Altersheime und Altersheimabteilungen mit spezieller Ausrichtung

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1 Verordnung über die Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern in die städtischen Altersheime und über die Taxen der städtischen Altersheime (Aufnahme- und Taxverordnung Altersheime, ATV AH) Stadtratsbeschluss vom 8. Juli 009 (884) mit Änderungen bis 6. Februar 0 (98) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 49 der Gemeindeordnung, 6 Abs. des Gemeindegesetzes und 9 des Gemeindegesetzes in Verbindung mit 8 des Finanzhaushaltgesetzes, folgende Verordnung: A. Heimkategorien Art. Altersheime Die städtischen Altersheime werden unter Berücksichtigung der Lage des Heimes, der Ausstattung des Appartements und der Infrastruktur wie folgt zugeordnet: a) Komfortkategorie ; b) Komfortkategorie ; c) Komfortkategorie. Art. Altersheime und Altersheimabteilungen mit spezieller Ausrichtung Altersheime und Altersheimabteilungen mit spezieller Ausrichtung bieten spezifische Betreuung und Beherbergung für betagte Menschen, welche auf Grund ihrer physischen und / oder psychischen Verfassung oder wegen ihrer sozialen Desintegration einer gezielten Betreuung und Pflege innerhalb eines klar strukturierten Rahmens bedürfen. Die Pflegeabteilung des Altersheimes Pfrundhaus ist auf die Betreuung und Beherbergung pflegebedürftiger Menschen ausgerichtet. Die Pflegeleistungen werden in Appartements erbracht, die mehrheitlich mit zwei Personen belegt sind. Art. Gästehaus Das Gästehaus bietet eine temporäre spezifische Betreuung und Beherbergung für betagte Personen. Die Kriterien für die

2 Aufnahme ins Gästehaus orientieren sich am Ziel der Rückkehr der Gäste in die eigene Wohnung oder in eine andere Einrichtung. Art. 4 Zuordnung zur Kategorie Die Zuordnung der einzelnen Altersheime oder Altersheimabteilungen zu einer dieser Heimkategorien erfolgt auf Antrag der Direktion der Altersheime der Stadt Zürich durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements. Nach Durchführung massgeblicher baulicher Sanierungen oder betrieblicher Anpassungen ist die Zuordnung zu überprüfen und allenfalls neu festzusetzen. B. Aufnahme Art. 5 Voraussetzungen In die städtischen Altersheime werden Personen aufgenommen, die in der Regel selbstständig sind, den Tag eigenständig gestalten können und in der Lage sind, in einer Gemeinschaft zu leben. Die Aufnahme in die städtischen Altersheime setzt den Wohnsitz in der Stadt Zürich sowie in der Regel das AHV-Alter voraus. Personen ohne Wohnsitz in der Stadt Zürich können bei Vorliegen wichtiger Gründe in die städtischen Altersheime aufgenommen werden, beispielsweise bei langjährigem früherem Bezug zur Stadt Zürich oder Wohnsitz von nahen Angehörigen in der Stadt Zürich. Über das Vorliegen wichtiger Gründe entscheidet die «Beratungsstelle Wohnen im Alter» (WiA) im Einvernehmen mit der Direktion Altersheime der Stadt Zürich. 4 In Heimen mit Standort ausserhalb der Stadt Zürich ist die Aufnahme von Personen mit Wohnsitz in der Standortgemeinde oder einer angrenzenden Gemeinde möglich, sofern Personen mit Wohnsitz in der Stadt Zürich auf der Warteliste keinen Anspruch auf die sofortige Aufnahme ins Heim erheben. Art. 6 Aufnahmeverfahren Die Anmeldung für die Aufnahme in städtische Altersheime erfolgt durch die «Beratungsstelle Wohnen im Alter» (WiA). Für einzelne Altersheime oder Altersheimabteilungen mit spezieller Ausrichtung ist eine direkte Anmeldung möglich. Die Direktion Altersheime der Stadt Zürich legt die Auswahl nach Rücksprache mit der WiA fest.

3 Die Anmeldung für einen temporären Aufenthalt kann direkt beim ausgewählten Heim erfolgen. Sofern im betreffenden Altersheim keine Warteliste existiert, kann der Aufenthalt verlängert oder übergangslos in einen definitiven Eintritt umgewandelt werden. Ins Gästehaus ist ein definitiver Eintritt nicht möglich. C. Wohnformen und Vertragsvarianten Art. 7 Grundsätze Um die unterschiedlichen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner abzudecken und ihre Autonomie zu fördern, werden verschiedene Wohnformen angeboten. Mit dem gleichen Ziel wird die Möglichkeit geboten, je nach Vertragsvariante Leistungen gestaffelt zu beziehen. Wohnformen und Vertragsvarianten werden angeboten entsprechend der Infrastruktur des betreffenden Heimes. Die Direktion der Altersheime der Stadt Zürich entscheidet über die Zuordnung. Sofern die Sicherheit oder die Gesundheit einer Bewohnerin oder eines Bewohners gefährdet ist, kann die Heimleitung unter Berufung auf ihre Fürsorgepflicht den Bezug von weiteren Dienstleistungen ServiceWohnen oder wegbedungenen Eigenleistungen verlangen und diese in Rechnung stellen. 4 Die ärztliche Versorgung der Bewohnerin oder des Bewohners erfolgt grundsätzlich über das Hausarztsystem. Die Medikamentenversorgung wird vom Altersheim in Zusammenarbeit mit der Konsiliarapotheke übernommen, soweit dies der Gesundheitszustand der Bewohnerin oder des Bewohners erforderlich macht. Art. 8 Vertragsvariante Vollpension Bei Vollpension sind in der Hotellerietaxe umfassende Leistungen inbegriffen. Art. 9 Vertragsvariante ServiceWohnen Bei ServiceWohnen ist in der Hotellerietaxe 4 ein Grundangebot an Leistungen inbegriffen. Weitere Dienstleistungen können individuell nach Bedarf bezogen werden. Diese Wohnform wird in Altersheimen angeboten, die über eine entsprechende Infrastruktur verfügen. Fassung gemäss STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. Fassung gemäss STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. Fassung gemäss STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. 4 Fassung gemäss STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0.

4 Art. 0 Eigenleistungen Altersheime, die nur die Vertragsvariante Vollpension bieten und die über eine entsprechende Infrastruktur verfügen, können den Bewohnerinnen und Bewohnern in den Bereichen Verpflegung, Zimmerreinigung und Waschen der persönlichen Wäsche die Möglichkeit anbieten, diese Dienstleistungen gegen Kostenerstattung einzeln oder gesamthaft selbst zu erbringen. Das Mittagessen ist von dieser Wahl ausgenommen. Die Eigenleistungen werden in einer individuellen, schriftlichen Vereinbarung geregelt. In Altersheimen mit der Vertragsvariante ServiceWohnen und Altersheimen oder Altersheimabteilungen mit spezieller Ausrichtung sind Eigenleistungen ausgeschlossen. Art. Temporäraufenthalte Sofern die Platzverhältnisse es erlauben, ist ein Temporäraufenthalt möglich in Form von: a) Schnupper- und / oder Ferienwochen, in der Regel nicht länger als Monat; b) Probewohnen, in der Regel nicht länger als 6 Wochen; c) befristetem Aufenthalt, in der Regel nicht länger als Monate. Im Gästehaus ist die maximale Aufenthaltsdauer auf 6 Monate beschränkt. Bei temporären Aufenthalten gilt Vollpension gemäss Art. 8. Das Erbringen von Eigenleistungen ist nicht möglich. 4 Personen, die keine Pflegeleistungen benötigen, kann im Gästehaus Übernachtung mit Frühstück angeboten werden. D. Taxen und Leistungsumfang 5 Art. Hotellerie 6 Die Hotellerietaxen bestimmen sich nach Heimkategorie, Leistungsumfang, Daueraufenthalt oder temporärem Aufenthalt und Anzahl der bewohnten Zimmer. Sie werden gemäss Anhang verrechnet. 5 Fassung gemäss STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. 6 Fassung gemäss STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. 4

5 Art. Leistungsumfang 7 Die Vollpension umfasst folgende Leistungen: a) Unterkunft, einschliesslich Wäscheservice für Bett- und Toilettenwäsche sowie persönliche Wäsche, Grundreinigung und wöchentliche Reinigung des Appartements, Grundbetreuung, Beratung in Fragen der Alltagsgestaltung, Aktivierungsangebote und soziokulturelle Veranstaltungen (Fixkostenanteil der Hotellerietaxe) sowie b) Verpflegung (variabler Kostenanteil der Hotellerietaxe). Das Grundangebot ServiceWohnen umfasst folgende Leistungen: a) Unterkunft, einschliesslich Wäscheservice für Bett- und Toilettenwäsche, Grundreinigung des Appartements, Grundbetreuung, Beratung in Fragen der Alltagsgestaltung, ein Aktivierungsangebot und soziokulturelle Veranstaltungen (Fixkostenanteil der Hotellerietaxe) sowie b) eine Hauptmahlzeit (variabler Kostenanteil der Hotellerietaxe). Die Wahl der Mahlzeit ist in der Regel frei. Kalkuliert ist das Mittagessen, bei Bezug einer anderen Mahlzeit wird die Hotellerietaxe nicht reduziert. Die weiteren Dienstleistungen ServiceWohnen ergeben sich aus dem Anhang zu dieser Verordnung. Ihr Bezug wird durch eine schriftliche Vereinbarung geregelt. 4 Zweizimmerappartements können einer einzelnen Person zur Verfügung gestellt werden, sofern der Aufenthalt aus eigenen Mitteln finanziert werden kann und dadurch nicht eine Wohnpartnerschaft ausgeschlossen wird. 5 Die Hotellerietaxe wird ab Vertragsbeginn verrechnet. Art. bis Betreuung 8 Betreuungstaxen gemäss Anhang werden verrechnet für besonderen Betreuungsaufwand bei Pflegebedürftigkeit. Art. ter Pflege 9 Die Leistungen der Pflege umfassen: a) die vom Heim erbrachten Pflegeleistungen, soweit diese als Pflichtleistungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gelten; 7 Fassung gemäss STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. 8 Fassung gemäss STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. 9 Fassung gemäss STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. 5

6 b) KVG-pflichtige Pflegematerialien und Hilfsmittel. Die Pflegeleistungen werden nach Massgabe von Art. 5 und 5a des KVG erbracht. Die Taxen für KVG-pflichtige Pflegeleistungen bemessen sich nach dem KVG sowie dem Pflegegesetz. 4 Den Bewohnerinnen und Bewohnern wird gemäss Anhang die Eigenbeteiligung an den Pflegekosten im höchstzulässigen Umfang gemäss Art. 5a Abs. 5 KVG überbunden. Art. 4 Zuschläge / Abschläge 0 Zur Hotellerietaxe gemäss Art. werden Zuschläge erhoben bzw. Abschläge gewährt: a) (aufgehoben) b) (aufgehoben) c) (aufgehoben) d) (aufgehoben) 4 e) für Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich oder Wohnsitz von weniger als zwei Jahren in der Stadt Zürich; f) für Appartements von überdurchschnittlicher Grösse oder mit besonderem Ausbau. Die zuschlagsbedingte Fläche ergibt sich aus der Richtgrösse des Appartements entsprechend der Heimkategorie. Die jeweilige Infrastruktur wird mitberücksichtigt; g) für Appartements, deren Standard bezüglich Grösse und Ausbau erheblich tiefer ist als der Standard gemäss Komfortkategorie des jeweiligen Altersheims, können Abschläge gewährt werden. Die Direktion der Altersheime entscheidet über die Höhe der Abschläge. Art. 4a (aufgehoben) 5 Art. 5 Rückvergütungen 6 In den Altersheimen gemäss Art. und werden folgende Rückvergütungen gemäss den von der Direktion der Altersheime der 0 Fassung gemäss STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. Aufgehoben durch STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. Aufgehoben durch STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. Aufgehoben durch STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. 4 Aufgehoben durch STRB vom. November 00; Inkraftsetzung. Januar 0. 5 Aufgehoben durch STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. 6 Fassung gemäss STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. 6

7 Stadt Zürich festgesetzten Ansätzen gewährt: a) Vertragsvariante Vollpension: Rückvergütung in der Höhe des variablen Kostenanteils der Hotellerietaxe (Art. Abs. lit. b); b) Vertragsvariante ServiceWohnen: Grundangebot ServiceWohnen: Rückvergütung in der Höhe des variablen Kostenanteils der Hotellerietaxe (Art. Abs. lit. b); Weitere Dienstleistungen ServiceWohnen: Rückvergütung weiterer Mahlzeiten, falls eine schriftliche Bezugsvereinbarung vorliegt. Für andere Dienstleistungen ServiceWohnen werden keine Rückvergütungen gewährt; c) Eigenleistungen nach Art. 0: Rückvergütung in der Höhe der entsprechenden Eigenleistungen. Rückvergütung für die Eigenleistung Reinigung des Appartements oder Waschen der persönlichen Wäsche wird gewährt, falls sie nach Abwesenheit gemäss Abs. weiterhin bezogen werden. Rückvergütungen werden wie folgt gewährt: a) bei Ferienabwesenheit von mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen für die zwischen Abreise- und Rückreisetag liegenden Tage; b) bei Spitalaufenthalt oder ärztlich verordnetem Kuraufenthalt ab dem folgenden Tag bis und mit dem Tag der Rückkehr; c) bei verspätetem Eintritt: ab Vertragsbeginn bis zum Tag vor dem Bezug des Appartements. Art. 6 Weitere Kosten Gemäss den von der Direktion der Altersheime der Stadt Zürich festgesetzten Preisen und Richtlinien werden in Rechnung gestellt: a) Nebenkosten wie Kabel-TV-Gebühren und Telefongebühren; b) Leistungen wie Coiffure, Fusspflege oder Leistungen der Cafeteria, der Hauswirtschaft, nicht KVG-pflichtige medizinische, therapeutische oder pflegerische Hilfsmittel und Leistungen usw. 7 7 Fassung gemäss STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. 7

8 E. Austritt Art. 7 Verlegung 8 Die Altersheime der Stadt Zürich bieten in der Regel eine lebenslange Wohnmöglichkeit mit Betreuung und Pflege. Erweist sich aus Sicht des Heimes die Verlegung in eine Pflegeeinrichtung oder in eine ähnliche Institution aus Gründen der Medizin, der Infrastruktur oder der personellen Belastung als unumgänglich, so gilt: a) in Heimen gemäss Art. und Art. wird ab dem folgenden Tag eine reduzierte Hotellerietaxe für fünf Tage verrechnet. Wird das Appartement innert fünf Tagen nicht geräumt, erfolgt eine Verrechnung bis zur Räumung und daran anschliessend für weitere zwei Tage. Die reduzierte Hotellerietaxe entspricht der Höhe des Fixkostenanteils gemäss Art. Abs. lit. a bzw. Art. Abs. lit. a. Bei der Vertragsvariante Vollpension wird zusätzlich eine Reduktion für die wöchentliche Reinigung des Appartements und den Wäscheservice der persönlichen Wäsche in der Höhe der Ansätze für Eigenleistungen gewährt. b) im Gästehaus wird bei kurzfristiger Verlegung die volle Hotellerietaxe bis zur Räumung und daran anschliessend für weitere zwei Tage, mindestens jedoch für fünf Tage oder bis zum Tag der Wiederbelegung des Appartements, verrechnet. Bei einer geplanten Verlegung erfolgt eine Verrechnung der vollen Hotellerietaxe bis zum erstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin. Art. 8 Todesfall 9 Stirbt eine Bewohnerin oder ein Bewohner, wird zulasten des Nachlasses ab dem folgenden Tag eine reduzierte Hotellerietaxe verrechnet. Die reduzierte Hotellerietaxe entspricht der Höhe des Fixkostenanteils gemäss Art. Abs. lit. a bzw. Art. Abs. lit. a. a) (aufgehoben) 0 b) (aufgehoben) Bei der Vertragsvariante Vollpension wird zusätzlich eine Reduktion für die wöchentliche Reinigung des Appartements und den Wäscheservice der persönlichen Wäsche in der Höhe der Ansätze für Eigenleistungen gewährt. 8 Fassung gemäss STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. 9 Fassung gemäss STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. 0 Aufgehoben durch STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. Aufgehoben durch STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. 8

9 Die Hotellerietaxe wird wie folgt verrechnet: a) in Heimen gemäss Art. und bis zum Tag vor der Wiederbelegung des Appartements, längstens aber für 0 Tage. Wird das Appartement innert 0 Tagen nicht geräumt, erfolgt eine Verrechnung bis zur Räumung und daran anschliessend für weitere sieben Tage; b) im Gästehaus bis zur Räumung und daran anschliessend für weitere zwei Tage, mindestens jedoch für fünf Tage. Falls eine Wiederbelegung des Appartements früher möglich ist, erfolgt die Verrechnung bis zum Tag vor der Wiederbelegung. Art. 8 bis Vorzeitiger Austritt bei Kündigung Erfolgt der Auszug aus dem Altersheim vor Ende der Kündigungsfrist, wird ab dem folgenden Tag bis Ende der Kündigungsfrist eine reduzierte Hotellerietaxe verrechnet. Die reduzierte Hotellerietaxe entspricht der Höhe des Fixkostenanteils gemäss Art. Abs. lit. a bzw. Art. Abs. lit. a. Bei der Vertragsvariante Vollpension wird zusätzlich eine Reduktion für die wöchentliche Reinigung des Appartements und den Wäscheservice der persönlichen Wäsche in der Höhe der Ansätze der Eigenleistungen gewählt. Art. 9 Wohnpartnerschaften im Zweizimmerappartement Erfolgt eine Verlegung gemäss Art. 7 einer Wohnpartnerin oder eines Wohnpartners in eine Pflegeeinrichtung oder in eine ähnliche Institution gilt: a) für die im Zweizimmerappartement verbleibende Person bis zum Umzug, längstens für fünf Tage, die bisherige Hotellerietaxe. Anschliessend wird die Hotellerietaxe für ein Einzimmerappartement verrechnet; b) für die verlegte Person ab dem folgenden Tag eine reduzierte Hotellerietaxe. Die reduzierte Hotellerietaxe entspricht der Höhe des Fixkostenanteils gemäss Art. Abs. lit. a bzw. Art. Abs. lit. a. Bei der Vertragsvariante Vollpension wird zusätzlich eine Reduktion für die wöchentliche Reinigung des Appartements und den Wäscheservice der persönlichen Wäsche in der Höhe der Ansätze für Eigenleistungen gewährt. Die Verrechnung erfolgt bis zum Umzug der verbleibenden Person in ein Einzimmerappartement, längstens aber für fünf Tage. Fassung gemäss STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. Fassung gemäss STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. 9

10 Stirbt eine Wohnpartnerin oder ein Wohnpartner gilt: a) für die im Zweizimmerappartement verbleibende Person bis zum Umzug, längstens für 0 Tage weiterhin die bisherige Hotellerietaxe. Anschliessend wird die Tagestaxe für ein Einzimmerappartement verrechnet; b) zulasten des Nachlasses der verstorbenen Person ab dem folgenden Tag eine reduzierte Hotellerietaxe. Die Verrechnung erfolgt bis zum Umzug der verbleibenden Person in ein Einzimmerappartement, längstens aber für 0 Tage. Die reduzierte Hotellerietaxe entspricht der Höhe des Fixkostenanteils gemäss Art. Abs. lit. a bzw. Art. Abs. lit. a. Bei der Vertragsvariante Vollpension wird zusätzlich eine Reduktion für die wöchentliche Reinigung des Appartements und den Wäscheservice der persönlichen Wäsche in der Höhe der Ansätze für Eigenleistungen gewährt. Wird ein Zweizimmerappartement nur noch von einer Person bewohnt, muss sie grundsätzlich umziehen, wenn ihr ein Einzimmerappartement zur Verfügung gestellt werden kann. Wird ein Verbleiben im Zweizimmerappartement gewünscht gilt Art. Abs. 4. F. Zusätzliche Bestimmungen Art. 0 Rechnungsstellung Bei Wohnpartnerschaften (Ehepaare, Lebensgemeinschaften usw.) wird jeweils pro Person eine Rechnung ausgestellt. Feste Nebenkosten, welche pro Appartement und nicht pro Bewohnerin oder Bewohner anfallen, wie beispielsweise Kabel-TV- oder Telefongebühren, werden zu je 50 % in Rechnung gestellt. Individuell zurechenbare Leistungen werden individuell belastet. Bewohnerinnen und Bewohner mit Daueraufenthalt haben das Lastschriftverfahren anzuordnen. Art. Haftung Taxen, Zuschläge und Abgeltungen von Dienstleistungen sind von den Bewohnerinnen und Bewohnern geschuldet. Ehepartner respektive eingetragene Partner haften solidarisch. Art. Abtretung von Ansprüchen Die Direktion der Altersheime der Stadt Zürich kann verlangen, dass fällige und künftige Guthaben, namentlich gegenüber Krankenversicherern, im Rahmen der vom Heim erbrachten Leistungen an die Stadt abgetreten werden. 0

11 Art. Annullationsgebühr und Depot Die Direktion der Altersheime der Stadt Zürich ist berechtigt, eine Annullationsgebühr von maximal zwei Hotellerietaxen 4 sowie ein Depot von maximal 0 Tagestaxen vorzusehen. Das Depot wird nicht verzinst. Art. 4 Räumung und Reinigung des Appartements Alle persönlichen Gegenstände, einschliesslich privates Mobiliar, müssen entfernt beziehungsweise auf eigene Rechnung entsorgt werden. Für die Behebung der Schäden, die durch die Bewohnerin oder den Bewohner verursacht wurden, wird separat Rechnung gestellt. Die Räumung und Reinigung des Appartements wird in Heimen gemäss Art. und Art. je nach Arbeitsumfang separat verrechnet. Art. 5 Pensionsvertrag Für die Aufnahme in ein Altersheim wird zwischen der Stadt Zürich, vertreten durch die Altersheime der Stadt Zürich, und der Bewerberin oder dem Bewerber ein schriftlicher Pensionsvertrag abgeschlossen; bei Wohnpartnerschaften wird pro Person je ein gesonderter Vertrag ausgefertigt. Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewählte Vertragsvariante und die dafür geltenden Hotellerietaxen 5 werden genannt. Änderungen der Taxen, der Zuschläge und weiterer Preise durch die zuständigen Instanzen bleiben jederzeit vorbehalten; in der Regel wird für solche Änderungen kein neuer Pensionsvertrag ausgefertigt. Zuschläge, deren Höhe von Dritten festgelegt wird, so namentlich die Tarife für KVG-Leistungen, können rückwirkend geändert werden, wenn diese Tarifwerke rückwirkende Korrekturen vorsehen. 4 Zwischen der Heimleitung und der Bewohnerin oder dem Bewohner wird der Termin vereinbart, ab welchem das Appartement zur Verfügung steht. Dieses Datum wird als Vertragsbeginn im Pensionsvertrag festgehalten. 6 Art. 6 Kündigung Die Bewohnerin oder der Bewohner kann den Vertrag kündigen: 4 Fassung gemäss STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. 5 Fassung gemäss STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0. 6 Fassung gemäss STRB vom 6. Februar 0; Inkraftsetzung. Juli 0.

12 a) in Heimen gemäss Art. und Art. unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf Ende eines Monats; b) im Gästehaus unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen, falls ein Austritt vor dem geplanten Vertragsende erfolgt oder kein befristeter Vertrag vorliegt. Die Direktion der Altersheime der Stadt Zürich kann, nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch die Heimleitung, den Vertrag kündigen: a) in Heimen gemäss Art. und Art. unter Beachtung einer dreimonatigen Frist auf Ende eines Monats, wenn die Bewohnerin oder der Bewohner wiederholt Verpflichtungen aus dem Pensionsverhältnis nicht einhält. Im Gästehaus beträgt die Frist zehn Arbeitstage; b) in Heimen gemäss Art. und Art. mit einer Frist von 0 Tagen auf Ende eines Monats, wenn die Bewohnerin oder der Bewohner trotz schriftlicher Mahnung wiederholt die Pflicht zur Sorgfalt im Umgang mit den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder zur Rücksichtnahme auf die Hausgemeinschaft verletzt. Im Gästehaus beträgt die Frist fünf Arbeitstage; c) fristlos bei vorsätzlicher, grober Störung der Hausgemeinschaft. G. Schlussbestimmungen Art. 7 Vollzug Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Direktion der Altersheime der Stadt Zürich. Die Hausordnungen für die Heime werden durch die Direktion der Altersheime der Stadt Zürich erlassen. Art. 8 Inkrafttreten Die «Verordnung über die Aufnahme von Pensionärinnen und Pensionären in die städtischen Altersheime und über die Taxen der städtischen Altersheime (Aufnahme- und Taxverordnung Altersheime, ATV AH)» vom 6. Novemer 00 samt Anhang (AS /845.0) wird aufgehoben. Diese Verordnung einschliesslich Anhang tritt am. Januar 00 in Kraft.

13 ANHANG zur Aufnahme- und Taxverordnung Altersheime (ATV AH) gültig ab. Juli 0 Stadtratsbeschluss vom 6. Februar 0 (98). Hotellerietaxen in Altersheimen (Art. ) Vertragsvariante Vollpension (Art. 8 und Art. Abs. ) pro Person und Tag a) Komfortkategorie im Einzimmerappartement 0. im Zweizimmerappartement belegt mit zwei Personen 0. belegt mit einer Person 84. b) Komfortkategorie im Einzimmerappartement 0. im Zweizimmerappartement belegt mit zwei Personen. belegt mit einer Person 0. c) Komfortkategorie im Einzimmerappartement 40. im Zweizimmerappartement belegt mit zwei Personen 9. belegt mit einer Person 8.. Hotellerietaxen in Altersheimen (Art. ) Vertragsvariante ServiceWohnen (Art. 9 und Art. Abs. ) pro Person und Tag a) Grundangebot ServiceWohnen im Einzimmerappartement 4. im Zweizimmerappartement belegt mit zwei Personen 97. belegt mit einer Person 86. b) Weitere Dienstleistungen ServiceWohnen pro Person Mahlzeiten: Frühstück 6.

14 Mittagessen. Abendessen 8. Hauswirtschaftliche Leistungen pro Monat wöchentliche Reinigung Einzimmerappartement 0. wöchentliche Reinigung Zweizimmerappartement 80. pro Person und Monat Waschen und Aufbereiten der persönlichen Wäsche 0. Angebote für Aktivierung, Fitness und Gesundheit pro Person und Monat pro Angebot 0. ab Bezug von vier Angeboten und mehr 0.. Hotellerietaxen in Altersheimen oder Altersheimabteilungen mit spezieller Ausrichtung (Art. ) pro Person und Tag a) Tagespauschale 45. b) Sonderregelung: Pflegeabteilung Altersheim Pfrundhaus Appartement belegt mit zwei Personen 45. Appartement belegt mit einer Person Hotellerietaxen für temporäre Aufenthalte (Art. und Art. ) a) Altersheime gemäss Art. und Altersheime oder Altersheimabteilungen mit spezieller Ausrichtung gemäss Art. : Zuschlag auf die Hotellerietaxe Vollpension der entsprechenden Heimkategorie von 5 Prozent. Der Zuschlag wird auf den nächsten vollen Franken aufgerundet. pro Person und Tag 4

15 b) Gästehaus gemäss Art. Tagespauschale Vollpension 50. Übernachtung mit Frühstück Betreuungstaxen (Art. bis ) pro Person und Tag Betreuungsgruppe BESA-Pflegestufen 0 bis 0. Betreuungsgruppe BESA-Pflegestufen bis 4 0. Betreuungsgruppe BESA-Pflegestufen 5 bis Betreuungsgruppe 4 BESA-Pflegestufen 8 bis Pflegetaxen (Art. ter ) a) Die Taxen für KVG-pflichtige Pflegeleistungen, Pflegematerialien und Hilfsmittel bemessen sich nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie dem Pflegegesetz. b) Die Eigenbeteiligung an den Pflegekosten beträgt nach Vorgaben des Kantons Zürich maximal 0 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags der Krankenversicherungen und bei ambulant erbrachten Pflegeleistungen bis zur Hälfte des höchstzulässigen Umfangs gemäss 9 Abs. Pflegegesetz. 7. Zuschläge (Art. 4) a) für Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich oder Wohnsitz von weniger als zwei Jahren in der Stadt Zürich (Dauer- und Temporäraufenthalt) pro Person und Tag Heime in der Stadt Zürich: Altersheime gemäss Art.. Altersheime oder Altersheimabteilungen mit spezieller Ausrichtung gemäss Art. und Art.. 5

16 Der Zuschlag wird erhoben während der ersten zwei Jahre ab Wohnsitznahme in der Stadt Zürich. Der Zuschlag wird nicht erhoben bei Personen, die erneut Wohnsitz in der Stadt Zürich genommen haben und in den letzten 0 Jahren während mindestens 0 Jahren Wohnsitz in der Stadt Zürich hatten. Heime ausserhalb der Stadt Zürich: Altersheime gemäss Art.. Altersheime oder Altersheimabteilungen mit spezieller Ausrichtung gemäss Art. und Art.. Der Zuschlag wird für die gesamte Dauer des Aufenthalts erhoben. Die Zuschlagsregelung gilt auch bei Aufgabe des Wohnsitzes in der Stadt Zürich. b) für Appartements mit überdurchschnittlicher Grösse oder mit besonderem Ausbau pro m und Monat Anteilige Monatspauschalen a) Für angebrochene Monate werden die Monatspauschalen anteilig in Rechnung gestellt. b) Der Berechnung des anteiligen Ansatzes liegen 0 Tage zugrunde. Es wird jeweils auf den vollen Franken gerundet. 6

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