Betreuungsvertrag zwischen

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1 Elterninitiative Purzelbaum e.v. Ebbinghausstr Betreuungsvertrag zwischen Elterninitiative Purzelbaum e.v. Ebbinghausstrasse 45 vertreten durch den Vorstand -nachstehend Träger genannt und der/dem/den Personensorgeberechtigten: 1. Mutter Name, Vorname: Telefon: Beruf: 1.1 Vater Name, Vorname: Telefon: Beruf: 1

2 wird folgender Vertrag geschlossen: 2. Aufnahme Das Kind Name, Vorname: Geburtsdatum: Nationalität: Geschlecht: Familiensprache: Die Personensorgeberechtigten bevollmächtigen sich gegenseitig, alle Erklärungen im Hinblick auf diesen Vertrag abzugeben und entgegenzunehmen. Sie haften für alle Verpflichtungen aus dem Betreuungsverhältnis als Gesamtschuldner. 3. Betreuungszeit Die Einrichtung übernimmt mit Wirkung vom: die Betreuung des Kindes: für die Leistungsart: 35 Stunden ( Uhr) 45 Stunden ( Uhr) für den Zeitraum: befristet bis zum: bis zum Eintritt in die Schule. 2

3 4. Öffnungs- und Schließzeiten Die Einrichtung ist von Montag bis Freitag in der Zeit von Uhr geöffnet. Die/der Sorgeberechtigte(n) verpflichtet(en) sich, das Kind regelmäßig zwischen Uhr in den Kindergarten zu bringen und pünktlich wieder abzuholen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Absprache. Die Eltern stellen jederzeit eine telefonische Erreichbarkeit sicher. Sollten Kinder, die 35 stündige Betreuungszeit gewählt haben, des Öfteren nach Uhr abgeholt werden, so wird nach vorheriger schriftlicher Ermahnung über das Jugendamt die Betreuungszeit auf 45 Stunden hoch gesetzt. Krankheiten von Kindern sind schnellstmöglich dem Kindergartenpersonal mitzuteilen. Ansteckende Krankheiten sind unverzüglich zu melden. Die Öffnungszeiten können unter Berücksichtigung des Bedarfs und der Bedingungen für die personelle Besetzung durch den Träger nach entsprechenden Beratungen geändert werden. Eine vorübergehende Schließung kann aufgrund ansteckender Krankheiten oder einen Ausfall von pädagogischen Kräften erfolgen. Die Tageseinrichtung hält eine Schließungszeit im Umfang von 3 Wochen ein. Diese werden in der Vorstandssitzung unter Beteiligung der pädagogischen Kräfte festgelegt und anschließend veröffentlicht. Eine Erstattung von Beitragskosten erfolgt für diesen Zeitraum nicht. 5. Gesundheitsvorsorge/Gesundheitsnachweis Bei der Aufnahme des Kindes ist von den Personensorgeberechtigten gem. 10 Kinderbildungsgesetz der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch die Vorlage des Vorsorgeuntersuchungsheftes für Kinder oder eine entsprechende ärztliche Bescheinigung zu erbringen. Die Kosten für diese Bescheinigung tragen die Eltern. Die Personensorgeberechtigten informieren die Einrichtung über durchgeführte Impfungen und überstandene Infektionskrankheiten des Kindes. Akut kranke, fiebrige Kinder dürfen die Kindertageseinrichtung nicht besuchen. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, das Kind -falls erforderlich- unverzüglich abzuholen. In der Tageseinrichtung werden keine Medikamente verabreicht. Ausnahmeregelungen können für Kinder mit chronischen Erkrankungen getroffen werden. Hierzu ist ein ärztliches Attest zwingend erforderlich. Die/der Personensorgeberechtigte/n bestätigt/en mit seiner/ihrer Unterschrift, dass das beigefügte Merkblatt Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 S.2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Kenntnis genommen wurde und die hieraus hervorgehenden Verpflichtungen eingehalten werden. 3

4 Das Merkblatt ist Bestandteil dieses Betreuungsvertrages. Die dort aufgeführten Krankheiten sind dem Träger bei Auftritt in der Familie des betreuten Kindes zu melden, das Kind muss ggf. zu Hause bleiben. Der Träger ist verpflichtet, die aufgetretene Krankheit dem Gesundheitsamt zu melden, diese Meldung verstößt nicht gegen den Datenschutz. Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dann vorzulegen, wenn das Kind nach einer ansteckenden Krankheit i.s.d. Infektionsschutzgesetzes wieder in die Kindertageseinrichtung zurückkehrt. Gemäß 10 KiBiz ist die gesundheitliche Entwicklung der Kinder in Kindertageseinrichtungen zu fördern. Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung sind die Eltern frühzeitig zu informieren und geeignete Hilfen zu vermitteln. Gemäß 8a SGB VIII sind Fachkräfte zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos hinzuzuziehen. Bei fortbestehender Gefährdung ist das Jugendamt zu informieren. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der 61 ff SGB VIII werden beachtet. Die Personensorgeberechtigten geben dem Träger bekannt, welche Personen in dringenden Fällen bei Nichterreichung der Personensorgeberechtigten benachrichtigt werden können und welche/r Arzt/Ärztin im Bedarfsfall konsultiert werden kann. Die Erziehungsberechtigten stimmen zu, dass im Notfall jede/r Ärztin/Arzt konsultiert werden kann. 6. Datenerhebung und -verarbeitung, Mitteilungspflichten Der Betreuungsvertrag ist Grundlage für die Berechnung der finanziellen öffentlichen Förderung und wird vom Träger als Nachweisdokument dem Jugendamt vorgelegt ( 18 (2) KiBiz). Der Träger weist darauf hin, dass die Personensorgeberechtigten verpflichtet sind, dem Träger der Tageseinrichtung zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) folgende Daten mitzuteilen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familiensprache und Namen, Vornamen und Anschrift der Eltern. Der Träger ist gem. 12 KiBiz berechtigt und verpflichtet, diese Daten sowie die weiteren kindesbezogenen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem KiBiz erforderlich sind, zu erheben und zu speichern und nur denjenigen Personen zugänglich zu machen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen. Der Träger wird gemäß 23 KiBiz die zur Erhebung des gesetzlichen Elternbeitrages erforderlichen Angaben dem zuständigen Jugendamt mitteilen. Die Daten, die er gemäß 14 (3) KiBiz zur Durchführung des Sprachstandfeststellungsverfahrens erhebt, werden von ihm dem jeweiligen Schulamt übermittelt. Darüber hinaus werden ohne zwingende gesetzliche Grundlage kindesbezogene Daten grundsätzlich nur an die Personensorgeberechtigten weitergegeben. 4

5 7. Bildungsdokumentation/ Einverständniserklärung Die Personensorgeberechtigten werden regelmäßig über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses Ihres Kindes informiert. Die Entwicklung der Kinder soll beobachtet und regelmäßig dokumentiert werden. Für die Erstellung einer Bildungsdokumentation jedes einzelnen Kindes ist die ausdrückliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten erforderlich. Die beiliegende Erklärung der Personensorgeberechtigten zur Bildungsdokumentation nach der Bildungsvereinbarung NRW muss mit Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung ausgefüllt an die Einrichtung zurückgegeben werden. 8. Versicherungsschutz und Aufsichtspflicht Die Aufsicht über die Kinder auf dem Hin- und Rückweg zur Tageseinrichtung obliegt der Verantwortung der Personensorgeberechtigten. Die Aufsichtspflicht der Einrichtung beginnt mit der Übernahme des Kindes durch das pädagogische Personal der Einrichtung und endet mit der Übergabe an die Personensorgeberechtigten. Falls das Kind nicht persönlich abgeholt wird, muss der Einrichtung schriftlich mitgeteilt werden, wer das Kind abholen darf. Soll das Kind den Heimweg alleine antreten, so muss der Einrichtung eine schriftliche Einverständniserklärung vorgelegt werden. Geschwisterkinder unter 14 Jahren sollten nicht mit dem Abholen beauftragt werden. Bei gemeinsamen Veranstaltungen mit Kindern und Personensorgeberechtigten innerhalb und außerhalb der Einrichtung obliegt auch den Personensorgeberechtigten eine Aufsichtspflicht. Kinder, die verbindlich in die Einrichtung aufgenommen worden sind, sowie Gastkinder, sind während des Aufenthaltes in der Einrichtung, bei gemeinsamen Veranstaltungen und Ausflügen sowie auf dem Weg zur und von der Tageseinrichtung bzw. der Veranstaltung in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. 9. Verpflichtung der Personensorgeberechtigten Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich zu folgenden Punkte: Erfüllung des Betreuungsvertrages Teilnahme an den Mitgliederversammlungen mit mindestens einem Elternteil Leistung von Gemeinschaftsarbeit: 16 Std. pro Elternpaar und 8 Std. pro alleinerziehenden Elternteil (die Hälfte der Pflichtstunden jeweils im ersten Kindergartenhalbjahr und die andere Hälfte im zweiten Kindergartenhalbjahr) Vorstandsarbeit entbindet von den o.g. Pflichtstunden. Nicht geleistete Pflichtstunden werden mit 25,00 pro Stunde in Rechnung gestellt. 5

6 10. Elternbeiträge Für die Betreuung des Kindes in der Einrichtung des Trägers sind die Personensorgeberechtigten gem. 23 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) gegenüber dem örtlichen Jugendamt zur Zahlung von Elternbeiträgen verpflichtet. Zu diesem Zweck teilt der Träger dem Jugendamt die Namen und Anschriften, Geburtsdaten, Betreuungszeiten sowie Aufnahme und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit ( 23 Abs. 2 KiBiz). Der Vereinsbeitrag sowie die Höhe des Essensgeldes sind in der Beitragsordnung geregelt. Diese ist Bestandteil des Betreuungsvertrages. Der Beitrag incl. des Essensgeldes an den Träger ist monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. eines jeden Monats zu entrichten. Er ist ganzjährig und in voller Höhe zu entrichten. Dies gilt auch für die Ferienzeiten und sonstigen Schließtage ebenso auch für die Schließzeiten, die vom Träger als auch behördlich aufgrund besonderer Vorkommnisse angeordnet werden, sowie bei Fehlzeiten des Kindes. Wird der Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht fristgerecht überwiesen, ist der Träger berechtigt, den Betreuungsvertrag fristlos zu kündigen. Anfallende Mahngebühren sowie Verzugszinsen gehen zu Lasten des/der Sorgeberechtigten. 11. Vertragsdauer 1. Der Vertrag gilt für das Kindergartenjahr 20.../ Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Kindergartenjahr, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird. 3. Der Betreuungsvertrag endet spätestens ohne Kündigung mit dem 31.Juli des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird. 4. Die ordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages ist nur zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres (31.07.) möglich. Die Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen und bis spätestens zum des jeweiligen Kindergartenjahres dem Vertragspartner zugegangen sein. 5. Das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. 6

7 12. Zustandekommen des Vertrages 1. Dieser Vertrag ist nur unter der Bedingung wirksam, dass mindestens einer der Personensorgeberechtigten aktives Mitglied im Verein (Träger) ist. 2. Die aktive Vereinsmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung und endet mit der Auflösung oder Kündigung des Betreuungsvertrages. 3. Der Vertrag wird vorbehaltlich der rechtverbindlichen Bewilligung des im Rahmen der Jugendhilfeplanung abgesprochenen und vom Träger beantragten Platz- Kontingentes durch die Kommune geschlossen. Im Falle eines anders lautenden Bewilligungsbescheides orientieren sich die notwendigen Veränderungen in den Platzzusagen des Trägers an den Aufnahmekriterien der Kindertageseinrichtung. 13. Allgemeine Schlussbestimmungen Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt die Regelung, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gewollten in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer vertraglichen Lücke Dortmund, den Personensorgeberechtigte/-r Personensorgeberechtigte/-r Dortmund, den für den Trägerverein/Vorstand Anlagen - Aufnahmeantrag Trägerverein - Beitragsordnung - Merkblatt Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Lastschrifteinzugsermächtigung - Vereinbarung Medikamentengabe 7

8 Elterninitiative Purzelbaum e.v. Ebbinghausstr Aufnahmeantrag Nach den Regelungen der Satzung des Vereines beantrage/n ich/wir hiermit die Mitgliedschaft im Trägerverein Elterninitiative Purzelbaum e.v. Ebbinghausstr. 45 Gleichzeitig wird die Satzung uneingeschränkt anerkannt. Die Satzung ist unter einsehbar und kann auf Wunsch in gedruckter Form ausgehändigt werden. Sorgeberechtigte: Name: Vorname: Name: Vorname: Dortmund, den Unterschrift Antragsteller/-in Unterschrift Antragsteller/-in 8

9 Elterninitiative Purzelbaum e.v. Ebbinghausstr Beitragsordnung für das Kindergartenjahr 2016/2017 Beschluss der Mitgliederversammlung vom (1) der Satzung des Purzelbaum e.v.: Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Beitragshöhe und -fälligkeit legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit fest. Für das Kindergartenjahr 2016/2017 (beginnend mit dem ) gelten folgende Beiträge: Vereinsbeitrag Der Vereinsbeitrag beträgt pro Elternschaft (einerlei, ob nur eine oder zwei Personen Mitglied im Verein sind) ❿ ❿ für das erste Kind im aktiven Betreuungsverhältnis: 30,00 EUR, für jedes weitere Kind: 15,00 EUR Essensumlage Die Umlage umfasst den Wareneinsatz für das gemeinsame Frühstück und das warme Mittagessen aller Kinder. Sie beträgt im Kindergartenjahr 2016/2017: 35,00 EUR pro Kind unter 3 Jahren 55,00 EUR pro Kind über 3 Jahren Der Mitgliedsbeitrag und die Essensumlage sind für das Kindergartenjahr kalkuliert und fällig zu jedem 01. des jeweiligen Beitragsmonats (auch bei Schließungszeiten). Sie können in eine Überweisung zusammengefasst werden. Die Arbeit des Kassierers würde entlastet, wenn alle Eltern bitte entsprechende Daueraufträge einrichten würden. 9

10 Elterninitiative Purzelbaum e.v. Ebbinghausstr Einzugsermächtigung für Lastschriften Hiermit ermächtige(n) Ich/Wir die fälligen Mitgliedsbeiträge, sowie die Essensumlage, wie in der Beitragsordnung angegeben, von meinem Konto, bis auf Wiederruf, einzuziehen. Die Einzugsermächtigung endet automatisch mit dem Ausscheiden des/der Kindes/Kinder aus dem Betreuungsvertrag. Sorgeberechtigte: Name: Vorname: Bankverbindung: IBAN: BIC: Institut: Dortmund, den Unterschrift Antragsteller/-in 10

11 Elterninitiative Purzelbaum e.v. Ebbinghausstr Vereinbarung über die Vergabe von Medikamenten in der Kindertageseinrichtung Zwischen: Elterninitiative Purzelbaum e.v. (Träger) und den Erziehungsberechtigten Name: Name des Kindes: geboren am: wird folgende Vereinbarung getroffen: Das Kind benötigt folgende Medikamente zur dauerhaften Medikation: Medikament: Dosierung: Bedarf: Die Gabe von Medikamenten erfolgt ausschließlich nach schriftlicher Stellungnahme bzw. Anweisung des behandelnden Arztes. Soweit dies möglich ist, wird die Grundmedikation, von den Eltern durchgeführt. Die Medikamentengabe wird vom Träger dokumentiert. Ein Elternteil muss für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter telefonisch erreichbar sein. Die Medikamente werden sachgerecht und kindersicher aufbewahrt. Sie sind mit dem Namen des Kindes versehen. 11

12 Es finden regelmäßige Gespräche zwischen Eltern und der Tageseinrichtung zur Situation des Kindes statt. Soweit erforderlich nimmt ein Elternteil bei Aktionen außerhalb der Tageseinrichtung, die besondere Sorgfalt benötigen, teil Dortmund, den Unterschrift Träger Unterschrift Erziehungsberechtigte/-r 12

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