Kindertagesstätte am Werner Otto Institut der Evangelischen Stiftung Alsterdorf Bereich Bildung

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1 Kindertagesstätte am Werner Otto Institut der Evangelischen Stiftung Alsterdorf Bereich Bildung BETREUUNGSVERTRAG zwischen der Evangelischen Stiftung als Trägerin der Kindertagesstätte am Werner Otto Institut, Paul-Stritter-Weg 5a, Hamburg und als gesetzliche(r) Vertreter(in) des Kindes Präambel In unserer evangelischen Kindertagesstätte nehmen wir Aufgaben der Betreuung, Bildung und Erziehung wahr. Dabei wollen wir den uns anvertrauten Kindern, unabhängig vom religiösen Bekenntnis und Nationalität der Familie, Möglichkeiten altersgemäßer Entfaltung im seelischen, sozialen, geistigen und körperlichen Bereich geben, die Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern und gemeinsam mit den Eltern die Kinder in christlicher Verantwortung erziehen. Grundlage für die Erfüllung des familienergänzenden Auftrags ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Träger, der Leitung, den MitarbeiterInnen der Kindertageseinrichtung und den Eltern. 1. Betreuungsform 1.1 Das Kind wird gemäß der Leistungsvereinbarung für die Kindertagesbetreuung in Hamburg und der Betriebserlaubnis für unsere Einrichtung betreut. 2. Laufzeit 2.1 Die Aufnahme des Kindes erfolgt in der Regel zu Beginn des Betreuungsjahres. (nach den Sommerferien des betreffenden Jahres.) 2.2 Aufnahmen innerhalb des Betreuungsjahres: Das Kind wird zum aufgenommen. 2.3 Der Betreuungsvertrag endet automatisch zum vor dem Schuleintritt des Kindes. Individuelle Absprachen über eine Verlängerung bis zum Termin der Einschulung können mit der Leitung getroffen werden. 3. Aufnahme K 2.3 Aufnahme Betreuungsvertrag /Kinder 1

2 3.1 Voraussetzung für die Aufnahme des Kindes ist die Vorlage des Kita-Gutscheins vom Jugendamt/ Amt für Kindertagesbetreuung durch die Erziehungsberechtigten. 3.2 Bei Aufnahme des Kindes legen die Erziehungsberechtigten eine Bescheinigung vor, dass Das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist. Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als fünf Tage sein. ( derzeit ungültig ) 4. Betreuungszeiten und Mittagessen 4.1 Die Betreuungszeiten für Ihr Kind sind: Montag - Freitag von Uhr bis Uhr mit Mittagessen. 4.2 Eine Änderung der Betreuungszeiten bleibt dem Träger vorbehalten; im Falle einer Änderung werden die Eltern rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt. 4.3 Ein Frühdienst von 7.30 Uhr bis 8.00 Uhr ist für Kinder von Eltern vorgesehen, die auf eine Betreuung ihres Kindes in dieser Zeit angewiesen sind. 4.4 Die Eltern verpflichten sich zur Einhaltung der vereinbarten Betreuungszeiten. Die Kindertageseinrichtung ist berechtigt, im Falle von Überschreitungen vereinbarter Zeiten Eine Vergütung für zusätzlich geleistete Betreuungszeit geltend zu machen. 5. Schließungszeiten 5.1 Die Schließungszeiten (Ferienzeiten, Studientage, Betriebsausflug) umfassen vier Wochen im Jahr. Die Zeiten der Schließung werden durch die Kindertageseinrichtung festgelegt und den Eltern rechtzeitig bekannt gegeben. 5.2 Wird die Einrichtung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf eine anderweitige Betreuung oder Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder Notgruppe. Eine Erstattung des Beitrags erfolgt nicht. 6. Beitragsregelung 6.1 Die Kindertageseinrichtung wird in der Regel durch die Freie und Hansestadt Hamburg und die Kostenbeteiligung der Eltern finanziert. Die Kostenbeteiligung der Eltern wird durch das Hamburgische Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege (HmbKitaG) geregelt. Für die Betreuung in der Kindertagesstätte ergibt sich der zu zahlende Kostenbeitrag aus dem Kita-Gutschein des Amtes für Kindertagesbetreuung und aus den Kosten für zugekaufte Leistungen. 6.2 Die Eltern verpflichten sich, rechtzeitig vor der Aufnahme des Kindes beim Jugendamt/ Amt für Kindertagesbetreuung den notwendigen Kita-Gutschein zu beantragen. Sollte dieser am ersten Betreuungstag des Kindes nicht vorliegen, kann das Kind nicht aufgenommen werden, es sei denn, die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, den vollen Pflegesatz für die Betreuung de Kindes selbst zu zahlen, da eine rückwirkende Kostenübernahme vom Amt für Kindertagesbetreuung nicht möglich ist. K 2.3 Aufnahme Betreuungsvertrag /Kinder 2

3 6.3 Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, rechtzeitig (zwei Monate) vor Ablauf des gültigen Kita-Gutscheins einen neuen Gutschein zu beantragen und in der Einrichtung vorzulegen, um eine lückenlose Betreuung in Anspruch nehmen zu können. Verspätete Antragstellung wird nicht durch eine rückwirkende Gültigkeit des Gutscheins ausgeglichen. Bei verspäteter Antragsstellung ist der gesamte Pflegesatz von den Sorgeberechtigten an den Träger zu zahlen. Sollte kein Kita-Gutschein vorgelegt werden können, bedeutet dies den Verlust des Betreuungsplatzes. 6.4 Der Elternbeitrag ist jeweils bis zum 3. Kalendertag des laufenden Monats fällig. Der erste Elternbeitrag ist am ersten Tag des Kindes in bar bzw. per Scheck vor Ort zu entrichten. Alle weiteren Elternbeiträge werden im Einzugsverfahren erhoben. Eine Überweisung ist auf folgendes Konto möglich: EDK (Ev. Darlehensgenossenschaft Kiel) BLZ Konto: IBAN: BIC: GENODEF1EDG für: ESA; Kostenstelle Verwendungszweck: Elternbeitrag, Monat, Jahr und Name des Kindes 6.5 Der Monatssatz für einen Teiltags-oder Ganztagsplatzes ist für den Zeitraum eines Jahres, unter Berücksichtigung von Ferien-, Fehlzeiten und Urlaub, in den Pflegesätzen berechnet. Der Elternbeitrag ist daher durchgängig zu zahlen. 7. Versicherung/ Haftung 7.1 Alle Kinder sind, während des Aufenthaltes in der Einrichtung und auf den Wegen, die im Zusammenhang mit dem Besuch der Kindertagesstätte stehen, durch die Landesunfallkasse der Freien und Hansestadt Hamburg versichert. 7.2 Für den Hin-und Rückweg zu und von der Kindertageseinrichtung übernehmen die Eltern die alleinige Verantwortung. Erst mit Übergabe des Kindes in die Gruppenleitung in der Kindertagesstätte wird die Verantwortung von der Kindertageseinrichtung übernommen. 7.3 Alle Unfälle, auch auf dem direkten Weg zur Einrichtung und zurück, die eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leitung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann. 7.4 Die Haftung der Einrichtung und ihrer MitarbeiterInnen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für den Verlust oder die Verwechslung von Garderobe und Ausstattung des Kindes wird keine Haftung übernommen. K 2.3 Aufnahme Betreuungsvertrag /Kinder 3

4 8. Kündigung 8.1 Sowohl der Träger als auch die Eltern können den Vertrag mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende ohne Angaben von Gründen kündigen. Die Kündigung erfolgt schriftlich. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Eingang des Kündigungsschreibens maßgeblich. 8.2 Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind beispielsweise kurzfristiger Wohnortwechsel des Kindes oder Schwerwiegende Vertragsverletzungen. Die Kindertageseinrichtung ist insbesondere berechtigt, den Betreuungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und das Kind mit sofortiger Wirkung vom Besuch der Kindertagestätte auszuschließen, wenn: a) die Eltern mit der Zahlung des Leistungsentgeldes für zwei aufeinander folgende Beitragsmonate in Verzug geraten sind; b) durch einen Verbleib des Kindes in einer Gruppe die pädagogische Gruppenarbeit so gestört wird, dass der Erziehungsauftrag an den anderen Kindern nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden kann; c) das Kind längere Zeit unentschuldigt fehlt und nach einer Aufforderung unter Androhung der Kündigung den Platz in der Kindertageseinrichtung nicht innerhalb Einer Woche wieder einnimmt; d) das Zusammenwirken mit den Eltern nicht in der für die Förderung des Kindes zweckmäßigen Art und Weise hergestellt werden kann; e) andere Gründe eine zweckentsprechende Betreuung und Förderung des Kindes in in der Kindertageseinrichtung nicht möglich machen. 9. Mitteilungspflicht 9.1 Die Eltern verpflichten sich, wesentliche Veränderungen (Sorgerechtsverhältnisse, Umzug, Telefon etc.) die sie und das Kind betreffen, der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. 9.2 Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, der Einrichtung umgehend Mitteilung zu machen, wenn bei dem Kind oder einer anderen Person, die mit dem Kind zusammenlebt, eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist. Solange Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind (und auch die gesunden Geschwister) die Einrichtung nicht besuchen (Bundesseuchengesetz). 10. Vertragsänderung/ Gerichtsstand 10.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform Gerichtsstand Hamburg. K 2.3 Aufnahme Betreuungsvertrag /Kinder 4

5 11. Sonstiges 11.1 Weitere wesentliche Betreuungsvereinbarungen sind in der Hausordnung geregelt Die Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages und der Anlage zu entnehmen In Ausnahmefällen ist nach Absprache mit der Einrichtungsleitung ein Zukauf von Leistungen möglich. Der Vertrag über den Zukauf von Betreuungsleistungen ist Bestandteil dieses Vertrages und der Anlage zu entnehmen. Kita-Gutschein Nr.:. Hamburg, den Unterschrift der Leitung/ des Trägers Unterschrift des Erziehungsberechtigten K 2.3 Aufnahme Betreuungsvertrag /Kinder 5

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