Software as a Service (SaaS)-Vertrag

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1 Software as a Service (SaaS)-Vertrag zwischen der Financial Planners Group Dubiel Schäfer Steinmetzler GbR, Pariser Straße 3, Berlin, nachfolgend: FPG, und XXX, nachfolgend: Lizenznehmer. 1. Vertragsgegenstand / Leistungspflichten von FPG FPG hat die Software AVP professional, eine urheberrechtlich für FPG geschützte Software zur strategischen Planung der Altersvorsorge, der Einkommenssicherung und der Hinterbliebenenversorgung (nachfolgend: Vertragssoftware), entwickelt. FPG stellt die Vertragssoftware zur Nutzung über das Internet als SaaS-Lösung bereit. Der Lizenznehmer möchte die Vertragssoftware als SaaS-Lösung im Leistungspaket Personal online-version nutzen. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien folgenden Software as a Service (SaaS)-Vertrag (nachfolgend: Vertrag). 2. Nutzungsrechte FPG stellt dem Lizenznehmer die Vertragssoftware zur Nutzung über das Internet zur Verfügung (Software as a Service). Der Lizenznehmer erhält für die Laufzeit dieses Vertrages und für die namentlich unter 3. genannte(n) nutzungsberechtigte(n) Person(en) das entgeltliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Nutzungsrecht für die Vertragssoftware. Pro Person ist eine Lizenz notwendig. 3. Nutzungsberechtigte Person(en) / Anzahl der Lizenz(en) 4. Vertragslaufzeit, Kündigung 4.1 Die Einräumung der Lizenz erfolgt nur für die Dauer dieses Vertrages. Vertragsbeginn ist der XXX. Die Laufzeit ist unbegrenzt. 4.2 Der Vertrag kann von beiden Seiten jeweils zum Ablauf eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf

2 zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 4.3 Sofern der Lizenznehmer gegen eine der Bestimmungen dieses Vertrages verstößt, insbesondere die vertragsgegenständliche Software Dritten überlässt, ist der Lizenzgeber berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn eine Fortsetzung für ihn infolge des Verstoßes unzumutbar wird. 5. Lizenzgebühren 5.1 Als einmalige Einrichtungsgebühr werden 598 zzgl. MwSt. je Lizenz vereinbart. 5.2 Die monatliche Lizenzgebühr je Lizenz beträgt 79 zzgl. MwSt., zahlbar ab dem Monat des jeweiligen Lizenzbezuges. 6. Vergütung und Zahlungsbedingungen Die gesamte, einmalig zu zahlende Lizenzgebühr ist nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tage auf das Konto der Financial Planners Group / Dubiel Schäfer Steinmetzler GbR, Konto-Nr bei der Deutschen Bank (BLZ ) zu überweisen. Die monatliche Lizenzgebühr wird im Lastschriftverfahren erstmals zum 15. des Monats nach Beginn des Lizenzvertrages erhoben. Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren für die monatliche Lizenzgebühr ist zwingender Bestandteil des Lizenzvertrages. Für den Fall, dass eine Lastschrift wegen mangelnder Deckung des Kontos des Lizenznehmers nicht eingelöst werden kann, erhebt der Lizenzgeber gegenüber dem Lizenznehmer eine pauschale Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,-. 7. Vertragsbestandteile sind in der nachfolgenden Reihenfolge 7.1 dieser Vertrag, 7.2 die Leistungszusammenfassung und die Definition der Systemvoraussetzungen (Anlage 1) und 7.3 die Allgemeinen Vertragsbedingungen (Anlage 2), 7.4 der Auftrag zur Auftragsdatenverarbeitung (Anlage 3). Berlin, den, den Financial Planners Group Lizenznehmer

3 Anlage 1 / Leistungszusammenfassung & -voraussetzungen AVP professional 1. Allgemeine Leistungen der Vertragssoftware hinsichtlich Berechnungen, Planungen und Dokumentationen Die Vertragssoftware stellt eine Berechnungs-, Planungs- Beratungs-, Präsentations- und Dokumentationssoftware für die Bereiche Altersvorsorge, Einkommenssicherung und Hinterbliebenenversorgung dar. Sie ist mit ihrem durchgehenden Arbeitsprozess, beginnend bei der Datenerfassung über die Planungs- und Beratungsdokumentation bis zur Produktvermittlung, an dem vom Versicherungsvertragsgesetz vorgesehenen Beratungsprozess angepasst. Im Einzelnen: 1.1 Altersvorsorge Berechnungen, Planungen & Präsentationen - Erfassung aller bisher bestehenden Bausteine der Altersvorsorge, systematisch getrennt in gesetzliche Versorgungssysteme und private Kapitalanlage sowie in Kapitalisierungs- und Rentenvorsorgeverträge, - Erfassung der Ziele und Wünsche des Mandanten (z. B. Nettoeinkommen im Alter nach heutiger Kaufkraft, Krankenversicherungsstatus im Alter etc.), - Analyse der bisherigen Versorgungssituation unter Berücksichtigung individuell vorgegebener Planungsparameter (z. B. Rendite der bisherigen Verträge in der Ansparphase, Renteneintrittsalter, Inflation etc.), - Berechnung der vorteilhaftesten Schicht des Alterseinkünftegesetzes (Basisrente, Riesterrenten, betriebliche Altersvorsorge, Privatrente und Fondsparplan) unter Berücksichtigung des sozial- und steuerrechtlichen Regelungsrahmens (Förderung der einzelnen Schichten in der Ansparphase und in der Rentenphase), dabei Trennung von quantitativen Berechnungen (mtl. Nettoaufwand mit /ohne Dynamik, Gesamtnettoaufwand) und qualitativen Kriterien (Kapitalwahlrecht, Vererbbarkeit etc.), - transparente und für die Mandanten nachvollziehbare Darstellung der Ergebnisse sowie schnelle Darstellung unterschiedlicher Planungsszenarien durch unterschiedliche Eingabe weniger Planungsparameter (z. B. unterschiedlicher Krankenversicherungsstatus, Inflation, Rendite von Sparplänen etc.) Dokumentation - mit der Planungsdokumentation korrespondierende Datenerhebung durch eindeutige Spiegelung der Datenerfassung in das Berechnungs- und Planungsprogramm, - vollautomatische Planungsdokumentation, - im Rahmen der Berechnungen und Planungen weitestgehende automatische Beratungsdokumentation, - Dokumentation der Vertragsbestimmungen von von FPG selektierten

4 Produkten aus den unterschiedlichen Schichten des Alterseinkünftegesetzes.

5 1.2 Einkommenssicherung Berechnungen, Planungen & Präsentationen - Erfassung aller bisher bestehenden Bausteine der Einkommenssicherung, systematisch getrennt in gesetzliche Ansprüche und Ansprüche aus bereits abgeschlossenen Versicherungsverträgen, - Erfassung der Ziele und Wünsche des Mandanten (z. B. gewünschtes Nettoeinkommen bei BU etc.), - individuelle Berechnungen der Versorgungslücke bei Eintritt verschiedener Szenarien (z. B. Arbeitsunfähigkeit und Krankentagegeld, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit etc.) unter Berücksichtigung des sozial- und steuerrechtlichen Regelungsrahmens sowie des Leistungsumfangs und des Leistungszeitraumes, - transparente und für die Mandanten nachvollziehbare Darstellung der Ergebnisse sowie schnelle Darstellung unterschiedlicher Planungsszenarien durch unterschiedliche Eingabe weniger Planungsparameter (z. B. BU- Absicherung in berufsständischen Versorgungswerken, in der Deutschen Rentenversicherung, im Beamtenstatus, unterschiedlicher Krankenversicherungsstatus etc.) Dokumentation - systematische, vollautomatische Dokumentation der berechneten Versorgungsglücken in der Planungsdokumentation, - im Rahmen der Berechnungen und Planungen weitestgehende automatische Beratungsdokumentation, 1.3 Hinterbliebenenversorgung Berechnungen, Planungen & Präsentationen - Erfassung aller bisher bestehenden Formen der Hinterbliebenenversorgung, systematisch getrennt in gesetzliche Ansprüche und Ansprüche aus bereits abgeschlossenen Versicherungsverträge sowie in Kapitalisierungsund Rentenvorsorgeverträge, - Erfassung der Ziele und Wünsche des Mandanten (z. B. Einmalbetrag bei Risikoeintritt und mtl. Rentenzahlungen für Lebensunterhalt, Ausbildung der Kinder etc.), - individuelle Berechnungen der Versorgungslücke unter Berücksichtigung des sozial- und steuerrechtlichen Regelungsrahmens sowie des Leistungsumfangs und des Leistungszeitraumes, - transparente und für die Mandanten nachvollziehbare Darstellung der Ergebnisse sowie schnelle Darstellung unterschiedlicher Planungsszenarien durch unterschiedliche Eingabe weniger Planungsparameter (z. B. unterschiedliche Inflation, Krankenversicherungsstatus etc.) Dokumentation - systematische, vollautomatische Dokumentation der berechneten Versorgungsglücken in der Planungsdokumentation,

6 - im Rahmen der Berechnungen und Planungen weitestgehende automatische Beratungsdokumentation, 1.4 Modularer Aufbau Die drei Arbeitsbereiche Altersvorsorge, Einkommens- und Hinterbliebenenabsicherung sind modular aufgebaut und können unabhängig voneinander bedient werden. 1.5 Benutzerhandbuch Zur sachgerechten Bedienung der Vertragssoftware enthält die Vertragssoftware ein Benutzerhandbuch, in dem sowohl sachliche/fachliche Planungs- und Beratungsaspekte als auch technische Bedienungsaspekte ausführlich beschrieben sind. 1.6 Rechtsgutachten Für die Vertragssoftware werden zwei Rechtsgutachten zur Verfügung gestellt, die VVG-Konformität der Vertragssoftware konstatieren. 2. Besondere Leistungen der Vertragssoftware hinsichtlich Dokumentationen Im Leistungspaket Corporate online-version kann auf Wunsch ein individuelles Produktmanagement gegen gesonderte Vergütung integriert werden. 3. Leistungen der Vertragssoftware hinsichtlich der technischen Bereitstellung 3.1 Leistungspaket A / Personal online-version: - online software as a service -Version für 1 Lizenznehmer bei Nutzung AVP pro-server, - Anzahl Mandanten und Anzahl Planungen: unbegrenzt, - keine Installation notwendig, - täglicher Backup-Service, - individuelle Einstellungen Deckblatt und Planungsdokumentationen (Logo, Angabe Berater, Adresse etc.), - Export und Import von Planungen und Szenarien. 3.2 Leistungspaket B / Team online-version - online software as a service -Version für 2 50 Lizenznehmer bei Nutzung AVP pro-server, - Anzahl Mandanten und Anzahl Planungen: unbegrenzt, - keine Installation notwendig, - täglicher Backup-Service, - individuelle Einstellungen Deckblatt und Planungsdokumentationen für

7 Gruppen (Logo, Angabe der Firma etc.), - Export und Import von Planungen und Szenarien. 3.3 Leistungspaket C / Corporate online-version - online software as a service -Version für Banken, Versicherungen, Vertriebsorganisationen ab 50 Lizenznehmer bei Nutzung einer eigenständigen Server-Instanz, - Anzahl Mandanten und Anzahl Planungen: unbegrenzt, - keine Installation notwendig, - täglicher Backup-Service, - Einstellungen Deckblatt und Planungsdokumentationen für die Firma (Logo, Angabe der Firma etc.), - Export und Import von Planungen und Szenarien, - auf Wunsch individuelle Anpassung an die corporate identity der Bank, Versicherung, Vertriebsorganisation gegen gesonderte Vergütung, - auf Wunsch individuelles Produktmanagement gegen gesonderte Vergütung. 4. Leistungsvoraussetzungen - Die Systemvoraussetzungen sind für die einzelnen Leistungspakete A / Personal online-version, B / Team online-version, C / Corporate online-version: Betriebssysteme alle / Internetzugang / herkömmliche Internetbrowser (Internet Explorer 7 & 8, Firefox, Safari).

8 Anlage 2 / Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Vertragsgegenstand/Leistungspflichten von FPG 1.1 Die Vertragssoftware ist hinsichtlich des Leistungsumfanges, der Nutzerhandhabung und der Definition der Systemvoraussetzungen in der als Anlage 1 dem Vertrag beigefügten Leistungszusammenfassung und -voraussetzungen spezifiziert. Zukünftige Leistungserweiterungen nach Weiterentwicklungen werden unter beschrieben sein. 1.2 FPG stellt dem Lizenznehmer die in der Anlage 1 beschriebene Vertragssoftware in dem dort genannten Umfang zur Nutzung über das Internet zur Verfügung. 1.3 Übergabepunkt für die vertraglichen Leistungen von FPG ist der Routerausgang des von FPG genutzten Rechenzentrums. Die Anbindung des Lizenznehmers an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der auf Seiten des Lizenznehmers erforderlichen Hard- und Software ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. 1.4 Die Vertragssoftware steht mit einer durchschnittlichen Verfügbarkeit von 98,5 % zur Verfügung, bezogen auf einen Jahreszeitraum ( Betriebszeit ). Der für die Berechnung der Verfügbarkeit maßgebliche Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Meldung über die Nichtverfügbarkeit bei FPG. Während der Zeit der Nichtverfügbarkeit ( Wartungszeit ), die grundsätzlich in den Zeitraum zwischen Uhr und Uhr täglich fällt, kann die Anwendung, ggf. mit Unterbrechungen und Einschränkungen, verfügbar sein; es besteht jedoch insoweit kein Anspruch auf Nutzung. Falls ausnahmsweise außerhalb der Wartungszeit Wartungsarbeiten erforderlich werden und die Anwendung deshalb nicht zur Verfügung steht, wird FPG den Lizenznehmer hierüber nach Möglichkeit rechtzeitig informieren. Zeitweilige Unterbrechungen oder Beschränkungen aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streiks und Aussperrungen, fließen nicht in die Berechnung der Mindestverfügbarkeit ein. 1.5 FPG stellt innerhalb der Vertragssoftware ein deutschsprachiges Benutzerhandbuch als pdf-datei zur Verfügung. Diese enthält nähere Hinweise und Bestimmungen zur Nutzung und Bedienung der Vertragssoftware. 1.6 FPG stellt dem Lizenznehmer die in Anlage 1 beschriebenen Funktionen zur Verfügung und übernimmt die Sicherung der übertragenen Daten. FPG wird technische Maßnahmen einsetzen, um unberechtigte Zugriffe auf die Daten des Lizenznehmers und die Übermittlung schädigender Daten, zu verhindern bzw. zu unterbinden, soweit dies mit angemessenem wirtschaftlichen und technischen Aufwand möglich ist. Es ist dem Lizenznehmer jedoch bekannt, dass ein vollständiger Schutz vor schädigenden Daten nicht möglich ist. Empfehlenswert ist daher, dass der Lizenznehmer seine Daten und deren Inhalte regelmäßig und gefahrentsprechend sichert und eigene Sicherungskopien erstellt, um bei Verlust oder Schädigung der Daten und Informationen die Rekonstruktion gewährleisten zu können. Falls eine Gefährdung auf andere Weise nicht technisch und wirtschaftlich angemessen und Erfolg versprechend beseitigt werden kann, ist FPG berechtigt, mit schädigendem Inhalt versehene Daten des Lizenznehmers zu löschen. FPG wird den Lizenznehmer hiervon unterrichten. Für die Einhaltung handelsund steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist allein der Lizenznehmer verantwortlich. 1.7 Soweit der Lizenznehmer Daten gleich in welcher Form an FPG übermittelt, stellt der Lizenznehmer von diesen Daten Sicherungskopien auf eigenen Datenträgern her. FPG wird seine Server regelmäßig sichern und mit zumutbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand gegen Eingriffe Unbefugter schützen. 1.8 FPG übernimmt die Pflege der Vertragssoftware, insbesondere die Diagnose und Beseitigung von Mängeln innerhalb angemessener Zeit. Mängel sind wesentliche Abweichungen von der vertraglich festgelegten Spezifikation. Zusätzliche Pflegeleistungen können gegen gesonderte Vergütung durch FPG erbracht werden. 1.9 Soweit nicht ausdrücklich vorstehend erwähnt, schuldet FPG keine weiteren Leistungen. Soweit nicht anders vereinbart, ist FPG insbesondere nicht zur Erbringung von Installations-, Einrichtungs-, Beratungs-, Anpassungs- und / oder Schulungsleistungen sowie zur Erstellung und Überlassung von Individualprogrammierungen bzw. von Zusatzprogrammen verpflichtet Soweit nicht anderes vereinbart ist, wird FPG während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, Uhr bis Uhr) Fragen der Lizenznehmer sowohl fachlicher als auch technischer Art so schnell als möglich nach Eingang der jeweiligen Frage telefonisch oder schriftlich per beantworten (Support) FPG verpflichtet sich, über alle ihr im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Lizenznehmers sowie der von ihm oder von seinen Nutzern an FPG übermittelten Daten, strengstens Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. 2. Nutzungsrechte 2.1 Eine Überlassung der Vertragssoftware an den Lizenznehmer erfolgt nicht. Soweit FPG während der Laufzeit dieses Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades der Vertragssoftware bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht für diese in gleicher Weise. FPG ist zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades oder Updates jedoch nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle in diesem Vertrag abweichend vereinbart wurde. Über die Zwecke dieses Vertrages hinaus ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Vertragssoftware oder andere als seine eigenen Daten zu nutzen, zu vervielfältigen, herunterzuladen oder Dritten außerhalb des vereinbarten Nutzerkreises

9 zugänglich zu machen. 2.2 Für jeden einzelnen Fall, in dem der Lizenznehmer die Nutzung der Vertragssoftware durch Dritte schuldhaft ermöglicht, hat der Lizenznehmer jeweils Schadensersatz in Höhe der Vergütung zu leisten, die im Falle des Abschlusses eines Vertrages während einer ordentlichen Vertragsdauer von zwei Jahren für einen einzelnen Nutzer angefallen wäre. Der Nachweis, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden vorliegt, bleibt dem Lizenznehmer vorbehalten. Alle weitergehenden Rechte von FPG bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt. 2.3 Im Falle einer unberechtigten Nutzung bzw. Nutzungsüberlassung hat der Lizenznehmer FPG auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Name und Anschrift mitzuteilen. 2.4 Wird die vertragsgemäße Nutzung der Vertragssoftware ohne Verschulden von FPG durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist FPG berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. FPG wird den Lizenznehmer hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Lizenznehmer ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Lizenznehmers bleiben unberührt. 3. Pflichten des Lizenznehmers 3.1 Der Lizenznehmer wird alle zur Leistungserbringung und -abwicklung dieses Vertrages notwendigen Pflichten rechtzeitig, vollständig und fachlich ordnungsgemäß erfüllen. 3.2 Der FPG zu benennende Mitarbeiter des Lizenznehmers steht FPG als Ansprechpartner zur Verfügung. Er wird insbesondere die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und gilt als berechtigt, Entscheidungen rechtsverbindlich zu treffen. Der Lizenznehmer kann einen anderen oder weitere Ansprechpartner benennen. Änderungen in der Person des Ansprechpartners sind FPG mitzuteilen. 3.3 Der Lizenznehmer wird darüber hinaus in alleiniger Verantwortung dafür sorgen, dass er oder dessen Nutzer über einen Internetanschluss und eine geeignete Soft- und Hardwareausstattung bzw. konfiguration gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 verfügen. Die Bedienung und Aufrechterhaltung dieser technischen Voraussetzungen liegt allein in der Verantwortung des Lizenznehmers. 3.4 Der Lizenznehmer wird die ihm bzw. den Nutzern zugeordnete Nutzer- und Zugangsberechtigung sowie Identifikations- und Authentifizierungssicherungen vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Sobald der Lizenznehmer Anzeichen dafür hat, dass die Nutzungs- und Zugangsberechtigungen von einem Dritten unrechtmäßig erlangt wurden oder missbraucht werden könnten, ist der Lizenznehmer wegen Schadensminderungszwecken verpflichtet, FPG umgehend hiervon zu informieren. 3.5 Der Lizenznehmer wird darüber hinaus die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er im Rahmen der Nutzung der Vertragssoftware personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift. Auch im Übrigen wird der Lizenznehmer sämtliche datenschutzrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen beachten. 3.6 Der Lizenznehmer wird die vereinbarte Vergütung stets fristgerecht zahlen. 3.7 Der Lizenznehmer wird die Vertragssoftware in keiner Weise missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen, insbesondere keine Inhalte mit rechtswidrigen Inhalten übermitteln. Der Lizenznehmer wird auch jeden Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in Programme, die von FPG betrieben werden, einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze von FPG unbefugt einzudringen. 3.8 Der Lizenznehmer wird Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen FPG melden und dabei angeben, wie und unter welchen Umständen der Fehler bzw. der Mangel auftritt und FPG bei der Fehlersuche aktiv unterstützen. Stellt sich nach Prüfung einer Mangelmitteilung des Lizenznehmers durch FPG heraus, dass der Mangel nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs von FPG aufgetreten ist, kann FPG dem Lizenznehmer die Kosten der Prüfung der Fehlermeldung zu den jeweils geltenden Preisen in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn der Lizenznehmer auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass die Störung nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs von FPG aufgetreten ist. 3.9 Bei der Nutzung der Vertragssoftware sowie der vertragsgegenständlichen Leistungen wird der Lizenznehmer alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland beachten. Dem Lizenznehmer ist es insbesondere untersagt, Daten oder Inhalte einzustellen, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die fremde Schutz- oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen. Der Lizenznehmer ist für die von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte und deren Pflege selbst verantwortlich. FPG überprüft die Inhalte weder auf ihre Richtigkeit, noch auf Virenfreiheit noch auf virentechnische Verarbeitbarkeit hin Der Lizenznehmer wird vor Versendung der Daten und Informationen dieser auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen Macht ein Dritter eine Rechtsverletzung durch die vom Lizenznehmer bereitgestellten Daten oder Inhalte geltend, ist FPG berechtigt, die Inhalte ganz oder vorläufig zu sperren, wenn ein durch objektive Anhaltspunkte gerechtfertigter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Daten und/oder Inhalte bestehen. FPG wird den Lizenznehmer in diesem Fall auffordern, binnen einer angemessenen Frist den Rechtsverstoß einzustellen oder die Rechtmäßigkeit der Inhalte nachzuweisen. Kommt der Lizenz-

10 nehmer dieser Aufforderung nicht nach, ist FPG unbeschadet weiterer Rechte und Ansprüche berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Aufwendungen, die FPG durch die genannten Maßnahmen entstehen, kann FPG dem Lizenznehmer zu den jeweils bei FPG gültigen Preisen in Rechnung stellen. Hat der Lizenznehmer die Rechtsverletzung zu vertreten, wird er FPG den daraus entstehenden Schaden ersetzen und FPG insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter freistellen. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten Bei einem schwerwiegenden oder anderem Verstoß des Lizenznehmers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag sowie bei wiederholten Verstößen ist FPG berechtigt, nach ihrer Wahl die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Lizenznehmer ganz oder teilweise vorübergehend einzustellen oder das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Kosten, die FPG durch die genannten Maßnahmen entstehen, kann FPG dem Lizenznehmer zu den jeweils bei FPG gültigen Preisen in Rechnung stellen. Hat der Lizenznehmer die Rechtsverletzung zu vertreten, so ist er FPG gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 4. Vergütung 4.1 Die Details der Vergütung für die Nutzung der Vertragssoftware und aller weiteren Leistungen sind im Hauptvertrag geregelt. Im Übrigen gilt: 4.2 FPG darf mit Wirkung zum Beginn des Kalendermonats, der auf seine entsprechende Ankündigung folgt, die monatliche Lizenzgebühr nach billigem Ermessen anheben, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005 = 100) gegenüber der für den Monat des Beginns des Vertragsverhältnisses maßgeblichen bzw. der letzten Anhebung zugrunde gelegten Indexzahl verändert hat (die Anhebung ist dann im Zweifel im gleichen prozentualen Verhältnis zulässig). Es gilt 315 BGB. Danach ist für den Lizenznehmer die Anhebung nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Der Lizenznehmer hat das Recht, den Lizenzvertrag im Falle einer Anhebung der Lizenzgebühr nach Maßgabe der vorstehenden Vereinbarungen außerordentlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Anhebungsankündigung mit Wirkung zum Ablauf des auf die Kündigung folgenden Kalendermonats zu kündigen. 4.3 Der Lizenznehmer hat die Nutzung der Vertragssoftware unter den ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten auch dann zu vergüten, wenn sie durch unbefugte Dritte erfolgt. Voraussetzung für den Anspruch von FPG auf die Vergütung ist der Nachweis, dass der Lizenznehmer die Nutzung durch den Dritten zu vertreten hat. Die Vergütungspflicht besteht auch dann, wenn der Lizenznehmer einen begründeten Verdacht hatte, dass die Zugangsdaten Dritten bekannt geworden sind, und FPG nicht unverzüglich informiert hat. Den Lizenznehmer trifft jedoch keine Pflicht zur Vergütung der Nutzung durch Unbefugte, wenn die Nutzungshandlung erfolgt ist, nachdem der Lizenznehmer FPG über das Bekanntwerden der Zugangsdaten an Dritte informiert hat. 4.4 Die laufende Vergütung wird monatlich jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig. Andere Leistungen werden nach Erbringung der Leistung und Zugang der Rechnung bei dem Lizenznehmer fällig. 4.5 Die Vergütung versteht sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese wird zusätzlich zu der Vergütung getrennt in Rechnung gestellt. 4.6 Der Lizenznehmer darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Der Lizenznehmer kann seine Forderung aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von FPG an Dritte abtreten. 5. Verzug 5.1 Während eines Zahlungsverzugs des Lizenznehmers in nicht unerheblicher Höhe ist FPG berechtigt, den Zugang zu der Vertragssoftware zu sperren. Der Lizenznehmer bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise und Vergütungen zu zahlen. 5.2 Kommt der Lizenznehmer für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise/Vergütung; oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgeltes in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, ist FPG berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Preise zu verlangen. 5.3 Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger zu setzen, wenn FPG einen höheren oder der Lizenznehmer einen geringeren Schaden nachweist. 5.4 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt FPG vorbehalten. 5.5 Gerät FPG mit der betriebsfähigen Bereitstellung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach Ziffer 7. Der Lizenznehmer ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn FPG eine von dem Lizenznehmer gesetzte angemessene Nachfrist, die mindestens 10 Werktage betragen muss, nicht einhält. 6. Haftung für Mängel 6.1 Für Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungen haftet FPG nach Maßgabe dieser Ziffer 6, soweit Beeinträchtigungen nicht auf Einschränkungen der Verfügbarkeit beruhen. 6.2 Sind die von FPG nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird FPG innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer Mängelrüge die Leistungen nach ihrer Wahl nachbessern oder erneut erbringen. 6.3 Schlägt die mangelhafte Erbringung aus Grün-

11 den, die FPG zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Lizenznehmer gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Lizenznehmer die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Recht der Minderung ist der Höhe nach auf die auf den mangelhaften Leistungsteil entfallene monatliche Vergütung beschränkt. 6.4 Erreicht die Minderung nach vorstehender Ziffer 6.3 in zwei aufeinander folgenden Monaten oder in zwei Monaten eines Quartals den in Ziffer 6.3 aufgeführten Höchstbetrag, kann der Lizenznehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. 6.5 Der Lizenznehmer wird FPG unverzüglich von aufgetretenen Mängeln schriftlich oder per unterrichten. 6.6 Der Lizenznehmer wird FPG bei der Beseitigung der Mängel unentgeltlich unterstützen und ihm insbesondere alle notwendigen Unterlagen, Daten etc. zur Verfügung stellen, die FPG zur Analyse und Beseitigung der Mängel benötigt. 6.7 Weitergehende und andere als in dieser Ziffer 6 ausdrücklich genannten Ansprüche und Rechte des Lizenznehmers wegen Mängeln der vertraglichen Leistungen bestehen nicht, soweit FPG nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen weitergehend haftet. 7. Schutzrechte Dritter 7.1 Soweit der Lizenznehmer wegen der vertragsgemäßen Nutzung der von FPG erbrachten Leistungen wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter gerichtlich verurteilt wird, stellt FPG den Lizenznehmer von diesen Ansprüchen unter folgenden Voraussetzungen frei: Der Lizenznehmer benachrichtigt FPG unverzüglich schriftlich, sobald er von den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen Kenntnis erlangt hat, und der Lizenznehmer räumt FPG die Kontrolle über alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen ein. Insbesondere wird der Lizenznehmer kein gerichtliches oder außergerichtliches Anerkenntnis über Ansprüche des Dritten abgeben, und der Lizenznehmer unterstützt FPG bei der Abwehr oder Beilegung der Ansprüche in angemessener Weise. 7.2 Über die Freistellungsverpflichtung nach vorstehender Ziffer 8.1 hinaus ist FPG dem Lizenznehmer nur dann zum Schadensersatz wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter verpflichtet, wenn FPG an der Verletzung ein Verschulden trifft. 7.3 Die Rechte des Lizenznehmers gemäß dieser Ziffer 8 bestehen nicht, soweit die Verletzung von Schutzrechten Dritter daraus resultiert, dass der Lizenznehmer eine Änderung an den vertraglichen Leistungen durchgeführt hat, die von FPG nicht im Rahmen dieses Vertrages oder in sonstiger Weise schriftlich genehmigt wurde oder die vertraglichen Leistungen in anderer Weise als zum Zwecke dieses Vertrages benutzt, oder sie mit Hard- oder Software kombiniert, die nicht den in der Beschreibung Systemvoraussetzungen genannten Erfordernissen entspricht. 8. Haftung FPG haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, abschließend wie folgt: 8.1 FPG haftet für einen von FPG zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt. Bei einem von ihr zu vertretenden Sachschaden ersetzt FPG den Aufwand für die Wiederherstellung oder Neubeschaffung der Sachen bis zu einem Betrag von Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten. 8.2 Die Haftungsbegrenzung unter 8.1 gilt nicht für Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Ersatzpflicht jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. 8.3 Weitergehende und andere als in diesem Vertrag ausdrücklich genannte Ansprüche des Lizenznehmers, gleich aus welchem Recht, sind ausgeschlossen, soweit nicht im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften weitergehend gehaftet wird. 9. Datenschutz und Datensicherheit 9.1 Beide Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. 9.2 Beide Vertragspartner werden darüber hinaus die Bestimmungen, die für die Auftragsdatenverarbeitung und für das Rechenzentrum anwendbar sind, beachten und werden die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten im Sinne von 9 BDSG treffen. 9.3 Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Lizenznehmer personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes FPG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. 9.4 Es wird klargestellt, dass der Lizenznehmer sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne Herr der Daten bleibt ( 11 BDSG). Der Lizenznehmer ist hinsichtlich der Verfügungsbefugnis und des Eigentums an sämtlichen lizenznehmerspezifischen Daten (eingegebene Daten, verarbeitete, gespeicherte Daten, ausgegebene Daten) allein berechtigt. FPG nimmt keinerlei Kontrolle der für den Lizenznehmer gespeicherten Daten und Inhalte bezüglich einer rechtlichen Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vor; diese Verantwortung über-

12 nimmt ausschließlich der Lizenznehmer. FPG ist nur berechtigt, die lizenznehmerspezifischen Daten ausschließlich nach Weisung des Lizenznehmers (z. B. zur Einhaltung von Löschungs- und Sperrungspflichten) und im Rahmen dieses Vertrages zu verarbeiten und/oder zu nutzen; insbesondere ist es FPG verboten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenznehmers die lizenznehmerspezifischen Daten Dritten auf jedwede Art zugänglich zu machen. Dies gilt auch, wenn insoweit eine Änderung oder Ergänzung der lizenznehmerspezifischen Daten erfolgt. Hingegen ist FPG im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen während der Geltung dieses Vertrages zur Verarbeitung und Verwendung der Daten des Lizenznehmers berechtigt. 9.5 Der Lizenznehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Zugang zu den Räumlichkeiten mit der Vertragssoftware sowie sonstigen Systemkomponenten zu verlangen. Hiervon unberührt bleiben Zutrittsrechte des Datenschutzbeauftragten des Lizenznehmers nach schriftlicher Anmeldung zur Prüfung der Einhaltung der Erfordernisse gemäß Anlage zu 9 BDSG sowie des sonstigen gesetzund vertragskonformen Umgangs von FPG mit personenbezogenen Daten im Rahmen des Betriebs der Vertragssoftware nach diesem Vertrag. 9.6 Die Vertragspartner werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung dieses Vertrages erhalten und die ihnen als vertraulich bezeichnet werden, nur zur Durchführung dieses Vertrages verwenden und, solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind, vertraulich behandeln. Die Vertragspartner werden ihren von diesem Vertrag betroffenen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Kündigen dieses Vertrages für weitere zwei Jahre, gerechnet ab Vertragsende, bestehen. 9.7 FPG kann Unteraufträge vergeben, hat aber dem Unterauftragnehmer eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. 10. Kündigung 10.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht insbesondere, wenn: ein Vertragspartner gegen wesentliche Verpflichtungen oder wiederholt gegen nicht wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verstößt und den Verstoß auch nach Aufforderung durch den anderen Vertragspartner nicht binnen angemessener Frist beseitigt, oder einem Vertragspartner das Festhalten am Vertrag infolge von höherer Gewalt nicht zumutbar ist, oder über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung unmittelbar bevorsteht Alle Kündigungen nach diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen, um wirksam zu sein Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Grund, sind die Parteien verpflichtet, das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß abzuwickeln. Hierzu wird FPG insbesondere die im Rahmen des Vertrages gespeicherten Daten des Lizenznehmers auf Kosten von FPG, sowie eventuell im Rahmen des Vertrages erstellte Datenbanken, spätestens vier Wochen nach Vertragsende sowohl mittels Datenfernübertragung als auch auf Datenträgern in einer von FPG gewählten Form an den Lizenznehmer oder einen von diesem benannten Dritten herausgeben und die Daten des Lizenznehmers nach Bestätigung der erfolgreichen Übertragung unverzüglich löschen und sämtliche angefertigte Kopien vernichten. 11. Höhere Gewalt 11.1 FPG ist von der Verpflichtung zur Leistung aus diesem Vertrag befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistung auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist Als Umstände höherer Gewalt gelten z. B. Kriege, Streiks, Unruhen, Enteignung, Sturm, Überschwemmung und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige von FPG nicht zu vertretende Umstände (insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechung oder Zerstörung datenführender Leitungen) Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen und die andere Vertragspartei in gleicher Weise zu informieren, sobald das Ereignis höherer Gewalt nicht mehr besteht. 12. Schlussbestimmungen 12.1 Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung des Vertrages beinhalten, sowie besondere Zusicherungen, Garantien und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Garantien sind nur dann als Garantien im Rechtssinne zu qualifizieren, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet sind. Werden Erklärungen, Ergänzungen, Konkretisierungen, Zusicherungen und/oder Garantien von Vertretern oder Hilfspersonen der FPG erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn FPG hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt Die Vertragsparteien können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der anderen Partei die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übertragen Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung Die Vertragsparteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis resultierender Rechtsbeziehungen die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von FPG. FPG ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Lizenznehmers zu klagen Sollte eine Regelung dieses Vertrages unwirk-

13 sam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende, zulässige Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts herbeigeführt wird.

14 Anlage 3 / Auftrag zur Auftragsdatenverarbeitung zwischen XXX, nachfolgend: Auftraggeber und der Financial Planners Group Dubiel Schäfer Steinmetzler GbR Pariser Straße 3, Berlin nachfolgend: Auftragnehmer. Präambel Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber auf Grundlage des Lizenzvertrages vom XXX den zeitlich befristeten Einsatz des Softwareproduktes AVP professional. Es handelt sich um eine Software-as-a-Service(SaaS)-Lösung. Hierbei überträgt der Auftraggeber seine Kundendaten online in die Software und verwaltet sie hierüber. Da der Auftragnehmer selbst keinen Einfluss auf individuelle Daten nimmt, sondern bei ihm die Daten lediglich über die o. g. Software verwaltet werden, verarbeitet er diese personenbezogenen Daten im Auftrag des Auftraggebers. Damit bleibt der Auftraggeber allein für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzen der Kundendaten verantwortlich. 1. Auftrag 1.1 Gegenstand des Vertrages ist die Nutzung der SaaS-Lösung aufgrund des oben näher bezeichneten Lizenzvertrages. Hierzu zählen die Leistungen nach Ziffer 2. des oben genannten Lizenzvertrages. 1.2 Die Laufzeit des Auftrages bemisst sich nach der Laufzeit des oben genannten Lizenzvertrages. 1.3 Gegenstand des Auftrages sind personenbezogene Daten der Kunden der Auftraggeber. Hierzu zählen die folgenden Daten: Vorname, Name, Geburtsdatum, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen Anschrift Vertragsdaten zu bestehenden Versicherungsverträgen: Vertragsart, Vertragsnummer, Vertragsbeginn, versicherte Leistung, Vertragsende Versorgungsziele des Kunden bei Krankheit, BU, EU, Alter, Versorgung der Hinterbliebenen im Todesfall Angaben zu bestehenden Versorgungsansprüchen (bei Krankheit, BU, EU, Alter, Tod)

15 Angaben zu bestehenden Kapitalanlagen, sofern sie für die Altersvorsorge oder zur Absicherung der Familie vorgesehen sind. 1.4 Das oben beschriebene Softwareprodukt verwaltet die Daten mit folgenden Funktionen: Die Software AVP professional berechnet aufgrund der aktuellen Versorgungssituation und der Zieldefinition des Kunden die Über- und Unterdeckung für die einzelnen Risiken und zeigt die Versorgungslücken auf. Das Programm berechnet aufgrund der individuellen Situation die vorteilhafteste Schicht bzw. die vorteilhafteste Kombination von Schichten nach dem Alterseinkünftegesetz zur Ausfinanzierung der Versorgungslücke im Alter. Die Software unterstützt den Berater bei der Produktauswahl durch das dort hinterlegte Produktmanagement und unterstützt den Berater bei der Erstellung einer VVG konformen Beratungsdokumentation. 1.5 Die Kundendaten werden grundsätzlich im Rahmen der Bedienung der Software durch den Auftraggeber berichtigt, gelöscht und gesperrt. 1.6 Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Daten (einschließlich von Kopien) auf Verlangen herauszugeben oder nach den Weisungen des Auftraggebers zu löschen bzw. vernichten. 2. Pflichten des Auftragnehmers, Weisungsgebundenheit 2.1 Der Auftragnehmer wird die personenbezogenen Daten nur im Rahmen dieses Vertrages oder anderer schriftlicher Weisungen des Auftraggebers und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und/oder nutzen; die Einschaltung von Subunternehmen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall. 2.2 Verstößt eine Weisung gegen datenschutzrechtliche oder sonstige gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, weist der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hin. Hierauf teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mit, ob der Weisung dennoch Folge zu leisten ist, wobei der Auftragnehmer hieran gebunden ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Weisung auf eine strafbare Handlung gerichtet ist oder den Auftragnehmer, dem Betroffenen oder einem Dritten gegenüber schadenersatzpflichtig machen würde. 2.3 Der Auftragnehmer befolgt die Sicherungsmaßnahmen nach 4 dieses Vertrages. 3. Pflichten des Auftraggebers 3.1 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer sorgfältig ausgewählt. Hierzu hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachgewiesen, dass er in der Lage und willens ist, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auszuführen und den Weisungen nach Maßgabe des 1 dieses Vertrages nachzukommen. 3.2 Der Auftraggeber wird in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, die Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen, die Befolgung der Weisungen nachkontrollieren. Diese Nachkontrollen muss der Auftragnehmer dulden. Zudem gibt der Auftragnehmer einmal jährlich einen Bericht über die Befolgung der Si-

16 cherungsmaßnahmen und Weisungen ab. 4. Sicherungsmaßnahmen nach 9 BDSG 4.1 Der Auftragnehmer trifft diejenigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der Anlage zu 9 BDSG (Sicherheitskonzept), zu gewährleisten. Dies gilt soweit, ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. 4.2 Das nach Absatz 1 erforderliche Sicherheitskonzept sieht die folgenden Maßnahmen vor: - Unbefugten wird der Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, dadurch verwehrt, dass die folgenden Maßnahmen ergriffen werden: Zugriff auf die Arbeitsplatz-PC`s ist nur autorisierten Mitarbeitern möglich, bei Abwesenheit vom Arbeitsplatz werden die Konsolen gesperrt; alle Passwörter von Kunden- und Serverzugängen sind gesichert abgespeichert; auf alle Daten und Server hat ausschließlich geschultes Personal Zugriff; nur autorisierte Mitarbeiter haben zum Rechenzentrum Zutritt; mittels einer Zugangskontrolle werden die Zutritte protokolliert; das Rechenzentrum wird rund um die Uhr durch den im Haus ständig anwesenden Wachdienst per Videoüberwachung und auf regelmäßigen Rundgängen überwacht; zusätzlich ist das Rechenzentrum mit einer Alarmanlage gesichert. - Unbefugten wird die Nutzung des Datenverarbeitungssystems insbesondere durch dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren verwehrt. Dies wird dadurch erreicht, dass die folgenden Maßnahmen ergriffen werden: Zugang zu den Daten nur über Eingabe von Benutzername und Passwort; Passwörter werden verschlüsselt gespeichert (MD5); die Übertragung der Daten vom PC zum Server und zurück erfolgt verschlüsselt (SSL-Zertifikat). - Befugten wird die Benutzung des Datenverarbeitungssystems durch dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren nur insoweit ermöglicht, wie hierdurch personenbezogene Daten, die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegen, berührt werden. Dies wird dadurch erreicht, dass die folgenden Maßnahmen ergriffen werden: Einrichtung von Benutzerkonten; Einrichtung von Passwörtern.

17 - Bei der berechtigten Verarbeitung und Nutzung bzw. nach der berechtigten Speicherung wird durch den Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren sichergestellt, dass die personenbezogenen Daten nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Dies wird dadurch erreicht, dass die folgenden Maßnahmen ergriffen werden: entsprechende Programmierung/ Benutzerkonten und Passwörter; Firewall für den Datenbankserver. - Bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger wird durch den Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren sichergestellt, dass die personenbezogenen Daten nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Dies wird dadurch erreicht, dass die folgenden Maßnahmen ergriffen werden: die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt (SSL-Zertifikat). - Bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger wird durch den Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren ferner sichergestellt, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist. Dies wird dadurch erreicht, dass die folgenden Maßnahmen ergriffen werden: Einrichtung von Benutzerkonten ; Einrichtung von Passwörtern; Protokollierung der IP-Adresse. - Der Auftragnehmer stellt sicher, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. Dies wird dadurch erreicht, dass die folgenden Maßnahmen ergriffen werden: Protokollierung von An- und Abmeldungen. - Der Auftragnehmer stellt auch sicher, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind. Das wird dadurch erreicht, dass die folgenden Maßnahmen ergriffen werden: tägliches Backup aller Daten auf separaten Server; übliche Vorsichtsmaßnahmen in einem Rechenzentrum; Rauchfrühwarnanlage mit Brandfrüherkennungs-Aktivmeldern; unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV); Diesel-Notstromgeneratoren. - Der Auftragnehmer stellt zudem sicher, dass zu unterschiedlichen Zwecken

18 erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dies wird dadurch erreicht, dass die folgenden Maßnahmen ergriffen werden: entsprechende Programmierung; Einrichtung von Benutzerkonten ; Einrichtung von Passwörtern. 5. Unterauftragsverhältnisse 5.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unterauftragsverhältnisse zu vereinbaren. 5.2 Das Unterauftragsverhältnis ist schriftlich entsprechend 11 BDSG zu regeln. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen eine Kopie des Unterauftrags zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Auskünfte erteilen., den Berlin, den Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer

19 Ermächtigung zum Einzug von Forderungen mittels Lastschriften Hiermit ermächtige(n) ich/wir Sie widerruflich, die von mir/uns zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten meines/unseres Kontos mittels Lastschrift einzuziehen. Wenn mein/unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Teileinlösungen werden im Lastschriftverfahren nicht vorgenommen. Name und genaue Anschrift des Zahlungspflichtigen Konto-Nr. des Zahlungspflichtigen Kreditsinstitut Bankleitzahl Zahlungen wegen: Mtl. Lizenzgebühr für die Software AVP professional An den Zahlungsempfänger Ort und Datum: Financial Planners Group Dubiel Schäfer Steinmetzler GbR Pariser Straße Berlin Unterschrift:

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