FbW - Kostenzustimmung FAQ
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- Gudrun Pfaff
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1 Stand: FbW - Kostenzustimmung FAQ Rubrik Datum Thema Beschreibung Bemerkungen Ausbildung der Ausbilder (AdA) Diese Maßnahmen sind dem Bildungsziel "Lehrer, geistes- und nach naturwissenschaftliche Berufe" (Kennziffer 87-89) zuzuordnen Ausbildereignungsverordnung (AEVO) Eisenbahn Triebfahrzeugführer Schienenfahrzeuge Fremdsprachen Maßnahmen im Bereich Eisenbahn Triebfahrzeugführer Schienenfahrzeuge sind zur Zeit keinem B- zugeordnet und würden damit unter die Kennziffer 00 fallen. Zukünftig werden für diese Maßnahmen gesonderte Kostensätze zur Anwendung kommen, die sich an tatsächlichen Kostenstrukturen und spezifischen Inhalten orientieren. Da die Maßnahmen in diesem Bereich zu den Verkehrsberufen (Fahrzeugführung, Kennziffer 71) gehören, fallen diese bis zur Festlegung gesonderter Kostensätze unter die Sonderregelungen bei den Kraftfahrermaßnahmen. D.h. Maßnahmen mit einem Unterrichtskostensatz von über 25,00 Euro unterliegen der Kostenzustimmung. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Richtwert für die Vorlage zur Kostenzustimmung; es bedeutet nicht, dass Maßnahmen mit Kostensätzen unter 25,00 Euro automatisch als angemessen im Sinne von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu betrachten sind. Maßnahmen, die berufsbezogene Fremdsprachkenntnisse vermitteln, sind grundsätzlich der Kennziffer 78 zuzuordnen. Ausnahme: Vermittlung von rein technischen Fremdsprachkenntnissen sind der Kennziffer 62 zuzuordnen.
2 Führerschein Klasse B Führungskräfte Gabelstapler Hauptschulabschluss Der Erwerb des Führerscheins Klasse B ist keine berufliche Weiterbildung im Sinne der Weiterbildungsförderung nach dem SGB III, da nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden. Er ist grundsätzlich dem Bereich der privaten Daseinsfürsorge zuzuordnen. Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Erwerb des Führerscheins Klasse B dienen, dürfen daher nicht für die Weiterbildungsförderung zugelassen werden. Sollen aber nicht berufsbezogene Inhalte wie der Führerschein Klasse B in der Maßnahme enthalten sein, müssen sie unbedingt notwendig bzw. unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des Bildungsziels sein. Überwiegt die Vermittlung weiterer berufsbezogener Inhalte und ist der Erwerb des Führerscheins Klasse B notwendig, dies kann z.b. bei einigen Maßnahmen im mobilen Pflege- oder Dienstleistungsbereich möglich sein, kann eine Zulassung erfolgen. Es handelt sich jedoch nicht um Kraftfahrermaßnahmen. Maßgebend für die Zuordnung zum B- ist der Anteil der berufsbezogenen Inhalte, d.h. die Maßnahme ist dem Bildungsziel zuzuordnen, das sich ohne den Erwerb des Führerscheins Klasse B ergibt. Maßnahmen für Führungskräfte ohne technische Inhalte (z.b. Führungstechniken, Kommunikation mit Mitarbeitern) sind der Kennziffer zuzuordnen. Maßnahmen, in denen Gabelstaplerkenntnisse vermittelt werden, sind immer der Kennziffer 74 zuzuordnen, auch wenn die Inhalte im Zusammenhang mit anderen Bildungszielen durchgeführt werden. Maßnahmen, die einen Hauptschulabschluss beinhalten, sind immer der Kennziffer zuzuordnen, die sich aus der berufsbezogenen Zuordnung ergibt. Wird ausschließlich der Hauptschulabschluss vermittelt, erfolgt die Zuordnung zur Kennziffer 98.
3 Kraftfahrermaßnahmen Kranführer Monatsmeldelisten Bildungsziel Motorsägen Nicht berufsbezogene Inhalte SAP Bei Kraftfahrermaßnahmen wird kein B- ermittelt. In die Monatsmeldeliste sollen die Kraftfahrermaßnahmen mit der Kennziffer 714 eingetragen werden. Bisher bestand auch die Möglichkeit, keine Kennziffer einzutragen. Zur besseren Selektierbarkeit sollen ab sofort die entsprechenden Kennziffern eingetragen werden. Da hier bisher kein B- aus zugelassenen Maßnahmen ermittelt werden konnte, unterliegen zunächst alle Maßnahmen mit einem Unterrichtskostensatz von über 25,00 Euro der Kostenzustimmung. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Richtwert für die Vorlage zur Kostenzustimmung; es bedeutet nicht, dass Maßnahmen mit Kostensätzen unter 25,00 Euro automatisch als angemessen im Sinne von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu betrachten sind. Dieser Richtwert findet aber derzeitig bei allen Maßnahmen im Bereich der Kraftfahrer Anwendung, unabhängig davon, ob es sich um Umschulungen handelt, die relativ viele kostengünstige Theoriestundenanteile beinhalten oder um Maßnahmen mit hohen kostenintensiven Fahrstundenanteilen. Zukünftig werden deshalb neue Kostensätze zur Anwendung kommen, die sich an tatsächlichen Kostenstrukturen und spezifischen Inhalten orientieren Maßnahmen, in denen Kranführerkenntnisse vermittelt werden, sind immer der Kennziffer 54 zuzuordnen, auch wenn die Inhalte im Zusammenhang mit anderen Bildungszielen durchgeführt werden. Das Bildungsziel ist so eindeutig zu beschreiben, dass die Überprüfung der korrekten möglich ist. Maßnahmen, in denen Motorsägenkenntnisse vermittelt werden, sind immer der Kennziffer 54 zuzuordnen, auch wenn die Inhalte im Zusammenhang mit anderen Bildungszielen durchgeführt werden. Sollen nicht berufsbezogene Inhalte in einer Maßnahme enthalten sein, müssen sie unbedingt notwendig bzw. unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des Bildungsziels sein. Maßgebend für die Zuordnung zum B- sind die berufsbezogenen Inhalte. Maßnahmen im Bereich SAP werden zur Zeit der Kennziffer 774 zugeordnet, unabhängig von den verschiedenen Ausprägungen und Inhalten. Zukünftig werden neue Kostensätze zur Anwendung kommen, die sich an tatsächlichen Kostenstrukturen und spezifischen Inhalten orientieren.
4 Monatsmeldelisten Nur für die Geschäftsstelle wichtig! Monatsmeldelisten Nur für die Geschäftsstelle wichtig! Schweißermaßnahmen Monatsmeldelisten Inhalte Monatsmeldelisten Kostenzustimmungen Bei reinen Schweißkursen wird kein B- ermittelt. In die Monatsmeldeliste sollen die Schweißnahmen mit der Kennziffer 241 eingetragen werden. Bisher bestand auch die Möglichkeit, keine Kennziffer einzutragen. Zur besseren Selektierbarkeit sollen ab sofort die entsprechenden Kennziffern eingetragen werden. Da hier bisher kein B- aus zugelassenen Maßnahmen ermittelt werden konnte, unterliegen zunächst alle Maßnahmen mit einem Unterrichtskostensatz von über 16,00 Euro der Kostenzustimmung. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Richtwert für die Vorlage zur Kostenzustimmung; es bedeutet nicht, dass Maßnahmen mit Kostensätzen unter 16,00 Euro automatisch als angemessen im Sinne von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu betrachten sind. Dieser Richtwert findet aber derzeitig bei allen Schweißermaßnahmen Anwendung. Zukünftig werden deshalb neue Kostensätze zur Anwendung kommen, die sich an tatsächlichen Kostenstrukturen und spezifischen Inhalten orientieren. Kurze prägnante Beschreibung der Maßnahmeinhalte, aus der die Maßnahmeinhalte eindeutig hervorgehen. Bildungsziele und die dazugehörigen Kennziffern sind im Internet unter erstem nebenstehendem Link zu finden. Da die B--Tabelle noch nicht auf den Kennziffern der neuen Klassifizierung der Berufe beruht, ist die Kennziffer aus der Spalte TS 2003 relevant. Informationen und Umsteigeschlüssel von den alten Kennziffern (KldB 1988) auf die neuen Kennziffern finden Sie unter dem zweiten nebenstehendem Link. Zugelassene Maßnahmen, bei denen die BA die Kostenzustimmung erteilt hat, sind in der Monatsmeldeliste mit dem Hinweis "Kostenzustimmung durch BA wurde erteilt" zu versehen. Das Zertifikat muss u.a. den Unterichtskostensatz und die relevante Kennziffer sowie ebenfalls einen Hinweis auf die erfolgte Kostenzustimmung enthalten. Bis auf Weiteres sind die Zertifikate dieser Maßnahmen als PDF - Dokument der monatlichen Meldung beizufügen. Monatsmeldelisten Nur für die Geschäftsstelle wichtig! Monatsmeldelisten Termin Jede FKS schickt pro Monat eine Meldeliste. Werden mehrere Listen für einen Monat geschickt, werden die Listen zur Zusammenfassung an die FKS zurückgesandt. Dies gilt nur für Neuzulassungen, nicht betroffen sind hiervon Listen mit Änderungszulassungen oder Entzügen. Wenn keine Zulassungen in einem Monat erfolgt sind, ist Fehlanzeige an das o.a. Postfach zu melden. Die Monatsmeldeliste ist bis zum fünften Werktag des Folgemonats zu übersenden.
5 Sonstiges Änderungszulassungen Sonstiges Module Die Vorlagepflicht zur Kostenzustimmung betrifft zur Zeit nicht Änderungszulassungen, deren ursprüngliche Zulassungen auf dem bis geltenden Recht beruhen. Sollte es jedoch Anzeichen geben, dass mit Änderungszulassungen, die sich ausschließlich auf die Kostenhöhe beziehen, die Vorlagepflicht umgangen wird, können zukünftig auch Änderungszulassungen der Vorlagepflicht unterliegen. Hierüber wird rechtzeitig eine entsprechende Information an die FKS erfolgen. Nach 7 der AZAV (Übergangsregelungen) gelten die Empfehlungen des Anerkennungsbeirates zur AZWV bis zum Wirksamwerden neuer Empfehlungen fort. Die Empfehlung vom zu 9 Abs. 4 der AZWV stellt klar, dass Module in gleicher Weise wie Maßnahmen zuzulassen sind. Daraus folgt, dass auch Einzelmodule, deren Kosten den jeweiligen B- übersteigen, dem Zustimmungsvorbehalt unterliegen. Gemäß 5 Abs. 3 Satz 2 AZAV kann für die Prüfung von Maßnahmen eine Referenzauswahl durchgeführt werden, wenn die Kosten den B- nicht übersteigen. Sonstiges Referenzauswahl Sonstiges Überbetriebliche Unterweisungen Dies bedeutet, dass alle bei den FKS von den Trägern zur Zulassung beantragten Maßnahmen zunächst im Hinblick auf die Zuordnung zum Bildungsziel und dem damit verbundenen B- überprüft werden müssen, um festzustellen, ob eine Referenzauswahl erfolgen kann. Damit wird vermieden, dass Maßnahmen im Rahmen der Referenzauswahl zugelassen werden, obwohl sie den B- übersteigen und damit vorlagepflichtig zur Kostenzustimmung durch die BA sind Kosten für überbetriebliche Unterweisungen (z.b. im Garten- und Landschaftsbau) sind immer in die Lehrgangskosten einzukalkulieren.
6 Seit bedürfen Maßnahmezulassungen, deren Kosten die durchschnittlichen Kostensätze überschreiten (B-), der Zustimmung durch die BA. Die Entscheidung über die Maßnahmezulassung trifft abschließend die zuständige fachkundige Stelle (FKS). Von einigen FKS wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Zustimmungsentscheidung der BA um einen Verwaltungsakt i.s. von 31 SGB X handelt. Dies entspricht nicht der Rechtsauffassung von BA und BMAS. Sonstiges Zustimmungsentscheidung der BA Die BA und BMAS vertreten die Auffassung, es mangelt an der Außenwirkung der Entscheidung. Daher bestehe weder ein Widerspruchsrecht (für Träger und FKS) noch ein Anhörungsgebot. Die FKS sind keine Beliehenen und ihre Entscheidungen kein Verwaltungsakt sondern privatrechtlicher Natur. Nach vorliegenden Informationen soll durch Änderung des 51 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Zuständigkeit der Sozialgerichte klargestellt werden. Folglich können Träger gegen die Nichtzulassung wegen unangemessener Lehrgangsgebühren vor dem Sozialgericht nur gegen die FKS Klage einreichen. Sonstiges Erste-Hilfe-Ausbildung Modul Sofern es sich um eine Ausbildung in Erster Hilfe analog 19 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung handelt, kann diese Ausbildung als FbW i.s. 180 SGB III angesehen werden. Eine derartige Ausbildung ist darüber hinaus nicht nur im Bereich der Führerscheine erforderlich, sondern ist auch in anderen beruflichen Bereichen eine Voraussetzung bzw. ein verwertbarer Bestandteil beruflicher Tätigkeit. Eine Zulassung als eigenständiges Modul ist somit möglich. Die B--Zuordnung erfolgt zur Kennziffer 00, da hier bisher kein B- ermittelt wurde.
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