Änderungen im Verwaltungsverfahren im Zuge der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie

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1 Jahrgang, Seiten Herausgeber: Dr. Michael Benndorf, Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg Prof. Dr. Michael Brenner, Universität Jena Prof. Dr. Bernd Dammert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Leipzig Prof. Dr. Matthias Dombert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Potsdam Dr. Claus Esser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Erfurt Dr. Matthias Grünberg, Vizepräsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, Bautzen Dr. Henry Hasenpflug, Präsident der Landesdirektion Dresden Jürgen Kipp, Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Prof. Dr. Winfried Kluth, Universität Halle-Wittenberg Dr. Raimund Körner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Berlin Thomas Leimbach, Präsident des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, Halle Joachim Lindner, Vizepräsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, Weimar Dr. Michael Moeskes, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Magdeburg, Präsident der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine, Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder) Prof. Dr. Jochen Rozek, Universität Leipzig Prof. Dr. Helge Sodan, Freie Universität Berlin Dr. Joachim Vetter, Senatsdirigent, Senatsverwaltung für Justiz, Berlin Länderreferenten: Berlin: Dr. Ulrich Marenbach, Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Brandenburg: Ruben Langer, Richter am Verwaltungsgericht, Potsdam Sachsen: Prof. Dr. Wolf-Uwe Sponer, Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen Sachsen-Anhalt: Lars Bechler, Richter am Verwaltungsgericht, Halle Thüringen: Dr. Hans-Jürgen Kulke, Universität Jena Schriftleitung: Dr. Klaus Herrmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Potsdam (Hauptschriftleiter) Ruben Langer, Richter am Verwaltungsgericht, Potsdam Dr. Ulrich Marenbach, Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Änderungen im Verwaltungsverfahren im Zuge der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie Daniel Reichelt, Dresden* Der Beitrag behandelt die seit Ende 2009 zu beachtenden Änderungen im Verwaltungsverfahren, die anlässlich der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie erfolgt sind. I. Einführung Mit der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG (im Folgenden: DLRL) 1 greift das Gemeinschaftsrecht erheblich in das Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten ein und regelt teilweise schon selbst sehr detailliert, wie die Mitgliedstaaten ihr Verfahrensrecht künftig auszugestalten haben. Der verwaltungsrechtlichen Umsetzung der DLRL dienen das Vierte Gesetz zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) 2 sowie das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften 3. Diese sind zwischenzeitlich über die dynamische Verweisung gem. 1 SächsVwVfG unmittelbar in Sachsen anwendbar 4. Dieser Beitrag setzt sich mit den konkreten Auswirkungen auf die kommunale Verwaltung im Freistaat Sachsen 5 und insbesondere mit den zu beachtenden Änderungen im allgemeinen Verwaltungshandeln auseinander. Zudem beleuchtet er die sich hieraus ergebenden und jedenfalls in dieser Konstellation bisher unbekannten Rechtsfragen. II. Das Verwaltungsverfahren in Änderung des 4. VwVfÄndG Nicht alle Änderungen, die im VwVfG vorgenommen wurden, sind auf den Erlass der DLRL zurückzuführen. So hat der nationale Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, Vorgaben der DLRL, die auf die Verfahrensvereinfachung 6 im Hinblick auf gewerbliche Tätigkeiten abzielen 7, in anderen Verwaltungsverfahren ebenfalls anwenden zu können. Deshalb spricht das VwVfG nicht wie die DLRL vom einheitlichen Ansprechpartner (EA), sondern allgemeiner von der einheitlichen Stelle. 8 * Der Autor ist Jurist im Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und derzeit als Referent beim Sächsischen Landkreistag tätig. 1 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom , EU-ABl L 376, 36 ff. 2 Gesetz vom (BGBl. I, S. 2418). 3 Gesetz vom (BGBl. I, S. 2091). 4 Dagegen in Thüringen durch entsprechende Änderung des ThürVwVfG. 5 Vgl. hierzu thüringische Besonderheiten Heiß/Jedlitschka, ThürVBl. 2009, 265 ff. 6 Grundlegend Schäffer, DVP 2009, 222, 223 f. 7 Dazu im Einzelnen: Ziekow, GewArch 2007, 179 ff. 8 Der EA ist aber gemäß 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen - SächsEAG (vom , SächsGVBl. S. 446) eine einheitliche Stelle i.s.d. Art. 6 ff. EU-DLR, 71a ff. VwVfG. LKV 3/

2 Aufsätze Reichelt - Änderungen im Verwaltungsverfahren im Zuge der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie 1. Die Genehmigungsfiktion sätzliche Entscheidungsfrist von drei Monaten vorgesehen. Ist Die bereits erwähnte, in Art. 13 DLRL angelegte, tief greifende Neuerung für das deutsche Verwaltungsverfahren ist im eingefügten 42a VwVfG verankert. diese Frist zu lang oder zu kurz, können im Fachrecht abweichende Bearbeitungsfristen geregelt werden. 9 Damit steht zwar die Festsetzung in der Kompetenz der normgebenden Körperschaft. Jedoch sind die der DLRL zugrundeliegenden Zielsetzungen der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung zu beachten. 10 Die Frist beginnt jedenfalls aber erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen an zu laufen. a) Anordnung der Genehmigungsfiktion. Erstmals wird die generelle Möglichkeit geschaffen, durch entsprechende Anordnungen in Rechtsvorschriften vorzusehen, dass eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für diese Entscheidung festgelegten Frist als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion). 42a I VwVfG enthält die Begriffsbestimmung der Genehmigungsfiktion i.s.d. Fiktion eines beantragten, begünstigenden Verwaltungsakts durch Ablauf einer zuvor festgelegten Frist. Die Genehmigungsfiktion ist eine besondere Form der gesetzlichen Fiktion eines Verwaltungsakts, die i.d.r. durch das Schweigen oder Nichtreagieren einer Behörde ausgelöst wird. Auf eine Antragstellung hin ist die Behörde verpflichtet, über den Antrag innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden und einen Verwaltungsakt zu erlassen. Lässt die Behörde diese Frist ohne eine wirksame Entscheidung verstreichen, fingiert das Gesetz einen Verwaltungsakt, d.h., der Antragsteller wird so gestellt, als hätte ihm die Behörde seinen Antrag positiv beschieden. Der Fristablauf ersetzt auch die ordnungsgemäße Bekanntgabe des fingierten Verwaltungsakts. Voraussetzung für den Eintritt der Fiktion ist, dass ein hinreichend bestimmter Antrag vorliegt. Da der Verwaltungsakt nicht erlassen wird, muss sich der Inhalt der fingierten Genehmigung aus dem Antrag in Verbindung mit den einschlägigen Genehmigungsvorschriften hinreichend bestimmen lassen. Im Übrigen aber wird dessen Rechtmäßigkeit nicht fingiert. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und das Rechtsbehelfsverfahren sind entsprechend anzuwenden. Die entsprechende Anwendung wird notwendig, weil der Verwaltungsakt und seine Bekanntgabe als Voraussetzung für den Eintritt der Bestandskraft nicht durch den Fiktionseintritt ersetzt werden oder in ihr zu sehen sind. Es gibt gerade keinen bekanntgabefähigen Verwaltungsakt. Dies dürfte aber weniger für den antragstellenden Dienstleistungserbringer selbst bedeutsam sein als mehr für die Verwaltung (Widerruf/ Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts ) bzw. in Fällen einer möglichen Drittbetroffenheit, insbesondere also für einen Mitbewerber. Somit gelten die Regelungen des VwVfG über Nichtigkeit, Rücknahme, Widerruf oder Erledigung eines Verwaltungsakts entsprechend. Das Fehlen einer Entscheidung allein rechtfertigt aber regelmäßig nicht die Rücknahme oder den Widerruf der fingierten Genehmigung, da die Regelungen ansonsten weitgehend leerliefen. Bei der Ermessensausübung ist insbesondere das schutzwürdige Interesse des Begünstigten am Fortbestand der Genehmigung besonders zu berücksichtigen. b) Bearbeitungsfrist. aa) Festlegung. Von großer praktischer Bedeutung wird die grds. in der Rechtsvorschrift festgelegte Frist für die Entscheidung sein. Der Gesetzgeber hat gem. 42a II VwVfG für das Genehmigungsverfahren eine grund- Lediglich dann, wenn es durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist, kann die Frist einmal angemessen verlängert werden. Die Verlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. Die kenntlich gemachten Voraussetzungen verdeutlichen, dass der europäische Gesetzgeber die Verfahrensvereinfachung für den Dienstleistungserbringer nicht über ein unbedingt notwendiges Maß an Flexibilität im Hinblick auf verfahrensbedingte Besonderheiten aufweichen wollte. Im Normalfall hat die Verwaltung mit einer vom Gesetzgeber vorgegebenen Frist auszukommen. bb) Faktische Verkürzung. Die der Behörde tatsächlich zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit wird durch die Zugangsfiktionen nach den 41 II, 71b VI VwVfG verkürzt, da eine ablehnende Entscheidung entsprechend früher abgesandt werden müsste. Nach 41 II VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Gemäß 71b VI VwVfG gilt ein Verwaltungsakt, der durch die Post in das Ausland übersandt wird, einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Eine Ausweitung dieser generellen, kürzeren Fiktionsregelung des 41 II VwVfG auf die Übermittlung per Post in das Ausland ist dagegen nicht erfolgt. Es bleibt daher zunächst bei der Monatsfrist des 71b VI VwVfG, sofern für bestimmte Verfahren die Möglichkeit der Abwicklung über eine einheitliche Stelle geschaffen wurde. Dies führt dazu, dass durch die dort geregelte Bekanntgabefiktion die Bearbeitungszeit effektiv um einen Monat verkürzt wird. Dies ist bei der Bemessung der für das jeweilige Genehmigungsverfahren zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit zu berücksichtigen. Dementsprechend hat die zuständige Behörde die fingierten Zugangsfristen von der eigenen Bearbeitungszeit abzuziehen, um nicht Gefahr zu laufen, dass die Genehmigungsfiktion in der Zeit des Postlaufs eintritt. Der Antragsteller kann nämlich hier nicht verpflichtet werden, einen Empfangsbevollmächtigten zu bestimmen. 2. Verfahren über die einheitliche Stelle a) Anwendbarkeit. Der durch Art. 6 DLRL bewirkte EA in der Landesdirektion Leipzig ( 1 SächsEAG) wird zwar zunächst nur in DLRL relevanten Verfahren, mithin in (gewerblichen) 9 Vgl. Bernhardt, GewArch 2009, 100 ff. 10 Vgl. Richtlinie 2006/123/EG (o. Fußn. 1), Beweggründe, u.a. Rn.. 45 ff., LKV 3/2010

3 Änderungen im Verwaltungsverfahren im Zuge der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie - Reichelt Aufsätze Dienstleistungsverfahren, tätig, wohingegen die 71a ff. VwVfG angesichts der hier aufgenommenen Öffnung für gesetzliche Regelungen diese Verfahrensabwicklung auch in anderen Bereichen zulassen. Letzteres setzt jedoch zunächst eine Erweiterung des Aufgabenbereiches des EA gemäß 1 SächsEAG voraus. Zur Abwicklung eines Verfahrens über eine einheitliche Stelle bedarf es in jedem Fall aber zudem einer entsprechenden Anordnung durch eine fachgesetzliche Regelung. b) Verfahren. Die einheitliche Stelle wickelt auf entsprechende Veranlassung des Antragstellers 11 das gesamte Verwaltungsverfahren ab. Sie ersetzt aber nicht die zuständige Behörde. Diese bleibt auch weiterhin für die Sachbearbeitung verantwortlich. Die einheitliche Stelle tritt vielmehr als zentraler Verfahrensmittler auf. Dies wird auch durch 71b I VwVfG deutlich. Demnach nimmt zwar die einheitliche Stelle Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen, leitet sie jedoch unverzüglich an die zuständige Behörde weiter. Daneben bleibt es aber jedem unbenommen, sich auch weiterhin direkt an die zuständige Behörde zu wenden. aa) Bedeutung der einheitlichen Stelle in Bezug auf die Einhaltung von Fristen. 71 b VwVfG enthält wichtige Regelungen zum In-Gang-Setzen von Fristen und dem Ablauf des Verfahrens und korrespondiert insoweit mit der Regelung des 42a VwVfG zur Genehmigungsfiktion, da der Eingang der vollständigen Unterlagen die Fiktionsfrist in Gang setzt. Dabei unterscheiden die zentralen Vorschriften nach sog. nicht fristgebundenen Verfahren (Abs. 2) und fristgebundenen Verfahren (Abs. 3), d.h., dass 71b II VwVfG im Unterschied zu 71b III VwVfG nicht für Verfahren, die mit einer Genehmigungsfiktion nach 42a VwVfG verbunden sind, anwendbar ist. Grundsätzlich gelten Anträge gem. 71b II VwVfG am dritten Tag nach Eingang bei der einheitlichen Stelle als bei der zuständigen Behörde eingegangen. Es wird aber ausdrücklich festgelegt, dass Fristen, die der Antragsteller zu beachten hat, bereits durch den Eingang bei der einheitlichen Stelle gewahrt werden. Verspätete Weiterleitungen an die zuständige Behörde sollen nicht zu seinen Lasten gehen, da er diese Verzögerungen über den angemessenen zeitlichen Aufwand der Inanspruchnahme der einheitlichen Stelle hinaus nicht zu vertreten hat. Diesem Prinzip des Schutzes des unkundigen Antragstellers folgt auch 71b III VwVfG, indem er bei fristgebundenen Verfahren die zuständige Behörde gegenüber dem Antragsteller verpflichtet, eine Empfangsbestätigung auszustellen, wenn durch die Anzeige, den Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt wird, in der sie tätig werden muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in dem Fachgesetz, welches die Verfahrensabwicklung über die einheitliche Stelle zulässt, eine Genehmigungsfiktion enthalten ist. Ein solches Fachgesetz ist z.b. die Gewerbeordnung. Im Falle der Abwicklung des Verfahrens über die einheitliche Stelle trägt die Empfangsbestätigung das Datum des Eingangs bei der einheitlichen Stelle. Im Übrigen muss entgegen dem Wortlaut der Vorschrift bei einer direkten Abwicklung des Verfahrens über die zuständige Behörde das Datum des Eingangs bei der zuständigen Behörde enthalten sein. Zudem ist auf die konkrete (Bearbeitungs-)Frist, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs d.h. hinreichende Bestimmtheit des Antrags und Eingang der vollständigen Unterlagen, auf die Folge des Fristablaufs (also die Genehmigungsfiktion) und durch allgemeine Hinweise auf verfügbare Rechtsbehelfe hinzuweisen. Der Fristbeginn für eine Genehmigungsfiktion nach 42a VwVfG, die als allgemeine Vorschrift auch bei Verfahren über eine einheitliche Stelle zu beachten ist, wird die Vollständigkeit der Unterlagen vorausgesetzt ausnahmslos durch den Eingang bei der einheitlichen Stelle ausgelöst. Interne Weiterleitungszeiten zwischen einheitlicher Stelle und zuständiger Behörde haben für den Fristbeginn keine Relevanz. Dem Antragsteller ist nach 71b IV VwVfG von der zuständigen Behörde im Falle unvollständiger Unterlagen unverzüglich mitzuteilen, welche Unterlagen nachzureichen sind. Es ist gleichzeitig mitzuteilen, dass die Bearbeitungsfrist erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist ebenfalls mitzuteilen. Entsprechend der Möglichkeit des Antragstellers, sein Anliegen verfahrenstechnisch über die einheitliche Stelle abzuwickeln, sind Mitteilungen der zuständigen Behörde an den Antragsteller gem. 71b V VwVfG auch über die einheitliche Stelle weiterzugeben. Dieser zwischenbehördliche Postlauf ist im Hinblick auf Fristen, insbesondere den Fiktionseintritt, weiterhin zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt kann aber auf Verlangen des Antragstellers auch von der Behörde ihm gegenüber unmittelbar bekannt gegeben werden. bb) Form der Dokumente. Sind vom Dienstleistungserbringer zu seinem Antrag Nachweise einzureichen, legt Art. 5 III DLRL fest, dass auch Dokumente anderer Mitgliedstaaten von den zuständigen Behörden anzuerkennen sind, wenn sie eine gleichwertige Funktion haben oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist. Die zuständigen Behörden dürfen jedoch nicht verlangen, dass diese Dokumente im Original bzw. in beglaubigter Kopie oder beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Zulässig ist jedoch, eine nicht beglaubigte Übersetzung in der eigenen Amtssprache zu verlangen. Folglich ist es Aufgabe der zuständigen Behörden, die Echtheit der Dokumente zu prüfen. Hierzu wird das EU-Binnenmarktinformationssystem (IMI) dienen, welches mittels eines vorgegebenen Fragenkatalogs die Kommunikation von Behörden unterschiedlicher Mitgliedstaaten ermöglichen und vereinfachen soll. Die Anfrage bei einer ausländischen Behörde erfolgt dabei in deutscher Sprache. Generell gilt für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren in Deutschland auch weiterhin das Prinzip der Amtssprache Deutsch. 11 Bzw. (ggf. auch im Weiteren) Anzeigenden/Erklärenden. LKV 3/

4 Aufsätze Reichelt - Änderungen im Verwaltungsverfahren im Zuge der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie c) Informationspflichten. Damit die einheitliche Stelle ihrer aus Art. 7 DLRL folgenden und in 71c I VwVfG normierten Informationspflicht gegenüber dem Ratsuchenden nachkommen kann, sind die zuständigen Behörden nach Abs. 2 verpflichtet, unverzüglich Auskunft über maßgebliche Vorschriften und ihre Auslegung sowie Anregungen und Auskünfte zu Antragstellungen zu geben. Erforderliche Anregungen und Auskünfte zu offensichtlich unterbliebenen oder unrichtigen Anträgen, Rechten und Pflichten im Verfahren, sachdienlichen Nachweisen und Unterlagen sowie zu Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung sowie zur Verfahrensdauer (vgl. 25 VwVfG) sind unverzüglich zu geben. Die zuständige Behörde ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihr erteilten Informationen verantwortlich. Sie hat die Informationen elektronisch abrufbar zur Verfügung zu stellen. Dies geschieht insbesondere durch die Bereithaltung der Informationen für den EA im Prozessregister als Teil des Verfahrensauskunftssystems des Freistaates Sachsen bzw. für den Fall der unmittelbaren Auskunftserteilung 12 auf ihrem Internetauftritt oder Verlinkung auf das Amt24, das Lebenslagenportal des Freistaates Sachsen. d) Gegenseitige Unterstützung von einheitlicher Stelle und zuständiger Behörde. Nach 71d VwVfG leisten sich einheitliche Stelle und zuständige Behörde gegenseitig Unterstützung. Ausdrücklich hat die zuständige Behörde der einheitlichen Stelle die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung zu stellen. Hieraus kann aber kein Akteneinsichtsrecht der einheitlichen Stelle geschlussfolgert werden. Die Akteneinsicht wird nach 29 VwVfG nur den Beteiligten am Verwaltungsverfahren gewährt, zu denen die einheitliche Stelle gem. des Kataloges des 13 VwVfG mangels eigener rechtlicher Interessen nicht zählt. e) Elektronische Verfahrensabwicklung. Nach Art. 8 I DLRL müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, problemlos aus der Ferne und elektronisch abgewickelt werden können 13. In dessen Umsetzung bestimmt 71e VwVfG, dass dies auf Verlangen des Antragstellers zu geschehen hat. Hierzu muss der Antragsteller aber einen entsprechenden Zugang eröffnet haben. Es ist hierfür ausreichend, dass auf dem Briefkopf eine -Adresse angegeben wird. Da der Dienstleistungserbringer üblicherweise per Internet und damit über ein ungesichertes Netz mit den zuständigen Behörden kommunizieren wird und darüber personenbezogene Daten übermittelt werden, muss dem Antragsteller eine rechtssichere elektronische Kommunikation ermöglicht werden. Dies verpflichtet die zuständigen Behörden, bestimmte Sicherheitsstandards zur Gewährleistung der Schutzziele Vertraulichkeit, Authentizität, Integrität und Nachweisbarkeit einzuhalten und die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen zu schaffen. Diese orientieren sich an den einschlägigen gesetzlichen Rahmenbedingungen (z.b. Sächsisches Datenschutzgesetz, Signaturgesetz). Des Weiteren können dem Antragsteller verschiedene Optionen zur rechtssicheren elektronischen Kommunikation angeboten werden, über deren Nutzung der Dienstleistungserbringer selbst zu entscheiden hat. Ist in einer Rechtsvorschrift ein echtes Schriftformerfordernis vorgesehen, besteht die Notwendigkeit der Kommunikation unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur ( 3a II 2 und 3 VwVfG). Um die Kommunikation unter Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen zu ermöglichen, muss die zuständige Behörde den Zugang für signierte Dokumente bzw. s eröffnen. Um die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten, muss darüber hinaus ein Zugang für verschlüsselte Dokumente bzw. s eröffnet werden. Gleichermaßen muss die Behörde von ihr elektronisch versandte Dokumente verschlüsseln können. Der bisher oftmals auf Internetauftritten zu findende Hinweis, dass ein Zugang für elektronisch signierte und/oder verschlüsselte Dokumente nicht eröffnet wird, ist nun nicht mehr zulässig. Die von der zuständigen Behörde eröffneten Kommunikationswege müssen potenziellen Antragstellern bekannt gegeben werden. Dies kann insbesondere durch Informationen auf ihrem Internetauftritt geschehen. III. Das Verwaltungsverfahren in Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften Durch die Einfügung der 8a ff. VwVfG setzt der nationale Gesetzgeber die Art. 21 und 28 bis 35 DLRL um 14. Damit werden im deutschen Recht die verfahrensrechtlichen Grundlagen für die europäische Verwaltungszusammenarbeit geschaffen. Da es sich regelmäßig nicht nur um ergänzende Hilfe im Ausnahmefall handelt, sondern vielmehr den Behörden der Mitgliedstaaten die gegenseitige Zusammenarbeit als Daueraufgabe übertragen wird 15, bedarf es einer eigenen, über die Vorschriften der herkömmlichen, innerstaatlichen Amtshilfepflicht hinausgehenden Regelung. Der Begriff der Hilfeleistung ist weit zu verstehen. Er umfasst alle Maßnahmen, die einer effektiven Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung dienen. Hierunter fällt auch die in Art. 33 DLRL vorgesehene Übermittlung von Informationen über die Zuverlässigkeit von Dienstleistungserbringern und die Gewährung des Registerzugangs für ersuchende ausländische Behörden (Art. 28 VII DLRL). Auch die Unterrichtung des ersuchenden Mitgliedstaats durch den ersuchten Mitgliedstaat gehört dazu, wenn Schwierigkeiten bei der Bereitstellung von Informationen oder der Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen auftreten, um eine gemeinsame Lösung zu finden (vgl. Art. 28 V DLRL). 12 vgl. 71a Abs. 2 VwVfG. 13 Dazu im Einzelnen Schulz, DVBl. 2009, 12, 14 ff. 14 Vgl. BT-Dr 16/ Vgl. Ziekow, LKV 2009, 385, LKV 3/2010

5 Änderungen im Verwaltungsverfahren im Zuge der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie - Reichelt Aufsätze Die Vorschriften erhalten ihre Bedeutung aufgrund der in Art. 5 III DLRL festgelegten Verpflichtung 16. Die zuständigen Behörden sind zwingend auf eine funktionierende und insbesondere unverzügliche Amtshilfe der Behörden der EU-Mitgliedstaaten angewiesen. Aus 8a VwVfG ergeben sich die Leitlinien der europäischen Amtshilfe : Die Verpflichtung der nationalen Behörden zur Hilfeleistung bezieht sich dabei auf die Fälle, bei denen dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. Umgekehrt besteht in diesen Fällen eine Verpflichtung der nationalen Behörden, um Hilfe zu ersuchen. Soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist, haben die nationalen Behörden ein Ermessen, um Hilfe zu ersuchen. Durch die entsprechende Anwendbarkeit von Vorschriften über die Amtshilfe in 8a III VwVfG werden allgemein bekannte Vorschriften und Verfahrensweisen nutzbar gemacht. Besonders bedeutsam ist darunter 7 VwVfG. Damit ist klargestellt, dass die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen für das jeweilige Ersuchen selbst bei der ersuchenden Behörde liegt. Eine ersuchte inländische Behörde muss daher nicht prüfen, ob die Voraussetzungen für das Ersuchen nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats vorliegen. Die ersuchte Behörde trägt aber auch weiterhin die Verantwortung für die von ihr auf das Ersuchen hin vorgenommenen Maßnahmen. Die in 8b I und II VwVfG geregelten Anforderungen an Form und Behandlung der Ersuchen werden durch das bereits erwähnte IMI ausgefüllt. Ersuchen ausländischer Behörden müssen gem. 8b III VwVfG mit einer Begründung versehen sein und einen Hinweis auf die Rechtsgrundlage enthalten, damit sie für die deutschen Behörden nachvollziehbar sind. Die ersuchte Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie einem Ersuchen trotz fehlender oder unzureichender Begründung nachkommt, insbesondere um unnötige Verzögerungen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zu vermeiden. Institutionalisierte und technische Hilfsmittel der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit sollen gem. 8b IV VwVfG grds. genutzt werden, insbesondere das IMI 17. Dem Anspruch aus Art. 28 VI DLRL folgend, sollen die Informationen auf elektronischem Weg übermittelt werden. Die Soll-Vorschrift berücksichtigt aber, dass es auch Informationsinhalte geben kann, die keiner oder nur schwerlich einer elektronischen Übermittlung zugänglich sind. Erfasst werden damit sowohl die technische Unmöglichkeit als auch die Fälle, in denen eine elektronische Übermittlung aufgrund der Sensibilität der Daten ausscheidet, weil diesem Umstand nicht durch eine verschlüsselte Versendung begegnet werden kann. Nach 8c VwVfG können Gebühren oder eine Kostenerstattung von der ersuchenden ausländischen Behörde nur verlangt werden, wenn dies in einer Rechtsgrundlage des europäischen Sekundärrechts zugelassen ist. Das EU-Recht geht jedoch regelmäßig vom Prinzip der Gegenseitigkeit des gezogenen Nutzens aus. Infolge der Kostenfreiheit unterbleiben daher i.d.r. aufwendige Kostenberechnungen und -erhebungen im zwischenstaatlichen Bereich. Soweit allerdings der im Ersuchen in Bezug genommene europäische Rechtsakt eine Kostenregelung vorsieht, ist diese zu beachten. 8d VwVfG enthält die Pflicht des Mitgliedstaats, die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission zu unterrichten, wenn er Kenntnis von Umständen im Zusammenhang mit einer Dienstleistungstätigkeit erhält, die eine ernste Gefahr oder schweren Schaden für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder die Umwelt verursachen könnten. Der Abs. 2 regelt dabei in Anlehnung an datenschutzrechtliche Vorschriften den Umfang der Unterrichtungspflicht. IV. Fazit Die Umsetzung der DLRL in nationales Recht wirft eine ganze Reihe von Rechtsfragen auf, nicht zuletzt auch deswegen, weil die Anordnung von Genehmigungsfiktionen, das Verfahren über eine einheitliche Stelle und die elektronische Verfahrensabwicklung zumindest in ihrem Umfang neu sind. Dies führt unweigerlich zu Problemen beim Vollzug der Gesetze, insbesondere also bei der Führung von Genehmigungsverfahren in den Kommunalverwaltungen. Der Beitrag sollte deutlich machen, dass die DLRL und ihr Ziel des Abbaus von Dienstleistungshemmnissen tatsächlich eine Herausforderung für moderne Verwaltungsstrukturen und damit auch für die Landkreise ist, insbesondere in Anbetracht des stark formalisierten und weitgehend starren deutschen Verwaltungsverfahrens. Der praktische Erfolg der Umsetzung der DLRL wird daran zu messen sein, wie gut die Verwaltungen die neuen Möglichkeiten der Dienstleistungserbringer erfüllen können. Dazu wird es unabdingbar sein, den Weg hin zum egovernment 18 zu intensivieren, um auch der Verwaltung mittelfristig einen Mehrwert aus der Eröffnung des weiteren (elektronischen) Verfahrensweges zukommen zu lassen. Die hierzu notwendigen Erweiterungen der Rechtsgrundlagen und stärkere Verwaltungskooperation bieten weitere Gelegenheiten der Verfassung juristischer Abhandlungen. 16 Vgl. Ziff. II. 2. b) bb). 17 Vgl. hierzu Entscheidung der Kommission vom zur Festlegung der praktischen Regelungen für den Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2009/739/EG), EU-ABl L 263, 32 ff. 18 Dazu Asghari/Pautsch, DVP 2008, 489 ff. LKV 3/

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