Betreuungsvertrag für Kinder von 4 Monaten bis 6 Jahren
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- Ella Knopp
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1 Betreuungsvertrag für Kinder von 4 Monaten bis 6 Jahren (bis zur Schulpflicht Stand: ) zwischen: Name des Trägers: Kinderhaus Kaiserswerth e.v. Anschrift: Kreuzbergstr. 61, Düsseldorf Telefon: Vertreten durch: und den Personensorgeberechtigten für das Kind: Name, Vorname Geburtsdatum: Nationalität: Anschrift: Telefon: Personensorgeberechtigte: Mutter Vater Sonstige Name, Vorname: Nationalität: Anschrift: Telefon: Beruf: (freiwillige Angabe) Arbeitgeber: (freiwillige Angabe)
2 wird folgender Vertrag - Regeln für das Zusammenleben - geschlossen: Das oben genannte Kind wird mit Wirkung vom. in die Tageseinrichtung für Kinder des Trägers Kinderhaus Kaiserswerth e.v., Kreuzbergstr. 61, Düsseldorf aufgenommen. Die Betreuung erfolgt in einer der beiden bestehenden Gruppen; angeboten wird eine über Mittag -Betreuung auf der Basis von 45 Stunden. Die jeweilige tägliche Betreuungszeit ihres Kindes vereinbaren die Personensorgeberechtigten mit der Leitung der Einrichtung. Es wird erwartet, dass das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Falls der Besuch kurzfristig nicht erfolgen kann, ist die Einrichtung spätestens bis 9.00 Uhr zu benachrichtigen. Dieser Vertrag gilt, wenn nicht vorzeitigt beendet bis zum Beginn der Schulpflicht. Es gelten nachstehende Rahmenbedingungen: 1. Voraussetzungen Alle Personensorgeberechtigten, deren Kinder die Einrichtung besuchen, sind Mitglieder des Vereins Kinderhaus Kaiserswerth e.v.. Bei Eintritt in den Verein erhalten sie die Satzung und die Geschäftsordnung des Vereins und erkennen diese hiermit an. 2. Elternpflichten Da die Eltern der Kindertagesstätte auch Träger derselben sind, ergeben sich Aufgaben, die sonst die Stadt oder die Kirchen übernehmen würden. Dazu gehören neben der Organisation und Verwaltung der Kindertagesstätte Aufgaben, die in der Geschäftsordnung näher bestimmt sind. 1. Es wird erwartet, dass Eltern eigeninitiativ Aufgaben übernehmen und verantwortlich ausüben. 2. Je nach Bedarf können zusätzliche Arbeiten wie Renovierungs-, Reparatur-, Putz- und Aufräumungsarbeiten anfallen. Jeder ist darum bemüht sein, dass die Belastungen auf alle Mitglieder gleichmäßig verteilt werden. 3. Die Teilnahme an Elternabenden ist Pflicht. Ist die Teilnahme nicht möglich, muss eine Absage erfolgen (s. Betriebsordnung). Der Vorstand und die Elternvertreterinnen sorgen für die Arbeitsverteilung und koordinieren die Arbeiten. 3. Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten der Einrichtung umfasst derzeit folgende Zeiträume: Montags bis donnerstags von Uhr und freitags von 7.30 bis Uhr. Die Kinder müssen bis spätestens 9.00 Uhr ins Kinderhaus gebracht werden. Ist dies an einem Tag nicht möglich, ist das Kinderhaus bis spätestens 9.00 Uhr zu informieren. In Sonderfällen kann mit der Leitung eine individuelle Betreuungszeit abgesprochen werden. Die Öffnungszeiten können unter Berücksichtigung des Bedarfs der Eltern und der Bedingungen für die personelle Besetzung durch den Träger (eine Mitgliederversammlung) nach entsprechenden Beratungen geändert werden. Das Kinderhaus bietet die Betreuung ausschließlich für 45 Stunden an. 2
3 4. Schließungszeiten Die Tageseinrichtung hält eine Schließungszeit von fünf Wochen ein. Diese Ferienzeiten werden vom Träger festgelegt und rechtzeitig durch Aushang in der Einrichtung oder auf andere geeignete Weise gekannt gegeben. Die Einrichtung ist jährlich wie folgt geschlossen: Rosenmontag an gesetzlichen Feiertagen immer vom 24. Dezember bis zum 1. Januar in den Sommerferien für drei Wochen (werden im September des Vorjahres festgelegt) weitere Schließungen können in Sonderfällen z.b. ansteckenden Krankheiten, Ausfall von pädagogischen Kräften usw. vom Vorstand verfügt werden. Für besondere Fälle kann bei Bedarf während der Schließungszeiten ein Notdienst eingerichtet werden. 5. Aufsichtspflicht Die Aufsicht über die Kinder auf dem Hin- und Rückweg zur Tageseinrichtung obliegt der Verantwortung der Personensorgeberechtigten. Die Aufsichtspflicht der Einrichtung beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Fachkräfte der Einrichtung und endet mit der Übergabe an die Personensorgeberechtigten. Falls das Kind nicht persönlich abgeholt wird, darf es von folgenden Personen abgeholt werden: Änderungen und Ergänzungen an dieser Stelle müssen der Leitung der Tagesstätte schriftlich mitgeteilt werden. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht mit dem Abholen beauftragt werden. Bei gemeinsamen Veranstaltungen mit den Kindern, die in der Einrichtung betreut werden, und ihren Personensorgeberechtigten innerhalb und außerhalb der Einrichtung obliegt die Aufsichtspflicht den Personensorgeberechtigten. Für alle Unternehmungen, die über die gewöhnliche Betreuung der Kinder hinausgehen, ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Personenberechtigten einzuholen, die im Regelfall auch nur von einem Sorgeberechtigten abgegeben werden kann. 6. Versicherungsschutz Für alle Kinder besteht auf dem Weg zur und von der Tageseinrichtung und während des Aufenthaltes in der Einrichtung sowie bei besonderen Veranstaltungen ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Versichert sind demnach Unfälle, die das Kind in ursächlichem, örtlichem und zeitlichen Zusammenhang mit dem Besuch der Tageseinrichtung erleidet. 7. Ausstattung der Kinder Die Kinder sind für den Besuch des Kinderhauses mit folgenden Dingen auszustatten: Ersatzwäsche, bestehend aus Unterwäsche, Socken und Oberbekleidung (der Jahreszeit entsprechend) Hausschuhe; Gummistiefel Turn-/Sportsachen im Sommer: Kopfbedeckung (Sonnenschutz); ggfs. Schwimmsachen/Handtuch im Winter: Mütze, Schal, Regenzeug Zahnbürste (ist regelmäßig auszutauschen) 3
4 Für Wickelkinder müssen Windeln von den Eltern gestellt werden. Soll das Kind mit Stoffwindeln gewickelt werden, so haben die Eltern für geeignete geruchsfreie Entsorgungsbehälter zu sorgen. Nicht mitgebracht werden dürfen Waffen und anderes Kriegsspielzeug. Die Erzieherinnen können mitgebrachtes Spielzeug aus dem Verkehr ziehen. Das dringend gebrauchte Kuscheltier ist natürlich immer willkommen. 8. Gesundheitsvorsorge / Erkrankung Alle Kinder müssen vor Eintritt in die Gruppe ein ärztliches Attest nach 15 Abs. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder /GTK) vorlegen (nicht älter als 4 Wochen), wonach der Aufnahme des Kindes in eine Tageseinrichtung aus ärztlicher Sicht nichts entgegensteht. Die Kosten für die Erstellung dieses Attests tragen die Personensorgeberechtigten. Bei Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung sofort zu benachrichtigen. Ein Besuch der Tageseinrichtung ist in der Zeit der Erkrankung nicht möglich. Dies gilt insbesondere auch im Fall einer ansteckenden Erkrankung bzw. auch bei Verdacht auf eine ansteckende Krankheit bei dem Kind selbst oder eines Familienangehörigen. Das Kind kann die Einrichtung erst dann wieder besuchen, wenn die entsprechende Bestätigung eines Arztes vorliegt. Tritt die Erkrankung oder ein Verdacht auf eine Erkrankung in der Einrichtung auf, werden die Personensorgeberechtigten unverzüglich benachrichtigt. In dringenden Fällen können bei Nichterreichen der Personenberechtigten die nachfolgend genannten Personen benachrichtigt werden. Im Bedarfsfall wird die nächstgelegene Notfallambulanz konsultiert werden. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, das Kind falls erforderlich unverzüglich abzuholen. Über die Kinderhaus-Fähigkeit eines Kindes entscheidet im Zweifelsfall die Leiterin oder deren Vertreterin. Die Aufnahme und Versorgung chronisch kranker (z.b. zucker- oder herzkranker) Kinder wird im Betreuungsvertrag individuell geregelt. Das Team ist über Besonderheiten des Gesundheitszustandes eines Kindes (Allergien, Durchfall, Fieber, Ausschläge oder Erbrechen am Vortag etc.) unbedingt zu unterrichten. Liegen solche Besonderheiten vor, muss ein Elternteil oder eine andere Bezugsperson erreichbar sein, damit ein krankes Kind notfalls abgeholt werden kann. Bei ansteckenden oder möglicherweise ansteckenden Krankheiten (z.b. ungeklärte Ausschläge) muss dass Kind zu Hause bleiben, bis ein Arzt die Ansteckungsfreiheit bescheinigt hat. Medikamente werden in der Regel nicht verabreicht. Im Ausnahmefall bedarf es der Anweisung eines Arztes, der schriftlichen Übernahme der Verantwortung durch die Eltern/Erziehungsberechtigten und der Zustimmung des Teams und des Vorstands. Eltern erkrankter Kinder werden aufgefordert, ihren Kinderarzt nach Medikamenten zu fragen, die grundsätzlich nur ein bis zweimal täglich verabreicht werden müssen. Homöopathische Medikamente, die i.d.r. mehrfach bis stündlich eingenommen werden sollen, werden grundsätzlich nicht verabreicht. Läuse (s. auch Belehrung zum Infektionsschutzgesetz und gesonderten Anhang) Bei Befall mit Kopfläusen ist das betroffene Kind so schnell wie möglich von den anderen Kindern zu trennen. Die Eltern der anderen Kinder sind zu informieren. Das Kind kann das KiHa erst dann wieder besuchen, wenn ein Arzt die Läusefreiheit attestiert. Ein Aushang informiert die Eltern (ohne Namensnennung) über einen Läusefall in der Einrichtung und entsprechende Vorsorgemaßnahmen (Beobachtungen). 4
5 9. Probezeit und Kündigungsfristen Es besteht eine Probezeit von drei Monaten, bei Kündigung muss diese schriftlich spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Probezeit vorliegen. Auch der Verein kann eine Kündigung aussprechen. Nach der Probezeit ist der Betreuungsvertrag für die Personensorgeberechtigten nur mit einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Quartalsende kündbar. Eine Ausnahme bildet die Kündigung zum Ende des zweiten Quartals. Diese Kündigung kann nur zum Ende des Kindergartenjahres erfolgen, es sei denn, der freiwerdende Platz wird durch die Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt. Der Träger kann den Betreuungsvertrag kündigen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt. wenn ein Verbleib des Kindes in der Einrichtung aufgrund seines Verhaltens als nicht möglich angesehen wird und dies durch die Leitung der Einrichtung in einer fachlichen schriftlichen Stellungsnahme begründet wird, wenn ein regelmäßiger Besuch der Einrichtung durch das Kind nicht mehr erfolgt, wenn eine Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten nicht mehr möglich ist, wenn die Angaben, die zum Abschluss des Betreuungsvertrages geführt haben unrichtig waren, wenn die Personensorgeberechtigten mit den festgesetzten Eltern- und Vereinsbeiträgen trotz Erinnerung und Hinweis auf einen möglichen Ausschluss des Kindes vom Besuch der Einrichtung um mehr als zwei Monatsbeiträge im Rückstand sind. Bei Schuleintritt des Kindes endet der Vertrag automatisch mit Ende des Kindesgartenjahres. Die Kündigung wird durch den Vereinsvorstand ausgesprochen und erfolgt nach der dritten schriftlichen Abmahnung. Es gilt die Satzung des Vereins Kinderhaus Kaiserswerth e.v Elternbeiträge Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich für die Betreuung ihres Kindes in der Einrichtung des Trägers einschließlich Abwesenheits- und Schließungszeiten einen Elternbeitrag nach KIBIZ (ab ) zu zahlen. Da es sich bei der Einrichtung um eine Tageseinrichtung mit über-mittag -Betreuung handeln kann, wird ein entsprechender zusätzlicher Betrag für das Mittagessen und die Zwischenmahlzeiten erhoben. (Weitere Informationen finden sich in der Betriebsordnung). Die Elternbeiträge werden auf der Basis von 45 Stunden berechnet und sind nach Einkommen gestaffelt. Sie sind an das örtliche zuständige Jugendamt zu zahlen. Der Träger wird die nach dem Kinderbildungsgesetz zur Bemessung des gesetzlichen Elternbeitrages erforderlichen Angaben dem zuständigen Jugendamt weiterleiten. 5% der Betriebskosten muss der Träger selbst aufbringen. Diese Kosten werden auf die Gesamtheit der Personensorgeberechtigten verteilt, deren Kinder in der Tageseinrichtung der Elterninitiative betreut werden. Aus diesem Grund ergeben sich zusätzliche Elternbeiträge, die zwölfmal im Jahr monatlich (bis zum 15. eines Monats) an den Trägerverein zu zahlen sind. Über den Elternbeitrag, sowie über den Vereinsbeitrag und das Essensgeld ist direkt bei der Aufnahme eine Einzugsermächtigung auszustellen und zu unterschreiben. 11. Schlüssel Erhaltene Schlüssel für die Einrichtung sind bei Kündigung zurückzugeben. Der Verlust eines Schlüssels ist dem Vorstand umgehend mitzuteilen. In diesem Fall und wenn nach dem Ausscheiden aus dem Verein Schlüssel trotz Mahnung nicht zurückgegeben werden, sind die Kosten für das Auswechseln der Schlösser vom Verursacher zu tragen. 5
6 11. Pädagogisches Konzept Als Grundlage für die Arbeit in der Tageseinrichtung gelten die gesetzlichen Grundlagen sowie das pädagogische Konzept in der Fassung von Eine Weiterentwicklung der konzeptionellen Vorstellungen bleibt vorbehalten. Ich / Wir verpflichte(n) mich / uns, die Vereinsbeiträge und sonstige Kosten gemäß der genannten Bedingungen zu zahlen und die angeführten Regelungen zu beachten und zu befolgen. Die erhobenen Daten unterliegen dem Datenschutz und werden lediglich in dem im KIBIZ vorgegebenen Rahmen an die Stadtverwaltung Düsseldorf weitergegeben. Änderungen und Erweiterungen bleiben vorbehalten und werden gegebenenfalls als Anlage beigefügt. Ort, Datum Personensorgeberechtigte für den Trägerverein Hiermit wird der Eingang der schriftlichen Kündigung bestätigt: Eingangsdatum der Kündigung: Unterschrift für den Trägerverein: Betreuungsvertrag für Kinder von 4 Monaten bis 6 Jahren. Stand:
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