezeichnungen von Privatstiftungen herausgebildet, die sich teilweise auch überschneiden, wobei es sich dabei jedoch nicht um unterschiedliche rechtliche Typen handelt: gemeinnützige Privatstiftungen: fördern die Allgemeinheit (zb im karitativen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder sportlichen Bereich); es bestehen insbesondere steuerrechtlich gewisse Sonderregelungen eigennützige Privatstiftungen: haben einen anderen als gemeinnützigen Zweck Versorgungsstiftungen: verwenden ihre Erträge zur Versorgung von Personen, wobei der Vermögensstamm möglichst erhalten bleiben soll Verbrauchsstiftungen: schütten nicht nur die Erträge aus, sondern auch der Vermögensstamm darf bzw soll ausgeschüttet werden Familienstiftungen: dienen der Versorgung von Familienangehörigen Das PSG kennt diese Kategorisierungen nicht, unterscheidet aber nach der Errichtungsart: Neben der normalen Privatstiftung, die vom Stifter zu Lebzeiten errichtet wird, 4 Die Schätzungen divergieren im Detail natürlich. Vgl zuletzt etwa die Angaben von Dr. Christoph Kraus, Vorstandsvorsitzender Privatbank Kathrein, ( index.do, ); Ch. Rasteiger, Österreichs Privatstiftungen unter der Lupe, Aufsichtsrat aktuell 2007 H 6, 6 (7). 2 Limberg/A. Tschugguel, Die Privatstiftung Leitfaden für Stifter, Vorstand, Begünstigte & Gläubiger, LexisNexis

3 3. Gestaltungsmöglichkeiten gibt es auch die Möglichkeit der Errichtung einer Privatstiftung von Todes wegen ( 8 PSG). Ihr liegt eine Mischung aus Stiftungserklärung und letztwilliger Verfügung zugrunde. Abgesehen vom unterschiedlichen Errichtungsvorgang ist die Privatstiftung von Todes wegen aber wie jede andere Privatstiftung auch zu behandeln. 2. Wesen der Privatstiftung Die Privatstiftung wird von ihrem Stifter errichtet, ist darüber hinaus von diesem aber völlig getrennt und unabhängig. Sie ist eine juristische Person und hat daher eigene Rechtspersönlichkeit. Der Stifter ist weder Eigentümer noch Gesellschafter seiner Privatstiftung. Überhaupt verfügt die Privatstiftung über keinen Eigentümer, weshalb sie gerne auch als eigentümerlose Vermögensmasse bezeichnet wird. Allfällige Rechte, die den Einfluss des Stifters sichern sollen, hat sich dieser grundsätzlich extra vorzubehalten. Vor Inkrafttreten des PSG war dem österreichischen Recht die spezifische Rechtsform der Privatstiftung nicht bekannt. 5 Zwar weist die Privatstiftung in bestimmten Facetten Ähnlichkeiten zu anderen Rechtsformen auf (zb Verein, GmbH), dennoch ist sie von diesen grundsätzlich zu unterscheiden. Die Privatstiftung ist insbesondere keine Gesellschaft, sondern eine spezielle Art von juristischer Person, eben auf Grundlage des PSG. Man spricht daher auch von einer Rechtsform sui generis (eigener Art). 3. Gestaltungsmöglichkeiten Im Hinblick auf die Gestaltung der Privatstiftung enthält das PSG teils zwingende Bestimmungen, die für die Privatstiftung jedenfalls gelten, teils aber auch sogenannte dispositive Bestimmungen ( nachgiebiges Recht ), welche durch die Stiftungserklärung abänderbar sind. Insgesamt bietet das PSG dem Stifter weitgehende Flexibilität und großen Gestaltungsspielraum. 3.1 Organe Zwingend vorgegeben sind die obligatorischen Organe der Privatstiftung: Stiftungsvorstand, Stiftungsprüfer und nur unter bestimmten Vorraussetzungen Aufsichtsrat. 6 Die Privatstiftung wird durch den Stiftungsvorstand, welcher aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss, geleitet und nach außen vertreten. Der Stiftungsprüfer und der allfällige Aufsichtsrat überwachen den Stiftungsvorstand dabei. Darüber hinaus kann der Stifter aber noch (beliebig viele) andere fakultative Organe vorsehen und diese mit verschiedenen Kompetenzen ausstatten. Gewisse Kompetenzen sind allerdings den genannten obligatorischen Organen vorbehalten (siehe Kapitel III.). 5 Zur Entstehungsgeschichte und den Erwägungen, die zur Errichtung des PSG geführt haben, vgl auch Eiselsberg, Das neue Privatstiftungsrecht, AnwBl 1994, In der Praxis sind die Voraussetzungen für einen zwingenden Aufsichtsrat aber nur selten gegeben. So haben derzeit nur etwa 30 Privatstiftungen einen Aufsichtsrat aufgrund des PSG (das sind weniger als 1 % aller Privatstiftungen). Limberg/A. Tschugguel, Die Privatstiftung Leitfaden für Stifter, Vorstand, Begünstigte & Gläubiger, LexisNexis 3

4 3.2 Stiftungszweck Der Stiftungszweck der Privatstiftung ist gleichsam oberstes Ziel, Richtschnur und Sinn der Privatstiftung und kann vom Stifter in der Stiftungserklärung grundsätzlich relativ frei vorgegeben werden. Hierbei kommt jeder erlaubte Zweck in Betracht. BEISPIELE Stiftungszweck Förderung der Krebsforschung Erhaltung eines Kulturbetriebes Versorgung der eigenen Kinder Betreuung des geliebten Hundes Pflege des Gedenkens an den Stifter Einem verbotenen Zweck (zb Drogenanbau) darf die Privatstiftung aber freilich nicht gewidmet sein. Auch die sogenannte Selbstzweck-Stiftung, also eine Privatstiftung, die bloß dem reinen (zweckfreien) Vermögenserhalt dient, ist verboten, um eine Versteinerung des Vermögens zu verhindern. Der Stiftungszweck wird grundsätzlich durch Ausschüttungen, das heißt durch Zuwendungen an Begünstigte, erreicht. In der Stiftungserklärung kann der Stifter auch weitere Vorgaben zur Zweckerreichung festlegen (zb Kriterien für die Auswahl der zu fördernden Forschungsinstitute; Abschluss der Ausbildung als Bedingung für eine Zuwendung) Unternehmerische Tätigkeit Die Privatstiftung gilt nicht per se als Unternehmer sie ist kein Unternehmer kraft Rechtsform. Eine Privatstiftung kann jedoch aufgrund ihres Stiftungszwecks und ihrer Tätigkeit dennoch als Unternehmer im rechtlichen Sinn gelten und unterliegt diesfalls den speziellen für Unternehmer geltenden Rechtsnormen, insbesondere dem Unternehmensgesetzbuch (UGB). 8 Nach 1 Abs 2 UGB gilt als Unternehmer, wer eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit betreibt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Reine Vermögensverwaltung gilt demnach noch nicht als unternehmerische Tätigkeit. Hingegen ist die Vermietung oder Verpachtung ab einem gewissen Ausmaß als unternehmerisch zu bewerten (Richtzahl laut OGH sind etwa fünf Wohnungen). 9 7 Weiterführend zum Stiftungszweck Eiselsberg, Der Zweck der Privatstiftung, ZfS 2005, 4; Christian Nowotny, Zum Mythos des Verbots der Selbstzweckstiftung, ZfS 2006, 4; Goëss, Der zulässige Stiftungszweck einer Privatstiftung nach dem PSG, ZfS 2008, BGBl I 120/2005 idf BGBl I 140/ OGH , 3 Ob 547/93; RIS-Justiz RS Limberg/A. Tschugguel, Die Privatstiftung Leitfaden für Stifter, Vorstand, Begünstigte & Gläubiger, LexisNexis

5 3. Gestaltungsmöglichkeiten Der Privatstiftung sind folgende Tätigkeiten verboten ( 1 Abs 2 PSG): eine gewerbsmäßige Tätigkeit; dies wird damit begründet, dass die Privatstiftung nicht direkt den Risiken des kaufmännischen Betriebs ausgesetzt werden soll; eine bloße gewerbliche Nebentätigkeit ist aber zulässig (zb eine Privatstiftung stellt ein Gemälde aus und verkauft auch Postkarten davon) die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft (auch jede faktische, vertragliche Geschäftsführung ist verboten) unbeschränkt haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft zu sein (die Privatstiftung kann aber beschränkt haftender Kommanditist oder stiller Gesellschafter sein) Die Privatstiftung führt keine Firma (wie etwa Gesellschaften), sondern einen Namen. Für diesen gilt aber auch das Prinzip der Namenswahrheit und Ausschließlichkeit, ähnlich wie bei der Firmenbildung. 10 Demnach darf der Name einer Privatstiftung nicht irreführend sein oder eine Verwechslungsgefahr begründen. Fantasiebezeichnungen sind grundsätzlich zulässig. Der Name einer Privatstiftung muss jedenfalls das Wort Privatstiftung beinhalten. BEISPIELE Zulässige Namen Max Muster Privatstiftung Privatstiftung Max Muster Maxileins Privatstiftung BEISPIELE Unzulässige Namen Stiftung Maximilian (Wort Privatstiftung nicht enthalten) Thomas Muster Privatstiftung (möglicherweise irreführend, wenn Max seinen klingenderen zweiten Vornamen ins Spiel bringt) M&M s Privatstiftung (möglicherweise irreführend, weil die Initialen an ein bekanntes Schokoladeprodukt erinnern) M.M. gemeinnützige Privatstiftung (unzulässig, falls eigennütziger Stiftungszweck) 10 Zur Firmenbildung nach UGB siehe etwa Dehn/Birnbauer, Das neue Firmenrecht nach dem UGB erste Erfahrungen, NZ 2008/54; Dominik Fuchs, Das liberalisierte Firmenrecht nach dem Handelsrechts-ÄnderungsG 2005, ÖZW 2009, 86; Ratka, Die Liberalisierung des Firmenrechts durch die Handelsrechtsreform, JAP 2005/2006/27. Limberg/A. Tschugguel, Die Privatstiftung Leitfaden für Stifter, Vorstand, Begünstigte & Gläubiger, LexisNexis 5

6 4. Gründung der Privatstiftung 4.1 Motive Zwar werden Privatstiftungen in der Praxis meist nicht nur aus steuerlichen Überlegungen errichtet, doch können diese einen (zusätzlichen) Anreiz darstellen: Die steuerlichen Vorteile einer Privatstiftung wirken umso stärker, je größer die laufenden Einkünfte sind, welche der niedrigeren Zwischenbesteuerung (12,5 %) unterfallen. Angelehnt an eine Untersuchung aus dem Jahr wird in den auf der nächsten Seite abgebildeten Tabellen die Vermögensveranlagung in einer Privatstiftung der Veranlagung einer Privatperson steuerlich gegenübergestellt. Den Tabellen liegen folgende (willkürliche) Annahmen zugrunde: Gründungskosten: EUR laufende Kosten der Privatstiftung: EUR Vermögensveranlagung in Wertpapieren, jeweils 5% Ertrag vom veranlagten Vermögen abzüglich 1% Management- und Depotgebühren 60% des veranlagten Vermögens in der Privatstiftung unterliegt der Zwischensteuer 62% (Annahme von Dividenden in Höhe von 2%) des privat gehaltenen Vermögens wird mit 25% KESt besteuert (es gibt keine Zwischensteuer) keine Spekulationsgewinne, keine Zuwendung an Begünstigte. Unter diesen Prämissen zeigt sich, dass sich die Vermögensveranlagung im Rahmen einer Privatstiftung bei einem Vermögen von EUR 1 Mio (Beispiel 1) steuerlich auch langfristig nicht rechnet. Hingegen zahlt sich die Errichtung einer Privatstiftung langfristig aus, wenn das eingebrachte Vermögen EUR 10 Mio beträgt (Beispiel 2): Zwar ist die steuerliche Belastung insbesondere wegen der Gründungskosten und der Stiftungseingangssteuer in den ersten Jahren verglichen mit einer privaten Veranlagung höher, doch würde im Laufe des 11. Veranlagungsjahres das Stiftungsvermögen das privat gehaltene Vermögen übersteigen (sog. break-even- Punkt ). Die dargestellten Beispiele sollen aber nur der allgemeinen Veranschaulichung dienen. Im konkreten Fall bedarf es jedenfalls einer auf die individuellen Gegebenheiten abgestellten Berechnung der steuerlichen Auswirkungen. 11 Siegler, Stiftungsbrief Nr 2/2005, 5 ff. 6 Limberg/A. Tschugguel, Die Privatstiftung Leitfaden für Stifter, Vorstand, Begünstigte & Gläubiger, LexisNexis

7 4. Gründung der Privatstiftung Vermögensentwicklung Beispiel 1 Vermögensentwicklung Beispiel 2 In der Praxis ist die Stiftungserrichtung häufig vom Wunsch nach dauerhafter Vermögenserhaltung getragen. Gerade im Hinblick auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen stellt sich nämlich für den späteren Erblasser die Frage, wie er sein Unternehmen oder sonstiges Vermögen (zb zusammengehörige Ländereien) über seinen Tod hinaus seiner Familie als Einheit erhalten kann. Denn die Rechtsnachfolge im Erbrechtswege birgt stets die Gefahr, dass Unternehmen bzw sonstiges Vermögen zerschlagen werden. Aufgrund der flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten und ihrer weitgehend freien Zweckgestaltung kann das Instrument der Privatstiftung hier Abhilfe schaffen: Das zu erhaltende Vermögen (Unternehmen) wird in eine Privatstiftung eingebracht, als deren Limberg/A. Tschugguel, Die Privatstiftung Leitfaden für Stifter, Vorstand, Begünstigte & Gläubiger, LexisNexis 7

8 Begünstigte etwa die Nachkommen des Stifters eingesetzt werden können, die dann (als Begünstigte) in portionierter Weise durch Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen versorgt werden. Damit kann sowohl der angestrebte Vermögenserhalt als auch die Versorgung der Nachkommen sichergestellt werden. Die Privatstiftung kann dem Stifter auch dazu dienen, sein eigenes Vermögen dem Zugriff von Gläubigern, etwa auch Pflichtteilsberechtigten oder geschiedenen Ehegatten, zu entziehen. Kommt es dabei nicht bloß zu einer rechtlichen, sondern auch zu einer tatsächlichen, wirtschaftlichen Trennung vom Stiftungsvermögen, weil der Stifter sich keinen maßgeblichen Einfluss vorbehält, so kann es ihm auf diese Weise gelingen, sein persönliches Vermögen als Bemessungsgrundlage für die Pflichtteile oder Ansprüche infolge Scheidung sowie als Haftungsfonds für seine Gläubiger zu mindern (siehe Kapitel V.). Schließlich ist die Privatstiftung auch eine beliebte Rechtsform zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, etwa im kulturellen oder wissenschaftlichen Bereich. Folgende Grafik veranschaulicht die Motive für Stiftungserrichtungen, die Daten basieren auf einer Umfrage unter Stiftern: Quelle: Aufsichtsrat Aktuell 2007 H6, Gründungsablauf Da Stiftungserklärungen als Formerfordernis der Beurkundung durch Notariatsakt bedürfen, empfiehlt es sich schon deshalb, anlässlich der angedachten Gründung einer Privatstiftung einen Notar aufzusuchen, um damit den gesamten Vorgang der Gründung und Beratung in seine rechtsfreundliche Hand zu legen. Ein Notar ist üblicherweise regelmäßig mit der Gründung von Privatstiftungen befasst und mit der Materie daher auch entsprechend vertraut. 8 Limberg/A. Tschugguel, Die Privatstiftung Leitfaden für Stifter, Vorstand, Begünstigte & Gläubiger, LexisNexis

9 4. Gründung der Privatstiftung 4.3 Stiftungserklärung Die Gründung einer Privatstiftung beginnt mit der Errichtung der Stiftungsurkunde. Darin sind die Grundlagen der künftigen Privatstiftung niedergelegt. Die Stiftungsurkunde kann außerdem noch durch eine Stiftungszusatzurkunde ergänzt werden. Während die Stiftungsurkunde in der Urkundensammlung des Firmenbuches hinterlegt wird und damit öffentlich zugänglich ist, bleibt die Stiftungszusatzurkunde grundsätzlich geheim und ist dem Firmenbuchgericht nicht offenzulegen (allerdings muss sie dem Finanzamt vorgelegt werden, um die 25%ige Eingangssteuer zu verhindern, siehe unten Seite 17). Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde werden gemeinsam als Stiftungserklärung bezeichnet. Mindestinhalt der Stiftungsurkunde ist ( 9 f PSG): Widmung des Mindestvermögens (gem 4 PSG beträgt dieses , ) Bestimmung des Stiftungszwecks Bezeichnung der Begünstigten oder einer Stelle, die die Begünstigten bestimmt Name und Sitz der Privatstiftung (Sitz muss im Inland sein; Name muss Privatstiftung enthalten) Angaben zum Stifter (Name, Geburtsdatum, Adresse) Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird (zeitliche Befristung oder Auflösung der Privatstiftung bei Eintritt einer bestimmten Bedingung ist möglich) Folgende Inhalte können in die Stiftungsurkunde ( 10 Abs 2 PSG), nicht aber in die Stiftungszusatzurkunde, aufgenommen werden: Regelungen über Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes Regelungen über Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsprüfers Regelungen zur Bestimmung des Gründungsprüfers Vorbehalt und Bestimmungen zum Änderungs- oder Widerrufsrecht Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrates oder sonstigen Organs sowie nähere Bestimmungen dazu In die Stiftungsurkunde oder in die Stiftungszusatzurkunde können aufgenommen werden ( 10 Abs 2 PSG): Regelungen über die Vergütung der Stiftungsorgane Nähere Bestimmungen zur Festsetzung der Begünstigten Festlegung von Leitlinien für den Stiftungsvorstand Bestimmung der Letztbegünstigten Regelungen über die innere Ordnung von Stiftungsorganen (zb Sitzungsordnung, Sitzungsanzahl, Geschäftsverteilung) Widmung eines weiteren, das Mindestvermögen von , übersteigenden Vermögens Limberg/A. Tschugguel, Die Privatstiftung Leitfaden für Stifter, Vorstand, Begünstigte & Gläubiger, LexisNexis 9

10 4.4 Privatstiftung von Todes wegen Neben der Gründung einer Privatstiftung zu Lebzeiten des Stifters, besteht auch die Möglichkeit, eine Privatstiftung von Todes wegen zu errichten ( 8 Abs 1 PSG). Bei dieser muss die Stiftungserklärung sowohl der Form eines Notariatsaktes als auch der einer letztwilligen Verfügung entsprechen ( 39 Abs 1 PSG). Es bedarf daher der Mitwirkung des Notars und zweier weiterer Zeugen (oder an deren Stelle eines weiteren Notars). Als Stifter kommt im Gegensatz zur Privatstiftung unter Lebenden selbstverständlich nur eine natürliche Person (also keine juristische Person) in Betracht; auch eine Stiftermehrheit ist ausgeschlossen. Da die Privatstiftung von Todes wegen erst mit dem Tod des Stifters entsteht, kann der Stifter die Stiftungserklärung bis zuletzt nach Belieben ändern oder widerrufen. Im Übrigen ist die Privatstiftung von Todes wegen aber in rechtlicher Hinsicht genauso wie eine zu Lebzeiten gegründete Privatstiftung zu behandeln Stiftungskurator Ist die Eintragung einer Privatstiftung in das Firmenbuch nicht in angemessener Frist zu erwarten und sind alle Stifter verstorben, so ist auf Antrag oder von Amts wegen vom Firmenbuchgericht ein Stiftungskurator zu bestellen ( 8 Abs 3 PSG). Die Bestellung eines Stiftungskurators betrifft daher in der Praxis, wenn überhaupt, zumeist Privatstiftungen von Todes wegen. Antragsberechtigt ist jeder, der ein rechtliches Interesse an der Bestellung des Stiftungskurators hat (zb Begünstigte, Testamentsvollstrecker, Erben). Der Stiftungskurator hat als Organ der Vorstiftung für das Entstehen der Privatstiftung Sorge zu tragen und erforderlichenfalls den ersten Stiftungsvorstand sowie den ersten Aufsichtsrat zu bestellen. Bis zur Bestellung des Stiftungsvorstandes hat er außerdem auch das Stiftungsvermögen zu verwalten ( 8 Abs 3 PSG). Der Stiftungskurator hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf angemessene Entlohnung (aus dem Stiftungsvermögen). Sein Mandat endet mit Enthebung, welche mit Entstehung der Privatstiftung (Eintragung im Firmenbuch) zu erfolgen hat ( 8 Abs 4 und 5 PSG). 4.6 Vorstiftung Zwischen der Errichtung der Stiftungserklärung und der Eintragung der Privatstiftung im Firmenbuch wird die noch nicht entstandene Privatstiftung als Vorstiftung bezeichnet. In diesem Stadium ist sie nämlich bereits rechts- und parteifähig: Sie kann Rechte erwerben, Pflichten begründen, Verträge schließen, klagen und geklagt werden etc. Für die Vorstiftung haften jene Personen, die für sie handeln sogenannte Handelndenhaftung. Eine solche Haftung kann vor allem dann schlagend werden, wenn 12 Im Detail zur Errichtung und Entstehung der Privatstiftung von Todes wegen siehe Pittl, Errichtung und Entstehung von Privatstiftungen, NZ 2000, Limberg/A. Tschugguel, Die Privatstiftung Leitfaden für Stifter, Vorstand, Begünstigte & Gläubiger, LexisNexis

Nikolaus Arnold. Die Privatstiftung.

Nikolaus Arnold. Die Privatstiftung. www.arnold.biz www.privatebanking-raiffeisen.at Nikolaus Arnold Die Privatstiftung www.privatstiftung.info In Zusammenarbeit von Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien und. Die Privatstiftung Seite

Mehr

Aktiengesellschaft: Überblick und Abweichungen zur GmbH

Aktiengesellschaft: Überblick und Abweichungen zur GmbH Aktiengesellschaft: Überblick und Abweichungen zur GmbH Große Kapitalgesellschaft Höheres Grundkapital: 70.000,- Strengere Kapitalaufbringungsvorschriften Kapitalsammelbecken Aktie als handelbares, insb

Mehr

Stiftungssymposium 2016

Stiftungssymposium 2016 Stiftungssymposium 2016 Aktuelle stiftungsrechtliche und steuerrechtliche Themenstellungen 21. und 22. Jänner 2016 Robert SCHMIDBAUER Österreichischer Sparkassenverband Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 GG

Mehr

Abschnitt B: Organe, Rechnungslegung, Prüfung, Haftung

Abschnitt B: Organe, Rechnungslegung, Prüfung, Haftung Abschnitt B: Organe, Rechnungslegung, Prüfung, Haftung Organe der Privatstiftung 14. (1) Organe der Privatstiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsprüfer und gegebenenfalls der Aufsichtsrat. (2)

Mehr

Florian Oppel. Die österreichische Privatstiftung und die deutsche Familienstiftung als Instrumente der Nachfolgegestaltung

Florian Oppel. Die österreichische Privatstiftung und die deutsche Familienstiftung als Instrumente der Nachfolgegestaltung Florian Oppel Die österreichische Privatstiftung und die deutsche Familienstiftung als Instrumente der Nachfolgegestaltung Vorwort V 1. Teil: Einführung und Grundlegung I A. Gang der Untersuchung und Problemstellung

Mehr

Einfluss des Stifters und seiner Rechtsnachfolger

Einfluss des Stifters und seiner Rechtsnachfolger 2/SN-323/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 LEOPOLD-FRANZENS-UNIVERSITÄT INNSBRUCK INSTITUT FÜR ZIVILGERICHTLICHES VERFAHREN o. UNIV.-PROF. DR. BERNHARD KÖNIG

Mehr

PRIVATSTIFTUNGSGESETZ (PSG)

PRIVATSTIFTUNGSGESETZ (PSG) PRIVATSTIFTUNGSGESETZ (PSG) StF: BGBl 1993/694 idf: BGBl 1993/532 BGBl I 2001/98 (1. Euro-Umstellungsgesetz) BGBl I 2005/120 (Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005) BGBl I 2009/75 (Familienrechts-Änderungsgesetz

Mehr

Privatstiftungsgesetz

Privatstiftungsgesetz PSG Anhang I.1 Privatstiftungsgesetz Begriff 1. (1) Die Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung

Mehr

Karl-Emminger-Straße Salzburg. Mag. Markus Schaller. Tel.: +43(0) 662/

Karl-Emminger-Straße Salzburg. Mag. Markus Schaller. Tel.: +43(0) 662/ Karl-Emminger-Straße 23 5020 Salzburg Mag. Markus Schaller markus.schaller@b-s-g.at Tel.: +43(0) 662/62 44 94-0 www.beraten-steuern-gewinnen.at Stiftungsbesteuerung in Österreich Gründung Stiftungseingangssteuer

Mehr

Die Anfechtung von Stiftungen

Die Anfechtung von Stiftungen Die Anfechtung von Stiftungen Erb-, ehe- und andere zivilrechtliche Aspekte im Vergleich Österreich - Liechtenstein von Dr. Alexandra Wilhelm Wien 2012 Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Vorwort.'

Mehr

Optimierung der Familienstiftung

Optimierung der Familienstiftung Optimierung der Familienstiftung aus der Sicht der Begünstigten von Priv.-Doz. MMag. Dr. Ernst Marschner LL.M. Steuerberater in Linz 3. Auflage Lnde Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Inhaltsverzeichnis

Mehr

Die österreichische Privatstiftung und die Liechtenstein Stiftung

Die österreichische Privatstiftung und die Liechtenstein Stiftung Die österreichische Privatstiftung und die Liechtenstein Stiftung Alternativen für den steueroptimierten Vermögenserhalt Tax 2017 kpmg.at/tax Gute Entscheidungen basieren auf Wissen. Schneller ans Ziel

Mehr

SS VO Finanzrecht KSt SS

SS VO Finanzrecht KSt SS VO Finanzrecht Körperschaftsteuer und Umgründungen Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger lb SS 2013 12. Einheit 2 Kapitalertragsteuer im Konzern Empfänger natürliche Person: Grundsätzlich

Mehr

Die Verbrauchsstiftung. - Dauerhafte Zweckverwirklichung ohne Ewigkeitscharakter -

Die Verbrauchsstiftung. - Dauerhafte Zweckverwirklichung ohne Ewigkeitscharakter - Die Verbrauchsstiftung - Dauerhafte Zweckverwirklichung ohne Ewigkeitscharakter - www.caemmerer-lenz.de 28.10.2014 Tina Neff Rechtsanwältin 1 Die Verbrauchsstiftung - Dauerhafte Zweckverwirklichung ohne

Mehr

Österreichische Privatstiftung vs Liechtensteinische Stiftung eine Gegenüberstellung

Österreichische Privatstiftung vs Liechtensteinische Stiftung eine Gegenüberstellung vs Liechtensteinische Stiftung eine Gegenüberstellung RA/StB Dr. Clemens Philipp Schindler, LL.M. STEP Branch Basel 8. Juni 2010 - Basel Privatrechtliche Grundlagen Österreichische Privatstiftung Rechtsgrundlage:

Mehr

B e s c h l u s s. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

B e s c h l u s s. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 6 Ob 224/16h Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als

Mehr

Umstrukturierung von Stiftungen Änderung und Auflösung von Stiftungen und Stiftungsspaltungen

Umstrukturierung von Stiftungen Änderung und Auflösung von Stiftungen und Stiftungsspaltungen Umstrukturierung von Stiftungen Änderung und Auflösung von Stiftungen und Stiftungsspaltungen Gründe für Umstrukturierungen 1. Änderung der Verhältnisse und Umstände a) Änderung der Meinung des Stifters

Mehr

Seite 1 von 13 Langtitel Bundesgesetz über Privatstiftungen und Änderungen des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes,

Mehr

Die deutsche Stiftung im zivil- und steuerrechtlichen Kontext. IPG Mannheim 27. Februar 2016

Die deutsche Stiftung im zivil- und steuerrechtlichen Kontext. IPG Mannheim 27. Februar 2016 Die deutsche Stiftung im zivil- und steuerrechtlichen Kontext IPG Mannheim 27. Februar 2016 Inhalt I. Einführung II. Zivilrechtliche Grundlagen III. Steuerrechtliche Grundlagen IV. Stiftung als Nachfolgeinstrument

Mehr

Stiftungshandbuch. Handbuch zum Stiftungsrecht - Österreich und Liechtenstein. Bearbeitet von Nikolaus Arnold, Christian Ludwig

Stiftungshandbuch. Handbuch zum Stiftungsrecht - Österreich und Liechtenstein. Bearbeitet von Nikolaus Arnold, Christian Ludwig Stiftungshandbuch Handbuch zum Stiftungsrecht - Österreich und Liechtenstein Bearbeitet von Nikolaus Arnold, Christian Ludwig 1. Auflage 2010. Buch. 296 S. Hardcover ISBN 978 3 7073 1484 7 Format (B x

Mehr

- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz

- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz - 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Erläuterungen hierzu unter Allgemeines: Die Stiftungssatzung Soll die Stiftung nicht nur gemeinnützige Zwecke verfolgen, sondern

Mehr

Privatstiftungsgesetz Novelle

Privatstiftungsgesetz Novelle Privatstiftungsgesetz Novelle 2017 16.10.2017 1 Einleitung Festgelegt im Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 Zweck: Relaunch Privatstiftungsrecht Stärkung der Einflussmöglichkeiten der Begünstigten

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler, Fassung vom 19.04.2018 Langtitel Gesetz vom 12. März 2008 über Stiftungen und Fonds (Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008) LGBl.

Mehr

Was für Stifter und Begünstigte wichtig ist Alte Fallen und neue Entwicklungen

Was für Stifter und Begünstigte wichtig ist Alte Fallen und neue Entwicklungen Was für Stifter und Begünstigte wichtig ist Alte Fallen und neue Entwicklungen Mag. Florian Haslwanter Rechtsanwalt in Wien Die schlagwortartige Darstellung kann eine umfassende Darstellung und Beratung

Mehr

BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S BR: AB 4571 S. 573.)

BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S BR: AB 4571 S. 573.) Stiftungsgesetz Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Privatstiftungsgesetz, Fassung vom 12.03.2010 http://www.ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?abfrage=bundesnormen&gesetzesnummer=10003154&s howprintpreview=true

Mehr

Merkblatt zur Neueintragung bzw. Anzeige einer Stiftung (Art bis 41 PGR)

Merkblatt zur Neueintragung bzw. Anzeige einer Stiftung (Art bis 41 PGR) 1/6 A M T FÜ R JU STIZ FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN H A N D ELS R EG ISTER Merkblattnummer AJU/ h70.008.05 Merkblattdatum 09/2016 Direktkontakt info.hr.aju@llv.li Merkblatt zur Neueintragung bzw. Anzeige

Mehr

Besteuerung von in- und ausländischen Stiftungen und Typenvergleich (1. Teil)

Besteuerung von in- und ausländischen Stiftungen und Typenvergleich (1. Teil) Besteuerung von in- und ausländischen Stiftungen und Typenvergleich (1. Teil) Thomas Bieber / Christoph Finsterer / Martin Lehner 1 Einleitung Die Besteuerung von in- und ausländischen Stiftungen ist seit

Mehr

Stiftungsrechtliche Judikatur

Stiftungsrechtliche Judikatur Stiftungsrechtliche Judikatur Inhalt: Seite 2 D&O-Versicherung als Entgeltbestandteil nicht genehmigungspflichtig nach 17 Abs 5 PSG Seite 4 Vorbehaltenes Änderungsrecht ist kein im Rahmen eines Squeeze-out

Mehr

Einleitung. Privatstiftungsrecht ist Instrument der Nachfolgeplanung

Einleitung. Privatstiftungsrecht ist Instrument der Nachfolgeplanung Einleitung Privatstiftungsrecht ist Instrument der Nachfolgeplanung Spannungsverhältnis zwischen Pflichtteilsrecht und Privatstiftungsrecht wegen der konträren Regelungsanliegen vorprogrammiert: Pflichtteilsrecht

Mehr

Ausgliederungen und Gemeinden

Ausgliederungen und Gemeinden Ausgliederungen und Gemeinden Mag. Karl Heinz Müller 2008 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at

Mehr

KESt-Pflicht für Auszahlung des Pflichtteils durch eine Privatstiftung. Privatdozent MMag. Dr. Ernst Marschner LL.M.

KESt-Pflicht für Auszahlung des Pflichtteils durch eine Privatstiftung. Privatdozent MMag. Dr. Ernst Marschner LL.M. KESt-Pflicht für Auszahlung des Pflichtteils durch eine Privatstiftung Privatdozent MMag. Dr. Ernst Marschner LL.M. Drei Fälle vor dem BFG, eine VwGH-E Fall 1: Stifter errichtet Privatstiftung (1993) nach

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort... 5. Die Autoren... 7 FRAGEN, DIE SIE SICH STELLEN SOLLTEN... 17

INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort... 5. Die Autoren... 7 FRAGEN, DIE SIE SICH STELLEN SOLLTEN... 17 INHALTSVERZEICHNIS Vorwort... 5 Die Autoren... 7 FRAGEN, DIE SIE SICH STELLEN SOLLTEN... 17 1. Soll Vermögen vor dem Erbfall, etwa im Wege einer Schenkung, vorzeitig übertragen werden?... 18 2. Muss ich

Mehr

Kapitel 1 Die Privatstiftung eine ausgetrocknete Steueroase

Kapitel 1 Die Privatstiftung eine ausgetrocknete Steueroase Die Privatstiftung eine ausgetrocknete Steueroase Kapitel 1 Kapitel 1 Die Privatstiftung eine ausgetrocknete Steueroase Vom Steuerzuckerl Privatstiftung ist leider (fast) nichts mehr übrig geblieben! Die

Mehr

Ausarbeitung. Rechtlicher Rahmen für die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen in Deutschland. Wissenschaftliche Dienste

Ausarbeitung. Rechtlicher Rahmen für die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen in Deutschland. Wissenschaftliche Dienste Rechtlicher Rahmen für die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen in Deutschland 2014 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtlicher Rahmen für die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen in Deutschland

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 22 Begriff 1. (1) Die Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung

Mehr

GRÜNDUNG EINER PERSONENGESELLSCHAFT

GRÜNDUNG EINER PERSONENGESELLSCHAFT GRÜNDUNG EINER PERSONENGESELLSCHAFT Offene Gesellschaft (OG) Grundlagen Eine OG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die alle für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also

Mehr

Familienhospizkarenz. Kinderbegleitung Sterbebegleitung. Riegerbank-Anleihe Lehrstück für Kridatare. Markenschutzgesetz und Domainregistrierung

Familienhospizkarenz. Kinderbegleitung Sterbebegleitung. Riegerbank-Anleihe Lehrstück für Kridatare. Markenschutzgesetz und Domainregistrierung FACHZEITSCHRIFT FÜR WIRTSCHAFTSRECHT JÄNNER 2003 1 1 7 2 Kinderbegleitung Sterbebegleitung Familienhospizkarenz Riegerbank-Anleihe Lehrstück für Kridatare Markenschutzgesetz und Domainregistrierung Aufklärungspflicht

Mehr

Stiften Spenden. für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung. Stiftung Lebenshilfe München

Stiften Spenden. für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung. Stiftung Lebenshilfe München Stiften Spenden für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung Stiftung Lebenshilfe München Stiftung Lebenshilfe München: Stiften Spenden für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung.

Mehr

Die wichtigsten Gesellschaftsformen bzw. Rechtsformen

Die wichtigsten Gesellschaftsformen bzw. Rechtsformen Die wichtigsten Gesellschaftsformen bzw. Rechtsformen Inhalt Gesellschaftsformen bzw. Rechtsformen Einzelfirma Einfache Gesellschaft Kollektivgesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Aktiengesellschaft

Mehr

- Muster* für die. Errichtung einer Stiftung Stiftungsgeschäft. und für eine. Stiftungssatzung

- Muster* für die. Errichtung einer Stiftung Stiftungsgeschäft. und für eine. Stiftungssatzung - Muster* für die Errichtung einer Stiftung Stiftungsgeschäft und für eine Stiftungssatzung - *Allgemeine Hinweise: - Dem Muster ist der Regelfall einer gemeinnützigen Stiftung des bürgerlichen Rechts

Mehr

Pizza Max Christof Ramseier & Co. mit Sitz in Belp Quelle:

Pizza Max Christof Ramseier & Co. mit Sitz in Belp Quelle: Fach: Thema: Wirtschaft und Recht Kollektivgesellschaft Die Kollektivgesellschaft RECHTSGRUNDLAGE: OR 552 593 VOLKSWIRTSCHAFTLICHE BEDEUTUNG: Eine Kollektivgesellschaft ist eine Rechtsform für die Führung

Mehr

Sicherung des Einflusses der Stifterfamilie auf den Stiftungsvorstand

Sicherung des Einflusses der Stifterfamilie auf den Stiftungsvorstand Sicherung des Einflusses der Stifterfamilie auf den Stiftungsvorstand Rechtsanwälte Dr. Bernhard Huber Mag. Eva Huber-Stockinger 4020 Linz, Schillerstrasse 12 Linz, im Juli 2011 Beobachtungen Gründe des

Mehr

Körperschaftsteuer (KöSt)

Körperschaftsteuer (KöSt) Körperschaftsteuer (KöSt) Der Körperschaftsteuer ihv. 25% unterliegt das Einkommen von juristischen Personen Das Steuerrecht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Die natürlichen

Mehr

EINFACH MEHR WEITBLICK.

EINFACH MEHR WEITBLICK. neue Perspektiven durch das geplante Gemeinnützigkeitspaket BERNDT ZINNÖCKER 26. November 2015 EINFACH MEHR WEITBLICK. Arten von Privatstiftungen in Österreich Privatstiftung = eigentümer- und mitgliederloser

Mehr

Satzung der gemeinnützigen Stiftung Goldene Perlen" - Engagement für Montessori

Satzung der gemeinnützigen Stiftung Goldene Perlen - Engagement für Montessori Satzung der gemeinnützigen Stiftung Goldene Perlen" - Engagement für Montessori (1) Die Stiftung führt den Namen 1 Name, Rechtsform und Sitz Stiftung Goldene Perlen" - Engagement für Montessori (2) Sie

Mehr

Kommanditgesellschaft

Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher

Mehr

Umsatzsteuertagung 2016: Vereine, Stiftungen

Umsatzsteuertagung 2016: Vereine, Stiftungen Umsatzsteuertagung 2016: Vereine, Stiftungen Mag. Wolfgang Lindinger Linz, 9.11.2016 Unternehmerbegriff bei Vereinen und Stiftungen Rechtsformspezifische Unternehmereigenschaft? nicht mit einer bestimmten

Mehr

Haftung des Stiftungsvorstands in Grundzügen

Haftung des Stiftungsvorstands in Grundzügen Haftung des Stiftungsvorstands in Grundzügen Vorstand schuldet Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters Haftung nur bei schuldhafter Pflichtverletzung, aber keine Erfolgshaftung Grundsatz der Binnenhaftung,

Mehr

Der Aufsichtsrat L 0 C 3 R (20 Regeln) PSG. 20, 27 PSG, 95 AktG, 110 ArbVG

Der Aufsichtsrat L 0 C 3 R (20 Regeln) PSG. 20, 27 PSG, 95 AktG, 110 ArbVG Der Aufsichtsrat 6. In einer Privatstiftung ist ein Aufsichtsrat zwingend einzurichten, sobald die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung direkt oder indirekt (über beherrschte Unternehmen)

Mehr

Schweizerische Wirbelsäule Stiftung (Swiss Spine Foundation)

Schweizerische Wirbelsäule Stiftung (Swiss Spine Foundation) Schweizerische Wirbelsäule Stiftung (Swiss Spine Foundation) eine Stiftung im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Artikel 80 ff. mit Sitz in Zürich und widme ihr als Anfangskapital CHF 50'000.-

Mehr

Gesellschafts- und Unternehmensformen kompakt. Christian Fritz. Ende

Gesellschafts- und Unternehmensformen kompakt. Christian Fritz. Ende Gesellschafts- und Unternehmensformen kompakt Christian Fritz Ende Inhalt Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 A. Allgemeiner Teil 19 I. Grundlagen 19 II. Alternative Gestaltungsformen 21 III. Entscheidungsgrundlagen

Mehr

Public Breakfast 10. Dezember 2015 Aktuelles aus dem Steuerrecht: Gemeinnützigkeitsgesetz 2015

Public Breakfast 10. Dezember 2015 Aktuelles aus dem Steuerrecht: Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 www.pwc.at 10. Dezember 2015 Aktuelles aus dem Steuerrecht: Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 Mag. Christian Weber Agenda Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GG 2015 dzt. Entwurf): 1. Erweiterung des Tätigkeitsbereiches

Mehr

Stiftung Auffangeinrichtung BVG STIFTUNGSURKUNDE. Ausgabe Gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom Seite 1 von 6

Stiftung Auffangeinrichtung BVG STIFTUNGSURKUNDE. Ausgabe Gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom Seite 1 von 6 STIFTUNGSURKUNDE Ausgabe 07 Gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom 0..06 Seite von 6 Stiftungsurkunde Ausgabe 07 Inhaltsverzeichnis A. Name und Sitz... Art. Name und Rechtsform... Art. Sitz und Aufsicht...

Mehr

Stiftungshandbuch. Stiftungsrechtliche und steuerliche Bestimmungen. Österreich und Liechtenstein. herausgegeben von. Nikolaus Arnold Christian Ludwig

Stiftungshandbuch. Stiftungsrechtliche und steuerliche Bestimmungen. Österreich und Liechtenstein. herausgegeben von. Nikolaus Arnold Christian Ludwig Stiftungshandbuch Stiftungsrechtliche und steuerliche Bestimmungen Österreich und Liechtenstein herausgegeben von Nikolaus Arnold Christian Ludwig Kapitel 17-27 verfasst von Thomas Hosp 2. Auflage Lnde

Mehr

Geltungsbereich. Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Saarland haben.

Geltungsbereich. Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Saarland haben. Saarländisches Stiftungsgesetz In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (Amtsblatt S. 1825), zuletzt geändert mit Gesetz vom 15. Februar 2006 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige

Mehr

Satzung der Stiftung Lübecker Altstadt

Satzung der Stiftung Lübecker Altstadt Satzung der Stiftung Lübecker Altstadt 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Lübecker Altstadt. (2) Sie ist eine rechtsfähige kommunale Stiftung privaten Rechts i. S. des 17 des

Mehr

6 Ob 108/15y. B e s c h l u s s. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

6 Ob 108/15y. B e s c h l u s s. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 6 Ob 108/15y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,

Mehr

Satzung der Bürgerstiftung Erpolzheim

Satzung der Bürgerstiftung Erpolzheim Satzung der Bürgerstiftung Erpolzheim 1 Name, Rechtsform, Sitz 1. Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Erpolzheim. 2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Mehr

STIFTUNG PREUSSISCHE SEEHANDLUNG

STIFTUNG PREUSSISCHE SEEHANDLUNG Präambel Das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Kulturelle Angelegenheiten, errichtete anlässlich der Liquidation der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) - gegründet am 14. Oktober 1772 - unter

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XXI. 1. Einleitung... 1

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XXI. 1. Einleitung... 1 Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XXI 1. Einleitung... 1 2. Einführung... 3 2.1. Historischer Abriss... 3 2.1.1. Entwicklung des Stiftens... 3 2.1.2. Entwicklung des österreichischen

Mehr

Gesellschaft Personengesellschaften

Gesellschaft Personengesellschaften Gesellschaft Rechtsgeschäftlicher Zusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG KG Stille Gesellschaft Reederei Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

4. EINHEIT: ORGANISATIONSFORMEN

4. EINHEIT: ORGANISATIONSFORMEN 4. EINHEIT: ORGANISATIONSFORMEN SYSTEMATISIERUNG(1) Unternehmensträgerschaft: Welcher (öffentliche) Rechtsträger übt beherrschenden Einfluss aus? Bund (zb ÖBIB: http://www.oebib.gv.at/beteiligungen/) Länder

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

INHALT Vorwort 5. Abkürzungsverzeichnis 13. I.Einleitung 19

INHALT Vorwort 5. Abkürzungsverzeichnis 13. I.Einleitung 19 Emilio Zeininger Die deutsche Stiftung nach der Reform des Stiftungssteuerrechts durch Gesetz vom 14. Juli 2000 und ihre transnationale Offenheit anhand eines Vergleichs mit dem. Stiftungsrecht in Österreich

Mehr

Satzung der Stiftung Dr. Jürgen und Sonja Oehlschläger. 1 Name, Sitz, Rechtsform

Satzung der Stiftung Dr. Jürgen und Sonja Oehlschläger. 1 Name, Sitz, Rechtsform Satzung der Stiftung Dr. Jürgen und Sonja Oehlschläger 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Dr. Jürgen und Sonja Oehlschläger (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

Unter dem Namen "Stiftung Succursus" besteht eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Unter dem Namen Stiftung Succursus besteht eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). STIFTUNG SUCCURSUS STIFTUNGSURKUNDE A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen Art. 1 Name und Art der Stiftung Unter dem Namen "Stiftung Succursus" besteht eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des

Mehr

Privatstiftungs gesetz

Privatstiftungs gesetz KOMMENTAR Nikolaus Arnold Privatstiftungs gesetz Kommentar 3., aktualisierte und erweiterte Auflage Nikolaus Arnold Privatstiftungsgesetz Kommentar 3., aktualisierte und erweiterte Auflage Privatstiftungs

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am.beschlossen: Änderung des NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes. Artikel I

Der Landtag von Niederösterreich hat am.beschlossen: Änderung des NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes. Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am.beschlossen: Änderung des NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes Artikel I Das NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. 4700-1, wird wie folgt geändert: 1. Im

Mehr

GesellscHAftsrecHt. AG oder GmbH was passt zu meinem Geschäft? Fragen Sie Ihre Notarin oder Ihren Notar.

GesellscHAftsrecHt. AG oder GmbH was passt zu meinem Geschäft? Fragen Sie Ihre Notarin oder Ihren Notar. GesellscHAftsrecHt AG oder GmbH was passt zu meinem Geschäft? Fragen Sie Ihre Notarin oder Fragen Ihren Sie Notar. Ihre Notarin oder Ihren Notar. Wer ein eigenes Geschäft führt oder aufbauen will, muss

Mehr

Satzung der Eugen Martin Stiftung

Satzung der Eugen Martin Stiftung Satzung der Eugen Martin Stiftung 1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen,,Eugen Martin Stiftung". (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung im Sinne der 80 ff BGB. (3) Sitz ist Freiburg

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/0585-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Y-GmbH als Rechtsnachfolger der X- B.V., Zweigniederlassung Österreich, vertreten durch

Mehr

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer. 3. Einheit: Organisationsformen

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer. 3. Einheit: Organisationsformen VL Gebietskörperschaften als Unternehmer 3. Einheit: Organisationsformen 1 Systematisierung: Unternehmensträgerschaft Welcher (öffentliche) Rechtsträger übt beherrschenden Einfluss aus? Bund Länder Gemeinden

Mehr

Satzung. der. Stiftung Klinikum Worms. 1 Name, Rechtsform, Sitz, Treuhänderschaft. Stiftung Klinikum Worms.

Satzung. der. Stiftung Klinikum Worms. 1 Name, Rechtsform, Sitz, Treuhänderschaft. Stiftung Klinikum Worms. Satzung der Stiftung Klinikum Worms 1 Name, Rechtsform, Sitz, Treuhänderschaft (1) Die Stiftung führt den Namen: Stiftung Klinikum Worms. (2) Die Stiftung Worms ist eine unselbständige, treuhänderische

Mehr

Was ist eine Stiftung?

Was ist eine Stiftung? Die Stiftergemeinschaft der Sparkasse Gelsenkirchen Was ist eine Stiftung? Im Gegensatz zu einer Spende, die sofort von der Empfängerorganisation für deren Zweckverwirklichung verwandt wird, bleibt das

Mehr

Satzung der. "Volksbank-Stiftung Bremerhaven-Cuxland"

Satzung der. Volksbank-Stiftung Bremerhaven-Cuxland Stand 28. Juli 2015 Satzung der "Volksbank-Stiftung Bremerhaven-Cuxland" 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die von der Volksbank eg Bremerhaven-Wesermünde, Bremerhaven, vertreten durch den Vorstand, errichtete

Mehr

Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) DGD-Förder-Stiftung

Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) DGD-Förder-Stiftung Hiermit errichtet der Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) die DGD-Förder-Stiftung mit Sitz in Marburg als Stiftung des bürgerlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der gemeinnützigen

Mehr

Stiftung des Deutschen Caritasverbandes. Stiftungssatzung

Stiftung des Deutschen Caritasverbandes. Stiftungssatzung CARITAS-STIFTUNG DEUTSCHLAND Stiftung des Deutschen Caritasverbandes Stiftungssatzung Mit Genehmigung durch das Ministerium für Kultur, Jugend und Sport Baden Württemberg (Erlaß Az.: Ki-0562.3-09/1 vom

Mehr

errichte(n) hiermit die "... Stiftung" mit dem Sitz in... als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

errichte(n) hiermit die ... Stiftung mit dem Sitz in... als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Verbrauchsstiftung Muster eines Stiftungsgeschäfts (mit Alternativen) Die folgenden Muster eines Stiftungsgeschäfts sind in ihrem Wortlaut nicht zwingend vorgeschrieben. Sie geben lediglich Anhaltspunkte

Mehr

MASTERARBEIT. Titel der Masterarbeit. Rahmenbedingungen für die erfolgreiche Führung einer Privatstiftung in Österreich. Verfasser.

MASTERARBEIT. Titel der Masterarbeit. Rahmenbedingungen für die erfolgreiche Führung einer Privatstiftung in Österreich. Verfasser. MASTERARBEIT Titel der Masterarbeit Rahmenbedingungen für die erfolgreiche Führung einer Privatstiftung in Österreich Verfasser Inna Binder angestrebter akademischer Grad Master of Science (MSc) Wien,

Mehr

Statut. des. Bildungsfonds des KV Schwyz

Statut. des. Bildungsfonds des KV Schwyz Begl.-Nr. B28/09/TD Statut des Präambel In der Erkenntnis, dass die Bildung für unser Land eine wesentliche Ressource darstellt und dass damit insbesondere auch Bildungsanstrengungen aller Art im kaufmännischbetrieblichen

Mehr

Öffentliche Urkunde ANIMATO STIFTUNG

Öffentliche Urkunde ANIMATO STIFTUNG Urkunde Nr. 10/2005 Öffentliche Urkunde über die Errichtung der ANIMATO STIFTUNG mit Sitz in Zug In den Büroräumlichkeiten der unterzeichneten öffentlichen Urkundsperson des Kantons Zug, lic.iur. Peter

Mehr

DIE ÖSTERREICHISCHE PRIVATSTIFTUNG HANDBUCH FÜR STIFTER

DIE ÖSTERREICHISCHE PRIVATSTIFTUNG HANDBUCH FÜR STIFTER DIE ÖSTERREICHISCHE PRIVATSTIFTUNG HANDBUCH FÜR STIFTER Impressum Herausgeberin: Autorin: Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG Petersplatz 7, A-1010 Wien E-Mail: privatebanking@erstebank.at HASCH

Mehr

7 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform

7 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 1 2 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform (Kapitelübersicht) 3 Gewerberecht 1/3 Tätigkeit unterliegt der Gewerbeordnung, wenn sie selbstständig ausgeübt wird (auf eigene Rechnung und Gefahr), sie wiederholt

Mehr

Durchbrechungen des "Siloprinzips": rechtsformunabhängige Regelungen und rechtsforminterne Differenzierungen (Folien 14 f.)

Durchbrechungen des Siloprinzips: rechtsformunabhängige Regelungen und rechtsforminterne Differenzierungen (Folien 14 f.) System der Gesellschaftsformen vertikale Betrachtung ("Siloprinzip") horizontale Betrachtung; Hauptmerkmale der Gesellschaftsformen: Rechtspersönlichkeit (Folien 16 ff.) Haftung der Gesellschaft und der

Mehr

(1.) Die Stiftung führt den Namen Blindenbund in Hessen e.v. Stiftung.

(1.) Die Stiftung führt den Namen Blindenbund in Hessen e.v. Stiftung. Verfassung der Blindenbund in Hessen e.v. - Stiftung 1 Name, Rechtsform, Sitz (1.) Die Stiftung führt den Namen Blindenbund in Hessen e.v. Stiftung. (2.) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten

Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten Newsletter Private Clients Issue 4 2016 Erbrechtsreform Teil 4 Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) tritt am 1.1.2017

Mehr

Wiederholungsfragen und Antworten I

Wiederholungsfragen und Antworten I Wiederholungsfragen und Antworten I Gehört das zum Privatrecht oder zum Öffentlichen Recht, warum? - Privatrecht, da die Beziehungen unter Privaten geregelt werden, Regelungen nicht spezifisch die öffentliche

Mehr

Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) vom 27. März 1972 (GVBl S. 85) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.April 2015 (GVBl S. 72) Art.

Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) vom 27. März 1972 (GVBl S. 85) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.April 2015 (GVBl S. 72) Art. Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) vom 27. März 1972 (GVBl S. 85) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.April 2015 (GVBl S. 72) Art. 1 Errichtung Unter dem Namen Bayerische Landesstiftung

Mehr

Satzung der "Dr. Siegfried Krüger -Stiftung" mit dem Sitz in Leipzig

Satzung der Dr. Siegfried Krüger -Stiftung mit dem Sitz in Leipzig Satzung der "Dr. Siegfried Krüger -Stiftung" mit dem Sitz in Leipzig 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen "Dr. Siegfried Krüger -Stiftung" und ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen

Mehr

GZ: BMASK-40001/0004-IV/9/2017 Wien,

GZ: BMASK-40001/0004-IV/9/2017 Wien, 10950/AB vom 20.03.2017 zu 11440/J (XXV.GP) 1 von 4 Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien ALOIS STÖGER Bundesminister Stubenring 1, 1010 Wien Tel: +43 1 711 00 0 Fax: +43 1 711 00 2156

Mehr

I. Bestellung, Beendigung und Vertragsverhältnis

I. Bestellung, Beendigung und Vertragsverhältnis A. Bestellung des Stiftungsprüfers A. Bestellung des Stiftungsprüfers A. Bestellung des Stiftungsprüfers 1. Allgemeines zur Bestellung des Stiftungsprüfers Der Stiftungsprüfer ist gem 14 Abs 1 PSG ein

Mehr

DIE QUAL DER WAHL: WELCHE RECHTSFORM PASST ZU MIR

DIE QUAL DER WAHL: WELCHE RECHTSFORM PASST ZU MIR I. STEUERLICHE ÜBERLEGUNGEN 1. Die Gewinne von Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern werden jeweils gesondert besteuert. Die Besteuerung bei den Gesellschaftern erfolgt erst nach Gewinnausschüttung.

Mehr

Satzung. Stiftung Lebenshilfe Lüdenscheid

Satzung. Stiftung Lebenshilfe Lüdenscheid Satzung Stiftung Lebenshilfe Lüdenscheid In der Fassung vom 11.10.2018 1, Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Lebenshilfe Lüdenscheid. (2) Sie ist eine rechtsfähige

Mehr

Gründung einer Personengesellschaft

Gründung einer Personengesellschaft Gründung einer Personengesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bildet die Grundlage der Personengesellschaft. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist 705 ff des

Mehr