Anstellungsreglement des RVZ

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Anstellungsreglement des RVZ"

Transkript

1 Anstellungsreglement des RVZ

2 Inhaltsverzeichnis ARBEITSVERTRAG... 4 Anstellung... 4 Probezeit... 4 Beendigung... 4 Rechtschreibung... 4 ARBEITSZEIT UND -TÄTIGKEIT... 5 Vertragliche Arbeitszeit... 5 Überstundenarbeit... 5 Arbeitstätigkeit... 5 FERIEN- UND ABSENZENREGELUNG... 6 Ferien... 6 Ferienanspruch... 6 Bezahlte Feiertage... 6 Bezahlte Urlaube... 6 Kürzung der Ferien... 7 Benachrichtigung/Arztzeugnis... 7 SPESENREGELUNG... 8 SALÄR... 9 Salärfestsetzung... 9 Salärzahlung... 9 Salärfortzahlung und Taggeldleistungen bei Krankheit und Unfall... 9 Niederkunft...10 Kinderzulagen...10 Abzüge...10 FÜRSORGE UND VORSORGE Unfall...11 Krankheit...11 Untersuchung beim Vertrauensarzt...11 Berufliche Vorsorge (BVG)...11 SORGFALTS- UND TREUEPFLICHTEN Arbeitsausführung...12 Sorgfalt und Vertraulichkeit...12

3 Unterschriftenregelung...12 Korrekte Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen...12 Bestechungsgelder, Geschenke, Auslagen...12 Konsequenzen bei Nichteinhaltung...13 ERGÄNZENDE REGLEMENTE UND DOKUMENTE INKRAFTTRETEN... 15

4 Arbeitsvertrag Anstellung Das Arbeitsverhältnis wird durch die gegenseitige Unterzeichnung des Arbeitsvertrages begründet. Die Vertragsparteien bestehen einerseits aus dem Mitarbeiter und andererseits aus dem Regionalen Volleyballverband Zürich RVZ, nachfolgend RVZ genannt, vertreten durch den Vorstand des Regionalen Volleyballverbandes RVZ, nachfolgend VS RVZ genannt. Beim Mitarbeiter, der bereits vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags in einem mündlich abgeschlossenen Arbeitsverhältnis stand, bedeutet die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages die klare Regelung und Weiterführung des bestehenden Anstellungsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag ist zwar unbefristet, die Mindestanstellungsdauer beträgt aber ein Jahr, damit die Kontinuität gewährleistet bleibt. Probezeit Die ersten 3 Monate der Anstellung gelten als Probezeit. Beendigung Der Mitarbeiter wie auch der VS RVZ kann auf Ende des Schuljahres (Kanton Zürich) schriftlich kündigen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats beim Empfänger eingetroffen sein. Siehe auch Punkt 2.4 Rücktritte der Internen Richtlinien für Vorstand und Kommissionen des RVZ. Kündigungsfristen im 1. Dienstjahr 1 Monat ab 2. bis und mit 9. Dienstjahr ab 9. Dienstjahr für Geschäftsführer 2 Monate 3 Monate 6 Monate Rechtschreibung Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wurde in diesem Dokument durchwegs die männliche Form verwendet, weibliche Personen sind aber genauso gemeint.

5 Arbeitszeit und -tätigkeit Vertragliche Arbeitszeit Bei Vollzeitangestellten beträgt die vertragliche Arbeitszeit 41 Stunden 15 Minuten pro Woche (= Normalarbeitszeit). Bei Teilzeitangestellten wird die Wochenarbeitszeit im Arbeitsvertrag in Prozenten der Normalarbeitszeit festgelegt. Diese ist mit einer Arbeitszeitkontrollliste zu belegen. Die Arbeitszeiteinteilung erfolgt nach freier Gestaltung des Angestellten, hat sich aber nach dem Anfall der Arbeiten sowie der bestehenden Terminvorgaben, die sich aus der Aufgabenstellung heraus ergeben, zu richten und können somit auch Leistungen beinhalten, die ausserhalb der normalen Arbeitszeit hinaus erbracht werden. Überstundenarbeit Übersteigt bei Vollzeitangestellten die geleistete Arbeitszeit die Normalarbeitszeit, so besteht ein Anspruch auf Freizeit gleicher Dauer als Kompensation. Sollte eine zeitliche Abgeltung der Überstunden nicht möglich sein, so tritt ausnahmsweise eine finanzielle Abgeltung ohne Überstundenzuschlag ein. Übersteigt bei Teilzeitangestellten die geleistete Arbeitszeit die Normalarbeitszeit, so besteht ein Anspruch auf Freizeit gleicher Dauer als Kompensation. Sollte eine zeitliche Abgeltung der Überstunden nicht möglich sein, so tritt eine finanzielle Abgeltung ohne Überstundenzuschlag im Rahmen des vereinbarten Stundenlohnes ein. Über das vereinbarte Arbeitspensum hinausgehende Entschädigungen müssen vom Vorstand des RVZ mit Mehrheitsbeschluss bewilligt werden. Muss der Mitarbeiter zur Bewältigung seines Arbeitspensums regelmässig Mehrarbeit leisten, ist er verpflichtet, dies dem VS RVZ zu melden. Arbeitstätigkeit Die genaue Arbeitstätigkeit ist in einem separaten Stellenbeschrieb festgehalten. Siehe auch Punkt 2.7 Stellenbeschrieb der Internen Richtlinien für Vorstand und Kommissionen des RVZ. Der Mitarbeiter hat das Recht auf ein jährliches Standortgespräch mit dem VS RVZ.

6 Ferien- und Absenzenregelung Ferien Ferienanspruch Für ein volles Kalenderjahr hat der Mitarbeiter Anspruch auf folgende bezahlte Ferien ab vollendetem 20. bis zum 50. Altersjahr ab vollendetem 50. oder bis zum 20. Altersjahr Bei Anstellungsdauer von 100 % sind dies: 4 Wochen 5 Wochen 20 Arbeitstage bzw. 25 Arbeitstage Bei Anstellungsdauer von weniger als 100 % entsprechend der Arbeitszeit pro Woche Ärztlich verordnete Kur- und Erholungsaufenthalte, für die keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird, werden in der Regel zu 50 % als Ferien angerechnet. Solange das Arbeitsverhältnis dauert, können Ferien nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden (Art. 329d OR). Bei Teilzeitmitarbeitern mit stark wechselnder Beschäftigung darf der Ferienanspruch durch einen Lohnzuschlag zum Stundenlohn finanziell abgegolten werden. Dieser ist jeweils separat auszuweisen. Der Lohnzuschlag für den Ferienanspruch beträgt: 8.33 % bei 4 Wochen Ferienanspruch % bei 5 Wochen Ferienanspruch Die Teilzeitmitarbeiter sind verpflichtet, die Ferien effektiv zu beziehen. Bezahlte Feiertage Eidgenössische, kantonale sowie die am Arbeitsort üblichen Feiertage gelten als bezahlte freie Tage. Bezahlte Urlaube Ohne Salärabzug und ohne Anrechnung an die Ferien können folgende freie Tage beansprucht werden: Eigene Hochzeit 2 Tage Hochzeit in der Familie oder unmittelbaren Verwandtschaft 1 Tag Niederkunft der Ehefrau/Lebensgefährtin (Vaterschaftsurlaub) 5 Tage Tod von Angehörigen im eigenen Haushalt 3 Tage Tod von anderen Familienangehörigen 1-3 Tage Tod von anderen Verwandten oder nahen Bekannten Bestattungsteilnahme Militärische Rekrutierung und Inspektion sowie Entlassung 1 Tag aus der Wehrpflicht Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt (1x pro Jahr) 1-2 Tage

7 Ferner können in folgenden Fällen beim VS RVZ ein bezahlter Urlaub beantragt werden: Schwere Krankheit von nahen Angehörigen Stellensuche nach erfolgter Kündigung Leitung oder Teilnahme an Jugend- und Sport-Kursen oder ähnlichem Kürzung der Ferien Bei Arbeitsverhinderung wegen gesetzlichen, gemeinnützigen oder obligatorischen Dienstleistungen oder infolge Krankheit oder Unfall von mehr als zwei Monaten pro Kalenderjahr oder wegen Schwangerschaft und Niederkunft von mehr als drei Monaten pro Kalenderjahr, wird der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Monat der Arbeitsverhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Benachrichtigung/Arztzeugnis Über alle Abwesenheiten muss der VS RVZ umgehend informiert werden. Bei Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall von mehr als drei Tagen ist auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen.

8 Spesenregelung Die Spesen werden gemäss Gebührenordnung (GO) RVZ entschädigt. Siehe auch Punkt 5.1 Spesenentschädigung der Internen Richtlinien für Vorstand und Kommissionen des RVZ. Teilnahme an Sitzungen (national und regional) wie z.b. VS, Kommissionen, Volleyballparlament, etc. gelten nicht als Arbeitszeit, sondern werden gemäss Gebührenordnung (GO) RVZ entschädigt.

9 Salär Salärfestsetzung Das vereinbarte Salär (pro Monat oder pro Stunde) ist im Einzelarbeitsvertrag enthalten. Bei Abschluss von Sponsoringverträgen (nur finanziell) oder ähnlichem kann der VS RVZ einen Prozentsatz des Betrages an den entsprechenden Mitarbeiter als separate Provision ausbezahlen. Der VS RVZ legt die Bedingungen fest. Salärzahlung Die Auszahlung des Salärs erfolgt normalerweise am 28. jeden Monats durch Überweisung auf das anzugebende Postcheck- oder Bankkonto. Bei Teilzeitangestellten unter 50 % Arbeitspensum erfolgt der Abgleich mit den bereits überwiesenen Monatstranchen durch die Angestellten selber und zwar mindestens 2 x pro Jahr. Es ist das Visum des Präsidenten oder Vizepräsidenten einzuholen. Salärfortzahlung und Taggeldleistungen bei Krankheit und Unfall Bei Arbeitsunfähigkeiten werden folgende Leistungen ausgerichtet. Bei Unfall Während den ersten 30 Tagen 100 %, danach 80 % des versicherten Salärs (maximal UVG- Höchstlohn von z. Z. CHF 106'800.--) bis längstens zum Einsetzen einer IV-Rente gemäss UVG. Bei Krankheit (gemäss Zürcher Skala) 100 % des Lohnes im 1. Dienstjahr (nach der Probezeit) 3 Wochen im 2. Dienstjahr 8 Wochen im 3. Dienstjahr 9 Wochen im 4. bis und mit 11. Dienstjahr + 1 Woche pro Dienstjahr im 12. bis und mit 15. Dienstjahr 17 Wochen im 16. bis und mit 19. Dienstjahr 21 Wochen im 20. Dienstjahr 26 Wochen im 21. bis und mit 24. Dienstjahr 27 Wochen im 25. bis und mit 29. Dienstjahr 31 Wochen im 30. bis und mit 34. Dienstjahr 36 Wochen im 35. bis und mit 39. Dienstjahr 41 Wochen im 40. Dienstjahr 46 Wochen

10 Niederkunft Hinweis: Ab dem haben erwerbstätige Frauen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Voraussetzung ist, dass eine Frau während der Schwangerschaft mindestens 5 Monate erwerbstätig war und zum Zeitpunkt der Niederkunft in einem Arbeitsverhältnis steht. Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 % des vor der Geburt durchschnittlich erzielten Einkommens. Massgebend ist grundsätzlich der im letzten Monat vor der Niederkunft erzielte Verdienst; das maximale Taggeld beträgt jedoch CHF Die Entschädigung in Form von Taggeldern wird während längstens 14 Wochen ausbezahlt. Beginnt eine Mutter vor Ablauf der 14 Wochen wieder zu arbeiten, verliert sie den Anspruch auf weitere Taggelder. Die Abwicklung erfolgt durch die zuständige AHV-Ausgleichskasse. Kinderzulagen Für die Kinder der Mitarbeiter richtet der VS RVZ bis zu deren vollendetem 20. Altersjahr eine monatliche Kinderzulage aus. Massgebend für die Höhe der Kinderzulagen sind die gemäss Arbeitsort geltenden kantonalen Vorschriften. Abzüge Nebst den gesetzlichen AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen sowie gegebenenfalls der Quellensteuer sind Beiträge für die Vorsorgeeinrichtung (PK) zu entrichten. PK-versichert sind Mitarbeiter ab einem Jahresbruttolohn von z.z. CHF 19'

11 Fürsorge und Vorsorge Unfall Die obligatorische Unfallversicherung (UVG) versichert die Mitarbeiter bei einer Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden pro Woche gegen die Folgen von Berufs- (BU) und Nichtberufsunfällen (NBU). Bei einer Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden pro Woche sind nur die Folgen von Berufsunfällen (BU) versichert inklusive direkter Arbeitsweg. Die 8-Stundenlimite richtet sich jeweils nach den aktuellen Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG). Die Beiträge BU und NBU werden vom RVZ übernommen. Krankheit Die Parteien verzichten auf den Abschluss einer Kranken-Lohnausfallversicherung. Die Lohnfortzahlung der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist in Punkt 5.3 geregelt. Untersuchung beim Vertrauensarzt Der VS RVZ hat grundsätzlich das Recht, von Mitarbeitern eine ärztliche Untersuchung bei einem Vertrauensarzt zu verlangen. Berufliche Vorsorge (BVG) Der Mitarbeiter ist in einer Pensionskasse versichert gegen die finanziellen Folgen der Risiken Tod und Invalidität. Von der Vorsorgestiftung wird alljährlich ein Versicherungsausweis erstellt, der dem Mitarbeiter auszuhändigen ist. Die Hauptversicherung beginnt am 1. Januar nach vollendetem 24. Altersjahr und setzt sich aus der durch die Pensionskasse geführten Spareinrichtung und der Risikoversicherung zusammen, deren Prämiensätze ebenfalls aus dem Versicherungsausweis ersichtlich sind. Über die Austrittsleistungen, die Finanzierung der Alters- und Risikoleistungen sowie die Renten- und Risikoleistungen informiert der Versicherungsausweis der Vorsorgestiftung. Ein Einkauf in die maximalen Altersleistungen durch den Versicherten ist möglich (Kapitaleinzahlung ist steuerbefreit). Für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf können Mittel der Pensionskasse vorbezogen oder verpfändet werden.

12 Sorgfalts- und Treuepflichten Arbeitsausführung Der RVZ erwartet von seinen Mitarbeitern, dass die ihnen übertragenen Arbeiten sorgfältig ausgeführt und die berechtigten Interessen des RVZ gewahrt werden. Sorgfalt und Vertraulichkeit Die den Mitarbeitern anvertrauten Materialien, Dokumente, Maschinen und Geräte sind sorgfältig zu behandeln und sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, während der Dauer sowie nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses alle nichtöffentlichen geschäftlichen Angelegenheiten geheim zu halten und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erlangten Kenntnisse nicht missbräuchlich zu verwenden. Solche Informationen dürfen insbesondere nicht zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter ausgenutzt werden. Unterschriftenregelung Je nach Anstellungsvertrag ist der Mitarbeiter berechtigt, den RVZ gegenüber Dritten im Rahmen den vom Vorstand RVZ erlassenen Internen Richtlinien für Vorstand und Kommissionen des RVZ zu vertreten. Der Mitarbeiter nimmt zur Kenntnis, dass die Vertretungsvollmacht im Aussenverhältnis nur zu den Handlungen und Rechtsgeschäften ermächtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben des Mitarbeiters und im Rahmen des von der DV genehmigten Budgets, d.h. im Innenverhältnis des RVZ s notwendig sind. Korrekte Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen Geschäftsunterlagen, einschliesslich elektronische Files und s, sind gemäss Gesetz oder gemäss Weisungen des Vorstands RVZ aufzubewahren. Es dürfen keine Geschäftsunterlagen vernichtet, gelöscht, verändert oder mit falschen Einträgen versehen werden, die für eine gegenwärtige, laufende, bevorstehende oder wahrschein-liche interne oder externe Untersuchung, Gerichtsverfahren, Anklage, oder ein anderes gerichtliches oder amtliches Verfahren relevant sein könnten. Bestechungsgelder, Geschenke, Auslagen Es dürfen keine Bestechungsgelder oder andere Zahlungen, Geschenke (ab Wert CHF 50. sind dem VS RVZ zu melden), Kundenauslagen oder zuwendungen angeboten, gegeben oder entgegen genommen werden, ob direkt oder indirekt. Reisen und Auslagen haben sich auch nach dem Gebührenreglement (GO) RVZ zu richten.

13 Konsequenzen bei Nichteinhaltung Nichteinhaltung von den internen Regeln, internen Weisungen und Richtlinien des RVZ kann angemessene arbeitsrechtliche Folgen bis hin zu fristlosen Entlassung nach sich ziehen, dies abhängig von der Art und Schwere des Falles und anderen relevanten Umständen (Z.B. wiederholte Nichteinhaltung trotz Warnung, Unterlassen ein Problem zu melden, etc.)

14 Ergänzende Reglemente und Dokumente Folgende Reglemente und Dokumente sind integrierender Bestandteil der Anstellungsbedingungen und wurden abgegeben: Stellenbeschrieb Reglement Gebührenordnung (GO) RVZ Interne Richtlinien für Vorstand und Kommissionen des RVZ Reglement Vorsorgeeinrichtung

15 Inkrafttreten Das Anstellungsreglement wurde vom VS RVZ an der Vorstandssitzung RVZ vom genehmigt.

Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen

Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen 020.006 Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen Vom 21. Dezember 2000 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Personalreglementes vom 30. Januar 1997 1, beschliesst:

Mehr

Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach

Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach Personalreglement der Kirchgemeinde Rohrbach Vom 1. Dezember 013 Inhaltsverzeichnis Seite Rechtsverhältnis 3 Lohnsystem 3 Probezeit/Kündigungsfristen 4 Arbeitszeit/Ferien/Urlaub 5 Versicherungen 5 Besondere

Mehr

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P gültig ab 1. Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SEITE 1. Geltungsbereich 4 ARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN Kündigung 2. Kündigung 4

Mehr

Arbeitsvertrag. zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort. und. Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr.

Arbeitsvertrag. zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort. und. Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr. Arbeitsvertrag zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort und Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr. 1 Allgemeine Vertragsbestimmungen 1.1 Der GAV zwischen dem

Mehr

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2011

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2011 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Seite 1. Geltungsbereich 4 Arbeitsvertragliche Bestimmungen Kündigung 2. Kündigung 4 Arbeitszeit

Mehr

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2018

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2018 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2018 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich 5 Arbeitsvertragliche Bestimmungen Kündigung Art. 2 Kündigung

Mehr

Anstellungsvertrag für Forstpersonal Ausgabe 2007

Anstellungsvertrag für Forstpersonal Ausgabe 2007 - Geschäftsstelle VSF Geschäftsstelle VSFU Waldwirtschaft Schweiz Postfach 252 Mottastr. 9 Rosenweg 14 3250 Lyss 3000 Bern 6 4501 Solothurn Tel./Fax 032 387 49 70 Tel. 031 350 89 86 Tel. 032 625 88 00

Mehr

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2014

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2014 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2014 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2014 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Seite 1. Geltungsbereich

Mehr

Anstellungsbedingungen. Human Resources

Anstellungsbedingungen. Human Resources Anstellungsbedingungen Human Resources Anstellungsbedingungen Die Mitarbeitenden, die sich am Universitäts-Kinderspital beider Basel um das Wohl der Patienten kümmern, bewegen sich im modernsten Kinderspital

Mehr

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und ARBEITSVERTRAG (BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Gemeinsame

Mehr

Synopse Teilrevision Personalreglement (2. Lesung Einwohnerrat)

Synopse Teilrevision Personalreglement (2. Lesung Einwohnerrat) Synopse Teilrevision Personalreglement (2. Lesung Einwohnerrat) Formulierung Reglement vom 1.1.2006 Anträge des GR Sitzung vom 26.8.2010 (durchgestrichen = vom ER abgelehnt) Anträge für die ER-Sitzung

Mehr

Arbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse:

Arbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: Arbeitsvertrag zwischen Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: (Gesetzliche Vertretung) [Arbeitgeber/in] und Name, Vorname: Adresse: Geburtsdatum:

Mehr

Arbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis

Arbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis Wirtschaftliche Kommission Januar 2013 Arbeitsvertrag für Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis 1. Vertragspartner Arbeitnehmer *) : Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand... Adresse...

Mehr

Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt

Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt 177.180 Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) Stadtratsbeschluss vom 7. Dezember 2011 (1520) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs.

Mehr

Anstellungsbedingungen in Kürze

Anstellungsbedingungen in Kürze Personaldienst Anstellungsbedingungen in Kürze Informationen für Mitarbeitende Ausgabe Oktober 2015 Arbeitszeiten Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für das KSA-Personal (ausgenommen

Mehr

Direktion Finanzen und Personelles Departement Personal und Organisation Eine Anstellung bei der Gemeinde Emmen

Direktion Finanzen und Personelles Departement Personal und Organisation Eine Anstellung bei der Gemeinde Emmen Direktion Finanzen und Personelles Departement Personal und Organisation Eine Anstellung bei der Gemeinde Emmen Damit die Gemeinde Emmen ihre Aufgaben im öffentlichen Dienst kompetent und bürgerfreundlich

Mehr

SPITEX-Verein Grauholz

SPITEX-Verein Grauholz Personalreglement für variabel angestellte Mitarbeitende SPITEX-Verein Grauholz Januar 2013 Vorbemerkungen Dieses Personalreglement bezieht sich auf variabel angestellte Mitarbeitende im Stundenlohn (d.h.

Mehr

Verordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats

Verordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats 181.110 Verordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats vom 8. Dezember 2005 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Besoldungen

Mehr

Einwohnergemeinde Münsingen. Personalreglement

Einwohnergemeinde Münsingen. Personalreglement Einwohnergemeinde Münsingen Personalreglement 017 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsverhältnis... Geltungsbereich... Ergänzendes Recht... Anstellungen... Probezeit... Organisation... Verordnungen.... Lohnsystem...

Mehr

223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft)

223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) . Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) vom 4. April 997 Der Regierungsrat gestützt auf 5 der Einführungsverordnung

Mehr

Anstellungsbedingungen für die Mitarbeitenden im Stundenlohn der Gate Gourmet Switzerland GmbH Unit Zürich (GGZ)

Anstellungsbedingungen für die Mitarbeitenden im Stundenlohn der Gate Gourmet Switzerland GmbH Unit Zürich (GGZ) Anstellungsbedingungen für die Mitarbeitenden im Stundenlohn der Gate Gourmet Switzerland GmbH Unit Zürich (GGZ) Inhaltsverzeichnis... Seite 1 Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1 Zweck... 2 1.2 Geltungsbereich...

Mehr

Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität.

Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität. Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität. Ihre Anstellung bei Schindler im Überblick* Vereinbarung in der Maschinenindustrie Für Schindler-Mitarbeitende gilt die Vereinbarung in der

Mehr

Arbeitsvertrag. Vertragsabschluss

Arbeitsvertrag. Vertragsabschluss Vertragsabschluss Grundsätzlich können Arbeitsverträge mündlich oder schriftlich abgeschlossen, bzw. auch mündlich oder schriftlich gekündigt werden (Ausnahme bilden die Lehrverträge, welche zwingend immer

Mehr

Gemeinde Walchwil. Anstellungsreglement der Gemeinde Walchwil

Gemeinde Walchwil. Anstellungsreglement der Gemeinde Walchwil Seite 3 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Walchwil, gestützt auf 69 Ziffer des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) ) des Kantons Zug vom 4. September

Mehr

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Unbefristeter Arbeitsvertrag Unbefristeter Arbeitsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag geschlossen: 1

Mehr

Angestellten-Reglement

Angestellten-Reglement s GEMEINDE STEIN AR Angestellten-Reglement Vom Gemeinderat erlassen am 12. Dezember 2000. Von der Stimmbürgerschaft der Gemeinde Stein AR genehmigt an der Urnenabstimmung vom 4. März 2001. Art. 1 Anwendung

Mehr

Wöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben

Wöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben Wöchentliche Arbeitszeit Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Für die Arbeitnehmer, die sich hauptsächlich mit der Wartung des Viehs befassen und für jene, die

Mehr

Arbeitsverträge Anstellungsbedingungen. Swiss Olympic Forum Interlaken

Arbeitsverträge Anstellungsbedingungen. Swiss Olympic Forum Interlaken Swiss Olympic Forum 2017 Interlaken 1 Zeitplan: 10.00-10.50 Uhr rechtliche Grundlagen 10.50-11.30 Uhr Gruppenarbeit (spezifische Herausforderungen) 11.30-12.00 Uhr Plenum 2 1. Formelle Aspekte Arbeitsvertrag

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau .5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau .5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages

Mehr

Einwohnergemeinde 3264 Diessbach bei Büren PERSONAL - REGLEMENT

Einwohnergemeinde 3264 Diessbach bei Büren PERSONAL - REGLEMENT Einwohnergemeinde 64 Diessbach bei Büren PERSONAL - REGLEMENT. Januar 007 Alle in diesem Reglement genannten männlichen Personen und Formulierungen gelten sinngemäss auch für Frauen. I. Rechtsverhältnis

Mehr

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008 Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der

Mehr

Arbeitsvertrag. Teilzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis

Arbeitsvertrag. Teilzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis Wirtschaftliche Kommission Januar 2013 Arbeitsvertrag für Teilzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis 1. Vertragspartner Arbeitnehmer *) : Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand... Adresse...

Mehr

Öffentlich-rechtliche Anstellungsbedingungen Seite 2 Sozialversicherungsbeiträge Seite 6 Anmeldung zur freiwilligen Ergänzungsversicherung Seite 7

Öffentlich-rechtliche Anstellungsbedingungen Seite 2 Sozialversicherungsbeiträge Seite 6 Anmeldung zur freiwilligen Ergänzungsversicherung Seite 7 Universität Zürich Personal Rämistrasse 42 8001 Zürich www.pa.uzh.ch Öffentlich-rechtliche Anstellungsbedingungen (Anstellung mit Verfügung) Sehr geehrte Mitarbeiterin Sehr geehrter Mitarbeiter Mit dieser

Mehr

Synoptische Darstellung 2. Lesung

Synoptische Darstellung 2. Lesung Synoptische Darstellung. Lesung Bisheriges Recht Neues Recht. Lesung Neues Recht. Lesung Personalreglement Personalreglement Personalreglement vom. Januar 000 Änderung vom Änderung vom I. I. Die Personalreglement

Mehr

Römisch-katholische Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau. Dienst- und Gehaltsordnung

Römisch-katholische Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau. Dienst- und Gehaltsordnung Römisch-katholische Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau Dienst- und Gehaltsordnung DGO der Röm.-kath. Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau DIENST- UND GEHALTSORDNUNG Die Gemeindeversammlung

Mehr

vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Arbeitsverhältnis für unbestimmte Zeit.

vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Arbeitsverhältnis für unbestimmte Zeit. Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Privatgärtner 221.215.329.3 vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1,

Mehr

Zusatzreglement der Implenia Vorsorge

Zusatzreglement der Implenia Vorsorge Zusatzreglement der Implenia Vorsorge Für die vom GAV über die minimalen Ansprüche für Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes des Kantons Wallis im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Mehr

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005 6.02 Stand am 1. Juli 2005 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei

Verordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei V A//8 Verordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei (Vom 0. Dezember 988) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel Absatz des Gesetzes vom 5. Mai 946

Mehr

Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (Vom 3. Juli 1973) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Vollziehung von Artikel 359 ff. des schweizerischen Obligationenrechtes (OR) 1,

Mehr

Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe

Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe Böschenmatte. Oktober 0 STADTKANZLEI Oberhauserstrasse 5, Postfach, 85 Glattbrugg Tel 044 89 8, Fay 044 89 8 8, stadtkanzlei@opfikon.ch,

Mehr

Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen

Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen 5. Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen (Gemeinderatsbeschluss Nr. 856 vom 9. Dezember 008) Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 46 lit. f der Stadtverfassung vom. September 00 und

Mehr

Bundespersonalverordnung

Bundespersonalverordnung Bundespersonalverordnung (BPV) Änderung vom 22. November 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 1 wird wie folgt geändert: Art. 11a Abs. 2 2 Die angestellte

Mehr

Arbeitsvertrag (Mustervertrag)

Arbeitsvertrag (Mustervertrag) Beachten Sie bitte die Anleitung zum Ausfüllen des Arbeitsvertrags Arbeitsvertrag (Mustervertrag) zwischen die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber / die unterstützte Person Name, Vorname: Adresse: vertreten

Mehr

Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer . Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Vom 6. Dezember 986 (Stand. Januar 007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 5 des Gesetzes vom 8. Mai 958 ) betreffend

Mehr

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Externe Vernehmlassung 165.1 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 10 Ziff. 3, Art. 46 und Art. 52a

Mehr

MERKBLATT. Kollektiv Arbeitsvertrag 2013 und übrige Leistungen

MERKBLATT. Kollektiv Arbeitsvertrag 2013 und übrige Leistungen MERKBLATT Kollektiv Arbeitsvertrag 2013 und übrige Leistungen 1. April 2013 Grundlohn Lohnaufbau Der Lohn setzt sich aus einem Funktionsanteil, einem leistungs- und verhaltensabhängigen Lohnband sowie

Mehr

Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 223. Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom. Juli 985 Der Regierungsrat, gestützt auf 5 der Einführungsverordnung vom 3. Juli 976 zum Obligationenrecht

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des. des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des. des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Verlängerung und Änderung vom 17. November 2015 Der Schweizerische

Mehr

Anstellungsbedingungen und Personalnebenleistungen. Kurzfassung, gültig ab 1. Januar 2016

Anstellungsbedingungen und Personalnebenleistungen. Kurzfassung, gültig ab 1. Januar 2016 Anstellungsbedingungen und Personalnebenleistungen Kurzfassung, gültig ab 1. Januar 2016 ARBEITSZEIT Beschäftigungsgrad 100%: 42 Std./Woche (nicht ärztliches Personal) 46 Std./Woche (Ober-/Spitalfachärzte

Mehr

Anleitung für das Ausfüllen des Musterarbeitsvertrags

Anleitung für das Ausfüllen des Musterarbeitsvertrags Anleitung für das Ausfüllen des Musterarbeitsvertrags Vorbemerkung Für alle Punkte, die im vorliegenden Vertrag nicht explizit geregelt sind, gelten die Bestimmungen gemäss OR und allfälliger kantonaler

Mehr

Personalverordnung der Einwohnergemeinde Hasliberg. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt gestützt auf

Personalverordnung der Einwohnergemeinde Hasliberg. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt gestützt auf Personalverordnung der Einwohnergemeinde Hasliberg Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt gestützt auf - das Gemeindegesetz (GG) vom 6.0.998, - die Gemeindeverordnung (GV) vom 6..998,

Mehr

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich

Mehr

In allen übrigen Fällen erhalten Sie ein volles Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes.

In allen übrigen Fällen erhalten Sie ein volles Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes. Merkblatt Entschädigung Wartezeit Taggeld Versicherter Verdienst Pauschalansätze Sozialabzüge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft Militär und Zivilschutz Anrechnung von Zwischenverdienst

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT Teilrevision vom 0.0.04 I. Rechtsverhältnis. Geltungsbereich Art. Die in diesem Personalreglement aufgestellten Vorschriften gelten für das gesamte Personal

Mehr

Rahmenarbeitsvertrag

Rahmenarbeitsvertrag Rahmenarbeitsvertrag zwischen Fortuna Payroll GmbH Eichtalstrasse 55 8634 Hombrechtikon nachstehend als Fortuna Payroll GmbH / Arbeitgeber bezeichnet und nachstehend als Mitarbeiter/in / (MA) bezeichnet

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

Einwohnergemeinde Münsingen. Verordnung Versicherungswesen

Einwohnergemeinde Münsingen. Verordnung Versicherungswesen Einwohnergemeinde Münsingen Verordnung Versicherungswesen 2015 Inhaltsverzeichnis Einrichtungen und Zweck... 3 1. Pensionskasse... 3 Verwaltung und Aufsicht... 3 Mitgliedschaft bei der Previs... 3 Derzeit

Mehr

Anleitung zum Ausfüllen des Arbeitsvertrags

Anleitung zum Ausfüllen des Arbeitsvertrags Koordinationsstelle Berner Modell freie Lebensgestaltung von Menschen mit Behinderungen HelpLine 031 300 33 70 info@bernermodell.ch Anleitung zum Ausfüllen des Arbeitsvertrags 1. Personalien Als erstes

Mehr

Arbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis

Arbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis Arbeitsvertrag für Vollzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis Vertragspartner: Arbeitnehmerin * Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand, Kinder... Adresse... PLZ, Ort... Tel.... die

Mehr

Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung

Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen 1. Personalien der Mutter 1.1 Name Auch Name als ledige Person 1.2 Alle Vornamen Rufname in Grossbuchstaben 1.3

Mehr

MITARBEITERREGLEMENT GASTRONOMIE

MITARBEITERREGLEMENT GASTRONOMIE MITARBEITERREGLEMENT GASTRONOMIE Stand: 19. März 2012/BB I. GELTUNGSBEREICH Geltungsbereich Art. 1 Das Mitarbeiterreglement der Gastronomiebetriebe der Stockhornbahn AG legt die arbeitsvertraglichen Rechte

Mehr

Personalreglement der Einwohnergemeinde Läufelfingen (Inhaltliche Änderungen)

Personalreglement der Einwohnergemeinde Läufelfingen (Inhaltliche Änderungen) Personalreglement der Einwohnergemeinde Läufelfingen (Inhaltliche Änderungen) 2 Subsidiäre Anwendung des kantonalen Personalrechts Soweit Rechte und Pflichten aus dem öffentlich - rechtlichen Arbeitsverhältnis

Mehr

Gesamtarbeitsvertrag für die Aargauer Kantonsspitäler. Kantonsspital Aarau AG Kantonsspital Baden AG Psychiatrische Dienste Aargau AG

Gesamtarbeitsvertrag für die Aargauer Kantonsspitäler. Kantonsspital Aarau AG Kantonsspital Baden AG Psychiatrische Dienste Aargau AG Gesamtarbeitsvertrag für die Aargauer Kantonsspitäler Kantonsspital Aarau AG Kantonsspital Baden AG Psychiatrische Dienste Aargau AG Ausgabe 2012 Inhalt Allgemeines 1 Geltungsbereich und Allgemeines

Mehr

Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR)

Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR) Teil der Verordnung zum Personalreglement 00 Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR) Rechtsgrundlage: Abs. des Personalreglements Stand / Gültig ab: 0.0.0 Anstellungsverhältnis Aushilfen

Mehr

SOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND. FINANZTAGUNG vom 25. November 2015

SOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND. FINANZTAGUNG vom 25. November 2015 SOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND FINANZTAGUNG vom 25. November 2015 Referent Thomas De Micheli dipl. Wirtschaftsprüfer Kassier 1998 bis 2008 vom FC Deitingen Direktwahl +41 (0)32 624 63 26 E-Mail: thomas.demicheli@bdo.ch

Mehr

Wichtige Mitteilung an unsere Mitglieder

Wichtige Mitteilung an unsere Mitglieder EAK-Mitteilung Nr. 40 Wichtige Mitteilung an unsere Mitglieder AHV-rechtliche Behandlung der Sozialleistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültig seit

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung . Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 9. August 008 (Stand. Oktober 008) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel Absatz und Artikel

Mehr

Verordnung über den Elternurlaub

Verordnung über den Elternurlaub 5. Verordnung über den Elternurlaub Vom. Januar 0 (Stand. Mai 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Absatz Buchstabe b und c des Gesetzes vom 5. September 997 ) über die Arbeitsverhältnisse

Mehr

Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung

Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2015) 10 Ordentliche Kündigung.. 3 Die Gemeinde kann das Arbeitsverhältnis aus wesentlichen Gründen kündigen. Diese liegen vor,

Mehr

Arbeit und Recht. LANV Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband Dorfstrasse Triesen Tel

Arbeit und Recht. LANV Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband Dorfstrasse Triesen Tel Arbeit und Recht LANV Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband Dorfstrasse 24 9495 Triesen Tel. 00423 399 38 38 info@lanv.li 1 Arbeit und Recht 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Vor Arbeitsbeginn 3. Während

Mehr

Merkblatt zum Arbeitsverhältnis von Unterassistenten

Merkblatt zum Arbeitsverhältnis von Unterassistenten Merkblatt zum Arbeitsverhältnis von Unterassistenten 1. Zweck und Inhalt Das vorliegende Merkblatt bietet den Unterassistenten der Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland (SR RWS) einen Überblick

Mehr

Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen

Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten Inhaltsübersicht Der Begriff der Teilzeitarbeit Rechtsgrundlagen Recht auf Teilzeitarbeit? Im Privatrecht

Mehr

Für jeden Einsatz in einem Drittbetrieb muss ein Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. (siehe Punkt 3.2 des Arbeitsvertrages)

Für jeden Einsatz in einem Drittbetrieb muss ein Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. (siehe Punkt 3.2 des Arbeitsvertrages) Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Rechtsdienst Vertragswesen im Personalverleih Kommentar zum Leih- oder Regiearbeitsvertrag Auf den Leiharbeitsvertrag sind einerseits die Vorschriften von Art. 319 ff.

Mehr

Reglement zum Einzelarbeitsvertrag

Reglement zum Einzelarbeitsvertrag Logo Gemeinde Reglement zum Einzelarbeitsvertrag Ausgabe Juni 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein Bestimmungen 2 1.1. Geltungsbereich 2 1.2. Allgemeines Verhalten 2 1.3. Differenz-bereinigung 2 2.1. Dauer

Mehr

Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis

Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis 55.00 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis Gestützt auf Art. 59, 59a und 60 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ) und Art. 4 der grossrätlichen Verordnung dazu ) von

Mehr

Das befristete Arbeitsverhältnis für die praktische Ausbildung wird durch öffentlich-rechtlichen

Das befristete Arbeitsverhältnis für die praktische Ausbildung wird durch öffentlich-rechtlichen 44.3 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der evangelisch-reformierten und christkatholischen Lernvikarinnen und Lernvikare (Lernvikariatsanstellungsverordnung, LVAV) vom 4.04.03 (Stand 0.08.05) Der Regierungsrat

Mehr

Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 2009 P1.C

Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 2009 P1.C Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 009 P.C - - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich 3 II. Personalrecht des Kantons Art. Anwendung kantonalen

Mehr

Reglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2)

Reglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2) Reglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2) Inhalt 1. Allgemein... 2 1.1 Zielsetzung... 2 1.2 Geltungsbereich... 2 1.3 Änderungen des Reglements... 2 2. Abend-, Nacht- Wochenend-

Mehr

Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod in Form von Alters, Witwen und Waisenrenten. Schutz gegen die Folgen von Erwerbsunfähigkeit

Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod in Form von Alters, Witwen und Waisenrenten. Schutz gegen die Folgen von Erwerbsunfähigkeit 44.01 Bezeichnung der Sozialversicherung Abkürzung Zweck Beiträge in % des Bruttolohnes Arbeitnehmer Arbeitgeber Total AHV EO Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod in Form von Alters,

Mehr

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Antrag an Landrat 165.1 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 10 Ziff. 3, Art. 46 und Art. 52a Ziff.

Mehr

Kantonsverwaltung Wallis

Kantonsverwaltung Wallis Kantonsverwaltung Wallis Dienststelle für Personal und Organisation Einleitung Eidg. Mutterschaftsentschädigung 2 3 Am 1. Juli 2005 ist die Änderung vom 3. Oktober 2003 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz

Mehr

Berufliche Vorsorge. Einfach ALDI.

Berufliche Vorsorge. Einfach ALDI. Berufliche Vorsorge Einfach ALDI. Leistungsübersicht VERSICHERUNGSLEISTUNGEN INFOLGE KRANKHEIT (gilt auch für Krankheit während der Schwangerschaft) HEILUNGSKOSTEN bis zum 90. Tag ab dem 91. Tag bis maximal

Mehr

Nr. 854a Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis. vom 5. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2007)

Nr. 854a Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis. vom 5. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2007) Nr. 854a Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis vom 5. Mai 000 (Stand. Januar 007) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 59 ff. des schweizerischen

Mehr

Reglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates

Reglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates Stadt Aarau.8-5 Reglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates Vom 0. Juni 005 (Stand 5. April 06) Der Einwohnerrat erlässt gestützt auf 0 Abs. lit. e des Gesetzes

Mehr

Einwohnergemeinde Bätterkinden. Personalreglement. (mit Änderung vom 11. Juni 2012, 12. Juni 2012 und 12. Juni 2017)

Einwohnergemeinde Bätterkinden. Personalreglement. (mit Änderung vom 11. Juni 2012, 12. Juni 2012 und 12. Juni 2017) Einwohnergemeinde Bätterkinden Personalreglement 007 (mit Änderung vom 11. Juni 01, 1. Juni 01 und 1. Juni 017) Aus Gründen der Uebersichtlichkeit wird durchgehend die männliche Form verwendet. Angesprochen

Mehr

4.02. Taggelder der IV. Allgemeines. Das grosse Taggeld. Stand am 1. Januar 2004

4.02. Taggelder der IV. Allgemeines. Das grosse Taggeld. Stand am 1. Januar 2004 4.02 Stand am 1. Januar 2004 Taggelder der IV 1 Allgemeines Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der IV: Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der

Mehr

Rechte und Pflichten Gesamtarbeitsvertrag GAV. Einführungstag für neue Mitarbeitende

Rechte und Pflichten Gesamtarbeitsvertrag GAV. Einführungstag für neue Mitarbeitende Rechte und Pflichten Gesamtarbeitsvertrag 1 Die Rechtsgrundlagen Ihrer Anstellung Kanton Bern: Personalgesetz Personalverordnung Kanton Basel-Land: Personalgesetz Personalverordnung Kanton Aargau: Personalgesetz

Mehr

IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht

IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht Voraussetzungen und Charakter der Lohnfortzahlungspflicht: Art. 324a Abs. 1 OR "Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder

Mehr

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen Arbeitszeitreglement. Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen vom 6. Oktober 009 Der Stadtrat, gestützt auf Art. sowie Art. Abs. bis des Personalgesetzes vom. Mai 00 erlässt

Mehr

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008 Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 4 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2008 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 8.

Mehr

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE Muster zur Erstellung eines Dienstvertrages für Pfarrer und Pfarrerinnen

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE Muster zur Erstellung eines Dienstvertrages für Pfarrer und Pfarrerinnen Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 53-12 Ersetzt: GE 53-12 Leitfaden zur Erstellung eines Dienstvertrages für Pfarrer und Pfarrerinnen vom 16. Januar 2006 Muster zur Erstellung eines

Mehr

A N H A N G. zu Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg vom 04. Dezember Gültigkeit ab 01.

A N H A N G. zu Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg vom 04. Dezember Gültigkeit ab 01. GEMEINDE WALDENBURG A N H A N G zu Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg vom 04. Dezember 2006 Gültigkeit ab 01. Januar 2006 1. Nebenämter Behörden / Kommissionen Entschädigung,

Mehr

Personalreglement der Reformierten Kirchgemeinde Zollikofen

Personalreglement der Reformierten Kirchgemeinde Zollikofen Personalreglement Personalreglement der Reformierten Kirchgemeinde Zollikofen - 0 - Inhaltsverzeichnis Rechtsverhältnis. Grundsätzliches... Arbeitsverhältnisse.. Arbeitszeiten, Ferien/Urlaub, Krankheit.

Mehr