Der Staatsrat des Kantons Wallis. an den. Grossen Rat

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1 Botschaft betreffend die Gewährung eines Rahmenkredites für die Realisierung des Programmes der prioritären Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete, Wir beehren uns, Ihnen mit vorliegender Botschaft den Beschlussentwurf betreffend die Gewährung eines Rahmenkredites (vgl. FHG, Art.18) betreffend das Programm der prioritären Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten für die Periode zu unterbreiten. Selbstverständlich werden wir für jede von diesen Massnahmen dem Grossen Rat getrennt einen Objektkredit vorlegen (siehe FHG, Art. 17) sofern seine Kompetenz angefordert wird. 1. Einleitung Angesichts seiner Situation ist das Wallis verschiedenen Naturgefahren ausgesetzt, welche wiederholt grosse Schäden anrichten. Um sich darüber ein Bild zu machen, genügt es, die letzten grossen Ereignisse der letzten fünfzehn Jahre aufzuzählen, insbesondere: Die Hochwasser vom September 1993, hauptsächlich im Oberwallis (insbesondere: Saltina in Brig, Region Simplon, Saastal), welche 3 Todesopfer forderten und Schäden in der Höhe von mehr als 650 Millionen Franken verursachten. Die Lawinen von Februar 1999, welche den ganzen Kanton heimsuchten, 12 Todesopfer forderten und Schäden von mehr als 250 Millionen Franken anrichteten. Die Hochwasser vom Oktober 2000, welche ebenfalls den ganzen Kanton betrafen, 16 Todesopfer forderten und Schäden von mehr als 500 Millionen Franken verursachten. Fast jedes Jahr wird der Kanton von weniger bedeutenden Ereignissen geringerer Natur, sei es durch Hochwasser (inkl. Murgänge), Lawinen oder geologische Phänomene (Felsstürze, Rutschungen, Steinschläge) heimgesucht. Zur Bewältigung dieser Phänomene investiert der Kanton massiv in die Unterstützung der Gemeinden, welche für die Umsetzung der Schutzmassnahmen, ausser für die Rhone, zuständig sind. Die dritte Rhonekorrektion nimmt ebenfalls in den Tätigkeiten und dem Budget des Kantons einen bedeutenden Platz ein. Die durchschnittlichen jährlich vorgesehenen Investitionen können wie folgt zusammengefasst werden: Lawinen und geologische Gefahren : 22 Millionen jährlich (Anteil des Staates : 4.4 Millionen Franken).

2 - 2 - Hochwasser und Murgänge : 22 Millionen jährlich (Anteil des Staates : 4.4 Millionen Franken). Dritte Rhonekorrektion : 53 Millionen jährlich (wahrscheinlicher Anteil des Staates : 7.95 Millionen Franken). Die Investitionen beinhalten nicht nur Bauarbeiten, sondern auch die Vorbeugemassnahmen wie etwa Gefahrenkarten, Alarmsysteme oder auch Grundstudien, mit denen die Phänomene besser erkannt und die Prioritäten festgelegt werden können. Diese Investitionen haben sich als sehr vorteilhaft erwiesen, indem eine Wiederholung der Ereignisse vermieden werden konnte, wie es zahlreiche Bespiele zeigten. Die Gefahrenkarten haben gezeigt, dass zahlreiche Schutzmängel bestehen und dass die Unterstützung der Gemeinden sowie die dritte Rhonekorrektion in ihrer Nachhaltigkeit zu betrachten ist: mindestens 12 Jahre für die prioritären Realisierungen und insgesamt mehr als 30 Jahre Bauarbeiten für die Rhonekorrektion. Das Finanzierungsprinzip des Rhoneprojektes war am 6. Juli 2005 Gegenstand eines Staatsratsbeschlusses zur Genehmigung der 12 jährigen Finanzplanung und betreffend das Begehren eines ähnlichen den Bund verpflichtenden Beschlusses. Dieser Bundesbeschluss ist in Vorbereitung und wird diesen Winter Gegenstand von parlamentarischen Verhandlungen sein. Der vorgesehene Rahmenkredit beträgt 700 Millionen auf 12 Jahre für die Kantone Waadt und Wallis, wovon 636 Millionen Franken für das Wallis (Bruttobeträge). Dieser Betrag wird abgestimmt im vorliegenden Beschluss übernommen. Der Bund unterstützt seinerseits durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Anstrengungen des Kantons. Infolge der grossen Hochwasser von 1993 und 2000 konnte für die meisten Hochwasserschutzprojekte ein ausserordentlicher Beitrag von 65% und 70% für Lawinenschutzprojekte und geologische Gefahren garantiert werden. Das BAFU unterstützt ebenfalls die dritte Rhonekorrektion mit diesem ausserordentlichen Ansatz, welcher noch wegen der Autobahn A9 durch einen Beitrag des Bundesamtes für Strassenbau (ASTRA) ergänzt werden könnte. Die Einführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) am 1. Januar 2008 führt allerdings zur Umsetzung eines eidgenössischen Finanzierungsmodells der Naturgefahren. Die wesentlichsten finanziellen Auswirkungen sind folgende: 1. Die Finanzkraft der Kantone ist nicht mehr ein Kriterium zur Berechnung des Beitrags. 2. Projekte unter einer Million Franken erhalten eine feste Subvention von 35% im Rahmen von Programmvereinbarungen. 3. Für Projekte über 1 Million Franken wird ein Grundbeitrag von 35% gewährt. Dieser kann gemäss einem anregenden Bonussystem, das von der Projektqualität abhängig ist, auf max. 45% erhöht werden. Der Ansatz von 35% liegt weit unter dem bisher seit 10 Jahren vom Kanton Wallis erhaltenen Höchstansatz und ebenfalls unter dem Mindestansatz von 42%, der gemäss dem ehemaligen Finanzierungssystem beschlossen worden ist. Sich der Probleme bewusst, welche diese Kürzung bewirken könnte, hat der Bund die Möglichkeit offen gelassen, seinen Ansatz mit einem Höchstfaktor von 1.5 zu erhöhen für Kantone, deren langfristige Gesamtinvestition bei Naturgefahren pro Einwohner gemessen, bei weitem die durchschnittliche Investition in der Schweiz übersteigt. Gemäss den Zahlen von März 2008 könnte 3 Kantonen eine solche zusätzliche Unterstützung gewährt werden, nämlich: Uri, Obwalden und Wallis.

3 - 3 - Für die Gewährung eines erhöhten Beitrags hat der Bund drei Bedingungen festgesetzt: 1. Die betroffenen Projekte müssen eine klare Priorität für den Bund und den Kanton darstellen. Diese Priorität misst sich insbesondere nach der Effizienz des Projektes (Verhältnis zwischen den vermiedenen potentiellen Schäden und den Kosten der Schutzmassnahmen), welche höher als 5 sein soll. Dabei können andere Kriterien angewandt werden. 2. Der Kanton muss eine 12 jährige Planung der prioritären Projekte vorlegen. 3. Der Kanton muss die finanziellen Garantien der Projekte über diese 12 Jahre abgeben. Der Ihnen hier unterbreitete Rahmenkredit verfolgt demzufolge zwei Ziele: die Sicherstellung des Budgets für den Naturgefahrenschutz über die 12 kommenden Jahre und die Gewährung des erhöhten Beitrags für diese Projekte durch den Bund. Die Einzelprojekte bilden Gegenstand von Finanzbeschlüssen des Grossen Rates oder des Staatsrates gemäss deren respektiven Finanzkompetenz. Die Beschlüsse beziehen sich entweder auf Verpflichtungskredite, wenn sich die Ausgaben für die Investitionen und Subventionen an die kommunalen Investitionen über mehrere Jahre erstrecken oder auf Objektkredite, falls sich die Ausgabe auf einen einzigen Gegenstand bezieht. 2. Unterbreitete Projekte Die durch den vorliegenden Rahmenkredit betroffenen Projekte stellen die im Jahre 2008 bekannten Projekte für die Periode dar. Dabei sind drei wichtige Punkte hervorzuheben: 1. Hier werden nur die wichtigsten Prioritäten der Grossprojekte in Betracht gezogen; Projekte von geringer Priorität und Bedeutung können jedoch in der gleichen Periode ausgeführt werden. Für diese wird aber der erhöhte Bundesansatz nicht gewährt und sie stehen ausserhalb des vorliegenden Rahmenkredites. 2. Die bekannten Projekte wurden mit den 2008 verfügbaren Kenntnissen beurteilt und sind nicht alle mit derselben Detailstufe bekannt. Demnach ist es möglich, dass sich die Prioritäten im Verlaufe der Periode verändern. 3. Das Verzeichnis der Projekte wurde aufgrund der Bedürfnisse erstellt die bei der Erstellung der Gefahrenkarten oder auf Verlangen der Bauherrgemeinden identifiziert worden sind. Da im Jahre 2008 noch nicht alle Gefahrensituationen festgestellt werden konnten, ist es wahrscheinlich, dass mit der Zeit dieses Verzeichnis mit neuen Projekten ergänzt werden wird. Das Verzeichnis der bekannten Projekte steht im Anhang: angesichts der oben erwähnten Erwägungen ist es als Richtverzeichnis zu betrachten. Ferner, ist darauf hinzuweisen, dass gewisse Projekte, wie etwa der Kelchbach oder die Vispa in Visp, bereits Gegenstand eines Grossratsbeschlusses waren, dass aber der Bundesbeschluss noch hängig ist. Beim Rhoneprojekt handelt es sich um prioritäre Strecke, die bereits durch den Grossen Rat verabschiedet worden sind (Visp, Siders-Chippis und Fully gemäss GRB vom 27. September 2000). Diese Abschnitte wurden durch die im Wasserbauplan (WB_R3) beschriebenen Strecke

4 - 4 - erster Priorität ergänzt und informationshalber vom 16. Mai bis 30. September insbesondere für Sitten und Monthey-Collombey öffentlich aufgelegt. Vereinzelte Arbeiten von geringerer Bedeutung (punktuelle Verstärkung der Dämme) werden somit während dieser Periode realisiert. 3. Finanzielle Auswirkungen Die Finanzierung der Schutzprojekte gegen Naturgefahren erfolgt über das Budget der Dienststellen für Wald und Landschaft einerseits und der Dienststelle für Strassen- und Flussbau andererseits. Der vorgesehene Gesamtbetrag entspricht den jährlichen Budgets dieser Dienststellen und den in der laufenden integrierten Mehrjahresplanung aufgeführten Beträge. Somit wird keine wesentliche Budgeterhöhung über die Periode vorgesehen. Die gesamten Investitionskosten werden wir folgt geschätzt: Betrag der gekannten Projekte Gekannte prioritäre Projekte Jährliche Kosten prioritäre Kosten Forstwesen : 276'000' '000'000 23' Rhonekorrektion : 1 500'000'000 (1) 636'000'000 (2) 53'000'000 Flussbau : 343' ' ' Total 2'119'000'000 1' ' '000'000 (1) bis 2030 erforderlicher Investitionsbetrag, gemäss GP-R3 Mai (2) vorgesehener Investitionsbetrag, gemäss Planung der Bauarbeiten (gemäss GP-R3 Mai 2008) entsprechendem kommenden Bundesbeschluss. Die Beträge der bekannten prioritären Projekte betreffen Projekte über 1 Million Franken. Sie tragen den laufenden Realisierungen und der langfristigen Arbeitsplanung Rechnung. Der Bundesanteil wird von Projekt zu Projekt definiert und beträgt etwa: Forstwesen: durchschnittlicher Beitrag von 37% erhöht mit einem Faktor 1.5, d.h %. Rhonekorrektion: Für die Rhone beträgt der erwartete Beitrag 73.5%, welcher den Anteil des ASTRA und des BAFU umfasst. Flussbau: durchschnittlicher Beitrag von 40%, erhöht durch einen Faktor von 1.5, d.h. 60%. Nachstehende Tabelle fasst die voraussichtliche finanzielle Aufteilung für die drei Bereiche zusammen:

5 - 5 - Bereich Vor Abzug Bund geschätzter kantonaler Anteil grundsätzlicher Bundesanteil mögliche Erhöhung des Bundes kantonaler Schlussanteil, mit Dritter verbleibender Gemeindeanteil, mit Dritten Wald 85 bis 95% 35 bis 45% 17.5 bis 20% 20 bis 42.5% 5 bis 10% Flussbau 85 bis 95% 35 bis 45% 17.5 bis 20% 20 bis 42.5% 5 bis 10% Für die Rhone beträgt der vom Bund erwartete Beitrag 73.5%, der den Anteil des ASTRA und BAFU umfasst. Der Rest zu Lasten des Kantons, der Gemeinden und Dritter beträgt 26.5%. Der erwartete Anteil des Staates beträgt etwa 15% und der Gemeindeanteil wird gemäss KWBG 5% nicht übersteigen. Drittbeteiligte, unter anderen die SBB, werden diese Finanzierung ergänzen. In Anwendung dieser Ansätze beträgt der gesamte Bundesbeitrag im Normalfall rund 644'000'000 Franken. Der Anteil des Kantons inklusiv Gemeinden beträgt 568'000'000 Franken. Sofern der Kanton den zusätzlichen Bundesbeitrag erhält, würde die Beteiligung des Bundes 813'000'000 Franken betragen, d.h. eine Erhöhung von 169'000'000 Franken, welche vom Kantons- und Gemeindeanteil abzuziehen wäre. Somit würde sich dieser auf 399'000'000 Franken begrenzen. Demnach ist es äusserst wichtig, dass dem Kanton der erhöhte Bundesbeitrag, auf den er infolge der sehr hohen ihm zukommenden Lasten Anrecht hat, gewährt wird, damit er die Beiträge erlangen kann, die ihm ermöglichen, die Ziele für den Schutz gegen Naturgefahren zu erreichen. Der unterbreitete Rahmenkredit von Fr. 1'212'000'000 umfasst Beträge, die den jährlichen Voranschlägen der vorigen Jahre entsprechen. Dieser verursacht somit keine zusätzlichen Ausgaben, es sei denn, es müssen die Kürzungen der Bundesbeiträge kompensiert werden. 4. Fakultatives Referendum Die Bauarbeiten zum Schutze gegen Naturgefahren sind in den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und des kantonalen Forstgesetzes vorgesehen. Diese Bauarbeiten und die diesbezüglichen Ausgaben wurden nach ständiger Praxis des Staatsrates und des Grossen Rates als ordentliche Arbeiten betrachtet, die ordentliche Ausgaben verursachen. Zudem sind die aus diesen gesetzlichen Bestimmungen hervorgehenden Bauprojekte Werke von öffentlichem Nutzen und bewirken demzufolge eine vom Ausgabevolumen unabhängige ordentliche Ausgabe In Berücksichtigung der obigen Ausführungen betreffen die Bauarbeiten zum Schutze gegen Naturgefahren sowie die Gewährung des Rahmenkredits der in der vorliegenden Botschaft beschrieben und im Beschluss vorgesehen ist, Standardprojekte von Werken öffentlichen Nutzens, die eine ordentliche Ausgabe erfordern. Demzufolge unterstehen weder die Objekte selber noch dieser Beschluss dem fakultativen Referendum.

6 Schlussfolgerung Die Sicherheit ist für einen Kanton wie das Wallis ein lebenswichtiges Ziel, nämlich für seine Bevölkerung, seine Gäste, die Umwelt und im weiteren Sinne für die gesamte Wirtschaft. Die Sicherheitsanforderungen sind nicht rückläufig, wenn man sowohl die Zunahme der Bedürfnisse der Gesellschaft als auch der Klimawandel in Betracht zieht. Es ist eine dringliche Aufgabe eines Staates, auf allen Stufen, diesen Herausforderungen zu begegnen, welche die Naturgefahren darstellen. Im Laufe seiner bewegten Geschichte hat das Wallis diesbezüglich sehr mutige Entscheide gefällt. Wir hoffen, dass der Grosse Rat diesen mit dieser Botschaft unterbreiteten Beschlussentwurf annehmen wird und versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, unserer vorzüglichen Hochachtung und empfehlen Sie samt uns dem Machtschutze Gottes. Sitten, den 15. Oktober 2008 Der Präsident des Staatsrates : Jean-Michel Cina Der Staatskanzler : Henri v. Roten

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