26. Jahrgang Kloster Lehnin Freitag, den 10. März 2017 Nummer 4 Woche 10. Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen
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1 26. Jahrgang Kloster Lehnin Freitag, den 10. März 2017 Nummer 4 Woche 10 Inhaltsverzeichnis Amtliche Bekanntmachungen Sitzung des Hauptausschusses am Seite 2 Sitzung des Ausschusses für Bauen, öffentliche Sicherheit und Ordnung am Seite 2 Bebauungsplan Plötziner Straße 27 im Ortskern Göhlsdorf der Gemeinde Kloster Lehnin; Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. 3 Abs. 2 BauGB...Seite 2 Offenlegung der neuen Bodenrichtwerte im Gemeindebereich Kloster Lehnin zum Stichtag Seite 3 Hinweispflichten zum Meldeschein; Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr...Seite 5 Aus den Sitzungen gemeindlicher Gremien...Seite 6 Nichtamtliche Mitteilungen Ausbau der Straße Kleine Gasse im OT Emstal...Seite 7 Leinenpflicht für Hunde im Wald...Seite 7 Osterfeuer anmelden...seite 7 Herausgeber und verantwortlich für den Inhalt der amtlichen Bekanntmachungen und der nichtamtlichen Mitteilungen: Gemeinde Kloster Lehnin, Bürgermeister Uwe Brückner, Friedensstraße 3, Kloster Lehnin, Telefon: / , kontakt@lehnin.de, Druck und Verlag: Heimatblatt Brandenburg Verlag GmbH, Michael Buschner, Panoramastraße 1, Berlin, Telefon 030/ , Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt (Auflage: Exemplare) erscheint in der Regel zweimal im Monat kostenlos für die Haushalte der Gemeinde Kloster Lehnin, die über einen von außen erreichbaren Briefkasten verfügen. Kostenlose Einzelexemplare und Abonnements (Tel / / Fax: 03382/730762) sind bei der Gemeindeverwaltung Kloster Lehnin, Friedensstraße 3, Kloster Lehnin, erhältlich. Kaufexemplare (1,00 /Exemplar), bei Postversand zzgl. Porto. Druckfehler und Irrtümer sind nicht ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
2 2 10. März 2017 Nr. 4 Woche 10 AMTSBLATT für die Gemeinde Kloster Lehnin Einladung zur öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Kloster Lehnin am , um Uhr, im Beratungsraum 2.17 im Rathaus der Gemeinde Kloster Lehnin, Friedensstraße 3 (1. OG-Durchgang) Tagesordnung: I. öffentlicher Teil: Vorlagen-Nr. 01 Eröffnung der Sitzung und Regularien 02 Einwohnerfragestunde 03 Mitteilungen 03 Einvernehmenserklärung gem. 36 Abs. 2 BauGB zum Bauantrag: Errichtung einer Schallschutzwand aus Holz auf dem Grundstück Am Chausseehaus 5, OT Damsdorf 1142/17 04 Beteiligung gem. 2 Abs. 2 BauGB bei der Bauleitplanung der Stadt Brandenburg an der Havel, Wohngebiet und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Neuendorfer Straße 1159/17 05 Vorbereitung der Gemeindevertretersitzung am Beschlussfassung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung vom Verschiedenes II. nichtöffentlicher Teil: 08 Beschlussfassung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift des nichtöffentlichen Teils der Sitzung vom Mitteilungen 10 Vorbereitung der Gemeindevertretersitzung am Verschiedenes gez. Brückner Vorsitzender des Hauptausschusses Einladung zur öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bauen, öffentliche Sicherheit und Ordnung am , um Uhr, im Rathaus der Gemeinde Kloster Lehnin, OT Lehnin, Friedensstraße 3. Tagesordnung: I. öffentlicher Teil: Vorlagen-Nr. 01 Eröffnung der Sitzung und Regularien 02 Einwohnerfragestunde 03 Mitteilungen 04 Beschlussfassung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung vom Aufstellungsverfahren Bebauungsplan Am Hasenkamp /Änderung Flächennutzungsplan, Ortsteil Lehnin, Reduzierung Planbereich, Ergänzung der Abwägung, Zustimmung zum Planentwurf 1112/17 06 Erholungsgebiet Am Netzener See, Bereich Waldsiedlung, hier: Grundsatzbeschluss zu Anträgen auf abweichende Dachfarbe 1129/17 07 Zulassungsbescheid zum Abschlussbetriebsplan für den Sandtagebau Emstal Informationsvorlage 1157/17 08 Beteiligung gem. 2 Abs. 2 BauGB bei der Bauleitplanung der Stadt Brandenburg an der Havel, Wohngebiet und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Neuendorfer Straße Informationsvorlage 1159/17 09 Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Gewerbegebiet Handwerkerhof Göhlsdorfer Straße im Ortsteil Damsdorf/Gemarkung Göhlsdorf, Abwägung und Satzungsbeschluss 1164/17 10 Verschiedenes II. nichtöffentlicher Teil: 11 Beschlussfassung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift des nichtöffentlichen Teils der Sitzung vom Mitteilungen 13 Sonstiges/Informationen gez. Meske Ausschussvorsitzender Bebauungsplan Plötziner Straße 27 im Ortsteil Göhlsdorf der Gemeinde Kloster Lehnin Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. 3 Abs. 2 BauGB Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kloster Lehnin hat am die Aufstellung des Bebauungsplans Plötziner Straße 27 beschlossen. In der Gemeindevertretersitzung vom wurde der Entwurf des Bebauungsplans, einschließlich des Umweltberichtes gebilligt und in gleicher Sitzung zur Beteiligung der Öffentlichkeit bestimmt. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 409, 748 und 1044 der Flur 3 der Gemarkung Göhlsdorf und geht aus den nachfolgenden Übersichtsplänen hervor. Erläuterung der Planungsziele: Für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses ist die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß 2 BauGB im Regelverfahren mit Beteiligungsverfahren nach den 3 und 4 BauGB erforderlich. Im Einzelnen sollen mit der Planung folgende Zielvorstellungen umgesetzt werden: Festlegung als allgemeines Wohngebiet, Festsetzungen zur zulässigen Art der Bebauung, dem Maß der baulichen Nutzung sowie zur Bauweise Festlegung von Flächen für Nebenanlagen mit der Zweckbestimmung Stellplätze grünordnerische Festsetzungen Arten und Inhalte umweltrelevanter Informationen: Folgende umweltrelevante Informationen sind für den Entwurf (Stand Dezember 2016) verfügbar: Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Potsdam-Mittelmark (2006) Landschaftsplan der Gemeinde Kloster Lehnin (2006) Umweltbericht (Dezember Mai 2016)
3 AMTSBLATT für die Gemeinde Kloster Lehnin 10. März 2017 Nr. 4 Woche 10 3 Lage des Plangebietes Erhebungen zu den Schutzgütern Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaftsbild/Erholung, Arten und Lebensgemeinschaften/Schutzgebiete, Mensch/Kultur und Sachgüter und deren Wechselwirkungen Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt als qualifizierter Bebauungsplan im Regelverfahren nach 2 BauGB mit Beteiligungsverfahren der Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Nachbargemeinden sowie der Öffentlichkeit nach den 3 und 4 jeweils Abs. 1 und 2 BauGB. Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach 3 Abs. 2 BauGB erfolgt mit der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Plötziner Straße 27 mit Begründung und Umweltbericht in der Zeit: vom bis einschließlich im Rathaus der Gemeinde Kloster Lehnin, Fachbereich 3, Friedensstraße 3 in Kloster Lehnin, durch Aushang auf dem Flur vor dem Zimmer In dieser Zeit kann der Entwurf des Bebauungsplanes von jedermann eingesehen werden und Auskunft über seinen Inhalt verlangt werden. Die Öffentlichkeit erhält Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung. Anregungen und Hinweise zu der Planung können schriftlich oder zur Niederschrift zu den angegebenen Dienstzeiten abgegeben werden. Die Einsichtnahme ist zu folgenden Zeiten möglich: montags, 8.00 Uhr bis Uhr, dienstags 8.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr, mittwochs 8.00 Uhr bis Uhr, donnerstags 7.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr, freitags 8.00 Uhr bis Uhr. Abgrenzung des Geltungsbereiches Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die Ergebnisse der Offenlegung werden nach Abwägung in die Planungen einfließen. Kloster Lehnin, den gez. Brückner Bürgermeister Offenlegung der neuen Bodenrichtwerte zum Stichtag Die Bodenrichtwerte zum Stichtag liegen zur Einsicht ab dem zu den öffentlichen Sprechstunden in der Gemeinde Kloster Lehnin, Zimmer 3.07, Frau Neumann, sowie in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Potsdam-Mittelmark öffentlich aus. Auskünfte über Bodenrichtwerte können auch über die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses telefonisch unter 03328/ oder sowie während der Sprechzeiten jeweils dienstags von Uhr in Teltow, Potsdamer Straße 18 a, erfragt werden. gez. Brückner
4 4 10. März 2017 Nr. 4 Woche 10 AMTSBLATT für die Gemeinde Kloster Lehnin Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Potsdam-Mittelmark Der Vorsitzende ausgefertigt: Teltow, den gez. Freitag Leiterin der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte
5 AMTSBLATT für die Gemeinde Kloster Lehnin 10. März 2017 Nr. 4 Woche 10 5 Bekanntmachung Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Es erfolgt ein Hinweis gemäß 36 Absatz 2 Satz 1 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können. Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 1. Familienname 2. Vornamen 3. gegenwärtige Anschrift. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der Gemeinde Kloster Lehnin, Einwohnermeldeamt, Friedensstr. 3, Kloster Lehnin einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Die Ordnungsbehörde Hinweispflichten zum Meldeschein Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Sie haben gemäß 36 Absatz 2 Satz 1 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können. Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 1. Familienname 2. Vornamen 3. gegenwärtige Anschrift. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlichrechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft Sie haben gemäß 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: 1. Vor- und Familiennamen, 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. Geschlecht, 4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 5. derzeitige Anschriften, 6. Auskunftssperren nach 51 BMG sowie 7. Sterbedatum. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen Sie haben gemäß 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen. Die Meldebehörde darf gemäß 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Sie haben gemäß 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Anschrift sowie 5. Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
6 6 10. März 2017 Nr. 4 Woche 10 AMTSBLATT für die Gemeinde Kloster Lehnin Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage Sie haben gemäß 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können. Die Meldebehörde darf gemäß 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad und 4. derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Belehrung zu 202a StGB gemäß 23 Absatz 5 BMG Gemäß 202a des Strafgesetzbuches wird die anmeldende Person bei einer Anmeldung mehrerer Personen gemäß 23 Absatz 5 BMG wie nachstehend belehrt: Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, dass Sie berechtigt sind, die Daten aller auf dem Meldeschein eingetragenen meldepflichtigen Personen entgegenzunehmen. Der unberechtigte Empfang von Daten unter Vorspiegelung einer Berechtigung ist eine Straftat, die gemäß 202a des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Hinweis aufgrund von Landesdatenschutzgesetzen Hinweise bei der Erhebung von Meldedaten können nach dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz verpflichtend sein. Dies kommt für die landesrechtlichen Regelungen in Betracht, nach denen für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als die in 3 BMG aufgeführten Daten und Hinweise erhoben, verarbeitet und genutzt werden können. Die Datenschutzgesetze der Länder enthalten Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten für den Fall, dass personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden. In diesem Falle ist sie über den Verwendungszweck aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so ist die betroffene Person in geeigneter Weise über diese aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben die Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben, hinzuweisen. Hinweis auf weitere Möglichkeiten der Sperrung von Daten Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weisen wir auf andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter hin, damit von Ihnen ggf. weitere, eigene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Ihnen soll bewusst gemacht werden, dass Ihre Daten möglicherweise bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt, dem Jugendamt und bei Gericht gespeichert sind und ggf. weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen Fahrzeugregister. Wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung einer Frau bestehen, zum Beispiel durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder Gewalt im Namen der Ehre, verweisen wir auf das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www. hilfetelefon.de, Tel.: ). Aus den gemeindlichen Sitzungen In der Sitzung des Hauptausschusses am wurde Folgendes beschlossen: Die Verteilung der Bezuschussung überregional bedeutsamer Veranstaltungen und Vereine 2017 soll wie nachfolgend ausgeführt erfolgen: a) Veranstaltungen LIK & Ausstellungen, OT Lehnin 200,00 Backofenfest, OT Emstal 200,00 Lehniner Sommermusiken, OT Lehnin 600,00 Klosterlauf/Markgrafentour, OT Lehnin 50,00 Vogelscheuchenfest, OT Rädel 200,00 Halloweenwanderung, OT Damsdorf 200,00 Lehniner Adventsmarkt, OT Lehnin 200,00 Musica Mediavalis, OT Lehnin 200,00 Treckertreffen, OT Trechwitz 200,00 Reckahner Museen, OT Reckahn 200,00 b) Vereine/ Interessengemeinschaft Männergesangsvereins Michelsdorf 150,00 Gemischter Chor Krahne/Reckahn 150,00 Lehniner Carnevalsverein e.v. 100,00 Ende der amtlichen Bekanntmachungen
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