Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember EG-Dienstleistungsrichtlinie
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- Carsten Heidrich
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2 EG-DLR Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember EG-Dienstleistungsrichtlinie - In Kraft getreten am 28. Dezember Umsetzungsfrist bis zum 28. Dezember 2009
3 Gesetze zum EA Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom (BGBl. I, 2418) (Änderung VwVfG Bund) Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom (BGBl. I, 2091 ff.) Gesetz zur verwaltungsrechtlichen Umsetzung der EG- Dienstleistungsrichtlinie und zur Umsetzung von Bundesgesetzen in das Landesrecht von Mecklenburg- Vorpommern Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Mecklenburg- Vorpommern 3
4 Anwendungsbereich EG-DLR Dienstleistung i. S. d. von Art 50 EG-Vertrag: jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird geht weit über den klassischen Dienstleistungsbegriff hinaus und wird negativ abgegrenzt Grundregel: Die EG-DLR findet auf alle Dienstleistungen Anwendung, die nicht ausdrücklich ausgenommen sind. 4
5 Anwendungsbereich EG-DLR Ausnahmen nach Art. 2 Abs. 2 EG-DLR: - Finanzdienstleistungen (Bankdienstleistungen, Versicherungen u.ä.) - Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation - Verkehrsdienstleistungen - Leiharbeitsagenturen - Gesundheitsdienstleistungen - audiovisuelle Dienste (Kino-und Filmbereich) 5
6 Anwendungsbereich EG-DLR Weitere Ausnahmen nach Art. 2 Abs. 2 EG-DLR: - Glücksspiele - Tätigkeiten, verbunden mit Ausübung öffentlicher Gewalt - soziale Dienstleistungen (Unterstützung hilfsbedürftiger Personen) - private Sicherheitsdienste - Notare und Gerichtsvollzieher - Bereich der Steuern 6
7 Anwendungsbereich Aber: Gesetzgeber kann auch für Branchen, die nicht unter EG-DLR fallen, das Verfahren über den EA öffnen: Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom (BGBl. I, 2091 ff.) Danach können alle Verwaltungsverfahren nach der GewO oder nach einer RVO aufgrund der GewO über den EA abgewickelt werden MV macht davon Gebrauch! 7
8 Umsetzung in MV Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt in M-V mit Änderungen des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen, Heilberufsgesetz, Landesbauordnung, Markscheiderzulassungsgesetz, Landeshochschulgesetz, Weiterbildungsgesetz, Dolmetschergesetz, Architekten- und Ingenieurgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landespressegesetz Gesetz zur verwaltungsrechtlichen Umsetzung der EG- Dienstleistungsrichtlinie und zur Umsetzung von Bundesgesetzen in das Landesrecht von MV 8
9 Anwendungsbereich EA in MV Ausgenommene Branchen in MV (nach WZ 2008): Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Landverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt Kinos, Rundfunkveranstalter, Telekommunikation Finanzdienstleistungen außer Beteiligungsgesellschaften und Leihhäusern Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen Fondsmanagement 9
10 Anwendungsbereich MV Ausgenommene Branchen in MV (nach WZ 2008): Notariate Architekturbüros befristete Überlassung von Arbeitskräften Fahr- und Flugschulen Gesundheits- und Sozialwesen Spiel-, Wett- und Lotteriewesen (außer Spielhallen und Betrieb von Spielautomaten) Das Bewachungsgewerbe und Versicherungsvermittler sind in MV erfasst! 10
11 Persönlicher Anwendungsbereich 2 Abs. 1 EAPG M-V: - Alle Dienstleistungserbringer aus der EU- oder EWR- Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) - Inländer Zuständigkeit EA: IHKs für alle Branchen außerhalb des Handwerksrechts, d. h. auch Freiberufler 11
12 Inhaltliche Reichweite EA Grundsätzlich alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung erforderlich sind (Art. 6 EG-DLR) bspw. Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen nicht erfasst sind sog. Jedermann- Anforderungen, die auch von Privatleuten zu beachten sind, z. B. Baugenehmigung, soweit nicht dienstleistungsbezogen nicht erfasst: Arbeits- und Sozialrecht (arbeits-, entsende- und sozialrechtliche Verfahren) nicht erfasst: Bereich der Steuern 12
13 Verhältnis des EA zu den zuständigen Stellen EA hat die Rolle eines Verfahrensmanagers zwischen Dienstleister und zuständiger Stelle. Die Kompetenz der zuständigen Stelle wird durch EA nicht berührt. EA hat Unterstützungspflicht bei der Einhaltung von Fristen, 6 EAPG M-V. 13
14 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Genehmigungsfiktion nach 42 a VwVfG Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt, wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist Die Frist beträgt 3 Monate, soweit nichts anderes bestimmt ist Fristbeginn mit Eingang der vollständigen Unterlagen Frist kann einmalig angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist (Begründungspflicht!) auf Verlangen ist Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bestätigen 14
15 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Verfahren über eine einheitliche Stelle als neues Verfahrensmodell in 71a- 71e VwVfG 71a Anwendbarkeit Abwicklung über EA muss durch Rechtsvorschrift angeordnet sein (Bsp. 6b GewO, Änderungen durch EG-DLR-Umsetzungsgesetz des Landes) 15
16 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes 71b VwVfG Verfahren EA nimmt Anzeigen, Anträge Willenserklärungen und Unterlagen entgegen und leitet sie unverzüglich an ZS weiter Anträge usw. gelten am dritten Tage nach Eingang beim EA bei der ZS als eingegangen Fristen werden mit Eingang beim EA gewahrt ZS muss qualifizierte Empfangsbestätigung ausstellen mit Hinweis auf Datum des Eingangs beim EA Frist ( 42a bzw. Fachgesetz) Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs Rechtsfolge des Fristablaufs Rechtsbehelfe 16
17 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ZS muss Fehlen von Unterlagen unverzüglich mitteilen mit Hinweis, dass Fristlauf erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt Wird EA als Verfahrensmittler in Anspruch genommen, erfolgt gesamte Verfahrensabwicklung und Kommunikation über den EA, einschließlich der Zustellung von Verwaltungsakten, solange der Dienstleitungserbringer es wünscht Schriftlicher VA, der durch die Post in das Ausland übermittelt wurde, gilt einen Monat nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Achtung! Verfahrensregelungen zu Empfangsbestätigung, Nachforderung von Unterlagen, Postzustellung im Ausland gelten unabhängig von Inanspruchnahme EA ( 71a Abs. 2) 17
18 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes 71c VwVfG Informationspflichten EA erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über maßgebliche Vorschriften zuständige Behörden Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken zustehende Verfahrensrechte Nennung von Unterstützungseinrichtungen ZS erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über maßgebliche Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Achtung! Gilt unabhängig von Inanspruchnahme EA ( 71a Abs. 2) 18
19 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes 71d Gegenseitige Unterstützung - Unterstützungspflicht zwischen EA und ZS über allgemeine Amtshilfe hinaus. - ZS müssen EA Informationen über Verfahrensstand zur Verfügung stellen. 71e Elektronisches Verfahren Auf Verlangen des Dienstleisters muss das Verfahren elektronisch abgewickelt werden. Achtung! Gilt unabhängig von Inanspruchnahme EA ( 71a Abs. 2) 19
20 Verfahren über den EA EA gibt zunächst eine Orientierung über alle Vorschriften, Verfahren und zuständige Behörden Zusammenarbeit zwischen EA und ZS erfolgt über das sog. Fallmanagement Zur Verfahrensbeschleunigung gibt EA Dienstleister bereits Hinweise bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit bei Antragstellung (bspw. fehlende Unterschrift) ZS haben die Möglichkeit, Fallmanagement auch unabhängig von EA zu nutzen 20
21 Verfahren über den EA Folgen für die zuständigen Stellen: ZS müssen sich den Eingang der Anträge usw. beim EA nach Ablauf von 3 Tagen zurechnen lassen Pflicht zur Auskunftserteilung, insbesondere zum Verfahrensstand Zwischenschaltung des EA muss bei der Bearbeitungszeit berücksichtigt werden Wenn Genehmigungsfiktion gilt, dann muss Zugangsfiktion von 1 Monat bei Zustellung per Post in das Ausland bei der Bearbeitungszeit mit berücksichtigt werden 21
22 Änderung in der Gewerbeordnung Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom (BGBl. I, 2091 ff.) - Einfügung insb. von 6a-6c GewO - Inkrafttreten Verfahrensvorschriften am 28. Dezember 2009, Verordnungsermächtigung am 25. Juli 2009
23 Änderung in der Gewerbeordnung 6a GewO Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion Frist für die Genehmigungsfiktion beträgt 3 Monate bei: - 34b Abs. 1, 3, 4-34c Abs. 1 Nr. 1 und 4-55 Abs. 2 sowie - 33a Abs. 1, 69 Abs. 1 und Gaststättenrecht, wenn keine abweichende landesrechtliche Regelung (in MV bislang nicht geplant)
24 Änderung in der Gewerbeordnung 6b GewO Verfahren über eine einheitliche Stelle Verwaltungsverfahren nach der Gewerbeordnung oder einer Rechtsverordnung aufgrund der Gewerbeordnung können über EA abgewickelt werden Achtung: Inanspruchnahme des EA ist getrennt von Anordnung der Genehmigungsfiktion nach 6a GewO zu betrachten!
25 Änderung in der Gewerbeordnung 6c GewO Informationspflichten für Dienstleistungserbringer - Nach Art. 22 EG-DLR treffen Dienstleistungserbringer umfangreiche Informationspflichten. - in 6c gibt es dazu Verordnungsermächtigung - Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer liegt als Entwurf vor (DL-InfoV)
26 EG-DLR Vielen Dank für f Ihre Aufmerksamkeit! 26
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