Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich

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1 Aufgehoben Dieser Beschluss wurde mit STRB Nr. 43 vom 14. Januar 2015 aufgehoben. Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich vom 10. September Alterszentren, Verordnung über die Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern in die städtischen Altersheime und über die Taxen der städtischen Altersheime (Aufnahme- und Taxverordnung Altersheime, ATV AH), Anpassung per 1. Januar 2015 IDG-Status: öffentlich 1. Zweck der Vorlage Die geltende Verordnung über die Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern in die städtischen Altersheime und über die Taxen der städtischen Altersheime (Aufnahme- und Taxverordnung Altersheime, ATV AH vom 8. Juli 2009; AS , STRB Nr. 884/2009) mit Änderungen bis 6. Februar 2013 (STRB Nr. 98/2013) soll hinsichtlich der Vorgabe gemäss kantonalem Pflegegesetz zur separaten Rechnungslegung bezüglich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung (Hotellerie), Betreuungs- und Pflegeleistungen präzisiert werden. Gleichzeitig soll sie bezüglich der Höhe der Betreuungstaxen angepasst werden. Neben diesen inhaltlichen Änderungen soll mit der vorliegenden Weisung die Namensänderung von Altersheime Stadt Zürich zu Alterszentren Stadt Zürich (ASZ) gemäss Stadtratsbeschluss vom 3. Juli 2013 (STRB Nr. 597/2013) aufgenommen werden. 2. Ausgangslage 2.1 Neue Pflegefinanzierung Mit dem Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS ) wurde auf Bundesebene eine einheitliche Regelung der Beiträge der Krankenversicherer für die ganze Schweiz und eine nach oben begrenzte Kostenbeteiligung (Eigenbeteiligung) der Empfängerinnen und Empfänger von Pflegeleistungen an die Pflegekosten eingeführt (Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG). Die Krankenversicherer, die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und die öffentliche Hand übernehmen dabei die Kosten. Mit dem Erlass des kantonalen Pflegegesetzes vom 27. September 2010 (LS 855.1) per 1. Januar 2011 wurde der neue Finanzierungsmechanismus der Pflegeleistungen für den Kanton Zürich geregelt. Das kantonale Pflegegesetz überträgt die Finanzierung der Pflegekosten, die durch die Beiträge der Krankenversicherer und die Eigenbeteiligung der Empfängerinnen und Empfänger nicht gedeckt sind, den Gemeinden. Seit 2011 wird in der Stadt Zürich die Eigenbeteiligung an den Pflegekosten von maximal Fr /Tag an die Bewohnenden verrechnet (STRB Nr. 1817/2010). Eine der Auswirkungen des kantonalen Pflegegesetzes in Bezug auf die Betreuungs- und Hotellerietaxen besteht darin, dass in den Leistungsabrechnungen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (bei ASZ: Hotellerie), für Betreuung und für Pflege separat auszuweisen sind ( 20 Abs. 1 lit. c des Kantonalen Pflegegesetzes; LS 855.1). Diesbezüglich ist die geltende ATV in der Leistungsbeschreibung der Hotellerie und der Betreuung zu präzisieren. 802/

2 2.2 Pflegebedarfssystem Mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung hat der Gesetzgeber den zwölfstufigen zeitbasierten Mechanismus zur Erfassung des Pflegebedarfs beschlossen (Art. 7a Abs. 3 der eidgenössischen Krankenpflege-Leistungsverordnung; KLV). Der Bundesrat gewährte für die Umsetzung eine Übergangsfrist, welche sich von Januar 2011 bis Dezember 2013 erstreckte. Der Kanton Zürich hat in den ersten beiden Übergangsjahren das bestehende vierstufige Pflegebedarfssystem beibehalten. Erst per 1. Januar 2013 wurde im Kanton Zürich die Einteilung der Pflegestufen in ein zwölfstufiges System eingeführt (Regierungsratsbeschluss des Kantons Zürich, RRB Nr. 800/2012). 2.3 Betreuungstaxen Das Taxsystem für Betreuungsleistungen wurde in den Altersheimen (heute: Alterszentren) per 1. Januar 2004 eingeführt. Sie orientierten sich schon damals an den Pflegestufen, wobei für die Pflegestufen 3 und 4 Betreuungstaxen in Höhe von Fr. 50. /Tag bzw. Fr. 80. /Tag für besonderen Betreuungsaufwand abgerechnet wurden. Gemäss einer ersten Anpassung wurden per 1. Januar 2010 auch Betreuungstaxen für die Pflegestufe 2 (Fr. 20. /Tag) eingeführt und die Betreuungstaxen für Pflegestufe 4 wurden auf Fr. 90. /Tag erhöht. Mit der Änderung vom 4-Stufen-Modell auf das 12-Stufen-Modell wurden vier Betreuungsgruppen definiert, welche den Pflegestufen zugeordnet wurden (vgl. STRB Nr. 98/2013). Für die untersten Pflegestufen 0 2 (Betreuungsgruppe 1) wurden während der Übergangsfrist der neuen Pflegefinanzierung und der Umstellung auf das 12-Stufen-Modell weiterhin keine Betreuungstaxen erhoben. Dies auch vor dem Hintergrund der Unsicherheit, wie sich die gesamten, durch die Pflegefinanzierung ausgelösten Veränderungen auswirken. 2.4 Betreuungsleistung Im Jahr 2013 wurde eine Analyse der Leistungserfassung in der Betreuung und Pflege der Alterszentren Stadt Zürich durchgeführt. Diese hatte zum Ziel, die effektiven Betreuungsund Pflegeaufwände zu erfassen. Über insgesamt zehn Wochen haben 138 Mitarbeitende der Betreuung und Pflege ihre erbrachten Tätigkeiten bei 445 Bewohnenden erfasst. Dies entspricht 6230 Aufenthaltstagen. Es wurden über Leistungserfassungen vorgenommen mit einem zeitlichen Umfang von 7200 Stunden. Die Ergebnisse wurden mit Daten aus anderen Alters- und Pflegezentren inner- und ausserkantonal verglichen und plausibilisiert. Die Ergebnisse der Leistungserfassung haben insbesondere in Bezug auf den Betreuungsaufwand wichtige Erkenntnisse geliefert. Es wurde festgestellt, dass mit dem zunehmenden Pflegeaufwand auch ein Anstieg der Betreuung einhergeht. Zudem wurde deutlich, dass Betreuungsleistungen bereits in den Pflegestufen 1 und 2 sowie bei Bewohnenden ohne Pflegeeinstufung (Pflegestufe 0) erbracht werden. Bei dieser Betreuungsgruppe wurden bisher keine Betreuungstaxen erhoben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Aufwand für Betreuung in den oberen Pflegestufen (8 12) weniger gross ist als bisher angenommen. Dies, weil bei hohem Pflegebedarf ein grösserer Teil der erbrachten Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden kann. Bei Personen mit geringem Pflegebedarf sind dies oft kurzfristige oder ärztlich nicht angeordnete Unterstützungs-, Begleitungs- oder Betreuungsleistungen. Diese Leistungen sind der Betreuung zugeordnet. 802/

3 2.5 Vorhalteleistungen Die Alterszentren Stadt Zürich gewährleisten durch die Bereitstellung von Infrastruktur und Mitarbeitenden mit entsprechendem Fachwissen eine Grundbereitschaft für die Sicherheit im Alltag. Diese Vorhalteleistungen betreffen sowohl die Betreuung als auch die Hotellerie. Durch die Vorhalteleistungen sind die Alterszentren jederzeit in der Lage, bei individuellem Bedarf die erforderliche Betreuung und Unterstützung sicherzustellen. Da diese Leistungen allen Bewohnerinnen und Bewohnern zugutekommen, sollen diese künftig auch bei allen Bewohnenden abgerechnet werden können. Bei der Betreuung sind die Vorhalteleistungen bisher in den BESA-Stufen 0 2 nicht verrechnet worden, die Betreuungstaxe soll deshalb entsprechend angepasst werden. Die Vorhalteleistungen der Hotellerie sind in der Hotellerietaxe bereits enthalten. Die Hotellerietaxen bleiben unverändert, da die Leistungen der Hotellerie nach dem Kostendeckungsprinzip erhoben werden. 3. Bemerkungen zu den einzelnen Anpassungen per 1. Januar Anpassungen bei der Umschreibung der Hotellerie- und der Betreuungsleistungen Das Pflegegesetz des Kantons Zürich verlangt, dass die Leistungen der Hotellerie und der Betreuung separat auszuweisen sind. Mit dieser Vorlage sollen deshalb u. a. die notwendigen Präzisierungen der Leistungsumschreibungen bei der Hotellerie und Betreuung vorgenommen werden. Die Leistungsumschreibung bei der Hotellerie soll um den Begriff Vorhalteleistungen der Hotellerie ergänzt werden, während die Umschreibung «Grundbetreuung und Beratung in Fragen der Alltagsgestaltung» zu streichen ist, da dies Teil der Vorhalteleistungen bei der Betreuung ist. Die Vorhalteleistungen bei der Hotellerie beinhalten die Bereitstellung von Infrastruktur und Mitarbeitenden zur Gewährleistung der erforderlichen Grundbereitschaft im Alltag. Die Betreuungstaxe wurde bisher nur bei Pflegebedürftigkeit erhoben. Da aufgrund der heutigen Erkenntnisse alle Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere auch diejenigen ohne Einstufung in eine Pflegestufe, von den Vorhalteleistungen der Betreuung sowie von verschiedenen anderen Leistungen wie z. B. allgemeine und individuelle Unterstützungsleistungen im Alltag, Förderung sozialer Kontakte profitieren können, ist die Umschreibung der Betreuungsleistung entsprechend anzupassen Gestützt auf die obigen Ausführungen sind die Umschreibungen der Hotellerieleistungen bei der Variante «Vollpension» und der Variante «ServiceWohnen» (vgl. Art. 13. Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a ATV; AS ) sowie die Umschreibung der Betreuung (vgl. Art. 13 bis ATV; AS ) wie folgt anzupassen (Änderungen kursiv): Art. 13 Abs. 1 lit. a ATV: «Unterkunft, einschliesslich Wäscheservice für Bett- und Toilettenwäsche sowie persönliche Wäsche, Grundreinigung und wöchentliche Reinigung des Appartements, Grundbetreuung, Beratung in Fragen der Alltagsgestaltung, Aktivierungsangebote, soziokulturelle Veranstaltungen und Vorhalteleistungen der Hotellerie (Fixkostenanteil der Hotellerietaxe) sowie...». Art. 13 Abs. 2 lit. a ATV: «Unterkunft, einschliesslich Wäscheservice für Bett- und Toilettenwäsche, Grundreinigung des Appartements, Grundbetreuung, Beratung in Fragen der Alltagsgestaltung, ein Aktivierungsangebot, soziokulturelle Veranstaltungen und Vorhalteleistungen der Hotellerie (Fixkostenanteil der Hotellerietaxe) sowie...» 802/

4 Art. 13 bis : «Betreuungstaxen gemäss Anhang werden verrechnet für besonderen Betreuungsaufwand bei Pflegebedürftigkeit allgemeine und individuelle Unterstützungsleistungen im Alltag, Förderung sozialer Kontakte, Begleitung und Betreuung sowie Vorhalteleistungen der Betreuung. Die Betreuungstaxen decken in der Betreuungsgruppe 1 die allgemeinen Leistungen ab. In den Betreuungsgruppen 2 4 werden abgestufte Taxen verrechnet, die die allgemeinen Leistungen enthalten». 3.2 Anpassung der Betreuungstaxen (Anhang Ziff. 5 der ATV) Zur Abgeltung der Vorhalteleistungen soll für die Betreuungsgruppe 1 (Pflegestufe 0 2) eine Betreuungstaxe von Fr. 10. /Tag eingeführt werden. Die Entwicklung der individuellen Betreuungsleistungen bei dieser Gruppe wird in den nächsten Jahren durch weitere Erhebungen beobachtet und gegebenenfalls Konsequenzen daraus abgeleitet. Im Weiteren hat sich in der Leistungserfassung gezeigt, dass die individuellen Betreuungsleistungen in der Betreuungsgruppe 4 (Pflegestufen 8 12) weniger stark zunehmen als bisher angenommen. Die bisherige Taxe von Fr. 90. /Tag soll darum gesenkt werden auf neu Fr. 70. /Tag. Die Betreuungstaxen Alterszentren Stadt Zürich der Betreuungsgruppen 1 4 sollen per 1.Januar 2015 damit wie folgt angepasst werden (Änderungen kursiv): Betreuungsgruppen Betreuungsgruppe 1 BESA-Pflegestufen 0 2 Betreuungsgruppe 2 BESA-Pflegestufen 3 4 Betreuungsgruppe 3 BESA-Pflegestufen 5 7 Betreuungsgruppe 4 BESA-Pflegestufen Anpassungen der Terminologie bisher Betreuungstaxe pro Person und Tag neu Betreuungstaxe pro Person und Tag Fr. 0 Fr. 10 Fr. 20 Fr. 20 Fr. 50 Fr. 50 Fr. 90 Fr. 70 Die Namensänderung von Altersheim zu Alterszentrum gemäss Stadtratsbeschluss (STRB Nr. 597/2013) soll in der ATV durchgängig aufgenommen werden. Ersetzt werden die Begriffe: Altersheim, Heimkategorie, Heim, Altersheimabteilung, Heimleitung, AH, durch die Begriffe Alterszentrum, Zentrumskategorie, Zentrum, Alterszentrumsabteilung, Leiter/in Alterszentrum, AZ. Die Begriffsanpassungen finden in Singular und Plural sowie den verschiedenen Konjugationen entsprechend dem Kontext, in welchem sie genannt sind, statt. 4. Finanzielle Auswirkungen Eine Einführung der Betreuungstaxe in der Betreuungsgruppe 1 (BESA-Pflegestufe 0, 1 und 2) per 1. Januar 2015 wirkt sich für das Jahr 2015 mit einem Mehrertrag von Fr. 4,85 Mio. aus. Sie betrifft 67,6 Prozent aller Bewohnerinnen und Bewohner (1329 Personen, Stand März 2014). Die Mehrkosten für die Betroffenen belaufen sich auf Fr. 10. /Tag bzw. rund Fr /Monat. Die vorgeschlagene Reduktion der Betreuungstaxe in der Betreuungsgruppe 4 (BESA- Pflegestufe 8, 9, 10, 11 und 12) per 1. Januar 2015 hat für das Jahr 2015 Mindereinnahmen von Fr. 1,09 Mio. zur Folge und betrifft 7,6 Prozent aller Bewohnerinnen und Bewohner 802/

5 (149 Personen, Stand März 2014). Die Minderkosten für die Betroffenen betragen Fr. 20. /Tag bzw. rund Fr /Monat. Der gesamte Mehrertrag von Fr. 3,76 Mio. ist im Budget 2015 eingestellt und im Rahmen des AFP miteinberechnet. Der Mehrertrag bei den Alterszentren Stadt Zürich bewirkt beim Amt für Zusatzleistungen einen Mehraufwand von netto (nach Abzug der Subventionen) Fr. 1,16 Mio. Die Mehrauslagen sind mit dem Amt für Zusatzleistungen abgesprochen, im Budget 2015 eingestellt und im Rahmen des AFP miteinberechnet. 5. Regulierungsfolgenabschätzung Die Anpassungen der ATV bewirken keine administrativen Belastungen für Unternehmen. Es bedarf demnach keiner Regulierungsfolgenabschätzung. Auf Antrag der Vorsteherin des Gesundheits- und Umweltdepartements beschliesst der Stadtrat: 1. Die Verordnung über die Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern in die städtischen Altersheime und über die Taxen der städtischen Altersheime (Aufnahme- und Taxverordnung Altersheime, ATV AH) vom 8. Juli 2009 sowie deren Anhang werden wie folgt geändert (Änderungen kursiv): Ersatz von mehreren Ausdrücken (Generalanweisung) Im Titel der Verordnung und im Titel des Anhangs wird «Altersheim» durch «Alterszentrum» In Art. 1 Titel und Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, 2 und 3, Art. 6 Abs. 1, 2 und 3, Art. 7 Abs. 2 und 4, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 14 lit. g, Art. 15 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 bis Abs. 1, Art. 22, Art. 23, Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 und 2 und im Anhang im Titel sowie Ziff. 1, 2, 3 lit. b, 4 lit. a, 7 lit. a wird «Altersheim» durch «Alterszentrum» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen. Im Titel Kapitel A. und in Art. 4 Abs. 1, Art. 12, Art. 14 lit. f und im Anhang Ziff. 4 lit. a wird «Heimkategorie» durch «Zentrumskategorie» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen. In Art. 1, Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2, Art. 13 ter Abs. 1 lit. a, Art. 17 Abs. 2 und Abs. 2 lit. a, Art. 18 Abs. 3 lit. a, Art. 22, Art. 24 Abs. 3, Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und lit. b, Art. 27 Abs. 2 und im Anhang Ziff. 7 lit. a wird «Heim» durch «Zentrum» In Art. 2 Titel und Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 und im Anhang Ziff. 3, Ziff. 4 lit. a, Ziff. 7 lit. a wird «Altersheimabteilungen» in «Alterszentrumsabteilungen» In Art. 7 Abs. 3, Art. 25 Abs. 4, Art. 26 Abs. 2 wird «Heimleitung» durch «Leiter/in Alterszentrum» Im Titel der Verordnung und im Titel des Anhangs wird «AH» durch die Abkürzung «AZ» ersetzt. 802/

6 Art. 13 Leistungsumfang 1 Die Vollpension umfasst folgende Leistungen: a) Unterkunft, einschliesslich Wäscheservice für Bett- und Toilettenwäsche sowie persönliche Wäsche, Grundreinigung und wöchentliche Reinigung des Appartements, Grundbetreuung, Beratung in Fragen der Alltagsgestaltung, Aktivierungsangebote, soziokulturelle Veranstaltungen und Vorhalteleistungen der Hotellerie (Fixkostenanteil der Hotellerietaxe) sowie lit. b) [unverändert] 2 Das Grundangebot ServiceWohnen umfasst folgende Leistungen: a) Unterkunft, einschliesslich Wäscheservice für Bett- und Toilettenwäsche, Grundreinigung des Appartements, Grundbetreuung, Beratung in Fragen der Alltagsgestaltung, ein Aktivierungsangebot, soziokulturelle Veranstaltungen und Vorhalteleistungen der Hotellerie (Fixkostenanteil der Hotellerietaxe) sowie lit. b) [unverändert] Abs. 3 5 [unverändert] Art. 13 bis Betreuung Betreuungstaxen gemäss Anhang werden verrechnet für besonderen Betreuungsaufwand bei Pflegebedürftigkeit allgemeine und individuelle Unterstützungsleistungen im Alltag, Förderung sozialer Kontakte, Begleitung und Betreuung sowie Vorhalteleistungen der Betreuung. Die Betreuungstaxen decken in der Betreuungsgruppe 1 die allgemeinen Leistungen ab. In den Betreuungsgruppen 2 4 werden abgestufte Taxen verrechnet, die die allgemeinen Leistungen enthalten. Der Anhang zur Aufnahme- und Taxverordnung Altersheime ATV AH vom 8. Juli 2009 wird wie folgt geändert (Änderungen kursiv): Anhang ATV AH 5. Betreuungstaxen (Art. 13 bis ) Betreuungsgruppe 1 BESA-Pflegestufen 0 2 Betreuungsgruppe 2 BESA-Pflegestufen 3 bis 4 Betreuungsgruppe 3 BESA-Pflegestufen 5 7 Betreuungsgruppe 4 BESA-Pflegestufen 8 12 Pro Person und Tag Fr. 2. Die geänderte «Verordnung über die Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern in die städtischen Altersheime und über die Taxen der städtischen Altersheime (Aufnahmeund Taxverordnung Altersheime, ATV AH)» sowie der geänderte Anhang zur Aufnahmeund Taxverordnung Altersheime treten auf den 1. Januar 2015 in Kraft. 3. Die Vorsteherin des Gesundheits- und Umweltdepartements wird eingeladen, die geänderte Verordnung gemäss Ziff. 1 im Städtischen Amtsblatt ordentlich zu publizieren /

7 4. Mitteilung an die Vorstehenden des Finanz-, des Gesundheits- und Umwelt- sowie des Sozialdepartements, die Stadtschreiberin, den Rechtskonsulenten, die Stadtkanzlei (Amtliche Sammlung), die Alterszentren, die Beratungsstelle Wohnen im Alter und das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV. Für getreuen Auszug die Stadtschreiberin 802/

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