Hinweise für den ausbildungsförderlichen schulischen Einsatz von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (VD)
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- Otto Otto
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1 VERMERK - NOTIZ - PROTOKOLL Abteilung Ausbildung Leitung An -die ausbildenden Schulen -alle Hauptseminarleitungen, -die Leitungen der Unterabteilungen LIA 1, LIA 2, LIA 3 -LI-D und B-AI sowie die Leitungen der Schulaufsichten zur Kenntnis -den Personalrat der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und in der Anpassungsqualifizierung zur Kenntnis Hinweise für den ausbildungsförderlichen schulischen Einsatz von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (VD) Übersicht: 1. Vorbemerkung 2. Hinweise zum Einsatz im bedarfsdeckenden Unterricht 2.1. Der Unterrichtseinsatz entspricht den Vorgaben 2.2. Der Einsatz in ausbildungsförderlichen Lerngruppen 2.3. Der Einsatz von Mentoren 2.4. Voraussetzungen für den schulischen Einsatz auf organisatorischer, fachlicher und kollegialer Ebene 3. Hinweise zum Einsatz jenseits des bedarfsdeckenden Unterrichts 3.1. Grundsätzliche Regelungen 3.2. Aufsichten 3.3. Vertretungsunterricht 3.4. Einsatz im Abitur und anderen Prüfungen 3.5. Beteiligung an Konferenzen 3.6. Beteiligung an Klassenreisen 1
2 1. Vorbemerkung Ursprünglicher Anlass für diese Hinweise war eine Gefährdungsbeurteilung, die 2013/2014 bei den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst durch die dafür zuständige Instanz der BSB und auf Wunsch des Personalrats der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und in der Anpassungsqualifizierung durchgeführt wurde. Eine sorgfältige Auswertung der Gefährdungsanalyse gemeinsam mit dem Personalrat sowie mit den Hauptseminarleitungen hat neben Konsequenzen für die Seminarausbildung im Landesinstitut (u.a. differenzierte Regelungen für Unterrichtsentwürfe) ergeben, dass einige Regelungen für den schulischen Einsatz der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst der Präzision bedürfen. Weitere Anlässe waren wiederkehrende Anfragen aus Schulen und vom Personalrat der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und in der Anpassungsqualifizierung, die sich auf den Einsatz von Lehrkräften in außerunterrichtlichen Bereichen beziehen. Im Kontext der Ganztagsschule haben sich bei diesen Anfragen neue Aspekte ergeben. Der Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich ist zwar in den Grundsätzen geregelt, aber im Detail gibt es immer wieder Klärungsbedarf. Daher sollen hier einige Kriterien und Anhaltspunkte formuliert werden, die für die jeweilige Einzelfallentscheidung Orientierung geben. Grundsätzlich gilt: Ein ausbildungsförderlicher Einsatz der Lehrkräfte wird von allen an der Ausbildung beteiligten Personen und Institutionen angestrebt und folgt den rechtlichen Vorgaben. Dabei werden die jeweiligen individuellen Bedingungen der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sowie die jeweiligen schulischen Rahmenbedingungen berücksichtigt. Hauptseminarleitungen und schulische Kooperationspartner wirken in diesem Prozess konstruktiv zusammen. Die hier vorliegenden Hinweise ergänzen das Rahmenkonzept Ausbildungsqualität auf der Ebene operativer und alltagspraktischer Fragen. 2. Hinweise zum Einsatz im bedarfsdeckenden Unterricht Vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erhalten alle ausbildenden Schulen ausführliche Hinweise für den Einsatz der Lehrkräfte an den Schulen. Nach Beginn des Vorbereitungsdienstes sollte für jede neue Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Ausbildungssituation von den Hauptseminarleitungen überprüft werden. Diese Überprüfung durch die Hauptseminarleitung erfolgt beim ersten Unterrichtsbesuch und/oder anlassbezogen. Die Hauptseminarleitungen erheben zu Beginn des Vorbereitungsdienstes bei den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, wie sich ihr Einsatz im bedarfsdeckenden Unterricht gestaltet, um abzuschätzen, wo Handlungsbedarf besteht. 2
3 Dabei sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden: 2.1. Der Unterrichtseinsatz entspricht den Vorgaben a) Der Unterrichtseinsatz erfolgt möglichst gleichmäßig über die Fächer und Jahrgangsstufen bzw. Bildungsgänge verteilt - dem jeweiligen Lehramt entsprechend. Angehende Gymnasiallehrkräfte werden möglichst mindestens ein halbes Jahr lang kontinuierlich in der Sekundarstufe II eingesetzt. b) Der Einsatz im bedarfsdeckenden Unterricht sollte bei Sonderpädagogen und Lehrkräften an beruflichen Schulen in der Regel 10 Std. und bei den anderen Lehrämtern in der Regel 8 Std. im ersten Halbjahr nicht überschreiten, es sei denn, die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst vereinbaren im Einvernehmen mit ihrer Hauptseminarleitung andere Regelungen mit ihren Ausbildungsschulen. Seminartage und -zeiten werden bei der Stundenplanung berücksichtigt. In den Lehrämtern LAPS, LAGYM und LAS ist Freitagnachmittag Fach(richtungs)seminartag. Hinzu kommt der jeweilige Hauptseminarnachmittag. In den berufsbildenden Schulen finden die Fachseminare am Donnerstagnachmittag statt. Hinzu kommt auch hier der jeweilige Hauptseminartag. In allen Lehrämtern finden am Freitagvormittag Kleingruppenhospitationen bzw. unterrichtspraktische Übungen statt. Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden daher am Freitagvormittag nicht für den Unterricht eingeplant. Am jeweiligen Hauptseminartag sowie an den Fachseminar-Nachmittagen erteilen die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst keinen Nachmittagsunterricht Einsatz in ausbildungsförderlichen Lerngruppen Die Lehrkräfte sollen ihren Unterrichtseinsatz als realistische Situation erleben - bezogen auf die jeweiligen schulischen Bedingungen sowie bezogen auf ihr jeweiliges Lehramt. Sie sollen also nicht in einem eigens für sie eingerichteten Schonraum tätig sein, aber auch nicht unter besonders erschwerten Bedingungen. Entscheidend ist, dass sie eine faire Gelegenheit haben, um sich in der Profession qualifiziert zu erproben und ihre Kompetenzen gezielt weiter zu entwickeln. Dass dabei die jeweiligen individuellen Bedingungen und Fähigkeiten der Lehrkräfte wie auch die schulischen Bedingungen berücksichtigt werden müssen, versteht sich. Hier sollen ein paar Anhaltspunkte für ausbildungsförderliche Lerngruppen genannt werden: a) Die Lerngruppen gelten in der Ausbildungsschule nicht als besonders schwierige pädagogische Herausforderung - gemessen an der Spezifik des jeweiligen Lehramtes. b) Die Lerngruppen haben keine mehrfachen und kurzfristigen Lehrerwechsel hinter sich. c) Der Einsatz in den betreffenden Lerngruppen lässt erwarten, dass die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst dort eine differenzierte Lerngelegenheit vorfindet - sowohl fachlich und fachdidaktisch als auch allgemeinpädagogisch. Der Einsatz von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst in Lerngruppen, die eigens für geflüchtete Schülerinnen und Schüler eingerichtet wurden, ist prinzipiell möglich und sinnvoll. 3
4 Die Abteilung Ausbildung hat im Schuljahr 2015/16 begonnen, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst dafür in kleinen und kompakten Maßnahmen jeweils am Ende ihrer Ausbildung zu qualifizieren. Für den am eingestellten Jahrgang wurden grundlegende Qualifizierungen in DaZ zu Anfang der Ausbildung durchgeführt. Langfristig werden weitere Maßnahmen geplant, die in die Ausbildung integriert werden sollen. Dazu gehört auch eine Änderung der VVZS (Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen), nach der die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst künftig wählen können zwischen einer schriftlichen Arbeit der bisherigen Form und einer Qualifizierung in DaZ, die mit einer schriftlichen Arbeit abschließt. Angestrebt wird, dass die veränderte VVZS ab Gültigkeit erlangen soll. In einer Übergangssituation, in der spezifische Qualifikationen für diesen Bereich für die meisten Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erst teilweise verfügbar sind, sollte sich der Einsatz in diesen Lerngruppen an folgenden Kriterien orientieren: a) Der Einsatz erfolgt freiwillig mit Einverständnis der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst. Eine direkte oder indirekte Einflussnahme auf die Entscheidung der Lehrkraft sollte nicht erfolgen. b) Der Einsatz macht insgesamt nicht mehr als 50% des bedarfsdeckenden Unterrichts einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aus und ist temporär begrenzt auf bestimmte Ausbildungsabschnitte wie etwa ein Halbjahr oder maximal ein Schuljahr. c) Der Einsatz erfolgt in den Fächern der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst. d) Der Einsatz wird von in diesem Bereich erfahrenen und qualifizierten Mentoren begleitet. e) Der Einsatz findet die Zustimmung der zuständigen Hauptseminarleitung und setzt eine Beratung seitens der Hauptseminarleitung voraus. Die Hauptseminarleitungen überprüfen im Verlauf der Ausbildung, ob und inwieweit der Einsatz in den betreffenden Lerngruppen den genannten Bedingungen entspricht und insgesamt ausbildungsförderlich gestaltet ist. f) Hospitationen seitens der Seminarleitungen sollten in den betreffenden Lerngruppen nur auf ausdrücklichen Wunsch der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erfolgen Der Einsatz von Mentoren a) Zwei Fachmentoren (mit jeweils 1,5 WAZ Anrechnung) stehen über die gesamte Zeit von 18 Monaten zur Verfügung. b) Wöchentlich werden die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst von jeweils einem ihrer beiden Mentoren hospitiert und beraten. Dabei wird die Ausbildungssituation der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst qualifiziert begleitet und gefördert. c) Die Möglichkeit dieser Unterrichtsbesuche und Beratungen durch beide Mentoren im alternierenden Wechsel wird schulorganisatorisch unterstützt und gewährleistet Voraussetzungen für den schulischen Einsatz auf organisatorischer, fachlicher und kollegialer Ebene a) Ein Postfach wurde eingerichtet, Schlüssel wurden überreicht, Terminpläne und Regularien sind bekannt. b) Eine Einführung ins Kollegium hat stattgefunden. c) Ein Kontakt zu den Fachleitungen der Unterrichtsfächer wurde angebahnt. 4
5 d) Die Ausbildungsbeauftragten haben mit den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst den Kontakt aufgenommen. e) Das Schulprogramm und die schulinternen Curricula wurden ausgehändigt. Die Überprüfung der Ausbildungssituation wird im Laufe der Ausbildung fortgesetzt und durch die Hauptseminarleitungen verantwortet. Sie geschieht im engen Kontakt mit den schulischen Ausbildungspartnern. Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst haben die Aufgabe, ihre Ausbildung selbst zu gestalten. Sie beziehen sich dabei auf die qualitativen und rechtlichen Standards wie VVZS, Ausbildungsrichtlinien und Referenzrahmen. Sollten sie ihre Ausbildungsbedingungen als nicht förderlich erleben und einschätzen, so haben sie die Möglichkeit - und im Sinne der Sicherung der eigenen Ausbildungsqualität - auch die Verpflichtung, auf die entsprechenden Problemlagen hinzuweisen. Sie können sich dabei an folgende Instanzen wenden: ihre Hauptseminarleitungen als ihre Vorgesetzten und als die zuständige Instanz für die Gestaltung der Gesamtausbildung, ihre Mentoren und die Ausbildungsbeauftragten, die Schulleitungen ihrer Ausbildungsschulen als zuständige Instanz für die Zuweisung von Lerngruppen und Mentoren und verantwortliche Instanz für eine förderliche schulische Ausbildungssituation, ihre Fachseminarleitungen und Fachrichtungsseminarleitungen, die Lehrertrainer/innen als Ausbildungspartner/innen und Berater/innen im bewertungsfreien Raum, den Personalrat der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und in der Anpassungsqualifizierung als ihre Interessenvertretung, die Leitungen der Unterabteilungen LIA 1, LIA 2 und LIA 3 als vorgesetzte Instanzen der Seminarleitungen. 3. Hinweise zum Einsatz jenseits des bedarfsdeckenden Unterrichts 3.1. Grundsätzliche Regelungen Die Ausbildungsrichtlinien sehen unter Punkt vor, dass die Lehrkräfte im VD neben den 450 Zeitstunden für den bedarfsdeckenden Unterricht 300 Zeitstunden außerhalb des bedarfsdeckenden Unterrichts in den Schulen tätig sind: Der schulische Einsatz außerhalb des bedarfsdeckenden Unterrichts bezieht sich u.a. auf Hospitationen bei Mentoren, Besprechungen mit Mentoren, Beratungen von Schülern und Eltern, Konferenzen, kollegiale Gespräche, Exkursionen und Teilnahme an Schulentwicklungsprojekten. Auch angeleiteter Unterricht kann in diesem Rahmen erteilt werden. 5
6 Der außerunterrichtliche Einsatz sollte auf durchschnittlich 5 Zeitstunden pro Woche begrenzt bleiben. Das heißt nicht, dass Tätigkeiten ausgeschlossen sein sollen, die dieses Zeitmaß im Einzelfall überschreiten, wie etwa längere Klassenreisen oder Exkursionen. Sie müssen dann auf die Arbeitszeit im außerunterrichtlichen Bereich angerechnet werden. Für den außerunterrichtlichen schulischen Einsatz - wie für den Einsatz im bedarfsdeckenden Unterricht - gilt grundsätzlich: Er soll ausbildungsförderlich sein. Aus dieser Maßgabe ergibt sich eine weitere: Es bedarf einer sorgfältig abgewogenen Einzelfallentscheidung, um im konkreten Fall ermessen zu können, was jeweils als ausbildungsförderlich angesehen werden kann. Die folgenden Kriterien sollen bei der konkreten Einzelfallentscheidung helfen. Anhaltspunkte für die Einzelfallentscheidung sollten u.a. folgende Aspekte sein: Geht es um eine im schulischen Rahmen grundlegende Erfahrung? Ist die dort zu erwerbende Kompetenz zur Profession gehörig und im Referenzrahmen abgebildet? Geht es um pädagogische Gestaltung? Können die Erfahrungen im betreffenden Bereich reflektiert und begleitet werden? Die Einzelfallentscheidung sollte in den Ausbildungskontext und -prozess der jeweiligen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sinnvoll und stimmig eingebettet sein. Z.B. kann eine Aufsichtssituation, die sich auf eine Lerngruppe bezieht, in der die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst auch unterrichten, andere Möglichkeiten bieten als eine Aufsicht in unterrichtsfremden Bereichen. Danach können Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in solchen Situationen eingesetzt werden, in denen sie für den Lehrberuf professionelle Kompetenzen erwerben können. Dazu können auch Situationen gehören wie die pädagogische Gestaltung einer Mittagspause, Einzelbetreuung und -beratung von Schülern oder gezielte Kursangebote am Nachmittag. Eine einfache Kantinenaufsicht, bei der es primär um die Wahrung der räumlichen und betrieblichen Ordnung geht und am Rande ggf. um den Umgang mit disziplinarischen Verstößen, zählt nicht zu einer solchen Situation. Mit der Ausweitung von Ganztagsschulen ist es naheliegend und nachvollziehbar, dass Schulen auch Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in die Aufgaben von ganztägiger Schulgestaltung einbeziehen wollen. Daher kommt es gerade in diesem Kontext auf sorgfältige Abwägungen an Aufsichten Die Ausübung von Aufsichten ist für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst rechtlich nicht generell geregelt. Ihr Einsatz wird nicht im Rahmen des Lehrerarbeitszeitmodells verrechnet. Daher gibt es keine Verpflichtung zur Wahrnehmung von Aufsichten im Rahmen der sogenannten A-Zeiten, wie sie für die übrigen Lehrkräfte gilt. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen den schulischen Alltag kennen lernen und sollen auch über ihren unterrichtlichen Einsatz hinaus an schulischen Aktivitäten und Aufgaben 6
7 beteiligt werden. Dies kann auch Aufsichten in einzelnen Fällen und als punktueller Einsatz einschließen. Ein dauerhafter längerfristiger Einsatz für reine Aufsichtsfunktionen ist hingegen nicht ausbildungsförderlich. Auch ein regelhafter wöchentlicher Einsatz für Aufsichten ist nicht vorgesehen. Aufsichten sollten daher in jedem Fall eine Ausnahme bleiben. Im Abschnitt 3.1. sind bei den grundsätzlichen Regelungen einige Beispiele genannt, die sich auf die Wahrnehmung von Aufsichten beziehen - insbesondere im Ganztagesbetrieb. Eine Anrechnung von Aufsichten oder ähnlichen Tätigkeiten auf den bedarfsdeckenden Unterricht ist nicht vorgesehen Vertretungsunterricht In der geltenden VVZS heißt es unter 9: Vertretungsunterricht (1) Die Schulleitung kann Lehrkräften im Vorbereitungsdienst in Ausnahmefällen einzelne Unterrichtsstunden zur selbstständigen Vertretung erkrankter oder beurlaubter Lehrerinnen oder Lehrer übertragen. Diese Unterrichtsstunden werden auf den selbstständigen Ausbildungsunterricht angerechnet. (2) Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen hat Vorrang vor der Vertretung erkrankter oder beurlaubter Lehrerinnen oder Lehrer. Vertretungen werden vergeben, wenn schulischer Bedarf besteht und nicht selten auch, um einer Notsituation zu begegnen. Der Einsatz von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst wird dann bisweilen als flexible und geeignete Form der Problemlösung angesehen. Auch hier gilt, dass die jeweilige Regelung sich an den Kriterien der Qualität von Ausbildung orientieren und bezogen auf den Einzelfall erfolgen sollte. Folgende Fragen können dabei hilfreich sein: a) Kennt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Lerngruppe? b) Welche Ausbildungs- und Lernmöglichkeiten bieten sich auf fachlicher und pädagogischer Ebene in der betreffenden Lerngruppe? c) Ist die Vertretung punktuell oder bietet sich die Gelegenheit zur Gestaltung einer Unterrichtssequenz? d) Wie stabil ist die unterrichtliche Situation in der Lerngruppe? Welche Voraussetzungen sind gegeben? Kann der zu gebende Unterricht problemlos an den bisherigen Unterricht anschließen? Gibt es verfügbare Unterlagen zum bisherigen Unterricht und ggf. Materialien zum geplanten Unterricht? e) Wie verlässlich ist die Kooperation im Jahrgang und Fachbereich? Sind curriculare Grundlagen verfügbar? f) Welche Begleitung durch Mentoren ist möglich? g) Wie passt die Vertretung in den Ausbildungskontext der jeweiligen Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (bezogen auf Stufen, curriculare Aspekte etc.)? In jedem Fall ist der erteilte Vertretungsunterricht auf den bedarfsdeckenden Unterricht anzurechnen (s. oben VVZS, 9). 7
8 3.4. Einsatz im Abitur und anderen Prüfungen In den ab geltenden Ausbildungsrichtlinien heißt es im Abschnitt : Der selbstständige Ausbildungsunterricht schließt die Erteilung von Noten und Berichten für Zeugnisse sowie die Teilnahme an Prüfungen ein Hinweise zur Gestaltung der Ausbildung in dieser Frage finden sich außerdem im Wegweiser für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (s. Wegweiser vom Juni 2016, S.19). Dort heißt es: Während der gesamten Ausbildung erteilen Sie durchschnittlich 10 Stunden eigenverantwortlichen Unterricht pro Halbjahr, der den Schulen bedarfsdeckend verrechnet wird. Das heißt, dass Sie nicht nur den Unterricht in den Lerngruppen erteilen, sondern auch für die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind und an Klassen- und Zeugniskonferenzen, Elternabenden, Elternsprechtagen und Prüfungen Ihrer Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Leistungsbewertung gehört also im Rahmen des Ausbildungsunterrichts zu den Regelaufgaben von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst. Durch die Beurteilung von Leistungen erwerben Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst die im Referenzrahmen vorgegebenen Kompetenzen im Handlungsfeld Diagnostizieren, Beurteilen und Bewerten. Anders als beispielsweise in Bayern ist auch der Einsatz in zentralen Prüfungen und Abiturprüfungen in Hamburg nicht generell ausgeschlossen. Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst bei zentralen Prüfungen eingesetzt werden, gilt es, zwei Grundsätze zu beachten: 1. Die zeitliche Beanspruchung muss vor dem Hintergrund der sonstigen Verpflichtungen verantwortbar sein, 2. der Einsatz muss in den Kontext einer lernförderlichen Ausbildungssituation eingebettet sein. Dazu gehört die qualifizierte Begleitung, ggf. Anleitung und Reflexion durch Mentoren oder vollausgebildete Lehrkräfte (vgl. VVZS 7 (4). Beispielsweise ist eine begrenzte Anzahl an Abiturkorrekturen verantwortbar, wenn durch die Korrektur und Begleitung ein wichtiger Erfahrungsschatz gewonnen werden kann. sind eine Abiturkorrektur und der Einsatz in mündlichen Abiturprüfungen im Rahmen des bedarfsdeckenden Unterrichts in Lerngruppen des vierten Semesters verantwortbar, soweit eine Anleitung und Begleitung durch vollausgebildete Lehrkräfte erfolgt und soweit die Unterrichtsverpflichtung nach dem letzten Schultag der angehenden Abiturienten gemindert bleibt. Nicht ausbildungsförderlich und auch im Rahmen von schulischer Qualität nicht vertretbar ist es, Lehrkräften im Vorbereitungsdienst zusätzlich zu ihrer schulischen Arbeitszeit einen kompletten Klassen- oder Kurssatz Erst- oder Zweitkorrekturen zu überantworten, ohne dass sie in den entsprechenden Lerngruppen eingesetzt werden. 8
9 Generell gilt: Die Übernahme von Tätigkeiten im Rahmen zentraler Prüfungen ist im Einvernehmen mit den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst und in Koordination mit der Hauptseminarleitung zu gestalten Beteiligung an Konferenzen Lehrkräfte im VD haben durch die Teilnahme an Konferenzen die Gelegenheit, die institutionellen Strukturen und Wirkungszusammenhänge sowie die Kulturen ihrer Ausbildungsschulen näher kennenzulernen. Insofern gehört die Teilnahme an Konferenzen sowohl zum Handlungsfeld des Referenzrahmens Die eigene Professionalisierung entwickeln und Schule gestalten als auch zur Beurteilung im Bewährungsbericht unter Punkt 7. Kooperation an der Schule. Dies gilt für alle Arten von Konferenzen. Allerdings gilt auch hier, dass es um eine sinnhafte und ausbildungsförderliche Beteiligung gehen muss und um die Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei der zeitlichen Beanspruchung. Für Lehrkräfte, die an zwei Ausbildungsschulen eingesetzt sind, haben Konferenzen an der Stammschule Vorrang vor denen an der Partnerschule. Im Zweifelsfall haben Ausbildungsverpflichtungen in der Seminarausbildung Vorrang vor dem Einsatz in außerunterrichtlichen Tätigkeiten. Dies gilt auch für Konferenzen. Eine Ausnahme bilden Zeugniskonferenzen, in denen die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst die Notengebung ihrer eigenen Schüler zu verantworten haben, sowie Klassenkonferenzen nach 49 Schulgesetz, bei denen es um Schüler geht, die von den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst unterrichtet werden Beteiligung an Klassenreisen Klassenreisen sind besondere Lerngelegenheiten und für die Ausbildung zu empfehlen. Sie sind aber nicht verpflichtend. Sie sollten in aller Regel mit einer Schülergruppe stattfinden, in der die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auch unterrichtet. Sollte eine Klassenreise mit anderen Schülergruppen geplant sein, sollte wie bei allen außerunterrichtlichen Aufgaben darauf geachtet werden, dass es um ein ausbildungsförderliches Vorhaben geht, das in den jeweiligen Ausbildungskontext passt. Dabei sollte u.a. auf das Alter der Schülergruppe sowie auf erzieherische und fachliche Schwerpunkte der geplanten Reise geachtet werden. Auch persönliche Umstände der jeweiligen Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (wie etwa die Verantwortung für eigene Kinder) sollten berücksichtigt werden. In jedem Fall muss die Lehrkraft im VD die Klassenreise von ihrer Hauptseminarleitung genehmigen lassen. 9
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