Verband der Bewährungshelfer im Saarland Mitglied im DBB Beamtenbund und Tarifunion Saar Mitglied im DBH

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1 Verband der Bewährungshelfer im Saarland Mitglied im DBB Beamtenbund und Tarifunion Saar Mitglied im DBH Verband d. BwH, Kaiser-Friedrich-Ring 21, Saarlouis Ministerium der Justiz -Abteilung C- Postfach Saarbrücken Vorsitzende Sonja Schmidt Tel.: / Fax: / sonja.schmidt@sozialdienst.justiz.saarland.de Saarlouis, Az.: #001 Stellungnahme des Verbandes der Bewährungshelfer im Saarland zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Sozialdienstes der Justiz (Sozialdienstreformgesetz) gemäß 11 GOReg (Verbandsanhörung)

2 Verband der Bewährungshelfer im Saarland Mitglied im DBB Beamtenbund und Tarifunion Saar Mitglied im DBH I. Vorbemerkungen Der Berufsverband der Bewährungshelfer im Saarland begrüßt die geplante Reform des Sozialdienstes der Justiz ausdrücklich. Eine besondere Bedeutung erlangt dieses Reformvorhaben aus unserer Sicht durch den Umstand, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes in diesen Prozess eingebunden wurden und ihre Ideen in dem vorliegenden Entwurf ihren Niederschlag gefunden haben. Somit wurde wesentlichen berufspolitischen Forderungen der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer Rechnung getragen. Der nunmehr vorliegende Gesetzentwurf bildet die Realität der bereits jetzt schon im Sozialdienst der Justiz vorhandenen Tätigkeitsbereiche ab und weist den Bediensteten vor Ort weitere Aufgaben zu. Für die Optimierung der Zusammenarbeit zwischen den ambulanten und stationären Diensten wurden nunmehr die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Zur Erreichung einer strukturierten, koordinierten und zielgerichteten Kooperation zwischen den Justizvollzugsanstalten und dem ambulanten sozialen Dienst sind die im Gesetz vorgesehenen Vorgaben als überaus positiv und richtungsweisend zu bewerten. Die Betonung der Aufgaben der Opferhilfe im Referentenentwurf und deren gesetzliche Verankerung werden von uns voll unterstützt. Aus unserer Sicht bilden die geplanten Veränderungen in der Organisationsstruktur die Grundlagen für eine moderne und zukunftsfähige Straffälligenarbeit im Saarland.

3 II. Stellungnahme Im Folgenden möchten wir zu den Vorschriften des Gesetzentwurfs detailliert Stellung nehmen. Die in 1 beschriebenen kriminalpolitischen Ziele der Resozialisierung von Straftätern und der Hilfe für Opfer von Straftaten wurden aus sozialarbeiterischer/sozialpädagogischer Sicht in dem vorläufigen Gesetzentwurf durch die 5 und 19 ausführlich und gut erläutert. Hinsichtlich der in 2 Abs. 2 beschriebenen Kooperationspartner schlagen wir vor, den Begriff Gefangenenfürsorge durch den Terminus freie Straffälligenhilfe zu ersetzen. Darüber hinaus sollte im gleichen Abschnitt auch die Kooperation mit den Einrichtungen der Opferhilfe aufgeführt werden. Mit Blick auf 2 Abs. 2 Satz 3 ist festzustellen, dass im Kontext des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes der Gewichtung der Aufgaben der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Die bisher vom ambulanten Dienst wahrgenommenen und im Strafvollzugsgesetz skizzierten Aufgaben wurden bislang nicht abgebildet. Sie sollten in den vorliegenden Gesetzentwurf aufgenommen werden. In 3 werden die in den vom Ministerium der Justiz 2011 gebildeten Arbeitsgruppen der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der ambulanten und stationären Dienste der Justiz sowie den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern der Nachsorge Saar zur Kooperation der Dienste erarbeiteten Vorschläge aus unserer Sicht umfassend berücksichtigt. Die in 5 Abs. 1 beschriebenen Aufgaben bilden bis auf Punkt 7 die bisherige Realität ab. Die Arbeitsgebiete 4-6 werden nunmehr erstmals gesetzlich verankert. Bei der unter 5 Punkt 4 bezeichneten Tätigkeit (Täter-Opfer-Ausgleich) handelt es sich nicht um ein reines Aufgabengebiet der Resozialisierung. Sie sollte deshalb in einem separaten Abschnitt aufgeführt werden. Anmerken möchten wir zudem, dass der Täter- Opfer-Ausgleich ebenfalls nicht ohne Weiteres unter den 19 subsumiert werden kann, da er auch keine reine Opferhilfe darstellt. Die in den 6 bis 18 folgenden Beschreibungen sollten aus unserer Sicht einheitlich strukturiert werden, was zunächst den Wegfall der 10 und 11 sowie 13 und 14 bedeuten würde.

4 In den 10 und 11 wird die Eignung der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer skizziert, wobei die Darstellung der Eignung der in den anderen Aufgabengebieten ( 5 und 19) tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausbleibt. Wir regen daher an, im Abschnitt 4 einen zusätzlichen Paragraphen einzuführen, der die Qualifikation und Eignung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zukünftigen Dienststelle umfassend regelt. Aus unserer Sicht sollten zukünftige Kolleginnen und Kollegen, wie es bundesweit übliche Praxis ist, über ein abgeschlossenes Studium der Sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung verfügen. Aus unserer Sicht wäre es angebracht und sinnvoll, 11 strukturell unter den Abschnitt 4 des Gesetzes zu fassen. In den 13 und 14 werden detaillierte Aufgabenbeschreibungen der Aufsichtsstelle vorgenommen. Wie in den anderen Aufgabengebieten auch, sollten diese im Rahmen näher bestimmenden VV geregelt werden, da so flexibler auf sich wandelnde gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Anforderungen reagiert werden kann. Wir regen deshalb an, diese speziell auf die Aufsichtsstelle bezogene Aufgabenbeschreibung zu streichen. Inwiefern hier fachspezifische Schwerpunkte gebildet werden, sollte im Rahmen der VV unter Hinzuziehung der Praxiserfahrung erörtert werden. Die in 17 getroffene Regelung der Entlassungsvorbereitung schafft aus unserer Sicht nunmehr bestehende Doppelstrukturen ab, was einer Zusammenarbeit mit den Justizvollzugsanstalten sehr dienlich ist. Unter 18 werden dem ambulanten Dienst erstmals inhaftierte Personen betreffende Aufgaben explizit übertragen. Wir stellen hierzu fest, dass sich die Kolleginnen und Kollegen zukünftig in ihrer beruflichen Praxis einem erweiterten Personenkreis widmen werden. Nach den Erfahrungen der Bewährungshelfer und Bewährungshelferinnen sind viele Inhaftierte bereits vor dem Haftantritt mit ihrer wirtschaftlichen respektive finanziellen Situation völlig überfordert. Die Regelung dieser Verhältnisse ist die Basis einer erfolgreichen Reintegration. Die Schuldnerberatung während der Haftzeit ist deshalb ein notwendiges und unverzichtbares Instrument der Resozialisierung straffällig gewordener Menschen. Aus diesen Gründen begrüßen wir die nunmehr klare gesetzliche Regelung der Schuldenregulierung und -bereinigung. Nach derzeitigem Stand ist jedoch aufgrund fehlender personeller und sachlicher Ressourcen eine umfassende Tätigkeit der Kolleginnen

5 und Kollegen im vorgeschlagenen Rahmen nicht leistbar. Vorstellbar ist jedoch die Entwicklung entsprechender Netzwerke durch die Einbindung kommunaler und freier Anbieter, was durch die 24 bis 26 des vorliegenden Entwurfes ermöglicht wird. Der Referentenentwurf zeichnet sich durch die Betonung der Opferrechte aus und hebt diese in Abschnitt 3 deutlich hervor. In 20 Abs. 1 regen wir an, anstelle kindliche Opferzeugen explizit besonders schutzbedürftige Verletzte von Straftaten zu benennen. Nach unserer Auffassung sind dies insbesondere Kinder und Jugendliche, Personen mit psychischen Beeinträchtigungen, Betroffene von Sexualstraftaten, Betroffene von Gewalttaten. Die Einschränkung der in 20 benannten Aufgaben auf die Staatsanwaltschaft Saarbrücken sollte aufgehoben werden. In 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 sollte die Betreuung und Begleitung von Zeuginnen und Zeugen gleichrangig festgeschrieben werden. Dies sowohl bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens als auch nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Bezüglich der 22 und 23 lassen wir uns wie folgt ein: Derzeit nehmen die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer die in 13 beschriebenen Aufgaben der durch die Führungsaufsichtsstelle zu gewährende Hilfe und Betreuung der ihr unterstehenden Probandinnen und Probanden wahr. Auch die Kontrolle der Lebensführung und Erfüllung von Auflagen und Weisungen werden im Rahmen der Bewährungshilfe bei den FA-Probanden von allen Kolleginnen und Kollegen wahrgenommen. In der jetzigen Fassung sind die Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Leitung aus unserer Sicht unklar. Beispielsweise geht nicht hervor, wer welche Bedienstete anweist und wieviel Personal nach welchem Schlüssel der Führungsaufsichtsstelle zugeteilt wird. Es wird nicht deutlich, wer den Geschäftsverteilungsplan erstellt und wer zuständig für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist, die derzeit allesamt die Betreuung und Überwachung der Führungsaufsichtsprobanden übernehmen. Alle diese Fragen sind aus unserer Sicht durch die Fassung der angegebenen Paragraphen ungeklärt. Von daher befürchten wir, wieder Doppelstrukturen in der Leitung vorzufinden. Die im Entwurf vorgesehene Aufwertung des Kompetenzzentrums als eigenständige 4. Säule ginge verloren, wenn der Text so bliebe. Im Hinblick auf klare Verantwortlichkeiten und effiziente Steuerung regen wir deshalb an, dass der Leiter oder die Leiterin Vorgesetzte und Dienstvorgesetze für alle Bediensteten - mit Ausnahme der Leiterin oder des Leiter der Führungsaufsichtsstelle sein sollte.

6 Hinsichtlich des 23 Abs. 2, regen wir an, dass die Leiterin oder der Leiter der Aufsichtsstelle die fachliche Weisungsbefugnis im Aufgabenfeld der Führungsaufsicht gegenüber den Bediensteten des Kompetenzzentrums haben sollte. Aus unserer Sicht sind die Regelungen des 25 außerordentlich wichtig, gerade um möglichst unbürokratisch und bedarfsgerecht auf gesellschaftliche Veränderungen im Kontext der Einzelfallarbeit oder im Rahmen von Projektarbeiten reagieren zu können. Auch bietet diese Regelung die Möglichkeit, die Gesellschaft über unsere Arbeit zu informieren und die Integrationswilligkeit der Gesellschaft zu fördern. Resozialisierung kann nur dann erfolgreich sein, wenn die Gesellschaft bereit ist, den straffällig gewordenen Menschen aufzunehmen. Eine Herausnahme der Aufgaben des 5 Abs. 1, 2 und 3 sichert die Nichtübertragbarkeit der Kernaufgaben des Sozialdienstes auf private Träger, womit sich der Verband der Bewährungshelfer im Saarland ausdrücklich einverstanden erklärt. Die in Abschnitt 7 aufgenommen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erlauben nun ein vernetztes Arbeiten. Gerade an dem Punkt, an dem verschiedene staatliche Gewalten aufeinandertreffen, ist ein sensibler Umgang mit Daten notwendig. Der Verband der Bewährungshelfer ist sich dieser Tatsache durchaus bewusst. Die Erhebung, Speicherung und der Transfer von personenbezogenen Daten der Probanden werden von Seiten der Kolleginnen und Kollegen deshalb immer mit entsprechender Sorgsamkeit durchgeführt. Aus unserer Sicht schaffen die nunmehr angedachten Regelungen ein Mehr an Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

7 III. Schlussbemerkungen Der Verband der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer im Saarland bedankt sich für die Zusendung des vorgenannten Entwurfs und die damit verbundene Möglichkeit der Stellungnahme. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine erhebliche Stärkung der ambulanten Straffälligen- und Opferhilfe im Saarland durch den vorgesehenen Gesetzentwurf erfolgt. Die positiven Regelungen erfahren durch die Änderungen in der Organisationsstruktur sinnvolle Strukturen, die für eine erfolgreiche Resozialisierung erforderlich sind. Für weitere Rückfragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung. Sonja Schmidt (Vorsitzende des Verbandes der Bewährungshelfer im Saarland)

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