Gemeinde Vörstetten Stand: BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 1 von 8

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1 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 1 von 8 Ergänzend zum zeichnerischen Teil gelten folgende planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften: 1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2193) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1057) Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1057) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom (GBl. S. 357, ber. 416), zuletzt geändert durch Artikel 30 der Verordnung vom (GBl. S. 99, 103) 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom (GBl. S. 99, 100) 1.1 Art der baulichen Nutzung Auf der Fläche des Vorhabens sind folgende Nutzungen zulässig: 2 Wohngebäude mit in der Summe maximal 8 bzw. 10 Wohneinheiten Kindertageseinrichtung im Erdgeschoss des Hauses Nr. 1 erforderliche Nebenanlagen und Nebengebäude Pkw-Stellplätze, Tiefgaragen und Fahrradstellplätze 1.2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16-21a BauNVO und 22 BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung ist der Planzeichnung zu entnehmen und wird festgesetzt durch den angegebenen maximalen Wert der Grundflächenzahl (GRZ), die maximale Höhe baulicher Anlagen (maximale Traufhöhe (TH) und maximale Gebäudehöhe (GH) in Meter über Normalnull) sowie der maximalen Zahl der Vollgeschosse (II) Die Traufhöhe (TH) bemisst sich am Schnittpunkt Außenwand/Oberkante Dachhaut des höchstgelegenen Vollgeschosses Die Gebäudehöhe (GH) bemisst sich an der obersten Dachbegrenzungskante Die maximale Gebäudehöhe darf durch technische Aufbauten oder Bauteile um max. 1 m und bis zu 40 % der darunter liegenden Dachfläche überschritten werden.

2 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 2 von Die maximale Gebäudehöhe darf durch Anlagen zur Nutzung solarer Energie um max. 0,5 m auf der gesamten darunterliegenden Dachfläche überschritten werden. Eine Aufständerung darf dabei bis zu einer maximalen Höhe vom 0,5 m über der Dachfläche erfolgen. 1.3 Überbaubare Grundstücksfläche ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 23 BauNVO) Die überbaubare Grundstücksfläche (Baufenster) wird durch Baugrenzen entsprechend der Planzeichnung festgesetzt. 1.4 Zulässige Grundfläche ( 19 BauNVO) Im Plangebiet darf die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) gemäß 19 Abs. 4 BauNVO durch Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut ist, bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 überschritten werden. 1.5 Stellplätze, Carports, Garagen und Tiefgaragen ( 12 BauNVO) Pkw-Stellplätze sind nur innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Flächen und in der dafür festgesetzten Zone (ST) zulässig Oberirdische Garagen und Carports sind nicht zulässig Tiefgaragen sind im gesamten Plangebiet zulässig. 1.6 Nebenanlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, 14 BauNVO) Nebenanlagen im Sinne von 14 Abs. 1 BauNVO über 25 m³ Brutto-Rauminhalt sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) zulässig Nebenanlagen im Sinne von 14 Abs. 1 BauNVO bis 25 m³ Brutto-Rauminhalt sind nur hinter der straßenseitigen Baufensterflucht zulässig Nebenanlagen nach 14 Abs. 2 BauNVO sind im gesamten Baugebiet zulässig. 1.7 Geh- und Fahrrecht ( 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Entsprechend Planeintrag ist die mit GF gekennzeichnete Fläche in der Planzeichnung mit einem Gehrecht für Fußgänger und einem Fahrrecht für Radfahrer zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 1.8 Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Wege- und Stellplatzflächen auf den privaten Grundstücken sowie deren Zufahrten sind mit einem wasserdurchlässigen Material (z.b. Pflaster mit Rasenfugen, Rasengittersteine, Schotterrasen, wassergebundene Decke) auszuführen.

3 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 3 von Bauliche Anlagen, die unterhalb des höchsten Grundwasserstandes (HHW) gegründet werden, sind als wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Die Gründungstiefe der Bauwerke darf den mittleren Grundwasserhöchststand (MHW) nicht unterschreiten. HINWEIS: Baumaßnahmen, die unter den mittleren Grundwasserstand (MHW) eingreifen, bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis. MHW = 213,70 m ü. NN HHW = 215,40 m ü. NN 1.9 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Entlang des Fuß- und Radweges sowie angrenzend an die öffentliche Grünfläche im Südosten des Plangebiets sind entsprechend der Planzeichnung drei kleinkronige Laubbäume oder mittelwüchsige Obstbäume der nachfolgenden Artenempfehlung anzupflanzen. Begründete geringfügige Abweichungen des Standorts sind zulässig. Bei Abgang oder Fällung eines Baumes ist in der folgenden Pflanzperiode mit einem vergleichbaren Laubbaum gemäß den Pflanzempfehlungen für Ersatz zu sorgen. Artenempfehlung (jeweils kleinkronige Sorten): Feldahorn (Acer campestre) Hainbuche (Carpinus betulus) Feldulme (Ulmus minor) Vogelkirsche (Prunus avium) Mittelwüchsige Obstbäume In den Privatgärten sind jeweils mind. zwei kleine bis mittelhohe Sträucher (maximale Wuchshöhe: 2 m) anzupflanzen Entlang der Kreisstraße sind innerhalb der festgesetzten Stellplatzzone (ST, s. Planzeichnung) drei kleine bis mittelhohe Sträucher anzupflanzen (maximale Wuchshöhe: 0,8 m).

4 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 4 von 8 2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Rechtsgrundlagen: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom (GBl. S. 357, ber. 416), zuletzt geändert durch Artikel 30 der Verordnung vom (GBl. S. 99, 103) 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom (GBl. S. 99, 100) 2.1 Dächer und Dachaufbauten ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Die Dächer der Hauptgebäude sind als Pultdächer, flache bzw. flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung von 0 bis 10 herzustellen. Die Dachflächen sind extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für die als Terrassen genutzten Flächen des Attikageschosses. Von einer Dachbegrünung kann abgesehen werden, wenn die Dachflächen für Sonnenkollektor- beziehungsweise Photovoltaikanlagen genutzt werden Die Dächer der Nebengebäude sind als Pultdächer, flache bzw. flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 0 bis 10 herzustellen und extensiv zu begrünen Dachaufbauten, die der Energiegewinnung dienen, sind aus blendfreiem Material herzustellen. 2.2 Attikageschosse (A) Im Geltungsbereich des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind die obersten Geschosse (als Nicht-Vollgeschoss) zwingend als Attikageschoss (mit Rücksprung) auszubilden. Es gelten folgende Regelungen: Bei den Gebäuden ist der Pultfirst nach Südwesten auszurichten. Dabei ist an allen Gebäudeseiten ein Rücksprung von mindestens 1,0 m gegenüber den Außenwänden des darunter liegenden Geschosses auszuführen. Hiervon ausgenommen sind notwendige Treppenhäuser und Aufzugsschächte mit einer Einzelbreite horizontal gemessen von bis zu 6,0 m. 2.3 Begrünung der Tiefgarage ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Die Tiefgarage ist in den Bereichen außerhalb der Hauptgebäude oberirdisch zu begrünen. 2.4 Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.

5 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 5 von Abstellflächen und Abfallplätze ( 74 (1) Nr. 3 LBO) Offene Abstellflächen und Abfallplätze sind dauerhaft gegenüber dem Straßenraum und anderen öffentlichen Räumen abzuschirmen und gegen direkte Sonneneinstrahlung zu schützen. Die Anlagen zur Abschirmung sind sofern es sich bei diesen nicht bereits um Gehölze (Hecken) handelt zu begrünen (Kletterpflanzen oder Spalierbäume). 2.6 Einfriedungen ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Bezüglich der Einfriedungen, die an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, gelten folgende Vorschriften: Künstliche Einfriedungen sind straßenseitig durch Hecken einzugrünen Entlang der öffentlichen Straßen und Wege dürfen Einfriedungen nicht höher als 0,80 m sein Die Verwendung von Stacheldraht ist nicht zulässig Einfriedungen aus Gabionen sind nicht zulässig. 2.7 Außenantennen ( 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO) Pro Gebäude ist nur eine sichtbare Antennenanlage oder Gemeinschaftsantenne zugelassen. Diese ist auf dem Dach zu montieren Satellitenantennen müssen den gleichen Farbton wie die dahinterliegende Gebäudefläche aufweisen. Geringfügige Abweichungen sind zulässig. 2.8 Niederspannungsfreileitungen ( 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO) Niederspannungsfreileitungen sind im Plangebiet nicht zugelassen. Das Niederspannungsnetz ist als Kabelnetz auszuführen. 2.9 Stellplatzverpflichtung ( 74 Abs. 2 Nr.2 LBO) Für das Plangebiet sind 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit nachzuweisen. Bruchteile einer Stellplatzzahl werden auf die nächste volle Stellplatzzahl aufgerundet. Der Nachweis kann auch auf angrenzenden Flächen erbracht werden Anlagen zur Retention von Niederschlagswasser ( 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO) Das auf den Dach- und Hofflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zurückzuhalten. Das anfallende Niederschlagswasser muss in Retentionszisternen gesammelt, gespeichert und zeitverzögert, gedrosselt abgeleitet werden. Das Rückhaltevolumen muss je 100 m² abflusswirksamer Grundstücksfläche mindestens 2 m³ betragen. Der Drosselabfluss darf je 100 m² abflusswirksamer Grundstücksfläche maximal 0,2 l/s betragen. Die Notüberläufe von Regenspeichern/Zisternen sind an die öffentliche Regenentwässerung anzuschließen.

6 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 6 von 8 3 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 3.1 Denkmalschutz / Archäologischer Prüffall Das Plangebiet liegt innerhalb einer Fläche, die nach 2 DSchG als sog. Prüffall ausgewiesen ist (s. Lageplan). In dieser Fläche ist die Fortsetzung der bereits dokumentierten Römerstraße zu erwarten. Bei Bodeneingriffen ist daher mit archäologischen Funden Kulturdenkmalen gem. 2 DSchG zu rechnen. Lageplan Prüffall (Nr. 22) Um Planungssicherheit zu gewährleisten und spätere Verzögerungen im Baugenehmigungsverfahren zu vermeiden, sollten frühzeitig im Vorfeld der geplanten Bebauung (auch im Rahmen von Baugrunduntersuchungen oder Baggerarbeiten für die Kampfmittelsondierungen) die geplanten Baumaßnahmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt und bauvorgreifende Baggersondierungen durchgeführt werden, um die archäologische Befundsituation zu klären. Zweck dieser Voruntersuchungen ist, weiterhin zu klären, ob bzw. in welchem Umfang eventuelle nachfolgende Rettungsgrabungen zur Sicherung der Funde und Befunde notwendig sind. Vorgehensweise und Ablauf werden in einer öffentlichrechtlichen Prospektionsvereinbarung mit dem Landesamt für Denkmalpflege geregelt. Die Kosten für die Baggerarbeiten sind vom Vorhabenträger zu übernehmen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass im Falle eventueller Rettungsgrabungen die Bergung und Dokumentation der Kulturdenkmale ggf. mehrere Wochen in Anspruch nehmen können. Vorgehensweise, Ablauf und Kosten werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Um das weitere Vorgehen mit dem Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart (Tel.: 0761/ , Fax: 0761/ ) im Detail abzustimmen und den zeitlichen Ablauf für die Baggersondieren festzulegen, ist früh-

7 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 7 von 8 zeitig ein Vororttermin mit dem Vorhabenträger und dem Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart einzuplanen. Darüber hinaus wird auf die Einhaltung der Bestimmungen der 20 und 27 DSchG verwiesen: Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart (Referat 84.2) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ( 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. 3.2 Lage im Wasserschutzgebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt innerhalb des Wasserschutzgebietes WSG Mauracherberg - Teninger Allmend, Zone IIIB. Die entsprechende Verordnung ist zu beachten. 4 HINWEISE 4.1 Artenschutzrechtliche Hinweise Zum Ausschluss artenschutzrechtlicher Folgewirkungen durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurde bereits im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung durchgeführt (zu den Details s. Umweltbeitrag mit artenschutzrechtlicher Relevanzprüfung). Insbesondere für Vögel (Haussperling) und verschiedene Fledermausarten ergeben sich durch die Planung Auswirkungen. Um negative Folgen, wie die Störung, Tötung oder das Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) zu vermeiden, müssen folgende Maßnahmen befolgt werden: Innerhalb des Plangebiets müssen sechs artenspezifische Nistkästen angeboten werden, die innerhalb des Plangebietes oder im direkten räumlichen Zusammenhang aufgehängt werden müssen. Dies muss vor der ersten Brutperiode nach den jeweiligen Eingriffen erfolgen. Der Gebäudeabriss muss außerhalb der Vogelbrutzeit (d.h. zwischen dem bis eines jeden Jahres) und außerhalb der sommerlichen Aktivitätszeit der Fledermäuse (d.h. zwischen und eines jeden Jahres) stattfinden. Die Rodung der Gehölze muss ebenfalls außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden (d.h. zwischen dem bis eines jeden Jahres).

8 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 8 von Abfallrecht / Umgang mit Bodenaushub Werden im Zuge der Bauarbeiten stoffliche Bodenbelastungen angetroffen, ist das weitere Vorgehen mit der Abfallrechtsbehörde des Landratsamt Emmendingen (07641/ o. 662, gia@landkreis-emmendingen.de) abzustimmen. Für gering belastetes Bodenmaterial kommen als Verwertung bodenähnliche Anwendungen, z. B. im Landschaftsbau, sowie Verfüllung von Abgrabungen infrage; höher belastetes Material kann ggfs. in technische Bauwerke eingebaut werden. Dies kann auch ein wertvoller Beitrag des Umweltschutzes für ein kostengünstigeres Bauen aufgrund entfallender Erdaushub-Entsorgungskosten sein und spart zudem die kostbaren kommunalen Deponiekapazitäten. 4.3 Angrenzende Landwirtschaft Das Plangebiet grenzt an landwirtschaftliche Hofstätten. Zeitweise Emissionen wie Lärm, Staub und Gerüche sind als ortsüblich hinzunehmen. Gemeinde Vörstetten, den Brügner, Bürgermeister Der Planverfasser

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